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Entscheid

VB.2011.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00086

21. September 2011Deutsch29 min

(URT.2011.13588)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1953, war seit 1975 als nicht ständiger

Lehrbeauftragter im Schuldienst der Stadt Zürich tätig, als er am

14. Januar 2001 dem zuständigen Departement mitteilte, ab den

Frühlingsferien 2001 auf eine Anstellung zu verzichten, um sich künstlerischen

Verpflichtungen zu widmen. Per April 2002 nahm er die Tätigkeit mit vorerst kleinem

Pensum wieder auf.

Im Januar 2009 wurde A auf den 10. Juli 2009

gekündigt, da seine Stelle im Zug der Einführung der integrativen Förderung in

der Stadt Zürich aufgehoben wurde. Er blieb mit tieferem Beschäftigungsgrad

allerdings weiterhin bei der Stadt Zürich tätig.

Am 31. Juli 2009 teilte das Schulamt der Stadt Zürich

A mit, er habe Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von vier Monatslöhnen,

da er im 57. Altersjahr stehe und sieben Dienstjahre aufweise, und zwar unter

Berücksichtigung des alten (78.57 %) und des neuen Pensums (57.69 %) von

insgesamt Fr. 9'150.60.

Am 14. September 2009 liess A vom Schulamt verlangen,

es seien nicht sieben, sondern dreissig Dienstjahre anzurechnen, woraufhin das

Schulamt tags darauf eine dies abweisende Verfügung erliess und anordnete, dass

die Abfindung von Fr. 9'150.60 im September 2009 mit dem Lohn ausbezahlt

werde.

Hiergegen liess A am 19. Oktober 2009 Einsprache

erheben. Der Stadtrat von Zürich wies diese mit Beschluss vom 7. April

2010 ab.

Erwägungen

II.

Am 25. Mai 2010 liess A gegen den Beschluss des

Stadtrats von Zürich rekurrieren und die Ausrichtung einer Abfindung von

Fr. 41'177.70 beantragen. Der Bezirksrat Zürich hiess den Rekurs mit

Beschluss vom 16. Dezember 2010 (im Sinn seiner Erwägungen) gut, hob den

Beschluss der Stadt Zürich auf und wies die Sache unter Entschädigungsfolge zur

Neufestlegung der Abfindungshöhe an jene zurück.

III.

Am 2. Februar 2011 führte die Stadt Zürich Beschwerde

am Verwaltungsgericht und beantragte, es seien unter Entschädigungsfolge zu

Lasten von A der Beschluss des Bezirksrats vom 16. Dezember 2010

aufzuheben und jener des Stadtrats vom 7. April 2010 zu bestätigen.

Es beantragten der Bezirksrat Zürich in seiner Vernehmlassung

vom 8. Februar 2011 und A in der Beschwerdeantwort vom 8. April 2011,

die Beschwerde abzuweisen, Letzterer unter Entschädigungsfolge. Die Stadt

Zürich hielt mit Eingabe vom 18. Mai 2011 an ihren Anträgen fest, wozu

sich A schliesslich am 27. Juni 2011 vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a sowie §§ 41–44 VRG bei Beschwerden gegen Rekursentscheide des

Bezirksrats über eine personalrechtliche Anordnung gegeben.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vor­instanzlichen Beschlusses

vom 16. Dezember 2010 und die Bestätigung desjenigen ihres Stadtrats vom

7.

April 2010. Gemäss letzterem Beschluss sind dem Beschwerdegegner nur

Fr. 9'150.60 zuzusprechen, wohingegen die Vor­instanz die Sache zur

Neufestlegung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung von über dreissig

Dienstjahren an die Beschwerdeführerin zurückwies, unter dem Hinweis, die

zuzusprechende Abfindung könne sich durchaus der maximalen Höhe von

18.

Monatslöhnen annähern. Dies führte zu einer Abfindung von bis zu

Fr. 41'177.70 wie im Rekurs beantragt. Aufgrund des Streitwerts ist die Beschwerde

somit durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1

lit. c VRG).

1.3

Laut § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG sind die Gemeinden

beschwerdeberechtigt, wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in

ihren schutzwürdigen Interessen verletzt sind und insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Vermögen. Bereits unter der Geltung des früheren

Rechts waren die Gemeinden unter anderem dann zur Beschwerde legitimiert, wenn

sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts

wehrten (RB 2004 Nr. 6; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 21 N. 62, mit Hinweisen). Ein legitimationsbegründendes

schutzwürdiges Interesse ist hingegen dann nicht gegeben, wenn die Gemeinde

nicht ihr eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und

es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht

(RB 2004 Nr. 6, 1998 Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192

E. 2a/aa). Die Gemeinde kann sich mit anderen Worten nicht für die richtige

Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts wehren.

Der Streit dreht sich nebst Fragen des Sachverhalts im

Wesentlichen um die Auslegung des Art. 28 des Personalrechts vom

6.

Februar 2002 (PR, AS 177.100), mithin um die Anwendung des

körperschaftlichen Rechts der Beschwerdeführerin. Dies führt zur Bejahung ihrer

Beschwerdelegitimation.

1.4

Rückweisungsentscheide

sind ausnahmsweise dann als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren

Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum

mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des

höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3). Solches

ist vorliegend allerdings nicht der Fall: Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr

– im Sinn des Beschlusses der Vor­instanz – bei Festsetzung der Abfindung ihr

Ermessen zu betätigen.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide

ist die Beschwerde dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Ein Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – eine

Gemeinde gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu

erlassen, hat einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG zur Folge (BGE 133 II 409 E. 1.2,

133.

V 477 E. 5.2; VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00444,

E. 1.1, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Ob bei Gutheissung der

Beschwerde, welchenfalls die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids die

Folge wäre, auch ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand erspart bliebe (vgl.

VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00444, E. 1.1 – 30. Juni 2011,

VB.2011.00120, E. 1.3 – 20. April 2011, SB.2010.00144, E. 1.3,

alles nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), kann demnach offen bleiben.

1.5

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Rekursbehörden dürfen grundsätzlich auch die Ermessensausübung sowie die Interpretation

unbestimmter Rechtsbegriffe durch die unteren Instanzen in vollem Umfang

überprüfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17). Besteht jedoch in

einem Bereich Gemeindeautonomie (vgl. Art. 85 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]), so kommt der

Rekursinstanz allgemein nur beschränkte Überprüfungsbefugnis zu, was sowohl die

Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe, die dem kommunalen Recht angehören,

wie nach kommunalem Recht ergangene Ermessensentscheide betrifft (vgl.

Kölz/Bosshart/Rühl, § 20 N. 19).

Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das

kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn teilweise oder

ganz der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann die

Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften betreffen oder

sich auf einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder

eidgenössischen Rechts beziehen. Für den Schutz der Gemeindeautonomie bedarf es

keiner Autonomie in einem ganzen Aufgabengebiet; es genügt eine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit im streitigen Bereich. Im Einzelnen ergibt sich der

Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich

anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE

129.

I 410 E. 2.1).

2.2

Das

kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige

Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 KV untersteht das Arbeitsverhältnis des

Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 72 Abs. 1 des Gemeindegesetzes

(GG, LS 131.1) wiederholt diese Regelung. Daneben sieht § 72 Abs. 2

GG vor, dass das kantonale Personalrecht sinngemäss anzuwenden ist, sofern eine

Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des Personalrechts

fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen ein

erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt.

Die Stadt Zürich hat von der Kompetenz mit Erlass des

Personalrechts Gebrauch gemacht. Dessen Vollzug wird vom Schutzbereich der

Gemeindeautonomie erfasst. Den Behörden kommt daher ein Ermessensspielraum zu.

2.3

Zu prüfen

ist, ob die Vor­instanz den Beschluss der Beschwerdeführerin im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG in

rechtsverletzender (einschliesslich das Ermessen missbrauchender, über- oder

unterschreitender) Weise aufgehoben, mithin also, ob sie zu Recht darauf geschlossen

hat, dass die Beschwerdeführerin ihr kommunales Ermessen nicht pflichtgemäss

ausgeübt beziehungsweise ihr kommunales Recht nicht richtig interpretiert habe.

3.

3.1

Nach Art. 1

Abs. 1 der Städtischen Volksschullehrer-Verordnung vom 30. Januar

2002.

(SVL, AS 177.500) fallen unter die städtischen Lehrpersonen, auf

welche diese Verordnung zur Anwendung gelangt, die von der Beschwerdeführerin

entlöhnten Lehrpersonen an der Volksschule und am Kindergarten, die nicht

gemäss kantonalem Recht dem Lehr(er)personalgesetz vom 10. Mai 1999

(LS 412.31) unterstellt sind. Auf die städtischen Lehrpersonen kommen nach

Art. 2 SVL das Lehr(er)personalgesetz sowie die Lehrerpersonalverordnung

vom 19. Juli 2000 (LS 412.311) sinngemäss zur Anwendung, soweit in dieser

Verordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des Stadtrats nichts

anderes bestimmt ist. Dasselbe gilt nach Art. 1 der

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und den Lohn der

städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer vom 12. Juni 2002

(AS 177.501).

3.2

Gemäss Art. 10

SVL richten sich Abfindung und Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Entlassung

nach den Bestimmungen des städtischen Personalrechts. Angestellte, die mindestens

35-jährig sind, haben nach Art. 28 Abs. 1 PR ab fünf ununterbrochenen

Dienstjahren Anspruch auf eine Abfindung, sofern ihr Arbeitsverhältnis ohne ihr

Verschulden auf Veranlassung der Stadt aufgelöst wird und sie nicht unter die

Bestimmungen über die Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 PR fallen.

3.3

Unter die

Bestimmungen über die Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 Abs. 1 PR fallen

Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und die nach mindestens

zehnjähriger ununterbrochener Dienstdauer ohne ihr Verschulden entlassen

werden. Sie haben Anspruch auf eine Lohn­fortzahlung bis zum vollendeten 60.

Altersjahr. Dass dem Beschwerdegegner ein Anspruch im Sinn von Art. 29 PR

zustehe, macht dieser nicht mehr geltend, nachdem die Beschwerdeführerin einen

entsprechenden Antrag abgewiesen hat.

3.4

Unbestritten

ist sodann, dass dem Beschwerdegegner ein Anspruch auf eine Abfindung nach Art. 28

PR zusteht, weil die Auflösung ohne Verschulden des Beschwerdegegners erfolgte

und er im Zeitpunkt der Kündigung mehr als fünf ununterbrochene Dienstjahre

aufwies. Umstritten ist jedoch die Höhe der Abfindung.

3.4.1

Die Abfindung beträgt bei Entlassung im 56. bis 60. Altersjahr vier bis 18

Monatslöhne (Art. 28 Abs. 4 al. 4 PR) und wird gemäss Art. 28 Abs. 5

PR nach den Umstän­den des Einzelfalles festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt

werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienst­zeit, der Kündigungsgrund

sowie der neue Lohn, falls die oder der Angestellte weiterbeschäftigt wird.

3.4.2

Die Vor­instanz erwog, während Art. 28 Abs. 1 PR für die

Zusprechung einer Abfindung fünf ununterbrochene Dienstjahre voraussetze, sei

für deren Bemessung nebst anderem die Dienstzeit zu berücksichtigen. Weder dem

städtischen Personalrecht noch den Materialien dazu sei indes zu entnehmen,

dass es sich bei der Dienstzeit im Sinn von Art. 28 Abs. 5 PR um

ununterbrochene Dienstzeit handeln müsse. Dass man bei der Bemessung bloss auf

die sieben Jahre nach dem Dienstunterbruch abstelle und die tatsächliche Dienstzeit

von über dreissig Jahren ausser Acht lasse, sei weder vom Gesetzgeber verlangt

noch sachlich begründbar noch werde es dem vorliegenden Einzelfall gerecht.

Daher habe die Beschwerdeführerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt.

Die insgesamt über dreissig Dienstjahre sprächen für eine Abfindung, die sich

der maximalen Höhe von 18 Monatslöhnen annähern könne. Die Festlegung der

genauen Abfindungshöhe sei jedoch eine ausgesprochene Ermessensfrage, weshalb

es die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen gelte.

3.4.3

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Anzahl ununterbrochener

Dienstjahre sei nicht nur dafür massgebend, ob eine Abfindung zuzusprechen sei,

sondern auch für deren Höhe. So lege Art. 13 Abs. 4 PR fest, dass für

die Berechnung der Dienstjahre alle dieser Verordnung unterstehenden

ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse ungeachtet des Beschäftigungsgrads

berücksichtigt würden. Unter anderem gelte dieser Grundsatz auch für die Frage

der Lohnfortzahlung oder Abfindung nach Entlassung oder für die Bemessung der

Höhe einer allfälligen Abfindung. Es existiere keine gesetzliche Grundlage für

eine Ausnahme von diesem Grundsatz und eine solche sei auch nicht sachgerecht.

Zwar schliesse der Wortlaut ("Dienstzeit" statt

"Dienstjahre") in Art. 28 Abs. 5 PR eine Interpretation im

Sinn des Bezirksrats nicht aus, jedoch könne systematisch nur die ununterbrochene

Dienstzeit gemeint sein. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin,

dass die Berücksichtigung sämtlicher Beschäftigungsperioden eines Angestellten

eine Änderung einer langjährigen einheitlichen Praxis darstelle, zumal im

System nur die Anstellungen seit dem Jahr 2008 sowie die ununterbrochenen

Dienstjahre erfasst seien. Recherchen nach früheren Beschäftigungsperioden seien

mit unverhältnismässig grossem Aufwand und Ungewissheit verbunden.

3.4.4

Der Beschwerdegegner bringt vor, es sei die Aussage von Art. 13 Abs. 4

PR, dass es für die Bestimmung der Dienstjahre keine Bedeutung habe, ob jemand

ein volles oder nur ein Teilzeitpensum leiste, und dass für die Bestimmung der

Dienstjahre nur die ununterbrochenen anzurechnen seien. Insoweit ist er mit der

Beschwerdeführerin einig. Indessen stellt er sich auf den Standpunkt, der

Gesetzgeber habe in Art. 28 Abs. 5 PR bewusst den Begriff

"Dienstzeit" und nicht den sonst durchgehend und einheitlich benutzten

Begriff "Dienstjahre" verwendet. Es sei die Absicht des Gesetzgebers

gewesen, dass die Höhe der Abfindung, welche nach fünf ununterbrochenen

Dienstjahren geschuldet sei, nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt

werde. Dem Einzelfall werde aber die tatsächlich geleistete Dienstzeit

gerechter als die Anzahl der ununterbrochenen Dienstjahre. Für die Bemessung

der Abfindungshöhe im Einzelfall dürfe es keine Rolle spielen, ob die Dienstzeit

an einem Stück geleistet worden sei.

3.5

Es fällt

auf und macht die Beschwerdeführerin sogar geltend, dass dem städtischen

Gesetzgeber bei der Formulierung von Art. 28 Abs. 5 PR offenbar § 26

Abs. 5 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10;

vgl. ferner § 16g Abs. 2 der der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVPG, LS 177.111]) als Vorlage diente.

3.5.1

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zwar vor, der kantonale

Gesetzgeber verwende wie der städtische sowohl die Begriffe Dienstjahre wie

auch – in § 26 Abs. 5 PG – Dienstzeit. Anders als die Stadt

setze er jedoch nirgends die Ununterbrochenheit des Arbeitsverhältnisses voraus

(vgl. explizit § 13 Abs. 3 PG), weshalb sich bei ihm die beiden

Begriffe Dienstjahre und Dienstzeit gleichsetzen liessen. Daher müssten diese

beiden Begriffe auch im Sinn des städtischen Personalrechts gleichgesetzt

werden können, weshalb im Sinn von Art. 13 Abs. 4 PR die Dienstzeit nach

Art. 28 Abs. 5 PR eine ununterbrochene sein müsse.

3.5.2

Indessen lässt sich, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich im Grundsatz

die kantonale Regelung übernommen hat, auch deren Sinn und Zweck

berücksichtigen. Gemäss den Materialien beruht die Abfindung nach § 26 PG

auf Billigkeitserwägungen. Sie soll Staatsangestellten mit einer bestimmen

Anzahl Dienstjahren eine gewisse Überbrückungshilfe und Anerkennung für ihre

Diensttreue gewähren und zugleich die sozialen Härten einer Kündigung mildern

helfen. Zahlreiche, nur beim Staat vorkommende Beschäftigungsbereiche

erschwerten für das Personal einen späteren Wechsel in die Privatwirtschaft,

und oft würden mit dem Entscheid für den Staatsdienst schon früh entscheidende

Weichenstellungen für die berufliche Laufbahn vorgenommen. Die Entlassung gehe

zudem in der Regel mit einer Schmälerung der Anwartschaften auf

Vorsorgeleistungen einher, weshalb die Abgangsentschädigung abgestuft werden

solle nach dem Alter, zumal mit zunehmendem Alter die Schwierigkeiten auf dem

Arbeitsmarkt wüchsen (ABl 1996, 1151). Massgebend zur Festsetzung der Abfindung

seien die Umstände des Einzelfalls. Das Gesetz nenne nur die wichtigsten (ABl

1996, 1155).

3.5.3

Dass bei der Bemessung der Abfindung die Gewährung einer Überbrückungshilfe

und einer Anerkennung der Diensttreue massgeblich ist, die sozialen Härten der

Kündigung gemildert und die Schwierigkeiten auf dem Stellenmarkt berücksichtigt

werden sollen, spricht grundsätzlich dagegen, die Ununterbrochenheit des

Arbeitsverhältnisses vor­auszusetzen. Immerhin soweit es auf die Diensttreue

ankommt, liesse sich aus dieser – vertretbar – als Bemessungskriterium der

Abfindung die Ununterbrochenheit des Dienstverhältnisses ableiten.

3.6

Zu fragen

ist danach, ob die im beschwerdeführerischen Personalrecht nach Art. 13 Abs. 4

PR vorausgesetzte Ununterbrochenheit des Dienstverhältnisses nach ihrem Sinn

auch die Bemessung der Abfindung nach Art. 28 Abs. 5 PR beschlagen

soll.

3.6.1

Die stadträtliche Weisung sagt zum Sinn der Ununterbrochenheit nichts (GR Nr. 2000/494,

www.gemeinderat-zuerich.ch). Jedoch lässt sich der Zweck der Vo­raussetzung der

Ununterbrochenheit etwa darin erblicken, Kündigungen der Angestellten

entgegenzuwirken, indem durch solche die bisherige Dienstzeit für die

Abfindungsbemessung nicht berücksichtigt wird. Ob solches sinnvoll erscheint,

ist bloss eine Frage der Angemessenheit.

3.6.2

Die Voraussetzung der Ununterbrochenheit gilt – anders als nach kantonalem

Recht (§ 28 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]

in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PG; vgl. §§ 45 ff. VVPG)

auch für die Treueprämie nach Art. 62 Abs. 1 PR, und dies auch schon

nach Art. 27 der (aufgehobenen) Verordnung über die Besoldungen des

Personals der Stadt Zürich vom 15. Juli 1993 (BVO; AS 43,

S. 76 ff., 93) seit deren Inkrafttreten (Art. 29 der

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Besoldungen des Personals der

Stadt Zürich vom 10. November 1993 [AB BVO; AS 43,

S. 97 ff., 108]). Die Beschwerdeführerin verbindet die Diensttreue

offenbar mit der Ununterbrochenheit des Arbeitsverhältnisses.

3.6.3

Eine Abgangsentschädigung war schon nach Art. 25 BVO (AS 43,

S. 92) geschuldet, sofern keine Leistungen gestützt auf die Statuten der

Versicherungskasse auszurichten waren, und zwar gemäss Art. 26 Abs. 2

al. 3 AB BVO (AS 43, S. 106) vom fünften bis zum zehnten

Dienstjahr vier Zwölftel der Jahresbesoldung. Aber auch diesbezüglich wurde nicht

im Gesetz festgehalten, ob eine frühere Anstellung hinzuzurechnen sei. Ebenfalls

findet sich im alten Personalrecht vom 15. Juli 1993 (AS 41,

S. 291 ff.) und den alten Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht

(AS 41, S. 329 ff.), welche noch die Wahl des Beamten auf

Amtsdauer vorsahen, nichts zur Frage der Ununterbrochenheit.

3.6.4

Gemäss der Weisung des Stadtrats zum neuen Personalrecht (GR Nr. 2000/494)

war ein Grund für den Systemwechsel von der zuvor bestehenden

Versicherungslösung (dazu hinten 3.6.5) zum neuen Abfindungsmodell, dass

Entlassungen kein prämienbildendes Versicherungsrisiko seien, es ihnen mithin

unter anderem an der Zufälligkeit mangle. Die Beschwerdeführerin habe daher die

Pensionen erst im jeweiligen Zeitpunkt der Entlassung mit einer Einmalzahlung

an die Versicherungskasse vorzufinanzieren. Es handle sich um eine reine

Arbeitgeberleistung für ein bereits eingetretenes Ereignis. Daher solle die Abfindung

in vergleichbaren Fällen auch gleich hoch ausfallen, weshalb es störend sei,

dass die Höhe der Abfindung nach altem Recht von der Höhe der versicherten

Altersrente und damit vom beim Eintritt in den städtischen Dienst eingebrachten

Freizügigkeitskapital und allfälligen Nachzahlungen abgehangen habe. Mit dem

neuen Personalrecht solle eine möglichst gerechte und einfache Regelung

getroffen werden, die sich einerseits an der kantonalen Abfindungsregelung

orientiere, andererseits jedoch auf eine sich daran anschliessende

Versicherungslösung – wie damals kantonal noch vorgesehen (ABl 1996, 1155 sowie

1268; ferner zur Änderung dieser Lösung ABl 2004, 725) – verzichte. Die

Abfindungen seien dabei nach Lebensalter und Dienstjahren differenziert zu

gewähren, wobei die Umstände des Einzelfalls massgebend seien

(GR Nr. 2000/494 S. 7 f.). Im Vergleich zum Kanton sollten

durch die Stadt insbesondere die Schwierigkeiten der Stellensuche von Mitarbeitenden

über dem 55. Altersjahr berücksichtigt werden (GR Nr. 2000/494

S. 10).

Es ist zu bemerken, dass der Stadtrat hier ebenfalls von

einer Differenzierung nach Dienstjahren und nicht nach Dienstzeit spricht,

obwohl doch gemäss Art. 28 Abs. 1 PR die nach Dienstjahren bemessene

Schwelle die fünfjährige darstellt; bei zehn oder 15 Jahren geht es hingegen

bereits nicht mehr um die Abfindung, sondern um die Lohnfortzahlung (Art. 29

Abs. 1 lit. a und b). Entsprechend liegt es nahe, davon auszugehen,

dass der Stadtrat hier Dienstjahre und Dienstzeit gleichsetzte und für die

Bemessung der Abfindung nur die ununterbrochene Dienstzeit als massgeblich erachtete.

Andererseits lag dem Stadtrat offenbar viel daran, dass

die Abfindung sich nicht anhand der (bei fremden Arbeitgebern erarbeiteten)

Freizügigkeitsleistung, sondern dem bei der Stadt erfolgten Arbeitseinsatz

bemessen soll. Nach diesem Kriterium wären auch frühere Anstellungen bei der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

3.6.5

Bis zum Inkrafttreten des neuen Personalrechts der Beschwerdeführerin galt

bei unverschuldeter Entlassung noch die besagte Versicherungslösung

(GR Nr. 2000/494 S. 10), worauf auch Art. 6 Abs. 2 des

alten Personalrechts verwies (AS 41, S. 293). Art. 79 der

Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 22. Dezember 1993

(VKS; AS 41, S. 576 ff., 603) verwies seinerseits bezüglich der Höhe

der Leistungen bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf die

"Bestimmungen der bisherigen Statuten (Art. 106–114)", mithin

jene vom 24. Oktober 1984 (AS 40, 423 ff., insbesondere 470 ff.).

Sofern Lehrpersonen die in Art. 113bis VKS genannten

Voraussetzungen erfüllten, stand ihnen bei einer Beitragszeit von weniger als

fünf Jahren kein über die Freizügigkeitsleistung hinausgehender Anspruch zu (Art. 108 VKS),

bei einer solchen von über fünf Jahren eine Übergangspension von 60 % des

versicherten Einkommens für zwei Jahre (Art. 109 VKS; ferner Art. 37

VKS [AS 40, S. 441]) und bei einer solchen von mindestens fünfzehn

Jahren eine unbefristete Pension von 60 % des versicherten Einkommens (Art. 110

VKS). Massgebend für die Höhe der Abfindung waren demnach in erster Linie die

Höhe der Freizügigkeitsleistung, sodann aber das versicherte Einkommen und –

mithin für die Anzahl Monatslöhne (zu 60 %) – die Beitragszeit. Für die

Beitragszeit gab es nach Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39

Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 VKS die Möglichkeit

eines Wiedereintritts innerhalb von zwei Jahren (AS 38, S. 300), bis

diese durch den beschwerdeführerischen Gemeinderat mit Beschluss vom 9. Januar

1991.

aufgehoben wurde (AS 40, S. 440). Ab dieser Änderung liess sich

eine frühere Beitragszeit offenbar für die Frage, ob Art. 108, Art. 109

oder Art. 110 VKS zur Anwendung gelangen solle beziehungsweise für wie

lange eine Übergangspension geschuldet sei, nicht mehr anrechnen. Eine

Kündigung und Wiederwahl konnte demnach zum Verlust einer Übergangspension und

damit mehrerer Monatslöhne zu 60 % führen; zwar bewirkte die frühere

Beitragszeit eine Erhöhung der Freizügigkeitsleistung, dies wäre allerdings

auch bei einer Fremdbeschäftigung der Fall gewesen.

3.7

Hinsichtlich

Art. 28 Abs. 5 PR geht aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor, dass

es sich um eine ununterbrochene Dienstzeit handeln muss. Auch betrifft –

systematisch – Art. 13 Abs. 4 PR die Dienstjahre (und damit Art. 28

Abs. 1 PR als Voraussetzung einer Abfindung) und nicht die Dienstzeit als

Bemessungskriterium für den Einzelfall. Jedoch ergeben sich in den Materialien

auch keine Hinweise auf eine bewusst differenzierende Verwendung des Begriffs

"Dienstzeit". Auch dass die kantonalrechtliche Abfindung nur schon

von ihrem Sinn her eine Ununterbrochenheit als Voraussetzung ausschlösse, hindert

nicht, die Bemessung der Abfindung von einer Ununterbrochenheit des

Dienstverhältnisses abhängig zu machen und sie auf diese Weise mit einer sehr

streng verstandenen Diensttreue zu verknüpfen.

4.

4.1

Immerhin

sollte die Abfindung gemäss der stadträtlichen Weisung der Verwirklichung der

Einzelfallgerechtigkeit dienen. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den vor­instanzlichen

Beschluss geltend, es sei nicht plausibel, für die Frage, ob eine Abfindung

auszurichten sei, auf die ununterbrochenen Dienstjahre, für die Frage von deren

Höhe hingegen auf sämtliche Beschäftigungsperioden abzustellen. Es widerspreche

nämlich dem Gleichbehandlungsgedanken und sei wenig nachvollziehbar, wenn etwa

eine städtische Angestellte zwar auf sehr viele Beschäftigungsperioden komme,

jedoch bei der Entlassung nur vier ununterbrochene Dienstjahre aufweisen und sich

nichts anrechnen lassen könne, eine Angestellte hingegen mit gleich langer

Tätigkeit, aber fünf ununterbrochenen Dienstjahren nicht nur diese Dienstjahre,

sondern auch sämtliche Beschäftigungsperioden.

4.2

Demgegenüber

bringt der Beschwerdegegner vor, dem Einzelfall werde die tatsächlich

geleistete Dienstzeit gerechter als die Anzahl der ununterbrochenen

Dienstjahre. Er habe während seiner rund dreissig Jahre zwei Mal einen rund

einjährigen Unterbruch gehabt, um sich weiterzubilden, und es lasse sich

angesichts des durch die Beschwerdeführerin gebrachten Beispiels fragen, wo

denn die Gerechtigkeit liege, wenn dem Beschwerdegegner, der nach

dreissigjähriger Dienstzeit unverschuldet entlassen werde, bloss vier Monatslöhne

zugesprochen werden sollen, während jemand, der nur zehn Jahre, diese dafür

ohne Unterbruch, im Dienst gestanden habe, eine höhere Abfindung und

gleichzeitig noch ein Dienstaltersgeschenk erhalte. Es wäre stossend und

willkürlich, nur die letzten sieben Dienstjahre zu berücksichtigen, nachdem der

Beschwerdegegner sein ganzes Berufsleben für die Beschwerdeführerin gearbeitet

habe.

4.3

Die

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner beziehen sich damit im Wesentlichen

auf das Gleichbehandlungsgebot. Dieses wird in der Rechtsetzung verletzt, wenn

der Gesetzgeber rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger

Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist,

oder rechtliche Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der zu regelnden

tatsächlichen Verhältnisse aufdrängen (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 23

N. 5), in der Rechtsanwendung hingegen, wenn die rechtsanwendenden

Behörden – bei Vorliegen unbestimmter Gesetzesbegriffe oder Ermessensklauseln –

zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich

behandeln (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 23 N. 11).

4.4

Nach Art. 28

Abs. 5 PR erfolgt die Festsetzung der Abfindung nach den Umstän­den des

Einzelfalls, wobei insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die

Dienst­zeit, der Kündigungsgrund sowie, falls die oder der Angestellte

weiterbeschäftigt wird, der neue Lohn angemessen mitberücksichtigt werden.

Diese Aufzählung ist nach dem Wortlaut nicht abschliessend, um gerade die

Berücksichtigung weiterer im Einzelfall wesentlicher Umstände zu ermöglichen

(so für die kantonale Regelung, welche der Gemeinde als Vorlage diente,

explizit ABl 1996, 1155, wonach das Gesetz nur die wichtigsten Kriterien nennt).

Es geht daher nicht an, bei unterbrochener Dienstzeit eine sehr hohe Anzahl

früherer Dienstjahre gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Die Beschwerdeführerin

hat dem Beschwerdegegner jedoch lediglich das Minimum der aufgrund des Alters

geschuldeten Abfindung zugesprochen. Auch wenn die rund dreissig Dienstjahre

nicht unter dem gesetzlich genannte Kriterium "Dienstzeit" zu

berücksichtigen sind, stellen die von der Beschwerdeführerin nicht

angerechneten früheren gut 23 Dienstjahre einen massgeblichen Umstand in der bisherigen

und künftigen Berufskarriere des Beschwerdegegners und seinen Chancen bei der

Stellensuche dar und sind als solche auch Teil seiner massgeblichen

persönlichen Verhältnisse.

Indem die Beschwerdeführerin dieses Kriterium nicht

berücksichtigte, unterschritt oder missbrauchte sie ihr Ermessen. Damit erweist

sich die gewährte Abfindung von lediglich vier Monatslöhnen als klarerweise

unhaltbar; sie müsste erheblich darüber liegen.

Die nähere Bemessung der zuzusprechenden Abfindung ist eine

Ermessenssache. Der vor­instanzliche Entscheid, die Sache zurückzuweisen,

erweist sich demnach als rechtmässig.

5.

5.1

Dem

Beschwerdeführer könnte ohnehin das Maximum zuzusprechen sein, hätte er die

Kündigung am 14. Januar 2001 bloss aufgrund einer ihm hinsichtlich der

Abfindungshöhe gegebenen Zusicherung vorgenommen. Betroffen wäre das Gebot von

Treu und Glauben, welches insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes

umfasst. Demnach dürfen sich Private auf behördliche Handlungen, welche

berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen wecken, auch dann

verlassen, wenn diese Handlungen unrichtig waren oder gar nicht hätten vorgenommen

werden dürfen. Die Bürger sollen in ihrem Glauben an die Verlässlichkeit des

Staats nicht betrogen werden (vgl. Tschannen/Zim­merli/Müller, § 22

N. 2 f.).

Der Vertrauensschutz bedarf eines amtlichen Anlasses. Als

solcher eignet sich jede Handlung eines staatlichen Organs, welche beim

betroffenen Bürger berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen

entstehen lässt. Vorausgesetzt ist hinsichtlich der Vertrauensgrundlage, dass

diese ausreichend individualisiert ist. Sodann muss der Bürger Kenntnis von der

Vertrauensgrundlage haben und diese für getätigte, nicht ohne Nachteil wieder

rückgängig zu machende Dispositionen (Vertrauensbetätigung) kausal gewesen

sein. Schliesslich muss der Bürger annehmen dürfen, dass die

Vertrauensgrundlage frei von Rechtsmängeln ist. Gegebenenfalls ist schliesslich

eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl.

Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 N. 11–13).

5.2

Bei

Auskünften und Zusicherungen, wobei Erstere Seinsaussagen, Letztere Sollensaussagen

darstellen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 N. 19), gilt als Voraussetzung

des Vertrauensschutzes, dass sie vorbehaltlos in einer konkreten Situation mit

Bezug auf bestimme Personen erteilt wurden, dass der Bürger die Behörde aus zureichenden

Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die Unrichtigkeit der Auskunft

nicht ohne weiteres erkennbar war und nicht ohne Nachteil rückgängig zu

machende Dispositionen getroffen wurden. Bei Auskünften gilt zudem, dass die

relevante Rechts- und Sachlage seit der Auskunftserteilung keine Änderung

erfahren hat (Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 N 15); bei

Zusicherungen hingegen muss, wenn die Behörde, welche die Zusicherung gab, auch

für die spätere Rechtsänderung zuständig war, die früher gegebene Zusicherung

auch unter neuem Recht honoriert werden. Zusicherungen gelten dabei als Realakt

und nicht als Vertrag (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 N. 19).

5.3

Der

Beschwerdegegner machte schon im November 2008 geltend, er habe im Jahr 2001 im

Ausland ein wichtiges Fortbildungsprojekt betreuen können und ein Jahr Urlaub benötigt.

Sein damaliger Chef D habe das Vorhaben sehr begrüsst, zumal es auch

seiner fachlichen Kompetenz und somit auch dem Dienst bei der Stadt Zürich nach

seiner Rückkehr von Nutzen sein würde. D habe ihm versichert, es sei am

einfachsten, zu kündigen und sich dann wieder von ihm anstellen zu lassen. Die

Frage, ob ihm durch die Kündigung und eine anschliessende Wiedereinstellung

irgendwelche negativen Konsequenzen erwüchsen, habe D vehement verneint. Er

würde ihn nach einem Jahr sofort wieder einstellen, Bedarf und Stellen seien

vorhanden. Man habe ihm somit versichert, dass diese Vorgehensweise für ihn

keine Nachteile habe, was bezüglich Lohnstufe und Dienstjahresanrechnung für

das Dienstaltersgeschenk auch zutreffe. Nach der Rückkehr habe sich der

Beschwerdegegner bloss wieder melden müssen, um weiterarbeiten zu können, und

sich nicht einmal bewerben müssen, wie dies bei einer Neuanstellung hätte der

Fall sein müssen.

5.4

In seinem

Beschluss vom 7. April 2010 erwog der beschwerdeführerische Stadtrat, was

der zwischenzeitlich verstorbene Vorgesetzte dem Beschwerdegegner im Detail gesagt

und damit effektiv gemeint habe, sei heute nicht mehr feststellbar. Dies könne

allerdings offen bleiben, da Auskünfte einer Behörde stets unter dem Vorbehalt

der Gesetzesänderung stünden; eine solche sei jedoch per 1. Juli 2002

erfolgt, weshalb der Vertrauensschutz von vornher­ein nicht greife. Die

Beschwerde macht zudem geltend, aktenkundig sei, dass man das Dienstverhältnis

per 21. Mai 2001 mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen auf Wunsch des

Beschwerdegegners aufgelöst habe. Man habe ihm für die Verdienste gedankt und

den Austritt aus der Pensionskasse angeordnet. Der Beschwerdegegner sei dadurch

frei geworden von jeder Verpflichtung. Dass das Schulamt dem Beschwerdegegner

mitgeteilt habe, man würde sich freuen, wenn er sich nach seiner Rückkehr

wieder melde, spreche dafür, dass man die Weiterbeschäftigung nicht von vornherein

vereinbart habe. Es sei daher von der Beendigung und Neubegründung des

Arbeitsverhältnisses auszugehen.

5.5

Das

Verwaltungsgericht und auch die Vor­instanz sind in tatsächlicher Hinsicht

keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen.

5.5.1

Der Beschwerdegegner tat der Beschwerdeführerin seinen Verzicht auf Anstellung

(im Rahmen des befristeten Dienstverhältnisses als nicht ständiger

Lehrbeauftragter) am 14. Januar 2001 per E-Mail kund, was diese ihm mit

Schreiben vom 12. März 2001 bestätigte. Per April 2002 nahm er die

Tätigkeit mit vorerst kleinem Pensum wieder auf. Jedenfalls zum Zeitpunkt des

Versands besagter E-Mail waren weder Art. 10 SVL noch das neue Personalrecht

in Kraft getreten. Art. 2 der alten Städtischen Volksschullehrer-Verordnung

vom 15. November 1989 (AS 40, S. 35 ff.) verwies jedoch auf die

erwähnten allgemeinen Erlasse für die städtischen Arbeitnehmer über die

Dienstverhältnisse, die Besoldung und die Versicherungen, nach welchen ein

Wiedereintritt ebenfalls nicht zur Anrechnung früherer Dienstzeit berechtigte.

Altes und neues Personalrecht decken sich mithin hinsichtlich dieser Frage. Vorliegend

hat die relevante Rechtslage damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seit

der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

5.5.2

Deshalb ist auch der diesbezügliche Sachverhalt abzuklären. Nach § 7 Abs. 1

VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt zwar von Amtes wegen,

doch wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am

Verfahren Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Insbesondere im

Rechtsmittelverfahren hat der Betroffene die seine Rügen stützenden Tatsachen

substantiiert darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Auch hat der

Untersuchungsgrundsatz keinen Einfluss auf die objektive Beweislast. Diese

richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht und subsidiär nach dem

allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (SR 210).

So trägt auch im Verwaltungsverfahren grundsätzlich derjenige die (objektive)

Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten

können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 f., Vorbem. zu §§ 19–28

N. 69, § 60 N. 1 und 3; VGr, 21. Dezember 2005,

PB.2005.00034, E. 4.1). Die Beweislast für das Vorliegen einer Zusicherung

liegt demnach beim Beschwerdegegner. Offenbar verfügt dieser allerdings über

keine schriftliche Zusicherung des damaligen Leiters des Schulamts, dass er bei

einer Kündigung keine Nachteile erleide.

Aus den Akten geht bloss hervor, dass der Beschwerdegegner

der Beschwerdeführerin seinen Verzicht auf Anstellung am 14. Januar 2001

kundtat, was diese ihm mit Schreiben vom 12. März 2001 bestätigte. Per

2.

April 2002 nahm er die Tätigkeit mit vorerst kleinem Pensum wieder auf.

Das Anstellungsverhältnis weist demnach einen Unterbruch auf. Von irgendeiner

Zusicherung ist dabei nirgends die Rede und es lässt sich auch aufgrund der

Akten nicht auf das Vorliegen einer solchen schliessen.

Mangels Nachweises der Zusicherung kann der

Beschwerdegegner in seinem Vertrauen demnach nicht geschützt werden.

6.

6.1

Sodann

bringt der Beschwerdegegner vor, dass es sich um einen Fortbildungsurlaub

gehandelt habe, der auch dem Schulamt einen Nutzen gebracht habe. Der Unterbruch

im Jahr 2001/2002 habe im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Stadt Zürich

gestanden. Er habe sich auf eigene Kosten weitergebildet, um seine Arbeit für

die Beschwerdeführerin noch besser machen zu können und einem Burn-out, dem

viele Lehrkräfte zum Opfer fielen, vorzubeugen.

6.2

Solches

könnte – da hieraus nicht auf das Vorliegen einer Zusicherung geschlossen

werden kann – nach Treu und Glauben immerhin einen weiteren für die

Abfindungshöhe relevanten (im Gesetz nicht explizit genannten) Umstand des

Einzelfalls im Sinn von Art. 28 Abs. 5 PR darstellen. Die Beschwerdeführerin

weist allerdings mit Recht darauf hin, die Darstellung, es habe sich um ein

Fortbildungsjahr gehandelt, welches aus rein administrativen Gründen nicht als

Urlaub abgewickelt worden sei, finde in den Akten keine Stütze. Der

Beschwerdegegner habe sich künstlerischen Verpflichtungen widmen wollen. Es

bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass er zur Weiterbildung oder im

dienstlichen Interesse gekündigt habe. Der Beschwerdegegner lege nicht

schlüssig oder mit Unterlagen dar, worum es in jenem Jahr überhaupt gegangen

sei, und verweise bloss pauschal auf ein wichtiges Fortbildungsprojekt im Ausland.

In der Tat hätte der Beschwerdegegner den Nutzen seiner künstlerischen

Verpflichtungen für die Beschwerdeführerin zu substantiieren.

7.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der Streitwert liegt

knapp über Fr. 30'000.-. Das Verfahren ist somit nicht kostenlos (§ 65a

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1

VRG). Als unterliegende Partei hat sie von vornherein keinen Entschädigungsanspruch.

Dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegner ist demgegenüber antragsgemäss

eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Da der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

zulässig (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.--; Zustellkosten,

Fr. 3'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigungen

von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, einzureichen.

6.

Mitteilung an …