VB.2011.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00057
7. September 2011Deutsch21 min
(URT.2011.13544)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00057
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entlassung
invaliditätshalber,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
bei der Stadtpolizei Zürich angestellt. Seit Dezember 2005 war sie wegen
Krankheit während jeweils unterschiedlicher Dauer wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig.
Der erste Stellvertreter des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich kündigte mit
unbegründeter Verfügung vom 18. September 2009 bzw. begründeter Verfügung
vom 19. Oktober 2009 das Arbeitsverhältnis mit A invaliditätshalber per
31. Oktober 2009.
B. Eine
hiergegen erhobene, irrtümlich als Rekurs bezeichnete Einsprache vom 23. November
2009 wurde mit Beschluss des Zürcher Stadtrates vom 10. Februar 2010 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss liess A am 26. März 2010 an
den Bezirksrat Zürich rekurrieren. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 2. Dezember
2010.
ab.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 21. Januar
2011.
liess A folgendes Rechtsbegehren stellen:
"I. Es
sei festzustellen, dass sowohl die Entlassung invaliditätshalber vom 18. September
2009.
als auch die Entlassung invaliditätshalber vom 22. Oktober 2009
nichtig sind. Der Beschluss des Bezirksrates vom 2. Dezember 2010 sei
aufzuheben.
II. Es
sei festzustellen, dass die Entlassung invaliditätshalber vom 18. September
2009.
und diejenige vom 19. Oktober 2009 widerrechtlich resp. willkürlich
sind und es sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 4 PR
[(Stadtzürcher) Personalrecht vom 6. Februar
2002, PR, AS 177.100] eine Entschädigung von 3 Monatslöhnen zuzusprechen.
III. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (exkl. Mehrwertsteuer)."
Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 verwies der
Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtete im
Übrigen auf Vernehmlassung. Namens der Stadt Zürich beantragte der Stadtrat
bzw. die Stadtpräsidentin mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2011, die
Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a VRG ist diese bei Beschwerden gegen Rekursentscheide
des Bezirksrats über (personalrechtliche) Anordnungen gegeben. Das
Verwaltungsgericht muss trotz der Beschränkung der Entscheidbefugnis gemäss § 63
Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG der Frage nachgehen,
ob eine Entlassung nichtig sei (vgl. RB 2008 Nr. 102 E. 2.2.2;
vgl. zur Weitergeltung der früheren Praxis ABl 2009, 801 ff., 887).
1.2
Es kann
hier offengelassen werden, ob mit Bezug auf die erste der beiden vorliegenden
Entlassungen invaliditätshalber ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse im Sinn
von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG besteht. Ebenso kann
dahingestellt bleiben, wie es sich mit den weiteren Prozessvoraussetzungen
verhält. Denn die Beschwerde ist, wie im Folgenden aufgezeigt wird, ohnehin
abzuweisen (vgl. zum Offenlassen von
Prozessvoraussetzungen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19–28 N. 94).
2.
Gegenüber den kantonalen
Bestimmungen bleiben Bestimmungen der Gemeinden über das Anstellungsverhältnis
ihrer Angestellten vorbehalten (§ 72 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 [LS 131.1]). Die Beschwerdegegnerin hat ein eigenes
Personalrecht erlassen. Für das vorliegend in Frage stehende Arbeitsverhältnis
gilt gemäss Art. 1 Abs. 1 PR das (Stadtzürcher) Personalrecht.
Dasselbe wurde zuletzt mit Gemeinderatsbeschluss vom 21. April
2010.
im Rahmen einer Teilrevision "betreffend Lohnfortzahlung bei
Krankheit oder Unfall und Entlassung wegen Invalidität" geändert. Gemäss Ziff. 3
des Beschlusses des beschwerdegegnerischen Gemeinderats vom 21. April 2010
zur erwähnten Teilrevision setzt der Stadtrat der Beschwerdegegnerin die
Änderungen in Kraft und erlässt Übergangsbestimmungen (vgl. GR Nr. 2009/337,
www.gemeinderat-zuerich.ch). Mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 setzte der
Stadtrat die vom Gemeinderat beschlossene Revision von Art. 15, 23, 60 und
61.
PR per 1. Juli 2011 in Kraft (Ziff. 2 StRB Nr. 2017/2010, www.stadt-zuerich.ch/strb).
Dabei erliess er folgende Übergangsbestimmungen:
" 1 Tatbestand
und Rechtsfolgen von Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, gestützt auf Art. 23
PR, die mit Wirkung bis am 30. Juni 2011 (Beendigungszeitpunkt) verfügt
worden sind, richten sich nach bisherigem Recht. Die auf einen Zeitpunkt ab 1. Juli
2011.
verfügten Beendigungen richten sich nach revidiertem Recht. Abs. 4
bleibt vorbehalten.
2.
Mit Wirkung ab 1. Juli 2011 werden künftige Dauer, Höhe und
anrechenbare bisher bezogene Kalendertage mit Lohnfortzahlung gemäss
revidiertem Recht neu festgelegt. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
Kalendertage mit Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2008 werden bei der
Zusammenrechnung nach revidiertem Recht nicht berücksichtigt.
3.
Zur Vermeidung vorübergehender Invalidenpensionierungen kann die
Anstellungsinstanz Lohnfortzahlungen, die gemäss Art. 61 Abs. 2 PR
des bisherigen Rechts per Ende Mai oder Ende Juni 2011 ablaufen, über den
Inkraftsetzungszeitpunkt hinaus um höchstens zwei Monate verlängern, falls
gemäss der vertrauensärztlichen Prognose spätestens ab dem ersten Tag nach
Ablauf der verlängerten Lohnfortzahlung wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit
zu rechnen ist. Die Höhe der verlängerten Lohnfortzahlung richtet sich während
der Dauer der Verlängerung ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung nach revidiertem
Recht.
4.
Falls die volle Arbeitsfähigkeit ab dem ersten Tag nach Ablauf
der verlängerten Lohnfortzahlung nicht wiedererlangt wird, erfolgt die ganze
oder teilweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf das Ende der verlängerten
Lohnfortzahlungsfrist entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer
der Lohnfortzahlung wird diesfalls nicht nach revidiertem Recht neu
berechnet."
Abs. 4 dieser Übergangsbestimmungen greift nur im
Fall einer nach Abs. 3 dieser Vorschriften verlängerten Lohnfortzahlung.
Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik der zitierten
Übergangsbestimmungen, sondern auch aus den dazu verfassten Erläuterungen des
Stadtrates: Danach ermöglichen Abs. 3 f. der Übergangsbestimmungen
eine "Brücke […] in Fällen, in welchen die Lohnfortzahlung kurz vor
Inkrafttreten des revidierten Rechts abläuft" (StRB Nr. 2017/2010 S. 5,
www.stadt-zuerich.ch/strb). Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Abs. 4
der Übergangsbestimmungen ist also, dass die Lohnfortzahlungen nach aArt. 61
Abs. 2 PR per Ende Mai oder Ende Juni 2011 ablaufen.
Die streitigen Entlassungen wurden gestützt auf (a)Art. 23
PR per 31. Oktober 2009, also auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Juli
2011.
verfügt. Zu Recht unbestritten ist, dass die Lohnfortzahlung im Sinn von aArt. 61
Abs. 2 PR vorliegend jedenfalls vor Ende Mai 2011 abgelaufen ist (vgl. dazu
hinten 4.2). Gemäss Abs. 1 der erwähnten Übergangsbestimmungen gilt es
daher das frühere Recht, also die aArt. 15, 23 und 61 PR anzuwenden (aArt. 60
PR war bereits per 1. Juli 2007 aufgehoben worden).
3.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die
streitigen Entlassungen wegen Invalidität während einer Sperrfrist im Sinn von Art. 336c
des Obligationenrechts (OR) ausgesprochen worden und deshalb nichtig seien.
Dabei macht sie sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Sperrfrist
von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR missachtet.
3.1
Nach Art. 336c
Abs. 1 lit. b OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit
oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar
im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis zu und mit dem fünften
Dienstjahr während 90 Tagen sowie ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ist
ein Arbeitnehmer wegen Krankheiten oder Unfällen, die untereinander in keinem
Zusammenhang stehen, arbeitsunfähig, so löst jede neue Krankheit oder jeder
neue Unfall eine neue gesetzliche Schutzfrist aus (BGE 120 II 124 E. 3;
zur Kritik Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern
1996, Art. 336c N. 8b). Eine Kündigung, die während dieser Sperrfrist
ausgesprochen wird, ist nichtig.
3.2
Fraglich
ist, ob Art. 336c Abs. 1 lit. b OR auf die vorliegend streitigen
Entlassungen wegen Invalidität anwendbar ist und die Beschwerdegegnerin somit
eine Sperrfrist zu beachten hatte.
3.2.1
Art. 15–33 PR regeln als Abschnitt II/D die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Nach aArt. 15 PR endet das Arbeitsverhältnis
insbesondere durch Kündigung (lit. a), fristlose Auflösung aus wichtigen
Gründen (lit. d) und durch Entlassung invaliditätshalber (lit. e).
Gemäss Art. 19 Abs. 1 PR richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der
Kündigung zur Unzeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechts; diese
Vorschrift verweist also insbesondere auf die Kündigungssperrfristen von Art. 336c
Abs. 1 OR. Art. 21 PR regelt die fristlose Auflösung aus wichtigen
Gründen. Die Entlassung invaliditätshalber ist in aArt. 23 PR im Einzelnen
geregelt.
Entscheidend ist nach dem Gesagten, ob Art. 19 Abs. 1
PR auch für die Entlassung invaliditätshalber nach aArt. 15 lit. e
und aArt. 23 PR gilt.
3.2.2
Die Gesetzessystematik spricht gegen die Annahme, dass Art. 19 Abs. 1
PR auch bei einer Entlassung invaliditätshalber nach aArt. 15 lit. e
und aArt. 23 PR gilt: Zu beachten ist zunächst, dass in aArt. 15 PR
die Kündigung sowie die Entlassung invaliditätshalber unter zwei verschiedenen
Buchstaben (lit. a und lit. e) aufgeführt sind. Dies deutet darauf
hin, dass der Gesetzgeber die Entlassung invaliditätshalber nicht als
"Kündigung" (im Sinn von Art. 19 PR) verstanden wissen wollte.
Dieser Eindruck wird durch den Umstand verstärkt, dass die Art. 16 ff. PR
weitgehend der in aArt. 15 PR gewählten Reihenfolge der Aufzählung der
Beendigungsgründe folgen und damit als Konkretisierung dieser Gründe erscheinen.
Auch die Nummerierung der Marginalien der Vorschriften zum Kündigungsschutz von
Art. 17–20 PR weist darauf hin, dass sich der Geltungsbereich von Art. 19
PR nicht auf die in erster Linie in aArt. 23 PR geregelte Entlassung
invaliditätshalber erstreckt. Der Umstand, dass Art. 19 Abs. 1 PR im
gleichen Abschnitt des Gesetzes wie Art. 15 lit. e und aArt. 23
PR steht, fällt vor diesem Hintergrund nicht entscheidend ins Gewicht.
Die hier zu klärende Frage unterscheidet sich in
gesetzessystematischer Hinsicht nicht wesentlich von der Frage des
Verhältnisses zwischen Kündigung und der (als Beendigungsgrund in Art. 15 lit. f
PR vorgesehenen sowie in Art. 25 PR näher geregelten) Beendigung
altershalber. Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 18. April
2007.
ausgeführt, dass sich aus der Gesetzessystematik klar ergebe, dass es sich
bei der Kündigung und der Beendigung altershalber klar um zwei unterschiedliche
Beendigungsgründe handle (PB.2006.00044, E. 5.3.2). Diese Erkenntnis lässt
sich vorliegend ohne Weiteres sinngemäss heranziehen und stützt die Annahme,
dass Art. 19 PR bei einer Entlassung invaliditätshalber nach aArt. 15
lit. e und aArt. 23 PR nicht gilt.
3.2.3
Wortlaut und Systematik des Stadtzürcher Personalrechts geben freilich über
das hier interessierende Verhältnis zwischen Kündigung und Entlassung
invaliditätshalber nicht erschöpfend Aufschluss. Deshalb sind auch Sinn und Zweck
der genannten Auflösungstatbestände mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 3. Mai
2006, PB.2005.00036, E. 4.1).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem
Zweck des zeitlichen Kündigungsschutzes (Art. 19 Abs. 1 PR in Verbindung
mit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR), dass kein sachlicher Grund
bestehe, diesen nicht auch bei der Entlassung invaliditätshalber anzuwenden. Es
gehe darum, dass die Arbeitnehmerin eines besonderen Schutzes bedürfe, weil die
Arbeitsunfähigkeit bei vernünftiger Betrachtungsweise ihre Neuanstellung wegen
der Ungewissheit über Dauer und Mass der Arbeitsunfähigkeit unwahrscheinlich
mache. Auch der nach Ablauf der Krankenlohnfortzahlung invaliditätshalber
entlassene Angestellte stehe vor dem Problem, dass eine Neuanstellung aufgrund
seiner Erkrankung nicht möglich sein wird.
Richtig ist, dass Art. 336c Abs. 1 lit. b
OR dem Umstand Rechnung tragen soll, dass eine Anstellung durch einen neuen
Arbeitgeber nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist infolge der
Unsicherheit hinsichtlich der Dauer und des Grades der Arbeitsunfähigkeit sehr
unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 128 III 212 E. 2c). Freilich
verkennt die Beschwerdeführerin, dass bei Eintritt der Invalidität
grundsätzlich mit dem Ende der Lebensarbeitszeit zu rechnen ist und keine neue
Anstellung mehr gesucht werden muss. Eine Entlassung wegen Invalidität setzt
nach aArt. 23 Abs. 1 PR zudem nicht nur eine vorübergehende, sondern
eine voraussichtlich dauernde oder für längere Zeit bestehende Unfähigkeit zur
Arbeitsverrichtung voraus. Mit Blick auf den Zweck der Sperrfrist ergibt sich
daher – auch aus dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. dazu auch
hinten 5.1.2) – nicht, dass diese auch bei einer Entlassung invaliditätshalber
anzuwenden ist (vgl. zum entsprechenden Problem bei der vorzeitigen Pensionierung
BGr, 2. Dezember 2010,8C_1074/2009, E. 3.4.5).
3.2.4
Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang ferner vor, die Entlassung
invaliditätshalber erfolge ohne Sicherstellung, dass dem Angestellten danach
bzw. nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs nach aArt. 61 Abs. 2 PR
Leistungen der Sozialversicherungen zustünden.
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist grundsätzlich
nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht zuständig
(vgl. § 44 Abs. 2 VRG in Verbindung mit §§ 2 f. des
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [LS 212.81];
Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 45). Deshalb ist die vorliegende Streitigkeit
ausschliesslich als personalrechtliche Auseinandersetzung zu behandeln. Es kann
daher im vorliegenden Verfahren weder zugunsten noch zulasten der
Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, ob und inwieweit einem invaliditätshalber
Entlassenen nach Einstellung der Lohnfortzahlung Leistungen der
Sozialversicherung zustehen (vgl. VGr, 3. Mai 2006, PB.2005.00036,
E. 4.1 Abs. 3).
3.2.5
Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass Art. 19 Abs. 1
PR auf Entlassungen invaliditätshalber nach aArt. 15 lit. e und aArt. 23
PR keine Anwendung findet. Demzufolge hatte die Beschwerdegegnerin vorliegend
auch keine Sperrfrist zu beachten.
3.3
Nach dem
Ausgeführten ist eine nichtigkeitsbegründende Sperrfristverletzung durch die Beschwerdegegnerin
zu verneinen.
4.
4.1
Nach aArt. 23
Abs. 1 PR führt eine gesundheitlich bedingte, voraussichtlich dauernd oder
für längere Zeit bestehende volle Unfähigkeit, die übertragenen oder
anderweitige zumutbare Aufgaben zu erfüllen, zur Entlassung. Diese erfolgt nach
Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift auf den Zeitpunkt des Erlöschens des
Lohnanspruchs von aArt. 61 Abs. 2 PR.
Gemäss aArt. 61 Abs. 1 PR beginnt und endet der
Lohnanspruch mit dem Arbeitsverhältnis. Unter Vorbehalt dieser Vorschrift wird
der ungekürzte Lohn laut aArt. 61 Abs. 2 lit. b PR bei
voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls nach –
wie vorliegend – dreimonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses während zwölf
Monaten ausgerichtet. Letztere Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn der
Angestellte während einer ununterbrochenen Dauer von sechs Monaten eine
uneingeschränkte Arbeitsleistung gemäss dem bisherigen Beschäftigungsgrad
erbringt. In Härtefällen kann von aArt. 61 Abs. 1 und 2 PR
abgewichen werden (aArt. 61 Abs. 8 PR). Nach Art. 80 der
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des
städtischen Personals vom 1. Juli 2002 (AB PR) in der bis 30. Juni
2011.
geltenden Fassung kann die Anstellungsbehörde den Lohnanspruch zwecks
Vermeidung vorübergehender Invalidenpensionierungen um höchstens zwei Monate verlängern.
4.2
Mit Bezug
auf die Berechnung der Dauer der ordentlichen Lohnfortzahlung nach aArt. 61
Abs. 2 lit. b und Abs. 3 PR macht die Beschwerdeführerin einzig
geltend, es sei "zumindest umstritten", ob ihre Absenz am 26./27. Mai
2008.
krankheitsbedingt war und damit einen neuen Fristenlauf nach aArt. 61
Abs. 3 PR ausschloss. Freilich hat die Vorinstanz die Behauptung, die
entsprechende Absenz sei nicht krankheitsbedingt gewesen, überzeugend als
unglaubwürdig qualifiziert. Auf die entsprechende Erwägung ist hier zu verweisen
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Unter Annahme krankheitsbedingter Abwesenheit am 26. und
27.
Mai 2008 muss mit der Vorinstanz darauf geschlossen werden, dass die
ordentliche Lohnfortzahlung von aArt. 61 Abs. 2 lit. b PR bis
31.
Juli 2009 dauerte (die Beschwerdegegnerin ist unzutreffenderweise der
Ansicht, die ordentliche Lohnfortzahlung habe bis zum 31. August 2009 gedauert):
Die aktenkundige Aufstellung der Krankheitstage (unter Einschluss des 26. und
27.
Mai 2008) weist allein vom 26. Dezember 2005 bis zum 31. Juli
2009.
bereits 365 Krankheitstage auf. Es ist kein Grund ersichtlich, von der
vorinstanzlichen Berechnung der ordentlichen Lohnfortzahlungsdauer zugunsten
der Beschwerde abzuweichen.
4.3
Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
drei Monate über die gesetzlich vorgesehene ordentliche Dauer hinaus
Lohnfortzahlung geleistet hat. Die Beschwerdegegnerin hat damit von der
Härtefallregelung von aArt. 61 Abs. 8 PR Gebrauch gemacht und dabei
den ihr nach aArt. 80 AB PR zustehenden Ermessensspielraum voll zugunsten
der Beschwerdeführerin ausgeschöpft und sogar überschritten.
Ergo wurden die von der Beschwerdegegnerin erlassenen
personalrechtlichen Vorschriften zur Lohnfortzahlung jedenfalls nicht zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin falsch angewendet.
4.4
Die
Gesetzeskonformität der in Frage stehenden Entlassung(en) invaliditätshalber
per 31. Oktober 2009 hängt nach dem Ausgeführten in erster Linie davon ab,
ob eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinn von aArt. 23 Abs. 1
PR bestand. Selbst wenn nach Auffassung der Beschwerdeführerin begründete
Aussichten auf ihre Genesung bestanden, muss aufgrund der im Zeitpunkt der
Entlassung(en) vorliegenden Arztberichte davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt mit Recht eine voraussichtlich längere
Zeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von aArt. 23 Abs. 1 PR
bejahte. Der mit der Beschwerde ausdrücklich erwähnte, zuhanden der Pensionskasse
erstellte Bericht des Psychiaters Dr. G vom 3. September 2009 vermag
daran nichts zu ändern. Die darin gegebene Prognose ist nicht ganz
widerspruchsfrei: Während im Anschluss an die Anamnese ausgeführt wird, es
könne "ab eventuell nach sechs Monaten" mit einer Wiederaufnahme der
beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % gerechnet werden, wird in
der Zusammenfassung eine vorübergehend bis sechs Monate dauernde volle
Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Angesichts des Umstandes, dass die letztere
Feststellung durch Ankreuzen eines entsprechenden Feldes in der Zusammenfassung
des verwendeten Formulars erfolgte, ist nicht ihr, sondern der ersteren, vom
Arzt selbst formulierten Aussage zu folgen, wonach "ab eventuell nach
sechs Monaten" mit einer teilweisen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit
gerechnet werden kann. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der behandelnde
Psychiater Dr. M in seinem Bericht vom 10. August 2009 die Lage
betreffend einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als unklar einschätzte.
Als die beiden Entlassungen ausgesprochen wurden, war also frühestens nach rund
fünf bzw. vier Monaten eventuell mit einer teilweisen Wiederaufnahme der beruflichen
Tätigkeit zu rechnen.
Bei der erwähnten Prognose durfte die Beschwerdegegnerin
ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinn von aArt. 23
Abs. 1 PR voraussichtlich noch für längere Zeit voll arbeitsunfähig sein
werde. Ex post betrachtet passt im Übrigen ins Bild, dass Dr. M auch in einem
Bericht vom 9. November 2009 eine Prognose zur Wiederaufnahme der
Berufstätigkeit nicht für möglich hielt: Angesichts dieses Berichts dürfte sich
die Lage auch im Zeitpunkt, auf welchen die Entlassungen ausgesprochen wurden
(31. Oktober 2009), nicht wesentlich zugunsten des Standpunktes der
Beschwerdeführerin verändert haben.
5.
Die Beschwerdeführerin trägt wie schon im Rekursverfahren
vor, aArt. 61 Abs. 2 PR verstosse gegen das Willkürverbot und sei
diskriminierend.
5.1
5.1.1
Art. 9 BV garantiert den Anspruch, von den staatlichen Behörden ohne
Willkür behandelt zu werden. Ein Erlass ist willkürlich, wenn er nicht auf
ernsthafte sachliche Gründe abgestützt werden kann oder sinn- und zwecklos ist
(BGE 131 I 313 E. 3.2, 129 I 1 E. 3). Hingegen ist ein Entscheid
willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2, 129 I 8 E. 2.1).
Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis
willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1).
5.1.2
Das Gebot der Gleichbehandlung von Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsgebot verbietet es,
zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu
beurteilen (BGE 125 I 166 E. 2, 117 Ia 257 E. 3b).
5.1.3
Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden. Eine
Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine
Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu
einer bestimmten Gruppe. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von
Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie
eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder
Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft,
das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der
Identität der betreffenden Person ausmacht (BGE 126 II 377 E. 6a mit
Hinweisen).
5.2
Jedenfalls
insoweit, als aArt. 61 Abs. 2 PR vorliegend angewendet wurde, kann
diese Vorschrift weder auf keine ernsthaften sachlichen Gründe abgestützt
werden noch erscheint sie sinn- und zwecklos:
Zu Recht macht die Beschwerde
nicht geltend, die Begrenzung der Dauer der Lohnfortzahlung sei als solche
nicht sachlich gerechtfertigt. Auch im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
schuldet der Arbeitgeber den Lohn bei krankheitsbedingter, unverschuldeter
Arbeitsverhinderung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (unter Vorbehalt
längerer Fristen aufgrund von Parteivereinbarung, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag)
nach dem ersten Dienstjahr nur "für eine angemessene längere Zeit"
als drei Wochen (Art. 324a Abs. 2 OR). Dabei übersteigt diese angemessene
Zeit nach der Praxis selbst bei zehn- und zwanzigjährigen Arbeitsverhältnissen
vier bis sechs Monate nicht (vgl. BGr, 22. Mai 2001,2A.71/2001,
E. 2c mit Hinweis).
Zwar wird die Möglichkeit der
Berücksichtigung krankheitsbedingter Absenzen zuungunsten des Arbeitnehmers in
anderen Vorschriften und im heute geltenden Recht auf andere Weise sowie im
Einzelfall möglicherweise stärker eingeschränkt als in aArt. 61 Abs. 2
PR (mit seiner an einen neuen Fristenlauf gestellten Bedingung einer uneingeschränkten
Arbeitsleistung zum bisherigen Pensum während einer ununterbrochenen Zeit von
sechs Monaten): Namentlich sieht § 101 Abs. 2 der hier nicht
anwendbaren (kantonalen) Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
1999.
(LS 177.111) vor, dass weniger als sechs Monate auseinanderliegende
Dienstaussetzungen gesamthaft, aber regelmässig längstens bis anderthalb Jahre
vor der neuen Dienstaussetzung zurück angerechnet werden. Art. 61 Abs. 2
PR in der heute gültigen Fassung beschränkt die Zusammenrechnung der
Krankheitstage auf längstens bis zwei Jahre vor der erneuten vollen oder
teilweisen Arbeitsaussetzung zurück. Nach der gesetzlichen Regelung von Art. 324a
OR entsteht mit jedem neuen Dienstjahr jeweils ein neuer Anspruch auf
Lohnfortzahlung, weshalb nur erneute Verhinderungen im gleichen Dienstjahr bei
der einzelnen Lohnfortzahlung zu berücksichtigen sind (vgl. Wolfgang
Portmann, Basler Kommentar, 2007, Art. 324a OR N. 16 f.).
Auch mag die Auffassung zutreffen, dass eine
Zusammenrechnung der Krankheitstage bis zum Anstellungsbeginn im Rahmen des
städtischen Personalrechts nicht zwingend erforderlich erscheint (vgl. die
Weisung des Stadtrates von Zürich vom 8. Juli 2009 zur Teilrevision des
Personalrechts [PR] und der Ausführungsbestimmungen [AB PR] betreffend
Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Entlassung wegen Invalidität, GR Nr. 2009/337
S. 5 f., www.gemeinderat-zuerich.ch).
Es drängt sich jedoch auf, aArt. 61 Abs. 2 nicht
isoliert zu betrachten. Denn dem Umstand, dass die Krankheitstage im Einzelfall
weit zurückliegen, kann in der Regel aufgrund der Härtefallklausel von aArt. 61
Abs. 8 PR hinreichend Rechnung getragen werden. Ob die Regelung von aArt. 61
PR als solche willkürlich ist, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
letztlich dahingestellt bleiben, soweit im vorliegenden Fall in geeigneter Form
der mit einer Berücksichtigung weit zurückreichender Krankheitstage verbundenen
Härte Rechnung getragen wurde.
5.3
Indem die
Beschwerdegegnerin drei Monate über die ordentliche Dauer der Lohnfortzahlung
hinaus, also in Überschreitung des nach Art. aArt. 80 AB PR
zulässigen Rahmens Lohn bezahlt hat, berücksichtigte sie im Ergebnis
hinreichend zugunsten der Beschwerdeführerin, dass die massgebenden 365
Krankheitstage vorliegend bis zum 26. Dezember 2005 zurückreichen. Die Konsequenz,
dass das Arbeitsverhältnis aufgrund von aArt. 23 Abs. 2 Satz 1 PR auf
den Zeitpunkt der Einstellung der (verlängerten) Lohnfortzahlung aufgelöst
wurde, ist dabei hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin
vom 1. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2009 insgesamt für 457
Krankheitstage Lohnfortzahlung erhalten hat und damit auch nicht mit Recht von
einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gesprochen werden kann. Der
vorliegende Entscheid erscheint deshalb weder als willkürlich noch als
diskriminierend (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV) oder gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verstossend. Daran vermögen auch die
weiteren Vorbringen der Beschwerde nichts zu ändern.
6.
Die Beschwerde ist somit – auch soweit die Verweigerung
einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz angefochten ist (vgl. § 17
Abs. 2 VRG) – abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7.
7.1
Zwischen
den Parteien ist die Gültigkeit der per 31. Oktober 2009 erfolgten
Auflösung des Arbeitsverhältnisses strittig, wobei mit dem Hauptantrag der
Beschwerde die Feststellung der Nichtigkeit der beiden Entlassungen anbegehrt
wird. Als Streitwert gelten deshalb die Bruttobesoldungsansprüche bis zum
Zeitpunkt der Hängigkeit beim Verwaltungsgericht zuzüglich Ansprüche bis zur
nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38
N. 5). Vorliegend ist damit der Zeitraum vom 1. November 2009 bis 30. April
2011.
streitwertrelevant. Beim Bruttolohn von knapp Fr. 7'500.- pro Monat beträgt
der Streitwert deshalb mehr als Fr. 30'000.-. Das Verfahren ist somit
nicht kostenlos (vgl. § 65a Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Kosten
sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).
7.2
Als
unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Entschädigungsanspruch (vgl. § 17
Abs. 2 VRG).
8.
Da der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
zulässig (Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.--; Zustellkosten,
Fr. 7'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …