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Entscheid

VB.2011.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00083

25. August 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13500)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 7. Februar 2006 setzte der Gemeinderat der

Gemeinde H (fortan: Gemeinderat) den Quartierplan „G“ fest. Gestützt darauf

musste auch die im Jahr 1986 definierte und bis heute in diesem Gebiet so

bestehende Waldabstandslinie neu gezogen werden. In der Folge wehrten sich

verschiedene Grundeigentümer gegen den Festsetzungsbeschluss des Quartierplans.

Die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich hiess die entsprechenden Rekurse

gut oder schrieb sie wegen Gegenstandslosigkeit ab. Gleichzeitig lud sie den Gemeinderat

ein, den Quartierplan nach der Festlegung der Waldabstandslinie zu überarbeiten

und neu festzulegen. Mit Weisung vom 21. August 2009 beantragte dieser

daraufhin den Stimmberechtigten der Gemeinde H die Festsetzung der

Waldabstandslinie, nachdem die Gemeindeversammlung der Vorlage bereits am 10. Juni

2009 zugestimmt hatte. Die Stimmberechtigten nahmen den Antrag am 27. September

2009 an der Urnenabstimmung an.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 27. September

2009.

erhoben A, B und C sowie D am 21. Juni 2010 Rekurs bei der Baurekurskommission

IV des Kantons Zürich und beantragten neben anderem, der angefochtene Beschluss

sei aufzuheben und das Verfahren zur Neufestsetzung der Waldabstandslinie an

die Gemeinde H zurückzuweisen. Vorgängig sei ein Augenschein durchzuführen. Am

9.

Dezember 2010 wies die Baurekurskommission IV den Rekurs ab, nachdem

sie auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet hatte.

III.

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2011 gelangten die unterlegenen

Rekurrenten an das Verwaltungsgericht und liessen beantragen, der Entscheid der

Baurekurskommission IV vom 9. Dezember 2010 und der Beschluss der Gemeinde

H vom 27. September 2009 seien aufzuheben. Überdies verlangten sie die

Durchführung eines Augenscheins sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 genehmigte die

Baudirektion des Kantons Zürich den von der Gemeinde H am 27. September

2009.

festgesetzten Waldabstandslinienplan. In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai

2011.

beantragte das Baurekursgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am

21.

Juni 2011 die Gemeinde H, welche ferner die Zusprechung einer Parteientschädigung

verlangte. Mit Schreiben vom 17. August 2011 liessen A, B und C sowie D

innert erstreckter Frist zur Beschwerdeantwort Stellung nehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der gegen den Entscheid der Baurekurskommission IV

erhobenen Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführer werden durch den angefochtenen Beschluss in ihren Interessen

als Eigentümer der sich innerhalb des Waldabstandsbereichs gemäss der

strittigen Waldabstandslinie befindenden Grundstücke (Kat.-Nrn. 01

[Beschwerdeführer Nr. 1.], 02 [Beschwerdeführende Nr. 2.1 und 2.2]

und 03 [Beschwerdeführer Nr. 3]) betroffen. Sie sind daher ohne Weiteres

zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).

1.3

Die Akten

geben über die massgebenden Umstände der örtlichen Verhältnisse bzw. des

streitbetroffenen Gebiets hinreichend Auskunft. Darüber, wie sich allfällige Neubauten

auswirken würden (vgl. E. 3.3), konnte und kann ein Augenschein kaum

Aufschluss geben. Die Problematik sehr kleiner Waldabstände liegt zudem auch

ohne Abklärung vor Ort auf der Hand. Auf einen Augenschein kann daher verzichtet

werden.

2.

2.1

Art. 17

des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; WaG)

bestimmt, dass Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig sind, wenn sie die

Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Abs. 1).

Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen

vom Waldrand vor und berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe

des Bestandes (Abs. 2). Die entsprechenden Vorschriften der Kantone

bedürfen nach Art. 52 WaG der (konstitutiven) Genehmigung des Bundes, der

gewöhnlich einen Mindestabstand von 15 m verlangt, im Gebirge und in den

Bauzonen aber auch 10 m toleriert (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel,

Umweltrecht, Zürich etc. 2004, Rz. 467). § 66 PBG verpflichtet die Gemeinden,

in ihren Zonenplänen im Bauzonengebiet Waldabstandslinien zu statuieren (Abs. 1).

Die Linien sind in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei

kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie

näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden (Abs. 2). Laut § 262

Abs. 1 PBG dürfen oberirdische Gebäude die im Zonenplan festgelegte

Waldabstandslinie nicht überschreiten.

Als besondere örtliche Verhältnisse im Sinn von § 66 Abs. 2

PBG können aussergewöhnliche topografische Umstände wie steiles Gelände oder

eine grössere Anzahl vorbestandener Gebäude im Abstandsbereich eine Herabsetzung

des Regelmasses rechtfertigen. Im Weiteren kommt ein verminderter Waldabstand

in Betracht, wenn die betroffenen Grundstücke nur so angemessen überbaut werden

können. Allerdings müssen diese Umstände gegenüber den gewichtigen öffentlichen

Interessen abgewogen werden, die für das Regelmass sprechen (vgl. RB 2002

Nr. 73 = BEZ 2002 Nr. 60; Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff

und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 240 ff.).

2.2

Den

Gemeinden kommt bei ihren Planungsentscheiden nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ein erhebliches prospektiv-technisches Ermessen zu (VGr, 15. April

2010, VB.2009.00521, E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. BGr, 21. November 2008,

1C_119/2008, E. 2.4). Jedoch müssen sie das Ermessen nach sachlichen

Kriterien ausüben und insbesondere die verschiedenen öffentlichen und privaten

Interessen sachgerecht gewichten (BGE 119 Ia 362 E. 5a). Nachdem die

Baurekurskommission IV die von Art. 33 Abs. 3 lit. b des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) verlangte

volle Überprüfung vorgenommen hat, beurteilt das Verwaltungsgericht den

angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren nur noch auf Rechtsverletzungen

hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (§ 50

Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Die

betroffenen Parzellen liegen vollumfänglich im Waldabstandslinienbereich und

sind, soweit es sich nicht um Waldgebiet handelt, der eingeschossigen Wohnzone

W1/20 % zugeschieden und jeweils mit einem bis fast an den Waldsaum

heranreichenden Wohnhaus überstellt. Aufgrund der festgesetzten, strittigen

Waldabstandslinie, welche in einem Abstand von 3,5 m südlich bzw. östlich

der I-Strasse verläuft, resultiert ein Waldabstand von 15 m bis 30 m.

3.2

Die

Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 9. Dezember 2010, dass

durch die Waldabstandslinie zwar die privaten Nutzungsrechte der

Grundeigentümer wesentlich eingeschränkt und die nutzungsplanerischen

Festlegungen illusorisch würden, die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der

Waldabstandslinie als Institut einer auf einen langfristigen Planungshorizont

ausgerichteten Nutzungsplanung aber dennoch zu bejahen seien. Da sich die

betroffenen Grundstücke bereits seit dem Jahr 1986 vollständig im Waldabstandslinienbereich

befänden, hätten die Beschwerdeführenden nicht damit rechnen können, dass

anlässlich einer Zonenplanrevision in unmittelbarer Waldnähe mit Neubauten überstellbare

Flächen ausgeschieden würden. Durch die von den Beschwerdeführenden postulierte

Linienführung bzw. Festlegung des Abstandes der Waldgrenze auf unter 10 m bzw.

massive Unterschreitung des Regelabstandes würden Sinn und Zweck der Waldabstandslinie

verloren gehen. Eine spezifische Rechtfertigung, welche eine dermassen grosse

Abweichung vom gesetzlichen Regelfall verlange, sei in diesem Fall nicht ersichtlich.

Ebenso käme vorliegend ein „Umfahren“ der bestehenden Gebäude nicht in

Betracht. Unter Berücksichtigung aller Umstände würden die öffentlichen

Interessen die privaten Interessen an einer zonenkonformen Ausnützung

überwiegen. Die Linienführung sei daher nicht zu beanstanden.

3.3

Die

Beschwerdeführenden liessen in der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2011

geltend machen, dass besondere Verhältnisse vorlägen, weil sich im Gebiet „G“

Gebäude befänden, die Waldabstände von weniger als 10 m aufweisen und teilweise

unmittelbar im Waldrand stehen würden. Es bestehe vorliegend ein Konflikt zwischen

den Vorgaben der Raumplanung und den forstpolizeilichen Interessen. Dabei sei

es unzulässig, dass mit der Waldabstandslinie die rechtskräftige Zuweisung der

betroffenen Grundstücke zur Bauzone faktisch wieder vollständig aufgehoben

würde. Massgeblich sei, ob der Wald durch eine Waldabstandslinie im Abstand von

weniger als 10 m tatsächlich beeinträchtigt würde oder nicht. Aufgrund der Lage

der Grundstücke gebe es keine wohnhygienischen Bedenken. Die Bauten seien

sodann bereits vor mehr als 50 Jahren erstellt worden, und bis anhin hätten

sich weder für diese noch für den Wald Risiken realisiert. Solche würden ohnehin

nicht bestehen. Durch das Zulassen von Gebäuden auf der Grenze des

Zufahrtsweges I-Strasse oder einem geringeren Wegabstand als 3,5 m mittels

entsprechender Festsetzung von Baulinien oder anderen Bestimmungen im

Quartierplan könnten künftige Gebäude zusätzlich vom Wald abgerückt und dadurch

die Interessen am Schutz des Waldes und der Raumplanung aufeinander abgestimmt

werden. Da die kantonalen Forstbehörden nicht wegen einer vermeintlichen Beeinträchtigung

des Walds oder Gefährdung der Bauten durch den Wald eine Waldabstandslinie

westlich und nördlich der I-Strasse ablehnen würden, sondern allein aus

Präjudizgründen, gehe es nicht an, dass die Rechtsmittelinstanzen dennoch eine

Beeinträchtigung des Walds annehmen würden. Die Lenkungsfunktion der

Raumplanung würde vorliegend dadurch beeinträchtigt, dass die rechtskräftige

Zuweisung der betroffenen Grundstücke zur Bauzone vollumfänglich ignoriert

werde, indem die Parzellen durch die Festsetzung der Waldabstandslinie

vollständig unüberbaubar würden. Die Vorinstanz und die kantonalen

Genehmigungsinstanzen, die eine Bewilligung für eine Waldabstandslinie westlich

und nördlich der I-Strasse von vornherein ausgeschlossen hätten, hätten ferner

in unzulässiger Weise ihr Ermessen anstelle desjenigen der Gemeinde gesetzt,

welche ursprünglich eine Waldabstandslinie vorgeschlagen habe, die eine

Überbauung der betroffenen Grundstücke ermöglicht hätte.

3.4

In ihrer

Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2011 liess die Beschwerdegegnerin ausführen,

der Umstand, dass sich die Gebäude der Beschwerdeführenden im Baugebiet befänden,

könne nicht dazu führen, dass § 66 PBG keine Anwendung mehr finde. Entscheidend

sei, dass die neue Waldabstandslinie aus raumplanerischer Sicht Sinn ergebe. Da

sich die Grundstücke bereits seit dem Jahr 1986 im Waldabstandslinienbereich

befinden würden, hätten die Beschwerdeführenden nicht davon ausgehen können,

dass die Grundstücke jemals mit Neubauten überstellt werden dürften. Die

bestehenden Gebäude würden Bestandesgarantie geniessen. Diese löse den

vorliegenden Konflikt verschiedener raumrelevanter öffentlicher Interessen. Die

von den Beschwerdeführenden beantragte Linienführung würde eine massive

Unterschreitung des Regelabstandes bedeuten und dem Normzweck entgegenstehen.

Davon, dass die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen falsch

gehandhabt hätte und die Festsetzung in Verletzung ihres Ermessensspielraums getätigt

worden sei, könne keine Rede sein. Die entscheidende Interessenabwägung zwischen

Waldschutz und Überbaubarkeit sei korrekt vorgenommen worden. Für eine Waldabstandslinie

am Waldrand und damit die Bebaubarkeit bis an den Waldrand seien keine gewichtigen

öffentlichen Interessen, sondern allenfalls private Interessen an der besseren

Nutzung der Liegenschaften ersichtlich, welche aber dem Schutz des Waldes und

Sinn und Zweck der Waldabstandslinie widersprechen würden. Die privaten

Interessen würden durch die Anerkennung der Bestandesgarantie bestmöglich

berücksichtigt.

4.

Vorliegend bestehen zweifellos besondere örtliche

Verhältnisse im Sinn von § 66 Abs. 2 PBG, befinden sich doch mehrere

Gebäude im Waldabstandslinienbereich, wobei diese teilweise sogar unmittelbar

am Waldrand gelegen sind. Folglich lässt sich auch eine gewisse Abweichung vom

Regelmass von 30 m bei der Festlegung der Waldabstandslinie rechtfertigen. Der

Umstand, dass der Waldabstand teilweise „nur“ 15 m beträgt, zeigt, dass die

Beschwerdegegnerin die besonderen örtlichen Verhältnisse berücksichtigt hat. Die

Beschwerdeführenden stellen sich jedoch auf den Standpunkt, dass in diesem Fall

auch ein Abstand von der Waldgrenze von teilweise unter 10 m, das heisst

deutlich weniger als gemäss der strittigen Waldabstandslinie, angebracht sei. Eine

derart starke Abweichung bedürfte allerdings einer ganz spezifischen, hier

jedoch nicht gegebenen Rechtfertigung. Das öffentliche Interesse verlangt, dass

Unterschreitungen des Regelabstands möglichst gering zu halten sind. Die

Freihaltung der Waldränder zu Pflege und Nutzung der Waldvegetation, zur

Erholung der Bevölkerung oder zur Herstellung wohnhygienisch einwandfreier

Verhältnisse wären bei einem Abstand von unter 10 m nicht mehr ausreichend sichergestellt.

Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn mögliche unerwünschte Auswirkungen einer

Unterschreitung an sich nicht bzw. noch nicht nachgewiesen sind. Das private

Interesse der Beschwerdeführenden an der Überbaubarkeit ihrer Grundstücke ‑

wobei hierbei zu beachten ist, dass diese bereits seit dem Jahr 1986 und der

damaligen Festlegung der Waldabstandslinie nicht mehr uneingeschränkt vorhanden

ist und die bestehenden Gebäude Bestandesschutz nach § 357 Abs. 1 PBG

geniessen ‑ vermag die öffentlichen Interessen jedenfalls nicht

aufzuwiegen.

Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdegegnerin die

Baudirektion des Kantons Zürich um eine Stellungnahme hinsichtlich der von ihr

ausgearbeiteten Varianten ersuchte. Dennoch unterlag es anschliessend ihrer

eigenen Einschätzung, der Gemeindeversammlung den entsprechenden Antrag zu

stellen. Alsdann war es dem Stimmvolk freigestellt, diesen in der Abstimmung

anzunehmen oder abzulehnen. Von einer fehlenden Ermessensbetätigung bzw. davon,

dass sich die Beschwerdegegnerin lediglich an die „unzutreffenden Vorgaben des

Kantons Zürich“ gehalten und ihrerseits gar keinen Ermessenentscheid gefällt

habe, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, kann daher nicht gesprochen

werden.

Insbesondere vor dem Hintergrund eines weitgespannten

Ermessensspielraums, den das Verwaltungsgericht den Gemeinden in Planungssachen

bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse zugesteht, und dem Umstand, dass

sich die Feststellungen der Vorinstanz auf vernünftige Gründe stützen lassen,

liegt somit keine Rechtsverletzung vor. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden

erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.

5.1

Die Kosten

sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs.1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Zusprechung einer

Parteientschädigung an dieselben fällt ausser Betracht (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.2

Auch die

Beschwerdegegnerin verlangt die Zusprechung einer (angemessenen) Parteientschädigung.

In der Regel haben Gemeinwesen keinen Anspruch auf Parteientschädigung; vor

allem grössere und leistungsfähigere haben sich so zu organisieren, dass sie

Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten können, denn die Erhebung und Beantwortung

von Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Zudem beschlagen

die Kontroversen meist ein Rechtsgebiet, wo die Gemeinwesen gegenüber den beteiligten

Privaten über einen Wissensvorsprung verfügen. Sodann übersteigt der in einem

Rechtsmittelverfahren gebotene Behördenaufwand vielfach jenen nicht wesentlich,

der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbracht werden musste (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).

Umgekehrt verhält es sich aber, wenn es ausserordentlicher Bemühungen bedarf

(vgl. etwa VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00292, E. 4). Kleinere Gemeinden

sind zudem ohne die Hilfe eines rechtskundigen Vertreters oft überfordert. Weil

sie sich gezwungen sehen, das unabdingbare Fachwissen anderweitig zu

beschaffen, rechtfertigt es sich, ihnen dafür einen Anspruch auf

Parteientschädigung zuzubilligen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20).

5.3

Vorliegend

erscheint aufgrund des Sachverhalts und der Rechtsfragen der Beizug einer

Rechtsbeiständin durch die als eher klein zu bezeichnende Gemeinde bzw.

Beschwerdegegnerin gerechtfertigt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass ihr

im Rekursverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Ebenso erweist

sich die Höhe derselben als angebracht. Ferner steht der Beschwerdegegnerin

auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu, wobei unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1. und Nr. 3. je zu

einem Viertel sowie dem Beschwerdeführer Nr. 2.1 und der

Beschwerdeführerin Nr. 2.2 zur Hälfte, unter solidarischer Haftung eines

jeden für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerin

binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau-sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…