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Entscheid

VB.2011.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00093

28. Februar 2013Deutsch21 min

(URT.2013.15029)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3.

Abteilung

VB.2011.00093

VB.2012.00130

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. Februar 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

I.1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA

C,

Beschwerdeführende,

(VB.2011.00093)

und

Mitbeteiligte

(VB.2012.00130),

II. Gemeinde D,

vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch RA E,

Beschwerdeführerin,

(VB.2011.00130)

gegen

Sachverhalt

I. Gemeinde D,

vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten

durch RA E,

Erwägungen

II. Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1.

F,

2.

G,

vertreten durch H,

Mitbeteiligte,

(VB.2011.00093

und

VB.2012.00130)

betreffend Quartierplan,

hat sich ergeben:

I.

Am 2. März 2010 setzte der Gemeinderat D den

amtlichen Quartierplan „I“ fest. Nach diesem sollen unter anderen die Neuzuteilungsgrundstücke

(NZT) Nummern 8.1 von U (Kat.-Nr. 01) sowie 21.1 von A (Kat.-Nr. 02)

durch eine Stichstrasse erschlossen werden.

II.

Mit Rekurs vom 8. April 2010 beanstandeten A und B,

dass es der Gemeinderat unterlassen habe, Alternativen zu der geplanten

Stichstrasse zu prüfen. Der Betrieb ihrer am Ausgangspunkt der geplanten

Strasse gelegenen Betriebs J werde beeinträchtigt. Der Rekurs verlangte unter

anderem den Verzicht auf die Stichstrasse, die Rückweisung an den Gemeinderat

zur Überarbeitung sowie verschiedene Berichtigungen bei der Kostenverteilung. U

ersuchte mit einem am darauf folgenden Tag erhobenen Rekurs um Verschiebung des

Wendehammers der Stichstrasse, die Verlegung einer Grundstücksgrenze sowie die

Erweiterung eines Beitragsperimeters.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2010 vereinigte die

Baurekurskommission die beiden Rekursverfahren und hiess denjenigen von A und B

teilweise gut, indem sie ihr Neuzuteilungsgrundstück Nr. 21.2

(Kat.-Nr. 03) teilweise aus dem Beitragsperimeter entliess, die auf das

Neuzuteilungsgrundstück Nr. 22.1 (Kat.-Nr. 04) erhobene Administrativkostenpauschale

aufhob und das A und B für die durch den Strassenbau notwendig werdenden Anpassungen

des Neuzuteilungsgrundstücks Nr. 21.2 (Kat.-Nr. 03) entschädigte. Im

Übrigen wies sie den Rekurs ab, ebenso jenen von U. Sowohl A und B als auch U

wurden zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung zugunsten der Quartierplanrechnung

sowie von insgesamt fünf Sechsteln der Rekurskosten verpflichtet. Zudem wurde

der Gemeinderat D eingeladen, den Rekursentscheid den übrigen

Quartierplangenossen zu eröffnen.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 3. Februar 2011 verlangten A und B neben der Aufhebung des

ihren Rekurs abweisenden Entscheids auch die Aufhebung des gemeinderätlichen

Festsetzungsbeschlusses vom 2. März 2010 sowie die Rückweisung an den

Gemeinderat D mit der Auflage, auf die geplante Stichstrasse zu verzichten und

stattdessen eine dezentrale Erschliessungsvariante zu planen. Im Weiteren

erneuerten A und B ihre bereits im Rekursverfahren gestellten Anträge, so die

Befreiung ihrer Grundstücke von den Erschliessungskosten, die Entlassung eines

Grossteils ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanperimeter sowie die

Neuverteilung der aus ihrer Sicht falsch berechneten Administrativkosten. Sodann

beantragten A und B wie bereits im Rekursverfahren, dass ihnen für den Fall des

Schutzes der geplanten Stichstrasse eine Landentschädigung sowie eine

Minderwertentschädigung für ihren J-Betrieb zuzusprechen sei. Schliesslich

beantragten sie die Verpflichtung der Gemeinde zur Leistung einer Parteientschädigung.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten A und B die Durchführung eines

gerichtlichen Augenscheins. Dieses die Festsetzung des Quartierplans

betreffende Verfahren wurde unter der Nummer VB.2011.00093 angelegt.

B. Aufgrund

einer Einladung des Abteilungsvorsitzenden vom 10. Februar 2011 fällte der

Regierungsrat am 25. Januar 2012 seinen Entscheid über die Genehmigung des

Quartierplans. Darin lehnte er die Genehmigung des Kostenverlegers für den

Strassenbau und für die Administrativkosten ab.

Mit Beschwerde vom 1. März 2012 ersuchte die Gemeinde

D das Verwaltungsgericht im Hauptpunkt um die Aufhebung der

Genehmigungsverweigerung sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten

der Quartierplanrechnung. Dieses durch die Anfechtung der teilweise

verweigerten Genehmigung ausgelöste Verfahren (VB.2012.00130) wurde daraufhin

mit dem bereits erwähnten Verfahren betreffend die Festsetzung des Quartierplans

(VB.2011.00093) vereinigt.

C. A und B

beantragten mit Eingabe vom 23. April 2012, die beiden soeben genannten

Verfahren wieder zu trennen und das Verfahren über die Quartierplanfestsetzung

zu sistieren. Die Gemeinde D beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

25.

April 2012 die Abweisung der Beschwerde gegen die Quartierplanfestsetzung

sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Am 11. Mai 2012 bekräftigte

die Gemeinde ihre materiellen Anträge und ersuchte das Verwaltungsgericht

gleichzeitig, den Antrag auf Verfahrenstrennung abzulehnen. Am 14. August

2012.

erneuerten A und B ihren Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. Die

Gemeinde D verzichtete am 22. August 2012 auf Stellungnahme. Baurekursgericht

und Baudirektion sahen von der Einreichung einer Vernehmlassung ab.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

1.2

Die

beschwerdeführenden Eheleute im Verfahren über die Festsetzung des Quartierplans

(VB.2011.00093) sind Eigentümer verschiedener im Quartierplanperimeter gelegener

Grundstücke. Durch den Rekursentscheid sind sie unmittelbar beschwert. Da in

dem genannten Verfahren auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

U, der vom

Verwaltungsgericht als Mitbeteiligter 3 ins Beschwerdeverfahren einbezogen

worden war, erklärte wegen eines Verkaufs der im Quartierplangebiet liegenden

Liegenschaft sein Desinteresse am Verfahren. In der Folge verstarb er. Sein Name

ist folglich aus dem Rubrum zu entfernen und seinem damaligen Rechtsvertreter

ein Exemplar des vorliegenden Urteils zuzustellen.

1.4

Nachdem

das Verwaltungsgericht darüber informiert wurde, dass das Grundstück des

Mitbeteiligten 3 von K und L gekauft wurde, wurde diesen Frist zur Mitteilung

an das Gericht angesetzt, ob sie ins Verfahren einbezogen werden wollen. Nach

Einsicht in die Akten liess sich das Ehepaar nicht mehr vernehmen, weshalb die

Eheleute in der Folge wie angedroht nicht ins Verfahren aufgenommen wurden. Die

entsprechende Verfügung wurde am 14. Juni 2012 versandt. Von weiteren verfahrensrechtlichen

Schritten, insbesondere einer Mitteilung des vorliegenden Urteils an K und L,

kann deshalb abgesehen werden.

2.

2.1

Im

Verfahren Nr. 2012.00130 focht die Gemeinde den Beschluss des Regierungsrats

vom 25. Januar 2012 insoweit an, als dieser den Kostenverleger für den

Strassenbau und die Administrativkosten nicht genehmigte. Die Gemeinde verfügt

bei der Umsetzung dieser durch das kantonale Recht geregelten Punkte über einen

gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492,

E. 2.3 [nicht publiziert]). Hinsichtlich ihrer Legitimation kann sie sich

demzufolge grundsätzlich auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen. Im vorliegenden Fall gilt Letzteres auch deshalb, da die Gemeinde

in gleichsam treuhänderischer Funktion den in den Verhandlungen der Grundeigentümer

herbeigeführten Interessenausgleich verteidigt (vgl. VGr, 10. Mai 2012,

VB.2011.0052, E. 1.3 mit Hinweisen). Von daher sind Gemeinden

grundsätzlich legitimiert, sich gegen die verweigerte Genehmigung von Kostenverlegern

zur Wehr zu setzen.

2.2

Im hier zu

beurteilenden Fall ist freilich zu berücksichtigen, dass es die Gemeinde unterliess,

ihrerseits gegen das Urteil der Baurekurskommission vorzugehen. Sie fand sich

damit ab, dass die Baurekurskommission die Belastung des

Neuzuteilungsgrundstücks Nr. 22.1 mit einer Administrativkostenpauschale

aufhob und das Neuzuteilungsgrundstück Nr. 21.2 aus dem Beitragsperimeter

„Strassen“ entliess, ebenso mit der Entschädigung für die Anpassung des

Neuzuteilungsgrundstücks Nr. 21.2. Soweit der Regierungsrat dem Quartierplan

in diesen beiden durch die Baurekurskommission korrigierten Punkten die

Genehmigung verweigerte, kann die Gemeinde nicht mehr dagegen vorgehen.

2.3

Nun macht

die Gemeinde geltend, dass Dispositiv-Ziffer II des Regierungsratsentscheids

vom 25. Januar 2012 dahingehend verstanden werden könnte, dass die

Regierung den Kostenverleger für den Strassenbau und die Administrativkosten generell,

das heisst nicht nur bezüglich der vom Rekursentscheid betroffenen Punkte infrage

stelle. Ob sie zur Anfechtung des Regierungsratsentscheids legitimiert wäre,

falls dies zuträfe, kann offengelassen werden, da ihre Befürchtung unbegründet

ist. Der Regierungsrat hob in seinen Erwägungen hervor, die Baurekurskommission

habe in ihrem Rekursentscheid den Kostenverleger für die

Neuzuteilungsgrundstücke Nr. 21.2 und 22.1 angepasst. Sodann hielt der

Regierungsrat explizit fest, dass er (bzw. die ihm unterstellte und

gleichzeitig antragsstellende Baudirektion) dieser Argumentation der Baurekurskommission

beipflichte. Dispositiv-Ziffer II des Regierungsratsentscheids vom

25.

Januar 2012 ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen folglich

dahingehend zu verstehen, dass der Kostenverleger ausschliesslich

hinsichtlich der Neuzuteilungsgrundstücke Nr. 21.2 und 22.1 nicht

genehmigt wurde, dies freilich mit den sich daraus zwangsläufig ergebenden

Folgen für die anderen Quartierplangrundstücke. Dem Entscheid lassen sich keine

Anhaltspunkte entnehmen, dass die Regierung über die Rechtswirkungen des in diesem

Punkt unangefochten gebliebenen Rekursurteils hinausreichende Rechtsfolgen bewirken

wollte. Aus diesem Grund ist auch auf die eventualiter beantragte Ersetzung der

eingangs erwähnten Dispositiv-Ziffer II durch eine präzisierende

Formulierung nicht einzutreten.

2.4

Der

Einfachheit halber werden die beschwerdeführenden Ehepartner im Verfahren über

die Quartierplanfestsetzung (VB.2011.00093) im Folgenden als

„Beschwerdeführende“ bezeichnet, die Gemeinde demgegenüber als Beschwerdegegnerin.

Die Terminologie folgt mithin dem Verfahren über die Quartierplanfestsetzung.

3.

Die Beschwerdeführenden ersuchen neben der Sistierung des

Verfahrens über die Planfestsetzung (E. 3.2) vorab um Trennung dieses

Verfahrens von jenem über die teilweise Genehmigungsverweigerung durch den

Regierungsrat (dazu sogleich).

3.1

Über die

Trennung von Verfahren findet sich im Verwaltungsrechtspflegegesetz keine

Vorschrift. Einschlägig ist aufgrund des Verweises von § 71 VRG die

Vorschrift von Art. 125 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO). Danach kann das Gericht zur Vereinfachung des

Prozesses gleichzeitig eingereichte bzw. bereits vereinigte Beschwerdeverfahren

trennen, wenn dies der Vereinfachung des Prozesses dient. Dass eine

Verfahrenstrennung letztlich im Dienst der Prozessökonomie stehen soll, kommt

auch in Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess

vom 4. Dezember 1947 (BZP) zum Ausdruck, wonach das Gericht verbundene

Klageverfahren trennen kann, wenn es dies für zweckmässig hält. Eine

Verfahrenstrennung kann aus prozessökonomischer Sicht zum Beispiel dann

sinnvoll sein, wenn zu erwarten ist, dass die Beurteilung der Begehren der

einen Beschwerdeführer unverhältnismässig lange verzögert würde (vgl. Remo Bornatico,

in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2010,

Art. 125 N. 16).

Aus der Eingabe der Beschwerdeführenden lassen sich keine

Gründe entnehmen, die für eine Trennung der beiden eingangs erwähnten Verfahren

sprächen. Es sind auch sonst keine ersichtlich. Die beiden Verfahren betreffen

vielmehr ähnliche Begehren, die denselben Lebenssachverhalt betreffen und

miteinander zusammenhängende Rechtsfragen aufwerfen. Dies war denn auch der

Grund, wieso die beiden Verfahren im Laufe des verwaltungsgerichtlichen

Prozesses miteinander vereinigt wurden (vgl. dazu etwa VGr, 18. April

2012, VB.2012.00082, E. 9.3; 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.4.1).

Der Antrag auf Verfahrenstrennung ist deshalb abzulehnen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen sodann um die Sistierung des Verfahrens über die

Planfestsetzung „bis zum Vorliegen eines neuen Kostenverlegers und dessen

allfälliger Genehmigung durch den Regierungsrat“. Allerdings sind auch für eine

Sistierung des Verfahrens keine Gründe erkennbar. Zwar kann gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 ZPO das Verfahren aus

Zweckmässigkeitsüberlegungen sistiert werden. Solche drängen sich hier jedoch

nicht auf. Denn auf die Beschwerde gegen die teilweise verweigerte Plangenehmigung

wird nicht eingetreten, und die Beschwerde gegen die Planfestsetzung erfüllt

alle Sachurteilsvoraussetzungen (vorn E. 1.2 und 2). Von daher ist im

Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführenden auch nicht erkennbar,

inwiefern erst ein neuer Genehmigungsentscheid es ermöglichen sollte, sich zur

Beschwerde gegen die Planfestsetzung zu äussern. Insbesondere ist nicht

erkennbar, inwiefern der Entscheid über die Planfestsetzung vom Ausgang eines

anderen Verfahrens abhängig sein sollte (vgl. § 71 in Verbindung mit Art. 126

Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Antrag auf Sistierung des Planfestsetzungsverfahrens

ist deshalb abzulehnen.

4.

4.1

Die Baurekurskommission

lehnte die Durchführung des von den Beschwerdeführenden beantragten Augenscheins

mit der Begründung ab, dass sich die örtlichen entscheidrelevanten Verhältnisse

mit der notwendigen Klarheit aus den Akten ergeben. Die Beschwerdeführenden

vertreten demgegenüber den Standpunkt, dass die tatsächliche Situation allein

anhand der Akten nicht zureichend beurteilt werden konnte. Damit werfen sie der

Vorinstanz in der Sache vor, den Antrag auf eine Begehung des

Quartierplangebiets zu Unrecht verworfen zu haben.

Die Ablehnung eines beantragten Augenscheins verletzt die

Untersuchungsmaxime und den Gehörsanspruch dann, wenn die für den Entscheid

relevante tatsächliche Situation auf andere Weise nicht zureichend ermittelt werden

kann (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; vgl. auch BGr,

6.

September 2012, 1C_257/2012, E. 3.5). Der Anspruch auf rechtliches

Gehör ist grundsätzlich formeller Natur und führt im Fall einer ungerechtfertigten

Verweigerung eines Augenscheins grundsätzlich zur Rückweisung an die Vorinstanz

(VGr, 9. Juni 2011, VB.2010.00536, E. 2.1 am Ende).

4.2

Betrachtet

man die vom Verwaltungsgericht entschiedenen Auseinandersetzungen rund um

Quartierpläne, fällt auf, dass das Baurekursgericht bzw. die

Baurekurskommission in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle einen Augenschein

durchführte. Zum Teil ordnete das Verwaltungsgericht einen zusätzlichen

Augenschein an. Die Häufigkeit der Augenscheine geht unter anderem darauf

zurück, dass Quartierplänen in der Regel eine eher komplexe tatsächliche

Situation zugrunde liegt, bei der die einzelnen Sachverhaltselemente in

vernetzter Art und Weise zusammenspielen. Dies heisst nun jedoch nicht, dass

bei Quartierplänen in jedem Fall ein Augenschein zwingend notwendig ist. Eine

Begehung des Plangebiets kann insbesondere dann unterbleiben, wenn das

Verfahren ausschliesslich Rechtsfragen betrifft (BGr, 6. Juli 2012,

1C_76/2012, E. 2.4), eine Tatsache von vornherein nicht rechtserheblich

ist, ein Fall zulässiger antizipierter Beweiswürdigung vorliegt oder allgemein

feststeht, dass die tatsächlichen Verhältnisse klar sind und nicht anzunehmen

ist, dass die Parteien anlässlich der Begehung zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen nichts Wesentliches beitragen können (zu Letzterem etwa VGr,

25.

Januar 2012, VB.2011.00548, E. 2.1). So erachtete das

Verwaltungsgericht den Verzicht auf einen Augenschein in einem Fall für

zulässig, in dem bereits aufgrund der Akten feststand, dass die bereits

vorhandenen Flur- und Wanderwege für die Quartierplanerschliessung nicht unbesehen

übernommen werden können (VGr, 20. Januar 2005, VB.2004.00427, E. 1.3).

In einem anderen Verfahren durfte auf eine Begehung verzichtet werden, da

bereits ein Gutachten zur Verkehrssituation vorlag und dieses nicht

ergänzungsbedürftig erschien (VGr, 20. August 2009, VB.2008.00546,

E. 1.2.2.). Im letzteren Fall war auch ausschlaggebend, dass ein Augenschein

zur Abklärung des vom privaten Grundeigent¿er Vorgebrachten nicht

zwecktauglich gewesen wäre. Eine Begehung des Quartierplangebiets wurde

schliesslich auch in einem Verfahren für entbehrlich erachtet, in dem es

ausschliesslich darum ging, ob überhaupt ein Planungsverfahren eingeleitet

werden soll und im Übrigen bereits entsprechende Fotografien vorlagen (VGr,

26.

Juni 2012, VB.2012.00201, E. 2). Als Zwischenfazit kann somit

festgehalten werden, dass die Notwendigkeit eines Augenscheins vor allem davon

abhängt, ob zum Entscheid über rechtserhebliche Tatsachen weitere Abklärungen

notwendig sind, für die der Augenschein ein geeignetes Mittel darstellt.

Letzteres wiederum hängt davon ab, worum es in der Hauptsache geht. Dies ist im

Folgenden zu erörtern.

4.3

Die

Auseinandersetzung drehte sich vor der Baurekurskommission in der Hauptsache

darum, in welchem Ausmass die Beschwerdegegnerin im Laufe des Quartierplanverfahrens

verpflichtet gewesen wäre, alternative Erschliessungsvarianten zu der von ihr

ins Auge gefassten Stichstrasse zu überprüfen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt,

verfügt die Quartierplanbehörde bei der Planfestsetzung über erhebliches

prospektives Ermessen (dazu etwa VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492,

E. 2.2 [nicht publiziert], mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Rekursbehörden dürfen bei der Prüfung des festgesetzten Plans demgemäss ihr

eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Gemeindeorgane setzen. Hinsichtlich

der Erschliessung hat dies zur Folge, dass das Baurekursgericht einen auf einer

vertretbaren Erschliessung basierenden Plan nicht einfach deshalb aufheben

kann, weil es einer anderen, als ebenfalls vertretbar erscheinenden

Erschliessungsvariante den Vorzug geben will (vgl. VGr, 8. Februar 2012,

VB.2011.00104, E. 6.6 am Anfang). Die von der Gemeinde getroffene Lösung

kann im Rekursverfahren vielmehr erst dann abgeändert werden, wenn sich bei

Abwägung aller Vor- und Nachteile der Schluss aufdrängt, dass die von den

Rekurrierenden verfochtene (Erschliessungs-)Variante jener des festgesetzten

Quartierplans klar überlegen ist (vgl. VGr, 30. Juni 2011, VB.2010.00492,

E. 2.2 [nicht publiziert]). Die Vorinstanz ist demzufolge zu Recht nicht

weiter auf Vorbringen eingegangen, die eine von den heutigen

Beschwerdeführenden favorisierte Erschliessungslösung als ebenso vertretbar

darstellten wie die von der Beschwerdegegnerin schliesslich gewählte Lösung.

Eine Angemessenheitsprüfung wäre dem Baurekursgericht insoweit denn auch

verwehrt.

4.4

Eine

andere Frage ist dagegen, auf welche Weise der Einwand der Beschwerdeführenden

zu behandeln war, wonach die Gemeinde alternative Erschliessungsvarianten von

vornherein ausschloss bzw. nicht mit der notwendigen Sorgfalt überprüfte. Denn

das Baurekursgericht ist unabhängig des den Gemeinden bei der

Quartierplanfestsetzung zustehenden Ermessens zu einer Prüfung verpflichtet, ob

die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Dazu gehört insbesondere auch die Überprüfung, ob die Behörde ihr

Ermessen unterschritt, mithin von vornherein auf die Ermessensausübung verzichtete,

obwohl ihr die einschlägigen Erlasse ein solches einräumten. Ergibt sich

bereits aus den in den Akten liegenden Plänen sowie den übrigen Unterlagen,

dass die von den Rekurrierenden favorisierte Erschliessungsvariante von

vornherein rechtswidrig oder aus sonstigen Gründen unrealisierbar ist, bedarf

es keinen Augenscheins, um diese Variante der von der Planungsbehörde gewählten

gegenüberzustellen. Schloss die Gemeinde demgegenüber grundsätzlich

realisierbare, rechtskonforme und vernünftig erscheinende Erschliessungsvarianten

ohne nähere Prüfung bzw. zureichende Begründung von vornherein aus, kann darin

allenfalls eine zu korrigierende Ermessensunterschreitung liegen. Ein Augenschein

ist mithin dann anzuordnen, wenn aufgrund der Pläne nicht zureichend festgestellt

werden kann, ob die von vornherein abgelehnte Lösung aus gegebenenfalls sachfremden

Motiven verworfen wurde. Denn im letzteren Fall kann dies eine Tatsache darstellen,

deren Bestand bzw. Nichtbestand für die Frage der Gutheissung oder Abweisung

des Rechtsmittels relevant werden kann und damit rechtserheblich ist (vgl. BGr,

11.

Mai 2009, 9C_214/2009, E. 3.2). Um diese Frage zu klären, ist es

sinnvoll, zunächst die planerische Situation kurz zu erläutern.

5.

5.1

Das

Quartierplangebiet gleicht in seiner Form einem grossen D. Die Beschwerdegegnerin

möchte das Gebiet von der M-Strasse her erschliessen, die als gerade Linie

dieses D die westliche Grenze des Gebiets markiert. Der geschwungene Teil des D

wird durch die N-Strasse im Nordwesten, die O-Strasse im (Nord-) Osten und die P-Strasse

(Staatsstrasse) im Südosten gebildet. Die von der Beschwerdegegnerin

festgelegte Stichstrasse soll vom südlichen Teil der M-Strasse her erreicht

werden, zunächst parallel zur P-Strasse verlaufen und dabei zwischen den Gebäude

Q (Kat.-Nr. 03) und der Baute R (Kat.-Nr. 02) der Beschwerdeführenden

hindurch führen. Alsdann beschreibt die geplante Stichstrasse einen Bogen und

stösst sodann in nördlicher Richtung ins Zentrum des Quartierplangebiets vor.

In den Quartierplanunterlagen ist demgemäss von einer „zentralen“ Erschliessung

die Rede.

5.2

Nach

Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerin die Erschliessung

über bereits bestehende, durch das Quartierplangebiet hindurch bzw. diesem

entlang führende Strassen nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit geprüft. Im

Rahmen einer solchen „dezentralen“ Erschliessung war von der P-Strasse die

Rede, die das Quartierplangebiet von Südosten her umfasst. Zentraler

Bestandteil einer dezentralen Erschliessung wäre sodann die S-Strasse, die ungefähr

von der Mitte der westlich gelegenen geraden Linie des D-förmigen

Quartierplangebiets in nordöstlicher Richtung zum oberen Teil des bogenförmigen

Abschlusses im nordöstlichen Teil des Gebiets führt. Zu erwähnen ist

schliesslich auch die T-Strasse, die aus der Mitte des runden Teils des D

hinaus, mithin von Osten her, in die S-Strasse mündet.

5.3

Eine

solche dezentrale Erschliessung erscheint anders, als es die Beschwerdegegnerin

zuweilen darstellte, als nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. unzulässig.

Mit dem Quartierplan sollen insbesondere unüberbaute bzw. unternutzte

Grundstücke erschlossen werden, so die Kat.-Nr. 05, 01 und 06, und eine

rückwärtige Erschliessung für die Grundstücke Kat.-Nr. 02 und 07

geschaffen werden. Die Grundstücke Kat.-Nr. 01 und 06 befinden sich im

Zentrum des südlichen Teils des Quartierplangebiets. Sie könnten unter anderen

über die S- und die T-Strasse erschlossen werden. Es erscheint zumindest

denkbar, den über die M- und anschliessend die S-Strasse kommenden Verkehr

über das Neuzuteilungsgrundstück Nr. 6.1 zu den Grundstücken

Kat.-Nr. 01 und 06 zu leiten. Dadurch könnte auch der von der

Beschwerdegegnerin befürchtete Flaschenhals bei der Einmündung von der T- in

die S-Strasse vermieden werden.

5.4

Nun fällt

auf, dass eine solche Erschliessung über bestehende Anschlusspunkte von

der Beschwerdegegnerin nicht weiter verfolgt wurde. Die Gründe dafür erschliessen

sich aus den Quartierplanakten nicht mit der notwendigen Klarheit. Immerhin

legte die Beschwerdegegnerin in dem an das Planungsverfahren anschliessenden Rekursverfahren

dar, dass die zentrale im Vergleich zur dezentralen Erschliessungsvariante

hinsichtlich folgender Kriterien besser abgeschnitten habe: Gesamtkosten,

Verkehrssicherheit und Ausfahrten in übergeordnete Strassen, Vermeidung von Zusatzverkehr

im Dorfkern, Landverbrauch, Zugang zum Leitungsunterhalt, Zweckmässigkeit der

Grundstückszufahrten und Feuerwehrzufahrt. Hinsichtlich der Bebaubarkeit der

Parzellen, der Zweckmässigkeit der Wasser- und Abwasseranlagen sowie der

Fusswege seien die Varianten demgegenüber gleichwertig. Den Quartierplanakten

selbst ist dagegen wenig zu entnehmen. So existiert zwar ein Protokoll über ein

Gespräch vom 19. September 2007, in dem offenbar Alternativen zur Stichstrasse

diskutiert wurden. Von diesem Protokoll findet sich in den Akten jedoch nur die

erste Seite.

Ansonsten bleiben die Gründe, weshalb Alternativen zur

Stichstrasse nicht weiter geprüft wurden, im Ungefähren. Den Quartierplanakten

lässt sich dazu entnehmen, dass aus Sicht der Beschwerdegegnerin die Vorteile

der zentralen Erschliessung gegenüber einer dezentralen Erschliessung

„insgesamt überwiegen“. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Gemeinderat

Mehrverkehr im Bereich der S- und der T-Strasse vermeiden möchte und sich dabei

auf das kommunale Verkehrsleitbild aus dem Jahr 2004 beruft, nach dem Neubaugebiete

generell nicht durch den Dorfkern erschlossen werden sollen. Nun könnten aber

Fahrzeuge, wie gezeigt, den südlichen Kern des Quartierplangebiets durchaus

auch über eine Einfahrt zu Beginn der S-Strasse erreichen (NZT-Nr. 6.1).

Von der anderen Seite wäre eine Zufahrt über die O-Strasse, die T-Strasse und

die bereits erwogene Strasse zwischen den Neuzuteilungsgrundstücken Nr. 15.2

und 15.3 denkbar. Ein Flaschenhals bei der Einmündung der T- in die S-Strasse

wäre so an sich vermeidbar. Weshalb eine solche Lösung nicht weiterverfolgt

wurde, lässt sich anhand der Planunterlagen allein nicht beurteilen. Anhand

eines Augenscheins lässt sich demgegenüber feststellen, ob die Beschwerdegegnerin

eine solche dezentrale Erschliessung zu Recht als ungeeignet verwarf und damit

ihr Ermessen rechtskonform ausübte. Ein Augenschein kann insbesondere

aufzeigen, ob die genannten Einmündungen über die S- und die T-Strasse tatsächlich

untauglich sind.

6.

6.1

Indem die

Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins unterliess, hat sie ihre

Obliegenheit zur Klärung des massgeblichen Sachverhalts in § 7 Abs. 1 VRG sowie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt. Im Fall einer

unzulänglichen Sachverhaltsabklärung ist die Angelegenheit aufgrund von § 64 Abs. 1 VRG in der Regel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Betrifft die

ungenügende Sachverhaltsermittlung nur einzelne, untergeordnete Punkte, kann

sie vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 64 N. 3). Letzteres ist allerdings nur dann möglich,

wenn gleichzeitig die festgestellte Gehörsverletzung geheilt werden kann. Dies

wiederum käme nur dann infrage, wenn das Verwaltungsgericht über denselben

Beurteilungsspielraum verfügte wie das Baurekursgericht (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst ist die

Kognition des Verwaltungsgerichts begrenzter als jene des Baurekursgerichts

(vgl. § 50 VRG einerseits und § 20 Abs. 1 VRG andererseits). Sodann

handelt es sich beim Baurekursgericht um ein Fachgericht, das Pläne bereits

aufgrund seiner Zusammensetzung einer anderen Überprüfung unterziehen kann als

das Verwaltungsgericht, das ausschliesslich mit Juristinnen und Juristen

Dispositiv

besetzt ist. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Fall demnach

ausgeschlossen (vgl. VGr, 9. Juni 2011, VB.2010.00536, E. 2.2). Der

beantragte Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist demnach abzulehnen. Da

das Verfahren somit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erübrigt sich die

Prüfung der übrigen von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist das Verfahren an das Baurekursgericht zurückzuweisen und der vorinstanzliche

Entscheid insoweit aufzuheben, als er den Rekurs der heutigen Beschwerdeführenden

abwies. Die Vorinstanz wird bei ihrem neuen Entscheid über eine allfällige

Neuverlegung der Rekurskosten zu befinden haben.

7.2 Die

Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine der beiden Parteien

überwiegend obsiegt, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

7.3 Beim

vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher

wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG

lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz

kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Der

Antrag auf Trennung der Verfahren über die Festsetzung

(VB.2011.00093) und die Genehmigung des Quartierplans

(VB.2012.00130) wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens

VB.2011.00093 wird abgelehnt;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 17. Dezember

2010 wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des genannten

Entscheids wird insoweit aufgehoben, als damit der Rekurs im Verfahren

Nr. R1L.2010.00027 abgewiesen wurde. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen

an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2. Dispositiv-Ziffer III

des Entscheids der Baurekurskommission vom 17. Dezember 2010 wird insoweit

aufgehoben, als er die Rekurskosten zu je einem Sechstel den Rekurrierenden 1

und 2 auferlegte. Über die Verlegung der Rekurskosten hat das Baurekursgericht

in seinem Neuentscheid zu befinden.

3. Auf

die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2012

wird nicht eingetreten.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 790.-- Zustellkosten,

Fr. 3'290.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden I/1 und I/2 einerseits und der

Beschwerdegegnerin I andererseits je zur Hälfte auferlegt. Die

Beschwerdeführenden I/1 und I/2 haften für die Gerichtskosten solidarisch.

6. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

8. Mitteilung an…