VB.2011.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00094
26. Januar 2012Deutsch7 min
(URT.2012.13956)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00094
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A-Holding in Nachlassliquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. C AG, vertreten durch
RA D
2. E, vertreten durch RA F,
3. G, vertreten durch RA H,
4. I, vertreten durch RA K
Mitbeteiligte,
betreffend
Informationszugang.
Auszugsweise
Anonymisierung VB.2011.00094
Zusammenfassung des
Sachverhalts:
Sachverhalt
I.
A. Die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) führte eine
Strafuntersuchung gegen drei ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats der
A-Holding wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Bevorzugung eines Gläubigers.
Am 29. Januar 2008 verfügte sie die Einstellung der Untersuchung
Nr. 00, gestützt auf ein von ihr in einem anderen Verfahren in Auftrag
gegebenes und formell zu den Untersuchungsakten 00 genommenes Gutachten.
Am 3. März 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der A-Holding – mittlerweile
in Nachlassliquidation – um Akteneinsicht in das Gutachten mit der Begründung,
die A-Holding in Nachlassliquidation sei die Geschädigte im Strafverfahren. Die
Staatsanwaltschaft sistierte dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. März
2008.
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2008 rekurrierte die A-Holding in
Nachlassliquidation beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, ihr als
Geschädigter sei die vollständige Akteneinsicht in das Gutachten und dessen
Beilagen zu gewähren. Am 20. Februar 2009 hob das Obergericht die
Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2009 wegen Verletzung des
Gehörsanspruchs der A-Holding in Nachlassliquidation auf und wies die Sache im
Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zu neuer Entscheidung zurück. Mit
Verfügung vom 17. September 2009 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung Nr. 00 erneut ein, ohne nunmehr auf das zu den Akten
gezogene Gutachten abzustellen. Diese Verfügung blieb in der Folge
unangefochten. Das Gutachten wurde aus den Untersuchungsakten Nr. 00 ohne
Wissen der A-Holding in Nachlassliquidation entfernt.
III.
A. Am
30.
September 2009 beantragte die A-Holding in Nachlassliquidation bei der
Staatsanwaltschaft die Gutheissung des am 13. März 2008 sistierten
Akteneinsichtsbegehrens. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 8. Oktober
2009.
ab. Dagegen rekurrierte die A-Holding in Nachlassliquidation am 2. November
2009.
bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und verlangte, das
inzwischen ohne ihr Wissen aus den Untersuchungsakten Nr. 00 entfernte
Gutachten sei wieder zu den Akten zu nehmen und ihr darin Einsicht zu gewähren,
ebenso in die zugehörigen Beilagen. Die Oberstaatsanwaltschaft wies den Rekurs
am 30. Dezember 2010 ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Urteil vom 15. Juni 2011 mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen
Entscheids nicht ein. Das gleichzeitig angerufene Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich setzte nach Eingang des Bundesgerichtsentscheides das Verfahren fort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Infrage
steht das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in ein von der Beschwerdegegnerin
in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines eingestellten
Strafverfahrens. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 15. Juni
2011.
(vorn III.), mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens seien
sämtliche den Verfahrensbeteiligten bis dahin zustehenden Verfahrensrechte, wie
beispielsweise das Akteneinsichtsrecht, untergegangen. Dass das Einsichtsgesuch
noch während des laufenden Verfahrens gestellt worden sei, ändere am Eintritt
dieser Rechtsfolge nichts. Der angefochtene Rekursentscheid stelle
einen Justizverwaltungsakt dar, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten anzufechten sei. Bezugnehmend auf einen Entscheid vom
14.
Januar 2010, der eine Akteneinsicht in eine rechtskräftige Einstellungsverfügung
betraf (vgl. BGE 136 I 80 E. 2.3 und E. 3), erklärte das
Bundesgericht, im Kanton Zürich sei das Verwaltungsgericht letztinstanzlich zur
Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen in abgeschlossene Strafverfahren
zuständig.
1.2
Die
Beschwerde ist in Dreierbesetzung zu erledigen, da sie eines Streitwerts
entbehrt und auch kein Anwendungsfall von § 38b Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vorliegt.
2.
2.1
Die
Vorinstanz beurteilte das Gesuch der Beschwerdeführerin lediglich nach strafprozessualen
Gesichtspunkten und wies dieses im Wesentlichen mit der Begründung ab, die
Beschwerdeführerin könne sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens Nr. 00 nicht mehr auf § 10 Abs. 3 der bis Ende
2010.
noch massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai
1919.
(StPO ZH) berufen. Angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil
vom 15. Juni 2011 (vorn E. 1.1) ist dies im Grundsatz nicht zu
beanstanden. Da es sich bei der Vorinstanz (wie bei der Beschwerdegegnerin)
aber um ein öffentliches Organ im Sinn von § 3 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) handelt (vgl.
BGE 136 I 80 E. 2.2) und sich die Streitsache durch die bereits im
Zeitpunkt der Fällung des Rekursentscheids bestehende Rechtskraft des Strafverfahrens
gleichsam zu einem „gewöhnlichen“ Fall betreffend Informationszugangsrecht
gewandelt hatte, hätte es der Vorinstanz oblegen, ein verwaltungsrechtliches
Verfahren zu eröffnen bzw. das Akteneinsichtsgesuch auch nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zu beurteilen (§ 20 Abs. 3 IDG e contrario).
2.2
Da die
Nichtanwendung eines im konkreten Fall massgebenden Rechtssatzes als Rechtsverletzung
im Sinn von § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a VRG zu qualifizieren ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 50 N. 41), ist der angefochtene
Rekursentscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben.
3.
3.1
Hebt das
Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es in der
Regel selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit aber auch
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der
angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand
ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).
3.2
Einem
Neuentscheid steht vorliegend entgegen, dass die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs
gemäss § 23 IDG einer Interessenabwägung bedarf. Eine solche stellt eine
Ermessensfrage dar, über die das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht als
erste Instanz zu befinden hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).
Überdies befinden sich das fragliche Gutachten und dessen Beilagen nicht in den
Akten des Beschwerdeverfahrens, weshalb eine Interessenabwägung seitens des
Verwaltungsgerichts gar nicht möglich wäre.
3.3
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit der Rekursentscheid vom
30.
Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung des
Akteneinsichtsgesuchs nach IDG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz
wird sich insbesondere mit den Fragen auseinanderzusetzen haben, ob der
Bekanntgabe des Inhalts des Gutachtens und der Beilagen überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und ob diesen allenfalls
auch durch Anonymisierungen oder Kürzungen der Dokumente Rechnung getragen
werden könnte (vgl. § 23 IDG sowie BGr, 20. November 2008,
1C_258/2008, E. 4.2; BGE 134 I 286 E. 6.3; BGE 124 IV 234
E. 3c).
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Eine Parteientschädigung
steht mangels Obsiegens vor Verwaltungsgericht keiner Partei zu (vgl. § 17
Abs. 2 VRG).
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid
dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr
verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft
vom 30. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen
an die Oberstaatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 360.-- Zustellkosten,
Fr. 2'360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…