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Entscheid

VB.2011.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00094

26. Januar 2012Deutsch7 min

(URT.2012.13956)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) führte eine

Strafuntersuchung gegen drei ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats der

A-Holding wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Bevorzugung eines Gläubigers.

Am 29. Januar 2008 verfügte sie die Einstellung der Untersuchung

Nr. 00, gestützt auf ein von ihr in einem anderen Verfahren in Auftrag

gegebenes und formell zu den Untersuchungsakten 00 genommenes Gutachten.

Am 3. März 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der A-Holding – mittlerweile

in Nachlassliquidation – um Akteneinsicht in das Gutachten mit der Begründung,

die A-Holding in Nachlassliquidation sei die Geschädigte im Strafverfahren. Die

Staatsanwaltschaft sistierte dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. März

2008.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2008 rekurrierte die A-Holding in

Nachlassliquidation beim Obergericht des Kantons Zürich und verlangte, ihr als

Geschädigter sei die vollständige Akteneinsicht in das Gutachten und dessen

Beilagen zu gewähren. Am 20. Februar 2009 hob das Obergericht die

Einstellungsverfügung vom 29. Januar 2009 wegen Verletzung des

Gehörsanspruchs der A-Holding in Nachlassliquidation auf und wies die Sache im

Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zu neuer Entscheidung zurück. Mit

Verfügung vom 17. September 2009 stellte die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung Nr. 00 erneut ein, ohne nunmehr auf das zu den Akten

gezogene Gutachten abzustellen. Diese Verfügung blieb in der Folge

unangefochten. Das Gutachten wurde aus den Untersuchungsakten Nr. 00 ohne

Wissen der A-Holding in Nachlassliquidation entfernt.

III.

A. Am

30.

September 2009 beantragte die A-Holding in Nachlassliquidation bei der

Staatsanwaltschaft die Gutheissung des am 13. März 2008 sistierten

Akteneinsichtsbegehrens. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 8. Oktober

2009.

ab. Dagegen rekurrierte die A-Holding in Nachlassliquidation am 2. November

2009.

bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und verlangte, das

inzwischen ohne ihr Wissen aus den Untersuchungsakten Nr. 00 entfernte

Gutachten sei wieder zu den Akten zu nehmen und ihr darin Einsicht zu gewähren,

ebenso in die zugehörigen Beilagen. Die Oberstaatsanwaltschaft wies den Rekurs

am 30. Dezember 2010 ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht

mit Urteil vom 15. Juni 2011 mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen

Entscheids nicht ein. Das gleichzeitig angerufene Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich setzte nach Eingang des Bundesgerichtsentscheides das Verfahren fort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Infrage

steht das Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin in ein von der Beschwerdegegnerin

in Auftrag gegebenes Gutachten und dessen Beilagen im Rahmen eines eingestellten

Strafverfahrens. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 15. Juni

2011.

(vorn III.), mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens seien

sämtliche den Verfahrensbeteiligten bis dahin zustehenden Verfahrensrechte, wie

beispielsweise das Akteneinsichtsrecht, untergegangen. Dass das Einsichtsgesuch

noch während des laufenden Verfahrens gestellt worden sei, ändere am Eintritt

dieser Rechtsfolge nichts. Der angefochtene Rekursentscheid stelle

einen Justizverwaltungsakt dar, der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten anzufechten sei. Bezugnehmend auf einen Entscheid vom

14.

Januar 2010, der eine Akteneinsicht in eine rechtskräftige Einstellungsverfügung

betraf (vgl. BGE 136 I 80 E. 2.3 und E. 3), erklärte das

Bundesgericht, im Kanton Zürich sei das Verwaltungsgericht letztinstanzlich zur

Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen in abgeschlossene Strafverfahren

zuständig.

1.2

Die

Beschwerde ist in Dreierbesetzung zu erledigen, da sie eines Streitwerts

entbehrt und auch kein Anwendungsfall von § 38b Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vorliegt.

2.

2.1

Die

Vorinstanz beurteilte das Gesuch der Beschwerdeführerin lediglich nach strafprozessualen

Gesichtspunkten und wies dieses im Wesentlichen mit der Begründung ab, die

Beschwerdeführerin könne sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des

Strafverfahrens Nr. 00 nicht mehr auf § 10 Abs. 3 der bis Ende

2010.

noch massgeblichen Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai

1919.

(StPO ZH) berufen. Angesichts der Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil

vom 15. Juni 2011 (vorn E. 1.1) ist dies im Grundsatz nicht zu

beanstanden. Da es sich bei der Vorinstanz (wie bei der Beschwerdegegnerin)

aber um ein öffentliches Organ im Sinn von § 3 des Gesetzes über die

Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) handelt (vgl.

BGE 136 I 80 E. 2.2) und sich die Streitsache durch die bereits im

Zeitpunkt der Fällung des Rekursentscheids bestehende Rechtskraft des Strafverfahrens

gleichsam zu einem „gewöhnlichen“ Fall betreffend Informationszugangsrecht

gewandelt hatte, hätte es der Vorinstanz oblegen, ein verwaltungsrechtliches

Verfahren zu eröffnen bzw. das Akteneinsichtsgesuch auch nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes zu beurteilen (§ 20 Abs. 3 IDG e contrario).

2.2

Da die

Nichtanwendung eines im konkreten Fall massgebenden Rechtssatzes als Rechtsverletzung

im Sinn von § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a VRG zu qualifizieren ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 50 N. 41), ist der angefochtene

Rekursentscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben.

3.

3.1

Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es in der

Regel selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit aber auch

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der

angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand

ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG).

3.2

Einem

Neuentscheid steht vorliegend entgegen, dass die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs

gemäss § 23 IDG einer Interessenabwägung bedarf. Eine solche stellt eine

Ermessensfrage dar, über die das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht als

erste Instanz zu befinden hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).

Überdies befinden sich das fragliche Gutachten und dessen Beilagen nicht in den

Akten des Beschwerdeverfahrens, weshalb eine Interessenabwägung seitens des

Verwaltungsgerichts gar nicht möglich wäre.

3.3

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist somit der Rekursentscheid vom

30.

Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung des

Akteneinsichtsgesuchs nach IDG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz

wird sich insbesondere mit den Fragen auseinanderzusetzen haben, ob der

Bekanntgabe des Inhalts des Gutachtens und der Beilagen überwiegende

öffentliche oder private Interessen entgegenstehen und ob diesen allenfalls

auch durch Anonymisierungen oder Kürzungen der Dokumente Rechnung getragen

werden könnte (vgl. § 23 IDG sowie BGr, 20. November 2008,

1C_258/2008, E. 4.2; BGE 134 I 286 E. 6.3; BGE 124 IV 234

E. 3c).

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Eine Parteientschädigung

steht mangels Obsiegens vor Verwaltungsgericht keiner Partei zu (vgl. § 17

Abs. 2 VRG).

5.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als

Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid

dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr

verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft

vom 30. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen

an die Oberstaatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 360.-- Zustellkosten,

Fr. 2'360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…