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Entscheid

VB.2011.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00056

6. April 2011Deutsch8 min

(URT.2011.13161)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 ordnete die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) an, A habe sich zur Abklärung der gesundheitlichen

Eignung als Motorfahrzeugführer innert 10 Tagen beim Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IMRZ) zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung

seiner Fahreignung anzumelden; bei Nichtbefolgen der Anordnung bzw. bei

Nichterscheinen zur verkehrsmedizinischen Abklärung werde unverzüglich das

Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem

Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Den

gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid

vom 7. Dezember 2010 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. Januar

2011.

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A erneut die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion

beantragte am 28. Januar 2011 Abweisung der Beschwerde, ebenso der

Regierungsrat am 25. Februar 2011.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage auch

nach den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen in § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d

Ziffer 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38

b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten

sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in

Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 a Abs. 2 VRG).

1.2

Eine

Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen

Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs

stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359, E. 1b), ebenso die

verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.

Am späten Abend des 8. Dezember 2009 kam es in dem vom

Beschwerdeführer geführten Restaurant C an der D-Strasse 01 zwischen Letzterem

und seiner Ehefrau E zu einer eskalierenden verbalen Auseinandersetzung. Hintergrund

war nach Darstellung des Beschwerdeführers der schlechte Geschäftsgang des

Restaurants bzw. Spannungen, deren Ursachen beim Sohn des Ehepaars lagen. Nach

Darstellung des Beschwerdeführers glitt ihm ein Glas aus der Hand und traf seine

Ehefrau im Gesicht. Diese erlitt Schnittwunden an der Unterlippe und unterhalb

des rechten Auges. Eine von der herbeigerufenen Polizei beim Beschwerdeführer

durchgeführte Atemluftkontrolle ergab einen Blutalkoholwert von 1,99

Gewichtspromillen; der Beschwerdeführer wurde vorläufig festgenommen. Der die Befragung

durchführende Staatsanwalt, dem der Verdacht eines Alkoholproblems aufgekommen

war, beschlagnahmte am 10. Dezember 2009 den Führerausweis des

Beschwerdeführers zuhanden des Strassenverkehrsamts.

3.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind Ausweise und

Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen

werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen

Dispositiv

oder Auflagen missachtet werden. Verfügt ein Fahrzeuglenker nicht über die körperliche

und geistige Leistungsfähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, darf der

Führerausweis – auf unbestimmte Zeit – entzogen werden (Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG). Bestehen Zweifel an der körperlichen Eignung eines

Fahrzeuglenkers, ist dieser zur Untersuchung an einen von der kantonalen

Behörde bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle

zu weisen (Art. 11b Abs. 1 lit. a der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Die Ausweise können vorsorglich entzogen werden, wenn

ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV).

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, Verdachtsmomente,

um an der Fahreignung zu zweifeln, müssten konkret sein und einen engen

Zusammenhang zum Führen eines Motorfahrzeuges aufweisen, wie dies z.B. beim

Fahren in angetrunkenem Zustand der Fall sei. In solchen Fällen seien die

Verdachtsmomente erheblich, um an der Fahreignung zu zweifeln, weshalb eine

verkehrsmedizinische Untersuchung angebracht sei. Wo ein solcher Kontext fehle,

dürfe nicht bereits geschlossen werden, dass die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs

fraglich sei. Solche Verdachtsmomente seien vorliegend nicht gegeben. Grund für

das Einschreiten der Polizei sei eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gewesen, in deren Verlauf dem Beschwerdeführer

ein Glas aus der Hand geglitten und seiner Frau unglücklicherweise ins Gesicht geflogen

sei.

Diese Sachverhaltslage biete keinen

Hinweis, dass der Beschwerdeführer eventuell ungeeignet sein könnte, ein Motorfahrzeug

zu führen. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer angetrunken war, sei zwar die

Gefahr begründet, dass er in ein Fahrzeug steigen könne. Diese Gefahr bestehe aber

bei jedermann, der Alkohol zu sich genommen habe. Weiter gehende

Verdachtsmomente, welche einen konkreten Zusammenhang mit dem Führen eines

Fahrzeugs begründen bzw. auf ein Alkoholproblem des Beschwerdeführers hinweisen

könnten, würden aber nicht vorliegen. Konstruiert sei die Begründung der

Beschwerdegegnerin, der Streit sei deshalb ausgebrochen, weil die Ehefrau nicht

wollte, dass er angetrunken nach Hause fahre. Dies lasse sich auch den Aussagen

der Ehefrau nicht entnehmen.

5.

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf einen

vorsorglichen Ausweisentzug verzichtet und damit dem Umstand Rechnung getragen

hat, dass der Beschwerdeführer nicht in alkoholisiertem Zustand gefahren ist

und auch in der Vergangenheit keine Trunkenheitsfahrten festzustellen sind.

5.1 Strittig

ist einzig die Frage, ob die zuständige Behörde aufgrund der ihr im Anschluss

an den Vorfall vom 8. Dezember 2009 mitgeteilten Umstände "Zweifel an

der körperlichen Eignung" des Beschwerdeführers haben und demzufolge die

verkehrsmedizinische Abklärung anordnen durfte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

feststellte, braucht nicht spekuliert zu werden, ob der Beschwerdeführer sich an

jenem Abend in alkoholisiertem Zustand ans Steuer setzen wollte. Zu klären ist

lediglich, ob das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Abklärung auch

ohne konkreten Vorfall im Strassenverkehr anordnen bzw. ob sie die von der

Verkehrszulassungsverordnung vorausgesetzten "Zweifel" an der

Fahreignung auch anderweitig begründen durfte.

5.2 Dies ist

vorliegend, wo der Verdacht einer Alkoholproblematik besteht, zu bejahen. Den

Strassenverkehrsämtern stehen, von Spezialbestimmungen abgesehen, keine routinemässigen

Kontrollen der Fahreignung zur Verfügung. Angesichts der grossen Zahl von

Fahrzeuglenkenden können sie ihre Kontrollaufgabe nur wahrnehmen, wenn sie den ihnen

zukommenden Hinweisen auch mit der erforderlichen Sorgfalt nachgehen. Solche Meldungen

sind beispielsweise in Art. 14 Abs. 4 SVG vorgesehen, wonach jeder

Arzt Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen

oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind,

der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der Zulassungsbehörde melden kann. Nicht

anders darf vorliegend die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

verstanden werden, welche immerhin den Verdacht nennt, dass der

Beschwerdeführer ein "Alkoholproblem" haben könnte. Das Strassenverkehrsamt

durfte daher solche Hinweise unter Prüfung verkehrsmedizinischer Abklärungen

berücksichtigen.

5.3 Beim

Beschwerdeführer wurde an jenem Abend eine Blutalkoholkonzentration von 1,99

Promille gemessen. Im Schrifttum wird vertreten, aus dem Umstand von Blutalkoholkonzentrationswerten

über 1,6 Promille – namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen –

dürfe eine regelmässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich

ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über

längere Zeiträume angenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 5 mit Hinweisen

auf Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr, AJP 1994 S. 453; sowie Leitfaden

"Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe

Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation vom 26. April 2000, S. 4). Die Zweifel an

der Fahreignung des Beschwerdeführers lassen sich somit aufgrund der hohen

Blutalkoholkonzentration rechtfertigen.

5.4 Zu dieser

hohen Blutalkoholkonzentration kommen weitere Umstände, die den Fall von dem

des "alkoholisierten Bürgers", der ein Glas zu viel getrunken hat,

klar unterscheiden. Dazu gehören die unbestrittenen Belastungen wegen

beruflicher und privater Probleme, mit welchen der Beschwerdeführer seinen

übermässigen Alkoholkonsum am 8. November 2009 erklärt. Auch diese nähren

Zweifel daran, ob sie nicht generell den Hintergrund einer Flucht in den

Alkohol bilden. Alkohol in Zusammenhang mit beruflichen oder privaten Problemen

lässt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers auf Nachhaltigkeit schliessen.

Zumindest sind entsprechende Bedenken angebracht. Dafür spricht auch der Streit

mit der Ehefrau, unabhängig davon, ob das Glas nun geworfen wurde oder dem Beschwerdeführer

lediglich entglitten war. Wie der geltend gemachte Gedächtnisverlust

einzuordnen ist, wird – soweit erheblich – Sache der verkehrsmedizinischen

Untersuchung sein.

5.5 Zusammengefasst

hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration und des

erheblichen Kontrollverlusts ausreichend Anlass für Zweifel an der Fahreignung

des Beschwerdeführers, auch wenn kein konkreter Zusammenhang mit einem Vorfall

im Strassenverkehr bestand. Ob diese Zweifel berechtigt sind, wird die verkehrsmedizinische

Untersuchung zeigen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Demgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG)

und ist ihm keine Umtriebsentschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…