VB.2011.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00053
6. April 2011Deutsch10 min
(URT.2011.13152)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00053
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend verkehrsmedizinische
Auflagen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A am Morgen des 6. Oktober 2008 in nach
übermässigem Alkohol- und Kokainkonsum stark verwirrtem Zustand im Gebiet des
Zürcher Güterbahnhofs aufgegriffen worden war, verfügte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) am 19. Januar 2009, A habe sich zur Überprüfung
seiner gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer
verkehrsmedizinischen Abklärung im Institut für Rechtsmedizin der Universität
Zürich (IRM) zu unterziehen. A kam dieser Aufforderung nach und wurde am 15. April
Erwägungen
2009.
verkehrsmedizinisch untersucht. Das IRM bejahte in seinem Gutachten vom 10. Juli
2009.
die Fahreignung von A unter Auflagen.
Nach mehrmaligem Schriftenwechsel zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs ordnete die Sicherheitsdirektion mit Verfügung
vom 5. November 2009 an, A werde der Führerausweis belassen. Gleichzeitig verfügte sie folgende Auflagen:
"a) Einhaltung
einer strikten Drogenabstinenz gemäss Merkblatt.
b) A hat sich
nach sechs Monaten einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung inkl. Haaranalyse
(Kopfhaarlänge 5 cm) zu unterziehen. Zu gegebener Zeit wird ein
entsprechendes Erinnerungsschreiben bzw. das Aufgebot zum Begutachtungstermin
Dispositiv
zugestellt. Über das weitere Vorgehen wird nach der Untersuchung entschieden."
Dem Lauf der Rekursfrist und
einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Beschluss entzog der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 liess A gegen den
Beschluss des Regierungsrats vom 15. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde führen und beantragen, der Beschluss des Regierungsrats sei
aufzuheben. Ihm sei der Führerausweis ohne Auflagen zu belassen, und von
weiteren verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen sei abzusehen. Die Kosten
des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wieder zu erteilen.
Die Sicherheitsdirektion beantragte
7. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schloss am 25. Februar
2011 auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2011 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Am 22. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
freigestellte Vernehmlassung ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3
VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich
§ 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG Entscheide des Regierungsrats
angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung
in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Eine
Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen
Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt (§ 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19 a Abs. 2
VRG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stellt einen
solchen Nachteil dar (vgl. RB 2002 Nr. 16).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die erteilten Auflagen stellten
einen schwerwiegenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar und seien
angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig. Die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung müsse auf genauen Abklärungen der Umstände
im Einzelfall beruhen. Der Verweis auf einen "Leitfaden für die
Administrativ-, Justiz- und Polizeibehörden der Expertengruppe Verkehrssicherheit
vom 26. April 2000" genüge daher nicht. Es müssten konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der fragliche Fahrzeuglenker mehr als jede
andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer zu
setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleiste. Der
Beschwerdeführer sei anlässlich des Vorfalls, welcher dieses Verfahren
ausgelöst habe, bewusst zu Fuss unterwegs gewesen, weil für ihn absehbar gewesen
sei, dass er nach dem "Ertränken" seines Liebeskummers nicht mehr
fahrfähig sein würde. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer
Sucht- bzw. Gesundheitsproblematik beim Beschwerdeführer vor. So habe die
Untersuchung des Beschwerdeführers durch das IRM keinerlei Alkohol- oder
Drogenabusus zutage gebracht. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich denn auch
ein völlig unbeschriebenes Blatt. Die Ausführungen des IRM-Gutachtens seien für
das Strassenverkehrsamt nicht verbindlich, soweit lediglich Empfehlungen
abgegeben würden. Der Entscheid über zu treffende Massnahmen sei durch das
Strassenverkehrsamt zu treffen und müsse die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen,
insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, beachten.
3.
3.1 Im Rahmen
der Verhältnismässigkeit ist es nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen stets zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit
Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit
der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang
stehen. Erforderlich ist zudem, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme
aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE
131 II 248 E. 6; BGr, 13. April 2006,6A.11/2006, E. 2).
3.2 Wer nicht fahrtüchtig ist, darf kein Fahrzeug
führen (Art. 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 [SVG]). Fahruntüchtigkeit kann neben Alkohol und Medikamenten auch auf
Drogen zurückzuführen sein (Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 [VRV]). Ist die Fahruntüchtigkeit dauernder Natur,
ist die medizinische Eignung des Fahrzeugführers infrage gestellt, sei es, weil
eine Krankheit vorliegt oder eine Sucht (Art. 14 Abs. 2 lit. b
und c SVG). Beides zieht zwingend den Sicherungsentzug des Führerausweises aus
medizinischen Gründen nach sich (Art. 16 Abs. 1 SVG). Erhält die
Verwaltungsbehörde – etwa durch eine Meldung der Polizei nach Art. 104 Abs. 1
SVG – einen Hinweis, der auf einen Entzugsgrund hindeutet, hat sie den
Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, namentlich durch die Einholung eines
spezialärztlichen Gutachtens (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, Rz. 2653). Eine Person ist zur
Untersuchung an einen Vertrauensarzt oder eine von der kantonalen Behörde
bestimmte Spezialuntersuchungsstelle zu weisen, wenn Zweifel über die
körperliche oder psychische Eignung bestehen. Solche Zweifel können naturgemäss
bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die ärztliche Untersuchung dient
der Erhärtung oder eben der Widerlegung jener Hinweise (vgl. Rudolf
Hauri-Bionda, Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der
Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 457 ff.,
458 f.). Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung liegt
somit niedriger als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art. 30
der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]. Dort müssen
im Gegensatz zu hier ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (BGE 125
II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a). Ziel der Abklärung muss dabei die Beurteilung
der langfristigen Fahreignung sein; die Beschränkung auf eine Momentaufnahme
kann ein verzerrtes Bild zugunsten oder zuungunsten der betroffenen Person
ergeben (Hauri-Bionda, S. 462 f.).
3.3 Die
Behörde verfügt bei der Frage, ob eine Untersuchung anzuordnen sei oder nicht,
naturgemäss über einen gewissen Ermessensspielraum. Die Handhabung desselben
kann vom Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft werden (§ 50
VRG).
Nach der Rechtsprechung ist eine Abklärung der Fahreignung
bereits dann anzuordnen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Person
regelmässig Cannabis konsumiert (BGE 127 II 122 E. 4b). Im Gegensatz zu
Cannabis verfügt Kokain über ein ausserordentlich hohes Suchtpotenzial. Die
enthemmende Wirkung von Kokain macht die Droge im Strassenverkehr sogar noch
gefährlicher als Heroin. Dies wird vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich
anerkannt. Damit besteht bereits dann ein Abklärungsbedarf, wenn die Behörde
vom einmaligen Kokainkonsum erfährt, wobei die Einnahme der Droge nicht notwendigerweise
einen Bezug zum Strassenverkehr haben muss (VGr, 27. November 2002,
VB.2002.00169, E. 3b; Munira Haag-Dawoud, Fahreignungsbegutachtung:
Indikation und Fragestellung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 23 ff., 32
und 34). Der Einwand des Beschwerdeführers, es bestünden keine Hinweise
auf eine Kokainabhängigkeit, verfängt nicht. Bestünde ein solcher Verdacht,
wäre sogar der vorsorgliche Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV gerechtfertigt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht daher in der Regel eine
Pflicht der Behörden, ein ärztliches Gutachten zur Frage einer Drogensucht
einzuholen (BGE 120 Ib 305 E. 4b).
3.4 Angesichts
der beträchtlichen Risiken, die mit dem Führen eines Motorfahrzeugs verbunden
sind, erweist sich die Anordnung einer medizinischen Untersuchung bereits bei
einem einmaligen Kokainkonsum als erforderlich, um die Sicherheit des Verkehrs
zu gewährleisten.
3.5 Wenn der
Beschwerdeführer anführt, als die Sicherheitsdirektion am 5. November 2009
verfügte, hätten keine konkreten Anlasspunkte vorgelegen, dass der Beschwerdeführer
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand
ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
gewährleiste, blendet er zu Unrecht aus, dass er immerhin in einem total
verwirrten Zustand, der sogar seine vorübergehende Hospitalisierung in der
psychiatrischen Universitätsklinik notwendig machte, aufgegriffen wurde, wobei
er Kokain auf sich trug und solches unbestrittenermassen auch konsumiert hatte.
Dass die Behörden unbesehen auf seine Darstellung abstellen, mit welcher er
diese Umstände zu rechtfertigen sucht, kann er nicht erwarten. Die Einstellung
des Strafverfahrens ändert daran nichts. In jenem Verfahren hätte dem Beschwerdeführer
ein strafbares Verhalten bewiesen werden müssen. Die Aufgabe der
Sicherheitsdirektion besteht dagegen darin, im Interesse der Verkehrssicherheit
die Fahreignung des Beschwerdeführers zu beurteilen.
3.6 Die
erwähnten Anhaltspunkte führten zur mit Verfügung vom 19. Januar 2009 angeordneten
verkehrsmedizinischen Abklärung. Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass
angesichts des Zustands, in welchem er am 6. Oktober 2008 aufgefunden
worden war, nichts gegen diese Verfügung auszusetzen war.
Die mit Verfügung vom 5. November 2009
angeordnete Kontrolluntersuchung stellt aber bei richtiger Betrachtung nicht
eine Wiederholung der bereits erfolgten oder eine zusätzliche
verkehrsmedizinische Abklärung dar. Vielmehr geht es darum, eine Beurteilung vorzunehmen,
die bereits mit der am 19. Januar 2009 angeordneten verkehrsmedizinischen
Abklärung hätte vorgenommen werden sollen, was jedoch aufgrund der kurzen Haare
des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die Verfügung vom 5. November
2009 stellt daher eine notwendige Konsequenz aus der ursprünglichen, auch vom
Beschwerdeführer akzeptierten Anordnung dar. Da das verkehrsmedizinische
Gutachten des IRM keine verlässliche Angabe zur langfristigen Fahreignung des
Beschwerdeführers machen konnte, musste die Beschwerdegegnerin die vorliegend
angefochtene Anordnung erlassen, da der Sachverhalt für einen definitiven
Entscheid im Sinn der obigen Ausführungen noch nicht hinreichend abgeklärt war
(vgl. E. 3.2). Die Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.
3.7 Soweit der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Aussage, bei der Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung handle es sich um einen schweren Eingriff in
die Persönlichkeit, auf BGE 129 II 82 E. 2.2 und den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2007 (SGGVP
2007 Nr. 22) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die dortigen
Ausführungen auf die Beurteilung eines Sicherungsentzugs bezogen. Im
vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer der Führerausweis jedoch belassen.
Die Untersuchung stellt für den Beschwerdeführer keinen derart schweren
Eingriff dar. So ist es auch für eine Person, die ihr Haar gerne kurz trägt,
ohne Weiteres zumutbar, dieses während einer absehbaren Zeitdauer auf eine
Länge von 5 cm wachsen zu lassen. Der Schutz der Bevölkerung vor Fahrzeugführern,
die den Verkehr potenziell gefährden, beansprucht bei festgestelltem
Kokainkonsum den Vorrang. Von einem unverhältnismässigen Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers kann keine Rede sein.
3.8 Die mit
Verfügung vom 5. November 2009 ebenfalls erteilte Auflage, der Beschwerdeführer
habe eine strikte Drogenabstinenz gemäss Merkblatt einzuhalten, ist notwendige
Voraussetzung für die angeordnete Kontrolluntersuchung. Der Beschwerdeführer
bringt dagegen denn auch nichts vor.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…