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Entscheid

VB.2011.00099

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00099

21. April 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13207)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 6. Juni 2002 setzte die Baudirektion des

Kantons Zürich das Projekt für die Erstellung eines Rad-/Gehwegs auf der

östlichen Seite der im regionalen Verkehrsplan enthaltenen C-Strasse, Teilstück

D-Strasse bis E-Strasse, in der Gemeinde B fest. In der Folge wurde der

Rad-/Gehweg teilweise umgesetzt, nicht aber beim Grundstück Kat.-Nr. 01, das im

Eigentum von Rechtsanwalt A steht. Im Juni 2008 erfolgte hiefür ein separates

Planauflageverfahren gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG).

B.

Gegen die Planauflage reichte A in eigener Sache

Einsprache zuhanden der Baudirektion ein, welche sich hauptsächlich gegen die

Landabtretung und die Beitragsleistung für den Gehweg richtete. Mit Verfügung

vom 23. November 2009 hielt die Baudirektion an der Projektfestsetzung

gemäss Verfügung vom 6. Juni 2002 fest und wies die Einsprache ab, soweit

sie darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Dagegen reichte A am 28. Dezember 2009

Rekurs beim Regierungsrat ein. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Dezember

2010.

ab und auferlegte A die Kosten des Verfahrens.

III.

Am 8. Februar 2011 ging beim Verwaltungsgericht

fristgerecht eine Beschwerde von A gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats

vom 15. Dezember 2010 ein. Er beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Baudirektion,

unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Baudirektion beantragte

am 4. März 2011 die Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Gleichentags beantragte auch die Staatskanzlei im Auftrag

des Regierungsrats unter Hinweis auf die Akten und den Rekursentscheid die

Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde B beantragte als Mitbeteiligte am 28. März

2011.

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten und zugunsten der Baudirektion bzw.

zulasten von A.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vorliegend

geht es um die Realisierung eines Rad-/Gehwegs entlang der im regionalen

Richtplan enthaltenen C-Strasse in B. Die Projektfestsetzung erfolgte durch die

Baudirektion, welche die nach erfolgter Auflage im Juni 2008 eingegangene

Einsprache des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. November 2009

abwies (§ 17 Abs. 1 StrassG in Verbindung mit § 10 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Am 15. Dezember

2010.

wies sodann der Regierungsrat den gegen den Entscheid vom 23. November

2010.

erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers vom 23. November 2009 ab (§ 329

Abs. 2 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG] in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1

VRG). Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der gegen den Rekursentscheid

vom 15. Dezember 2010 gerichteten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Februar

2011.

nach § 17 Abs. 4 StrassG in Verbindung mit § 41 Abs. 1

und § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

beschränkt. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch die Festsetzung

eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft widerstreitende Interessen

gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle

beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts auf die Untersuchung, ob

das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder

materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die fachkundig beratene Behörde in

Kenntnis der entscheidwesentlichen Sachumstände eine als vertretbar

erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht ihren

Beurteilungsspielraum zu respektieren (RB 1981 Nr. 29; vgl. auch Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 83).

2.

Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten,

insbesondere den Plänen und Fotografien zum Projekt, genügend ersichtlich ist,

erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12

E. 1, mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das in Aussicht genommene Projekt

verstosse gegen § 14 StrassG, indem es die Grundsätze der Sicherheit, der

Wirtschaftlichkeit und der sparsamen Landbeanspruchung nicht beachte. Durch die

optische Verbreiterung der Fahrbahn am Dorfeingang durch Erstellung eines

talseitigen Trottoirs werde die Reduktion der Geschwindigkeit von Autos am

Dorfeingang nicht erreicht, sondern gerade das Gegenteil. Die problematische

Überquerung der Strasse vom D-Weg über die C-Strasse Richtung F-Strasse werde

noch problematischer. Eine bergseitige Anordnung des Trottoirs würde dem

Sicherheitsaspekt besser entsprechen, indem die optische Verbreiterung der

Strasse dann am Dorfausgang stattfände. Wenn die Beschwerdegegnerin darauf

hinweise, dort sei eine Schutzinsel geplant, so sei dies nicht belegt.

Ausserdem werde gegen das Koordinationsgebot verstossen. Die Beschwerdegegnerin

halte auch ihre Untersuchungspflicht nicht ein, indem sie ein Überschreiten der

Höchstgeschwindigkeit zufolge einer optischen Verbreiterung als durch nichts

belegt abtue. An der geplanten Stelle befänden sich heute Büsche und Bäume.

Würden diese entfernt, so komme es automatisch zu einer optischen Verbreiterung

der C-Strasse, was vermutungsweise zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung

führe. Die Sache sei daher allenfalls an den Regierungsrat zwecks weiterer

Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei die Anordnung eines Trottoirs auf der talwärts

gewandten Seite keineswegs die wirtschaftlich günstigste Lösung, seien doch

eigentliche Stützkonstruktionen nötig, während eine Trottoirerrichtung

bergwärts mit geringerem Kostenaufwand möglich wäre. Auch befinde sich am

betreffenden Ort heute ein provisorisches Trottoir. Der geplante Rad-/Gehweg

verstosse zudem gegen die verfassungsrechtlich gebotene haushälterische Nutzung

des Bodens, indem beabsichtigt werde, dafür Bauland in Anspruch zu nehmen,

während ein bergseitig angelegtes Trottoir kein Bauland beanspruchen würde.

Dafür wäre eine eigentliche Rodung nicht oder nur in geringfügigem Ausmass

nötig, sodass auch nicht gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991

über den Wald (Waldgesetz, WaG) verstossen würde.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin bestreitet, dass das Projekt gegen die Projektierungsgrundsätze

nach § 14 StrassG verstosse. Das Trottoir sei dorfseitig bis zum D-Weg

bereits auf der Seite des Beschwerdegrundstücks erstellt, und in Richtung D-Strasse

sei das Land hierfür nach dem Grundstück des Beschwerdeführers talseitig der C-Strasse

gesichert. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn dieser Weg entlang des

Grundstücks des Beschwerdeführers auf der gegenüberliegenden Seite angelegt

würde. Ein zweimaliges Überqueren der Strasse würde die Verkehrssicherheit

bedeutend stärker gefährden als die optische Strassenaufweitung. Wollte man dem

Argument folgen, eine optische Aufweitung führe zu Geschwindigkeitsüberschreitungen,

so könnten überhaupt keine begleitenden Rad- und Fusswege mehr erstellt werden.

Der streitige Abschnitt liege ausserdem im Innerortsbereich, weshalb keine

zusätzlichen geschwindigkeitsreduzierenden Massnahmen erforderlich seien. Als

Kompensation für die wegfallenden Büsche sei dem Beschwerdeführer eine Sichtschutzwand

als Grundstückabschluss angeboten worden. Eine solche unterbreche auf der

Kurveninnenseite die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf in den

Innerortsbereich, was eine eher angepasste Geschwindigkeit nach sich ziehe. Im

Übrigen wäre auf der Gegenseite ein analoger Landbedarf erforderlich, weshalb

das Argument der sparsamen Landbeanspruchung nicht ins Feld geführt werden

könne. Nicht stichhaltig sei sodann der Einwand der mangelnden Koordination von

Bauten und Anlagen. Es gehe hier nicht um eine Koordinationspflicht, weil

Verfügungen mehrerer Behörden zu treffen wären, sondern um zwei verschiedene

Vorhaben auf derselben Strasse, die aber zeitlich nicht gleich weit fortgeschritten

seien. Dafür bestehe aber keine Koordinationspflicht, da andernfalls keine

sinnvollen Etappierungen mehr möglich wären. Die Erstellung einer allfälligen

Fussgängerschutzinsel im Bereich der F-Strasse sei noch kein konkretes Projekt,

sondern erst eine Absichtserklärung des Gemeinderats und damit ein Wunsch an

den Kanton. Eine hypothetische Verlegung des Rad-/Gehwegs auf die Waldseite von

der F-Strasse bis zur D-Strasse würde eine Waldrodung von 600 m2

erfordern, was nicht bewilligungsfähig wäre. Der Hinweis des Beschwerdeführers

auf das bergseitige "provisorische Trottoir" sei nicht stichhaltig.

Mangels talseitiger Alternative sei auf dem Fahrbahnbankett ein kaum

feststellbarer Trampelpfad entstanden.

3.3

Die

Mitbeteiligte schliesst sich den Argumenten der Beschwerdegegnerin an und weist

unter anderem darauf hin, auf der Bergseite, direkt an die C-Strasse grenzend,

liege das Gebiet G als ausgeschiedener Wald gemäss Waldgesetz, weshalb eine

Bewilligung für die Erstellung eines Rad- und Gehwegs dort wohl kaum erwartet

werden könne.

4.

4.1

Gemäss den

in § 14 StrassG festgehaltenen Projektierungsgrundsätzen sind die Strassen

entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen

der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und

landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes,

der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die

Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der

Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

4.2

Grundsätzlich

ist die Errichtung eines Rad-/Gehwegs entlang der C-Strasse unbestritten und

entspricht klar den Sicherheitsbedürfnissen der Fussgänger und Radfahrer. Eine

solche Verbindung ist auch im regionalen Richtplan vorgesehen. Dass dafür eine

Breite von vier Metern in Anspruch genommen werden muss, ergibt sich

zwangsläufig ebenfalls aus Sicherheitsgründen, gilt es doch, Kollisionen

zwischen Fussgängern und Radfahrern zu vermeiden.

Umstritten ist aber in erster Linie die talseitig angelegte

(und teilweise schon umgesetzte) Fussgänger- und Veloverbindung anstelle einer

bergseitigen gleichartigen Variante. Für die Beurteilung drängt sich eine

gesamthafte Betrachtungsweise auf, kann doch schon aus Sicherheits- und

Praktikabilitätsgründen eine Versetzung des Rad-/Gehwegs auf die gegenüberliegende

Seite nur entlang des Grundstücks des Beschwerdeführers nicht infrage kommen.

Der Beschwerdeführer weist denn auch selber auf die problematische Überquerung

der C-Strasse auf der Höhe D-Weg Richtung F-Strasse hin. Umso mehr gilt es daher,

ein zweimaliges Überqueren der C-Strasse in kurzem Abstand seitens aller Fussgänger

und Radfahrer zu vermeiden.

Die Errichtung des Geh-/Radwegs führt naturgemäss zu einer

optischen Verbreiterung der C-Strasse. Dies wäre allerdings auch bei einer

bergseitigen Anlage der Fall. Zudem wird dieser Effekt bei der geplanten

talseitigen Variante durch einen zwei Meter breiten Grünstreifen mit Bäumen

zwischen Fahrbahn und Geh-/Radweg vor dem Dorfeingang stark gemildert. Weshalb

die talseitige Variante im Gegensatz zur bergseitigen die motorisierten

Verkehrsteilnehmer auf der kurzen, relativ schmalen Strecke Richtung

Dorfeingang zu Geschwindigkeitsüberschreitungen animieren soll, leuchtet nicht

ein. Ebenso wenig kann dem Argument gefolgt werden, die Bäume und Sträucher

entlang dem Grundstück des Beschwerdeführers würden Geschwindigkeitsüberschreitungen

des motorisierten Verkehrs verhindern, könnte doch gleichermassen ins Feld

geführt werden, die Sichtbeschränkung sei der Verkehrssicherheit abträglich.

Unter den gegebenen Umständen brauchte die Vorinstanz keine weiteren

Untersuchungen betreffend hypothetischer Geschwindigkeitsüberschreitungen

durchzuführen, zumal die bergseitige Anlage des Geh-/Radwegs ab der D-Strasse

Richtung B entlang dem Waldgebiet G so oder so nicht infrage kommt, worauf

zurückzukommen ist. Die Sache ist daher nicht zur weiteren Untersuchung an die

Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies eventualiter beantragt wird (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10).

4.3

Diskutiert

wird gegenwärtig die Errichtung einer Fussgängerschutzinsel mit Fussgängerstreifen

im Bereich der F-Strasse. Dabei handelt es sich aber, wie die Beschwerdegegnerin

zu Recht ausführt, um ein separates Vorhaben, das nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet. Die infrage stehende Fussgängerschutzinsel stellt zudem eine

einzelne Massnahme im Bereich der F-Strasse dar, was bezogen auf den geplanten

Geh-/Radweg entlang der C-Strasse von untergeordneter Bedeutung ist. Die Erstellung

des Geh-/Radwegs hängt denn auch nicht von der geplanten Fussgängerschutzinsel

ab. Es besteht daher bezüglich der beiden Anlagen kein Koordinationsbedarf

(vgl. zum Umfang der Koordinationspflicht Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,

Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 792).

4.4

Eine

bergseitige Anlage würde sodann wegen der erforderlichen Breite einen Eingriff

ins Waldgebiet G mit entsprechenden Rodungen mit sich bringen, was aber – wie

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und worauf zu verweisen ist – in

grober Weise gegen die im Waldgesetz enthaltenen Grundsätze verstiesse. Es ist

offensichtlich, dass der schmale Wiesen-/Kiesstreifen dem Waldrand entlang

nicht genügend Raum für die Errichtung eines sicheren Geh-/Radwegs bietet. Die

talseitige Variante stellt dagegen die bestmögliche Einordnung in die

landschaftliche Umgebung dar, zumal die talseitigen Bäume auf der Höhe der

Landwirtschaftszone erhalten bleiben. In diesem Zusammenhang vermögen auch

nicht wirtschaftliche bzw. finanzielle Interessen eine Verlegung des

Geh-/Radwegs entlang des Gebiets G anstatt talseits zu rechtfertigen (vgl. Art. 5

Abs. 3 WaG). Weiter sticht ins Auge, dass die bergseitige Variante

gleichermassen Landabtretungen erfordert hätte bzw. erfordern würde, weshalb in

diesem Zusammenhang der Aspekt der sparsamen Landbeanspruchung nicht spielt.

4.5

In

Berücksichtigung aller dargelegten Umstände ist der angefochtene Entscheid

somit zu bestätigen. Die Errichtung des vorgesehenen Rad-/Gehwegs erscheint den

konkreten Verhältnissen durchaus angepasst, verletzt weder formelle noch

materielle Planungsgrundsätze und genügt insbesondere den Anforderungen an die

Verkehrssicherheit, aber auch dem sparsamen Umgang mit Land und der Erhaltung

des Waldes. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlage überwiegt

gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung

des bisherigen Zustands seinem Grundstück entlang. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung verlangt. Die

Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln darf ebenso zu deren angestammten

amtlichen Aufgaben gezählt werden wie die Durchsetzung eigener Strassenprojekte,

was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst,

jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung

des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung

ist vorliegend nicht erfüllt. Ebenso erweist sich unter dem Gesichtspunkt des

Verursacherprinzips eine Parteientschädigung als nicht geschuldet (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 28 f.). Dasselbe gilt bezüglich der

von der Mitbeteiligten beantragten Entschädigung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…