VB.2011.00099
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00099
21. April 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13207)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00099
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde B,
Mitbeteiligte,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 6. Juni 2002 setzte die Baudirektion des
Kantons Zürich das Projekt für die Erstellung eines Rad-/Gehwegs auf der
östlichen Seite der im regionalen Verkehrsplan enthaltenen C-Strasse, Teilstück
D-Strasse bis E-Strasse, in der Gemeinde B fest. In der Folge wurde der
Rad-/Gehweg teilweise umgesetzt, nicht aber beim Grundstück Kat.-Nr. 01, das im
Eigentum von Rechtsanwalt A steht. Im Juni 2008 erfolgte hiefür ein separates
Planauflageverfahren gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG).
B.
Gegen die Planauflage reichte A in eigener Sache
Einsprache zuhanden der Baudirektion ein, welche sich hauptsächlich gegen die
Landabtretung und die Beitragsleistung für den Gehweg richtete. Mit Verfügung
vom 23. November 2009 hielt die Baudirektion an der Projektfestsetzung
gemäss Verfügung vom 6. Juni 2002 fest und wies die Einsprache ab, soweit
sie darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Dagegen reichte A am 28. Dezember 2009
Rekurs beim Regierungsrat ein. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Dezember
2010.
ab und auferlegte A die Kosten des Verfahrens.
III.
Am 8. Februar 2011 ging beim Verwaltungsgericht
fristgerecht eine Beschwerde von A gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats
vom 15. Dezember 2010 ein. Er beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Baudirektion,
unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Baudirektion beantragte
am 4. März 2011 die Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Gleichentags beantragte auch die Staatskanzlei im Auftrag
des Regierungsrats unter Hinweis auf die Akten und den Rekursentscheid die
Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde B beantragte als Mitbeteiligte am 28. März
2011.
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten und zugunsten der Baudirektion bzw.
zulasten von A.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vorliegend
geht es um die Realisierung eines Rad-/Gehwegs entlang der im regionalen
Richtplan enthaltenen C-Strasse in B. Die Projektfestsetzung erfolgte durch die
Baudirektion, welche die nach erfolgter Auflage im Juni 2008 eingegangene
Einsprache des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. November 2009
abwies (§ 17 Abs. 1 StrassG in Verbindung mit § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Am 15. Dezember
2010.
wies sodann der Regierungsrat den gegen den Entscheid vom 23. November
2010.
erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers vom 23. November 2009 ab (§ 329
Abs. 2 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG] in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1
VRG). Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen den Rekursentscheid
vom 15. Dezember 2010 gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Februar
2011.
nach § 17 Abs. 4 StrassG in Verbindung mit § 41 Abs. 1
und § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b)
beschränkt. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch die Festsetzung
eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft widerstreitende Interessen
gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle
beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts auf die Untersuchung, ob
das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder
materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die fachkundig beratene Behörde in
Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachumstände eine als vertretbar
erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht ihren
Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 1981 Nr. 29; vgl. auch Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 83).
2.
Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten,
insbesondere den Plänen und Fotografien zum Projekt, genügend ersichtlich ist,
erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12
E. 1, mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das in Aussicht genommene Projekt
verstosse gegen § 14 StrassG, indem es die Grundsätze der Sicherheit, der
Wirtschaftlichkeit und der sparsamen Landbeanspruchung nicht beachte. Durch die
optische Verbreiterung der Fahrbahn am Dorfeingang durch Erstellung eines
talseitigen Trottoirs werde die Reduktion der Geschwindigkeit von Autos am
Dorfeingang nicht erreicht, sondern gerade das Gegenteil. Die problematische
Überquerung der Strasse vom D-Weg über die C-Strasse Richtung F-Strasse werde
noch problematischer. Eine bergseitige Anordnung des Trottoirs würde dem
Sicherheitsaspekt besser entsprechen, indem die optische Verbreiterung der
Strasse dann am Dorfausgang stattfände. Wenn die Beschwerdegegnerin darauf
hinweise, dort sei eine Schutzinsel geplant, so sei dies nicht belegt.
Ausserdem werde gegen das Koordinationsgebot verstossen. Die Beschwerdegegnerin
halte auch ihre Untersuchungspflicht nicht ein, indem sie ein Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit zufolge einer optischen Verbreiterung als durch nichts
belegt abtue. An der geplanten Stelle befänden sich heute Büsche und Bäume.
Würden diese entfernt, so komme es automatisch zu einer optischen Verbreiterung
der C-Strasse, was vermutungsweise zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung
führe. Die Sache sei daher allenfalls an den Regierungsrat zwecks weiterer
Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei die Anordnung eines Trottoirs auf der talwärts
gewandten Seite keineswegs die wirtschaftlich günstigste Lösung, seien doch
eigentliche Stützkonstruktionen nötig, während eine Trottoirerrichtung
bergwärts mit geringerem Kostenaufwand möglich wäre. Auch befinde sich am
betreffenden Ort heute ein provisorisches Trottoir. Der geplante Rad-/Gehweg
verstosse zudem gegen die verfassungsrechtlich gebotene haushälterische Nutzung
des Bodens, indem beabsichtigt werde, dafür Bauland in Anspruch zu nehmen,
während ein bergseitig angelegtes Trottoir kein Bauland beanspruchen würde.
Dafür wäre eine eigentliche Rodung nicht oder nur in geringfügigem Ausmass
nötig, sodass auch nicht gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991
über den Wald (Waldgesetz, WaG) verstossen würde.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet, dass das Projekt gegen die Projektierungsgrundsätze
nach § 14 StrassG verstosse. Das Trottoir sei dorfseitig bis zum D-Weg
bereits auf der Seite des Beschwerdegrundstücks erstellt, und in Richtung D-Strasse
sei das Land hierfür nach dem Grundstück des Beschwerdeführers talseitig der C-Strasse
gesichert. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn dieser Weg entlang des
Grundstücks des Beschwerdeführers auf der gegenüberliegenden Seite angelegt
würde. Ein zweimaliges Überqueren der Strasse würde die Verkehrssicherheit
bedeutend stärker gefährden als die optische Strassenaufweitung. Wollte man dem
Argument folgen, eine optische Aufweitung führe zu Geschwindigkeitsüberschreitungen,
so könnten überhaupt keine begleitenden Rad- und Fusswege mehr erstellt werden.
Der streitige Abschnitt liege ausserdem im Innerortsbereich, weshalb keine
zusätzlichen geschwindigkeitsreduzierenden Massnahmen erforderlich seien. Als
Kompensation für die wegfallenden Büsche sei dem Beschwerdeführer eine Sichtschutzwand
als Grundstückabschluss angeboten worden. Eine solche unterbreche auf der
Kurveninnenseite die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf in den
Innerortsbereich, was eine eher angepasste Geschwindigkeit nach sich ziehe. Im
Übrigen wäre auf der Gegenseite ein analoger Landbedarf erforderlich, weshalb
das Argument der sparsamen Landbeanspruchung nicht ins Feld geführt werden
könne. Nicht stichhaltig sei sodann der Einwand der mangelnden Koordination von
Bauten und Anlagen. Es gehe hier nicht um eine Koordinationspflicht, weil
Verfügungen mehrerer Behörden zu treffen wären, sondern um zwei verschiedene
Vorhaben auf derselben Strasse, die aber zeitlich nicht gleich weit fortgeschritten
seien. Dafür bestehe aber keine Koordinationspflicht, da andernfalls keine
sinnvollen Etappierungen mehr möglich wären. Die Erstellung einer allfälligen
Fussgängerschutzinsel im Bereich der F-Strasse sei noch kein konkretes Projekt,
sondern erst eine Absichtserklärung des Gemeinderats und damit ein Wunsch an
den Kanton. Eine hypothetische Verlegung des Rad-/Gehwegs auf die Waldseite von
der F-Strasse bis zur D-Strasse würde eine Waldrodung von 600 m2
erfordern, was nicht bewilligungsfähig wäre. Der Hinweis des Beschwerdeführers
auf das bergseitige "provisorische Trottoir" sei nicht stichhaltig.
Mangels talseitiger Alternative sei auf dem Fahrbahnbankett ein kaum
feststellbarer Trampelpfad entstanden.
3.3
Die
Mitbeteiligte schliesst sich den Argumenten der Beschwerdegegnerin an und weist
unter anderem darauf hin, auf der Bergseite, direkt an die C-Strasse grenzend,
liege das Gebiet G als ausgeschiedener Wald gemäss Waldgesetz, weshalb eine
Bewilligung für die Erstellung eines Rad- und Gehwegs dort wohl kaum erwartet
werden könne.
4.
4.1
Gemäss den
in § 14 StrassG festgehaltenen Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen
entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen
der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und
landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes,
der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die
Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der
Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.
4.2
Grundsätzlich
ist die Errichtung eines Rad-/Gehwegs entlang der C-Strasse unbestritten und
entspricht klar den Sicherheitsbedürfnissen der Fussgänger und Radfahrer. Eine
solche Verbindung ist auch im regionalen Richtplan vorgesehen. Dass dafür eine
Breite von vier Metern in Anspruch genommen werden muss, ergibt sich
zwangsläufig ebenfalls aus Sicherheitsgründen, gilt es doch, Kollisionen
zwischen Fussgängern und Radfahrern zu vermeiden.
Umstritten ist aber in erster Linie die talseitig angelegte
(und teilweise schon umgesetzte) Fussgänger- und Veloverbindung anstelle einer
bergseitigen gleichartigen Variante. Für die Beurteilung drängt sich eine
gesamthafte Betrachtungsweise auf, kann doch schon aus Sicherheits- und
Praktikabilitätsgründen eine Versetzung des Rad-/Gehwegs auf die gegenüberliegende
Seite nur entlang des Grundstücks des Beschwerdeführers nicht infrage kommen.
Der Beschwerdeführer weist denn auch selber auf die problematische Überquerung
der C-Strasse auf der Höhe D-Weg Richtung F-Strasse hin. Umso mehr gilt es daher,
ein zweimaliges Überqueren der C-Strasse in kurzem Abstand seitens aller Fussgänger
und Radfahrer zu vermeiden.
Die Errichtung des Geh-/Radwegs führt naturgemäss zu einer
optischen Verbreiterung der C-Strasse. Dies wäre allerdings auch bei einer
bergseitigen Anlage der Fall. Zudem wird dieser Effekt bei der geplanten
talseitigen Variante durch einen zwei Meter breiten Grünstreifen mit Bäumen
zwischen Fahrbahn und Geh-/Radweg vor dem Dorfeingang stark gemildert. Weshalb
die talseitige Variante im Gegensatz zur bergseitigen die motorisierten
Verkehrsteilnehmer auf der kurzen, relativ schmalen Strecke Richtung
Dorfeingang zu Geschwindigkeitsüberschreitungen animieren soll, leuchtet nicht
ein. Ebenso wenig kann dem Argument gefolgt werden, die Bäume und Sträucher
entlang dem Grundstück des Beschwerdeführers würden Geschwindigkeitsüberschreitungen
des motorisierten Verkehrs verhindern, könnte doch gleichermassen ins Feld
geführt werden, die Sichtbeschränkung sei der Verkehrssicherheit abträglich.
Unter den gegebenen Umständen brauchte die Vorinstanz keine weiteren
Untersuchungen betreffend hypothetischer Geschwindigkeitsüberschreitungen
durchzuführen, zumal die bergseitige Anlage des Geh-/Radwegs ab der D-Strasse
Richtung B entlang dem Waldgebiet G so oder so nicht infrage kommt, worauf
zurückzukommen ist. Die Sache ist daher nicht zur weiteren Untersuchung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies eventualiter beantragt wird (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10).
4.3
Diskutiert
wird gegenwärtig die Errichtung einer Fussgängerschutzinsel mit Fussgängerstreifen
im Bereich der F-Strasse. Dabei handelt es sich aber, wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht ausführt, um ein separates Vorhaben, das nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet. Die infrage stehende Fussgängerschutzinsel stellt zudem eine
einzelne Massnahme im Bereich der F-Strasse dar, was bezogen auf den geplanten
Geh-/Radweg entlang der C-Strasse von untergeordneter Bedeutung ist. Die Erstellung
des Geh-/Radwegs hängt denn auch nicht von der geplanten Fussgängerschutzinsel
ab. Es besteht daher bezüglich der beiden Anlagen kein Koordinationsbedarf
(vgl. zum Umfang der Koordinationspflicht Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 792).
4.4
Eine
bergseitige Anlage würde sodann wegen der erforderlichen Breite einen Eingriff
ins Waldgebiet G mit entsprechenden Rodungen mit sich bringen, was aber – wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und worauf zu verweisen ist – in
grober Weise gegen die im Waldgesetz enthaltenen Grundsätze verstiesse. Es ist
offensichtlich, dass der schmale Wiesen-/Kiesstreifen dem Waldrand entlang
nicht genügend Raum für die Errichtung eines sicheren Geh-/Radwegs bietet. Die
talseitige Variante stellt dagegen die bestmögliche Einordnung in die
landschaftliche Umgebung dar, zumal die talseitigen Bäume auf der Höhe der
Landwirtschaftszone erhalten bleiben. In diesem Zusammenhang vermögen auch
nicht wirtschaftliche bzw. finanzielle Interessen eine Verlegung des
Geh-/Radwegs entlang des Gebiets G anstatt talseits zu rechtfertigen (vgl. Art. 5
Abs. 3 WaG). Weiter sticht ins Auge, dass die bergseitige Variante
gleichermassen Landabtretungen erfordert hätte bzw. erfordern würde, weshalb in
diesem Zusammenhang der Aspekt der sparsamen Landbeanspruchung nicht spielt.
4.5
In
Berücksichtigung aller dargelegten Umstände ist der angefochtene Entscheid
somit zu bestätigen. Die Errichtung des vorgesehenen Rad-/Gehwegs erscheint den
konkreten Verhältnissen durchaus angepasst, verletzt weder formelle noch
materielle Planungsgrundsätze und genügt insbesondere den Anforderungen an die
Verkehrssicherheit, aber auch dem sparsamen Umgang mit Land und der Erhaltung
des Waldes. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlage überwiegt
gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung
des bisherigen Zustands seinem Grundstück entlang. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung verlangt. Die
Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf ebenso zu deren angestammten
amtlichen Aufgaben gezählt werden wie die Durchsetzung eigener Strassenprojekte,
was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst,
jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung
des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht erfüllt. Ebenso erweist sich unter dem Gesichtspunkt des
Verursacherprinzips eine Parteientschädigung als nicht geschuldet (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 28 f.). Dasselbe gilt bezüglich der
von der Mitbeteiligten beantragten Entschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…