VB.2011.00080
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00080
13. Juli 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13435)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00080
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Juli 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) A wegen einer am 6. August 2009 begangenen
mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis
für die Dauer eines Monats. Zuvor, mit Bussenverfügung vom 25. November
2009 bestrafte die Staatsanwaltschaft des Kantons C, Untersuchungsamt D, A
wegen des nämlichen Vorfalls, den es als einfache Verkehrsverletzung beurteilte,
mit einer Busse von Fr. 300.-. Diese Strafverfügung erwuchs im Dezember
2009 in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Den gegen die Entzugsverfügung eingelegten Rekurs vom
30.
März 2010 wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 15. Dezember
2010.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2011 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragte A, den Beschluss des
Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben und von einer Massnahme abzusehen,
eventuell eine Verwarnung auszusprechen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die
Staatskanzlei des Kantons Zürich liess am 3. März 2011, unter Hinweis auf
den angefochtenen Rekursentscheid, Abweisung der Beschwerde beantragen. Den
nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am 16. Februar 2011.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss
angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich,
nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG durch den
Einzelrichter. Wird jedoch ein Entscheid des Regierungsrats angefochten, ist
die einzelrichterliche Beurteilung nach § 38b Abs. 3 VRG ausgeschlossen.
Nachdem dies hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung
zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Der
angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer fuhr am 6. August 2009, um ca.
16.30
Uhr, mit seinem Motorrad bei sonnigem, trockenem Wetter auf der E-Strasse
von F kommend Richtung G.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Bereich H mit
ca. 50 bis 60 km/h auf eine Rechtskurve zugefahren zu sein. Auf
der rechten Strassenseite habe er etwa im Scheitelpunkt der Kurve unvermittelt
einen Fuchs erblickt, welcher sogleich über die Strasse gerannt sei. Daraufhin
habe er eine Vollbremsung eingeleitet, worauf das Vorderrad des Motorrads nach
links weggerutscht sei. Er habe das Motorrad absichtlich auf der rechten Seite
zu Fall gebracht, um es von sich wegzustossen, da er auf der Gegenfahrbahn
einen Personenwagen herannahen gesehen habe.
In der Folge prallte das Motorrad gegen den von I
gelenkten, mittlerweile zum Stillstand gekommenen Personenwagen, was zu geringfügigen
Schäden an diesem führte. Das Motorrad wurde erheblich beschädigt. Der
Beschwerdeführer konnte nach dem Unfall selbständig aufstehen. Die beiden
Fahrzeuglenker nahmen gemeinsam das Europäische Unfallprotokoll auf. In der
Folge ging es dem Motorradlenker schlechter, weshalb der Rettungsdienst und
auch die Polizei aufgeboten wurden. Es stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer
zwei Rippenbrüche erlitten hatte, wodurch auch seine Lunge verletzt worden war.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin legt dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften zur Last. Wie sich aus dem Kontext der Begründung
ergibt, stellt die Beschwerdegegnerin darauf ab, dass das Motorrad des Beschwerdeführers
über die Gegenfahrbahn geschlittert, mit einem korrekt entgegenkommenden
Personenwagen kollidiert und dadurch der beteiligte Lenker konkret gefährdet worden
sei und sich infolge dieses Unfalls Verletzungen zugezogen habe.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe keine mittelschwere Widerhandlung
begangen. Für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung müsse bei geringer
Gefährdung das Verschulden gross oder umgekehrt trotz geringen Verschuldens
eine grosse Gefährdung gegeben sein. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Entzugsverfügung
nicht zum Verschulden geäussert. Sie sei daher von keinem oder höchstens einem
leichten Verschulden ausgegangen.
Die Vorinstanz habe dagegen überraschend angenommen, dass
der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst
habe. Deshalb schliesse die Vorinstanz auf ein grosses Verschulden. Dieser
Vorwurf lasse sich nicht halten. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht zum
Verschulden geäussert habe, wiege das Verschulden vernachlässigbar leicht, wenn
überhaupt von einem Verschulden ausgegangen werden dürfe. Dass in der
Bussenverfügung keine Erwägungen zum strafrechtlichen Verschulden zu finden
seien, dürfe nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Die Höhe
der Busse lasse keinen Schluss auf ein erhebliches Verschulden zu. Zum Vorwurf
nicht angepasster Geschwindigkeit fänden sich weder im Polizeirapport noch in
der Bussenverfügung Stützen. Unangepasste Geschwindigkeit werde auch von der
Beschwerdegegnerin in der Entzugsverfügung nicht genannt. Das gestatte den
Schluss, dass der Beschwerdeführer mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei.
Zudem sei im vorliegenden Fall eine Drittgefährdung
auszuschliessen. Die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs seien unverletzt
geblieben und seien demnach auch nicht gefährdet gewesen. Es sei auch erstellt,
dass das beteiligte Fahrzeug nur unwesentlich beschädigt worden sei (Karosserie
und ausfliessendes Scheibenwischerwasser). Der Lenker des Personenwagens habe
die Fahrt nach Unterzeichnung des Unfallprotokolls fortgesetzt. Auch eine
virtuelle Gefährdung, wie sie die Vorinstanz annehme, könne aufgrund der vorliegenden
Situation ausgeschlossen werden.
3.
Der Sachverhalt bedarf der Präzisierung.
Der Unfall ereignete sich auf der E-Strasse in einem
bewaldeten Strassenabschnitt. Die Strasse wird dort rechterhand von einer
steilen Böschung gesäumt. Diese Umstände lassen sich anhand der Fotos ohne
Weiteres feststellen.
Der Beschwerdeführer sah sich gemäss seinen eigenen
Angaben wegen des unvermittelten Auftauchens eines Fuchses am rechten
Strassenrand, der alsdann die Strasse überquerte, zu einem brüsken Bremsmanöver
gezwungen. Keiner der Beteiligten, weder die Insassen im entgegenkommenden
Personenwagen noch der auf seinem eigenen Motorrad in einem Abstand von
ungefähr 30 m hinter dem Beschwerdeführer herfahrende Kollege J haben
dieses Tier gesehen. Allerdings hielt J gegenüber der Polizei unmittelbar nach
dem Unfall fest, dass der Beschwerdeführer vor der Rechtskurve sehr früh –
offenbar früher als erwartet – zu bremsen begonnen habe, und der Lenker des
entgegenkommenden Fahrzeugs führt aus, das Motorrad des Beschwerdeführers erst
wahrgenommen zu haben, als dieser bereits gestürzt war. Bei Berücksichtigung
des Umstands, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker wegen der in seiner
Fahrtrichtung linksseitigen Böschung keine über die Kurve hinausreichende Sicht
auf die Strasse hatte, ist davon auszugehen, dass er das Vorangegangene auch nicht
hätte wahrnehmen können.
Im Unterschied zu den Vorinstanzen, welche das Auftauchen
des Fuchses als mögliche Ursache des Selbstunfalls entweder nicht erwähnen
(Untersuchungsamt D, Beschwerdegegnerin) oder nur als Eventualität behandeln
(Regierungsrat), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er
sich wegen des Auftauchens des Fuchses zum brüsken Bremsmanöver veranlasst sah.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer Verletzungen zugezogen hat und nicht die Insassen des entgegenkommenden
Fahrzeugs. Insofern ist die Begründung durch die Beschwerdegegnerin irrtümlich
erfolgt.
4.
Nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz
vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder
eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG]).
4.1
Gemäss Art. 31
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) muss
der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann; dazu gehört auch eine den Umständen
angepasste Geschwindigkeit (zum Verhältnis des Tatbestands des
Nichtbeherrschens und nicht angepasster Geschwindigkeit, vgl. Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 31
N. 8). Der Fahrzeuglenker muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem
Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom
13.
November 1962, VRV). Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb
der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Das
Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich
nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen.
Der Beschwerdeführer hat sein Motorrad in der konkreten
Situation objektiv ungenügend beherrscht. Mit dem plötzlichen Auftauchen eines Tiers
ist in einem bewaldeten Strassenstück stets zu rechnen, auch wenn der konkrete
Fall eines Wildwechsels selten bleibt (zur Rücksichtnahme auch auf seltene
Ereignisse vgl. BGE 126 IV 91, BGE 93 IV 115). Die Sicht am Unfallort ist zudem
durch häufige Kurvenfolge und steile Böschungen zusätzlich beschränkt, was erst
recht nach einer vorsichtigen Fahrweise ruft. Der Beschwerdeführer hat diese
Vorsichtspflicht missachtet und beim brüsken Bremsen die Kontrolle über das
Vorderrad verloren. Der Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG ist somit erfüllt.
4.2
Das
Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein
leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere
Widerhandlung liegt vor, wenn jemand durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung
nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand
dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer
leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht
alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2, mit Hinweisen auch
zum Folgenden). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzt die
Annahme einer leichten Widerhandlung voraus, dass der Lenker durch Verletzung
von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen
hat und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen somit eine geringe Gefahr und ein
leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein.
4.3
Umstritten
ist im vorliegenden Fall, ob eine leichte oder eine mittelschwere Widerhandlung
im Sinn von Art. 16a bzw. 16b SVG vorliegt.
4.3.1
Mit Bussenverfügung des Untersuchungsamts vom 25. November 2009 wurde
der Beschwerdeführer einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig
gesprochen, weil er zufolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen
Verkehrsunfall verursacht habe. Die Strafverfügung äussert sich weder zum
Verschulden noch zum Mass der Verkehrsgefährdung.
Die Beschwerdegegnerin geht von einer mittelschweren
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz aus. Sie begründet dies damit,
dass das Motorrad des Beschwerdeführers über die Gegenfahrbahn geschlittert, mit
einem korrekt entgegenfahrenden Personenwagen kollidiert und dadurch der
beteiligte Lenker konkret gefährdet worden sei und sich Verletzungen zugezogen
habe (wie erwähnt erfolgte bezüglich des letzten Punkts die Begründung der Beschwerdegegnerin
irrtümlich).
4.3.2
Die Vorinstanz hat ausführlich auf die Umstände des Selbstunfalls Bezug
genommen. Sie erwähnte die vom Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
innegehaltene Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h, mit welcher er auf eine
Rechtskurve zugefahren sei. Unter Bezugnahme auf die fotografische
Dokumentation erachtete sie die Rechtskurve wegen einer die Sicht nach rechts
behindernden Böschung als unübersichtlich und die Geschwindigkeit insofern als
nicht angepasst. Die befahrene Strasse führe überdies durch bewaldetes Gebiet,
einem Lebensraum von Füchsen und anderen wild lebenden Tieren. Der
Beschwerdeführer hätte als erfahrener Motorradfahrer auch wissen müssen, dass
brüske Bremsmanöver erhöhte Anforderungen an die Aufrechterhaltung des
Gleichgewichts stellten und sich darauf einstellen müssen. Dasselbe gelte auch
hinsichtlich des geltend gemachten Umstands, es hätten sich aufgelöste
Teerreste auf der Strasse befunden. Im Übrigen habe entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers eine zumindest "virtuelle" Gefährdung der Insassen
des kollisionsbetroffenen Fahrzeugs stattgefunden.
4.3.3
Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nur geringe Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorgerufen hat.
Zwar trifft es zu, dass das (stehende) Fahrzeug des
Kollisionsbeteiligten nur geringfügig beschädigt wurde und demzufolge auf eine
geringe Aufprallgeschwindigkeit zu schliessen ist. Eine ernstliche Gefahr für
die Sicherheit anderer ist jedoch nicht erst bei einer konkreten, sondern
bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Ob eine solche vorliegt,
hängt von den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls ab (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2
mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, näherte
sich der Beschwerdeführer einer wegen der rechtsseitigen Böschung
unübersichtlichen Kurve mit einer bezogen auf diese Situation hohen
Geschwindigkeit. Wegen der mangelnden Sicht konnte der Beschwerdeführer bei
überraschenden Vorkommnissen jederzeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlieren,
d. h. die
Unfallfolgen hätten auch für die Beteiligten je nach zeitlichem Ablauf des
Selbstunfalls gravierender ausfallen können. Wäre der Beschwerdeführer
beispielsweise Sekundenbruchteile später zum gleichen Bremsmanöver gezwungen
worden, hätten die Unfallfolgen anders aussehen können.
Selbst wenn man diesen Aspekt abweichend beurteilen
wollte, so gilt es festzuhalten, dass das Motorrad im Kurvenbereich auf die
Gegenfahrbahn geschlittert ist, was für jeden auf der Gegenseite nahenden
Verkehrsteilnehmer das Risiko einer Frontalkollision mit schweren Folgen birgt.
Zwar unterliegt das Verkehrsaufkommen auf der Z an einem Sonntagnachmittag im
August Schwankungen, es kann jedoch rasch bedeutend werden, weshalb davon auszugehen
ist, dass sich die Gefahr einer Frontalkollision jederzeit hätte verwirklichen
können. Bei gesamthafter Betrachtung ist somit jedenfalls von einer erhöhten abstrakten
Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer auszugehen.
In tatsächlicher Hinsicht ist nicht weiter zu prüfen, ob
der durch den Verlust der Kontrolle verursachte Selbstunfall letztlich durch
ungenügende Aufmerksamkeit oder Vorsicht, den Umständen unangepasste
Geschwindigkeit oder durch eine Kombination dieser Faktoren ausgelöst wurde. Jedenfalls
ist ein zumindest leichtes Verschulden zu bejahen und eine bloss geringe Gefahr
und damit ein leichter Fall im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG zu verneinen, weshalb die Vorinstanzen zutreffend auf eine mittelschwere
Widerhandlung geschlossen haben. Anlässlich der Revision der Regelung des
Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) hat der Gesetzgeber bewusst
dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese
von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt sowie die Sanktionen im
Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit verschärft (vgl. dazu Weissenberger
Art. 16a N. 3).
5.
Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der
Führerausweis für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2
lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind
die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3
Satz 1 SVG). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der minimalen Entzugsdauer
begnügt hat und die Mindestentzugsdauer nach dem Willen des Gesetzgebers nicht
unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG), erübrigen
sich weitere Ausführungen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihm von vornherein keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…