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Entscheid

VB.2011.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00046

3. März 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13064)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde vom Stadtspital Triemli Zürich (nachfolgend

Stadtspital Triemli) am 7. Januar 2008 eine Schlussrechnung in Höhe von Fr. 690.35

für ambulante Behandlungen seines Sohnes vom 5. und 6. November 2007

zugestellt. Nach erfolgter Mahnung am 20. Februar 2008 sowie 26. März

2008 leitete das Stadtspital Triemli am 28. Mai 2008 eine Betreibung über

den Betrag von Fr. 690.35 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar

2008 ein (Betreibung Nr. 01). Am 3. Juni 2008 erhob A im Rahmen

dieses Betreibungsverfahrens Rechtsvorschlag. Das Stadtspital Triemli gelangte

am 8. Juni 2009 an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich

(nachfolgend GUD), dessen Vorsteher den Rechtsvorschlag am 9. Juni 2011

gestützt auf Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April

1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aufhob und A verpflichtete, den

Betrag von Fr. 690.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Februar

2008, die Verwaltungs- und Schreibgebühren sowie die Betreibungskosten zu

bezahlen.

B. Dagegen erhob A am 23. Juni 2009 beim Stadtrat von

Zürich (nachfolgend Stadtrat) Einsprache und stellte den Antrag, die

Beseitigung des Rechtsvorschlags sei aufzuheben und die Betreibung Nr. 01

sei zu löschen, da er mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Juni 2008

sogleich Rechtsvorschlag erhoben habe, das Recht auf Fortsetzung der Betreibung

gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nach einem Jahr erlösche und die

Verfügung Nr. 02 nach Ablauf dieser einjährigen Frist erstellt worden sei.

Im Sinn einer Wiedererwägung hob der Vorsteher des GUD die besagte Verfügung am

17. August 2009 auf und wies das Stadtspital Triemli an, die Betreibung Nr. 01

zurückzuziehen. Ausserdem hielt er in den Erwägungen fest, dass aus materieller

Sicht der Anspruch auf Zahlung der ambulanten Behandlung weiterbestehe. Der

Stadtschreiber der Stadt Zürich schrieb die Einsprache am 23. Oktober 2009

infolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückzug der Betreibung Nr. 01

als gegenstandslos ab.

C. Mit Betreibung Nr. 03 erging erneut ein Zahlungsbefehl

des Stadtspitals Triemli gegen A, wogegen dieser am 21. September 2009

Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 6. November 2009 verpflichtete

der Vorsteher des GUD A zur Bezahlung des Forderungsbetrags in Höhe von Fr. 690.35

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Februar 2008 und hob den

Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Die Verwaltungs- und die Schreibgebühr sowie

die Betreibungskosten wurden A auferlegt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies

der Stadtrat am 14. April 2010 unter Kostenfolgen für A ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2010 rekurrierte

A am 27. Mai 2010 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) und

beantrage die Aufhebung des Entscheids und der Beseitigung des

Rechtsvorschlags, die Löschung der Betreibung Nr. 03, eine Umtriebsentschädigung

in Höhe von Fr. 240.- sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat wies den Rekurs am

16.

Dezember 2010 ab.

III.

Am 17. Januar 2011 erhob A gegen den Beschluss vom

16.

Dezember 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte die

anlässlich des Rekursverfahrens gestellten Anträge.

Der

Bezirksrat verzichtete am 24. Januar 2011 auf eine Vernehmlassung. Am

9.

Februar 2011 reichte die Vorsteherin des GUD im Auftrag des Stadtrats

die Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Am 28. Februar 2011

reichte A eine freigestellte Vernehmlassung ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Aufgrund des Streitwertes von unter Fr. 20'000.- und mangels

grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG). Da

sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

2.

Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der

Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in

Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG). Der entsprechende Antrag des

Beschwerdeführers erweist sich folglich als gegenstandslos. Darauf ist nicht

einzutreten. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass nicht die Rechnung Nr. 04

Anfechtungsobjekt bildet, sondern die erstinstanzliche Gebührenverfügung vom

6.

November 2009 (Nr. 05) bzw. der vorinstanzliche

Einspracheentscheid (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a VRG).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 9 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 2000 (BV; Willkürverbot)

sowie Art. 29 BV, worin insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren (Abs. 1)

sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2) festgehalten werden. Die

vorgebrachten Verletzungen gilt es im Folgenden zu prüfen, soweit sie vom

Beschwerdeführer substanziiert dargelegt wurden.

3.2

Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer mittels eines vom

Stadtschreiber unterzeichneten Protokollauszugs der Stadtratssitzung vom 14. April

2010.

mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde demnach

der Entscheid vom hierfür zuständigen Stadtrat und nicht etwa vom

Stadtschreiber getroffen. Die Mitteilungsform entspricht den Anforderungen von § 10

VRG.

3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor, die Rechnung über Fr. 660.35

(recte: Fr. 690.35; im Entscheid vom 14. April 2010 liegt

offensichtlich ein Schreibfehler der Einspracheinstanz vor) als Grundlage für

die Betreibung Nr. 03 erhalten zu haben und macht damit eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV

geltend. Gemäss Zahlungsbefehl vom 18. September 2009 handelt es sich um

die Rechnung Nr. 04 vom 7. Januar 2008. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt, ergeben sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte, wonach der

Beschwerdeführer diese zu einem früheren Zeitpunkt bereits zugestellt bekam.

Insbesondere wurde er in der gleichen Angelegenheit bereits wiederholt gemahnt

und auch betrieben. Im Rahmen seiner Einsprache gegen die Gebührenverfügung vom

9.

Juni 2009 behauptete er denn auch nicht, die streitbetroffene Rechnung

nicht erhalten zu haben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte, war es

nicht notwendig, dass das Stadtspital nach dem Rückzug der Betreibung Nr. 01

und vor der Einleitung der zweiten Betreibung (Nr. 03) dem Beschwerdeführer

die Rechnung abermals zustellte. Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis über

Höhe und Art der gegen ihn erhobenen Forderung. Eine Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich somit nicht vor.

3.4

Auch ist weiterhin strittig, in welchem Verfahren die Verwaltungsbehörde

den Anspruch auf Zahlung des Betrags in Höhe von Fr. 690.35 für die

geleisteten ambulanten Behandlungen durch Mitarbeitende des Stadtspitals

geltend zu machen hat. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen dazu vor,

dass die mit dem Einzug betraute Verwaltungsbehörde das Rechtsöffnungsverfahren

einleiten müsse, wenn bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens eine

rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung erlassen worden wäre und der

Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hätte. Müsse das

Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen werden, so sei es der Verwaltungsbehörde verwehrt,

den Rechtsvorschlag in einer Verfügung zu beseitigen. Es könne nicht ernsthaft

behauptet werden, dass nicht bereits vor Einleitung des Betreibungsverfahrens

eine Verfügung erlassen worden sei, womit er zur Bezahlung des Betrags von Fr. 690.35

verpflichtet gewesen wäre, wenn die Behörden die Frist nicht verpasst hätten.

3.4.1

Gemäss aArt. 79 SchKG hat ein

Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen

Anspruch im ordentlichen Verfahren oder im Verwaltungsverfahren geltend zu

machen. Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch dem öffentlichen Recht,

so ist zu seiner Beurteilung die Verwaltungsbehörde zuständig. Das ordentliche

Verfahren ist hierbei nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren.

Der Verwaltungsbehörde ist es somit erlaubt, zusammen mit ihrer materiellen

Verfügung den Rechtsvorschlag zu beseitigen und nach Eintritt der Rechtskraft

derselben die Betreibung fortzusetzen, sofern das Dispositiv der

Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt

und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt (BGE 119 V 329 E. 2b,

mit Hinweisen; BGE 109 V 46 E. 3b; VGr, 11. Februar 1999,

VB.98.00393, E. 4a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 30

N. 16). Dies gilt auch nach Inkrafttreten der Eidgenössischen

Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011, womit insbesondere Bestimmungen des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs revidiert wurden (vgl. Daniel

Staehelin, in: Adrian Staehelin etc. [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, Art. 1–158

SchKG, 2. A., 2010, Art. 79 N. 14 [Basler Kommentar SchKG,

2010]). Es ist indessen zu beachten, dass die materielle Verfügung über den in

Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen

mit dessen Beseitigung erlassen werden kann (Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin

etc. [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG I, Art. 1–87, 1998, Art. 79 N. 16

[Basler Kommentar SchKG I, 1998]; idem, Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 79

N. 16). Die besagte Verfügung erlaubt schliesslich bei Vollstreckbarkeit

die definitive Rechtsöffnung, da sie einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil

im Sinn von aArt. 80 Abs. 1 SchKG bzw. Art. 80 Abs. 1 SchKG

gleichgestellt ist (vgl. aArt. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG und § 214

der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 bzw. Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

3.4.2

Vorliegend geht es um die Einforderung

von Kosten für ambulante Behandlungen in einem Spital, das von der öffentlichen

Hand betrieben wird. Diese Kosten basieren auf der Aufnahme- und Taxordnung für

die Stadtspitäler Waid und Triemli vom 17. Dezember 2003 (vgl.

insbesondere Art. 12 der Aufnahme- und Taxordnung) und stellen Benutzungsgebühren

für die Beanspruchung von Dienstleistungen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt

dar (vgl. VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00308, E. 3a; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, N. 2626). Entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers handelt es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche

Geldforderung. Die Forderung an sich und die Höhe des eingeforderten Betrags

bleiben im vorliegenden Verfahren unbestritten.

3.4.3

Die Vorinstanzen erwogen in zutreffender

Weise, dass vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens Nr. 03 keine Verfügung

über den materiellen Anspruch auf Zahlung der Fr. 690.35 mehr bestand: Die

erste Gebührenverfügung vom 9. Juni 2009 war vom Vorsteher des GUD wegen

eines formellen Mangels (abgelaufene Frist für Fortsetzung der Betreibung) mit

Entscheid vom 17. August 2009 aufgehoben worden. Dies bewirkte nur,

dass der Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2008 seine Gültigkeit verlor und die

Betreibung Nr. 01 nach deren Rückzug dahin fiel (vgl. Kurt Amonn/Fridolin

Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern

2003, § 22 N. 11). Die Einspracheinstanz hielt überdies korrekt fest,

dass die Erwägungen der Verfügung vom 17. August 2009 – und insbesondere

die Erwägung, dass die Zahlungspflicht aus materieller Sicht weiterhin bestehe

– keine Rechtswirkung entfalteten, sondern der Erläuterung der Rechtslage

dienten (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 5). Wie in der

Beschwerdeantwort vorgebracht, hatte der Rückzug der Betreibung Nr. 01

auch keine Auswirkung auf den Bestand der Geldforderung über Fr. 690.35 für

die geleisteten ambulanten Behandlungen durch Mitarbeitende des Stadtspitals.

Vielmehr konnte der Beschwerdeführer zur Einforderung des besagten Betrags

erneut betrieben werden (vgl. Amonn/Walther, § 11 N. 10 f.),

was in der Folge mittels Zustellung des Zahlungsbefehls vom 18. September

2009.

auch erfolgte. Überdies durfte die Beschwerdegegnerin nach Massgabe der

erwähnten Praxis im Rahmen der neu erlassenen Gebührenverfügung vom

6.

November 2009 den Beschwerdeführer wiederum zur Bezahlung des noch

ausstehenden Betrags von Fr. 690.35 verpflichten und gleichzeitig den

Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 03 aufheben. Angesichts der

aufgehobenen Gebührenverfügung vom 9. Juni 2009 hatte sie mit der Verfügung

vom 6. November 2009 auch nicht nochmals in der gleichen Sache

entschieden. Weitere Nichtigkeitsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Da

die Verfügung vom 6. November 2009 schliesslich im Dispositiv mit Bestimmtheit

auf die hängige Betreibung Nr. 03 Bezug nahm und den Rechtsvorschlag

ausdrücklich als aufgehoben erklärte (vgl. Disp.-Ziffn. 1–2), war die

Beschwerdegegnerin nach Massgabe der erwähnten Praxis (vgl. E. 3.3.1)

nicht dazu verpflichtet, das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung im Rahmen

eines Zivilprozesses einzuleiten.

3.4.4

Ob es sich bei der Gebührenforderung um

eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK

handelt, ist fraglich, kann hier aber offen bleiben. Jedenfalls verletzt die

Aufhebung des Rechtsvorschlags durch die in der Sache entscheidende Verwaltungsbehörde

den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6

Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV schon deshalb nicht, weil

der Schuldner gegen den Verwaltungsentscheid und damit auch gegen die

Beseitigung des Rechtsvorschlags die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen kann

(BGE 121 V 109 E. 3b; Daniel Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 1998, Art. 79

N. 14; idem, Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 79 N. 14).

Dies hat der Beschwerdeführer mit Erhebung des vorinstanzlichen Rekurses sowie

der vorliegenden Beschwerde denn auch gemacht.

3.5

Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin –

insbesondere unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten,

teilweise nicht weiter substanziierten Rechtsverletzungen – nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts

seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…