VB.2011.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00056
6. April 2011Deutsch8 min
(URT.2011.13161)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00056
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich, Bereich
Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend verkehrsmedizinische
Abklärung der Fahreignung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 ordnete die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) an, A habe sich zur Abklärung der gesundheitlichen
Eignung als Motorfahrzeugführer innert 10 Tagen beim Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IMRZ) zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung
seiner Fahreignung anzumelden; bei Nichtbefolgen der Anordnung bzw. bei
Nichterscheinen zur verkehrsmedizinischen Abklärung werde unverzüglich das
Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem
Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Den
gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid
vom 7. Dezember 2010 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 21. Januar
2011.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A erneut die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Sicherheitsdirektion
beantragte am 28. Januar 2011 Abweisung der Beschwerde, ebenso der
Regierungsrat am 25. Februar 2011.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch
nach den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d
Ziffer 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38
b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten
sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in
Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 a Abs. 2 VRG).
1.2
Eine
Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen
Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs
stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359, E. 1b), ebenso die
verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16).
2.
Am späten Abend des 8. Dezember 2009 kam es in dem vom
Beschwerdeführer geführten Restaurant C an der D-Strasse 01 zwischen Letzterem
und seiner Ehefrau E zu einer eskalierenden verbalen Auseinandersetzung. Hintergrund
war nach Darstellung des Beschwerdeführers der schlechte Geschäftsgang des
Restaurants bzw. Spannungen, deren Ursachen beim Sohn des Ehepaars lagen. Nach
Darstellung des Beschwerdeführers glitt ihm ein Glas aus der Hand und traf seine
Ehefrau im Gesicht. Diese erlitt Schnittwunden an der Unterlippe und unterhalb
des rechten Auges. Eine von der herbeigerufenen Polizei beim Beschwerdeführer
durchgeführte Atemluftkontrolle ergab einen Blutalkoholwert von 1,99
Gewichtspromillen; der Beschwerdeführer wurde vorläufig festgenommen. Der die Befragung
durchführende Staatsanwalt, dem der Verdacht eines Alkoholproblems aufgekommen
war, beschlagnahmte am 10. Dezember 2009 den Führerausweis des
Beschwerdeführers zuhanden des Strassenverkehrsamts.
3.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind Ausweise und
Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen
werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen
Dispositiv
oder Auflagen missachtet werden. Verfügt ein Fahrzeuglenker nicht über die körperliche
und geistige Leistungsfähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, darf der
Führerausweis – auf unbestimmte Zeit – entzogen werden (Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG). Bestehen Zweifel an der körperlichen Eignung eines
Fahrzeuglenkers, ist dieser zur Untersuchung an einen von der kantonalen
Behörde bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle
zu weisen (Art. 11b Abs. 1 lit. a der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Die Ausweise können vorsorglich entzogen werden, wenn
ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Verdachtsmomente,
um an der Fahreignung zu zweifeln, müssten konkret sein und einen engen
Zusammenhang zum Führen eines Motorfahrzeuges aufweisen, wie dies z.B. beim
Fahren in angetrunkenem Zustand der Fall sei. In solchen Fällen seien die
Verdachtsmomente erheblich, um an der Fahreignung zu zweifeln, weshalb eine
verkehrsmedizinische Untersuchung angebracht sei. Wo ein solcher Kontext fehle,
dürfe nicht bereits geschlossen werden, dass die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs
fraglich sei. Solche Verdachtsmomente seien vorliegend nicht gegeben. Grund für
das Einschreiten der Polizei sei eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewesen, in deren Verlauf dem Beschwerdeführer
ein Glas aus der Hand geglitten und seiner Frau unglücklicherweise ins Gesicht geflogen
sei.
Diese Sachverhaltslage biete keinen
Hinweis, dass der Beschwerdeführer eventuell ungeeignet sein könnte, ein Motorfahrzeug
zu führen. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer angetrunken war, sei zwar die
Gefahr begründet, dass er in ein Fahrzeug steigen könne. Diese Gefahr bestehe aber
bei jedermann, der Alkohol zu sich genommen habe. Weiter gehende
Verdachtsmomente, welche einen konkreten Zusammenhang mit dem Führen eines
Fahrzeugs begründen bzw. auf ein Alkoholproblem des Beschwerdeführers hinweisen
könnten, würden aber nicht vorliegen. Konstruiert sei die Begründung der
Beschwerdegegnerin, der Streit sei deshalb ausgebrochen, weil die Ehefrau nicht
wollte, dass er angetrunken nach Hause fahre. Dies lasse sich auch den Aussagen
der Ehefrau nicht entnehmen.
5.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf einen
vorsorglichen Ausweisentzug verzichtet und damit dem Umstand Rechnung getragen
hat, dass der Beschwerdeführer nicht in alkoholisiertem Zustand gefahren ist
und auch in der Vergangenheit keine Trunkenheitsfahrten festzustellen sind.
5.1 Strittig
ist einzig die Frage, ob die zuständige Behörde aufgrund der ihr im Anschluss
an den Vorfall vom 8. Dezember 2009 mitgeteilten Umstände "Zweifel an
der körperlichen Eignung" des Beschwerdeführers haben und demzufolge die
verkehrsmedizinische Abklärung anordnen durfte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
feststellte, braucht nicht spekuliert zu werden, ob der Beschwerdeführer sich an
jenem Abend in alkoholisiertem Zustand ans Steuer setzen wollte. Zu klären ist
lediglich, ob das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Abklärung auch
ohne konkreten Vorfall im Strassenverkehr anordnen bzw. ob sie die von der
Verkehrszulassungsverordnung vorausgesetzten "Zweifel" an der
Fahreignung auch anderweitig begründen durfte.
5.2 Dies ist
vorliegend, wo der Verdacht einer Alkoholproblematik besteht, zu bejahen. Den
Strassenverkehrsämtern stehen, von Spezialbestimmungen abgesehen, keine routinemässigen
Kontrollen der Fahreignung zur Verfügung. Angesichts der grossen Zahl von
Fahrzeuglenkenden können sie ihre Kontrollaufgabe nur wahrnehmen, wenn sie den ihnen
zukommenden Hinweisen auch mit der erforderlichen Sorgfalt nachgehen. Solche Meldungen
sind beispielsweise in Art. 14 Abs. 4 SVG vorgesehen, wonach jeder
Arzt Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen
oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind,
der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der Zulassungsbehörde melden kann. Nicht
anders darf vorliegend die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
verstanden werden, welche immerhin den Verdacht nennt, dass der
Beschwerdeführer ein "Alkoholproblem" haben könnte. Das Strassenverkehrsamt
durfte daher solche Hinweise unter Prüfung verkehrsmedizinischer Abklärungen
berücksichtigen.
5.3 Beim
Beschwerdeführer wurde an jenem Abend eine Blutalkoholkonzentration von 1,99
Promille gemessen. Im Schrifttum wird vertreten, aus dem Umstand von Blutalkoholkonzentrationswerten
über 1,6 Promille – namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen –
dürfe eine regelmässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich
ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über
längere Zeiträume angenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 5 mit Hinweisen
auf Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr, AJP 1994 S. 453; sowie Leitfaden
"Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe
Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation vom 26. April 2000, S. 4). Die Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers lassen sich somit aufgrund der hohen
Blutalkoholkonzentration rechtfertigen.
5.4 Zu dieser
hohen Blutalkoholkonzentration kommen weitere Umstände, die den Fall von dem
des "alkoholisierten Bürgers", der ein Glas zu viel getrunken hat,
klar unterscheiden. Dazu gehören die unbestrittenen Belastungen wegen
beruflicher und privater Probleme, mit welchen der Beschwerdeführer seinen
übermässigen Alkoholkonsum am 8. November 2009 erklärt. Auch diese nähren
Zweifel daran, ob sie nicht generell den Hintergrund einer Flucht in den
Alkohol bilden. Alkohol in Zusammenhang mit beruflichen oder privaten Problemen
lässt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers auf Nachhaltigkeit schliessen.
Zumindest sind entsprechende Bedenken angebracht. Dafür spricht auch der Streit
mit der Ehefrau, unabhängig davon, ob das Glas nun geworfen wurde oder dem Beschwerdeführer
lediglich entglitten war. Wie der geltend gemachte Gedächtnisverlust
einzuordnen ist, wird – soweit erheblich – Sache der verkehrsmedizinischen
Untersuchung sein.
5.5 Zusammengefasst
hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration und des
erheblichen Kontrollverlusts ausreichend Anlass für Zweifel an der Fahreignung
des Beschwerdeführers, auch wenn kein konkreter Zusammenhang mit einem Vorfall
im Strassenverkehr bestand. Ob diese Zweifel berechtigt sind, wird die verkehrsmedizinische
Untersuchung zeigen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG)
und ist ihm keine Umtriebsentschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…