VB.2011.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00076
8. März 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13072)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00076
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. März 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, der mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter
zusammenlebt, beantragte am 3. Dezember 2009 wirtschaftliche Hilfe bei den
Sozialen Diensten der Stadt Zürich. Im Dezember 2009 und Januar 2010 wurde er
entsprechend der Hälfte des sozialhilferechtlichen Existenzminimums des
Dreipersonenhaushalts unterstützt. Da seine Lebenspartnerin weder für sich noch
für das Kind wirtschaftliche Hilfe beanspruchen wollte, gewährte das Sozialzentrum B
die Unterstützung ab Februar 2010 nur noch für Fr. 1'511.20 pro Monat,
entsprechend einem Drittel des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts und der
Miete zuzüglich Krankenkassenprämien von A (Leistungsentscheid vom 26. Februar
2010). Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission (EGKP) am 1. Juni 2010 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A am 12. Juli
2010.
Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragte, das Unterstützungsbudget
sei entsprechend den Leistungen im Dezember und Januar um Fr. 553.85
monatlich zu erhöhen; zudem sei festzustellen, dass weder seine Tochter noch
seine Partnerin ihn unterstützen müssten. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel
am 13. Januar 2011 ohne Kostenfolgen ab.
III.
Am 29. Januar 2011 erhob A Beschwerde gegen den
Rekursentscheid und erneuerte dabei seine Rekursanträge. Gleichzeitig
beantragte er eine vorfrageweise Überprüfung der SKOS-Richtlinien auf ihre
Rechtmässigkeit, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gegenpartei. Der Bezirksrat Zürich übermittelte die Akten am 9. Februar
2011.
und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Zürich beantragte am 10. Februar 2011
die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu am 3. März 2011 vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Streitig ist wirtschaftliche Hilfe im Umfang von monatlich Fr. 553.85. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer eines Jahres gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21).
Demnach liegt vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- vor,
weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt neben der Erhöhung der wirtschaftlichen Hilfe
auch die Feststellung, wonach seine Tochter und seine Partnerin ihn nicht
unterstützen müssten. Dieser Antrag liegt, soweit er nicht bereits im Begehren
um Erhöhung der wirtschaftlichen Hilfe enthalten ist, ausserhalb des durch den
angefochtenen Leistungsentscheid vorgegebenen Streitgegenstands. Insoweit kann
nicht darauf eingetreten werden.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat gemäss § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den
persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und bemisst sich nach den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in
der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und
12/08. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).
Die SKOS-Richtlinien regeln unter dem Titel Wohn- und
Lebensgemeinschaften die Berechnung der Unterstützungsleistung für eine in
einem Mehrpersonenhaushalt lebende Person. Hiernach dürfen die in einer
familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen in der Regel nicht als
Unterstützungseinheit erfasst werden. Für jede unterstützte Person ist ein
individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben
alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere
die Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die
situationsbedingten Leistungen. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft
grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (Kap. f.5.1).
3.
3.1
Die Sozialbehörde und der Bezirksrat bemassen die wirtschaftliche Hilfe für
den Beschwerdeführer entsprechend einem Drittel der Kosten des Grundbetrags und
der Wohnungsmiete des Dreipersonenhaushalts. Dabei gingen sie davon aus, dass
sich der Beschwerdeführer explizit gegen einen Einbezug der Lebenspartnerin
sowie der Tochter in den Unterstützungsantrag gestellt habe. Wenn Partnerin und
Tochter nicht als Hilfeempfängerinnen in Erscheinung treten wollten, so könne
die Unterstützung für sie nicht gewährt werden und müsse die Berechnung für den
Beschwerdeführer nur aufgrund seines Anteils erfolgen. Diese Auffassung erweist
sich im Lichte der vorstehend zitierten SKOS-Richtlinien als zutreffend.
3.2
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der SKOS-Richtlinien
generell infrage stellt, ist sein Einwand unbegründet. Da die Sozialhilfeverordnung
eine Vollziehungsverordnung des Regierungsrats darstellt, benötigt sie entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers keine Delegationsnorm im Sozialhilfegesetz.
Durch den in § 17 SHV enthaltenen Verweis werden die SKOS-Richtlinien zum
Inhalt der Vollziehungsverordnung. In diesem Sinn bilden die Richtlinien gemäss
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres eine genügende Grundlage
für die konkrete Bemessung der Unterstützung im Einzelfall.
3.3
Aus dem Umstand, dass die wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Dezember
2009.
und Januar 2010 vorerst für die Hälfte des Grundbedarfs und der Miete des
Dreipersonenhaushalts gewährt wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Nachdem er die wirtschaftliche Hilfe anfänglich nur für sich
selber, am 18. Dezember 2009 zusätzlich auch für seine Tochter verlangt
hatte, stellte er erst am 23. Dezember 2009 klar, dass er die Hilfe doch
nur für sich beanspruchen wolle. Selbst ein zu Anfang fälschlicherweise
überhöhtes Unterstützungsbudget könnte mangels einer relevanten Vermögensdisposition
des Beschwerdeführers kein schützenswertes Vertrauen und damit keinen Anspruch
auf einen gesetzeswidrigen Leistungsentscheid begründen.
3.4
Der Beschwerdeführer sieht in der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu Unrecht
einen Eingriff in sein soziales Existenzminimum. Dieses umfasst nur gerade die
Kosten seines eigenen Lebensunterhalts und nicht diejenigen seiner Tochter. Auch
wenn sich der Beschwerdeführer bisher im behaupteten Umfang am Unterhalt der
Tochter beteiligt hat, so beeinflusst dies sein persönliches Existenzminimum
nicht, denn Alimentenverpflichtungen dienen nicht der Existenzsicherung des
Unterstützten und gehören daher nicht ins Unterstützungsbudget
(SKOS-Richtlinien Kap. f.3.1). Wird das soziale Existenzminimum durch den
fehlenden Einbezug von Unterhaltsleistungen nicht berührt, so ist dadurch das
von Art. 12 der Bundesverfassung (BV) garantierte Recht auf Nothilfe erst
recht nicht betroffen.
3.5
Soweit sich der Beschwerdeführer daran stösst, dass von seiner mittellosen
Tochter eine Beteiligung von einem Drittel an den Kosten des Dreipersonenhaushalts
erwartet werde, geht sein Vorwurf ins Leere. Er hat es selber in der Hand, sein
Gesuch um wirtschaftliche Hilfe auf seine Tochter auszudehnen, wodurch auch
deren soziales Existenzminimum gesichert werden könnte. Da der Einbezug der
Auslagen für die Tochter im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers
letztlich nur die tatsächliche Unterstützungsbedürftigkeit der Tochter
verschleiern soll, rechtfertigt sich auch kein Abweichen von der Bemessungsmethode
gemäss den SKOS-Richtlinien im Sinn von § 17 Abs. 1 letzter Satz SHV.
3.6
Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass seine Tochter und
seine Partnerin ihn nicht unterstützen müssen. Da sein Unterstützungsbudget
jedoch auf der Ertragsseite ohnehin keine Unterstützungsleistungen vonseiten
der Tochter oder der Partnerin aufweist, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum Rekursverfahren
zwingend Kosten an. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Beschwerdeverfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…