VB.2011.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00066
29. Juni 2011Deutsch37 min
(URT.2011.13357)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00066
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(früherer Nachname: D), geboren 1979, Staatsangehöriger von G, reiste am 12. September
1993 mit einem Visum, das ihn zu einem Besuchsaufenthalt von längstens drei Monaten
berechtigte, in die Schweiz ein. Nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts hielt
er sich weiterhin bei den Eltern auf, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
waren. Am 16. Oktober 1995 kehrte er zurück nach G. Nachdem er am 11. März
1996 mit einem Visum erneut in die Schweiz eingereist war, erhielt er im Rahmen
des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis
10. März 2010 verlängert wurde. Im Anschluss an die Schule arbeitete A für
verschiedene Arbeitgeber in der Gastronomie und im Baugewerbe. Die Anstellungen
waren meist von eher kurzer Dauer. Zeitweise war er arbeitslos. Der Versuch,
sich selbstständig zu machen, missglückte. Seit dem 1. Februar 2011 hat A
eine Anstellung als Hilfsmonteur in einer Unternehmung, die Lüftungsmontagen
durchführt.
B. Aus der
Beziehung zu K, geboren 1983, gingen zwei Töchter, geboren 2003 und 2005,
hervor, die der Beschwerdeführer als seine Kinder anerkannte. Sowohl die
Töchter als auch K sind Schweizer Bürgerinnen. A heiratete K am 3. Juni
2011.
C. Gegen A
ergingen folgende rechtskräftige Strafentscheide:
- Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft Y vom 13. August 1998: drei Tage Haft bedingt
(unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) wegen Hausfriedensbruchs und
geringfügigen Diebstahls;
- Strafbefehl
der Bezirksanwaltschaft Z vom 22. Mai 2000: 75 Tage Gefängnis bedingt
(unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren) wegen mehrfachen versuchten
Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121); der Aufschub des Strafvollzugs wurde am
23. Juni 2004 widerrufen;
- Urteil
und Beschluss des Bezirksgerichts X vom 23. Juni 2004: 18 Monate
Gefängnis bedingt (unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren) wegen
mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln; die Probezeit wurde am 26. August
2009 um zweieinhalb Jahre verlängert;
- Urteil
und Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2009:
14 Monate Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
Fr. 80.- (Fr. 2'400.-) und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen falscher
Anschuldigung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher
einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises,
mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1963 (SR 741.11).
Gestützt auf die Strafentscheide vom 22. Mai 2000 und
23. Juni 2004 wurde A zweimal fremdenpolizeilich verwarnt.
Ab dem 17. März 2010 befand sich A im Strafvollzug. Mit
Verfügung vom 16. November 2010 entliess ihn das Amt für Justizvollzug per
18. November 2010 bei einem nicht verbüssten Strafrest von 142 Tagen bedingt
aus dem Strafvollzug.
D. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich (Migrationsamt) mit Verfügung vom 11. Juni 2010 an, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert werde. Gleichzeitig verfügte sie,
er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. November 2010 ab.
III.
Dagegen liess A am 25. Januar 2011 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Beschluss
des Regierungsrates vom 24. November 2010 vollumfänglich aufzuheben;
2.
die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Wegweisung des
Beschwerdeführers abzusehen und die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern;
3.
der Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren
angemessen zu entschädigen; zur Festlegung der Höhe der Entschädigung sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;
4.
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der
Staatskasse."
Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei
in ihrer Vernehmlassung vom 16./15. Februar 2011, die Beschwerde sei
abzuweisen, wobei sie ergänzend zu den Darlegungen im angefochtenen Entscheid
erklärte, der Beschwerdeführer verkenne mit seiner Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs, dass sich der Regierungsrat als Rekursinstanz nicht mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
müsse. Vielmehr könne er sich – wie vorliegend getan – auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Von einer Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs könne somit nicht die Rede sein.
Selbst wenn wider Erwarten hierauf erkannt würde, ändere dies nichts am
Verfahrensausgang, da die Verletzung zufolge der dem Beschwerdeführer im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zustehenden verfahrensmässigen Rechte
geheilt würde und die Rückweisung der Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung
und zum Neuentscheid an den Regierungsrat beziehungsweise die
Sicherheitsdirektion einem Verwaltungsleerlauf gleichkäme. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
A leistete binnen Frist die ihm infolge ausstehender
Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden mit
Präsidialverfügung vom 27. Januar 2011 auferlegte Kaution.
Mit Eingabe vom 14. März 2011 replizierte A und
machte geltend, der Regierungsrat habe seinen Gehörsanspruch in dreifacher
Hinsicht verletzt. Zum einen habe er seinen Beweisantrag auf Befragung seiner
Eltern und seiner Schwester als Zeugen zur Frage der Aufenthaltsdauer unbeachtet
gelassen. Zum anderen sei er auf sein zentrales rechtliches Argument, bei der
Interessenabwägung sei das Kindeswohl gestützt auf die Bestimmungen des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention,
KRK, SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen, nicht eingegangen, und schliesslich
habe er seinen rechtlichen Einwand ausser Acht gelassen, dass bei der
Interessenabwägung die Vorgaben von Art. 24 und 25 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu berücksichtigen seien.
Bei einer Gehörsverletzung von der geltend gemachten Schwere komme keine
Heilung in Betracht. Ausserdem erklärte A, er sei am 1. Februar 2011 ein
neues Arbeitsverhältnis eingegangen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011
informierte A darüber, dass er K am 3. Juni 2011 geheiratet habe, und
ersuchte darum, diesen Umstand in die Erwägungen miteinzubeziehen. Am 16. Juni
2011.
reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das
Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist betreffend
Rekursentscheide auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie
19a Abs. 1 VRG gegeben.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe er bereits in der Rekursschrift
substantiiert behauptet, er sei am 16. Oktober 1995 nicht nach G
zurückgereist, sondern habe sich ohne Aufenthaltsbewilligung weiter bei seinen
Eltern aufgehalten, bis ihm 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.
Zum Nachweis dieser Behauptung habe er die Befragung seiner Eltern und seiner
Schwester angeboten. Ohne auf diese Vorbringen und die Beweisanträge
einzugehen, habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei im März 1996 im Rahmen eines Familiennachzuges wieder in
die Schweiz eingereist. Sie habe es unterlassen darzutun, weshalb sie von der
Darstellung des Sachverhalts in der Rekursschrift abgewichen sei und weshalb
sie auf die Abnahme der Beweismittel verzichtet habe. Sodann habe der
Beschwerdeführer in der Rekursschrift in mehrfacher Hinsicht die Verletzung der
Bestimmungen der Kinderrechtekonvention gerügt. Die Vorinstanz habe es jedoch
unterlassen, die Interessen der betroffenen Kinder in die Rechtsgüterabwägung
einzubeziehen und dabei dem Kindeswohl vorrangige Bedeutung beizumessen. Der
Gehörsanspruch verlange, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich höre, sorgfältig und ernsthaft
prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, auf die entsprechenden Rügen einzugehen. Sie müsse sich deshalb
vorwerfen lassen, sich nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit
mit den Vorbringen auseinandergesetzt zu haben, und verletze damit den
Gehörsanspruch und die Begründungspflicht. Des Weiteren sei die Vorinstanz in
keiner Weise auf das Argument eingegangen, eine Wegweisung verstosse gegen das
absolute Ausweisungsverbot gemäss Art. 25 Abs. 1 BV.
Weiter hält der Beschwerdeführer
fest, eine Heilung des Gehörsanspruchs komme vorliegend im Hinblick auf die
Schwere der Gehörsverletzungen nicht in Betracht. Das Interesse des
Beschwerdeführers an einer mängelfreien Beurteilung seines Rekurses durch die Vorinstanz
überwiege das Interesse an einer beförderlichen Behandlung. Ausserdem verursache
jedes Rechtsmittelverfahren Verfahrens- und Vertretungskosten, die der
Beschwerdeführer vorzuschiessen habe. Auch diese finanzielle Belastung sei
nicht in seinem Interesse. Vorliegend würde eine Rückweisung weder zu einem
formalistischen Leerlauf noch zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb wegen
der formellen Natur des Gehörsanspruchs dessen Verletzung zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses führe.
2.2
2.2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist
formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich unabhängig
davon aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist oder nicht (BGE 127 V
431.
E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b; VGr, 16. Oktober 2003,
VB.2003.00093, E. 2 am Anfang). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb
vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr,
22.
November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1).
2.2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder
Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren gehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten
Stellung zu nehmen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672). Der
Gehörsanspruch beinhaltet insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich
vor dem Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu
äussern; dabei muss die betroffene Person rechtzeitig informiert und ihr
mitgeteilt werden, worum es geht und wozu sie Stellung nehmen soll (BGr, 12. November
2002,5P.212/2002, E. 2.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 18). Der Umfang des Anspruchs auf
rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der Betroffenheit
durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger
Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das
rechtliche Gehör zu gewähren (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1677).
2.2.3
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn sie nicht
besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie
durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201
E. 2.2, 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über
die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle
Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im
Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",
ZBl 106/2005, S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen
Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies
gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung
führen würde (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49; BGr,
4.
März 2009,8C_845/2008, E. 4.2.1; VGr, 2. September
2009, VB.2009.00083, E. 4.3).
2.3
2.3.1
Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 7
Abs. 1 VRG). Bei der Sachverhaltsermittlung ist die Behörde nicht
gehalten, sämtliche denkbaren Beweismittel auszuschöpfen; es rechtfertigt sich,
auf weitere Untersuchungen zu verzichten, wenn zusätzliche Abklärungen keine
wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 10). Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Sachverhalts
und der Aussage, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am 16. Oktober 1995
verlassen, auf den Bericht der Stadtpolizei W vom 17. Oktober 1995. Jenem
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester bei einer polizeilichen
Kontrolle am 17. Oktober 1995 nicht mehr in der elterlichen Wohnung
anzutreffen waren und deren Bruder erklärte, seine Geschwister seien tags
davor, also am 16. Oktober 1995, nach G zurückgekehrt. Eine persönliche
Befragung der Eltern und der Schwester drängte sich nicht auf. Jedenfalls ist
das Abstellen auf den Polizeibericht nicht willkürlich und die Befragung hätte
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf den Entscheid keinen Einfluss gehabt.
Die antizipierte Beweiswürdigung ist unter diesen Umständen auch mit dem
Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 10; vgl. auch Albertini, S. 375 ff.). Im Rahmen ihrer
Begründungspflicht hätte die Vorinstanz jedoch erläutern müssen, weshalb sie in
diesem Punkt von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers abweiche.
Hierbei handelt es sich jedoch höchstens um einen leichten Mangel und eine
Rückweisung an die Vorinstanz würde zu keinem anderen Resultat führen, weshalb
die Gehörsverletzung als geheilt gelten kann. Denn der Beschwerdeführer kann, wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, aus dem nicht bewilligten Aufenthalt nach
Ablauf des Besuchervisums im Dezember 1993 bis im März 1996 nicht weiter etwas
zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Ausserdem ist
die strittige Rückkehr nach G auch für die Frage, bis zu welchem Alter der Beschwerdeführer
in seinem Heimatland lebte, nicht relevant. Unbestrittenermassen reiste der
Beschwerdeführer erstmals am 12. September 1993 in die Schweiz ein. Ob er
1995.
allenfalls für kurze Zeit nach G zurückkehrte, ist für den Entscheid nicht
weiter ausschlaggebend.
2.3.2
Die Vorinstanz führt aus, es stehe der damaligen
Partnerin und heutigen Ehefrau frei, dem Beschwerdeführer mit den Kindern in
sein Heimatland zu folgen. Die Kinder seien noch in einem anpassungsfähigen
Alter. Falls sie in der Schweiz bleiben würden, könnten die Betroffenen die
familiären Kontakte anderweitig pflegen. Eine weitere Auseinandersetzung mit
dem Kindeswohl oder mit den Bestimmungen der Kinderrechtekonvention erfolgt
nicht. Ebenso wenig stellt die Vorinstanz direkte Erwägungen zu Art. 25 Abs. 1
BV an, obwohl dessen Verletzung gerügt wurde. Diesbezüglich führt sie jedoch
aus, dass es den Kindern sowie der heutigen Ehefrau unbenommen sei, dem
Beschwerdeführer nicht in dessen Heimatland zu folgen. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, ist sie nicht verpflichtet, sich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gewichtspunkte
beschränken. Es kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz hier das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, denn eine allfällige Verletzung
würde geheilt. Mit den nicht berücksichtigten oder nur
ansatzweise abgehandelten Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich der
vorliegende Entscheid auseinander. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
insbesondere bezüglich der finanziellen Konsequenzen vermögen zudem nicht zu
überzeugen, würden doch die Kosten, die zu bevorschussen wären, und bei
Unterliegen die Vertretungskosten mit einer Rückweisung gar steigen. Sodann
dient eine beförderliche Erledigung in erster Linie dem Beschwerdeführer, um
Klarheit über seinen aufenthaltsrechtlichen Status zu erhalten.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass allfällige
Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz in diesem Verfahren geheilt würden.
3.
3.1
Gemäss Art. 110
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) haben die
Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht
einzusetzen haben, zu gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende
Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der
Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen Verfahren zu erstellen
und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht auch neue Tatsachen
und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April
2009,2C_651/2008, E. 4.2). Letzteres gilt für das Verwaltungsgericht somit
schon von Bundesrechts wegen jedenfalls, soweit es – wie vorliegend (vgl. Art. 86
Abs. 2 BGG) – vom Kanton als von nach dem Bundesgerichtsgesetz
vorgeschriebene gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt ist
(vgl. auch VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Abzustellen
ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu
fällenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3).
3.2
Der
Beschwerdeführer trat am 1. Februar 2011 eine neue Stelle an. Ausserdem
heiratete er am 3. Juni 2011 K, die Mutter seiner beiden Töchter. Dies ist
im vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erkannte der
Beziehung des Beschwerdeführers zu K in ihrem Entscheid jedoch bereits so eine
hohe Intensität zu, dass sie davon ausging, die Beziehung falle in den
Schutzbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101).
4.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1
AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des
Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur
Anwendung kommen.
Zwischen der Schweiz und G besteht kein Staatsvertrag, der
dem Beschwerdeführern einen Anspruch auf die erstrebte Bewilligung einräumt.
5.
5.1
Nach Art. 42
Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegatten zusammenwohnen.
5.2
Im
Weiteren ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem
in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ein Anwesenheitsanspruch
für einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e; Art. 13 BV entspricht materiell
der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts
keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377
E. 7]).
5.3
Ein
Anwesenheitsrecht des Ausländers kann sich ausserdem aus dem Recht auf Achtung
des Privatlebens (Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV)
ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration
hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise
entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise
ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;
BGr, 22. November 2006,2A.500/2006, E. 2.3.2).
5.4
Der
Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet, lebt mit dieser und den
gemeinsamen zwei Kindern, welche ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht
verfügen, zusammen und kann sich deshalb auf Art. 42 Abs. 1 AuG sowie
den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des
Familienlebens berufen. Ihm steht damit prinzipiell ein Anspruch auf Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Ein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
kommt ihm hingegen nicht zu. Der Beschwerdeführer hat nie eine Berufslehre
abgeschlossen, konnte sich in keiner Berufssparte etablieren und wechselte
häufig die Arbeitgeber. Der Versuch, sich selbstständig zu machen, schlug fehl.
Zeitweise war er arbeitslos. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration
kann folglich nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer besuchte nach
seiner Einreise zuerst eine Sonder- und hernach die Realschule und belegte das
zehnte Schuljahr. Er gibt an, dass er viele Freunde habe – darunter auch
Schweizer – und dass er in seiner Freizeit Fussball spiele und seine Kinder
betreue. Eine Integration in die hiesigen Verhältnisse, die über das nach der
langen Anwesenheit zu Erwartende hinausgeht, ist nicht ersichtlich.
6.
6.1
6.1.1
Der Anwesenheitsanspruch im Sinn von Art. 42 AuG erlischt gemäss Art. 51
Abs. 1 lit. b AuG, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG
vorliegt. Einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 AuG bildet nach Abs. 1
lit. a dieser Bestimmung insbesondere die Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen
Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) gemäss Art. 62 lit. b AuG. Ein Widerrufsgrund im
Sinne von Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG liegt vor, wenn gegen
eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 15. April 2011,
2C_415/2010, E. 2.1). Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63
AuG führt jedoch nicht zum automatischen Erlöschen des in Art. 42 AuG
geregelten Anspruchs. Ein Rechtsverlust erfolgt nur, wenn er unter Berücksichtigung
der persönlichen und familiären Situation des Ausländers verhältnismässig
erscheint (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
2.
A., Zürich 2009, Art. 51 AuG N. 9; zum früheren Recht
BGE 120 Ib 6 E. 4a). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. zur
Ausweisung unter dem früheren Recht BGE 122 II 433 E. 2c).
6.1.2
Eine Interessenabwägung setzt auch Art. 8 Abs. 2 EMRK voraus.
Danach ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft,
falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung
und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und
Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Entfernungs-
beziehungsweise Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft
berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3, 130 II 176 E. 3.4.1). Nach
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere
beachtlich: Die Art und Schwere der begangenen Tat(en), die Dauer des
Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten
der straffällig gewordenen Person in diesem Zeitraum, die Nationalität aller
betroffenen Personen, die familiäre Situation der straffällig gewordenen
Person, insbesondere die Dauer der Ehe, die Intensität der Beziehung, das
Vorhandensein von Kindern und deren Alter (EGMR, 2. August 2001, Boultif,
54273/00 [= VPB 65/2001 Nr. 138], § 48;
Entscheidbesprechung durch Philip Grant, AJP 2002, S. 220 f.; BGr,
20.
Oktober 2009,2C_36/2009, E. 2.2). Demnach ist auch unter dem Aspekt
von Art. 8 EMRK eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
6.1.3
Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder
betreffen, unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten
Einrichtungen, der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Gesetzgebungsorgangen getroffen werden, das Wohl des Kindes vorrangig zu
berücksichtigen. Sodann darf kein Kind rechtswidrigen oder gar willkürlichen
Eingriffen in sein Privatleben oder seine Familie ausgesetzt werden
(vgl. Art. 16 Abs. 1 KRK). Art. 16 Abs. 1 KRK
entspricht materiell Art. 8 EMRK sowie Art. 17 des Internationalen
Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt
II, SR 0.103.2; Alberto Achermann/Martina Caroni, Einfluss der völkerrechtlichen
Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 208 f.).
Schweizer Bürgern steht das Recht zu, sich an jedem Ort des
Landes niederzulassen, das Land zu verlassen oder in dieses einzureisen (Art. 24
BV); sie dürfen nicht ausgewiesen werden (Art. 25 Abs. 1 BV).
Zwar ergibt sich aus all diesen Bestimmungen, die zum Teil
eher programmatischer Natur sind, regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf
die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (vgl. BGE 126 II 377), doch sind die
entsprechenden Vorgaben bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK (beziehungsweise Art. 13 BV) zu berücksichtigen (BGE 135 I 153
E. 2.2.2; BGr, 23. Mai 2003,2A.563/2002, E. 2.5). Für den
Zwang zur Ausreise eines Schweizer Kindes müssen nebst der Zumutbarkeit der Ausreise
deshalb besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe
vorliegen, welche diese weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen. Allein
das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik zu betreiben,
genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten
Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschten
Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb
der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig
davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf,
dem sorgeberechtigten, ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, und
dass im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK sein privates Interesse das öffentliche an einer restriktiven Zuwanderungspolitik
überwiegt (BGE 135 I 153 E. 2.2.4).
6.2
Der
Beschwerdeführer erfüllt durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
18.
Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG, da es
sich dabei um längerfristige Freiheitsstrafen im Sinne der besagten
Rechtsprechung handelt.
6.3
Die
Vorinstanz hat die Interessenabwägung im genannten Sinne ausführlich und überzeugend
vorgenommen, weshalb diesbezüglich vorab auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
6.4
6.4.1
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 215
E. 3.1). Dabei sind umso strengere Anforderungen an die Schwere des
strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein Ausländer in der
Schweiz gelebt hat (BGE 125 II 521 E. 2b). Das Verschulden des Beschwerdeführers
findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass Ausdruck (BGr,
16.
September 2010,2C_318/2010, E. 3.3.1, und 29. Juni 2010,2C_832/2009,
E. 4.3).
6.4.2
Mit Entscheid des Bezirksgerichts X vom 23. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden und
zu einer Strafe von 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Die Probezeit
wurde auf fünf Jahre festgesetzt und mit Beschluss vom 26. August 2009 um
weitere zweieinhalb Jahre verlängert.
Dem Entscheid des
Bezirksgerichts X ist zu entnehmen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers
als schwer einzustufen sei. Er habe sich in den frühen Morgenstunden des 4. Oktobers
2000.
mit einem Bekannten auf ein Autorennen eingelassen, wobei die zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten innerorts, ausserorts und auf der Autobahn massiv überschritten
worden seien. Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer das Rennen abgebrochen
habe, habe ihn sein Bekannter im Bereich der Autobahnausfahrt überholt und die
Herrschaft über das Fahrzeug verloren, woraufhin dieser gegen eine
Aussenleitplanke und einen Kandelaber geprallt sei; dabei sei dessen Mitfahrer
ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe in verschiedenster Weise massiv
gegen elementarste Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
(SR 741.01) verstossen und es sei letztlich allein dem Zufall zu verdanken,
dass auf der vergleichsweise langen Fahrstrecke nicht noch weitere Personen zu
Schaden gekommen seien. Durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten habe er das
Leben seiner Mitfahrer und anderer Verkehrsteilnehmer aus nichtigem Anlass
gefährdet, was eine bedenkliche Gesinnung offenbare, umso mehr als der Beschwerdeführer
nur rund einen Monat zuvor wegen einer massiven Geschwindigkeitsübertretung
gebüsst worden sei. Straferhöhend seien die beiden Vorstrafen und die Tat
während laufender Probezeit zu berücksichtigen. Ebenso erhöhend falle die
fehlende Einsicht des Beschwerdeführers ins Gewicht, welche sich darin
manifestiere, dass er sich bereits kurz nach der Tat in seinem Heimatland einen
neuen Führerausweis habe ausstellen lassen. Strafmindernd sei das Geständnis zu
berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Strafuntersuchung aufgrund
aufwendiger Abklärungen etliche Zeit in Anspruch genommen habe.
Der bedingte Strafvollzug wurde dem Beschwerdeführer
gewährt, wobei festgehalten wurde, dass ihm angesichts seines getrübten
automobilistischen Leumunds und aufgrund seines wenig einsichtigen Verhaltens
nach der Tat nicht ohne weiteres eine gute Prognose gestellt werden könne. Dass
er im Rahmen der Hauptverhandlung nur zögerlich zugegeben habe, seit der Tat
erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben, und seinen jüngsten
Führerausweisentzug schon gar nicht erwähnt habe, lasse ebenfalls gewichtige
Bedenken aufkommen. Andererseits dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass
sich die soziale und berufliche Situation des im Tatzeitpunkt knapp 21-jährigen
Beschwerdeführers seit Oktober 2000 entschieden verändert habe, indem er eine
Festanstellung gefunden habe, welche ihm auch ermögliche, für den Unterhalt
seiner Tochter aufzukommen. Dass der Beschwerdeführer beruflich auf ein
Fahrzeug angewiesen sei und ihm mit einem erneuten Fehlverhalten im
Strassenverkehr der Führerausweis unweigerlich für längere Zeit entzogen würde
und er damit wohl nicht nur seine Stelle, sondern gleichzeitig auch ein gesichertes
Einkommen verlieren würde, werde ihn motivieren, seine Existenzgrundlage und
diejenige seiner Tochter nicht ohne Not aufs Spiel zu setzen. Hinzu komme, dass
der Beschwerdeführer die von der Bezirksanwaltschaft Z bedingt ausgesprochene
Strafe von 75 Tagen Gefängnis nun verbüssen müsse, was ihm einen spürbaren
Eindruck vermitteln werde, was er bei einem weiteren Verstoss gegen die
Verkehrsregeln zu erwarten habe. Angesichts der noch zu verbüssenden Strafe
einerseits und der weitreichenden Konsequenzen neuerlicher Delinquenz für sich
selbst und seine Familie andererseits könne dem Beschwerdeführer trotz der
geäusserten Vorbehalte ein letztes Mal eine gute Prognose gestellt werden.
6.4.3
Am 26. August 2009 beschloss das Obergericht, das Urteil des
Bezirksgerichts Y vom 7. Januar 2009 sei namentlich bezüglich des Schuldpunkts
in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wurde wegen falscher Anschuldigung,
Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher einfacher und grober
Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, mehrfacher Hinderung
einer Amtshandlung und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu
14.
Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr.
80.
- sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.
Das Obergericht erwog
hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte, dass bereits in objektiver Hinsicht
das Verschulden des Beschwerdeführers nicht leicht wiege. So sei der Beschwerdeführer
am 2. Oktober 2007 um halb fünf Uhr nachmittags – in einem Zeitpunkt also,
als der Feierabendverkehr bereits eingesetzt habe – mit seinem Motorrad mit
99.
km/h durch die O-Strasse in W gefahren. Auch wenn dem Beschwerdeführer
weder eine konkrete Gefährdung noch gar eine Verletzung eines Dritten habe nachgewiesen
werden können, sei die verursachte abstrakte Gefährdung enorm gewesen. Noch
gefährlicher sei die Fluchtfahrt des Beschwerdeführers am 22. September
2008.
durch die ebenfalls in W gelegene, auf eine Höchstgeschwindigkeit von
30.
km/h beschränkte P-Strasse knapp ein Jahr später gewesen. Das
subjektive Verschulden des Beschwerdeführers übertreffe das objektive Verschulden
sodann. Er habe keinen halbwegs verständlichen, entlastenden Grund für die Exzesse
vorbringen können. Es sei ihm einzig darum gegangen, die Kraft seines
Motorrades zu spüren und schnell voranzukommen. Bei der zweiten Fahrt habe der
Beschwerdeführer versucht, sich abzusetzen, weil er sich durch die Polizei bei
einem Gesetzesverstoss (Fahren trotz entzogenem Führerausweis) ertappt gefühlt
habe. In beiden Fällen sei er vorsätzlich mit stark überhöhter Geschwindigkeit
gefahren und habe mindestens in Kauf genommen, mit fast dem doppelten des
erlaubten Tempos zu fahren. Stark ins Gewicht falle sodann, dass der
Beschwerdeführers aus eigener Erfahrung habe wissen müssen, wie fatal sich
überhöhte Geschwindigkeit auswirken können. Sein Leumund in Sachen Geschwindigkeitsüberschreitungen
sei auch bei der Tat im Oktober 2000 bereits nicht ungetrübt gewesen. Dem
Beschwerdeführer sei sodann mehrfach der Führerausweis entzogen worden. Dass er
trotz dieser Erfahrungen und der laufenden Probezeit sich nicht habe davon abhalten
lassen, anfangs Oktober 2007 und im September 2008 nochmals zu rasen, lasse
sein Verschulden in subjektiver Hinsicht als schwer erscheinen und indiziere
eine generelle rücksichts-, verantwortungs- und einsichtslose Einstellung im
Strassenverkehr. Hinsichtlich der falschen Anschuldigung sei das Verschulden
des Beschwerdeführers als erheblich, aber noch nicht als schwer einzustufen.
Bezüglich der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege könne das Verschulden
weder als schwer noch als besonders gering betrachtet werden. In Bezug auf das
Fahren ohne Führerausweis beurteilte das Obergericht das Verschulden des
Beschwerdeführers sodann als schwer. Was die weiteren vom Beschwerdeführer
begangenen Delikte betreffe, so würden diese im Vergleich zu den bereits einlässlich
behandelten weniger ins Gewicht fallen, wenn sie auch nicht zuletzt angesichts
der Tatsache, dass darunter wiederum Geschwindigkeitsüberschreitungen figurierten,
nicht zu bagatellisieren seien. Straferhöhend falle die teilweise mehrfache
Tatbegehung, die teilweise einschlägigen Vorstrafen, die neuerliche Delinquenz
während laufender Probezeit und das teilweise Handeln während laufender
Strafuntersuchung ins Gewicht. Leicht strafmindernd wirke sein (etwas spätes)
Geständnis. Der Beschwerdeführer habe sich von den Vorstrafen und Administrativmassnahmen
nicht nachhaltig beeindrucken lassen. Trotz aller Besserungsbekundungen habe er
sich von allen Warnungen und Strafen unbeeindruckt gezeigt und sich geradezu hartnäckig
immer wieder über wichtige Vorschriften hinweggesetzt, Leib und Leben Dritter
gefährdet und die Rechtspflege behindert. Demnach lasse sich unter
Berücksichtigung der massgeblichen Umstände eine Schlechtprognose nicht
vermeiden und nur bei vollständigem Vollzug der vorliegenden Strafen bestehe
die Aussicht, dass der Beschwerdeführer seine Lehren ziehe und sich künftig
wohlverhalten werde.
Die mit Urteil vom 23. Juni 2004 bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wurde nicht
widerrufen, die damals ausgesprochene Probezeit jedoch um zweieinhalb Jahre
verlängert. Begründet hat dies das Obergericht damit, dass angesichts der glaubhaften
Ausführungen von Seiten des Beschwerdeführers zur Wirkung der über mehr als
einen Monat erlittenen Untersuchungshaft auf ihn davon auszugehen sei, dass der
Vollzug der neuen, vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe ihn hinreichend beeindrucken
werde, um ihn von künftiger Delinquenz abzuhalten.
6.4.4
Auf die Ausführungen des Bezirksgerichts X beziehungsweise des
Obergerichts, welche sämtlichen Umstände der Fälle bei der Strafzumessung
berücksichtigt haben, kann abgestellt werden.
6.5
S, dipl.
Psychotherapeut, hält in einem Schreiben vom 29. November 2010 fest, der
Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Mitte Juli 2010 bis Ende November 2010
zehn verkehrspsychologische Therapiesitzungen bei ihm besucht, und erklärt, aus
seiner Sicht bestehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zumal die
schwerwiegenden Delikte zehn Jahre zurückliegen würden. Diesbezüglich sei angemerkt,
dass die Delikte, deren sich der Beschwerdeführer im Jahr 2007 und 2008
schuldig machte, keineswegs zu bagatellisieren sind und von einiger Schwere
waren.
Der Beschwerdeführer hat nebst
den Therapiestunden bei S den Nachschulungskurs "Kurve
Sicherheitsentzug" erfolgreich absolviert, in dessen Rahmen zwei Vorgespräche
und sechs Gruppenstunden abgehalten wurden. Dies ist dem Beschwerdeführer im Hinblick
auf die zu stellende Legalprognose zugutezuhalten.
6.6
Der
Beschwerdeführer wurde per 18. November 2010 bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen. In der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 19. Oktober
2010.
wird ausgeführt, das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug gebe
– abgesehen von zwei Disziplinierungen – zu keinen Klagen Anlass. Sämtliche
Sach- und Beziehungsurlaube sowie Ausgänge habe er klaglos absolviert, er sehe
seine Fehler ein und setze sich mit dem Delikt auseinander. Die vom
Strassenverkehrsamt verfügten verkehrspsychologischen Sitzungen habe er
selbstständig organisiert und privat finanziert. Er wolle zudem in Zukunft
straffrei leben und für seine Familie sorgen. Bedenken hinsichtlich der
Legalprognose würden aus den bisher erwirkten Strafen und der Rückfälligkeit
nach früherer Strafverbüssung erwachsen. Gleichwohl dürfe angenommen werden,
dass der Beschwerdeführer aus dem erneuten und erstmals längeren Strafvollzug
gewisse Lehren gezogen habe und versuchen werde, sich künftig regelkonform zu
verhalten.
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass allfälligem
korrekten Verhalten im Strafvollzug – welches für die Gewährung der bedingten
Entlassung unter anderem von Bedeutung ist – in fremdenpolizeilicher Hinsicht
bloss eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b;
BGr, 17. August 2010,2C_425/2010 E. 3.4, und 8. Mai 2006,
2A.51/2006, E. 4.2.3). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen wurde, kann denn auch nicht geschlossen werden,
es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3; BGr,
4.
November 1996,2A.328/1996, E. 4b, und 18. Oktober 2001,
2A.364/2001, E. 3b/cc). Um nach Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt entlassen
zu werden, wird anders als nach früherem Strafrecht nicht mehr positiv
verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit
bewähren, sondern es wird negativ verlangt, dass zu erwarten sei, er werde in
Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Die bedingte Entlassung
stellt den Regelfall und deren Verweigerung die Ausnahme dar (BGE 133 IV 201 E.
2.
). In fremdenpolizeilichen Verfahren gelten bezüglich der Prognose über das
künftige Wohlverhalten jedoch strengere Massstäbe als bei der strafrechtlichen
Beurteilung (BGr, 26. Januar 2010,2C_475/2009, E. 4.2.2, und
8.
Mai 2006,2A.51/2006, E. 4.2.3). Anders als bei den Strafbehörden,
welche im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung gewisse Unsicherheiten
in Kauf nehmen (BGr, 4. April 2006,2A.688/2005, E. 3.1.2), bilden die
Resozialisierungsaussichten für die Fremdenpolizeibehörden dagegen nur einen Teilaspekt,
und das allgemeine Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht
klar im Vordergrund (BGE 125 II 105 E. 2c).
6.7
In
fremdenpolizeilicher Hinsicht kann denn auch – selbst wenn der Beschwerdeführer
aus der erstmals längerdauernden Freiheitsstrafe gewisse Lehren gezogen haben
sollte – nicht von einer genügend guten Legalprognose ausgegangen werden, liess
er sich doch in der Vergangenheit weder durch bereits erfolgte Verurteilungen,
laufende Probezeiten oder fremdenpolizeiliche Verwarnung noch durch den
drohenden Verlust seiner beruflichen Existenz bei Verlust des Führerausweises
und den daraus resultierenden Konsequenzen für seine Familie von neuerlicher Delinquenz
abhalten. Der Beschwerdeführer, dessen Verschulden als schwer eingestuft wurde,
gefährdete mit seinen Straftaten Leib und Leben Dritter. In ausländerrechtlicher
Hinsicht ist bereits ein geringes Restrisiko diesbezüglich nicht hinzunehmen.
6.8
Der
Beschwerdeführer wurde bei einem nicht verbüssten Strafrest von 142 Tagen bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt
und dauert noch bis zum 17. November 2011. Die fünfjährige Probezeit für
die am 23. Juni 2004 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 18 Monaten
wurde mit Beschluss vom 26. August 2009 um zweieinhalb Jahre verlängert
und läuft folglich ebenfalls noch. Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit
der Haftentlassung kann deshalb keine allzu hohe Bedeutung zuerkannt werden,
droht ihm doch bei erneuter Delinquenz die Verbüssung einer erheblichen
Reststrafe. Die in der Verfügung betreffend bedingte Entlassung positiv
bewertete Legalprognose ist denn auch eher zurückhaltend formuliert. Es heisst,
dass man annehmen dürfe, dass der Beschwerdeführer gewisse Lehren gezogen habe
und er versuchen werde, sich wohlzuverhalten.
6.9
Soweit der
Beschwerdeführer nun vorbringt, er möchte für seine Familie sorgen und sich
deshalb bewähren, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auch ihm Zeitpunkt
seiner Delikte auf ein intaktes Familienumfeld stützen konnte. Die gemeinsamen
Kinder mit seiner heutigen Ehefrau kamen im Oktober 2003 beziehungsweise im
Dezember 2005 zur Welt. Die Straftaten, die letztlich zum Urteil des
Obergerichts vom 26. August 2009 führten, beging der Beschwerdeführer
folglich nach der Geburt seiner beiden Töchter. Die familiären Verpflichtungen
vermochten ihn ebenso wenig von der Straffälligkeit abzuhalten wie die laufende
Probezeit oder die ausländerrechtlichen Verwarnungen. Dass der Beschwerdeführer
gleichwohl ein sehr gutes und enges Verhältnis zu seinen Kindern und zu seiner
Frau hat, soll an dieser Stelle nicht in Frage gestellt werden.
6.10
Der
Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Februar 2011 als Hilfsmonteur im Stundenlohn
für ein Unternehmen, das Lüftungsmontagen durchführt. Der Beschwerdeführer hat
keine Berufslehre absolviert und wechselte häufig den Arbeitgeber. Teilweise
arbeitete er im Gastronomiebereich, teils im Baugewerbe. Der Versuch, sich
selbstständig zu machen, missglückte. Zudem versuchte er diesen Schritt, ohne
im Besitz der dazu erforderlichen Bewilligung zu sein. Zeitweise war der
Beschwerdeführer arbeitslos. Von einer vertieften beruflichen Integration kann
damit nicht gesprochen werden. An dieser Einschätzung ändert auch die neue
Stelle nichts. Des Weiteren kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer,
welchem es hier stets gelang, – zumindest für kurze Zeit – eine Anstellung zu
finden, und der inzwischen über Berufserfahrung in diversen Bereichen verfügt,
auch in seinem Heimatland beruflich wird Fuss fassen können.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er könne seinen
familiären Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen, selbst wenn er eine
Arbeitsstelle in seinem Heimatland finde, ist dem entgegenzuhalten, dass es
zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer in G nicht die gleichen
wirtschaftlichen Perspektiven hat wie in der Schweiz. Diese Folge ist jedoch
einzig seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen.
Zudem gelang es ihm auch in der Schweiz nicht durchwegs, seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen, mussten doch seine Frau und seiner Kinder zeitweise von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Der Beschwerdeführer schuldet dem Staat Zürich sodann aus
erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Verwaltungs-
oder Gerichtsbehörden Kosten in der Höhe von Fr. 24'610.65.
6.11
Der
Beschwerdeführer reiste 1993 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz ein. Er besuchte
in G die Primarschule und lebte dort bis zur Übersiedlung mit einem Teil seiner
Geschwister bei den Eltern beziehungsweise bei den Grosseltern. Er erklärte
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, was seine Muttersprache sei.
Zudem beherrsche er eine weitere Fremdsprache und Deutsch in Wort und Schrift.
Weiter führte er aus, dass er sein Heimatland ferienhalber einmal im Jahr
besuche. Er treffe dann Kollegen von früher, die ebenfalls im Ausland lebten.
Seine nächsten Verwandten – seine Eltern, Geschwister sowie seine Frau und die
Kinder – würden alle in der Schweiz leben. Lediglich Verwandte seiner Eltern
würden noch in G wohnen, mit diesen stehe er jedoch in keinem Kontakt. Weiter erklärte
er, sein Vater besitze ein Haus in G.
Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem noch jungen
Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland aus seinen Kinderjahren und
Ferienbesuchen kennt und dem die dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut
sein sollten, mit Hilfe der noch im Heimatland lebenden Verwandten und der
Sicherheit einer Unterkunft im Haus seines Vaters relativ rasch gelingen wird,
in seinem Heimatland Fuss zu fassen und sich ein soziales Netzwerk aufzubauen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten,
auch wenn dies die Trennung von seiner Familie zu bedeuten hätte. Dies hat er
seiner Straffälligkeit zuzuschreiben.
6.12
6.12.1
Unabhängig davon, wie es sich für die Schweizer Ehefrau verhalte, kann
jedenfalls den Schweizer Kindern des Beschwerdeführers eine Ausreise nach G
kaum zugemutet werden (vgl. 6.1.3). Dies führt jedoch nicht ohne weiteres
zur Unzulässigkeit der vorliegend gegen den Beschwerdeführer verfügten
Massnahme. Vielmehr ist die Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise der
Familie im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung mitzuberücksichtigen (BGE 122
II 1 E. 2, 120 Ib 129 E. 4b; BGr, 27. Oktober 2009,2C_315/2009,
E. 5.2.2). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen
der Kinderrechtekonvention. Auch sie sind bei der Interessensabwägung nach Art. 8
Abs. 2 EMRK zu würdigen, gewähren sie doch keinen unmittelbaren Anspruch
auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (BGE 126 II 377 E. 5,
124.
II 361 E. 3b).
Sofern seine Ehefrau und die
Kinder, welche noch in einem anpassungsfähigen Alter sind, dem Beschwerdeführer
nicht in sein Heimatland folgen, würden die Kinder dennoch bei einem Elternteil
in der Schweiz verbleiben können, da ihrer Mutter als Schweizer Bürgerin ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht zukommt. Die Betreuung der gemeinsamen Kinder
durch einen Elternteil in der Schweiz ist somit gewährleistet. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe
letztlich zu einer nach Art. 25 Abs. 1 BV unzulässigen Ausweisung der
Kinder, welche Schweizer Bürger seien, gehen folglich ins Leere. Da der
Beschwerdeführer nicht alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist, sondern
diese mit seiner Frau teilt, findet die zitierte Rechtsprechung, wonach es
einem Schweizer Kind eines ausländischen, sorgeberechtigten Elternteils nicht
zuzumuten ist, diesem ins Ausland zu folgen, keine Anwendung. Die Betreuung der
Kinder durch beide Elternteile wäre wünschenswert. Doch wenn sie dem
Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland folgen würden, kann der Kontakt auch
mittels Besuchen, Telefonaten und Briefen aufrechterhalten werden.
6.13
Der
grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise und den Interessen
von Ehefrau und Kindern an der Möglichkeit eines familiären Zusammenlebens mit
dem Beschwerdeführer in der Schweiz stehen die Sicherheitsinteressen der
Öffentlichkeit gegenüber. Der Feststellung der Vorinstanz, die öffentlichen
Interessen seien vorliegend höher zu gewichten als die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Familie, kann gefolgt werden.
7.
7.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Spescha et al., Art. 33
AuG N. 7).
7.2
Nach dem
Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, "wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen".
Folgt man dem genannten Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 AuG,
heisst dies im Umkehrschluss, dass eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausgeschlossen ist, sofern
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG gegeben sind. Natürlich gilt
dieser Ausschluss der ermessensweisen Bewilligungserteilung oder -verlängerung
– weil auch der Widerruf nach Art. 62 AuG verhältnismässig sein muss –
nur, soweit sich die Nichterteilung der Bewilligung nicht als
unverhältnismässig erweist (dazu Bolzli, Art. 33 N. 8). Dementsprechend
hält das BFM in einer Weisung zutreffend fest, es bestehe bei Widerrufsgründen
im Sinn von Art. 62 AuG "kein Raum mehr für eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG), ausser die Nichterteilung
erwiese sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als
unverhältnismässig" (vgl. BFM, Weisungen Nr. I/3, Aufenthaltsregelung,
Ziff. 3.3.6, www.bfm.admin.ch; siehe zum Ganzen ausführlich VGr BE, 22. Oktober
2010, 100.2009.406U, E. 6.2 f., www.justice.be.ch).
Da sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wie oben aufgezeigt, vorliegend nicht als unverhältnismässig erweist, kommt
somit eine ermessensweise Bewilligungserteilung von vornherein nicht in Frage.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Weil die Frist zum Verlassen der Schweiz für den
Beschwerdeführer inzwischen abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist
zu setzen (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3).
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann er keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. September 2011 angesetzt, um
die Schweiz zu verlassen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …