VB.2011.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00045
5. Mai 2011Deutsch27 min
(URT.2011.13241)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00045
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Mai 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung/
Versetzung in den offenen Vollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A mit Urteil vom 4. Juli 2003
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung
mit vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu einem Urteil des
Appellationsgerichts C vom 16. Juni 1995, die er im Urteilszeitpunkt
bereits verbüsst hatte. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe
zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung,
aStGB) auf. Nach der Abweisung dagegen ergriffener Rechtsmittel durch das Kassationsgericht
und das Bundesgericht verfügte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug)
am 23. Mai 2005 den Vollzug der Verwahrungsmassnahme, wobei sich A bereits
seit dem 3. September 1998 im vorzeitigen Strafvollzug befand.
Ein Gesuch von A um Bewilligung eines begleiteten
Beziehungsurlaubs wurde vom Justizvollzug am 5. November 2004, der dagegen
erhobene Rekurs am 14. Juli 2005 von der Direktion der Justiz und des
Innern (nachfolgend: Justizdirektion) abgewiesen. Die probeweise Entlassung aus
dem Verwahrungsvollzug lehnte der Justizvollzug am 3. März 2006 ebenfalls
ab.
Justizvollzug und Oberstaatsanwaltschaft beantragten dem
Obergericht die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung von A nach neuem
Recht. Die jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung sistierte der
Justizvollzug am 5. Juli 2007 bis zum Vorliegen des psychiatrischen
Gutachtens im Rahmen der Verwahrungsüberprüfung durch das Obergericht. Nach dem
Eingang des ersten Gutachtens von med.pract. D holte das Obergericht bei
Dr.med. E ein Obergutachten ein, das dieser am 30. Juni 2009 erstattete.
B. Ein
Gesuch As um Gewährung begleiteter Urlaube wies die Direktion der Strafanstalt F
am 16. Januar 2009 ab. Der dagegen gerichtete Rekurs wurde von der Justizdirektion
am 3. April 2009 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen
erhobene Beschwerde am 28. September 2009 teilweise gut, hob die
Verfügungen der Justizdirektion und der Direktion der Strafanstalt F vom
3. April bzw. 16. Januar 2009 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen
an die Strafanstalt F zum Neuentscheid zurück.
C. Mit
Schreiben vom 2. Dezember 2009 beantragte A die Gewährung begleiteter
Urlaube, die Versetzung in den offenen Vollzug und die Einleitung der
erforderlichen Abklärungen für eine allfällige bedingte Entlassung aus dem
Vollzug. Die Direktion der Strafanstalt F wies die beantragten Vollzugslockerungen
am 12. Februar 2010 ab. Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom
1. März 2010 keine therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59–61
oder 63 StGB an und beschloss die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht.
Am 17. März 2010 beantragte A beim Justizvollzug
seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung sowie sinngemäss eventualiter die
Versetzung in den offenen Vollzug. Sodann seien die konkreten Vollzugsschritte
der Fachkommission zur Stellungnahme vorzulegen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche
Rechtsvertretung. Der Justizvollzug ersuchte die Fachkommission um
Stellungnahme zur Versetzung von A in den offenen Vollzug und zur Gewährung
begleiteter Urlaube. Die Fachkommission gelangte in ihrer Stellungnahme vom
2. Juli 2010 zur Erkenntnis, sie könne unter dem Gesichtspunkt der
Gemeingefährlichkeit die beantragten Vollzugslockerungen derzeit nicht befürworten.
Der Justizvollzug wies am 11. August 2010 die Anträge auf bedingte
Entlassung und Versetzung in den offenen Vollzug sowie auf Überprüfung der
bedingten Entlassung durch die Fachkommission ab und gewährte A die
unentgeltliche Rechtsvertretung.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung der Direktion der Strafanstalt F vom 12. Februar 2010
rekurrierte A am 17. März 2010 bei der Justizdirektion und wiederholte
seine Anträge vom 2. Dezember 2009. Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung.
B. Am
15.
September 2010 rekurrierte A bei der Justizdirektion gegen die Verfügung
des Justizvollzugs vom 11. August 2010 und wiederholte seine Anträge.
Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung.
C.
Die Justizdirektion hob am 24. November 2010 in
teilweiser Gutheissung des Rekurses die Verfügung der Direktion der
Strafanstalt F vom 12. Februar 2010 betreffend begleitete Urlaube auf und
wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an dieselbe
zurück (Disp.-Ziff. I). Den Rekurs gegen die Verfügung des Justizvollzugs
vom 11. August 2010 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und
Versetzung in den offenen Vollzug wies die Justizdirektion ab (Disp.-Ziff. II).
Zudem gewährte sie A die unentgeltliche Verfahrensführung und Rechtsvertretung.
III.
A beantragte dem Verwaltungsgericht mit
Beschwerde vom 19. Januar 2011 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 24. November 2010 und seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung
sowie eventualiter seine Versetzung in den offenen Vollzug; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die
Justizdirektion, der Sonderdienst und der Justizvollzug beantragten am
27.
Januar sowie am 8. und 11. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung, eventualiter
seine Versetzung in den offenen Vollzug. Die Aufhebung der Verfügung der Direktion
der Strafanstalt F vom 12. Februar 2010 betreffend begleitete Urlaube und
die Rückweisung der Sache an die Strafanstalt (Disp.-Ziff. I der Verfügung
der Justizdirektion vom 24. November 2010) wurde hingegen nicht
angefochten. Demnach ist die Frage der Urlaubsgewährung nicht Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde.
Bedingte Entlassung aus
der Verwahrung
2.
2.1
Nach bis
Ende 2006 geltendem Recht waren die "Massnahmen an geistig Abnormen"
und insbesondere die Verwahrung wie folgt geregelt: Erfordert der
Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis
bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche
Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die
Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann
der Richter die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Gefährdet
der Täter infolge seines Geisteszustands die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender
Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme
notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1
Abs. 1 und 2 je Satz 1 aStGB).
Gemäss seit 1. Januar 2007 geltendem Recht ordnet das
Gericht gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine Verwahrung an, wenn der Täter
einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine
Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder
mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des
Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu
erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b) aufgrund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter
weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59
StGB keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung im
Sinn von Art. 64 StGB ersetzt die altrechtliche Verwahrung von
Gewohnheitsverbrechern gemäss Art. 42 aStGB und diejenige von gefährlichen
psychisch abnormen Tätern gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB.
2.2
Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus
der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt entlassen,
sobald zu erwarten ist bzw. eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass
sich der Verurteilte in Freiheit bewährt, d.h. keine Delikte im Sinn von Art. 64
Abs. 1 StGB begehen wird (BBl 1999, 2098; BGE 135 IV 49 E. 1.1). Die
Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann
Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden. Die
zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal
jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus
der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a
StGB). Sie trifft die Entscheide nach Absatz 1, gestützt auf einen Bericht
der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56
Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2
StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d
StGB).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Aspekte aus
dem Gutachten E herausgegriffen und ohne Nennung entsprechender Gründe oder
Indizien diametral anders gewichtet. Diese Gewichtung sei jedoch in erster
Linie Sache des forensisch-psychiatrischen Experten, welcher die
Voraussetzungen für die Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug bzw. die
Versetzung in ein Männerheim samt begleitender ambulanter Behandlung und
Weisungen bejaht habe. Indem sich die Vorinstanz über dessen Beurteilung
hinweggesetzt habe, habe sie gegen Bundesrecht verstossen, denn sie habe keine
gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien genannt, welche
die Überzeugungskraft des Gutachtens zu erschüttern vermöchten.
3.1
Das Gutachten
E wurde vom Obergericht in Auftrag gegeben, welches im Rahmen der
Verwahrungsüberprüfung zu untersuchen hatte, ob eine therapeutische Massnahme
anzuordnen oder die altrechtliche Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen
sei. Lediglich auf Ergänzungsfrage des Beschwerdegegners hatte sich der
Gutachter in einem kurzen letzten Teil des Gutachtens u.a. zur bedingten
Entlassung zu äussern. Auf diese Frage antwortete der Gutachter wie folgt: Ob
eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug verantwortbar sei, sei eine
normative Entscheidung und könne aus gutachterlicher Sicht nicht beantwortet
werden. Der Richter werde nicht nur die unsichere Prognose berücksichtigen,
sondern auch die Verhältnismässigkeit zwischen der Art und Häufigkeit
tatsächlich bisheriger und allenfalls erwartbarer Taten einerseits und der
Dauer freiheitsentziehender Massnahmen anderseits. Demnach lässt sich dem Gutachten
von vornherein keine eindeutige Empfehlung betreffend bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers entnehmen. Hinzu kommt, dass das 170-seitige Gutachten
allgemein äusserst detailreiche, abwägende Antworten enthält, welche keine
eindeutigen Schlüsse zulassen. So bezeichnete selbst der Beschwerdeführer in
seiner Rekursschrift vom 15. September 2010 das Gutachten als "wenig
deutlich".
3.2
Der
Gutachter wies darauf hin, dass für den Fall der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers
aus der Verwahrung die Anordnung einer äusserst lang dauernden ambulanten
Behandlung notwendig sei, um der deutlichen Unsicherheit der Legalprognose ein
Stück weit zu begegnen. Dabei liess er die Frage offen, ob die Voraussetzungen
zur bedingten Entlassung erfüllt sind. Zudem stehen diese Ausführungen in
Zusammenhang mit dem unmittelbar davor gezogenen Schluss, dass eine stationäre
Massnahme oder eine ambulante Behandlung während eines geschlossenen
Massnahmenvollzugs nicht zu empfehlen sei. Daraus kann entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keine generelle Empfehlung einer ambulanten Massnahme durch
den Gutachter abgeleitet werden.
3.3
Das
Obergericht prüfte in seinem Beschluss vom 1. März 2010 die Frage, ob eine
bedingte Entlassung aus der Verwahrung infrage komme, nicht. Es wies gar
explizit darauf hin, dass dies nicht Gegenstand seines Verfahrens sei. Vielmehr
stellte es fest, dass die Voraussetzungen nicht gegeben seien, um im Rahmen der
Überprüfung der altrechtlichen Verwahrung eine therapeutische Massnahme
anzuordnen. Damit solle jedoch nicht gesagt werden, dass eine ambulante
Massnahme grundsätzlich ausgeschlossen sei. So sei durchaus vorstellbar, dass
im Rahmen einer allfälligen bedingten Entlassung dem Verwahrten die Weisung
erteilt werden könnte, sich in eine ambulante Massnahme zu begeben. Damit
wollte das Obergericht lediglich klarstellen, dass es eine ambulante Massnahme
bei einer allfälligen bedingten Entlassung – im Gegensatz zu einer
sofort anzuordnenden therapeutischen Massnahme – nicht ausschliesse. Dem
Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er daraus schliesst, für
das Obergericht falle aufgrund des Gutachtens eine bedingte Entlassung in
Betracht.
3.4
Auch aus
dem Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 20. April 2010 vermag
der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. An der von ihm zitierten
Stelle wurde aus dem Beschluss des Obergerichts vom 1. März 2010
fälschlicherweise gefolgert, dieses habe vorgeschlagen, den Beschwerdeführer
bedingt zu entlassen und in ein Männerheim zu versetzen. Es beschränkte sich
jedoch – wie bereits ausgeführt (E. 3.3) – gemäss seinen Kompetenzen im
Rahmen der Überprüfung der altrechtlichen Verwahrung darauf zu prüfen, ob eine
therapeutische Massnahme anzuordnen oder die Verwahrung nach neuem Recht
weiterzuführen sei. Es äusserte sich dabei nicht zur Frage, ob der Beschwerdeführer
bedingt zu entlassen sei.
3.5
Soweit die
Vorinstanz den Beschwerdeführer als "nicht einsichtigen
Kernpädophilen" bezeichnet, kann sie sich auf das Gutachten stützen. Darin
wurde ausgeführt, im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und
eine bei ihm vorhandene psychische Störung sei das Bestehen einer (Kern-)Pädophilie
belegt, welche einen klaren Bezug zu seiner Delinquenz aufweise. Der Gutachter
hielt zudem fest, aus seiner Sicht lasse sich nicht belegen, dass dem
Beschwerdeführer in seiner Therapie ein Perspektivenwechsel und ein Verzicht
auf kognitive Verzerrungen gelungen wären. Vielmehr habe die jahrelange
Therapie dazu geführt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Haltung
gestützt fühle, die zur Massnahmenanordnung führenden Tathandlungen nie
begangen zu haben. Diese Therapie habe sich in sehr hohem Mass auf das Leiden
und die innerseelischen Probleme des Beschwerdeführers bezogen, während nicht
erkennbar sei, dass es im Hinblick auf pädophile und pädosexuelle Einstellungen
zu einem Perspektivenwechsel vom Gefühl eigener Bedürftigkeit hin zur
Erkenntnis der Pädophilie als Devianz gekommen sei. Der Gutachter wurde gar
noch deutlicher: Nach seiner Einschätzung fehlt die Auseinandersetzung des
Beschwerdeführers mit den ihm vorgeworfenen Taten ganz. Die mehrjährige
Therapie habe nicht erkennbar zu einer verbesserten Auseinandersetzung mit
eigenem Tatverhalten geführt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer für nicht einsichtig hielt, hat er sich doch
nach Ansicht des Gutachters nicht mit seinem Tatverhalten auseinandergesetzt. Daran
ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass bei ihm
eine Pädophilie vorliegt.
3.6
Der
Gutachter gelangte zum Schluss, dass die Prognose hinsichtlich neuer einschlägiger
Handlungen deutlich belastet sei. Als Belastungsfaktoren seien insbesondere das
Vorkommen einer Deliktserie, die hohe statistische Rückfallwahrscheinlichkeit,
die Pädophilie mit nicht gelingender Relativierung sexueller Wünsche und
fehlendem Perspektivenwechsel hinsichtlich der Täter-Kind-Position, das
Versagen einer über viele Jahre gezeigten Anpassung an sexualstrafrechtliche
Normen und die mit der Devianz verbundene Bereitschaft zu nennen, immer wieder
ähnliche Situationen herzustellen, aus denen heraus mit delinquentem Verhalten
reagiert werde. An anderer Stelle hielt der Gutachter fest, es sei eine Reihe
von Kriterien erfüllt, die für eine erhöhte einschlägige Rückfallgefahr
sprächen. Dazu gehörten die fixierte sexuelle Devianz und das Vorkommen von
Seriendelikten, die Leugnung der Berechtigung der Tatvorwürfe, eine
deliktfördernde Grundhaltung, die letztlich auch pädosexuelles Verhalten unter
der Voraussetzung kindlichen Einverständnisses zu legitimieren suche, eine
Unfähigkeit, eine angemessene erwachsene stabile Partnerschaft einzugehen sowie
eine falsche Selbsteinschätzung bezüglich Risikosituationen.
Angesichts dieser – nach Einschätzung des Gutachters –
deutlich belasteten Prognose, der fehlenden Tateinsicht und dementsprechenden Auseinandersetzung
mit dem Tatverhalten sowie der gefährdeten hohen Rechtsgüter sind die Zweifel
der Vorinstanz an der Durchführbarkeit und den Erfolgsaussichten einer
ambulanten Behandlung sowie an einem ausgeprägten Behandlungswillen für einen
langen Zeitraum nachvollziehbar. Zwar führte der Gutachter aus, der
Beschwerdeführer wäre fähig und bereit, sich einer ambulanten Behandlung zu
unterziehen, doch relativierte er diese Aussage unmittelbar, indem er darauf hinwies,
dass die Durchführbarkeit und die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung in
hohem Mass abhingen von der Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich auf eine
solche Behandlung einzulassen und sie als Hilfe zu erleben, den unbedingten
Verzicht auf pädosexuelles Handeln und auf die Herstellung von Risikosituationen
durchzusetzen.
Auch die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der
Befolgung allfälliger künftiger Weisungen der Strafvollzugsbehörden ist
nachvollziehbar, sieht sich doch der Beschwerdeführer gemäss Gutachter als Opfer
eines Justizirrtums sowie einer voreingenommenen Justiz und findet in dieser
Haltung gar aktive Unterstützung durch seine Therapeutin.
3.7
Hinsichtlich
des sozialen Empfangsraums bei Vollzugslockerungen, Urlaub oder Entlassung
stellte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer zwar über keine
tragfähige Partnerschaft verfüge, trotz der vielen Haftjahre aber
Sozialkontakte nach aussen – nicht nur zu Pädophilen – aufrechterhalten habe
und über freundschaftliche Bindungen verfüge. Gleichzeitig hielt er aber fest,
dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe, in ein kriminogenes
Milieu (Familie mit Kind, Selbsthilfegruppen mit den von ihnen propagierten
kognitiven Verzerrungen) zurückzukehren. Inwieweit Kontrollmöglichkeiten etabliert
werden könnten, sei offen und in hohem Masse von der Kooperationsbereitschaft
des Beschwerdeführers abhängig. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer, vom
Pädophilen G regelmässig in der Justizvollzugsanstalt besucht zu werden. Dass
die Vorinstanz die Kontakte zu G unter diesen Umständen und im Hinblick auf die
hohe Rückfallgefahr prognostisch negativ wertete, ist nicht zu beanstanden.
Dabei spielt die Frage, ob es sich beim Kontakt mit G um einen solchen aus der
Zeit vor der Verwahrung des Beschwerdeführers handelt oder nicht, keine
wesentliche Rolle. Entscheidend ist die Befürchtung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer könnte durch diesen Kontakt wieder in ein pädophiles Netzwerk
gelangen.
3.8
Nicht
ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Erwägung der Vorinstanz, eine bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers nach seinem langjährigen Einschluss setze
legalprognostisch relevante Veränderungen voraus, gegen Bundesrecht verstossen
soll. Dabei kann sie sich auf den vom Beschwerdeführer angeführten
Bundesgerichtsentscheid stützen, wonach bei der periodischen Überprüfung der
Verwahrung – obwohl dabei keine grundsätzlich andere Beweislast gilt als bei
der Anordnung der Verwahrung – notwendigerweise die Frage im Vordergrund steht,
ob in der Zwischenzeit Änderungen eingetreten sind, welche die Gefahr weiterer
Straftaten durch den Eingewiesenen erheblich geringer erscheinen lassen (BGr,
8.
Februar 2006,6A.75/2005, E. 2.1). Zudem setzte sich die Vorinstanz
eingehend mit dem neuen psychiatrischen Gutachten vom 30. Juni 2009
auseinander, welches die Vergangenheit und die gegenwärtige Situation des
Beschwerdeführers sehr ausführlich analysiert. Demnach kann der Vorinstanz
nicht vorgeworfen werden, sie habe sich über die Beurteilung des Gutachters
hinweggesetzt.
4.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Missachtung
des Verhältnismässigkeitsprinzips ist darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung
keine Strafe ist, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der
Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht
die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten
Strafe, sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des
Täters, namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr,
25.
Januar 2010,6B_796/2009, E. 2.4).
5.
Nach dem Gesagten hält die sorgfältig begründete Verweigerung
der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz einer
Rechtskontrolle stand. Es kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit keine Straftat im
Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen werde; eine Weisung betreffend
ambulante Behandlung bietet keinen genügenden Schutz vor Rückfällen.
Versetzung in den offenen
Vollzug
6.
6.1
Die
Verwahrung wird grundsätzlich in einer geschlossenen Massnahmevollzugseinrichtung
oder in einer geschlossenen Strafanstalt bzw. in einer geschlossenen Abteilung
einer offenen Strafanstalt vollzogen, wobei die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten ist (Art. 64 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2
StGB). Gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB wird der Gefangene in eine
geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen
Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu
erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Nach § 60 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) wird eine verurteilte
Person vom geschlossenen in den offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine
besonderen Umstände nach Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die
Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrests für die
Wiedereingliederung sinnvoll ist. Eine Fluchtgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 2
StGB darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in
abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn aufgrund der konkreten
Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint.
6.2
Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine Fachkommission im
Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von
Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen
nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die
Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.
Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der
Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,
psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt
(Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70 Abs. 1 JVV erfolgt die
Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im
Sinn von Art. 75a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser
Einstufung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen
vom 27. Oktober 2006. Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen
Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht
mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch
begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70 Abs. 2
JVV).
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung seines Rechts auf Prüfung und Begründung
und damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung, BV). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was aber nicht bedeutet, dass
sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbestandsmässigen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 126 I 97 E. 2b).
Die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht
unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
BV). Daraus ergibt sich, dass eine Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz
grundsätzlich im unmittelbar anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu
machen ist. Andernfalls ist ein Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die
betreffende Partei mit dem Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels
Beschwer ausgeschlossen ist (VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.10;
BGE 122 I 120 E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 54; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 18).
7.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Justizdirektion sei auf seine einlässlich begründete
Kritik an der Stellungnahme der Fachkommission in seiner Eingabe vom
20.
Juli 2010 nicht eingegangen. Diese Eingabe hatte der Beschwerdeführer
an den Beschwerdegegner gerichtet. Dieser entschied am 11. August 2010
u.a. über seinen Antrag auf Versetzung in den offenen Vollzug, ohne detailliert
auf seine Kritik in der genannten Eingabe einzugehen. Im Rekursverfahren vor
der Justizdirektion brachte er diese ausführliche Kritik an der Stellungnahme
der Fachkommission kaum mehr an und verwies auch nicht auf seine Eingabe vom
20.
Juli 2010. Nachdem der Beschwerdegegner auf diese Kritik kaum
eingegangen war, hätte der Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung seines
Begründungsanspruchs bereits im Rekursverfahren geltend machen müssen. Indem er
dies nicht tat, verzichtete er implizit auf diese Rüge. Er beantragte denn auch
im vorliegenden Verfahren keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
8.
8.1
Zu Recht
rügt der Beschwerdeführer, dass die 20-seitige Stellungnahme der Fachkommission
mit umfangreichen Aktenzitaten weitgehend auf die Angabe der genauen Fundstellen
mit Seitenzahlen verzichtete, was angesichts der teilweise äusserst
umfangreichen Aktenstücke sehr wünschenswert gewesen wäre. Daraus kann jedoch
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden,
diese Stellungnahme sei nicht nachvollziehbar.
8.2
Die
Fachkommission zitierte den Gutachter, nach dessen Ansicht sich pädosexuelles
Handeln des Beschwerdeführers nicht als eingeschliffenes Verhaltensmuster
erkennen lasse. Diese Aussage lässt sich entgegen dem Einwand des
Beschwerdeführers dem Gutachten entnehmen. Soweit die Fachkommission von dieser
Einschätzung abwich, begründete sie dies unter Hinweis auf Vorfälle, die das
Obergericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2003 als Indizien dafür anführte,
dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie ihm in der Anklageschrift
vorgeworfen worden war, bzw. die es im Rahmen der Prüfung der Behandlungsfähigkeit
anführte. Dabei handelt es sich demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
keineswegs um Spekulationen, welche die Unschuldsvermutung verletzen. Auch
gegen Art. 369 Abs. 7 StGB wurde damit nicht verstossen, dürfen doch zur
Beurteilung der Gemeingefährlichkeit auch weiter zurückliegende auffällige
Verhaltensmuster berücksichtigt werden, denn deren vollständiges Ausblenden
könnte gerade bei langfristig Verwahrten eine falsche positive Prognose begünstigen.
Dies kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, denn bei der Verwahrung steht
im Gegensatz zur Strafzumessung die Sicherheit der Allgemeinheit auf dem Spiel.
Zudem beginnt die Frist zur Entfernung des Strafregistereintrags gemäss Art. 369
Abs. 6 lit. b StGB erst zu laufen, wenn die Massnahme aufgehoben wird
oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist (BGE 135 IV 87 E. 2.5;
BGr, 25. Januar 2010,6B_796/2009, E. 2.4).
8.3
Soweit die
Fachkommission die Aussagen von H als glaubhaft bezeichnete, kann sie sich auf
das Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2003 stützen, welches trotz
gewisser Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit Hs zu diesem Schluss
gelangte.
8.4
Bereits
der Gutachter hatte festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrjähriger
Therapie nicht mit den ihm vorgeworfenen Taten auseinandergesetzt habe.
Vielmehr habe die jahrelange Therapie gar dazu geführt, dass er sich in seiner
Haltung gestützt fühle, die zur Massnahmenanordnung führenden Tathandlungen nie
begangen zu haben (vgl. dazu E. 3.5 und dortige Zitate). Der
Beschwerdeführer sehe sich als Opfer eines Justizirrtums sowie einer
voreingenommenen Justiz und finde in dieser Haltung aktive Unterstützung durch
seine Therapeutin. Dass die Fachkommission Zweifel am Erfolg der bisherigen
Therapie äusserte, ist demnach nicht zu beanstanden und lässt sich auf das
Gutachten stützen.
8.5
Der vom
Beschwerdeführer bestätigte regelmässige Besuch des Pädophilen G wurde von der
Fachkommission ebenfalls als legalprognostisch negativ gewertet. Diesbezüglich
kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den entsprechenden Erwägungen der
Justizdirektion verwiesen werden (vgl. E. 3.7). Aus den dort angeführten
Gründen ist die Wertung der Fachkommission nicht zu beanstanden.
8.6
Auf die
Ausführungen der Fachkommission zu Disziplinierungen des Beschwerdeführers
wegen Verstössen gegen das PC-Reglement stellte die Vorinstanz nicht ab,
weshalb auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht näher
einzugehen ist.
8.7
Nach dem
Gesagten erweist sich die Stellungnahme der Fachkommission entgegen dem
Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht als aktenwidrig, unbegründet, nicht nachvollziehbar
oder gar willkürlich. Die Vorinstanz konnte daher bei ihrem Entscheid auf diese
Stellungnahme abstellen.
9.
9.1
Nach
Ansicht des Gutachters liesse sich zwar für den Fall einer Fortsetzung der Verwahrung
der Vollzug in einer offenen Vollzugseinrichtung durchaus vorstellen, soweit
eine psychiatrische und sozialtherapeutische Begleitung gewährleistet sei. Auch
er erachtete aber die Versetzung in den offenen Vollzug erst als späteren
Vollzugsschritt für verantwortbar, liessen sich doch aus seiner Sicht unter
gewissen Voraussetzungen zunächst begleitete und dann auch unbegleitete 12-
oder 28-stündige Urlaube, die Versetzung in den offenen Vollzug sowie ein
Arbeits- und Wohnexternat in rascher Abfolge der einzelnen Lockerungsschritte
vertreten. Selbst nach Ansicht des Gutachters kann der Beschwerdeführer demnach
nicht sofort in den offenen Vollzug versetzt werden, ohne zuvor erfolgreich
Urlaube absolviert zu haben.
9.2
Die
Vorinstanz ging durchaus auf die Ausführungen des Gutachters betreffend hochspezifische
Beziehung des Beschwerdeführers zu den durch deliktische Handlungen betroffenen
Kindern ein und folgerte selber daraus, dass es beim Beschwerdeführer für eine
Risikosituation eine gewisse Vorlaufzeit brauche. Zu Recht wies sie aber auch
auf eine ausführliche Klammerbemerkung des Gutachters hin, wonach das
Verhindern von Begegnungssituationen mit Kindern dazu führen könne, dass
pädosexuelle Handlungen im Rahmen zufälliger Beziehungen oder rasch und in
Hinblick auf das sexuelle Handeln zustande gebrachter Beziehungen begangen
würden, wie dies zum Beispiel bei alternden Pädophilen vorkomme, die zunehmend
aus ihren sozialen Bezügen gefallen seien. Insofern widerspreche die
Fachkommission den gutachterlichen Ausführungen nicht, wenn sie beim
64-jährigen Beschwerdeführer, der sich bereits seit über 14 Jahren im
geschlossenen Vollzug befinde, das Risiko eines spontanen Übergriffs als
zumindest nicht vernachlässigbar beurteile.
Hätte der Gutachter den in der Klammerbemerkung genannten
Aspekt für vernachlässigbar gehalten, so hätte er auf diese Bemerkung
verzichtet. Die Tatsache, dass die Bemerkung derart ausführlich geriet, deutet
vielmehr darauf hin, dass wohl auch beim Gutachter ein gewisser Zweifel
verblieb, weshalb er die vorherige Aussage relativieren wollte. Indem die
Vorinstanz die im Gutachten angeführten Zweifel etwas höher gewichtete, wich
sie nicht grundlegend von diesem ab. Sie konnte sich dabei ohne
Rechtsverletzung auf die ausführliche Begründung der Fachkommission stützen.
Mit der Vorinstanz ist demnach von einer nicht vernachlässigbaren
Rückfallgefahr auszugehen.
9.3
Wenn die Vorinstanz
von einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ausging,
konnte sie sich wiederum auf die Stellungnahme der Fachkommission stützen.
Diese führte aus, der Beschwerdeführer habe oft und über längere Zeit in
anderen Ländern gelebt bzw. diese bereist. Es sei davon auszugehen, dass er
dort noch über Kontakte verfüge. Zudem habe er sich bereits zweimal einem
laufenden Strafverfahren durch Ausreise ins Ausland entzogen. Demgegenüber
erschienen das fortgeschrittene Alter und die körperliche Beeinträchtigung noch
nicht genügend fluchtverhindernd wirken zu können, denn der Beschwerdeführer
sei noch zu 50 % arbeitsfähig und nicht immobil. Soweit die Fachkommission
in ihrer Einschätzung der Fluchtgefahr von derjenigen des Beschwerdegegners abwich,
begründete sie dies ausführlich. Während der Beschwerdeführer bestehende
Kontakte zu Personen im Ausland bestritt, blieb seine zweimalige Flucht ins Ausland
mit anschliessender Auslieferung an die Schweiz unbestritten. Diese geht denn
auch aus dem Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2003 hervor. Angesichts
dieser Vorfälle erscheint es vertretbar, dass die Vorinstanz von einer nicht
unerheblichen Fluchtgefahr ausging. Sie wies denn auch zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer nach wie vor verwahrt sei und möglicherweise noch mit
einem längeren Vollzug rechnen müsse, was auch für eine nicht unerhebliche
Fluchtmotivation spreche. Dem Beschwerdeführer gelang es zudem nicht
darzulegen, inwiefern er aufgrund seines Gesundheitszustands nicht fluchtfähig
ist. So braucht er offenbar nur zeitweise eine Krücke zum Gehen, und Genaueres
zu seinem Gesundheitszustand ist nicht bekannt.
9.4
Demnach
hält die Verweigerung der Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen
Vollzug durch die Vorinstanz einer Rechtskontrolle stand. Der nicht
unerheblichen Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers kann in einer
offenen Vollzugsanstalt nicht genügend entgegengewirkt werden.
10.
10.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, und
es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
10.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat
die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen
in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
Von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts im
Verwahrungsvollzug auszugehen. Die Beschwerde kann angesichts der sich stellenden
Rechtsfragen und nachdem ein neues Gutachten sowie eine Stellungnahme der
Fachkommission vorliegen, nicht als aussichtslos gewertet werden. Die Notwendigkeit
des Beizugs eines Rechtsvertreters ist wegen der Komplexität der rechtlichen
Fragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist
dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem
Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…