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Entscheid

VB.2011.00080

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00080

13. Juli 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13435)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 30. März 2010 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) A wegen einer am 6. August 2009 begangenen

mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis

für die Dauer eines Monats. Zuvor, mit Bussenverfügung vom 25. November

2009 bestrafte die Staatsanwaltschaft des Kantons C, Untersuchungsamt D, A

wegen des nämlichen Vorfalls, den es als einfache Verkehrsverletzung beurteilte,

mit einer Busse von Fr. 300.-. Diese Strafverfügung erwuchs im Dezember

2009 in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom

30.

März 2010 wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 15. Dezember

2010.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2011 an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte A, den Beschluss des

Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben und von einer Massnahme abzusehen,

eventuell eine Verwarnung auszusprechen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die

Staatskanzlei des Kantons Zürich liess am 3. März 2011, unter Hinweis auf

den angefochtenen Rekursentscheid, Abweisung der Beschwerde beantragen. Den

nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am 16. Februar 2011.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss

angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,

nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt

gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG durch den

Einzelrichter. Wird jedoch ein Entscheid des Regierungsrats ange­fochten, ist

die einzelrichterliche Beurteilung nach § 38b Abs. 3 VRG ausgeschlossen.

Nachdem dies hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung

zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Der

angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer fuhr am 6. August 2009, um ca.

16.30

Uhr, mit seinem Motorrad bei sonnigem, trockenem Wetter auf der E-Strasse

von F kommend Richtung G.

Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bereich H mit

ca. 50 bis 60 km/h auf eine Rechtskurve zugefahren zu sein. Auf

der rechten Strassenseite habe er etwa im Scheitelpunkt der Kurve unvermittelt

einen Fuchs erblickt, welcher sogleich über die Strasse gerannt sei. Daraufhin

habe er eine Vollbremsung eingeleitet, worauf das Vorderrad des Motorrads nach

links weggerutscht sei. Er habe das Motorrad absichtlich auf der rechten Seite

zu Fall gebracht, um es von sich wegzustossen, da er auf der Gegenfahrbahn

einen Personenwagen herannahen gesehen habe.

In der Folge prallte das Motorrad gegen den von I

gelenkten, mittlerweile zum Stillstand gekommenen Personenwagen, was zu geringfügigen

Schäden an diesem führte. Das Motorrad wurde erheblich beschädigt. Der

Beschwerdeführer konnte nach dem Unfall selbständig aufstehen. Die beiden

Fahrzeuglenker nahmen gemeinsam das Europäische Unfallprotokoll auf. In der

Folge ging es dem Motorradlenker schlechter, weshalb der Rettungsdienst und

auch die Polizei aufgeboten wurden. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer

zwei Rippenbrüche erlitten hatte, wodurch auch seine Lunge verletzt worden war.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin legt dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften zur Last. Wie sich aus dem Kontext der Begründung

ergibt, stellt die Beschwerdegegnerin darauf ab, dass das Motorrad des Beschwerdeführers

über die Gegenfahrbahn geschlittert, mit einem korrekt entgegenkommenden

Personenwagen kollidiert und dadurch der beteiligte Lenker konkret gefährdet worden

sei und sich infolge dieses Unfalls Verletzungen zugezogen habe.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe keine mittelschwere Widerhandlung

begangen. Für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung müsse bei geringer

Gefährdung das Verschulden gross oder umgekehrt trotz geringen Verschuldens

eine grosse Gefährdung gegeben sein. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Entzugsverfügung

nicht zum Verschulden geäussert. Sie sei daher von keinem oder höchstens einem

leichten Verschulden ausgegangen.

Die Vorinstanz habe dagegen überraschend angenommen, dass

der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst

habe. Deshalb schliesse die Vorinstanz auf ein grosses Verschulden. Dieser

Vorwurf lasse sich nicht halten. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht zum

Verschulden geäussert habe, wiege das Verschulden vernachlässigbar leicht, wenn

überhaupt von einem Verschulden ausgegangen werden dürfe. Dass in der

Bussenverfügung keine Erwägungen zum strafrechtlichen Verschulden zu finden

seien, dürfe nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Die Höhe

der Busse lasse keinen Schluss auf ein erhebliches Verschulden zu. Zum Vorwurf

nicht angepasster Geschwindigkeit fänden sich weder im Polizeirapport noch in

der Bussenverfügung Stützen. Unangepasste Geschwindigkeit werde auch von der

Beschwerdegegnerin in der Entzugsverfügung nicht genannt. Das gestatte den

Schluss, dass der Beschwerdeführer mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei.

Zudem sei im vorliegenden Fall eine Drittgefährdung

auszuschliessen. Die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs seien unverletzt

geblieben und seien demnach auch nicht gefährdet gewesen. Es sei auch erstellt,

dass das beteiligte Fahrzeug nur unwesentlich beschädigt worden sei (Karosserie

und ausfliessendes Scheibenwischerwasser). Der Lenker des Personenwagens habe

die Fahrt nach Unterzeichnung des Unfallprotokolls fortgesetzt. Auch eine

virtuelle Gefährdung, wie sie die Vorinstanz annehme, könne aufgrund der vorliegenden

Situation ausgeschlossen werden.

3.

Der Sachverhalt bedarf der Präzisierung.

Der Unfall ereignete sich auf der E-Strasse in einem

bewaldeten Strassenabschnitt. Die Strasse wird dort rechterhand von einer

steilen Böschung gesäumt. Diese Umstände lassen sich anhand der Fotos ohne

Weiteres feststellen.

Der Beschwerdeführer sah sich gemäss seinen eigenen

Angaben wegen des unvermittelten Auftauchens eines Fuchses am rechten

Strassenrand, der alsdann die Strasse überquerte, zu einem brüsken Bremsmanöver

gezwungen. Keiner der Beteiligten, weder die Insassen im entgegenkommenden

Personenwagen noch der auf seinem eigenen Motorrad in einem Abstand von

ungefähr 30 m hinter dem Beschwerdeführer herfahrende Kollege J haben

dieses Tier gesehen. Allerdings hielt J gegenüber der Polizei unmittelbar nach

dem Unfall fest, dass der Beschwerdeführer vor der Rechtskurve sehr früh –

offenbar früher als erwartet – zu bremsen begonnen habe, und der Lenker des

entgegenkommenden Fahrzeugs führt aus, das Motorrad des Beschwerdeführers erst

wahrgenommen zu haben, als dieser bereits gestürzt war. Bei Berücksichtigung

des Umstands, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker wegen der in seiner

Fahrtrichtung linksseitigen Böschung keine über die Kurve hinausreichende Sicht

auf die Strasse hatte, ist davon auszugehen, dass er das Vorangegangene auch nicht

hätte wahrnehmen können.

Im Unterschied zu den Vorinstanzen, welche das Auftauchen

des Fuchses als mögliche Ursache des Selbstunfalls entweder nicht erwähnen

(Untersuchungsamt D, Beschwerdegegnerin) oder nur als Eventualität behandeln

(Regierungsrat), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er

sich wegen des Auftauchens des Fuchses zum brüsken Bremsmanöver veranlasst sah.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der

Beschwerdeführer Verletzungen zugezogen hat und nicht die Insassen des entgegenkommenden

Fahrzeugs. Insofern ist die Begründung durch die Beschwerdegegnerin irrtümlich

erfolgt.

4.

Nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz

vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder

eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 [SVG]).

4.1

Gemäss Art. 31

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) muss

der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann; dazu gehört auch eine den Umständen

angepasste Geschwindigkeit (zum Verhältnis des Tatbestands des

Nichtbeherrschens und nicht angepasster Geschwindigkeit, vgl. Philippe

Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 31

N. 8). Der Fahrzeuglenker muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem

Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom

13.

November 1962, VRV). Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb

der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Das

Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich

nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen

Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen.

Der Beschwerdeführer hat sein Motorrad in der konkreten

Situation objektiv ungenügend beherrscht. Mit dem plötzlichen Auftauchen eines Tiers

ist in einem bewaldeten Strassenstück stets zu rechnen, auch wenn der konkrete

Fall eines Wildwechsels selten bleibt (zur Rücksichtnahme auch auf seltene

Ereignisse vgl. BGE 126 IV 91, BGE 93 IV 115). Die Sicht am Unfallort ist zudem

durch häufige Kurvenfolge und steile Böschungen zusätzlich beschränkt, was erst

recht nach einer vorsichtigen Fahrweise ruft. Der Beschwerdeführer hat diese

Vorsichtspflicht missachtet und beim brüsken Bremsen die Kontrolle über das

Vorderrad verloren. Der Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG ist somit erfüllt.

4.2

Das

Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und

schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein

leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere

Widerhandlung liegt vor, wenn jemand durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung

nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand

dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer

leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht

alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2, mit Hinweisen auch

zum Folgenden). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzt die

Annahme einer leichten Widerhandlung voraus, dass der Lenker durch Verletzung

von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen

hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen somit eine geringe Gefahr und ein

leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein.

4.3

Umstritten

ist im vorliegenden Fall, ob eine leichte oder eine mittelschwere Widerhandlung

im Sinn von Art. 16a bzw. 16b SVG vorliegt.

4.3.1

Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts vom 25. November 2009 wurde

der Beschwerdeführer einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig

gesprochen, weil er zufolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen

Verkehrsunfall verursacht habe. Die Strafverfügung äussert sich weder zum

Verschulden noch zum Mass der Verkehrsgefährdung.

Die Beschwerdegegnerin geht von einer mittelschweren

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz aus. Sie begründet dies damit,

dass das Motorrad des Beschwerdeführers über die Gegenfahrbahn geschlittert, mit

einem korrekt entgegenfahrenden Personenwagen kollidiert und dadurch der

beteiligte Lenker konkret gefährdet worden sei und sich Verletzungen zugezogen

habe (wie erwähnt erfolgte bezüglich des letzten Punkts die Begründung der Beschwerdegegnerin

irrtümlich).

4.3.2

Die Vorinstanz hat ausführlich auf die Umstände des Selbstunfalls Bezug

genommen. Sie erwähnte die vom Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben

innegehaltene Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h, mit welcher er auf eine

Rechtskurve zugefahren sei. Unter Bezugnahme auf die fotografische

Dokumentation erachtete sie die Rechtskurve wegen einer die Sicht nach rechts

behindernden Böschung als unübersichtlich und die Geschwindigkeit insofern als

nicht angepasst. Die befahrene Strasse führe überdies durch bewaldetes Gebiet,

einem Lebensraum von Füchsen und anderen wild lebenden Tieren. Der

Beschwerdeführer hätte als erfahrener Motorradfahrer auch wissen müssen, dass

brüske Bremsmanöver erhöhte Anforderungen an die Aufrechterhaltung des

Gleichgewichts stellten und sich darauf einstellen müssen. Dasselbe gelte auch

hinsichtlich des geltend gemachten Umstands, es hätten sich aufgelöste

Teerreste auf der Strasse befunden. Im Übrigen habe entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers eine zumindest "virtuelle" Gefährdung der Insassen

des kollisionsbetroffenen Fahrzeugs stattgefunden.

4.3.3

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nur geringe Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorgerufen hat.

Zwar trifft es zu, dass das (stehende) Fahrzeug des

Kollisionsbeteiligten nur geringfügig beschädigt wurde und demzufolge auf eine

geringe Aufprallgeschwindigkeit zu schliessen ist. Eine ernstliche Gefahr für

die Sicherheit anderer ist jedoch nicht erst bei einer konkreten, sondern

bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt,

hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2

mit Hinweisen).

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, näherte

sich der Beschwerdeführer einer wegen der rechtsseitigen Böschung

unübersichtlichen Kurve mit einer bezogen auf diese Situation hohen

Geschwindigkeit. Wegen der mangelnden Sicht konnte der Beschwerdeführer bei

überraschenden Vorkommnissen jederzeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren,

d. h. die

Unfallfolgen hätten auch für die Beteiligten je nach zeitlichem Ablauf des

Selbstunfalls gravierender ausfallen können. Wäre der Beschwerdeführer

beispielsweise Sekundenbruchteile später zum gleichen Bremsmanöver gezwungen

worden, hätten die Unfallfolgen anders aussehen können.

Selbst wenn man diesen Aspekt abweichend beurteilen

wollte, so gilt es festzuhalten, dass das Motorrad im Kurvenbereich auf die

Gegenfahrbahn geschlittert ist, was für jeden auf der Gegenseite nahenden

Verkehrsteilnehmer das Risiko einer Frontalkollision mit schweren Folgen birgt.

Zwar unterliegt das Verkehrsaufkommen auf der Z an einem Sonntagnachmittag im

August Schwankungen, es kann jedoch rasch bedeutend werden, weshalb davon auszugehen

ist, dass sich die Gefahr einer Frontalkollision jederzeit hätte verwirklichen

können. Bei gesamthafter Betrachtung ist somit jedenfalls von einer erhöhten abstrakten

Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen.

In tatsächlicher Hinsicht ist nicht weiter zu prüfen, ob

der durch den Verlust der Kontrolle verursachte Selbstunfall letztlich durch

ungenügende Aufmerksamkeit oder Vorsicht, den Umständen unangepasste

Geschwindigkeit oder durch eine Kombination dieser Faktoren ausgelöst wurde. Jedenfalls

ist ein zumindest leichtes Verschulden zu bejahen und eine bloss geringe Gefahr

und damit ein leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG zu verneinen, weshalb die Vorinstanzen zutreffend auf eine mittelschwere

Widerhandlung geschlossen haben. Anlässlich der Revision der Regelung des

Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) hat der Gesetzgeber bewusst

dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese

von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt sowie die Sanktionen im

Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (vgl. dazu Weissenberger

Art. 16a N. 3).

5.

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der

Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2

lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind

die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3

Satz 1 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen Entzugsdauer

begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers nicht

unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG), erübrigen

sich weitere Ausführungen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihm von vornherein keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…