VB.2011.00041
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00041
23. März 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13131)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00041
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Bauverweigerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2010 verweigerte die
Bausektion der Stadt Zürich A und B die baurechtliche Bewilligung für den
Ersatzneubau des einseitig angebauten Einfamilienhauses auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B an die Baurekurskommission
I, welche den Rekurs mit Entscheid vom 25. November 2010 abwies.
III.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 erhoben A und B beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I und
beantragten, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Erteilung der
beantragten Bewilligung unter Auferlegung allfällig erforderlicher
Nebenbestimmungen an die Bausektion der Stadt Zürich zurückzuweisen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bausektion der Stadt Zürich.
Die Vorinstanz schloss am 27. Januar 2011 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich beantragte am 23. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zudem
sei der Stadt Zürich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung
der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der Zone W2bII. Das
streitbezogene Gebäude ist mit dem Nachbargebäude D-Strasse 03, das einen
Garagenanbau aufweist, zusammengebaut. Die so zusammengebauten, 1949
bewilligten Gebäude überschreiten die heute zulässige Gebäudelänge von
20.
m (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3
BZO).
2.
Die Beschwerdeführenden
rügen, die Vorinstanz habe § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) zu Unrecht
nicht angewendet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das vorliegend zu
beurteilende Bauvorhaben mit jenem, welches dem Entscheid VB.2010.00001
zugrunde lag, nicht vergleichbar. Vorliegenden sei zwar "ein nicht
unerheblicher Umbau der baurechtswidrigen Baute beabsichtigt", es würden
jedoch gegenüber der möglichen Realisierung eines Neubaus auf den beiden benachbarten
Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 04
keine weitergehenden Baumöglichkeiten geschaffen. Es gehe zwar vorliegend um
einen selbständigen Teil eines Gebäudekomplexes. Da die Baurechtswidrigkeit
aber gerade in der Überschreitung der maximalen Gebäudelänge durch den
Zusammenbau der beiden Gebäudehälften bestehe, müsse auch die Beurteilung der
Anwendbarkeit von § 357 Abs. 1 PBG den gesamten Gebäudekomplex
umfassen.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, eine Bewilligung könne sich nicht auf § 357
PBG stützen, da es nach dem Abbruch des bestehenden Gebäudes an einem Besitz
fehle, dessen Bestand zu garantieren wäre.
2.2
Vorliegend
ist umstritten, ob das betroffene Einfamilienhaus D-Strasse 02 in Bezug
auf die Anwendbarkeit von § 357 Abs. 1 PBG separat zu beurteilen ist
oder ob es als Teil des gesamten Gebäudekomplexes zu betrachten ist. Die
Vorinstanz führte diesbezüglich aus, mehrere Bauten auf einem Grundstück seien
bezüglich der Anwendbarkeit von § 357 Abs. 1 PBG separat zu
überprüfen. Ein "selbständiger" Anbau an ein baurechtswidriges
Gebäude beurteile sich nicht nach § 357 Abs. 1 PBG, sondern sei wie
eine eigenständige Baute zu behandeln. In gleicher Weise seien bauliche
Massnahmen an einem derart "selbständigen" baurechtswidrigen Bauteil
separat und losgelöst vom Hauptgebäude auf ihre Übereinstimmung mit § 357 Abs. 1
PBG zu prüfen. Umso mehr müsse eine separate Beurteilung für zwei voneinander
baulich und funktional selbständige (Doppel-) Einfamilienhäuser auf zwei
verschiedenen Grundstücken gelten. Eine gegenteilige Auslegung widerspreche dem
Zweck der Gesetzesbestimmung (Investitionsschutz).
2.3
Die Argumentation
der Beschwerdeführenden, die Zusammenrechnung der Gebäudelängen gemäss Art. 7
Abs. 3 BZO führe dazu, dass die zusammengebauten Gebäude auch in Bezug auf
die Anwendbarkeit von § 357 Abs. 1 PBG gemeinsam beurteilt werden müssten,
überzeugt nicht. Der Regelungszweck von § 357 Abs. 1 PBG steht der
Betrachtungsweise der Beschwerdeführenden entgegen. § 357 Abs. 1 PBG
fragt nicht danach, worin die Baurechtswidrigkeit begründet ist. Vielmehr dient
diese Bestimmung dem Schutz der im Vertrauen auf die bisherige Ordnung
getätigten Investitionen. Diese zu schützenden Investitionen beziehen sich
vorliegend jedoch allein auf das Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden.
Wenn die Beschwerdeführenden ausführen, das
streitbetroffene Gebäude alleine sei nicht baurechtswidrig, kann dem im Übrigen
nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Art. 7 Abs. 3 BZO bestimmt, dass
die vorgeschriebene maximale Gebäudelänge auch beim Zusammenbauen nicht
überschritten werden darf. Dies bedeutet nicht, dass zwei zu einem Doppeleinfamilienhaus
zusammengebaute Einfamilienhäuser als ein Gebäude zu betrachten sind. Gerade
das vorliegend zu beurteilende Bauprojekt zeigt anschaulich, dass es sich bei
den beiden Einfamilienhäusern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 04 um
baulich und funktional voneinander unabhängige Bauten handelt, was zur Folge
hat, dass § 357 Abs. 1 PBG nicht anzuwenden ist (Konrad Willi, Die
Besitzstandgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der
Bauzone, Zürich etc. 2003, S. 91 ff. mit Hinweisen). Die beiden
Einfamilienhäuser verlieren ihre Selbständigkeit durch den Zusammenbau nicht.
Es entsteht daher nicht ein baurechtswidriges Gebäude, das aus zwei
nicht baurechtswidrigen Teilen bestehen könnte, sondern es entstehen zwei
baurechtswidrige Gebäude, die optisch als eine mehr oder weniger
zusammenhängende Einheit in Erscheinung treten können.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, das
Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden sei im Hinblick auf § 357 Abs. 1
PBG unabhängig vom angebauten Einfamilienhaus D-Strasse 03 zu beurteilen
und nach seiner Übereinstimmung mit den Bauvorschriften zu überprüfen. Diese
Prüfung ergibt, dass sowohl das bestehende als auch das projektierte Gebäude
die maximale Gebäudelänge überschreiten, weil bei deren Berechnung das
angebaute Nachbargebäude miteinzubeziehen ist. In Bezug auf die allein massgebende
Liegenschaft D-Strasse 02 handelt es sich beim zu beurteilenden Projekt
jedoch unzweifelhaft nicht mehr um einen Umbau oder eine Erweiterung einer
bestehenden Baute im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG, lässt das Projekt
doch die bisherige Gestalt des Gebäudes nicht mehr erkennen (vgl. dazu etwa RB
1986.
Nr. 99; RB 1992 Nr. 74 = BEZ 1992 Nr. 14; VGr,
19.
Oktober 2005, VB.2005.00260, E. 4.1 = BEZ 2006 Nr. 32). Da
das bestehende Gebäude vollständig abgerissen werden soll, kommt auch dem
Investitionsschutz offensichtlich keine Bedeutung zu. Es sind daher die
Neubauvorschriften zu beachten (Willi, S. 19 mit Hinweisen). Die Vorinstanzen
sind daher zu Recht von einem Abbruch und Neubau ausgegangen und haben § 357
Abs. 1 PBG nicht angewendet bzw. festgestellt, dass das Bauvorhaben dessen
Rahmen sprengt.
2.4
Die Frage,
ob gegenüber der möglichen Realisierung eines Neubaus auf den beiden
benachbarten Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 04 weitergehende
Baumöglichkeiten geschaffen würden, ist nach dem Gesagten bedeutungslos bzw.
falsch gestellt. Massgeblich wäre nämlich allein, ob sich der Bauherrschaft –
also auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 01 allein – durch die Änderung und
Erweiterung des Bestehenden wesentlich weitergehende Baumöglichkeiten böten,
als dies bei einem Neubau der Fall wäre (vgl. den von den Beschwerdeführenden
zitierten Entscheid VGr, 19. Oktober 2005, VB.2004.00252, E. 4.2, BEZ
2006.
Nr. 32). Dies trifft ohne Weiteres zu, was sich schon aus der
Begründung der Beschwerdeführenden ergibt, warum eine Ausnahmebewilligung zu
erteilen sei (vgl. nachfolgend, E. 3.4).
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben
sei auch dann zulässig, wenn § 357 PBG nicht angewendet werde, da die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt seien. Das
Festhalten an der Gebäudelängenbeschränkung von 20 m inklusive besondere
Gebäude sei vorliegend offenkundig unverhältnismässig, da es dazu führe, dass
das Grundstück der Beschwerdeführenden nicht neu überbaut werden könne. Es seien
weder öffentliche noch private Interessen ersichtlich, welche es aufgrund der
besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall rechtfertigen würden, die
Baubewilligung zu verweigern. Obwohl die Beschwerdeführenden bereits in ihrer
Rekursschrift auf RB 1981 Nr. 126 hingewiesen hätten, habe sich die
Vorinstanz nicht eingehend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt,
sondern sich darauf beschränkt, auszuführen, die Überlegungen, welche für die
Erteilung eines Dispenses aufgeführt würden, träfen für eine grössere Zahl von
Fällen zu, sodass die Erteilung eines Dispenses auf eine unzulässige Änderung
der gesetzlichen Ordnung abzielen würde. Die von der Vorinstanz angeführten Vergleichsfälle
seien im Übrigen nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
vergleichbar. Zudem habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb die Anwendung
von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 BZO
nicht unverhältnismässig sei.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, die Einschränkung der Überbauungsmöglichkeit
ergebe sich vorliegend ausschliesslich daraus, dass das Nachbargebäude zusammen
mit dem Anbau bereits einen grossen Teil der erlaubten Gebäudelänge von
20.
m konsumiere. Diese ungleiche Verteilung der Gebäudelänge könne nicht
mittels einer Ausnahmebewilligung ausgeglichen werden. Es lägen nicht derart
ungewöhnliche Verhältnisse vor, denen mit einer Ausnahmebewilligung Rechnung
getragen werden müsste.
3.2
Die
Vorinstanz stellte fest, die angewendeten Bestimmungen würden sich nicht nur im
vorliegenden Fall, sondern auch bei zahlreichen Grundstücken in der näheren Umgebung
sehr einschränkend auswirken. Schon nur das dem Baugrundstück benachbarte
Grundstück sei nach der Argumentation der Beschwerdeführenden ebenfalls auf
eine Ausnahmebewilligung angewiesen, wollte dessen Eigentümer das bestehende
Gebäude eines Tages abbrechen und das Grundstück neu überbauen. Da die
Überlegungen, auf welche die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Erteilung
einer Ausnahmebewilligung stützten, für eine grössere Zahl von Fällen zuträfen,
würde die Erteilung eines Dispenses auf eine Änderung der gesetzlichen Ordnung
abzielen. Ein solcher Dispens sei jedoch offenkundig unzulässig. Die Anwendung
von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 BZO
erscheine darüber hinaus nicht unverhältnismässig. Es sei nicht so, dass das
Baugrundstück überhaupt keine baulichen Optionen mehr böte, könne das
bestehende Gebäude doch nach wie vor im Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG
umgebaut werden.
3.3
Eine Ausnahmebewilligung
ist gemäss § 220 PBG zu erteilen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen,
bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1).
Eine Ausnahmebewilligung darf überdies nicht gegen den Sinn und Zweck der
Vorschrift verstossen, von der sie befreit und auch sonst keine öffentlichen
Interessen verletzen (Abs. 2). Schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen
von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden
(Abs. 3).
Besondere, eine Ausnahmesituation begründende Verhältnisse
können in der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder in der
Zweckbestimmung des Gebäudes liegen – insbesondere jedoch in der Form, Lage
oder Topographie des Baugrundstücks (vgl. RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4;
RB 1981 Nr. 126; RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981 Nr. 34;
Charlotte Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere
nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Zürich 1990, S. 102 ff.;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A.,
Zürich 2006, S. 17-14 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-
und Baurecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 690). Das Institut der
Ausnahmebewilligung soll dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dort Nachachtung
verschaffen, wo die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu Resultaten führen
würde, die der Gesetzgeber nicht bedacht hat und durch kein öffentliches
Interesse gedeckt sind (RB 1985 Nr. 102; Fritzsche/Bösch, S. 17-17).
Eine Ausnahmebewilligung bezweckt daher, im Einzelfall Härten und
Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt
waren. Es geht mithin um offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift.
Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu eingesetzt
werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen
liessen; auf diesem Weg würde das Gesetz abgeändert (BGE 117 Ib 125 E. 6d
mit Hinweisen).
Ob eine Ausnahmesituation im
erwähnten Sinn vorliegt, ist vorwiegend eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht
frei überprüft, doch wird der Baubehörde bei der Einräumung der
Ausnahmebewilligung ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Durch welche
Abweichungen von den Bauvorschriften und durch welche besonderen Anordnungen
der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist, ist überwiegend Ermessensfrage.
Das Verwaltungsgericht greift hierbei nur ein, wenn dieses
pflichtgemässe Ermessen überschritten oder missbraucht wird (vgl. RB 1964 Nr. 28
= ZBl 66/1965, S. 176 = ZR 64 Nr. 185; Haller/Karlen, N. 676 f.).
3.4
In ihrem Ausnahmegesuch wies die Bauherrschaft
darauf hin, dass die Länge der beiden zusammengebauten Gebäude bei einer
Verwirklichung des Bauprojekts verringert würde und dass das neu geplante Haus
von der Totallänge nur 40 % konsumiere. Das vorliegende Beispiel werfe
"in Bezug auf die BZO drei Fragen ganz allgemein auf": Erstens sei
die Gebäudelängenbeschränkung von 20 m viel zu restriktiv, vor allem auch
unter dem Gesichtspunkt des heute aktuellen energieeffizienten Bauens. Zweitens
mache es wenig Sinn, die besonderen Gebäude in das Mass der Gebäudelänge
einzurechnen. Drittens könne das Addieren der Gebäudelänge bei Doppelhäusern zu
extremen Ungerechtigkeiten führen; im schlimmsten Fall könne ein Eigentümer mit
dem Bau eines besonderen Gebäudes eine Erweiterung des angebauten Nachbarhauses
verhindern. In ihrer Rekursschrift brachten die Beschwerdeführenden zudem vor,
das Baugrundstück sei sehr schmal, weshalb es nur in geschlossener Bauweise
überbaut werden könne. Da das Gebäude auf dem Nachbargrundstück zusammen mit
dem besonderen Gebäude bereits 13,28 m lang sei, könne auf dem
Baugrundstück nur noch ein Gebäude mit einer Maximallänge von 6,27 m
(recte 6,72 m) realisiert werden. Ein vernünftiges Wohnhaus lasse sich
damit nicht realisieren. Ein Festhalten an den fraglichen Bestimmungen der BZO
führe daher dazu, dass das Grundstück der Beschwerdeführenden nicht neu
überbaut werden könne.
3.5
Der
Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit
dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt, ist insofern gerechtfertigt, als
das Vorliegen einer Ausnahmesituation nicht bereits damit verneint werden kann,
dass sich in der Umgebung des Baugrundstücks noch weitere zusammengebaute
Gebäude befinden und sich die fraglichen Vorschriften auch bei zahlreichen
anderen Grundstücken einschränkend auswirken. Die Prüfung, ob eine
Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, erfordert vielmehr eine am
Verhältnismässigkeitsprinzip orientierte Abwägung im Einzelfall (Haller/Karlen,
N. 690 und 694). Massgebend ist daher, ob die konkreten Umstände dazu
führen, dass sich die Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall besonders
einschneidend auswirken würde.
Klarzustellen ist, dass vorliegend nicht allein aufgrund
der Schmalheit des Baugrundstücks auf besondere Verhältnisse im Sinn von § 220
Abs. 1 PBG geschlossen werden kann. Diesbezüglich unterscheidet sich das
Baugrundstück nicht wesentlich von zahlreichen Grundstücken in der näheren
Nachbarschaft (insbesondere E-Strasse 05 bis 06). Der Gesetzgeber war sich beim
Erlass von Art. 13 BZO denn auch offensichtlich bewusst, dass solche
Grundstücke in der Zone W2bII nicht selten vorkommen.
3.6
Die
Beschwerdeführenden erblicken besondere Verhältnisse darin, dass auf dem
schmalen Baugrundstück aufgrund des Umstands, dass das angrenzende Gebäude D-Strasse 03/03a
bereits 13,28 m konsumiert, nur noch ein (angebauter) Neubau mit einer Breite
von 6,72 m erstellt werden könne.
Es trifft zu, dass dies
einen schwererwiegenden Eingriff in das Eigentum darstellt, als dies bei den
von der Beschwerdegegnerin angeführten Beispielen der Fall ist. Ein solcher Eigentumseingriff
stellt für sich allein jedoch noch keinen Ausnahmegrund dar, sondern die damit
verbundene Härte muss sich aufgrund besonderer Verhältnisse beim Baugrundstück
ergeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden führt die Anwendung
von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 BZO im
vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, dass kein "vernünftiger" Neubau
erstellt werden kann. Auf dem Baugrundstück könnte ein Wohnhaus mit einer Länge
von 9,10 m und einer Breite von 6,72 m erstellt werden. Ein solches
Wohnhaus wäre zwar etwas kleiner als das bestehende. Dies hat seinen Grund
jedoch in dessen Baurechtswidrigkeit und käme offensichtlich nicht einer Unüberbaubarkeit
gleich. So wurde zum Beispiel in einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
23.
Februar 2005 (VB.2004.00255) eine Ausnahmebewilligung für die
Erstellung eines Einfamilienhauses mit einer Breite von 6,70 m geschützt.
Jenes Gebäude wies zwar eine Länge von 18,76 m auf, die anwendbare Bau-
und Zonenordnung sah jedoch in der entsprechenden Zone eine Mindestlänge von
15.
m und eine Mindestbreite von 10 m vor.
Die Einschränkung, welche die Beschwerdeführenden trifft,
wiegt nach dem Gesagten nicht entscheidend schwerer als in vielen anderen
Fällen, derer sich der Gesetzgeber bei Erlass der massgeblichen Bestimmungen
der BZO zweifellos bewusst war. Diese Einschränkungen ergeben sich vorliegend
nicht aus besonderen Verhältnissen, sondern direkt aus den anwendbaren
Bestimmungen. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Bauverweigerung
sei unverhältnismässig, weist die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht auf die
Möglichkeiten hin, welche im Rahmen von § 357 Abs. 1 PBG offenstehen.
Diese Bestimmung bezweckt gerade, den Wert von baurechtswidrig gewordenen Gebäuden
zu erhalten.
3.7
Der
Schluss der Vorinstanz, es lägen keine besonderen Verhältnisse im Sinn von § 220
Abs. 1 PBG vor, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die
Bausektion der Stadt Zürich rechtfertigt sich hingegen aufgrund des geringen
Aufwandes, den die Beantwortung der Beschwerde mit sich brachte, nicht (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…