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Entscheid

VB.2011.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00053

6. April 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13152)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem A am Morgen des 6. Oktober 2008 in nach

übermässigem Alkohol- und Kokainkonsum stark verwirrtem Zustand im Gebiet des

Zürcher Güterbahnhofs aufgegriffen worden war, verfügte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) am 19. Januar 2009, A habe sich zur Überprüfung

seiner gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer

verkehrsmedizinischen Abklärung im Institut für Rechtsmedizin der Universität

Zürich (IRM) zu unterziehen. A kam dieser Aufforderung nach und wurde am 15. April

Erwägungen

2009.

verkehrsmedizinisch untersucht. Das IRM bejahte in seinem Gutachten vom 10. Juli

2009.

die Fahreignung von A unter Auflagen.

Nach mehrmaligem Schriftenwechsel zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs ordnete die Sicherheitsdirektion mit Verfügung

vom 5. November 2009 an, A werde der Führerausweis belassen. Gleichzeitig verfügte sie folgende Auflagen:

"a) Einhaltung

einer strikten Drogenabstinenz gemäss Merkblatt.

b) A hat sich

nach sechs Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse

(Kopfhaarlänge 5 cm) zu unterziehen. Zu gegebener Zeit wird ein

entsprechendes Erinnerungsschreiben bzw. das Aufgebot zum Begutachtungstermin

Dispositiv

zugestellt. Über das weitere Vorgehen wird nach der Untersuchung entschieden."

Dem Lauf der Rekursfrist und

einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat

mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Beschluss entzog der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 liess A gegen den

Beschluss des Regierungsrats vom 15. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde führen und beantragen, der Beschluss des Regierungsrats sei

aufzuheben. Ihm sei der Führerausweis ohne Auflagen zu belassen, und von

weiteren verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen sei abzusehen. Die Kosten

des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene

Entschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde wieder zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion beantragte

7. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schloss am 25. Februar

2011 auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2011 wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Am 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine

freigestellte Vernehmlassung ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3

VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich

§ 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG Entscheide des Regierungsrats

angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung

in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Eine

Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen

Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19 a Abs. 2

VRG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stellt einen

solchen Nachteil dar (vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.

Der Beschwerdeführer rügt, die erteilten Auflagen stellten

einen schwerwiegenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar und seien

angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig. Die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung müsse auf genauen Abklärungen der Umstände

im Einzelfall beruhen. Der Verweis auf einen "Leitfaden für die

Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden der Expertengruppe Verkehrssicherheit

vom 26. April 2000" genüge daher nicht. Es müssten konkrete

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der fragliche Fahrzeuglenker mehr als jede

andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer zu

setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleiste. Der

Beschwerdeführer sei anlässlich des Vorfalls, welcher dieses Verfahren

ausgelöst habe, bewusst zu Fuss unterwegs gewesen, weil für ihn absehbar gewesen

sei, dass er nach dem "Ertränken" seines Liebeskummers nicht mehr

fahrfähig sein würde. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer

Sucht- bzw. Gesundheitsproblematik beim Beschwerdeführer vor. So habe die

Untersuchung des Beschwerdeführers durch das IRM keinerlei Alkohol- oder

Drogenabusus zutage gebracht. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich denn auch

ein völlig unbeschriebenes Blatt. Die Ausführungen des IRM-Gutachtens seien für

das Strassenverkehrsamt nicht verbindlich, soweit lediglich Empfehlungen

abgegeben würden. Der Entscheid über zu treffende Massnahmen sei durch das

Strassenverkehrsamt zu treffen und müsse die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen,

insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, beachten.

3.

3.1 Im Rahmen

der Verhältnismässigkeit ist es nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen

Grundsätzen stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit

Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit

der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang

stehen. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme

aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE

131 II 248 E. 6; BGr, 13. April 2006,6A.11/2006, E. 2).

3.2 Wer nicht fahrtüchtig ist, darf kein Fahrzeug

führen (Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958 [SVG]). Fahruntüchtigkeit kann neben Alkohol und Medikamenten auch auf

Drogen zurückzuführen sein (Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 [VRV]). Ist die Fahruntüchtigkeit dauernder Natur,

ist die medizinische Eignung des Fahrzeugführers infrage gestellt, sei es, weil

eine Krankheit vorliegt oder eine Sucht (Art. 14 Abs. 2 lit. b

und c SVG). Beides zieht zwingend den Sicherungsentzug des Führerausweises aus

medizinischen Gründen nach sich (Art. 16 Abs. 1 SVG). Erhält die

Verwaltungsbehörde – etwa durch eine Meldung der Polizei nach Art. 104 Abs. 1

SVG – einen Hinweis, der auf einen Entzugsgrund hindeutet, hat sie den

Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, namentlich durch die Einholung eines

spezialärztlichen Gutachtens (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2653). Eine Person ist zur

Untersuchung an einen Vertrauensarzt oder eine von der kantonalen Behörde

bestimmte Spezialuntersuchungsstelle zu weisen, wenn Zweifel über die

körperliche oder psychische Eignung bestehen. Solche Zweifel können naturgemäss

bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die ärztliche Untersuchung dient

der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. Rudolf

Hauri-Bionda, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der

Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 457 ff.,

458 f.). Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung liegt

somit niedriger als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art. 30

der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]. Dort müssen

im Gegensatz zu hier ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (BGE 125

II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a). Ziel der Abklärung muss dabei die Beurteilung

der langfristigen Fahreignung sein; die Beschränkung auf eine Momentaufnahme

kann ein verzerrtes Bild zugunsten oder zuungunsten der betroffenen Person

ergeben (Hauri-Bionda, S. 462 f.).

3.3 Die

Behörde verfügt bei der Frage, ob eine Untersuchung anzuordnen sei oder nicht,

naturgemäss über einen gewissen Ermessensspielraum. Die Handhabung desselben

kann vom Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft werden (§ 50

VRG).

Nach der Rechtsprechung ist eine Abklärung der Fahreignung

bereits dann anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Person

regelmässig Cannabis konsumiert (BGE 127 II 122 E. 4b). Im Gegensatz zu

Cannabis verfügt Kokain über ein ausserordentlich hohes Suchtpotenzial. Die

enthemmende Wirkung von Kokain macht die Droge im Strassenverkehr sogar noch

gefährlicher als Heroin. Dies wird vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich

anerkannt. Damit besteht bereits dann ein Abklärungsbedarf, wenn die Behörde

vom einmaligen Kokainkonsum erfährt, wobei die Einnahme der Droge nicht notwendigerweise

einen Bezug zum Strassenverkehr haben muss (VGr, 27. November 2002,

VB.2002.00169, E. 3b; Munira Haag-Dawoud, Fahreignungsbegutachtung:

Indikation und Fragestellung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 23 ff., 32

und 34). Der Einwand des Beschwerdeführers, es bestünden keine Hinweise

auf eine Kokainabhängigkeit, verfängt nicht. Bestünde ein solcher Verdacht,

wäre sogar der vorsorgliche Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV gerechtfertigt.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht daher in der Regel eine

Pflicht der Behörden, ein ärztliches Gutachten zur Frage einer Drogensucht

einzuholen (BGE 120 Ib 305 E. 4b).

3.4 Angesichts

der beträchtlichen Risiken, die mit dem Führen eines Motorfahrzeugs verbunden

sind, erweist sich die Anordnung einer medizinischen Untersuchung bereits bei

einem einmaligen Kokainkonsum als erforderlich, um die Sicherheit des Verkehrs

zu gewährleisten.

3.5 Wenn der

Beschwerdeführer anführt, als die Sicherheitsdirektion am 5. November 2009

verfügte, hätten keine konkreten Anlasspunkte vorgelegen, dass der Beschwerdeführer

mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand

ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr

gewährleiste, blendet er zu Unrecht aus, dass er immerhin in einem total

verwirrten Zustand, der sogar seine vorübergehende Hospitalisierung in der

psychiatrischen Universitätsklinik notwendig machte, aufgegriffen wurde, wobei

er Kokain auf sich trug und solches unbestrittenermassen auch konsumiert hatte.

Dass die Behörden unbesehen auf seine Darstellung abstellen, mit welcher er

diese Umstände zu rechtfertigen sucht, kann er nicht erwarten. Die Einstellung

des Strafverfahrens ändert daran nichts. In jenem Verfahren hätte dem Beschwerdeführer

ein strafbares Verhalten bewiesen werden müssen. Die Aufgabe der

Sicherheitsdirektion besteht dagegen darin, im Interesse der Verkehrssicherheit

die Fahreignung des Beschwerdeführers zu beurteilen.

3.6 Die

erwähnten Anhaltspunkte führten zur mit Verfügung vom 19. Januar 2009 angeordneten

verkehrsmedizinischen Abklärung. Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass

angesichts des Zustands, in welchem er am 6. Oktober 2008 aufgefunden

worden war, nichts gegen diese Verfügung auszusetzen war.

Die mit Verfügung vom 5. November 2009

angeordnete Kontrolluntersuchung stellt aber bei richtiger Betrachtung nicht

eine Wiederholung der bereits erfolgten oder eine zusätzliche

verkehrsmedizinische Abklärung dar. Vielmehr geht es darum, eine Beurteilung vorzunehmen,

die bereits mit der am 19. Januar 2009 angeordneten verkehrsmedizinischen

Abklärung hätte vorgenommen werden sollen, was jedoch aufgrund der kurzen Haare

des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die Verfügung vom 5. November

2009 stellt daher eine notwendige Konsequenz aus der ursprünglichen, auch vom

Beschwerdeführer akzeptierten Anordnung dar. Da das verkehrsmedizinische

Gutachten des IRM keine verlässliche Angabe zur langfristigen Fahreignung des

Beschwerdeführers machen konnte, musste die Beschwerdegegnerin die vorliegend

angefochtene Anordnung erlassen, da der Sachverhalt für einen definitiven

Entscheid im Sinn der obigen Ausführungen noch nicht hinreichend abgeklärt war

(vgl. E. 3.2). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.

3.7 Soweit der

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Aussage, bei der Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung handle es sich um einen schweren Eingriff in

die Persönlichkeit, auf BGE 129 II 82 E. 2.2 und den Entscheid der

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2007 (SGGVP

2007 Nr. 22) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dortigen

Ausführungen auf die Beurteilung eines Sicherungsentzugs bezogen. Im

vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer der Führerausweis jedoch belassen.

Die Untersuchung stellt für den Beschwerdeführer keinen derart schweren

Eingriff dar. So ist es auch für eine Person, die ihr Haar gerne kurz trägt,

ohne Weiteres zumutbar, dieses während einer absehbaren Zeitdauer auf eine

Länge von 5 cm wachsen zu lassen. Der Schutz der Bevölkerung vor Fahrzeugführern,

die den Verkehr potenziell gefährden, beansprucht bei festgestelltem

Kokainkonsum den Vorrang. Von einem unverhältnismässigen Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers kann keine Rede sein.

3.8 Die mit

Verfügung vom 5. November 2009 ebenfalls erteilte Auflage, der Beschwerdeführer

habe eine strikte Drogenabstinenz gemäss Merkblatt einzuhalten, ist notwendige

Voraussetzung für die angeordnete Kontrolluntersuchung. Der Beschwerdeführer

bringt dagegen denn auch nichts vor.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…