VB.2011.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00046
3. März 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13064)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00046
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. März 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Spitaltaxen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde vom Stadtspital Triemli Zürich (nachfolgend
Stadtspital Triemli) am 7. Januar 2008 eine Schlussrechnung in Höhe von Fr. 690.35
für ambulante Behandlungen seines Sohnes vom 5. und 6. November 2007
zugestellt. Nach erfolgter Mahnung am 20. Februar 2008 sowie 26. März
2008 leitete das Stadtspital Triemli am 28. Mai 2008 eine Betreibung über
den Betrag von Fr. 690.35 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar
2008 ein (Betreibung Nr. 01). Am 3. Juni 2008 erhob A im Rahmen
dieses Betreibungsverfahrens Rechtsvorschlag. Das Stadtspital Triemli gelangte
am 8. Juni 2009 an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich
(nachfolgend GUD), dessen Vorsteher den Rechtsvorschlag am 9. Juni 2011
gestützt auf Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aufhob und A verpflichtete, den
Betrag von Fr. 690.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Februar
2008, die Verwaltungs- und Schreibgebühren sowie die Betreibungskosten zu
bezahlen.
B. Dagegen erhob A am 23. Juni 2009 beim Stadtrat von
Zürich (nachfolgend Stadtrat) Einsprache und stellte den Antrag, die
Beseitigung des Rechtsvorschlags sei aufzuheben und die Betreibung Nr. 01
sei zu löschen, da er mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Juni 2008
sogleich Rechtsvorschlag erhoben habe, das Recht auf Fortsetzung der Betreibung
gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nach einem Jahr erlösche und die
Verfügung Nr. 02 nach Ablauf dieser einjährigen Frist erstellt worden sei.
Im Sinn einer Wiedererwägung hob der Vorsteher des GUD die besagte Verfügung am
17. August 2009 auf und wies das Stadtspital Triemli an, die Betreibung Nr. 01
zurückzuziehen. Ausserdem hielt er in den Erwägungen fest, dass aus materieller
Sicht der Anspruch auf Zahlung der ambulanten Behandlung weiterbestehe. Der
Stadtschreiber der Stadt Zürich schrieb die Einsprache am 23. Oktober 2009
infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückzug der Betreibung Nr. 01
als gegenstandslos ab.
C. Mit Betreibung Nr. 03 erging erneut ein Zahlungsbefehl
des Stadtspitals Triemli gegen A, wogegen dieser am 21. September 2009
Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 6. November 2009 verpflichtete
der Vorsteher des GUD A zur Bezahlung des Forderungsbetrags in Höhe von Fr. 690.35
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Februar 2008 und hob den
Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Die Verwaltungs- und die Schreibgebühr sowie
die Betreibungskosten wurden A auferlegt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies
der Stadtrat am 14. April 2010 unter Kostenfolgen für A ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2010 rekurrierte
A am 27. Mai 2010 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) und
beantrage die Aufhebung des Entscheids und der Beseitigung des
Rechtsvorschlags, die Löschung der Betreibung Nr. 03, eine Umtriebsentschädigung
in Höhe von Fr. 240.- sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat wies den Rekurs am
16.
Dezember 2010 ab.
III.
Am 17. Januar 2011 erhob A gegen den Beschluss vom
16.
Dezember 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte die
anlässlich des Rekursverfahrens gestellten Anträge.
Der
Bezirksrat verzichtete am 24. Januar 2011 auf eine Vernehmlassung. Am
9.
Februar 2011 reichte die Vorsteherin des GUD im Auftrag des Stadtrats
die Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Am 28. Februar 2011
reichte A eine freigestellte Vernehmlassung ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Aufgrund des Streitwertes von unter Fr. 20'000.- und mangels
grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
2.
Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der
Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Der entsprechende Antrag des
Beschwerdeführers erweist sich folglich als gegenstandslos. Darauf ist nicht
einzutreten. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nicht die Rechnung Nr. 04
Anfechtungsobjekt bildet, sondern die erstinstanzliche Gebührenverfügung vom
6.
November 2009 (Nr. 05) bzw. der vorinstanzliche
Einspracheentscheid (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a VRG).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 2000 (BV; Willkürverbot)
sowie Art. 29 BV, worin insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren (Abs. 1)
sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2) festgehalten werden. Die
vorgebrachten Verletzungen gilt es im Folgenden zu prüfen, soweit sie vom
Beschwerdeführer substanziiert dargelegt wurden.
3.2
Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer mittels eines vom
Stadtschreiber unterzeichneten Protokollauszugs der Stadtratssitzung vom 14. April
2010.
mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde demnach
der Entscheid vom hierfür zuständigen Stadtrat und nicht etwa vom
Stadtschreiber getroffen. Die Mitteilungsform entspricht den Anforderungen von § 10
VRG.
3.3
Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, die Rechnung über Fr. 660.35
(recte: Fr. 690.35; im Entscheid vom 14. April 2010 liegt
offensichtlich ein Schreibfehler der Einspracheinstanz vor) als Grundlage für
die Betreibung Nr. 03 erhalten zu haben und macht damit eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV
geltend. Gemäss Zahlungsbefehl vom 18. September 2009 handelt es sich um
die Rechnung Nr. 04 vom 7. Januar 2008. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt, ergeben sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte, wonach der
Beschwerdeführer diese zu einem früheren Zeitpunkt bereits zugestellt bekam.
Insbesondere wurde er in der gleichen Angelegenheit bereits wiederholt gemahnt
und auch betrieben. Im Rahmen seiner Einsprache gegen die Gebührenverfügung vom
9.
Juni 2009 behauptete er denn auch nicht, die streitbetroffene Rechnung
nicht erhalten zu haben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte, war es
nicht notwendig, dass das Stadtspital nach dem Rückzug der Betreibung Nr. 01
und vor der Einleitung der zweiten Betreibung (Nr. 03) dem Beschwerdeführer
die Rechnung abermals zustellte. Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis über
Höhe und Art der gegen ihn erhobenen Forderung. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich somit nicht vor.
3.4
Auch ist weiterhin strittig, in welchem Verfahren die Verwaltungsbehörde
den Anspruch auf Zahlung des Betrags in Höhe von Fr. 690.35 für die
geleisteten ambulanten Behandlungen durch Mitarbeitende des Stadtspitals
geltend zu machen hat. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dazu vor,
dass die mit dem Einzug betraute Verwaltungsbehörde das Rechtsöffnungsverfahren
einleiten müsse, wenn bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens eine
rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung erlassen worden wäre und der
Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hätte. Müsse das
Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen werden, so sei es der Verwaltungsbehörde verwehrt,
den Rechtsvorschlag in einer Verfügung zu beseitigen. Es könne nicht ernsthaft
behauptet werden, dass nicht bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens
eine Verfügung erlassen worden sei, womit er zur Bezahlung des Betrags von Fr. 690.35
verpflichtet gewesen wäre, wenn die Behörden die Frist nicht verpasst hätten.
3.4.1
Gemäss aArt. 79 SchKG hat ein
Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen
Anspruch im ordentlichen Verfahren oder im Verwaltungsverfahren geltend zu
machen. Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht,
so ist zu seiner Beurteilung die Verwaltungsbehörde zuständig. Das ordentliche
Verfahren ist hierbei nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren.
Der Verwaltungsbehörde ist es somit erlaubt, zusammen mit ihrer materiellen
Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen und nach Eintritt der Rechtskraft
derselben die Betreibung fortzusetzen, sofern das Dispositiv der
Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt
und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt (BGE 119 V 329 E. 2b,
mit Hinweisen; BGE 109 V 46 E. 3b; VGr, 11. Februar 1999,
VB.98.00393, E. 4a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 30
N. 16). Dies gilt auch nach Inkrafttreten der Eidgenössischen
Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011, womit insbesondere Bestimmungen des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs revidiert wurden (vgl. Daniel
Staehelin, in: Adrian Staehelin etc. [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, Art. 1–158
SchKG, 2. A., 2010, Art. 79 N. 14 [Basler Kommentar SchKG,
2010]). Es ist indessen zu beachten, dass die materielle Verfügung über den in
Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen
mit dessen Beseitigung erlassen werden kann (Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin
etc. [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG I, Art. 1–87, 1998, Art. 79 N. 16
[Basler Kommentar SchKG I, 1998]; idem, Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 79
N. 16). Die besagte Verfügung erlaubt schliesslich bei Vollstreckbarkeit
die definitive Rechtsöffnung, da sie einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil
im Sinn von aArt. 80 Abs. 1 SchKG bzw. Art. 80 Abs. 1 SchKG
gleichgestellt ist (vgl. aArt. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG und § 214
der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 bzw. Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
3.4.2
Vorliegend geht es um die Einforderung
von Kosten für ambulante Behandlungen in einem Spital, das von der öffentlichen
Hand betrieben wird. Diese Kosten basieren auf der Aufnahme- und Taxordnung für
die Stadtspitäler Waid und Triemli vom 17. Dezember 2003 (vgl.
insbesondere Art. 12 der Aufnahme- und Taxordnung) und stellen Benutzungsgebühren
für die Beanspruchung von Dienstleistungen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt
dar (vgl. VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00308, E. 3a; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, N. 2626). Entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche
Geldforderung. Die Forderung an sich und die Höhe des eingeforderten Betrags
bleiben im vorliegenden Verfahren unbestritten.
3.4.3
Die Vorinstanzen erwogen in zutreffender
Weise, dass vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens Nr. 03 keine Verfügung
über den materiellen Anspruch auf Zahlung der Fr. 690.35 mehr bestand: Die
erste Gebührenverfügung vom 9. Juni 2009 war vom Vorsteher des GUD wegen
eines formellen Mangels (abgelaufene Frist für Fortsetzung der Betreibung) mit
Entscheid vom 17. August 2009 aufgehoben worden. Dies bewirkte nur,
dass der Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2008 seine Gültigkeit verlor und die
Betreibung Nr. 01 nach deren Rückzug dahin fiel (vgl. Kurt Amonn/Fridolin
Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern
2003, § 22 N. 11). Die Einspracheinstanz hielt überdies korrekt fest,
dass die Erwägungen der Verfügung vom 17. August 2009 – und insbesondere
die Erwägung, dass die Zahlungspflicht aus materieller Sicht weiterhin bestehe
– keine Rechtswirkung entfalteten, sondern der Erläuterung der Rechtslage
dienten (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5). Wie in der
Beschwerdeantwort vorgebracht, hatte der Rückzug der Betreibung Nr. 01
auch keine Auswirkung auf den Bestand der Geldforderung über Fr. 690.35 für
die geleisteten ambulanten Behandlungen durch Mitarbeitende des Stadtspitals.
Vielmehr konnte der Beschwerdeführer zur Einforderung des besagten Betrags
erneut betrieben werden (vgl. Amonn/Walther, § 11 N. 10 f.),
was in der Folge mittels Zustellung des Zahlungsbefehls vom 18. September
2009.
auch erfolgte. Überdies durfte die Beschwerdegegnerin nach Massgabe der
erwähnten Praxis im Rahmen der neu erlassenen Gebührenverfügung vom
6.
November 2009 den Beschwerdeführer wiederum zur Bezahlung des noch
ausstehenden Betrags von Fr. 690.35 verpflichten und gleichzeitig den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 03 aufheben. Angesichts der
aufgehobenen Gebührenverfügung vom 9. Juni 2009 hatte sie mit der Verfügung
vom 6. November 2009 auch nicht nochmals in der gleichen Sache
entschieden. Weitere Nichtigkeitsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Da
die Verfügung vom 6. November 2009 schliesslich im Dispositiv mit Bestimmtheit
auf die hängige Betreibung Nr. 03 Bezug nahm und den Rechtsvorschlag
ausdrücklich als aufgehoben erklärte (vgl. Disp.-Ziffn. 1–2), war die
Beschwerdegegnerin nach Massgabe der erwähnten Praxis (vgl. E. 3.3.1)
nicht dazu verpflichtet, das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung im Rahmen
eines Zivilprozesses einzuleiten.
3.4.4
Ob es sich bei der Gebührenforderung um
eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
handelt, ist fraglich, kann hier aber offen bleiben. Jedenfalls verletzt die
Aufhebung des Rechtsvorschlags durch die in der Sache entscheidende Verwaltungsbehörde
den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV schon deshalb nicht, weil
der Schuldner gegen den Verwaltungsentscheid und damit auch gegen die
Beseitigung des Rechtsvorschlags die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen kann
(BGE 121 V 109 E. 3b; Daniel Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 1998, Art. 79
N. 14; idem, Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 79 N. 14).
Dies hat der Beschwerdeführer mit Erhebung des vorinstanzlichen Rekurses sowie
der vorliegenden Beschwerde denn auch gemacht.
3.5
Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin –
insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten,
teilweise nicht weiter substanziierten Rechtsverletzungen – nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts
seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…