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Entscheid

VB.2011.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00055

14. September 2011Deutsch25 min

(URT.2011.13551)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 erteilte der

Gemeinderat Volketswil der Genossenschaft A unter Nebenbestimmungen die

Bewilligung für den Umbau und die Erweiterung des Gebäudes E in Volketswil.

Dieser befindet sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02

im Industriegebiet G, Volketswil, und ist der Industriezone mit hoher Ausnützung

(Ic) zugewiesen. Dabei statuierte der Gemeinderat unter anderem die folgenden Bedingungen:

"1.4 Im

Sinne der Erwägung ist ab Eröffnung der E-Gebäudeerweiterung für den einzelnen

Kundenparkplatz eine Mindestgebühr von Fr. 1.00/h degressiv nach Ablauf

der ersten Stunde von mindestens Fr. -.50/h zu erheben. Eine

Rückerstattung dieser Mindestgebühren ist nicht zulässig. Die Gebührenpflicht

ist mit geeigneten Mitteln sicherzustellen, die mindestens den gleichen Effekt

wie die übliche Einrichtung einer zentralen Kassierstation aufweist.

(…)

1.6 Die

bestehende Gesamtzahl von 310 Parkplätzen (285 Kunden- und 25

Beschäftigtenparkplätze) darf nicht erhöht werden.

Die

Trennung zwischen den Kunden- und Beschäftigtenparkplätzen muss dauernd gewahrt

sein. Die 25 Beschäftigtenparkplätze im abgeschlossenen Anlieferungsbereich

dürfen auch bei Stoss-/Spitzenzeiten nicht von Kunden genutzt werden."

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) mit

Eingabe vom 2. Dezember 2009 Rekurs bei der Baurekurskommission III (seit

1.

Januar 2011: Baurekursgericht). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2010

hiess diese den Rekurs teilweise gut. Sie hob Disp.-Ziff. 1.6 Abs. 1

des Beschlusses des Gemeinderats Volketswil auf und ersetzte ihn durch eine Nebenbestimmung,

wonach vor Baubeginn eine überarbeitete Berechnung der Parkplatzzahl einzureichen

und bewilligen zu lassen sei. Sodann hob sie Disp.-Ziff. 1.4 Satz 3

auf und ersetzte sie durch eine Nebenbestimmung, wonach die Gebührenpflicht mit

geeigneten Mitteln sicherzustellen sei, die mindestens den gleichen Effekt wie

die übliche Einrichtung einer zentralen Kassierstation in Kombination mit

einer Schranke aufwiesen. Im Übrigen wies die Baurekurskommission III den

Rekurs ab.

III.

A. Mit

Eingabe vom 21. Januar 2011 erhob die Genossenschaft A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

mit den folgenden Anträgen (Beschwerdeverfahren VB.2011.00055):

"1. Der Entscheid der

Baurekurskommission III vom 1. Dezember 2010 sei insoweit aufzuheben als

Dispositiv

Dispositivziffer 1.6 Absatz 1 des Beschlusses des Gemeinderats Volketswil

vom 27. Oktober 2009 aufgehoben und durch folgende Nebenbestimmung ersetzt

werden soll:

'Vor

Baubeginn ist eine überarbeitete Berechnung der Parkplatzzahl einzureichen und

bewilligen zu lassen'.

2. Eventualiter sei der Entscheid der

Baurekurskommission III vom 1. Dezember 2010 (…) unter Rückweisung der

Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen insoweit

aufzuheben, als Dispositivziffer 1.6 Absatz 1 des Beschlusses des Gemeinderats

Volketswil vom 27. Oktober 2009 aufgehoben und durch folgende

Nebenbestimmung ersetzt werden soll:

'Vor

Baubeginn ist eine überarbeitete Berechnung der Parkplatzzahl einzureichen und

bewilligen zu lassen'.

3. Die

Entscheidnebenfolgenregelung gemäss Ziff. II [Kosten] und III

[Entschädigung] des Entscheids der Baurekurskommission III vom 1. Dezember

2010 sei akzessorisch zum Antrag 1 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei

unter Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-

von Kostenfolgen frei zu stellen.

4. Die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei vor dem Entscheid über die

Parteientschädigung aufzufordern, ihre Kostennote einzureichen.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

B. Mit

Eingabe vom 24. Januar 2011 erhob der Gemeinderat Volketswil Beschwerde

beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen (Beschwerdeverfahren

VB.2011.00059):

"1. Ziff. I

des BRKE III Nr. 0195/2010 sei aufzuheben, insoweit dies den Ersatz von

DispositivZiff. 1.6 Abs. 1 des Beschlusses des Gemeinderats

Volketswil vom 27. Oktober 2009 betrifft, welche durch folgende

Nebenbestimmung ersetzt werden soll: 'Vor Baubeginn ist eine überarbeitete

Berechnung der Parkplatzzahl einzureichen und bewilligen zu lassen';

2. eventualiter

sei die Vorinstanz anzuweisen, die unter Ziff. 1 der Anträge genannte

Dispositivziffer 1.6 Abs. 1 des Beschlusses des Gemeinderats Volketswil

vom 27. Oktober 2009 neu zu beurteilen im Sinne der Beschwerdebegründung;

3. Ziff. II

betreffend die Kosten des Verfahrens sei insoweit aufzuheben, als die Kosten

dem Gemeinderat Volketswil auferlegt werden;

4. es seien

die vorinstanzlichen Akten vollumfänglich beizuziehen und es seien die Eingaben

der Verfahrensbeteiligten der Beschwerdeführerin unaufgefordert zuzustellen;

alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen."

C. Mit

Eingabe vom 24. Januar 2011 erhob der VCS Beschwerde beim Verwaltungsgericht

mit den folgenden Anträgen (Beschwerdeverfahren VB.2011.00064):

"1. Es

sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene vorinstanzliche Entscheid

BRKE III Nr. 0195/2010 vom 1. Dezember 2010 aufzuheben, soweit damit

der Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen wird.

2. Es sei

Dispositivziffer 1.6 Absatz 1 des Beschlusses des Gemeinderats Volketswil

vom 27. Oktober 2009 wie folgt zu ändern:

'Die

bestehende Gesamtzahl der Parkplätze ist von 310 auf maximal 242 Parkplätze zu

reduzieren, wovon 217 Parkplätze für die Kunden und 25 Parkplätze für die

Beschäftigten auszuscheiden sind.

Vor Baubeginn sind entsprechend überarbeitete Pläne einzureichen und bewilligen

zu lassen.'

3. Dispositivziffer

1.4 Absatz 1, Sätze 1 und 2, seien wie folgt zu ändern (Satz 3 wird in der

neuen Fassung gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid neu Satz 4):

'Ab

Eröffnung der E-Gebäudeerweiterung ist für alle Kundenparkplätze ab der ersten

Minute eine mit zunehmender Parkierungsdauer degressiv verlaufende Gebühr zu erheben.

Für die erste angebrochene Stunde hat die Gebühr mindestens Fr. 2.- und

für die zweite angebrochene Stunde mindestens Fr. 1.- zu betragen. Die

Rückerstattung dieser Mindestgebühren ist nicht zulässig.'

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft."

D. Mit

Präsidialverfügung vom 24. Januar 2011 wurden die Beschwerdeverfahren

VB.2011.00055, VB.2011.00059 und VB.2011.00064 vereinigt.

E. Die

Vorinstanz schloss am 2. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Der VCS

beantragte am 1. April 2011, die Beschwerden der Genossenschaft A und des

Gemeinderats Volketswil seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der beiden Beschwerdeführenden abzuweisen. Der Gemeinderat Volketswil stellte

am 19. April 2011 den Antrag, die Beschwerde des VCS sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 stellte die Genossenschaft

A den Antrag, die Beschwerde des VCS sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. In ihren weiteren Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz

zuständig.

1.2 Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und c VRG ist eine Gemeinde

zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde berechtigt.

Die Beschwerdeberechtigung liegt nach der Praxis dann vor, wenn sich die

Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts

wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- oder

Ermessensfreiheit geltend macht (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00330,

E. 1; 24. September 1985, BEZ 1985 Nr. 44 =

ZBl 87/1986, S. 40; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 62; vgl. auch Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im

Zürcher Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmied et al. [Hrsg.], Grundfragen

der juristischen Person, Bern 2007, S. 16 ff.).

Die Anwendung von § 242 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) verlangt gerade nach einer Berücksichtigung

der örtlichen Verhältnisse. § 242 PBG räumt den Gemeinden daher einen

qualifizierten Beurteilungsspielraum ein (vgl. hinten, E. 3.4). Der Beschwerdeführer 2

macht geltend, die Vorinstanz habe in rechtsverletzender Weise in den

Ermessensspielraum der Gemeinde eingegriffen. Er ist mithin zur Beschwerde

legitimiert.

Die Legitimation der Gemeinde entfällt auch dann nicht,

wenn der Entscheid der Vor­instanz in Bezug auf die Neufassung von Disp.-Ziff. 1.6

Abs. 1 der Baubewilligung als Rückweisungsentscheid qualifiziert wird, wie

dies die Vorinstanz offenbar tut (Entscheid der Vorinstanz, E. 6.4,

S. 38). Der Entscheid der Vorinstanz macht der Gemeinde Vorgaben für die

Erteilung einer Bewilligung. Unter diesen Umständen liegt für die Gemeinde nach

der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (BGE

133 II 409 E. 1.2 mit Hinweisen). Zudem würde die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand ersparen. Der Entscheid ist damit gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.

1.3 Das

Beschwerdeverfahren betrifft die Baubewilligung für eine der Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVP) unterstehende Erweiterung eines Einkaufszentrums. Der Beschwerdeführer 3

ist eine gesamtschweizerische Umweltschutzorganisation, die zur Anfechtung von

Entscheiden über UVP-pflichtige Anlagen legitimiert ist (Art. 55 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG] in Verbindung mit Art. 1

sowie dem entsprechenden Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im

Bereich des Umweltschutzes sowie Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten

Organisationen vom 27. Juni 1990 [VBO]).

1.4 Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten.

2.

Die Parteien sind sich nicht einig, wie viele (Kunden-)Parkplätze

nach der Erweiterung des Gebäudes E zulässig sind bzw. wie die zulässige Anzahl

zu ermitteln ist. Nicht umstritten ist hingegen, dass Kunden- und

Beschäftigtenparkplätze dauernd getrennt sein müssen und dass die 25

Beschäftigtenparkplätze im abgeschlossenen Anlieferungsbereich auch bei

Stoss-/Spitzenzeiten nicht von Kunden genutzt werden dürfen (Disp.-Ziff. 1.6

Abs. 2 des Beschlusses des Gemeinderats Volketswil vom 27. Oktober

2009). Diese Anordnung bildete schon nicht Gegenstand des Rekursverfahrens.

Umstritten ist sodann die Höhe der festzusetzenden

Mindestparkgebühr. Unangefochten blieb demgegenüber die von der Vorinstanz

angeordnete Ergänzung von Disp.-Ziff. 1.4 des Gemeinderatsbeschlusses,

wonach die Gebührenpflicht mit geeigneten Mitteln sicherzustellen sei, die

mindestens den gleichen Effekt wie die übliche Einrichtung einer zentralen

Kassierstation in Kombination mit einer Schranke aufwiesen.

3.

3.1 Beim Gebäude E

handelt es sich um eine stationäre Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7

USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 der

Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV), welche der

Umweltschutzgesetzgebung unterliegt (Entscheid der Vorinstanz, E. 3.1). Es

kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Anlage

befindet sich in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet. Aus den

aktuellsten Prognosen des Bundesamts für Umwelt (BAFU; Luftschadstoffemissionen

des Strassenverkehrs 1990–2035, Aktualisierung 2010), auf welche sich die

Beschwerdeführerin 1 bezieht, ergibt sich nichts anderes.

3.2 Das

Gebäude E ist ohne Zweifel als überdurchschnittlicher Emittent im Sinn der

Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 131 II 103 E. 2.3; 124 II 272

E. 4c/ff; VGr, 25. Januar 2001, VB.2000.000213, E. 3c). Zu

diesem Schluss gelangte auch die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU). Die

Industriezone Ic, in der sich das Gebäude E befindet, lässt neben Industrie-

und Gewerbebetriebe auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zu (Art. 25 Abs. 2

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Volketswil vom 10. Juni 1994 [BZO])

und liegt nach der Richtplanung in einem Arbeitsplatzgebiet mit Gewerbe-,

Industrie- und Dienstleistungsnutzung. Das Gebäude E weist eine Verkaufsfläche

von mehr als 17'000 m2 auf. Damit löst er einen erheblichen

Besucherverkehr aus, der nicht nur jenen von traditionellen Industriebetrieben,

sondern auch von kleineren Handels- und Dienstleistungsbetrieben übertrifft.

Dass in der näheren Umgebung des Gebäudes E weitere überdurchschnittliche

Emittenten angesiedelt sind, ändert daran nichts (vgl. VGr, 25. Januar

2001, VB.2000.000213, E. 3c).

3.3 Da die übermässige

Luftbelastung nicht allein auf das Gebäude E zurückzuführen ist, sind die

erforderlichen Emissionsbegrenzungen grundsätzlich nicht isoliert zu verfügen,

sondern durch einen Massnahmenplan gemäss Art. 44a USG und Art. 31 ff.

LRV zu koordinieren (vgl. Art. 9 Abs. 4 LRV). Dieser Massnahmenplan

hat den Charakter einer behördenverbindlichen Verwaltungsverordnung und bildet

für sich allein keine Grundlage für behördliche Massnahmen gegenüber Privaten.

Hingegen lassen sich die im Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen unter

anderem dann direkt auf das USG abstützen, wenn sie den Charakter von Verkehrs-

oder Betriebsvorschriften im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG

haben (BGE 125 II 129 E. 7b mit Hinweisen; VGr, 23. September

2009, VB.2009.00091, E. 3.1).

3.4 Wenn die

Gemeinde − wie hier die Gemeinde Volketswil − ihre

Parkplatzvorschriften den Empfehlungen des Massnahmenplans nicht angepasst hat,

muss die örtliche Baubehörde die zulässige Parkplatzzahl, soweit es sich um

einen überdurchschnittlichen Emittenten handelt, direkt nach der Wegleitung der

Baudirektion des Kantons Zürich zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen

Erlassen von Oktober 1997 (Wegleitung) bestimmen. Da es dabei um lokale Angelegenheiten

und ausgesprochene Ermessensfragen geht, steht ihr bei der Festsetzung der

zulässigen Parkplatzzahl eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, welche die

Rekursinstanz nur mit Zurückhaltung überprüft; diese Überprüfung darf nur so

weit gehen, als es die angemessene Berücksichtigung der übergeordneten, vom Kanton

zu sichernden Interessen erfordert (BGE 131 II 81 E. 7.2.1; VGr, 7. November

2007, VB.2007.00091, E. 2.1.2).

3.5 Die

Wegleitung stellt primär eine Hilfestellung an die Gemeinden zur Ausarbeitung

kommunaler Parkplatzverordnungen nach gleichen Grundsätzen dar (BGE 124 II 272

E. 3d/bb). Ist nach den dargelegten Grundsätzen im Bewilligungsverfahren

direkt nach der Wegleitung die zulässige Parkplatzzahl zu bestimmen, so liegt

bereits darin eine verschärfte Emissionsbegrenzung (VGr, 7. November 2007,

VB.2007.00091, E. 2.3.2 mit Hinweisen). Dies ergibt sich vorliegend ohne

Weiteres aus dem Vergleich zur gemäss kommunaler Verordnung zulässigen

Parkplatzzahl.

4.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was

auch Gegenstand des Rekursverfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Auf die Beschwerde

des Beschwerdeführers 3 ist daher insofern

nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer 3 über seine Rekursanträge hinausgeht

und eine Reduktion der Parkplätze auf 242 statt der im vorinstanzlichen

Verfahren beantragten 252 beantragt. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers 3 sind die entsprechenden neuen Vorbringen im Verfahren

vor Verwaltungsgericht nicht zulässig. Sie sind nicht durch den vor­instanzlichen

Entscheid notwendig geworden (§ 52 Abs. 2 VRG). Vielmehr waren die behaupteten

Mängel von Anfang an ersichtlich.

5.

Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich gegen ein Abstellen

auf die Wegleitung. Mangels nachgewiesener Wirkungseffizienz von Parkraumbeschränkungen

sei dieses Vorgehen rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrer Baueingabe die

Parkplatzzahl selber gemäss Wegleitung bestimmt. Da die dabei ermittelte und

vom Gemeinderat Volketswil bewilligte Parkplatzzahl nicht zu beanstanden ist,

was sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist auf die entsprechenden

Vorbringen nicht näher einzugehen. Es fehlt an einem entsprechenden Interesse

der Beschwerdeführerin 1.

6.

6.1 Gemäss

Wegleitung ist für die Bestimmung der Parkplatzzahl zuerst der Grenzbedarf an

Parkplätzen zu ermitteln. Dieser ist abhängig von der Ausnützung und Nutzweise

des Grundstücks und richtet sich nach der massgeblichen Geschossfläche (mGF).

Diese wird in der Wegleitung definiert als "alle dem Wohnen oder Arbeiten

dienenden Räume in Voll-, Unter- und Dachgeschossen (inkl. Erschliessung,

Sanitärräumen und Trennwänden, exkl. Aussenwänden)".

6.2 Die

Parteien sind sich nicht einig, wie die mGF zu berechnen ist. Die

diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz werden von allen Parteien kritisiert.

Der Beschwerdeführer 3 vertritt die Ansicht, es sei nur die den Kunden

zugängliche Fläche zu berücksichtigen, da keine zusätzlichen Flächen vorhanden

seien, welche entweder unter der Nutzungsart "Einkaufszentren" oder

unter einer der anderen Nutzungsarten der Wegleitung zu berücksichtigen wären.

Entsprechend sei vorliegend von einer mGF von 17'030 m2

auszugehen. Die Beschwerdeführerin 1 hält demgegenüber dafür, es seien

alle Flächen zu berücksichtigen, die der Spezialnutzung

"Einkaufszentrum" zuzurechnen seien. Dazu gehörten auch Büroräume,

Technikräume, Malls etc. Die mGF betrage daher, wie im Umweltverträglichkeitsbericht

(UVB) ausgewiesen, 22'460 m2. Der Beschwerdeführer 2

schliesst sich dieser Betrachtungsweise an. Das Einkaufszentrum müsse als

Betriebseinheit beurteilt werden.

6.2.1 Die Vorinstanz erwog zunächst, § 3 Abs. 3

der Besonderen Bauverordnung II vom 26. August 1981 (BBV II) sage nichts

über die Berechnung des Grenzbedarfs gemäss Wegleitung aus (Entscheid der

Vorinstanz, E. 5.3.1). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Aus der Wegleitung,

insbesondere deren Tabelle 1, ergibt sich ohne Weiteres, dass

Verkaufsfläche und mGF nicht identisch sind. Bei der Ermittlung des

Grenzbedarfs ist auf die mGF abzustellen. Es ist offensichtlich, dass es in

Einkaufszentren Flächen im Sinn der mGF-Definition, insbesondere dem Arbeiten

dienende Räume, gibt, die nicht als Verkaufsflächen im Sinn der BBV II gelten. Dies

ist auch vorliegend der Fall.

6.2.2

Zutreffend sind auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach in einem ersten

Schritt die Nutzungsweise im Sinn der Tabelle 1 der Wegleitung festzulegen und

sodann zu bestimmen ist, welche Flächen an die entsprechende mGF anzurechnen

sind. Dabei beschränkt die Wegleitung die mGF bei Einkaufszentren

offensichtlich nicht auf die Verkaufsflächen. Vielmehr sind alle dem Betreib

des Einkaufszentrums dienenden Räume – etwa Büro-, Lager- und Technikräume –

einzubeziehen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.3.2).

6.2.3

Die Vorinstanz relativierte diese Erwägungen insofern, als sie die

Definition der mGF in Anlehnung an die Praxis zu § 255 Abs. 1 PBG

dahingehend einschränkte, dass Räume, die einen blossen Sachzweck erfüllen,

nicht oder gesondert anrechenbar sein sollen (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.3.3 und 5.3.4).

Dem kann nicht gefolgt werden. § 255 Abs. 1 PBG

regelt, welche Räume für die Ausnützungsziffer anrechenbar sind, und verfolgt

einen völlig anderen Zweck. Die Argumentation der Vorinstanz wird von den

Parteien denn auch einhellig abgelehnt. Auch der Widerspruch, den die

Vorinstanz in der Wegleitung ausgemacht haben will (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.3.4), ergibt sich nur, wenn auf § 255 Abs. 1 PBG abgestellt

wird. Die von der Vor­instanz gewählte "Lösung" dieses Widerspruchs

widerspricht sodann dem von ihr selber propagierten Vorgehen, wonach zunächst

die Nutzungsart gemäss Tabelle 1 der Wegleitung zu bestimmen ist (vgl.

Entscheid der Vorinstanz, E. 5.3.1). Die Auslegung der Vor­instanz führt

denn auch zum offensichtlichen Widerspruch, dass sie Technikräume einerseits zur

mGF zählen will (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.3.2), "reine

Technikräume" aber nicht zur mGF gehören sollen (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.3.3).

6.2.4

Wenn der Gemeinderat Volketswil die mGF im Sinn der Wegleitung als Bruttogeschossfläche

abzüglich Aussenwände definierte und nur die Anrechnung von Flächen ausschloss,

die nicht dem Zweck des Einkaufszentrums dienen, ist dies nicht zu beanstanden.

Diese Auslegung ist sowohl mit dem Wortlaut der Wegleitung als auch mit deren

Zweck vereinbar. Die Wegleitung stellt auf die Spezialnutzung

"Einkaufszentrum" ab und verzichtet gerade darauf, hinsichtlich der

Nutzungsweise weitere Unterscheidungen, etwa nach dem zu erwartenden Mehrbedarf

an Parkplätzen, vorzunehmen. Dass gewisse Flächen zwar zur mGF zählen, für die

Ermittlung des Grenzbedarfs an Parkplätzen jedoch ausser Ansatz fallen sollen,

wie dies der Beschwerdeführer 3 geltend macht, findet in der Wegleitung

keine Grundlage.

Es ist durchaus sinnvoll, das Einkaufszentrum bei der

Ermittlung des Grenzbedarfs als Ganzes zu betrachten. Besonderen Umständen kann

bei der konkreten Festlegung der Parkplatzzahl innerhalb des ermittelten

Rahmens im Einzelfall hinreichend Rechnung getragen werden.

6.3 Entgegen

den Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.7.1 f.)

besteht kein Anlass, an der Korrektheit der mGF-Berechnung zu zweifeln, welche

auch von der KofU bestätigt wurde. Der von der Vorinstanz vorgenommene

Vergleich zwischen der kundenzugänglichen Fläche und der Gesamtnutzfläche

berücksichtigt nicht alle massgeblichen Mehrflächen. So blieben in Bezug auf

das Erdgeschoss der Installationsschacht und der angrenzende Warenlift neben

dem Treppenhaus T7 (ca. 22 m2), das an den Raum

"Holzzuschnitt" angrenzende Treppenhaus (ca. 20 m2)

sowie der Treppenhaus-/Liftkomplex, die Toiletten und der Raum an der

Südostecke der Warenannahme 2 (insgesamt rund 150 m2)

unberücksichtigt. Bei den nicht vermassten Flächen auf der Nordseite des Geschosses

handelt sich immerhin um insgesamt knapp 100 m2. Hinzu kommt, dass

es sich bei den im Erdgeschossplan verwendeten Flächenangaben um die

Bodenfläche (BF) handelt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist diese mit der

Bruttofläche nicht identisch. Beim Abhollager H ist dies nur der Fall, weil

dieses keine Trennwände enthält. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abgleich

in Bezug auf das erste Obergeschoss berücksichtigt wiederum nicht alle

relevanten Flächen. Hier wurden vor allem die im Südwesten an das Lager H

angrenzenden Flächen (Treppenhäuser, Lifte etc.) nicht berücksichtigt (insgesamt

ca. 125 m2). Hinzu kommen wiederum der

Installationsschacht und der angrenzende Warenlift neben dem Treppenhaus T7

(ca. 22 m2). Mit dem Hinweis auf eine unvermasste Fläche

von ca. 100 m2 dürfte sich die Vorinstanz sodann auf die

Flächen im Nordwesten des Geschosses beziehen. Im Nordosten kommen noch einmal

rund 30 m2 hinzu.

Dass die Räume im zweiten bis vierten Obergeschoss, die in

der Baumassenberechnung als Sozial-, Aufenthalts- und Technikräume bezeichnet

werden, nicht dem Einkaufszentrum dienen, wurde nicht geltend gemacht und ist

auch nicht ersichtlich. Die Begründung des Beschwerdeführers 3, weshalb

diese Räume nicht zur mGF zu zählen seien, fusst darauf, dass er zu dieser nur

die Verkaufsfläche zählen will, wobei er sich auf § 3 Abs. 3 BBV II

beruft. Dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann, hat die Vorinstanz – wie

erwähnt (E. 6.2.1) – zu Recht festgestellt (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.3.1). Es besteht daher kein Anlass, diesbezüglich an der mGF-Berechnung

zu zweifeln bzw. eine Nachtragseingabe der Bauherrschaft zu verlangen.

6.4 Die

mGF-Berechnung im der Bewilligung zugrunde liegenden UVB erweist sich nach dem

Gesagten als zulässig. Dass die davon ausgehende konkrete Ermittlung der

Parkplatzzahl zu beanstanden wäre, wurde nicht geltend gemacht und ist auch

nicht ersichtlich. Die Festsetzung der Parkplatzzahl durch den Gemeinderat

Volketswil erweist sich damit nicht als rechtsverletzend.

7.

Der Beschwerdeführer 3 rügt die der Bauherrschaft mit

der Baubewilligung auferlegte Verpflichtung zur Bewirtschaftung der Parkplätze

als ungenügend. Er hält eine Mindestgebühr von Fr. 1.- pro Stunde ab der

ersten Minute für nicht lenkungswirksam. Eine lenkende Wirkung entfalte erst

eine Gebühr von mindestens Fr. 2.- pro Stunde ab der ersten Minute. Dies

ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der Fachliteratur und

auch der UVB-Beurteilung der KofU. Über Letztere dürften sich die

Rechtsmittelinstanzen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne

triftige Gründe hinwegsetzen. Der Aspekt der Lastengleichheit verlange im

vorliegenden Fall die höhere Gebühr, da die unmittelbar benachbarte Anlage (J),

die zum Gebäude E in einem Konkurrenzverhältnis stehe, ihre Parkplätze mit

dieser doppelt so hohen Gebühr bewirtschaften müsse. Eine im Interesse der

lufthygienischen Sanierungsziele kohärente Parkplatzbewirtschaftung sei nur möglich,

wenn wenigstens bei allen neuen Bewilligungen für publikumsintensive Anlagen

konsequent die gleichen Anordnungen getroffen würden. Das Versäumnis der kommunalen

Behörden, eine flächendeckende Parkraumplanung für das Industriegebiet G einzuführen,

dürfe nicht dazu führen, dass das bundesrechtliche Emissionsbegrenzungskonzept

ausser Kraft gesetzt werde.

7.1 Den

kommunalen Bewilligungsbehörden kommt bei der Bestimmung der Gebührenhöhe ein

Ermessensspielraum zu, den die Rechtsmittelinstanzen zu beachten haben (BGE 131

II 81 E. 6.6; BGr, 24. März 2009,1C_412/2008, E. 3.3; VGr, 26. Januar

2005, VB.2004.00361 und 00370, E. 7). Der Spielraum der Behörden ist dabei

nach unten nicht durch eine Mindestgebühr von Fr. 2.- pro Stunde

beschränkt. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 4.2.2;

26. Januar 2005, VB.2004.00361 und 00370, E. 7). Es trifft denn auch

nicht zu, dass von der Beurteilung der KofU nicht ohne triftige Gründe

abgewichen werden dürfte. Bestehen auf einem Gebiet keine gesicherten

Kenntnisse und Erfahrungszahlen und beruhen Entscheidungen auf Ermessen, so

kann den Vorschlägen einer Fachstelle nicht die Bedeutung einer amtlichen

Expertise zugemessen werden, auf welche die Rechtsmittelinstanz ohne Weiteres

abstellen dürfte (BGE 131 II 81 E. 6.5). Die Vorinstanz wies daher zu

Recht darauf hin, dass es sich bei der Bemerkung der KofU, nach der aktuellen

Rechtsprechung werde eine Gebührenhöhe von Fr. 2.- pro Stunde als

angemessen betrachtet, um einen Hinweis allgemeiner Art handle. Liegen – wie

hier – konkrete, von der Rechtsprechung anerkannte Gründe vor, die ein

Unterschreiten der Gebühr von Fr. 2.- rechtfertigen, kommt diesen höheres

Gewicht zu.

7.2 Bei der

Ermittlung der Parkgebühr sind alle massgeblichen Faktoren, so unter anderem

auch der Grundsatz der Lastengleichheit bzw. der Gleichbehandlung der

Gewerbegenossen (Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]),

mit einzubeziehen (vgl. VGr, 16. Juli 2008, VB.2008.00115, E. 2.1.2).

Daran ändern auch die Erwägungen des Bundesgerichts im vom

Beschwerdeführer 3 zitierten Entscheid nichts, welcher die unmittelbare

Nachbaranlage des Gebäudes E (J) betraf (BGr, 24. März 2009,1C_412/2008).

In jenem Fall hatte der Anlagebetreiber eine Gebühr von Fr. 2.- für die

erste angebrochene Stunde im Rekursverfahren akzeptiert. Die Frage, ob davon wegen

nicht gebührenpflichtiger Parkplätze in der näheren Umgebung abgewichen werden

könne, stellte sich daher nicht. Zudem stellte das Bundesgericht fest, es

handle sich beim Gebäude J um ein Ausstellungszentrum, wo kaum Waren gekauft

würden, dafür aber Information und Beratung vermittelt werde (BGr, 24. März

2009,1C_412/2008, E. 3.3). Die Sachlage unterschied sich somit auch

insofern vom vorliegend zu beurteilenden Fall, als von einer längeren

Aufenthaltsdauer der Besucher und einer markant höheren Umsteigeelastizität

auszugehen war.

7.3 Der

Beschwerdeführer 3 weist zwar zu Recht darauf hin, dass

Emissionsbegrenzungen grundsätzlich unabhängig von ihrer wirtschaftlichen

Zumutbarkeit angeordnet werden können. Trotzdem muss ein angemessenes

Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen

Nachteile bestehen, das heisst hier vor allem zu den Umsatzeinbussen, die

dadurch entstehen können, dass Kunden Einkaufszentren mit gebührenfreien

Parkmöglichkeiten aufsuchen (BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 7. November

2007, VB.2007.00091, E. 3.2.1).

7.4 Der

Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gilt zwar nicht absolut und

schliesst nicht aus, aus Gründen des Umweltschutzes bestimmte

umweltverträgliche Verfahren oder Produkte zu begünstigen. Spürbare Wettbewerbsverzerrungen

sind aber zu vermeiden, was eine Interessenabwägung impliziert (BGE 125 II 129

E. 10b; VGr, 7. November 2007, VB.2007.00091, E. 3.2.1).

Das Verwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, es

widerspreche dem Grundsatz der Lastengleichheit, Verschärfungen der Emissionsbegrenzungen

allein bei neuen Anlagen anzuordnen und bestehende davon auszunehmen (VGr, 7. November

2007, VB.2007.00136, E. 4.2.1; 26. Januar 2005, VB.2004.00361 und

00370, E. 7.2). Dies gilt umso mehr, als es – bei aller Unsicherheit über

den tatsächlichen Effekt von Parkgebühren – als gesichert gelten kann, dass die

von höheren Gebühren erwartete Reduktion der Fahrleistung nur bei einer

flächendeckenden Einführung der Parkplatzbewirtschaftung bei publikumsintensiven

Einrichtungen im gewünschten Umfang eintritt, während bei einer isolierten

Einführung der Umsteigeeffekt gering bleibt (ASTRA/SVI [Hrsg.], Parkplatzbewirtschaftung

bei "Publikumsintensiven Einrichtungen" – Auswirkungsanalyse, 2002,

S. 127 und 138).

7.5 Es spricht

nichts dagegen, die Bewirtschaftungspflicht, wo dies aus lufthygienischen

Gründen erforderlich scheint, im Rahmen des Massnahmenplans auch auf bestehende

Anlagen auszudehnen. Es kann daher nicht Sache der rechtsanwendenden Behörden

sein, bei der Bewilligung von Neuanlagen (einschliesslich Umbauten und Nutzungsänderungen,

vgl. § 243 Abs. 1 PBG) im Einzelfall hinreichend lenkungswirksame

Gebühren durchzusetzen und damit ein Missverhältnis zu bestehenden Anlagen zu

schaffen. Vielmehr erfordert die flächendeckende Einführung hinreichend lenkungswirksamer

Gebühren eine einwandfreie gesetzliche Grundlage, die eine Parkraumbewirtschaftung

auch für bestehende Anlagen vorsieht (VGr, 7. November 2007,

VB.2007.00136, E. 4.2.2). Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser

Rechtsprechung abzuweichen.

7.6 Nach dem

Gesagten ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung, eine Parkgebühr von

mindestens Fr. 2.- für die erste angebrochene Stunde zu erheben, kaum die

erhoffte Wirkung zeitigen würde. Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass es

zu Suchfahrten und zu einer Abwanderung zur Konkurrenz der Beschwerdeführerin 1

im nahe gelegenen I käme, wo keine Parkgebühr erhoben wird. Aufgrund der

Distanz und der mitunter sperrigen und schweren Produkte wäre dabei damit zu

rechnen, dass die Kundschaft auch die Einkäufe bei der Konkurrenz tätigen und

nicht nur dort parken würde. Die Situation stellt sich diesbezüglich anders dar

als beim benachbarten Gebäude J. Bei dieser handelt es sich um ein Ausstellungszentrum,

in welchem verschiedene Anbieter ihre Produkte präsentieren und kaum Waren

gekauft werden (vgl. den in E. 7.2 erwähnten Entscheid, BGr, 24. März

2009,1C_412/2008, E. 3.3). Die Vorinstanz hat daher zu Recht

festgestellt, der Gemeinderat Volketswil habe seinen Ermessensspielraum

sachgerecht gehandhabt. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

8.

8.1 Zusammenfassend

erweist sich der Entscheid der Vorinstanz insofern als rechtsverletzend, als

der Rekurs des Beschwerdeführers 3 in Bezug auf Disp.-Ziff. 1.6 Abs. 1

des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses teilweise gutgeheissen wurde.

Entsprechend sind die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 und des

Beschwerdeführers 2 begründet und gutzuheissen. Die Beschwerde des

Beschwerdeführers 3 ist hingegen als unbegründet abzuweisen.

8.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer 3 aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dieser

ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 1 eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Gemeinderat

Volketswil steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden

Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung

zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).

8.3 Die Höhe

der Parteientschädigung ist in Anwendung von § 8 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 nach Ermessen festzusetzen. Es

ist nicht Aufgabe des Gerichts, wie von der Beschwerdeführerin 1

beantragt, die Parteien aufzufordern, ihre Kostennote einzureichen (VGr, 10. September

2004, VB.2004.00128, E. 5). Angemessen erscheint für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-.

8.4 Die

Kostenverteilung der Vorinstanz ist entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

anzupassen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer 3 mit seinem Rekursantrag Nr. 2.2 durchdrang.

Diesbezüglich blieb der Rekursentscheid unangefochten. Der Antrag war

allerdings von untergeordneter Bedeutung, da die Beschwerdeführerin 1 sich

die Errichtung einer Schrankenanlage bereits mit Baubewilligung vom 7. Oktober

2009 hatte bewilligen lassen. Dennoch beantragten die Beschwerdeführerin 1

und der Beschwerdeführer 2 im vorinstanzlichen Verfahren die

vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz musste sich daher

inhaltlich mit den entsprechenden Vorbringen auseinandersetzen. Sie stellte

denn auch zu Recht fest, dass die bereits erfolgte Bewilligung einer

Schrankenanlage eine verpflichtende Anordnung nicht zu ersetzen vermöge

(Entscheid der Vorinstanz, E. 7). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten

des Rekursverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 3 und zu je

einem Zehntel der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2

aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerden VB.2011.00055 und VB.2011.00059 werden gutgeheissen.

Demgemäss wird der Entscheid der Baurekurskommission III vom

1. Dezember 2010 im angefochtenen Umfang aufgehoben und der Beschluss des

Gemeinderats Volketswil vom 27. Oktober 2009, hinsichtlich Disp.-Ziff. 1.4

Satz 3 ergänzt im Sinn des Entscheids der Baurekurskommission III, bestätigt.

Die Beschwerde VB.2011.00064 wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 9'330.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 3 auferlegt.

4. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer 3 und zu je einem Zehntel der

Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

5. Der

Beschwerdeführer 3 wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin 1 für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an…