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Entscheid

VB.2011.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00076

8. März 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13072)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, der mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter

zusammenlebt, beantragte am 3. Dezember 2009 wirtschaftliche Hilfe bei den

Sozialen Diensten der Stadt Zürich. Im Dezember 2009 und Januar 2010 wurde er

entsprechend der Hälfte des sozialhilferechtlichen Existenzminimums des

Dreipersonenhaushalts unterstützt. Da seine Lebenspartnerin weder für sich noch

für das Kind wirtschaftliche Hilfe beanspruchen wollte, gewährte das Sozialzentrum B

die Unterstützung ab Februar 2010 nur noch für Fr. 1'511.20 pro Monat,

entsprechend einem Drittel des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts und der

Miete zuzüglich Krankenkassenprämien von A (Leistungsentscheid vom 26. Februar

2010). Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission (EGKP) am 1. Juni 2010 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A am 12. Juli

2010.

Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte, das Unterstützungsbudget

sei entsprechend den Leistungen im Dezember und Januar um Fr. 553.85

monatlich zu erhöhen; zudem sei festzustellen, dass weder seine Tochter noch

seine Partnerin ihn unterstützen müssten. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel

am 13. Januar 2011 ohne Kostenfolgen ab.

III.

Am 29. Januar 2011 erhob A Beschwerde gegen den

Rekursentscheid und erneuerte dabei seine Rekursanträge. Gleichzeitig

beantragte er eine vorfrageweise Überprüfung der SKOS-Richtlinien auf ihre

Rechtmässigkeit, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gegenpartei. Der Bezirksrat Zürich übermittelte die Akten am 9. Februar

2011.

und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Zürich beantragte am 10. Februar 2011

die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu am 3. März 2011 vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Streitig ist wirtschaftliche Hilfe im Umfang von monatlich Fr. 553.85. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer eines Jahres gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21).

Demnach liegt vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- vor,

weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt neben der Erhöhung der wirtschaftlichen Hilfe

auch die Feststellung, wonach seine Tochter und seine Partnerin ihn nicht

unterstützen müssten. Dieser Antrag liegt, soweit er nicht bereits im Begehren

um Erhöhung der wirtschaftlichen Hilfe enthalten ist, ausserhalb des durch den

angefochtenen Leistungsentscheid vorgegebenen Streitgegenstands. Insoweit kann

nicht darauf eingetreten werden.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den

persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und bemisst sich nach den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in

der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und

12/08. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

Die SKOS-Richtlinien regeln unter dem Titel Wohn- und

Lebensgemeinschaften die Berechnung der Unterstützungsleistung für eine in

einem Mehrpersonenhaushalt lebende Person. Hiernach dürfen die in einer

familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen in der Regel nicht als

Unterstützungseinheit erfasst werden. Für jede unterstützte Person ist ein

individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben

alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere

die Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die

situationsbedingten Leistungen. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft

grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (Kap. f.5.1).

3.

3.1

Die Sozialbehörde und der Bezirksrat bemassen die wirtschaftliche Hilfe für

den Beschwerdeführer entsprechend einem Drittel der Kosten des Grundbetrags und

der Wohnungsmiete des Dreipersonenhaushalts. Dabei gingen sie davon aus, dass

sich der Beschwerdeführer explizit gegen einen Einbezug der Lebenspartnerin

sowie der Tochter in den Unterstützungsantrag gestellt habe. Wenn Partnerin und

Tochter nicht als Hilfeempfängerinnen in Erscheinung treten wollten, so könne

die Unterstützung für sie nicht gewährt werden und müsse die Berechnung für den

Beschwerdeführer nur aufgrund seines Anteils erfolgen. Diese Auffassung erweist

sich im Lichte der vorstehend zitierten SKOS-Richtlinien als zutreffend.

3.2

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der SKOS-Richtlinien

generell infrage stellt, ist sein Einwand unbegründet. Da die Sozialhilfeverordnung

eine Vollziehungsverordnung des Regierungsrats darstellt, benötigt sie entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers keine Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz.

Durch den in § 17 SHV enthaltenen Verweis werden die SKOS-Richtlinien zum

Inhalt der Vollziehungsverordnung. In diesem Sinn bilden die Richtlinien gemäss

ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres eine genügende Grundlage

für die konkrete Bemessung der Unterstützung im Einzelfall.

3.3

Aus dem Umstand, dass die wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Dezember

2009.

und Januar 2010 vorerst für die Hälfte des Grundbedarfs und der Miete des

Dreipersonenhaushalts gewährt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Nachdem er die wirtschaftliche Hilfe anfänglich nur für sich

selber, am 18. Dezember 2009 zusätzlich auch für seine Tochter verlangt

hatte, stellte er erst am 23. Dezember 2009 klar, dass er die Hilfe doch

nur für sich beanspruchen wolle. Selbst ein zu Anfang fälschlicherweise

überhöhtes Unterstützungsbudget könnte mangels einer relevanten Vermögensdisposition

des Beschwerdeführers kein schützenswertes Vertrauen und damit keinen Anspruch

auf einen gesetzeswidrigen Leistungsentscheid begründen.

3.4

Der Beschwerdeführer sieht in der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu Unrecht

einen Eingriff in sein soziales Existenzminimum. Dieses umfasst nur gerade die

Kosten seines eigenen Lebensunterhalts und nicht diejenigen seiner Tochter. Auch

wenn sich der Beschwerdeführer bisher im behaupteten Umfang am Unterhalt der

Tochter beteiligt hat, so beeinflusst dies sein persönliches Existenzminimum

nicht, denn Alimentenverpflichtungen dienen nicht der Existenzsicherung des

Unterstützten und gehören daher nicht ins Unterstützungsbudget

(SKOS-Richtlinien Kap. f.3.1). Wird das soziale Existenzminimum durch den

fehlenden Einbezug von Unterhaltsleistungen nicht berührt, so ist dadurch das

von Art. 12 der Bundesverfassung (BV) garantierte Recht auf Nothilfe erst

recht nicht betroffen.

3.5

Soweit sich der Beschwerdeführer daran stösst, dass von seiner mittellosen

Tochter eine Beteiligung von einem Drittel an den Kosten des Dreipersonenhaushalts

erwartet werde, geht sein Vorwurf ins Leere. Er hat es selber in der Hand, sein

Gesuch um wirtschaftliche Hilfe auf seine Tochter auszudehnen, wodurch auch

deren soziales Existenzminimum gesichert werden könnte. Da der Einbezug der

Auslagen für die Tochter im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers

letztlich nur die tatsächliche Unterstützungsbedürftigkeit der Tochter

verschleiern soll, rechtfertigt sich auch kein Abweichen von der Bemessungsmethode

gemäss den SKOS-Richtlinien im Sinn von § 17 Abs. 1 letzter Satz SHV.

3.6

Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass seine Tochter und

seine Partnerin ihn nicht unterstützen müssen. Da sein Unterstützungsbudget

jedoch auf der Ertragsseite ohnehin keine Unterstützungsleistungen vonseiten

der Tochter oder der Partnerin aufweist, ist darauf nicht weiter einzugehen.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum Rekursverfahren

zwingend Kosten an. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Beschwerdeverfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 500.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…