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Entscheid

VB.2011.00066

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00066

29. Juni 2011Deutsch37 min

(URT.2011.13357)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(früherer Nachname: D), geboren 1979, Staatsangehöriger von G, reiste am 12. September

1993 mit einem Visum, das ihn zu einem Besuchsaufenthalt von längstens drei Monaten

berechtigte, in die Schweiz ein. Nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts hielt

er sich weiterhin bei den Eltern auf, welche im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

waren. Am 16. Oktober 1995 kehrte er zurück nach G. Nachdem er am 11. März

1996 mit einem Visum erneut in die Schweiz eingereist war, erhielt er im Rahmen

des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis

10. März 2010 verlängert wurde. Im Anschluss an die Schule arbeitete A für

verschiedene Arbeitgeber in der Gastronomie und im Baugewerbe. Die Anstellungen

waren meist von eher kurzer Dauer. Zeitweise war er arbeitslos. Der Versuch,

sich selbstständig zu machen, missglückte. Seit dem 1. Februar 2011 hat A

eine Anstellung als Hilfsmonteur in einer Unternehmung, die Lüftungsmontagen

durchführt.

B. Aus der

Beziehung zu K, geboren 1983, gingen zwei Töchter, geboren 2003 und 2005,

hervor, die der Beschwerdeführer als seine Kinder anerkannte. Sowohl die

Töchter als auch K sind Schweizer Bürgerinnen. A heiratete K am 3. Juni

2011.

C. Gegen A

ergingen folgende rechtskräftige Strafentscheide:

- Strafbefehl

der Bezirksanwaltschaft Y vom 13. August 1998: drei Tage Haft bedingt

(unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) wegen Hausfriedensbruchs und

geringfügigen Diebstahls;

- Strafbefehl

der Bezirksanwaltschaft Z vom 22. Mai 2000: 75 Tage Gefängnis bedingt

(unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren) wegen mehrfachen versuchten

Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121); der Aufschub des Strafvollzugs wurde am

23. Juni 2004 widerrufen;

- Urteil

und Beschluss des Bezirksgerichts X vom 23. Juni 2004: 18 Monate

Gefängnis bedingt (unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren) wegen

mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln; die Probezeit wurde am 26. August

2009 um zweieinhalb Jahre verlängert;

- Urteil

und Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2009:

14 Monate Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

Fr. 80.- (Fr. 2'400.-) und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen falscher

Anschuldigung, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher

einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises,

mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1963 (SR 741.11).

Gestützt auf die Strafentscheide vom 22. Mai 2000 und

23. Juni 2004 wurde A zweimal fremdenpolizeilich verwarnt.

Ab dem 17. März 2010 befand sich A im Strafvollzug. Mit

Verfügung vom 16. November 2010 entliess ihn das Amt für Justizvollzug per

18. November 2010 bei einem nicht verbüssten Strafrest von 142 Tagen bedingt

aus dem Strafvollzug.

D. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons

Zürich (Migrationsamt) mit Verfügung vom 11. Juni 2010 an, dass die

Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert werde. Gleichzeitig verfügte sie,

er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus

dem Strafvollzug zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. November 2010 ab.

III.

Dagegen liess A am 25. Januar 2011 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Beschluss

des Regierungsrates vom 24. November 2010 vollumfänglich aufzuheben;

2.

die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Wegweisung des

Beschwerdeführers abzusehen und die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern;

3.

der Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren

angemessen zu entschädigen; zur Festlegung der Höhe der Entschädigung sei die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4.

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der

Staatskasse."

Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei

in ihrer Vernehmlassung vom 16./15. Februar 2011, die Beschwerde sei

abzuweisen, wobei sie ergänzend zu den Darlegungen im angefochtenen Entscheid

erklärte, der Beschwerdeführer verkenne mit seiner Rüge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs, dass sich der Regierungsrat als Rekursinstanz nicht mit

jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

müsse. Vielmehr könne er sich – wie vorliegend getan – auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Von einer Verletzung des

Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs könne somit nicht die Rede sein.

Selbst wenn wider Erwarten hierauf erkannt würde, ändere dies nichts am

Verfahrensausgang, da die Verletzung zufolge der dem Beschwerdeführer im

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zustehenden verfahrensmässigen Rechte

geheilt würde und die Rückweisung der Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung

und zum Neuentscheid an den Regierungsrat beziehungsweise die

Sicherheitsdirektion einem Verwaltungsleerlauf gleichkäme. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

A leistete binnen Frist die ihm infolge ausstehender

Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden mit

Präsidialverfügung vom 27. Januar 2011 auferlegte Kaution.

Mit Eingabe vom 14. März 2011 replizierte A und

machte geltend, der Regierungsrat habe seinen Gehörsanspruch in dreifacher

Hinsicht verletzt. Zum einen habe er seinen Beweisantrag auf Befragung seiner

Eltern und seiner Schwester als Zeugen zur Frage der Aufenthaltsdauer unbeachtet

gelassen. Zum anderen sei er auf sein zentrales rechtliches Argument, bei der

Interessenabwägung sei das Kindeswohl gestützt auf die Bestimmungen des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention,

KRK, SR 0.107) vorrangig zu berücksichtigen, nicht eingegangen, und schliesslich

habe er seinen rechtlichen Einwand ausser Acht gelassen, dass bei der

Interessenabwägung die Vorgaben von Art. 24 und 25 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu berücksichtigen seien.

Bei einer Gehörsverletzung von der geltend gemachten Schwere komme keine

Heilung in Betracht. Ausserdem erklärte A, er sei am 1. Februar 2011 ein

neues Arbeitsverhältnis eingegangen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011

informierte A darüber, dass er K am 3. Juni 2011 geheiratet habe, und

ersuchte darum, diesen Umstand in die Erwägungen miteinzubeziehen. Am 16. Juni

2011.

reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das

Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist betreffend

Rekursentscheide auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie

19a Abs. 1 VRG gegeben.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe er bereits in der Rekursschrift

substantiiert behauptet, er sei am 16. Oktober 1995 nicht nach G

zurückgereist, sondern habe sich ohne Aufenthaltsbewilligung weiter bei seinen

Eltern aufgehalten, bis ihm 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.

Zum Nachweis dieser Behauptung habe er die Befragung seiner Eltern und seiner

Schwester angeboten. Ohne auf diese Vorbringen und die Beweisanträge

einzugehen, habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei im März 1996 im Rahmen eines Familiennachzuges wieder in

die Schweiz eingereist. Sie habe es unterlassen darzutun, weshalb sie von der

Darstellung des Sachverhalts in der Rekursschrift abgewichen sei und weshalb

sie auf die Abnahme der Beweismittel verzichtet habe. Sodann habe der

Beschwerdeführer in der Rekursschrift in mehrfacher Hinsicht die Verletzung der

Bestimmungen der Kinderrechtekonvention gerügt. Die Vorinstanz habe es jedoch

unterlassen, die Interessen der betroffenen Kinder in die Rechtsgüterabwägung

einzubeziehen und dabei dem Kindeswohl vorrangige Bedeutung beizumessen. Der

Gehörsanspruch verlange, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in

seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich höre, sorgfältig und ernsthaft

prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige. Die Vorinstanz habe es

unterlassen, auf die entsprechenden Rügen einzugehen. Sie müsse sich deshalb

vorwerfen lassen, sich nicht mit der notwendigen Sorgfalt und Ernsthaftigkeit

mit den Vorbringen auseinandergesetzt zu haben, und verletze damit den

Gehörsanspruch und die Begründungspflicht. Des Weiteren sei die Vorinstanz in

keiner Weise auf das Argument eingegangen, eine Wegweisung verstosse gegen das

absolute Ausweisungsverbot gemäss Art. 25 Abs. 1 BV.

Weiter hält der Beschwerdeführer

fest, eine Heilung des Gehörsanspruchs komme vorliegend im Hinblick auf die

Schwere der Gehörsverletzungen nicht in Betracht. Das Interesse des

Beschwerdeführers an einer mängelfreien Beurteilung seines Rekurses durch die Vor­instanz

überwiege das Interesse an einer beförderlichen Behandlung. Ausserdem verursache

jedes Rechtsmittelverfahren Verfahrens- und Vertretungskosten, die der

Beschwerdeführer vorzuschiessen habe. Auch diese finanzielle Belastung sei

nicht in seinem Interesse. Vorliegend würde eine Rückweisung weder zu einem

formalistischen Leerlauf noch zu unnötigen Verzögerungen führen, weshalb wegen

der formellen Natur des Gehörsanspruchs dessen Verletzung zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses führe.

2.2

2.2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist

formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich unabhängig

davon aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist oder nicht (BGE 127 V

431.

E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b; VGr, 16. Oktober 2003,

VB.2003.00093, E. 2 am Anfang). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb

vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr,

22.

November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1).

2.2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV

umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder

Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren gehört zu werden, Einblick

in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten

Stellung zu nehmen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672). Der

Gehörsanspruch beinhaltet insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich

vor dem Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu

äussern; dabei muss die betroffene Person rechtzeitig informiert und ihr

mitgeteilt werden, worum es geht und wozu sie Stellung nehmen soll (BGr, 12. November

2002,5P.212/2002, E. 2.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 18). Der Umfang des Anspruchs auf

rechtliches Gehör hängt grundsätzlich von der Intensität der Betroffenheit

durch die Verfügung ab. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger

Interessen ist und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das

rechtliche Gehör zu gewähren (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1677).

2.2.3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn sie nicht

besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem

Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie

durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 133 I 201

E. 2.2, 126 I 68 E. 2; zur Kontroverse in der Lehre über

die Heilung von Gehörsverletzungen Benjamin Schindler, Die "formelle

Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im

Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",

ZBl 106/2005, S. 169–196; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen

Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies

gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung

führen würde (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 459; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49; BGr,

4.

März 2009,8C_845/2008, E. 4.2.1; VGr, 2. September

2009, VB.2009.00083, E. 4.3).

2.3

2.3.1

Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 7

Abs. 1 VRG). Bei der Sachverhaltsermittlung ist die Behörde nicht

gehalten, sämtliche denkbaren Beweismittel auszuschöpfen; es rechtfertigt sich,

auf weitere Untersuchungen zu verzichten, wenn zusätzliche Abklärungen keine

wesentlichen neuen Erkenntnisse versprechen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 10). Die Vorinstanz stützte sich bei der Erstellung des Sachverhalts

und der Aussage, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am 16. Oktober 1995

verlassen, auf den Bericht der Stadtpolizei W vom 17. Oktober 1995. Jenem

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester bei einer polizeilichen

Kontrolle am 17. Oktober 1995 nicht mehr in der elterlichen Wohnung

anzutreffen waren und deren Bruder erklärte, seine Geschwister seien tags

davor, also am 16. Oktober 1995, nach G zurückgekehrt. Eine persönliche

Befragung der Eltern und der Schwester drängte sich nicht auf. Jedenfalls ist

das Abstellen auf den Polizeibericht nicht willkürlich und die Befragung hätte

– wie nachfolgend aufgezeigt wird – auf den Entscheid keinen Einfluss gehabt.

Die antizipierte Beweiswürdigung ist unter diesen Umständen auch mit dem

Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 10; vgl. auch Albertini, S. 375 ff.). Im Rahmen ihrer

Begründungspflicht hätte die Vorinstanz jedoch erläutern müssen, weshalb sie in

diesem Punkt von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers abweiche.

Hierbei handelt es sich jedoch höchstens um einen leichten Mangel und eine

Rückweisung an die Vorinstanz würde zu keinem anderen Resultat führen, weshalb

die Gehörsverletzung als geheilt gelten kann. Denn der Beschwerdeführer kann, wie

die Vor­instanz zutreffend ausführt, aus dem nicht bewilligten Aufenthalt nach

Ablauf des Besuchervisums im Dezember 1993 bis im März 1996 nicht weiter etwas

zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3). Ausserdem ist

die strittige Rückkehr nach G auch für die Frage, bis zu welchem Alter der Beschwerdeführer

in seinem Heimatland lebte, nicht relevant. Unbestrittenermassen reiste der

Beschwerdeführer erstmals am 12. September 1993 in die Schweiz ein. Ob er

1995.

allenfalls für kurze Zeit nach G zurückkehrte, ist für den Entscheid nicht

weiter ausschlaggebend.

2.3.2

Die Vorinstanz führt aus, es stehe der damaligen

Partnerin und heutigen Ehefrau frei, dem Beschwerdeführer mit den Kindern in

sein Heimatland zu folgen. Die Kinder seien noch in einem anpassungsfähigen

Alter. Falls sie in der Schweiz bleiben würden, könnten die Betroffenen die

familiären Kontakte anderweitig pflegen. Eine weitere Auseinandersetzung mit

dem Kindeswohl oder mit den Bestimmungen der Kinderrechtekonvention erfolgt

nicht. Ebenso wenig stellt die Vorinstanz direkte Erwägungen zu Art. 25 Abs. 1

BV an, obwohl dessen Verletzung gerügt wurde. Diesbezüglich führt sie jedoch

aus, dass es den Kindern sowie der heutigen Ehefrau unbenommen sei, dem

Beschwerdeführer nicht in dessen Heimatland zu folgen. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, ist sie nicht verpflichtet, sich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen.

Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gewichtspunkte

beschränken. Es kann offen gelassen werden, ob die Vor­instanz hier das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, denn eine allfällige Verletzung

würde geheilt. Mit den nicht berücksichtigten oder nur

ansatzweise abgehandelten Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich der

vorliegende Entscheid auseinander. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

insbesondere bezüglich der finanziellen Konsequenzen vermögen zudem nicht zu

überzeugen, würden doch die Kosten, die zu bevorschussen wären, und bei

Unterliegen die Vertretungskosten mit einer Rückweisung gar steigen. Sodann

dient eine beförderliche Erledigung in erster Linie dem Beschwerdeführer, um

Klarheit über seinen aufenthaltsrechtlichen Status zu erhalten.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass allfällige

Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz in diesem Verfahren geheilt würden.

3.

3.1

Gemäss Art. 110

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) haben die

Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht

einzusetzen haben, zu gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende

Recht von Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der

Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen Verfahren zu erstellen

und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht auch neue Tatsachen

und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April

2009,2C_651/2008, E. 4.2). Letzteres gilt für das Verwaltungsgericht somit

schon von Bundesrechts wegen jedenfalls, soweit es – wie vorliegend (vgl. Art. 86

Abs. 2 BGG) – vom Kanton als von nach dem Bundesgerichtsgesetz

vorgeschriebene gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt ist

(vgl. auch VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Abzustellen

ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu

fällenden Entscheides (vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3).

3.2

Der

Beschwerdeführer trat am 1. Februar 2011 eine neue Stelle an. Ausserdem

heiratete er am 3. Juni 2011 K, die Mutter seiner beiden Töchter. Dies ist

im vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erkannte der

Beziehung des Beschwerdeführers zu K in ihrem Entscheid jedoch bereits so eine

hohe Intensität zu, dass sie davon ausging, die Beziehung falle in den

Schutzbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101).

4.

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gilt gemäss Art. 2 Abs. 1

AuG für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des

Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur

Anwendung kommen.

Zwischen der Schweiz und G besteht kein Staatsvertrag, der

dem Beschwerdeführern einen Anspruch auf die erstrebte Bewilligung einräumt.

5.

5.1

Nach Art. 42

Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegatten zusammenwohnen.

5.2

Im

Weiteren ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem

in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ein Anwesenheitsanspruch

für einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e; Art. 13 BV entspricht materiell

der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt im Bereich des Ausländerrechts

keine zusätzlichen Ansprüche [BGE 129 II 215 E. 4.2, 126 II 377

E. 7]).

5.3

Ein

Anwesenheitsrecht des Ausländers kann sich ausserdem aus dem Recht auf Achtung

des Privatlebens (Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV)

ergeben. Hierfür bedarf es besonders intensiver, über eine normale Integration

hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise

entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise

ausserhäuslichen Bereich. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene

normale Integration genügen dagegen nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1;

BGr, 22. November 2006,2A.500/2006, E. 2.3.2).

5.4

Der

Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet, lebt mit dieser und den

gemeinsamen zwei Kindern, welche ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht

verfügen, zusammen und kann sich deshalb auf Art. 42 Abs. 1 AuG sowie

den in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des

Familienlebens berufen. Ihm steht damit prinzipiell ein Anspruch auf Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung zu. Ein Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

kommt ihm hingegen nicht zu. Der Beschwerdeführer hat nie eine Berufslehre

abgeschlossen, konnte sich in keiner Berufssparte etablieren und wechselte

häufig die Arbeitgeber. Der Versuch, sich selbstständig zu machen, schlug fehl.

Zeitweise war er arbeitslos. Von einer nachhaltigen beruflichen Integration

kann folglich nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer besuchte nach

seiner Einreise zuerst eine Sonder- und hernach die Realschule und belegte das

zehnte Schuljahr. Er gibt an, dass er viele Freunde habe – darunter auch

Schweizer – und dass er in seiner Freizeit Fussball spiele und seine Kinder

betreue. Eine Integration in die hiesigen Verhältnisse, die über das nach der

langen Anwesenheit zu Erwartende hinausgeht, ist nicht ersichtlich.

6.

6.1

6.1.1

Der Anwesenheitsanspruch im Sinn von Art. 42 AuG erlischt gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. b AuG, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG

vorliegt. Einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 AuG bildet nach Abs. 1

lit. a dieser Bestimmung insbesondere die Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen

Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) gemäss Art. 62 lit. b AuG. Ein Widerrufsgrund im

Sinne von Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG liegt vor, wenn gegen

eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 15. April 2011,

2C_415/2010, E. 2.1). Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63

AuG führt jedoch nicht zum automatischen Erlöschen des in Art. 42 AuG

geregelten Anspruchs. Ein Rechtsverlust erfolgt nur, wenn er unter Berücksichtigung

der persönlichen und familiären Situation des Ausländers verhältnismässig

erscheint (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

2.

A., Zürich 2009, Art. 51 AuG N. 9; zum früheren Recht

BGE 120 Ib 6 E. 4a). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die

gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. zur

Ausweisung unter dem früheren Recht BGE 122 II 433 E. 2c).

6.1.2

Eine Interessenabwägung setzt auch Art. 8 Abs. 2 EMRK voraus.

Danach ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft,

falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe

und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung

und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und

Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Entfernungs-

beziehungsweise Fernhaltemassnahmen setzen daher eine tatsächliche und

hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft

berührt (BGE 129 II 215 E. 7.3, 130 II 176 E. 3.4.1). Nach

der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere

beachtlich: Die Art und Schwere der begangenen Tat(en), die Dauer des

Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten

der straffällig gewordenen Person in diesem Zeitraum, die Nationalität aller

betroffenen Personen, die familiäre Situation der straffällig gewordenen

Person, insbesondere die Dauer der Ehe, die Intensität der Beziehung, das

Vorhandensein von Kindern und deren Alter (EGMR, 2. August 2001, Boultif,

54273/00 [= VPB 65/2001 Nr. 138], § 48;

Entscheidbesprechung durch Philip Grant, AJP 2002, S. 220 f.; BGr,

20.

Oktober 2009,2C_36/2009, E. 2.2). Demnach ist auch unter dem Aspekt

von Art. 8 EMRK eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

6.1.3

Nach Art. 3 Abs. 1 KRK ist bei allen Massnahmen, die Kinder

betreffen, unabhängig davon, ob sie von öffentlichen oder privaten

Einrichtungen, der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder

Gesetzgebungsorgangen getroffen werden, das Wohl des Kindes vorrangig zu

berücksichtigen. Sodann darf kein Kind rechtswidrigen oder gar willkürlichen

Eingriffen in sein Privatleben oder seine Familie ausgesetzt werden

(vgl. Art. 16 Abs. 1 KRK). Art. 16 Abs. 1 KRK

entspricht materiell Art. 8 EMRK sowie Art. 17 des Internationalen

Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Uno-Pakt

II, SR 0.103.2; Alberto Achermann/Martina Caroni, Einfluss der völkerrechtlichen

Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 208 f.).

Schweizer Bürgern steht das Recht zu, sich an jedem Ort des

Landes niederzulassen, das Land zu verlassen oder in dieses einzureisen (Art. 24

BV); sie dürfen nicht ausgewiesen werden (Art. 25 Abs. 1 BV).

Zwar ergibt sich aus all diesen Bestimmungen, die zum Teil

eher programmatischer Natur sind, regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf

die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (vgl. BGE 126 II 377), doch sind die

entsprechenden Vorgaben bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK (beziehungsweise Art. 13 BV) zu berücksichtigen (BGE 135 I 153

E. 2.2.2; BGr, 23. Mai 2003,2A.563/2002, E. 2.5). Für den

Zwang zur Ausreise eines Schweizer Kindes müssen nebst der Zumutbarkeit der Ausreise

deshalb besondere, namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe

vorliegen, welche diese weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen. Allein

das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik zu betreiben,

genügt hierzu nicht. Liegt gegen den ausländischen, sorgeberechtigten

Elternteil eines Schweizer Kindes nichts vor, was ihn als unerwünschten

Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen zum Erwerb

der Aufenthaltsberechtigung hinweist, ist regelmässig

davon auszugehen, dass dem schweizerischen Kind nicht zugemutet werden darf,

dem sorgeberechtigten, ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, und

dass im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK sein privates Interesse das öffentliche an einer restriktiven Zuwanderungspolitik

überwiegt (BGE 135 I 153 E. 2.2.4).

6.2

Der

Beschwerdeführer erfüllt durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

18.

Monaten sowie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG, da es

sich dabei um längerfristige Freiheitsstrafen im Sinne der besagten

Rechtsprechung handelt.

6.3

Die

Vorinstanz hat die Interessenabwägung im genannten Sinne ausführlich und über­zeugend

vorgenommen, weshalb diesbezüglich vorab auf die Ausführungen im angefochtenen

Entscheid verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

6.4

6.4.1

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II 215

E. 3.1). Dabei sind umso strengere Anforderungen an die Schwere des

strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein Ausländer in der

Schweiz gelebt hat (BGE 125 II 521 E. 2b). Das Verschulden des Beschwerdeführers

findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass Ausdruck (BGr,

16.

September 2010,2C_318/2010, E. 3.3.1, und 29. Juni 2010,2C_832/2009,

E. 4.3).

6.4.2

Mit Entscheid des Bezirksgerichts X vom 23. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer

der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden und

zu einer Strafe von 18 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Die Probezeit

wurde auf fünf Jahre festgesetzt und mit Beschluss vom 26. August 2009 um

weitere zweieinhalb Jahre verlängert.

Dem Entscheid des

Bezirksgerichts X ist zu entnehmen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers

als schwer einzustufen sei. Er habe sich in den frühen Morgenstunden des 4. Oktobers

2000.

mit einem Bekannten auf ein Autorennen eingelassen, wobei die zulässigen

Höchstgeschwindigkeiten innerorts, ausserorts und auf der Autobahn massiv überschritten

worden seien. Unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer das Rennen abgebrochen

habe, habe ihn sein Bekannter im Bereich der Autobahnausfahrt überholt und die

Herrschaft über das Fahrzeug verloren, woraufhin dieser gegen eine

Aussenleitplanke und einen Kandelaber geprallt sei; dabei sei dessen Mitfahrer

ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe in verschiedenster Weise massiv

gegen elementarste Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SR 741.01) verstossen und es sei letztlich allein dem Zufall zu verdanken,

dass auf der vergleichsweise langen Fahrstrecke nicht noch weitere Personen zu

Schaden gekommen seien. Durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten habe er das

Leben seiner Mitfahrer und anderer Verkehrsteilnehmer aus nichtigem Anlass

gefährdet, was eine bedenkliche Gesinnung offenbare, umso mehr als der Beschwerdeführer

nur rund einen Monat zuvor wegen einer massiven Geschwindigkeitsübertretung

gebüsst worden sei. Straferhöhend seien die beiden Vorstrafen und die Tat

während laufender Probezeit zu berücksichtigen. Ebenso erhöhend falle die

fehlende Einsicht des Beschwerdeführers ins Gewicht, welche sich darin

manifestiere, dass er sich bereits kurz nach der Tat in seinem Heimatland einen

neuen Führerausweis habe ausstellen lassen. Strafmindernd sei das Geständnis zu

berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Strafuntersuchung aufgrund

aufwendiger Abklärungen etliche Zeit in Anspruch genommen habe.

Der bedingte Strafvollzug wurde dem Beschwerdeführer

gewährt, wobei festgehalten wurde, dass ihm angesichts seines getrübten

automobilistischen Leumunds und aufgrund seines wenig einsichtigen Verhaltens

nach der Tat nicht ohne weiteres eine gute Prognose gestellt werden könne. Dass

er im Rahmen der Hauptverhandlung nur zögerlich zugegeben habe, seit der Tat

erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben, und seinen jüngsten

Führerausweisentzug schon gar nicht erwähnt habe, lasse ebenfalls gewichtige

Bedenken aufkommen. Andererseits dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass

sich die soziale und berufliche Situation des im Tatzeitpunkt knapp 21-jährigen

Beschwerdeführers seit Oktober 2000 entschieden verändert habe, indem er eine

Festanstellung gefunden habe, welche ihm auch ermögliche, für den Unterhalt

seiner Tochter aufzukommen. Dass der Beschwerdeführer beruflich auf ein

Fahrzeug angewiesen sei und ihm mit einem erneuten Fehlverhalten im

Strassenverkehr der Führerausweis unweigerlich für längere Zeit entzogen würde

und er damit wohl nicht nur seine Stelle, sondern gleichzeitig auch ein gesichertes

Einkommen verlieren würde, werde ihn motivieren, seine Existenzgrundlage und

diejenige seiner Tochter nicht ohne Not aufs Spiel zu setzen. Hinzu komme, dass

der Beschwerdeführer die von der Bezirksanwaltschaft Z bedingt ausgesprochene

Strafe von 75 Tagen Gefängnis nun verbüssen müsse, was ihm einen spürbaren

Eindruck vermitteln werde, was er bei einem weiteren Verstoss gegen die

Verkehrsregeln zu erwarten habe. Angesichts der noch zu verbüssenden Strafe

einerseits und der weitreichenden Konsequenzen neuerlicher Delinquenz für sich

selbst und seine Familie andererseits könne dem Beschwerdeführer trotz der

geäusserten Vorbehalte ein letztes Mal eine gute Prognose gestellt werden.

6.4.3

Am 26. August 2009 beschloss das Obergericht, das Urteil des

Bezirksgerichts Y vom 7. Januar 2009 sei namentlich bezüglich des Schuldpunkts

in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer wurde wegen falscher Anschuldigung,

Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher einfacher und grober

Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch, mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, mehrfacher Hinderung

einer Amtshandlung und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu

14.

Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 30 Tages­sätzen zu Fr.

80.

- sowie einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt.

Das Obergericht erwog

hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte, dass bereits in objektiver Hinsicht

das Verschulden des Beschwerdeführers nicht leicht wiege. So sei der Beschwerdeführer

am 2. Oktober 2007 um halb fünf Uhr nachmittags – in einem Zeitpunkt also,

als der Feierabendverkehr bereits eingesetzt habe – mit seinem Motorrad mit

99.

km/h durch die O-Strasse in W gefahren. Auch wenn dem Beschwerdeführer

weder eine konkrete Gefährdung noch gar eine Verletzung eines Dritten habe nachgewiesen

werden können, sei die verursachte abstrakte Gefährdung enorm gewesen. Noch

gefährlicher sei die Fluchtfahrt des Beschwerdeführers am 22. September

2008.

durch die ebenfalls in W gelegene, auf eine Höchstgeschwindigkeit von

30.

km/h beschränkte P-Strasse knapp ein Jahr später gewesen. Das

subjektive Verschulden des Beschwerdeführers übertreffe das objektive Verschulden

sodann. Er habe keinen halbwegs verständlichen, entlastenden Grund für die Exzesse

vorbringen können. Es sei ihm einzig darum gegangen, die Kraft seines

Motorrades zu spüren und schnell voranzukommen. Bei der zweiten Fahrt habe der

Beschwerdeführer versucht, sich abzusetzen, weil er sich durch die Polizei bei

einem Gesetzesverstoss (Fahren trotz entzogenem Führerausweis) ertappt gefühlt

habe. In beiden Fällen sei er vorsätzlich mit stark überhöhter Geschwindigkeit

gefahren und habe mindestens in Kauf genommen, mit fast dem doppelten des

erlaubten Tempos zu fahren. Stark ins Gewicht falle sodann, dass der

Beschwerdeführers aus eigener Erfahrung habe wissen müssen, wie fatal sich

überhöhte Geschwindigkeit auswirken können. Sein Leumund in Sachen Geschwindigkeitsüberschreitungen

sei auch bei der Tat im Oktober 2000 bereits nicht ungetrübt gewesen. Dem

Beschwerdeführer sei sodann mehrfach der Führerausweis entzogen worden. Dass er

trotz dieser Erfahrungen und der laufenden Probezeit sich nicht habe davon abhalten

lassen, anfangs Oktober 2007 und im September 2008 nochmals zu rasen, lasse

sein Verschulden in subjektiver Hinsicht als schwer erscheinen und indiziere

eine generelle rücksichts-, verantwortungs- und einsichtslose Einstellung im

Strassenverkehr. Hinsichtlich der falschen Anschuldigung sei das Verschulden

des Beschwerdeführers als erheblich, aber noch nicht als schwer einzustufen.

Bezüglich der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege könne das Verschulden

weder als schwer noch als besonders gering betrachtet werden. In Bezug auf das

Fahren ohne Führerausweis beurteilte das Obergericht das Verschulden des

Beschwerdeführers sodann als schwer. Was die weiteren vom Beschwerdeführer

begangenen Delikte betreffe, so würden diese im Vergleich zu den bereits einlässlich

behandelten weniger ins Gewicht fallen, wenn sie auch nicht zuletzt angesichts

der Tatsache, dass darunter wiederum Geschwindigkeitsüberschreitungen figurierten,

nicht zu bagatellisieren seien. Straferhöhend falle die teilweise mehrfache

Tatbegehung, die teilweise einschlägigen Vorstrafen, die neuerliche Delinquenz

während laufender Probezeit und das teilweise Handeln während laufender

Strafuntersuchung ins Gewicht. Leicht strafmindernd wirke sein (etwas spätes)

Geständnis. Der Beschwerdeführer habe sich von den Vorstrafen und Administrativmassnahmen

nicht nachhaltig beeindrucken lassen. Trotz aller Besserungsbekundungen habe er

sich von allen Warnungen und Strafen unbeeindruckt gezeigt und sich geradezu hartnäckig

immer wieder über wichtige Vorschriften hinweggesetzt, Leib und Leben Dritter

gefährdet und die Rechtspflege behindert. Demnach lasse sich unter

Berücksichtigung der massgeblichen Umstände eine Schlechtprognose nicht

vermeiden und nur bei vollständigem Vollzug der vorliegenden Strafen bestehe

die Aussicht, dass der Beschwerdeführer seine Lehren ziehe und sich künftig

wohlverhalten werde.

Die mit Urteil vom 23. Juni 2004 bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wurde nicht

widerrufen, die damals ausgesprochene Probezeit jedoch um zweieinhalb Jahre

verlängert. Begründet hat dies das Obergericht damit, dass angesichts der glaubhaften

Ausführungen von Seiten des Beschwerdeführers zur Wirkung der über mehr als

einen Monat erlittenen Untersuchungshaft auf ihn davon auszugehen sei, dass der

Vollzug der neuen, vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe ihn hinreichend beeindrucken

werde, um ihn von künftiger Delinquenz abzuhalten.

6.4.4

Auf die Ausführungen des Bezirksgerichts X beziehungsweise des

Obergerichts, welche sämtlichen Umstände der Fälle bei der Strafzumessung

berücksichtigt haben, kann abgestellt werden.

6.5

S, dipl.

Psychotherapeut, hält in einem Schreiben vom 29. November 2010 fest, der

Beschwerdeführer habe im Zeitraum von Mitte Juli 2010 bis Ende November 2010

zehn verkehrspsychologische Therapiesitzungen bei ihm besucht, und erklärt, aus

seiner Sicht bestehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zumal die

schwerwiegenden Delikte zehn Jahre zurückliegen würden. Diesbezüglich sei angemerkt,

dass die Delikte, deren sich der Beschwerdeführer im Jahr 2007 und 2008

schuldig machte, keineswegs zu bagatellisieren sind und von einiger Schwere

waren.

Der Beschwerdeführer hat nebst

den Therapiestunden bei S den Nachschulungskurs "Kurve

Sicherheitsentzug" erfolgreich absolviert, in dessen Rahmen zwei Vorgespräche

und sechs Gruppenstunden abgehalten wurden. Dies ist dem Beschwerdeführer im Hinblick

auf die zu stellende Legalprognose zugutezuhalten.

6.6

Der

Beschwerdeführer wurde per 18. November 2010 bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen. In der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 19. Oktober

2010.

wird ausgeführt, das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug gebe

– abgesehen von zwei Disziplinierungen – zu keinen Klagen Anlass. Sämtliche

Sach- und Beziehungsurlaube sowie Ausgänge habe er klaglos absolviert, er sehe

seine Fehler ein und setze sich mit dem Delikt auseinander. Die vom

Strassenverkehrsamt verfügten verkehrspsychologischen Sitzungen habe er

selbstständig organisiert und privat finanziert. Er wolle zudem in Zukunft

straffrei leben und für seine Familie sorgen. Bedenken hinsichtlich der

Legalprognose würden aus den bisher erwirkten Strafen und der Rückfälligkeit

nach früherer Strafverbüssung erwachsen. Gleichwohl dürfe angenommen werden,

dass der Beschwerdeführer aus dem erneuten und erstmals längeren Strafvollzug

gewisse Lehren gezogen habe und versuchen werde, sich künftig regelkonform zu

verhalten.

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass allfälligem

korrekten Verhalten im Strafvollzug – welches für die Gewährung der bedingten

Entlassung unter anderem von Bedeutung ist – in fremdenpolizeilicher Hinsicht

bloss eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b;

BGr, 17. August 2010,2C_425/2010 E. 3.4, und 8. Mai 2006,

2A.51/2006, E. 4.2.3). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bedingt

aus dem Strafvollzug entlassen wurde, kann denn auch nicht geschlossen werden,

es gehe keine Gefahr mehr von ihm aus (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.3.3; BGr,

4.

November 1996,2A.328/1996, E. 4b, und 18. Oktober 2001,

2A.364/2001, E. 3b/cc). Um nach Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt entlassen

zu werden, wird anders als nach früherem Strafrecht nicht mehr positiv

verlangt, es müsse erwartet werden können, der Täter werde sich in Freiheit

bewähren, sondern es wird negativ verlangt, dass zu erwarten sei, er werde in

Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Die bedingte Entlassung

stellt den Regelfall und deren Verweigerung die Ausnahme dar (BGE 133 IV 201 E.

2.

). In fremdenpolizeilichen Verfahren gelten bezüglich der Prognose über das

künftige Wohlverhalten jedoch strengere Massstäbe als bei der strafrechtlichen

Beurteilung (BGr, 26. Januar 2010,2C_475/2009, E. 4.2.2, und

8.

Mai 2006,2A.51/2006, E. 4.2.3). Anders als bei den Strafbehörden,

welche im Hinblick auf die angestrebte Resozialisierung gewisse Unsicherheiten

in Kauf nehmen (BGr, 4. April 2006,2A.688/2005, E. 3.1.2), bilden die

Resozialisierungsaussichten für die Fremdenpolizeibehörden dagegen nur einen Teilaspekt,

und das allgemeine Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht

klar im Vordergrund (BGE 125 II 105 E. 2c).

6.7

In

fremdenpolizeilicher Hinsicht kann denn auch – selbst wenn der Beschwerdeführer

aus der erstmals längerdauernden Freiheitsstrafe gewisse Lehren gezogen haben

sollte – nicht von einer genügend guten Legalprognose ausgegangen werden, liess

er sich doch in der Vergangenheit weder durch bereits erfolgte Verurteilungen,

laufende Probezeiten oder fremdenpolizeiliche Verwarnung noch durch den

drohenden Verlust seiner beruflichen Existenz bei Verlust des Führerausweises

und den daraus resultierenden Konsequenzen für seine Familie von neuerlicher Delinquenz

abhalten. Der Beschwerdeführer, dessen Verschulden als schwer eingestuft wurde,

gefährdete mit seinen Straftaten Leib und Leben Dritter. In ausländerrechtlicher

Hinsicht ist bereits ein geringes Restrisiko diesbezüglich nicht hinzunehmen.

6.8

Der

Beschwerdeführer wurde bei einem nicht verbüssten Strafrest von 142 Tagen bedingt

aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt

und dauert noch bis zum 17. November 2011. Die fünfjährige Probezeit für

die am 23. Juni 2004 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 18 Monaten

wurde mit Beschluss vom 26. August 2009 um zweieinhalb Jahre verlängert

und läuft folglich ebenfalls noch. Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit

der Haftentlassung kann deshalb keine allzu hohe Bedeutung zuerkannt werden,

droht ihm doch bei erneuter Delinquenz die Verbüssung einer erheblichen

Reststrafe. Die in der Verfügung betreffend bedingte Entlassung positiv

bewertete Legalprognose ist denn auch eher zurückhaltend formuliert. Es heisst,

dass man annehmen dürfe, dass der Beschwerdeführer gewisse Lehren gezogen habe

und er versuchen werde, sich wohlzuverhalten.

6.9

Soweit der

Beschwerdeführer nun vorbringt, er möchte für seine Familie sorgen und sich

deshalb bewähren, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auch ihm Zeitpunkt

seiner Delikte auf ein intaktes Familienumfeld stützen konnte. Die gemeinsamen

Kinder mit seiner heutigen Ehefrau kamen im Oktober 2003 beziehungsweise im

Dezember 2005 zur Welt. Die Straftaten, die letztlich zum Urteil des

Obergerichts vom 26. August 2009 führten, beging der Beschwerdeführer

folglich nach der Geburt seiner beiden Töchter. Die familiären Verpflichtungen

vermochten ihn ebenso wenig von der Straffälligkeit abzuhalten wie die laufende

Probezeit oder die ausländerrechtlichen Verwarnungen. Dass der Beschwerdeführer

gleichwohl ein sehr gutes und enges Verhältnis zu seinen Kindern und zu seiner

Frau hat, soll an dieser Stelle nicht in Frage gestellt werden.

6.10

Der

Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. Februar 2011 als Hilfsmonteur im Stundenlohn

für ein Unternehmen, das Lüftungsmontagen durchführt. Der Beschwerdeführer hat

keine Berufslehre absolviert und wechselte häufig den Arbeitgeber. Teilweise

arbeitete er im Gastronomiebereich, teils im Baugewerbe. Der Versuch, sich

selbstständig zu machen, missglückte. Zudem versuchte er diesen Schritt, ohne

im Besitz der dazu erforderlichen Bewilligung zu sein. Zeitweise war der

Beschwerdeführer arbeitslos. Von einer vertieften beruflichen Integration kann

damit nicht gesprochen werden. An dieser Einschätzung ändert auch die neue

Stelle nichts. Des Weiteren kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer,

welchem es hier stets gelang, – zumindest für kurze Zeit – eine Anstellung zu

finden, und der inzwischen über Berufserfahrung in diversen Bereichen verfügt,

auch in seinem Heimatland beruflich wird Fuss fassen können.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er könne seinen

familiären Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen, selbst wenn er eine

Arbeitsstelle in seinem Heimatland finde, ist dem entgegenzuhalten, dass es

zwar zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer in G nicht die gleichen

wirtschaftlichen Perspektiven hat wie in der Schweiz. Diese Folge ist jedoch

einzig seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen.

Zudem gelang es ihm auch in der Schweiz nicht durchwegs, seinen finanziellen Verpflichtungen

nachzukommen, mussten doch seine Frau und seiner Kinder zeitweise von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Der Beschwerdeführer schuldet dem Staat Zürich sodann aus

erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Verwaltungs-

oder Gerichtsbehörden Kosten in der Höhe von Fr. 24'610.65.

6.11

Der

Beschwerdeführer reiste 1993 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz ein. Er besuchte

in G die Primarschule und lebte dort bis zur Übersiedlung mit einem Teil seiner

Geschwister bei den Eltern beziehungsweise bei den Grosseltern. Er erklärte

anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, was seine Muttersprache sei.

Zudem beherrsche er eine weitere Fremdsprache und Deutsch in Wort und Schrift.

Weiter führte er aus, dass er sein Heimatland ferienhalber einmal im Jahr

besuche. Er treffe dann Kollegen von früher, die ebenfalls im Ausland lebten.

Seine nächsten Verwandten – seine Eltern, Geschwister sowie seine Frau und die

Kinder – würden alle in der Schweiz leben. Lediglich Verwandte seiner Eltern

würden noch in G wohnen, mit diesen stehe er jedoch in keinem Kontakt. Weiter erklärte

er, sein Vater besitze ein Haus in G.

Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem noch jungen

Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland aus seinen Kinderjahren und

Ferienbesuchen kennt und dem die dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut

sein sollten, mit Hilfe der noch im Heimatland lebenden Verwandten und der

Sicherheit einer Unterkunft im Haus seines Vaters relativ rasch gelingen wird,

in seinem Heimatland Fuss zu fassen und sich ein soziales Netzwerk aufzubauen.

Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten,

auch wenn dies die Trennung von seiner Familie zu bedeuten hätte. Dies hat er

seiner Straffälligkeit zuzuschreiben.

6.12

6.12.1

Unabhängig davon, wie es sich für die Schweizer Ehefrau verhalte, kann

jedenfalls den Schweizer Kindern des Beschwerdeführers eine Ausreise nach G

kaum zugemutet werden (vgl. 6.1.3). Dies führt jedoch nicht ohne weiteres

zur Unzulässigkeit der vorliegend gegen den Beschwerdeführer verfügten

Massnahme. Vielmehr ist die Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise der

Familie im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung mitzuberücksichtigen (BGE 122

II 1 E. 2, 120 Ib 129 E. 4b; BGr, 27. Oktober 2009,2C_315/2009,

E. 5.2.2). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen

der Kinderrechtekonvention. Auch sie sind bei der Interessensabwägung nach Art. 8

Abs. 2 EMRK zu würdigen, gewähren sie doch keinen unmittelbaren Anspruch

auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung (BGE 126 II 377 E. 5,

124.

II 361 E. 3b).

Sofern seine Ehefrau und die

Kinder, welche noch in einem anpassungsfähigen Alter sind, dem Beschwerdeführer

nicht in sein Heimatland folgen, würden die Kinder dennoch bei einem Elternteil

in der Schweiz verbleiben können, da ihrer Mutter als Schweizer Bürgerin ein

eigenständiges Aufenthaltsrecht zukommt. Die Betreuung der gemeinsamen Kinder

durch einen Elternteil in der Schweiz ist somit gewährleistet. Die Ausführungen

des Beschwerdeführers, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führe

letztlich zu einer nach Art. 25 Abs. 1 BV unzulässigen Ausweisung der

Kinder, welche Schweizer Bürger seien, gehen folglich ins Leere. Da der

Beschwerdeführer nicht alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist, sondern

diese mit seiner Frau teilt, findet die zitierte Rechtsprechung, wonach es

einem Schweizer Kind eines ausländischen, sorgeberechtigten Elternteils nicht

zuzumuten ist, diesem ins Ausland zu folgen, keine Anwendung. Die Betreuung der

Kinder durch beide Elternteile wäre wünschenswert. Doch wenn sie dem

Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland folgen würden, kann der Kontakt auch

mittels Besuchen, Telefonaten und Briefen aufrechterhalten werden.

6.13

Der

grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Ausreise und den Interessen

von Ehefrau und Kindern an der Möglichkeit eines familiären Zusammenlebens mit

dem Beschwerdeführer in der Schweiz stehen die Sicherheitsinteressen der

Öffentlichkeit gegenüber. Der Feststellung der Vorinstanz, die öffentlichen

Interessen seien vorliegend höher zu gewichten als die privaten Interessen des

Beschwerdeführers und seiner Familie, kann gefolgt werden.

7.

7.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Ver­längerung

der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli in: Spescha et al., Art. 33

AuG N. 7).

7.2

Nach dem

Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, "wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen".

Folgt man dem genannten Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 AuG,

heisst dies im Umkehr­schluss, dass eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausgeschlossen ist, sofern

Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG gegeben sind. Natürlich gilt

dieser Ausschluss der ermessensweisen Bewilligungserteilung oder -verlängerung

– weil auch der Widerruf nach Art. 62 AuG verhältnismässig sein muss –

nur, soweit sich die Nichterteilung der Bewilligung nicht als

unverhältnismässig erweist (dazu Bolzli, Art. 33 N. 8). Dementsprechend

hält das BFM in einer Weisung zutreffend fest, es bestehe bei Widerrufsgründen

im Sinn von Art. 62 AuG "kein Raum mehr für eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG), ausser die Nichterteilung

erwiese sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als

unverhältnismässig" (vgl. BFM, Weisungen Nr. I/3, Aufenthaltsregelung,

Ziff. 3.3.6, www.bfm.admin.ch; siehe zum Ganzen ausführlich VGr BE, 22. Oktober

2010, 100.2009.406U, E. 6.2 f., www.justice.be.ch).

Da sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wie oben aufgezeigt, vorliegend nicht als unverhältnismässig erweist, kommt

somit eine ermessensweise Bewilligungserteilung von vornherein nicht in Frage.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil die Frist zum Verlassen der Schweiz für den

Beschwerdeführer inzwischen abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist

zu setzen (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686, E. 4.3).

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann er keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 beziehungsweise

2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. September 2011 angesetzt, um

die Schweiz zu verlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …