VB.2011.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00097
20. April 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13206)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00097
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Asyl-Organisation Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Lohnzahlung,
hat sich ergeben:
I.
A war von 1998 bis 2008 mit Unterbrüchen in
Beschäftigungsprogrammen der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) tätig, zunächst als
Asylbewerber und ab November 2005 als vorläufig Aufgenommener. Er wurde
hauptsächlich im AOZ-Hausdienst als Maler eingesetzt.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 liess A der AOZ
beantragen, ihm für seine Arbeit rückwirkend einen angemessenen Lohn
auszurichten. Mit Schreiben vom 27. August 2009 bezifferte er den
Lohnanspruch auf insgesamt Fr. 110'718.-.
Mit Verfügung vom 20. November 2009 wies die
Direktion der AOZ das Begehren von A ab. Die dagegen erhobene Einsprache an den
Verwaltungsrat der AOZ wurde mit Beschluss vom 21. Juni 2010 ebenfalls
abgewiesen.
II.
Hiergegen liess A 8. Juli 2010 an den Bezirksrat Zürich
gelangen. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 ab,
soweit darauf eingetreten wurde. Der Bezirksrat trat auf den Rekurs insofern
nicht ein, als A seine Ansprüche auf ein faktisches privatrechtliches
Arbeitsverhältnis stütze, denn für deren Beurteilung sei der Zivilrichter zuständig
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 7. Februar
2011 liess A beantragen:
"1. Der
Beschluss der Vorinstanz vom 16. Dezember 2010 sei aufzuheben.
2. Es sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine Arbeit, die er in den
Zeitperioden vom 10. März bis zum 10. Dezember 2003, vom 25. Mai
bis zum 17. Oktober 2007 sowie vom 1. Januar bis am 10. November
2008 geleistet hat, einen Lohnanspruch von insgesamt CHF 110'718.-- hat.
3. Dieser
Lohnanspruch sei mit den in derselben Zeitperiode erbrachten
Sozialhilfeleistungen zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, den verbleibenden Saldo dem Beschwerdeführer zu bezahlen.
4. Dem
Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das
Rekursverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtsvertretung und die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei
als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers."
Die AOZ reichte am 10. März 2011 die
Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der
Bezirksrat verwies auf die Begründung seines Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rekursentscheid des Bezirksrats bezüglich einer Lohnzahlung gestützt auf ein
"faktisches öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis" mit der
Beschwerdegegnerin. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG und §§ 41–44
in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).
1.2 Der
Beschwerdeführer beantragt, ihm einen Lohn von Fr. 110'718.- unter
Verrechnung der in derselben Zeitperiode bezogenen Sozialhilfeleistungen zu
bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist bei seinen Berechnungen indes ein Fehler
unterlaufen. Der geltend gemachte Lohnanspruch bezieht sich auf folgende
Zeitperioden:
-
10. März bis 10. Dezember 2003 (was eine Zeitspanne von neun
Monaten ausmacht und somit, wenn vom angegebenen Mindestlohn ausgegangen würde,
entgegen den Berechnungen des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 35'721.-);
-
25. Mai bis 17. Oktober 2007 (ca. fünf Monate und somit Fr. 20'350.-);
-
7. Januar bis 14. November 2008 (ca. zehn Monate und somit Fr. 42'740.-).
Er ist damit auf insgesamt Fr. 98'811.- zu beziffern.
Davon ist die in der gleichen Periode bezogene Sozialhilfe abzuziehen. In den
Akten findet sich ein Hinweis, wonach der Beschwerdeführer monatlich Fr. 3'920.-
als Sozialhilfe bekommen haben soll (wobei nicht ersichtlich ist, ob erhaltene
Integrationszulagen miteingerechnet sind [vgl. dazu unten 3.4]). Insgesamt
ergäbe sich daher ein Betrag von Fr. 94'080.- (24 Monate). Das ergibt
einen Streitwert von Fr. 4'731.-.
Beschwerden mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.-
fallen in der Regel in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung
einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG), was vorliegend
gerechtfertigt erscheint. Die Beschwerde ist daher in Dreierbesetzung zu
behandeln (§ 38 Abs. 1 VRG).
1.3 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Einsätze als Maler
seien weit über den üblichen Rahmen eines Beschäftigungsprogramms hinausgegangen.
Er habe während längerer Zeitperioden diverse Liegenschaften der Beschwerdegegnerin
völlig selbständig gestrichen. Es habe sich dabei um Wohnungen gehandelt, die
von der Beschwerdegegnerin gemietet oder gekauft und in denen Asylbewerber
untergebracht worden seien. Seine Aufgabe habe darin bestanden, die Wände der
Wohnungen neu zu streichen und andere Teilnehmer von
AOZ-Beschäftigungsprogrammen bei den Malerarbeiten anzuleiten. Aufgrund der
hohen Selbständigkeit, die er bei diesen Malerarbeiten gezeigt habe, habe er
für die Beschwerdegegnerin eine geldwerte Arbeitsleistung erbracht, die entsprechend
zu entschädigen sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich so nämlich die Kosten für
die Anstellung eines Malers gespart. Zwischen der Beschwerdegegnerin und
ihm bestehe ein faktisches öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis. Für ein solches
würden ebenso die Mindestlöhne gemäss Gesamtarbeitsvertrag der Malerbranche
bzw. gemäss Personalgesetz der Stadt Zürich gelten.
3.
3.1 Seit dem
1. Januar 2006 ist die AOZ eine kommunale Anstalt des kantonalen öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 118 Abs. 1 der
Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 [GO, AS 101.100]
und Art. 1 der Verordnung über die Asyl-Organisation Zürich vom
2. März 2005 [VAOZ, AS 851.160], beides unter www.stadt-zuerich.ch).
Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der AOZ sind öffentlich-rechtlich und
richten sich nach den Bestimmungen des Personalrechts der Stadt Zürich. Die AOZ
kann mit Genehmigung des Stadtrates hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit,
der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abweichende
Bestimmungen festlegen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Mit Genehmigung des Stadtrates kann sie mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge
abschliessen (Art. 118 Abs. 5 GO, Art. 10 Abs. 1 und 2 VAOZ).
Ein solcher Gesamtarbeitsvertrag wurde mit Gültigkeit ab 1. Januar 2006
abgeschlossen (vgl. Liste der im Kanton Zürich geltenden Gesamtarbeitsverträge,
www.awa.zh.ch). Soweit das Personalreglement oder die Gesamtarbeitsverträge auf
die für das städtische Personal geltenden Bestimmungen verweisen, gelangen
diese zur ergänzenden Anwendung; ansonsten gilt das Obligationenrecht (OR,
SR 220) als subsidiär anwendbares Recht (Art. 10 Abs. 3 VAOZ).
Vor der Umwandlung in eine Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit war die AOZ eine unselbständige öffentlich-rechtliche
Anstalt der Stadt Zürich. Das öffentlich-rechtlich angestellte Personal der AOZ
unterstand somit dem kommunalen Personalrecht und den entsprechenden
Ausführungsbestimmungen (vgl. Verordnung über das Arbeitsverhältnis des
städtischen Personals vom 6. Februar 2002 [PR, AS 177.100]).
3.2 Die AOZ
nimmt alle Aufgaben im Asylbereich wahr, zu denen die Stadt Zürich aufgrund
übergeordneten Rechts verpflichtet ist. Ebenso erfüllt sie Aufgaben im Rahmen
von Leistungsvereinbarungen mit Dritten. Sie leistet Betreuung für anerkannte
Flüchtlinge und erbringt Dienstleistungen im Bereich der Integration (Art. 118
Abs. 2 Sätze 1–3 GO und Art. 2 VAOZ)
3.2.1
Die von den Kantonen zu gewährende Sozialhilfe oder Nothilfe für
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene oder Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend Asylsuchende) richtet sich nach kantonalem
Recht, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts (vgl. Art. 82
Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
so auch die vor dem 1. Januar 2008 gültige Fassung [AS 1999, 2262 ff.,
2282; AS 2007, 5573]).
3.2.2
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Hilfe für Asylsuchende richtet sich
nach besonderen Vorschriften (§ 5a Abs. 1 SHG).
3.2.3
Für die vorliegend zur Diskussion stehenden Zeiträume von März bis Dezember
2003, Mai bis Oktober 2007 und Januar bis November 2008 richtete sich die
Hilfe an Asylsuchende in der Stadt Zürich grundsätzlich nach den damals
geltenden, auf das Asylgesetz abgestimmten Unterstützungsrichtlinien der Stadt
Zürich, wobei – zumindest teils – auch die SKOS-Richtlinien zum Tragen kamen
(VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00348 E. 2.3, und 28. Oktober
2010, VB.2010.00421, E. 2.2, auch zum Folgenden). Seit dem 1. Juli 2005
regelt zudem die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV,
LS 851.13) die Hilfe für Asylsuchende. Subsidiär anwendbar bleiben das
Sozialhilfegesetz und die Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (LS 851.11). Gemäss § 2 AfV umfassen die Leistungen für
Asylsuchende Unterbringung, Betreuung und Unterstützung. Die dafür zuständigen
Stellen können Programme zur Ausbildung und Beschäftigung von Asylsuchenden
durchführen. Die AOZ bietet unter anderem solche Qualifizierungs- und
Integrationsprogramme bzw. Beschäftigungsprogramme für Sozialhilfeklienten
mit Migrationshintergrund an.
3.3 Beschäftigungsprogramme
haben das Ziel, die soziale und berufliche Kompetenz der Asylsuchenden zu erweitern
und den negativen Folgen der Erwerbs- oder Beschäftigungslosigkeit
entgegenwirken (vgl. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung [AS 1999, 2318 ff., 2336; AS 2007, 5585 ff.]). Während eines
hängigen Asylverfahrens haben Beschäftigungsprogramme vorwiegend den Zweck, der
Asyl suchenden Person eine Tagesstruktur zu bieten und ihre Rückkehrfähigkeit
zu erhalten. Bei vorläufiger Aufnahme rückt das Ziel einer sozialen und
beruflichen Integration in den Vordergrund. Einerseits dienen Beschäftigungsprogramme
der Schaffung neuer beruflicher Qualifikationen mit dem Ziel, eine
Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt antreten zu können. Darüber hinaus
verfolgen die Programme aber auch weitere Ziele wie die Verbesserung der arbeitsmarkt-relevanten
Kompetenzen der Teilnehmenden bzw. den Erhalt der erworbenen beruflichen
Fähigkeiten, die Stabilisierung der gesundheitlichen und sozialen Situation
insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsalltagsstrukturen und die Verbesserung
der Sprachkenntnisse. Die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm ermöglicht
ferner das Erbringen einer Gegenleistung zur Sozialhilfe beispielsweise durch
gemeinnützige Einsätze.
3.4 Ein Lohn
wird für die Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes nicht ausbezahlt
(vgl. Art. 41 Abs. 2 AsylV in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung [AS 1999, 2318 ff., 2336; AS 2007, 5585 ff.];
vgl. auch Art. 53 Abs. 2 der am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [SR 142.201], wonach für die an einem Beschäftigungsprogramm
Teilnehmenden die in diesem Programm festgelegten Bedingungen gelten). Hingegen
können sogenannte Integrationszulagen entrichtet werden. Eine Integrationszulage
(IZU) wird nichterwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche
Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Über die
IZU sollen berufliche Qualifizierung, Schulung und Ausbildung, gemeinnützige
oder nachbarschaftliche Tätigkeit sowie die Pflege von Angehörigen finanziell
honoriert und gefördert werden (SKOS-Richtlinien, Ziff. C.2). Darüber
hinaus sind als situationsbedingte Leistungen diejenigen Kosten zu ersetzen,
welche bei der Teilnahme an Integrations- oder Qualifikationsprogrammen anfallen
(SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1.2).
Die alte Fassung der SKOS-Richtlinien kannte keine IZU. Die
Ansätze für den Grundbedarf I waren dafür höher und es wurde ein regional
differenzierter Grundbedarf II ausgerichtet (vgl. VGr, 2. Juni 2005,
VB.2005.00148, E. 2.2 f., und 28. Oktober 2010, VB.2010.00421,
E. 2.4). Auch war die Ausrichtung weiterer situationsbedingter Leistungen als
Anreiz oder zur Belohnung möglich, wobei es um die Förderung der
Eigeninitiative bzw. um die Anerkennung besonderer Anstrengungen ging
(vgl. SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2000 [gültig bis April
2005], Ziff. C.9).
4.
Zu prüfen ist, ob vorliegend von einem "faktischen"
Dienstverhältnis zwischen der AOZ und dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 320
Abs. 2 OR gesprochen werden kann.
4.1 Das Gesetz sieht für den (privatrechtlichen) Arbeitsvertrag in Art. 320
Abs. 2 OR vor, dass ein solcher auch dann als abgeschlossen gilt, wenn ein
Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst entgegennimmt, deren Leistung nach den
Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Nach dieser Bestimmung kann somit ein
Arbeitsvertrag entstehen, selbst wenn die Parteien dies eigentlich gar nicht
gewollt haben (BGr, 4. Februar 2000,4C.346/1999 [= Pra 89/2000 Nr.
138 = JAR 2001, S. 135], E. 2). Die (unwiderlegbare) gesetzliche Vermutung
greift dann nicht, wenn die Unentgeltlichkeit einer Arbeitsleistung
ausdrücklich vereinbart wird (Ullin Streif/Adrian von Kaenel,
Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 320 N. 6 mit Hinweisen;
Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 320 OR
N. 18).
4.2 Die Bestimmungen des Obligationenrechts finden ausserhalb des
Privatrechts keine direkte Anwendung, doch ist auf sie als Ausdruck allgemeiner
Rechtsgrundsätze insoweit abzustellen, als sich die Regelung auch auf dem Gebiet
des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweist (BGE 105 Ia 207
E. 2c mit Hinweisen). Obligationenrechtliche Bestimmungen können zudem durch
Verweis als subsidiäres öffentliches Recht Anwendung finden. Schliesslich ist
bei Fehlen sachdienlicher Bestimmungen im öffentlichen Recht die Berufung auf
ähnliche Regeln des Privatrechts zulässig, welche analog und als ergänzendes
Recht angewendet werden (vgl. Eidgenössische Personalrekurskommission, 8. November
1999, VPB 64.34, E. 2b). Angesichts der Unterschiede in
der Ausgestaltung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse können obligationenrechtliche Bestimmungen jedoch nicht
unbesehen ins öffentliche Recht übertragen werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.
2010, Rz. 302 ff.).
Im Übrigen macht der Verweis auf das Obligationenrecht aus
öffentlich-rechtlichen Anstellungen aber keine solchen des privaten Rechts. Zu
Unrecht hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer deshalb (teilweise) auf den
Zivilgerichtsweg verwiesen. Die Vorinstanz hätte auf den Rekurs vollumfänglich
eintreten müssen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November
2009 und ihr Beschluss vom 21. Juni 2010 sowie der vorinstanzliche Beschluss
vom 16. Dezember 2010 erweisen sich aber als rechtsbeständig.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer erbrachte auf bestimmte Zeit Arbeitsleistungen
innerhalb der Betriebsorganisation und unter der Kontrolle der Beschwerdegegnerin
im Rahmen verschiedener Beschäftigungsprogramme. Dazu wurden jeweils
Teilnahmevereinbarungen abgeschlossen und die Bedingungen festgelegt
(Arbeitspensum, Arbeitszeiten, Dauer des Beschäftigungsprogramms, Einsatzort,
Höhe der IZU etc. [gemäss Akten wurde für einen bestimmten Einsatz eine IZU in
der Höhe von Fr. 250.- und zusätzlich eine Pauschale für auswärtige
Verpflegung von Fr. 160.- ausbezahlt]). Weitere Teilnahmebedingungen ergaben
sich zudem aus den Programminformationen.
Wie dargelegt (oben 3.2 ff.) war dem Beschwerdeführer für
seine im Rahmen der Beschäftigungsprogramme erbrachten Leistungen jedoch kein
Lohn zu zahlen. Von vornherein kann daher Art. 320 Abs. 2 OR nicht
greifen, denn eine Entlöhnung war nach den Umständen eben gerade nicht zu
erwarten. Der Auffassung des Beschwerdeführers, seine Tätigkeit sei über den
üblichen Rahmen eines Beschäftigungsprogramms hinausgegangen, kann nämlich
nicht gefolgt werden.
4.3.2
Im Jahr 2003 war dem Beschwerdeführer als abgewiesenem Asylsuchenden eine
Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verwehrt (Art. 43 Abs. 2
AsylG). Die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm hatte somit vorwiegend
den Zweck, ihm eine Tagesstruktur zu bieten und den negativen Folgen der
Beschäftigungslosigkeit entgegenzuwirken. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers
in den Jahren 2007 und 2008 – das heisst nach seiner vorläufigen Aufnahme –
erfolgte im Rahmen gemeinnütziger Einsätze. Solche sollen unter anderem die
Qualifikationen der Teilnehmenden verbessern und die Arbeitsmarktfähigkeit
erhalten. Das kann wie im Fall des Beschwerdeführers auch bedeuten, die
selbständige Arbeitsausführung oder die Aneignung von Führungserfahrung durch
Betreuung anderer Teilnehmer des Programms zu fördern. Die so entstandenen
Qualifikationen fliessen – wie beim Beschwerdeführer – in die Referenzschreiben
ein und erhöhen bzw. erhalten die Chancen auf eine Arbeitsstelle im ersten
Arbeitsmarkt. Die Teilnehmenden erbringen zudem eine Gegenleistung für
Sozialhilfeleistungen und erhalten dafür zusätzlich IZU. Entsprechend kann ein
gemeinnütziger Einsatz auch dann sinnvoll sein, wenn keine realistischen
Perspektiven einer langfristigen Integration in den ersten Arbeitsmarkt
bestehen. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer als Maler eingesetzt
wurde, sprengt den Rahmen eines Beschäftigungsprogramms daher keineswegs.
4.3.3
Die Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf die Frage "cui
bono" zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz. Jeder gemeinnützige
Einsatz bringt begriffsnotwendig der Gemeinschaft einen Nutzen. Diesen Nutzen und
den damit verbundenen Aufwand aber hier quantifizieren zu wollen, ist nicht
möglich. Bei gemeinnützigen Einsätzen handelt es sich gerade um Arbeiten,
welche ausserordentlich oder nicht budgetiert sind. Entsprechende
Arbeiten würden daher gar nicht ausgeführt. Insofern erübrigt es sich hier,
weitere Informationen über budgetierte Malerarbeiten einzufordern. Ohnehin
überwacht eine tripartite Kommission zur Arbeitsintegration, dass Teilnehmenden
von gemeinnützigen Einsätzen ausschliesslich ergänzende Aufgaben übertragen
werden, das heisst solche, die das Gewerbe nicht konkurrenzieren und keine
Stellen ersetzen (AOZ-Geschäftsbericht 2008, S. 10 [www.aoz.ch]; Bericht
des Stadtrates an den Gemeinderat vom 13. September 2006 zur
Neuausrichtung der Arbeitsintegration im Sozialdepartement, S. 13 [GR Nr. 2006/375;
www.gemeinderat-zuerich.ch]). Massgeblich ist hier vielmehr, ob mit der
Beschäftigung des Beschwerdeführers im Hausdienst der Beschwerdegegnerin
irgendwelche sachfremden Ziele verfolgt wurden. Solches ist aber vorliegend
nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat erhebliche
Anstrengungen unternommen, den Beschwerdeführer zu beraten und ihm
Arbeitseinsätze im ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln, und zwar nicht nur als
Maler, sondern auch in anderen Branchen (Reinigung, Logistik, Gastronomie). Wie
sich den Akten entnehmen lässt, nahm der Beschwerdeführer zudem jeweils auf
eigenen Wunsch an den Beschäftigungsprogrammen teil bzw. wurde er als
Maler eingesetzt. Weshalb der Beschwerdeführer sich nicht längerfristig im
ersten Arbeitsmarkt integrieren konnte, muss vorliegend nicht näher eruiert
werden; der Beschwerdegegnerin können jedoch kein mangelndes Engagement oder
unlautere Motive vorgeworfen werden.
4.4 Nach dem
Gesagten kann vorliegend Art. 320 Abs. 2 OR nicht zur Anwendung gelangen,
weil eine Entlöhnung nach den Umständen nicht zu erwarten war.
Im Übrigen wäre auch ein
Anspruch aus Vertrauensschutz zu verneinen, weil es schon an einer
Vertrauensgrundlage mangelt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 626 ff.).
Der Beschwerdeführer durfte nach Treu und Glauben nicht erwarten, für seine
Tätigkeit im Rahmen der Beschäftigungsprogramme einen eigentlichen Lohn zu
erhalten.
Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
5.
5.1
Da der Streitwert nicht über Fr. 30'000.- liegt, besteht für die
Parteien
Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist deshalb als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen.
5.2 Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, haben Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16
N. 39 f.).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist
angesichts seiner Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen. Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten
zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private
soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 32). Angesichts der Rechtslage und aller Umstände müssen die
Anträge des Beschwerdeführers als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.
6.
Wird wie vorliegend von einem Streitwert von weniger als
Fr. 15'000.- ausgegangen, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des BGG ergriffen werden. Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wäre sodann zu ergreifen, wenn von einem
Streitwert von über Fr. 15'000.- ausgegangen würde. Wird sowohl
ordentliche als auch Verfassungsbeschwerde geführt, ist beides in der gleichen
Rechtsschrift zu tun (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
Sachverhalt
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
Erwägungen
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…