VB.2011.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00061
9. Juni 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13317)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00061
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. Schweizerische Radio-
und Fernsehgesellschaft,
SRG SSR idée suisse, vertreten durch SF
Schweizer Fernsehen,
beide vertreten durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
und
C, vertreten durch
RA D,
Mitbeteiligter,
betreffend Besuchsbewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2010.00210),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Redaktor beim SF Schweizer Fernsehen, fragte das Amt
für Justizvollzug am 9. Oktober 2009 per E-Mail an, ob er C, der
gegenwärtig eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt E verbüsst,
interviewen dürfe. Am 12. Oktober 2009 beschied ihm das Amt für
Justizvollzug ebenfalls mittels E-Mail, dass ein Interview mit C nicht
bewilligt werden könne. Am 23. Oktober 2009 ersuchte A um eine
rekursfähige Verfügung. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2009 forderte ihn das
Amt für Justizvollzug auf, ein unterschriebenes Gesuch mit Drehkonzept,
Ausführungen zum Inhalt und zur Stossrichtung sowie zur geplanten Umsetzung
einzureichen. Dieser Aufforderung kam A am 30. Oktober 2009 nach. Aus
seinem Schreiben an das Amt für Justizvollzug ging insbesondere hervor, dass er
für die Sendung „Reporter“ ein klassisches, differenziertes und kritisches
Porträt über C erstellen und ihn in verschiedenen Situationen zeigen wolle. Mit
Verfügung vom 30. November 2009 verweigerte das Amt für Justizvollzug A
die anbegehrte Bewilligung zum Besuch von C.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und die Schweizerische Radio- und
Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse (nachfolgend: SRG), am 6. Januar
2010.
bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend:
Justizdirektion). Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung des Amts für
Justizvollzug. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 25. März 2010 ab.
III.
In der Folge gelangten A und die SRG am 29. April
2010.
an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
Rekursentscheids der Justizdirektion. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde am 15. Juli 2010 ab (VB.2010.00210).
IV.
Eine dagegen von A und der SRG erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht am 23. Dezember
2010.
gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache
zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.
V.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2011 nahm das
Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2010.00210 unter der Geschäftsnummer
VB.2011.00061 wieder auf und setzte gleichzeitig dem Amt für Justizvollzug
Frist zur Stellungnahme an.
Das Amt für Justizvollzug beantragte am 18. Februar
2011.
die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe die
Vollzugsakten (inkl. Therapieberichte und Gutachten) betreffend C beizuziehen
und der Gegenpartei unter Strafandrohung zu untersagen, aus diesem Verfahren
erlangte Kenntnisse der (höchst)persönlichen Daten von C zu veröffentlichen
oder Dritten zugänglich zu machen. Sollte das Verwaltungsgericht die Reportage
über C erlauben, sei die Gewährung des Interviews mit folgenden Auflagen zu
verbinden: „ a) Das Interview findet unter Aufsicht durch eine Mitarbeiterin/einen
Mitarbeiter des Amtes für Justizvollzug im Anwaltszimmer der JVA E statt. b) Das
Erstellen von auditiven und/oder visionellen Aufnahmen ist ausschliesslich im
Anwaltszimmer der JVA E zu gestatten. c) Die erstellten Aufnahmen werden vor
der Veröffentlichung dem Amt für Justizvollzug zur Vorvisionierung vorgelegt.
Dem Amt wird das Recht zur Einsprache bei Persönlichkeitsverletzungen von
Insassen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Opfern, Verletzungen des
Datenschutzes und bezüglich der betrieblichen Sicherheit und Ordnung
vorbehalten. d) Es dürfen keine Aufnahmen von anderen Insassen und deren Angehörigen
oder von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der JVA E erstellt werden. e) Im
Übrigen gelten die normalen Besuchsregeln der JVA E.“
A und die SRG beantragten am 15. März 2011 die
Gutheissung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates.
Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2011 setzte das
Verwaltungsgericht C Frist zur Stellungnahme dazu an, ob er mit dem Beizug der
Vollzugsakten im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverstanden sei. Am 24. März
2011.
liess C vollständige Akteneinsicht beantragen, zudem sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit
Präsidialverfügung vom 28. März 2011 wurde C als Mitbeteiligter ins Rubrum
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgenommen. Gleichzeitig wurde ihm Frist
zur ergänzenden Stellungnahme betreffend den Beizug der Vollzugsakten
angesetzt. Am 4. April 2011 beantragte C, dass die Vollzugsakten nicht
beizuziehen seien. Eventualiter seien nur relevante Auszüge aus noch zu
bestimmenden Vollzugsakten bzw. noch zu bestimmende relevante Vollzugsakten
beizuziehen. Daneben wiederholte er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege; alles unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 18. April
2011.
hielt das Amt für Justizvollzug an seinem Antrag um Beizug der
Vollzugsakten fest.
Am 26. bzw. 27. April reichten C sowie A und die SRG
dem Verwaltungsgericht als Novum einen Aushang der Justizvollzugsanstalt E ein,
wonach vom 19.–29. April 2011 in der Justizvollzugsanstalt Filmaufnahmen
für einen Dokumentarfilm „Strafvollzugsanstalt heute“ gemacht würden. Am 2. Mai
2011.
teilte das Amt für Justizvollzug dem Verwaltungsgericht mit, es habe gegen
die Zulassung dieses Novums nichts einzuwenden. Im Übrigen hielt es am Antrag,
die gesamten Vollzugsakten betreffend C beizuziehen, fest.
Am 13. Mai 2011 nahmen A und die SRG zu den Eingaben
des Amts für Justizvollzug vom 18. April 2011 und 2. Mai 2011
Stellung und hielten an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest.
Am 16. Mai 2011 teilte das Amt für Justizvollzug dem
Verwaltungsgericht mit, dass das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 10. Mai
2011.
die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme gegen C abgelehnt
habe. Die Staatsanwaltschaft werde das begründete Urteil abwarten und dann über
einen allfälligen Weiterzug entscheiden. Sollte die Staatsanwaltschaft auf die
Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich verzichten, werde die Argumentation
des Justizvollzugs im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Hauptantrag
hinfällig. Am Eventualantrag (Interview im Anwaltszimmer etc.) werde aber festgehalten.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011 zog das
Verwaltungsgericht die C betreffenden Strafvollzugsakten bei und stellte in
Aussicht, dass es darüber entscheiden werde, ob und allenfalls welche
Aktenstücke im vorliegenden Verfahren definitiv beigezogen würden. Am 26. Mai
2011.
teilte C mit, er sei ausdrücklich mit einem vorbehaltlosen Beizug seiner
Strafvollzugsakten durch das Verwaltungsgericht einverstanden und gewähre A und
der SRG Einsicht in die Akten. A und die SRG teilten am 27. Mai 2011 mit,
dass sie auf Akteneinsicht, soweit Akten im vorliegenden Verfahren beigezogen
würden, verzichteten. Das Amt für Justizvollzug nahm am 30. Mai 2011
erneut zum beantragten Verfahrensausgang Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 23. Dezember 2010, die Durchführung
eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt falle unabhängig vom konkreten
Inhalt des Beitrags in den Schutzbereich der durch Art. 17 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Medienfreiheit. Das Verwaltungsgericht habe
den Schutzbereich der Medienfreiheit zu Unrecht als nicht tangiert erachtet und
daher fälschlicherweise von einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 36
BV abgesehen. Diese Überprüfung habe das Verwaltungsgericht nachzuholen, mithin
insbesondere zu klären und zu begründen, ob – und falls ja, weshalb – der
Eingriff in die Medienfreiheit durch ein überwiegendes öffentliches Interesse
bzw. den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sei und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz
wahre. Ob das Gesuch um Durchführung eines Fernsehinterviews auch in den
Schutzbereich der durch Art. 16 BV garantierten Informationsfreiheit
fällt, liess das Bundesgericht offen (BGE 137 I 8 E. 2.5 ff.).
1.2
Das
Verwaltungsgericht stellte in seiner Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011
in Aussicht, dass es darüber entscheiden werde, ob und allenfalls welche
Aktenstücke der Strafvollzugsakten im vorliegenden Verfahren definitiv
beigezogen würden. Da sich der Mitbeteiligte mit dem Beizug sämtlicher
Strafvollzugsakten einverstanden erklärt hat, muss keine Aussonderung einzelner
Aktenstücke erfolgen.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner führt aus, seine ablehnende Haltung betreffend die Interviewgewährung
liege in der Persönlichkeit des Mitbeteiligten begründet. Eine mediale Begleitung
des Insassen mit Interview würde dessen Persönlichkeit und Charakterstruktur,
die in einem ursächlichen Zusammenhang mit seiner Delinquenz stünden, negativ
beeinflussen. Eine Reportage über ihn stehe seinen Vollzugs- und
Massnahmezielen diametral entgegen. Sodann seien durch schlechte Resonanzen der
Zuschauer (zu denen auch die Mitinsassen gehören würden) Reaktionen des
Mitbeteiligten zu befürchten, welche die Sicherheit von Mitarbeitern und
Mitinsassen gefährden würden. Das von der Gegenpartei angeführte Projekt eines
NZZ-Dokumentarfilms sei anders zu beurteilen als die geplante Reportage. Dem
Einblick in den Strafvollzug und dem Leben in einer Strafanstalt sei ein
stärkeres öffentliches Interesse als einem Interview mit einem einzelnen
Strafgefangenen beizumessen. Sollte das Verwaltungsgericht dennoch die Reportage
über den Mitbeteiligten erlauben, sei die Gewährung des Interviews mit
verschiedenen Auflagen betreffend dessen Durchführung zu verbinden. Sollte die
Staatsanwaltschaft auf eine Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich gegen
den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2011 verzichten,
werde die Argumentation des Beschwerdegegners zum Hauptantrag hinfällig.
2.2
Die
Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, es sei nicht ersichtlich,
weshalb ein Interview für den Mitbeteiligten schädlich sein soll. Die
behaupteten grundsätzlich schlechten Resonanzen der Zuschauer vermöchten nicht
zu begründen, dass die Sicherheit von Mitinsassen und Mitarbeitern der
Justizvollzugsanstalt gefährdet wäre. Die durch den Beschwerdegegner im
Verfahren VB.2010.00210 stets geltend gemachten Sicherheitsbedenken würden
nicht mehr vorgebracht und schon gar nicht konkretisiert. Aus dem in der
Justizvollzugsanstalt geplanten NZZ-Dokumentarfilm lasse sich zudem ableiten,
dass die Behauptungen des Beschwerdegegners unzutreffend seien, wonach Interviews
mit Gefangenen deren Resozialisierung gefährdeten und eine Ungleichbehandlung
von anderen Insassen darstellten, welche zu Begehrlichkeiten führe.
Schliesslich erwiesen sich die Ausführungen des Beschwerdegegners in Bezug auf
die von ihm beantragten Auflagen betreffend die Durchführung des Interviews als
teilweise überflüssig, weil sie von den Beschwerdeführenden bereits seit
Verfahrensbeginn und aus eigenem Antrieb so vorgeschlagen worden seien.
2.3
Der
Mitbeteiligte führt aus, er wolle ausdrücklich einen Film mit den Beschwerdeführenden
drehen und befürworte auch die Ausstrahlung einer solchen Dokumentation. Durch
das Verbot werde ohne sachliche Begründung in seine Meinungsfreiheit eingegriffen.
Die Behauptung, dass das Filmmaterial Mitarbeitende oder Mitinsassen der
Justizvollzugsanstalt gefährden könnte, sei schlichtweg absurd, zumal das
Porträt erst mehrere Monate nach seiner Entlassung gesendet werde.
3.
3.1
Einschränkungen
von Grundrechten sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV
zulässig. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch
ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 84 Abs. 2 S. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann
der Kontakt zwischen dem Gefangenen mit Personen ausserhalb der Anstalt
kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt
beschränkt oder untersagt werden. Nach § 118 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Personen, deren
Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, zum
Besuch in der Strafanstalt nicht zugelassen. Die Nichtzulassung des
Beschwerdeführers 1 zum Besuch des Mitbeteiligten für die Durchführung eines
Fernsehinterviews stützt sich demnach auf eine genügende gesetzliche Grundlage.
3.2.2
Der Beschwerdegegner begründet die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers
1.
in erster Linie damit, dass ein Fernsehinterview für den Mitbeteiligten
schädlich sei und seinen Vollzugszielen zuwiderlaufe. Daneben sieht er durch
die Durchführung des Fernsehinterviews die Sicherheit von Mitinsassen und
Mitarbeitenden gefährdet. Sowohl des Erreichen der Vollzugsziele eines
Strafgefangenen als auch die Gewährung der öffentlichen Sicherheit in einer
Strafanstalt liegen in einem öffentlichen Interesse.
Es gilt jedoch zu beachten, dass das Bezirksgericht Zürich
mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Entscheid vom 10. Mai 2011 von
der Anordnung einer stationären Massnahme gegen den Beschwerdeführer abgesehen
hat. Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte
am 4. Juli 2011 aus dem Strafvollzug entlassen wird. Aufgrund dieser
zeitlichen Komponente erscheint es zumindest fraglich, ob ein Fernsehinterview
noch entscheidenden Einfluss auf das Erreichen der Vollzugsziele des Mitbeteiligten
haben kann. Für den wahrscheinlichen Fall, dass der Mitbeteiligte am 4. Juli
2011.
tatsächlich aus dem Strafvollzug entlassen wird, geht auch der Beschwerdegegner
davon aus, dass seine diesbezügliche Argumentation hinfällig wird. Daneben
lässt sich auch aus den Strafvollzugsakten, insbesondere den verschiedenen
Vollzugsberichten, dem Abschlussbericht des Psychiatrisch-Psychologischen
Dienstes vom 28. September 2010 und dem durch Dr.med. F erstellten
psychiatrischen Gutachten vom 3. März 2009 nicht der Schluss ziehen, ein
Fernsehinterview hätte negative Folgen für das Erreichen der Vollzugsziele.
Jedenfalls dürfte das Fernsehinterview keinen entscheidenden Einfluss darauf
haben, ob die Resozialisierung des Mitbeteiligten gelingt oder nicht. Sodann
erscheint die Argumentation des Beschwerdegegners, dass durch schlechte
Resonanzen der Zuschauer Reaktionen des Insassen zu befürchten seien, als weit
hergeholt. Einerseits kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob
überhaupt und allenfalls welche Reaktionen auf das Interview folgen werden.
Anderseits wäre es dem Personal der Justizvollzugsanstalt ohne Weiteres
zuzutrauen, mit allfälligen Reaktionen des Beschwerdeführers auf die befürchteten
negativen Resonanzen der Zuschauer umzugehen und für die Sicherheit von
Mitarbeitenden und Insassen zu sorgen.
Hingegen ist nicht zu verkennen, dass die Durchführung
eines Interviews mit dem Mitbeteiligten Einfluss auf den Tagesablauf der
übrigen Strafgefangenen haben kann. Wollen diese nicht gefilmt werden, müssen
sie in ihre Zellen zurückkehren oder könnten zumindest das Besuchszimmer für
die Dauer des Interviews, falls es dort stattfinden sollte, nicht betreten.
Dass die Strafgefangenen in ihrem Tagesablauf nicht im dargelegten Sinn gestört
werden, liegt nicht nur in einem öffentlichen Interesse, sondern dient auch
ihrem Schutz vor einem im Vergleich zum normalen Strafvollzug stärkeren
Grundrechtseingriff.
3.2.3
Wie die Beschwerdeführenden zutreffend darlegen, ist es möglich, das
Interview in einer Randstunde ausserhalb der Besuchszeit oder in einem leeren
Raum durchzuführen. Damit ist ein Verbot des Fernsehinterviews nicht
erforderlich, um die übrigen Insassen vor einem Eingriff in ihren geordneten
Tagesablauf bzw. vor zusätzlichen Grundrechtseingriffen zu schützen. Dass die
Durchführung von Filmaufnahmen in der Justizvollzugsanstalt unter Wahrung der
berechtigten Anliegen der Strafgefangen möglich ist, zeigt sich im Übrigen auch
dadurch, dass die Justizvollzugsanstalt Filmaufnahmen für den
NZZ-Dokumentarfilm „Strafvollzug heute“ erlaubt hat.
Will man mit dem Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die
Durchführung des Fernsehinterviews negative Auswirkungen auf das Erreichen der
Vollzugsziele des Mitbeteiligten hat, so sind diese nach dem Dargelegten jedenfalls
nicht wesentlich. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Interesse an der
Porträtierung des Mitbeteiligten damit, dass er „eine spezielle Biographie“
habe und eine „aussergewöhnliche Persönlichkeit“ sei. Es erscheint durchaus
nachvollziehbar, dass sie deswegen gerade den Mitbeteiligten porträtieren
wollen. Ihr Interesse an der Durchführung des strittigen Interviews ist nicht
unerheblich und überwiegt das eher schwache öffentliche Interesse am Besuchs-
bzw. Interviewverbot. Damit erweist sich dieses als nicht verhältnismässiger
Eingriff in die durch Art. 17 BV garantierte Medienfreiheit.
3.3
In seinem
Eventualantrag verlangt der Beschwerdegegner, dass die Gewährung des Interviews
mit verschiedenen Auflagen verknüpft werde. Im vorliegenden Verfahren ist
jedoch einzig über die Rechtmässigkeit des Besuchs- bzw. Interviewverbots zu
entscheiden. Die konkrete Ausgestaltung der Zulassung zum Besuch des
Mitbeteiligten bzw. die konkreten Modalitäten des Interviews hat hingegen der
Beschwerdegegner festzulegen. Immerhin ist er darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführenden sich bereits in ihrer Beschwerde vom 29. April 2010
damit einverstanden erklärt hatten, das Interview unter Überwachung im Besucherzimmer
der Justizvollzugsanstalt durchzuführen und dem Beschwerdegegner ein Recht zur
Vorvisionierung einzuräumen.
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 30. November 2009 und der Rekursentscheid der
Justizdirektion vom 25. März 2010 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner
ist einzuladen, dem Beschwerdeführer 1 im Sinn der Erwägungen eine
Besuchsbewilligung zwecks Durchführung eines Interviews mit dem Mitbeteiligten
in der Justizvollzugsanstalt E zu erteilen. Die Kosten des Rekursverfahrens vor
der Justizdirektion im Betrag von Fr. 715.- sind dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
4.
4.1
Das Gesuch
des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, da ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind (vgl. E. 5).
4.2
Zu prüfen
bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
4.2.1
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.2
Die Mittellosigkeit des Mitbeteiligten ist aktenkundig. Da sich im
vorliegenden Verfahren komplexe Rechtsfragen stellten, ist zudem die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ausgewiesen. Damit ist das
Gesuch des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Er ist überdies zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für
das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren und dem Vertreter des Mitbeteiligten
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Dem
Vertreter des Mitbeteiligten läuft eine nicht erstreckbare Frist von
30.
Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November
2009.
und der Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. März
2010.
werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem
Beschwerdeführer 1 im Sinn der Erwägungen eine Besuchsbewilligung zwecks
Durchführung eines Interviews mit dem Mitbeteiligten in der Justizvollzugsanstalt
E zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens vor der Direktion der Justiz und des Innern im Betrag
von Fr. 715.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 530.-- Zustellkosten,
Fr. 3'530.-- Total der Kosten.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'000.-)
zu bezahlen.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Mitbeteiligten innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an
die Entschädigung, welche dem Vertreter des Mitbeteiligten für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…