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Entscheid

VB.2011.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00061

9. Juni 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13317)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Redaktor beim SF Schweizer Fernsehen, fragte das Amt

für Justizvollzug am 9. Oktober 2009 per E-Mail an, ob er C, der

gegenwärtig eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt E verbüsst,

interviewen dürfe. Am 12. Oktober 2009 beschied ihm das Amt für

Justizvollzug ebenfalls mittels E-Mail, dass ein Interview mit C nicht

bewilligt werden könne. Am 23. Oktober 2009 ersuchte A um eine

rekursfähige Verfügung. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2009 forderte ihn das

Amt für Justizvollzug auf, ein unterschriebenes Gesuch mit Drehkonzept,

Ausführungen zum Inhalt und zur Stossrichtung sowie zur geplanten Umsetzung

einzureichen. Dieser Aufforderung kam A am 30. Oktober 2009 nach. Aus

seinem Schreiben an das Amt für Justizvollzug ging insbesondere hervor, dass er

für die Sendung „Reporter“ ein klassisches, differenziertes und kritisches

Porträt über C erstellen und ihn in verschiedenen Situationen zeigen wolle. Mit

Verfügung vom 30. November 2009 verweigerte das Amt für Justizvollzug A

die anbegehrte Bewilligung zum Besuch von C.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und die Schweizerische Radio- und

Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée suisse (nachfolgend: SRG), am 6. Januar

2010.

bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend:

Justizdirektion). Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung des Amts für

Justizvollzug. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 25. März 2010 ab.

III.

In der Folge gelangten A und die SRG am 29. April

2010.

an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des

Rekursentscheids der Justizdirektion. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde am 15. Juli 2010 ab (VB.2010.00210).

IV.

Eine dagegen von A und der SRG erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht am 23. Dezember

2010.

gut. Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache

zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.

V.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2011 nahm das

Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2010.00210 unter der Geschäftsnummer

VB.2011.00061 wieder auf und setzte gleichzeitig dem Amt für Justizvollzug

Frist zur Stellungnahme an.

Das Amt für Justizvollzug beantragte am 18. Februar

2011.

die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe die

Vollzugsakten (inkl. Therapieberichte und Gutachten) betreffend C beizuziehen

und der Gegenpartei unter Strafandrohung zu untersagen, aus diesem Verfahren

erlangte Kenntnisse der (höchst)persönlichen Daten von C zu veröffentlichen

oder Dritten zugänglich zu machen. Sollte das Verwaltungsgericht die Reportage

über C erlauben, sei die Gewährung des Interviews mit folgenden Auflagen zu

verbinden: „ a) Das Interview findet unter Aufsicht durch eine Mitarbeiterin/einen

Mitarbeiter des Amtes für Justizvollzug im Anwaltszimmer der JVA E statt. b) Das

Erstellen von auditiven und/oder visionellen Aufnahmen ist ausschliesslich im

Anwaltszimmer der JVA E zu gestatten. c) Die erstellten Aufnahmen werden vor

der Veröffentlichung dem Amt für Justizvollzug zur Vorvisionierung vorgelegt.

Dem Amt wird das Recht zur Einsprache bei Persönlichkeitsverletzungen von

Insassen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Opfern, Verletzungen des

Datenschutzes und bezüglich der betrieblichen Sicherheit und Ordnung

vorbehalten. d) Es dürfen keine Aufnahmen von anderen Insassen und deren Angehörigen

oder von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der JVA E erstellt werden. e) Im

Übrigen gelten die normalen Besuchsregeln der JVA E.“

A und die SRG beantragten am 15. März 2011 die

Gutheissung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2011 setzte das

Verwaltungsgericht C Frist zur Stellungnahme dazu an, ob er mit dem Beizug der

Vollzugsakten im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverstanden sei. Am 24. März

2011.

liess C vollständige Akteneinsicht beantragen, zudem sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit

Präsidialverfügung vom 28. März 2011 wurde C als Mitbeteiligter ins Rubrum

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgenommen. Gleichzeitig wurde ihm Frist

zur ergänzenden Stellungnahme betreffend den Beizug der Vollzugsakten

angesetzt. Am 4. April 2011 beantragte C, dass die Vollzugsakten nicht

beizuziehen seien. Eventualiter seien nur relevante Auszüge aus noch zu

bestimmenden Vollzugsakten bzw. noch zu bestimmende relevante Vollzugsakten

beizuziehen. Daneben wiederholte er sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege; alles unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 18. April

2011.

hielt das Amt für Justizvollzug an seinem Antrag um Beizug der

Vollzugsakten fest.

Am 26. bzw. 27. April reichten C sowie A und die SRG

dem Verwaltungsgericht als Novum einen Aushang der Justizvollzugsanstalt E ein,

wonach vom 19.–29. April 2011 in der Justizvollzugsanstalt Filmaufnahmen

für einen Dokumentarfilm „Strafvollzugsanstalt heute“ gemacht würden. Am 2. Mai

2011.

teilte das Amt für Justizvollzug dem Verwaltungsgericht mit, es habe gegen

die Zulassung dieses Novums nichts einzuwenden. Im Übrigen hielt es am Antrag,

die gesamten Vollzugsakten betreffend C beizuziehen, fest.

Am 13. Mai 2011 nahmen A und die SRG zu den Eingaben

des Amts für Justizvollzug vom 18. April 2011 und 2. Mai 2011

Stellung und hielten an ihrem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest.

Am 16. Mai 2011 teilte das Amt für Justizvollzug dem

Verwaltungsgericht mit, dass das Bezirksgericht Zürich mit Entscheid vom 10. Mai

2011.

die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme gegen C abgelehnt

habe. Die Staatsanwaltschaft werde das begründete Urteil abwarten und dann über

einen allfälligen Weiterzug entscheiden. Sollte die Staatsanwaltschaft auf die

Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich verzichten, werde die Argumentation

des Justizvollzugs im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Hauptantrag

hinfällig. Am Eventualantrag (Interview im Anwaltszimmer etc.) werde aber festgehalten.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011 zog das

Verwaltungsgericht die C betreffenden Strafvollzugsakten bei und stellte in

Aussicht, dass es darüber entscheiden werde, ob und allenfalls welche

Aktenstücke im vorliegenden Verfahren definitiv beigezogen würden. Am 26. Mai

2011.

teilte C mit, er sei ausdrücklich mit einem vorbehaltlosen Beizug seiner

Strafvollzugsakten durch das Verwaltungsgericht einverstanden und gewähre A und

der SRG Einsicht in die Akten. A und die SRG teilten am 27. Mai 2011 mit,

dass sie auf Akteneinsicht, soweit Akten im vorliegenden Verfahren beigezogen

würden, verzichteten. Das Amt für Justizvollzug nahm am 30. Mai 2011

erneut zum beantragten Verfahrensausgang Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Bundesgericht erwog in seinem Entscheid vom 23. Dezember 2010, die Durchführung

eines Fernsehinterviews in einer Strafanstalt falle unabhängig vom konkreten

Inhalt des Beitrags in den Schutzbereich der durch Art. 17 der

Bundesverfassung (BV) geschützten Medienfreiheit. Das Verwaltungsgericht habe

den Schutzbereich der Medienfreiheit zu Unrecht als nicht tangiert erachtet und

daher fälschlicherweise von einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 36

BV abgesehen. Diese Überprüfung habe das Verwaltungsgericht nachzuholen, mithin

insbesondere zu klären und zu begründen, ob – und falls ja, weshalb – der

Eingriff in die Medienfreiheit durch ein überwiegendes öffentliches Interesse

bzw. den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sei und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz

wahre. Ob das Gesuch um Durchführung eines Fernsehinterviews auch in den

Schutzbereich der durch Art. 16 BV garantierten Informationsfreiheit

fällt, liess das Bundesgericht offen (BGE 137 I 8 E. 2.5 ff.).

1.2

Das

Verwaltungsgericht stellte in seiner Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011

in Aussicht, dass es darüber entscheiden werde, ob und allenfalls welche

Aktenstücke der Strafvollzugsakten im vorliegenden Verfahren definitiv

beigezogen würden. Da sich der Mitbeteiligte mit dem Beizug sämtlicher

Strafvollzugsakten einverstanden erklärt hat, muss keine Aussonderung einzelner

Aktenstücke erfolgen.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner führt aus, seine ablehnende Haltung betreffend die Interviewgewährung

liege in der Persönlichkeit des Mitbeteiligten begründet. Eine mediale Begleitung

des Insassen mit Interview würde dessen Persönlichkeit und Charakterstruktur,

die in einem ursächlichen Zusammenhang mit seiner Delinquenz stünden, negativ

beeinflussen. Eine Reportage über ihn stehe seinen Vollzugs- und

Massnahmezielen diametral entgegen. Sodann seien durch schlechte Resonanzen der

Zuschauer (zu denen auch die Mitinsassen gehören würden) Reaktionen des

Mitbeteiligten zu befürchten, welche die Sicherheit von Mitarbeitern und

Mitinsassen gefährden würden. Das von der Gegenpartei angeführte Projekt eines

NZZ-Dokumentarfilms sei anders zu beurteilen als die geplante Reportage. Dem

Einblick in den Strafvollzug und dem Leben in einer Strafanstalt sei ein

stärkeres öffentliches Interesse als einem Interview mit einem einzelnen

Strafgefangenen beizumessen. Sollte das Verwaltungsgericht dennoch die Reportage

über den Mitbeteiligten erlauben, sei die Gewährung des Interviews mit

verschiedenen Auflagen betreffend dessen Durchführung zu verbinden. Sollte die

Staatsanwaltschaft auf eine Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich gegen

den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Mai 2011 verzichten,

werde die Argumentation des Beschwerdegegners zum Hauptantrag hinfällig.

2.2

Die

Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, es sei nicht ersichtlich,

weshalb ein Interview für den Mitbeteiligten schädlich sein soll. Die

behaupteten grundsätzlich schlechten Resonanzen der Zuschauer vermöchten nicht

zu begründen, dass die Sicherheit von Mitinsassen und Mitarbeitern der

Justizvollzugsanstalt gefährdet wäre. Die durch den Beschwerdegegner im

Verfahren VB.2010.00210 stets geltend gemachten Sicherheitsbedenken würden

nicht mehr vorgebracht und schon gar nicht konkretisiert. Aus dem in der

Justizvollzugsanstalt geplanten NZZ-Dokumentarfilm lasse sich zudem ableiten,

dass die Behauptungen des Beschwerdegegners unzutreffend seien, wonach Interviews

mit Gefangenen deren Resozialisierung gefährdeten und eine Ungleichbehandlung

von anderen Insassen darstellten, welche zu Begehrlichkeiten führe.

Schliesslich erwiesen sich die Ausführungen des Beschwerdegegners in Bezug auf

die von ihm beantragten Auflagen betreffend die Durchführung des Interviews als

teilweise überflüssig, weil sie von den Beschwerdeführenden bereits seit

Verfahrensbeginn und aus eigenem Antrieb so vorgeschlagen worden seien.

2.3

Der

Mitbeteiligte führt aus, er wolle ausdrücklich einen Film mit den Beschwerdeführenden

drehen und befürworte auch die Ausstrahlung einer solchen Dokumentation. Durch

das Verbot werde ohne sachliche Begründung in seine Meinungsfreiheit eingegriffen.

Die Behauptung, dass das Filmmaterial Mitarbeitende oder Mitinsassen der

Justizvollzugsanstalt gefährden könnte, sei schlichtweg absurd, zumal das

Porträt erst mehrere Monate nach seiner Entlassung gesendet werde.

3.

3.1

Einschränkungen

von Grundrechten sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV

zulässig. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch

ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 84 Abs. 2 S. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann

der Kontakt zwischen dem Gefangenen mit Personen ausserhalb der Anstalt

kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt

beschränkt oder untersagt werden. Nach § 118 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Personen, deren

Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, zum

Besuch in der Strafanstalt nicht zugelassen. Die Nichtzulassung des

Beschwerdeführers 1 zum Besuch des Mitbeteiligten für die Durchführung eines

Fernsehinterviews stützt sich demnach auf eine genügende gesetzliche Grundlage.

3.2.2

Der Beschwerdegegner begründet die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers

1.

in erster Linie damit, dass ein Fernsehinterview für den Mitbeteiligten

schädlich sei und seinen Vollzugszielen zuwiderlaufe. Daneben sieht er durch

die Durchführung des Fernsehinterviews die Sicherheit von Mitinsassen und

Mitarbeitenden gefährdet. Sowohl des Erreichen der Vollzugsziele eines

Strafgefangenen als auch die Gewährung der öffentlichen Sicherheit in einer

Strafanstalt liegen in einem öffentlichen Interesse.

Es gilt jedoch zu beachten, dass das Bezirksgericht Zürich

mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Entscheid vom 10. Mai 2011 von

der Anordnung einer stationären Massnahme gegen den Beschwerdeführer abgesehen

hat. Damit ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte

am 4. Juli 2011 aus dem Strafvollzug entlassen wird. Aufgrund dieser

zeitlichen Komponente erscheint es zumindest fraglich, ob ein Fernsehinterview

noch entscheidenden Einfluss auf das Erreichen der Vollzugsziele des Mitbeteiligten

haben kann. Für den wahrscheinlichen Fall, dass der Mitbeteiligte am 4. Juli

2011.

tatsächlich aus dem Strafvollzug entlassen wird, geht auch der Beschwerdegegner

davon aus, dass seine diesbezügliche Argumentation hinfällig wird. Daneben

lässt sich auch aus den Strafvollzugsakten, insbesondere den verschiedenen

Vollzugsberichten, dem Abschlussbericht des Psychiatrisch-Psychologischen

Dienstes vom 28. September 2010 und dem durch Dr.med. F erstellten

psychiatrischen Gutachten vom 3. März 2009 nicht der Schluss ziehen, ein

Fernsehinterview hätte negative Folgen für das Erreichen der Vollzugsziele.

Jedenfalls dürfte das Fernsehinterview keinen entscheidenden Einfluss darauf

haben, ob die Resozialisierung des Mitbeteiligten gelingt oder nicht. Sodann

erscheint die Argumentation des Beschwerdegegners, dass durch schlechte

Resonanzen der Zuschauer Reaktionen des Insassen zu befürchten seien, als weit

hergeholt. Einerseits kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob

überhaupt und allenfalls welche Reaktionen auf das Interview folgen werden.

Anderseits wäre es dem Personal der Justizvollzugsanstalt ohne Weiteres

zuzutrauen, mit allfälligen Reaktionen des Beschwerdeführers auf die befürchteten

negativen Resonanzen der Zuschauer umzugehen und für die Sicherheit von

Mitarbeitenden und Insassen zu sorgen.

Hingegen ist nicht zu verkennen, dass die Durchführung

eines Interviews mit dem Mitbeteiligten Einfluss auf den Tagesablauf der

übrigen Strafgefangenen haben kann. Wollen diese nicht gefilmt werden, müssen

sie in ihre Zellen zurückkehren oder könnten zumindest das Besuchszimmer für

die Dauer des Interviews, falls es dort stattfinden sollte, nicht betreten.

Dass die Strafgefangenen in ihrem Tagesablauf nicht im dargelegten Sinn gestört

werden, liegt nicht nur in einem öffentlichen Interesse, sondern dient auch

ihrem Schutz vor einem im Vergleich zum normalen Strafvollzug stärkeren

Grundrechtseingriff.

3.2.3

Wie die Beschwerdeführenden zutreffend darlegen, ist es möglich, das

Interview in einer Randstunde ausserhalb der Besuchszeit oder in einem leeren

Raum durchzuführen. Damit ist ein Verbot des Fernsehinterviews nicht

erforderlich, um die übrigen Insassen vor einem Eingriff in ihren geordneten

Tagesablauf bzw. vor zusätzlichen Grundrechtseingriffen zu schützen. Dass die

Durchführung von Filmaufnahmen in der Justizvollzugsanstalt unter Wahrung der

berechtigten Anliegen der Strafgefangen möglich ist, zeigt sich im Übrigen auch

dadurch, dass die Justizvollzugsanstalt Filmaufnahmen für den

NZZ-Dokumentarfilm „Strafvollzug heute“ erlaubt hat.

Will man mit dem Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die

Durchführung des Fern­sehinterviews negative Auswirkungen auf das Erreichen der

Vollzugsziele des Mitbeteiligten hat, so sind diese nach dem Dargelegten jedenfalls

nicht wesentlich. Die Beschwerdeführenden begründen ihr Interesse an der

Porträtierung des Mitbeteiligten damit, dass er „eine spezielle Biographie“

habe und eine „aussergewöhnliche Persönlichkeit“ sei. Es erscheint durchaus

nachvollziehbar, dass sie deswegen gerade den Mitbeteiligten porträtieren

wollen. Ihr Interesse an der Durchführung des strittigen Interviews ist nicht

unerheblich und überwiegt das eher schwache öffentliche Interesse am Besuchs-

bzw. Interviewverbot. Damit erweist sich dieses als nicht verhältnismässiger

Eingriff in die durch Art. 17 BV garantierte Medienfreiheit.

3.3

In seinem

Eventualantrag verlangt der Beschwerdegegner, dass die Gewährung des Interviews

mit verschiedenen Auflagen verknüpft werde. Im vorliegenden Verfahren ist

jedoch einzig über die Rechtmässigkeit des Besuchs- bzw. Interviewverbots zu

entscheiden. Die konkrete Ausgestaltung der Zulassung zum Besuch des

Mitbeteiligten bzw. die konkreten Modalitäten des Interviews hat hingegen der

Beschwerdegegner festzulegen. Immerhin ist er darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführenden sich bereits in ihrer Beschwerde vom 29. April 2010

damit einverstanden erklärt hatten, das Interview unter Überwachung im Besucherzimmer

der Justizvollzugsanstalt durchzuführen und dem Beschwerdegegner ein Recht zur

Vorvisionierung einzuräumen.

3.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 30. November 2009 und der Rekursentscheid der

Justizdirektion vom 25. März 2010 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner

ist einzuladen, dem Beschwerdeführer 1 im Sinn der Erwägungen eine

Besuchsbewilligung zwecks Durchführung eines Interviews mit dem Mitbeteiligten

in der Justizvollzugsanstalt E zu erteilen. Die Kosten des Rekursverfahrens vor

der Justizdirektion im Betrag von Fr. 715.- sind dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen.

4.

4.1

Das Gesuch

des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist als

gegenstandslos geworden abzuschreiben, da ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen

sind (vgl. E. 5).

4.2

Zu prüfen

bleibt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

4.2.1

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.2

Die Mittellosigkeit des Mitbeteiligten ist aktenkundig. Da sich im

vorliegenden Verfahren komplexe Rechtsfragen stellten, ist zudem die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ausgewiesen. Damit ist das

Gesuch des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Er ist überdies zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren und dem Vertreter des Mitbeteiligten

für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Mitbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Dem

Vertreter des Mitbeteiligten läuft eine nicht erstreckbare Frist von

30.

Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. November

2009.

und der Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. März

2010.

werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem

Beschwerdeführer 1 im Sinn der Erwägungen eine Besuchsbewilligung zwecks

Durchführung eines Interviews mit dem Mitbeteiligten in der Justizvollzugsanstalt

E zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens vor der Direktion der Justiz und des Innern im Betrag

von Fr. 715.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 530.-- Zustellkosten,

Fr. 3'530.-- Total der Kosten.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (insgesamt Fr. 3'000.-)

zu bezahlen.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Mitbeteiligten innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an

die Entschädigung, welche dem Vertreter des Mitbeteiligten für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…