VB.2011.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00070
13. Juli 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13417)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00070
Beschluss
der 3. Kammer
vom 13. Juli 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Regierungsrat des Kantons
Zürich,
vertreten durch die Baudirektion,
2. B AG, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
und
D GmbH,
Mitbeteiligte,
betreffend Wasserrechte/Konzession,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss Nr. 03 vom 22. Juni 2005
erteilte der Regierungsrat des Kantons Zürich der B AG, E, zwei Zusatzkonzessionen,
welche die Erweiterung und Änderung zweier wasserrechtlicher Konzessionen am
Fluss F in E betrafen (Wasserrechte Nrn. 01 und 02 Bezirk E; WR i 01
und WR i 02). Beim WR i 01 wird mit der "G"
genannten Anlage Wasser des Flusses F entnommen und zur Energiegewinnung
genutzt; das Ablaufwasser wird an das nachfolgende WR i 02 abgegeben.
Die bereinigten wasserrechtlichen Konzessionen, die diesen Zusatzkonzessionen
zugrunde lagen, waren mit RRB Nrn. 04 und 05 vom 24. September 1931
ohne Befristung erteilt worden. Mit RRB Nr. 06 vom 10. März 1949 war
der Höherstau des Flusses F um 8 cm auf Kote 432,90 m beim Wehr "G"
bewilligt worden; diese befristete Bewilligung war nach einmaliger Verlängerung
(RRB Nr. 07 vom 19. November 1980) am 31. Dezember 2000
erloschen. Die beiden Werke waren seit Beginn der 1990er-Jahre ausser Betrieb.
Die Zusatzkonzessionen vom 22. Juni 2005
enthalten Regelungen über die höchstzulässige Nutzwassermenge; jene für
WR i 01 legt zudem eine Restwassermenge von 500 l/s und die
höchstzulässige Staukote im Fluss F bei "G" (Erhöhung um
8 cm auf 432,90 m .ü. M.) fest. Die Wasserrechte werden mit den
Zusatzkonzessionen bis zum 31. Dezember 2035 befristet. Mit demselben
Regierungsratsbeschluss vom 22. Juni 2005 wurden sodann die wasserrechtliche
Bewilligung sowie die fischereiliche, abfallrechtliche und wasserbaupolizeiliche
Genehmigung für die Wiederinbetriebnahme der Kraftanlagen WR i 01 und
WR i 02 erteilt.
Mit Schreiben
vom 13. Dezember 2010 gewährte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und
Luft (AWEL) A auf dessen Gesuch hin Einsicht in RRB Nr. 03 vom
22. Juni 2005.
Erwägungen
II.
Am
27.
Januar 2011 wandte sich A mit Beschwerde "in Sachen
Wiederinbetriebnahme und wasserrechtliche Bereinigung von zwei Kraftanlagen der
B AG in E, RRB 03 vom 22.6.2005" an das Verwaltungsgericht. Er
beantragte erstens, die angefochtene Verfügung sei den beschwerdelegitimierten
Verbänden nach Art. 12b des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom
1.
Juli 1966 (NHG) nachträglich korrekt zu eröffnen, und es sei festzustellen,
dass sie den Verbänden hätte mitgeteilt werden müssen. Zweitens sei der Regierungsrat
zu verpflichten, die Restwassersanierung transparent zu begründen. Drittens sei
der Regierungsrat zu verpflichten, die Restwasserbemessung nachträglich nach Art. 29–33
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) vorzunehmen, sofern
das Verwaltungsgericht zum Schluss komme, dass eine nicht geringfügige
Zusatzkonzession mit dem Charakter einer Neukonzessionierung bzw. eine
wesentliche Änderung der Anlage vorliege.
In seiner
Beschwerdeantwort beantragte der Regierungsrat Nichteintreten auf die Beschwerde,
eventualiter deren Abweisung. Die B AG stellte den Antrag, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A . Die Mitbeteiligte D GmbH, die als
Pächterin die Kraftwerke betreibt, beantragte Abweisung der Beschwerde.
In der Replik
beantragte A, die Anträge der Beschwerdegegnerschaft und der Mitbeteiligten
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten abzuweisen. Die B AG
erstattete eine Duplik, in der sie an ihren Anträgen festhielt. A hielt in
seiner Triplik wiederum sinngemäss an seinen Anträgen fest.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer – eine gesamtschweizerisch tätige ideelle
Organisation, die sich seit mehr als zehn Jahren statutarisch für den Natur-
und Heimatschutz einsetzt – wird im Anhang zur Verordnung vom 27. Juni
1990.
über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur-
und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076)
aufgeführt. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung im Sinn von Art. 12 NHG berechtigt.
2.
2.1
Gemäss Art. 12a Abs. 1 NHG in der Fassung vom 24. März
1995/18. Juni 1999 (in Kraft ab 1. Februar 1996/1. Januar 2000
[aNHG; AS 1996, 214; 1999, 3071]) hatte die Behörde ihre Verfügung den
beschwerdeberechtigten Gemeinden und Organisationen durch schriftliche
Mitteilung oder durch Eröffnung im Bundesblatt oder im kantonalen
Publikationsorgan anzuzeigen. Die gleiche Regelung findet sich heute in Art. 12b
Abs. 1 NHG in der Fassung vom 20. Dezember 2006 (in Kraft seit
1.
Juli 2007). Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene
Beschluss vom 22. Juni 2005 sei nicht im Sinn von Art. 12a Abs. 1
aNHG eröffnet worden. Die Beschwerdegegnerschaft widerspricht dem nicht. Indem
sie vorbringt, dass die fraglichen Konzessionsanpassungen nicht anfechtbar
gewesen seien, dürfte sie vielmehr implizit einräumen, dass keine Eröffnung
gemäss Art. 12 Abs. 1 aNHG erfolgte. Die Behauptung des
Beschwerdeführers wird sodann durch den Mitteilungssatz in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer VIII des Beschlusses vom 22. Juni 2005 gestützt.
Schliesslich ergibt sich aus den Akten – etwa einem E-Mail-Verkehr vom
26. März 2004 –, dass die beteiligten Behörden und Privaten eine Lösung
ohne öffentliche Bekanntmachung anstrebten. Demnach kann als erstellt gelten,
dass der angefochtene Beschluss nicht im Sinn von Art. 12a Abs. 1
aNHG eröffnet wurde.
2.2
2.2.1 Die
Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, dass die ideelle Verbandsbeschwerde im
Sinn von Art. 12–12b aNHG bzw. Art. 12–12f NHG gegen die Anordnung
von Restwassersanierungen im Sinn von Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht
zulässig sei. Das trifft nicht zu: Verfügungen nach Art. 80 Abs. 1
GSchG erfolgen in Erfüllung einer Bundesaufgabe und wirken sich auf die Belange
des Naturschutzes aus, weshalb die ideelle Verbandsbeschwerde gegeben ist. Dies
hält auch die Lehre einhellig fest (Maurus Eckert, Rechtliche Aspekte der
Sicherung angemessener Restwassermengen, Zürich 2002, S. 168 f.;
Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umwelt- und im Gewässerschutzgesetz,
Zürich etc. 2010, S. 281 f.; Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte –
Eigentum – Vertrauen, Bern 2007, S. 216). Im Übrigen ist im vorliegenden
Fall gerade umstritten, ob die Restwassermenge nicht gemäss Art. 31 und 33
GSchG hätte festgelegt werden müssen.
2.2.2 Die
Beschwerdegegnerin 2 scheint weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht beschwerdelegitimiert sei, weil die angefochtene Verfügung im Sinn von § 39
des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG) und § 9 der
Konzessionsverordnung vom 21. Oktober 1992 zum Wasserwirtschaftsgesetz
(KonzessionsV) ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung betreffe, das keine
Interessen Dritter berühre, sodass nach den genannten Bestimmungen keine öffentliche
Auflage im Sinn von § 38 Abs. 3 WWG notwendig gewesen sei. Die Frage
ist zu unterscheiden von der im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten
Frage, ob die Nutzungserweiterungen mit Zusatzkonzessionen gemäss § 17
KonzessionsV gestattet werden durften oder ob neue Konzessionen hätten erteilt
werden müssen.
Unter die
"Interessen Dritter" im Sinn von § 39 WWG und § 9 Abs. 2
KonzessionsV fallen auch die öffentlichen Interessen, die mit der ideellen
Verbandsbeschwerde verfolgt werden (vgl. VGr, 20. Mai 2010, VB.2009.00691,
E. 7.4.6). Da gegen eine Sanierungsverfügung im Sinn von Art. 80 Abs. 1
GSchG die ideelle Verbandsbeschwerde zulässig ist, wurde die angefochtene Verfügung
somit zu Unrecht im vereinfachten Verfahren erlassen. Anzumerken ist, dass auch
die Voraussetzung der untergeordneten Bedeutung offensichtlich nicht gegeben
ist (die zusätzlich bewilligte Wasserentnahme für WR i 01 beträgt 1'000 l/s,
während § 9 Abs. 1 lit. b KonzessionsV Wasserentnahmen aus
Oberflächengewässern von weniger als 1'000 l/min als untergeordnet
bezeichnet). Im Übrigen könnten die kantonalen Bestimmungen über das anwendbare
Verfahren die bundesrechtlich begründete Verpflichtung, die Verfügung den
Gemeinden und beschwerdeberechtigten Organisationen zu eröffnen, ohnehin nicht
ausser Kraft setzen.
2.2.3 Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, dass Verfügungen nach Art. 80
GSchG der ideellen Verbandsbeschwerde nicht unterstünden, wenn sie ausschliesslich
zu ökologischen Verbesserungen führten. Das AWEL begründet dies in seinem
Mitbericht zur Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners 1 damit, dass die
Möglichkeit von Drittbeschwerden die Konzessionäre von entsprechenden
Konzessionsverhandlungen abhalten könne. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden: Die Rechtsordnung setzt zur Durchsetzung des öffentlichen Interesses am
Gewässerschutz nicht allein auf den Sachverstand der Verwaltung (sowie auf die
Kooperationsbereitschaft der Werkbetreibenden), sondern auch auf die Kontrolle
durch die Öffentlichkeit, die ideellen Verbände und die Justiz. Ob aus ökologischer
Sicht ausschliesslich Verbesserungen erfolgen und ob damit die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt werden, kann grundsätzlich bei jeder Anordnung von Restwassermengen
(ob sie nun auf Art. 31 und 33 oder auf Art. 80 GSchG gestützt wird)
umstritten sein und ist nicht von der erstinstanzlich verfügenden Behörde
endgültig zu beurteilen. Die vom AWEL beanspruchten Handlungsspielräume werden
durch die beschränkte Kognition der Rechtsmittelbehörden und deren
Zurückhaltung bei der Beurteilung technischer Sachfragen (BGE
136 I 184 E. 2.2.1) gewahrt.
2.2.4 Demnach
hätte die angefochtene Verfügung nach Art. 12a Abs. 1 aNHG den beschwerdeberechtigten
Organisationen eröffnet werden müssen (zu den Anforderungen an den Inhalt der
Publikation vgl. Peter M. Keller in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12a
Rz. 13; vgl. auch VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00424, E. 4.1;
18. Dezember 2009, VB.2009.00361, E. 1.1).
2.3
Aus einer mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Partei nach den von
Lehre und Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben bzw. zum Anspruch
auf rechtliches Gehör (heute Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 bzw. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) entwickelten
Grundsätzen kein Nachteil erwachsen. Das bedeutet, dass die Rekursfrist für die
betreffende Partei nicht zu laufen beginnt. Nach Treu und Glauben darf die
Partei aber mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht beliebig zuwarten. Sie
ist gehalten, sich innert angemessener Frist ab Kenntnis des für sie
nachteiligen Entscheids mit geeigneten Vorkehren dagegen zur Wehr zu setzen.
Diese Frist beginnt dann zu laufen, wenn der Partei der Entscheid oder
zumindest sein wesentlicher Inhalt bekannt war oder bei der nach den Umständen
zu erwartenden Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Diese Grundsätze gelten auch
für die zur ideellen Verbandsbeschwerde berechtigten
Organisationen (vgl. VGr, 18. November 2009, VB.2009.00361, E. 2.1
mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2.3.1 Aufgrund
der mangelhaften Eröffnung begann die Frist zur Anfechtung der Verfügung vom
22. Juni 2005 für den Beschwerdeführer vorerst nicht zu laufen. Zu prüfen
ist, ob er sich nach Treu und Glauben rechtzeitig um die Zustellung der
Verfügung bemüht hat. Gemäss seinen eigenen Angaben hatte er zwar "seit Längerem"
Kenntnis von der Wiederinbetriebnahme der beiden Kraftwerke. Er sei jedoch
davon ausgegangen, dass diese gestützt auf die unbefristeten früheren
Konzessionen erfolgt sei. Im Jahr 2009 habe er aufgrund von Nachforschungen
wegen der aus seiner Sicht unbefriedigenden Restwassersituation einen Hinweis
auf die Zusatzkonzessionen erhalten und darauf beim AWEL um Einsichtnahme
ersucht. Aufgrund einer Mitteilung des AWEL vom 4. Dezember 2009 habe er sich
zunächst um die Zustimmung der Beschwerdegegnerin 2 und der Mitbeteiligten
bemüht und nach der Verweigerung der Zustimmung am 27. Juli 2010 ein Einsichtsgesuch
im Sinn von § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 gestellt. Diese Darlegungen werden von der
Beschwerdegegnerschaft und der Mitbeteiligten nicht bestritten.
2.3.2 Die
vorliegende Beschwerde wurde verspätet erhoben, weil der Beschwerdeführer auf
die Wiederinbetriebnahme der beiden Kraftwerke hätte reagieren müssen, sobald
er davon Kenntnis erhalten hatte. Dies ist im Folgenden näher auszuführen.
2.3.3 Zwischen
den Parteien ist streitig, ob hier die Restwassermengen nach Art. 31 und
33 GSchG oder nach Art. 80 Abs. 1 GSchG zu bestimmen waren. Art. 31
und 33 GSchG regeln die Restwassermengen bei der Bewilligung neuer Anlagen; der
zu den Übergangsbestimmungen gehörende Art. 80 GSchG betrifft die
Sanierung von Fliessgewässern im Fall von Wasserentnahmen aufgrund bestehender
Wassernutzungsrechte. Die Frage, nach welchen Bestimmungen des
Gewässerschutzgesetzes sich die Restwassermenge zu richten hat, ist nicht zu
verwechseln mit der Frage, ob die Nutzungserweiterungen mit Zusatzkonzessionen
erteilt werden durften oder ob neue Konzessionen erforderlich gewesen wären. Es
kann hier allerdings offen bleiben, ob die Restwassermengen für neue Wasserentnahmen
oder jene für Wasserentnahmen aufgrund bestehender Wassernutzungsrechte zu beachten
waren.
2.3.4 Der
Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, dass die "Wiederinstandstellung
und insbesondere die Nutzungserweiterung [...] nach mehr als 15 Jahren
Stillstand" einer Neuanlage gleichkomme; entsprechend führt er in der
Replik aus, dass die "lange Standzeit der Werke (über 15 Jahre), die
Ausweitung des Nutzungsrechts" sowie weitere Gründe dafür sprächen, dass
keine schlichte Wiederinbetriebnahme vorliege. Er nimmt also an, dass es sich
um neue Anlagen im Sinn von Art. 29 GSchG handle, weswegen die
Restwassermengen nach Art. 31 und 33 GSchG zu bemessen seien. Dies begründet
er explizit nicht nur mit der Ausweitung der Nutzung, sondern auch mit der
Wiederinbetriebnahme an sich. Diese war ihm jedoch schon seit Längerem bekannt.
Er verhält sich widersprüchlich, wenn er auf die Wiederinbetriebnahme nicht
reagierte, nun jedoch seine Beschwerde unter anderem auf sie abstützt.
2.3.5 Selbst
wenn der Beschwerdeführer jedoch – entsprechend der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft
und der Mitbeteiligten – ursprünglich davon ausgegangen wäre, dass die
Wiederinbetriebnahme nicht den Bestimmungen über neue Anlagen (Art. 29–36
GSchG) unterstehe, so hätte er doch nicht darauf vertrauen dürfen, dass sie
ohne jegliche behördliche Anordnung erfolgt sei. Vielmehr drängte sich in
diesem Fall der Schluss auf, dass die nach Art. 80 Abs. 1 GSchG
erforderliche Sanierung anlässlich der Wiederinbetriebnahme erfolgt war bzw.
hätte erfolgen müssen. So sehen Art. 83 Abs. 1 und 3 GSchG vor, dass
die Sanierung bei geplanten Wasserentnahmen, für welche die Konzession vor
Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurde, spätestens vor dem Beginn der
Bauarbeiten für die Anlagen zur Wasserentnahme angeordnet werden muss. Der
vorliegende Fall einer Wiederinbetriebnahme nach jahrelangem Stillstand der
Anlagen bei Fortbestehen der Konzessionen ist insoweit mit dem in Art. 83
GSchG geregelten Fall vergleichbar (unter Vorbehalt der allfälligen Anwendbarkeit
von Art. 31 und 33 GSchG).
2.3.6 Der
Beschwerdeführer durfte somit nicht davon ausgehen, dass die Wiederinbetriebnahme
der Anlagen nach rund 15 Jahren Stillstand ohne gewässerschutzrechtliche Anordnung
erfolgt war. Er durfte sich nicht darauf verlassen, dass sie die von ihm vertretenen
Interessen nicht berührte. Dies gilt umso mehr, als bei einer ideellen
Organisation, die auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes zur
Verbandsbeschwerde berechtigt ist und sich schwerpunktmässig für den
Gewässerschutz einsetzt, elementare Kenntnisse des Gewässerschutzrechts
vorausgesetzt werden dürfen. Der Beschwerdeführer hätte sich demnach, sobald er
von der Wiederinbetriebnahme Kenntnis erhalten hatte, innert angemessener Frist
darum bemühen müssen, deren rechtliche Grundlagen zu erfahren. Damit werden
keine höheren Anforderungen gestellt als etwa im Baurecht: Gegen Bauten, die
auf einer mangelhaft oder zu Unrecht gar nicht publizierten Baubewilligung
beruhen, müssen betroffene Dritte ebenfalls innert nützlicher Frist vorgehen,
sobald sie vom fraglichen Bauvorhaben erfahren haben (vgl. VGr,
16. Dezember 2009, VB.2009.00018, E. 2.1; 20. Mai 2009,
VB.2009.00057, E. 4).
2.3.7 Im
Übrigen belegt der Beschwerdeführer auch nicht, dass er sich wenigstens innerhalb
einer angemessenen Frist, nachdem er Kenntnis von den Zusatzkonzessionen
erhalten hatte, um Einsichtnahme in diese bemühte. Laut seinen eigenen Angaben
hat er "2009" aufgrund von Nachforschungen einen Hinweis auf die
Zusatzkonzessionen erhalten und sich "darauf" beim AWEL nach den
Konzessionen erkundigt, worauf das Amt am 4. Dezember 2009 geantwortet
habe. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, wie rasch er sich an das AWEL
wandte, nachdem er Kenntnis von den Zusatzkonzessionen erhalten hatte. Auch
dies dürfte ein Nichteintreten auf die Beschwerde ohne Nachfristansetzung
rechtfertigen, was hier jedoch offen bleiben kann.
2.3.8 Auf die
verspätet erhobene Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
3.
Der
Beschwerdeführer hat aufgrund seines Unterliegens die Gerichtskosten zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Er hat sodann der Beschwerdegegnerin 2 eine angemessene
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 1'840.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…