VB.2011.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00103
24. März 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13133)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00103
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. März 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Alimentenbevorschussung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Vormundschaftsbehörde C leistete A
Alimentenbevorschussung für deren Sohn D im Betrag von Fr. 650.- pro
Monat. Am 31. August 2010 beschloss die Vormundschaftsbehörde die
rückwirkende Einstellung der Alimentenbevorschussung per 31. Dezember
2007. Die bezogene Bevorschussung im Betrag von Fr. 19'500.- (30 Monate à Fr. 650.-)
sei der Gemeinde C zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 6. Oktober 2010 beim
Bezirksrat E. Sie beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Vormundschaftsbehörde. Diese sei zudem anzuweisen, die Zahlung der Alimente ab
dem 1. Juli 2010 wieder aufzunehmen. Der Bezirksrat E wies den Rekurs am
10.
Januar 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids des Bezirksrats E. Die
Vormundschaftsbehörde C sei anzuweisen, die Zahlung der Alimente ab dem
1.
Juli 2010 wieder aufzunehmen. Die Gebühren des vorliegenden Verfahrens
seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei ihr zudem für die entstandenen
Umtriebe im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
Die Vormundschaftsbehörde C beantragte am 5. November
2010.
mit Verweis auf eine Stellungnahme des Amts für Jugend und Berufsberatung
des Kantons Zürich, Alimentenhilfe der Bezirke F, E, G und H, die Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Mit der
Beschwerde ans Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG Rechtsverletzungen,
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden. Hingegen beurteilt das Verwaltungsgericht nicht die Angemessenheit der
angefochtenen Anordnung.
2.
Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nach, bevorschusst gemäss § 20 Abs. 1 des Jugendhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (JHG) die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der
Forderung die im massgeblichen Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge. Die
Bevorschussung erfolgt bis zu einem durch Verordnung festgelegten Höchstbetrag
unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Kindes sowie des nicht
verpflichteten Elternteils (§ 21 Abs. 1 JHG). Kein Anspruch auf
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht gemäss § 29 Abs. 1 lit. b
der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (JHV) unter
anderem dann, wenn der nicht verpflichtete alleinstehende Elternteil ein
anrechenbares Einkommen von Fr. 41'600.- pro Jahr zuzüglich Fr. 3'900.-
für jedes von ihm unterhaltene Kind (Ziff. 1) oder ein anrechenbares
Vermögen von Fr. 130'000.- (Ziff. 2) überschreitet. Als anrechenbares
Einkommen des nicht verpflichteten Elternteils im Sinn von § 29 JHV gilt
sein nach den Grundsätzen des Steuerrechts errechnetes Reineinkommen. Ist der
Elternteil verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft, so
wird dabei das steuerrechtliche Reineinkommen der Ehepartnerin oder eingetragenen
Partnerin bzw. des Ehepartners oder eingetragenen Partners angerechnet. Nicht
zum anrechenbaren Einkommen zählen Kinderunterhaltsbeiträge, Kinderunterhaltsersatzrenten,
Bevorschussungen und Kinderzulagen (§ 31 Abs. 2 JHV). Die Bevorschussung
kann gemäss § 28 JHV in begründeten Sonderfällen von den Bestimmungen abweichen,
namentlich wenn dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt voll oder teilweise
aus eigenem Erwerb oder Vermögen zu bestreiten (lit. a), in einem
Eheschutzverfahren oder in einem Beschluss betreffend vorsorgliche Massnahmen
die Anweisung an den Schuldner des Pflichtigen zu Direktzahlungen durchgesetzt
werden kann (lit. b), ausserordentliche finanzielle Verhältnisse (z.B.
hoher Mietzins, Ausbildungs- und Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte
usw.) zu berücksichtigen sind (lit. c) oder die Unterhaltspflicht über das
Volljährigkeitsalter hinausgeht (lit. d). Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind gemäss § 24 Abs. 2 JHG zurückzuerstatten.
3.
3.1
Der
Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe
von ihrer Mutter im Jahr 2008 Unterhaltszahlungen von Fr. 4'500.- pro
Monat (insgesamt Fr. 54'000.-) erhalten. Nach eigenen Angaben habe sie ab
März 2009 eine Berufstätigkeit aufgenommen, weshalb ihr ab März 2009 monatlich
noch Fr. 3'000.- ausgerichtet worden seien (im ganzen Jahr 2009: Fr. 39'000.-).
Im Jahr 2010 dürften Fr. 36'000.- eingegangen sein. Diese Zahlungen seien
zwar nicht zum steuerbaren Einkommen zu zählen, da aber von ausserordentlichen
finanziellen Verhältnissen im Sinn von § 28 Abs. 1 JHV auszugehen
sei, seien sie beim massgeblichen Einkommen zu berücksichtigen. Vom Einkommen
abzuziehen seien jedoch die Rückzahlungen an das Sozialamt von jährlich Fr. 6'000.-.
Damit ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008-2010 jeweils
die Einkommensgrenze von Fr. 45'500.- überschritten habe.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, bei Berücksichtigung der Zahlungen ihrer
Mutter als Einkommen werde § 31 Abs. 2 JHV verletzt, wo festgehalten
sei, dass sich das Einkommen des nicht verpflichteten Elternteils nach dem
gemäss den Grundsätzen des Steuerrechts ermittelten Reineinkommen richte. Es
gehe nicht an, dass einerseits das Einkommen nach den Vorschriften des
Steuergesetzes zu ermitteln sei, im konkreten Fall dann jedoch wieder davon
abgewichen werde. Die in § 28 Abs. 1 lit. c JHV erwähnten ausserordentlichen
finanziellen Verhältnisse würden sich allesamt auf Tatbestände beziehen, die
das Budget des Anspruchsberechtigten belasten würden. Die Auflistung von § 28
Abs. 1 JHV enthalte aber keine Hinweise darauf, dass als Sonderfall auch
die familiäre Unterstützung des Anspruchsberechtigten gemeint sei. Wenn
Unterstützungsleistungen innerhalb einer Familie zum Verlust auf Berechtigung
der Alimentenbevorschussung führen würden, würde dieses Institut geradezu
ausgehöhlt. Schliesslich sei zu beachten, dass die Unterstützungsleistungen
ihrer Mutter nicht einmal zur Deckung des Notbedarfs reichen würden.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, die Zahlungen der Mutter der Beschwerdeführerin
seien beim Einkommen anzurechnen. Gemäss § 31 Abs. 2 JHV werde die
Einkommensgrenze zwar nach den Grundsätzen des Steuerrechts errechnet. Im
gleichen Abschnitt würden aber auch Abweichungen vom Steuerrecht erwähnt,
beispielsweise, dass das Reineinkommen eines Ehepartners hinzugerechnet werde
oder dass Kinderunterhaltsbeiträge, Kinderunterhaltsersatzrenten,
Bevorschussungen und Kinderzulagen nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen
würden. Damit sei klar, dass bezüglich des anrechenbaren Einkommens die
steuerrechtlichen Grundsätze nicht unbesehen übernommen, sondern in der Verordnung
eigenständige Regeln aufgestellt würden. Die Auflistung in § 28 JHV sei
nicht abschliessend, was der Begriff "namentlich" zeige. Der
bevorschussenden Gemeinde komme ein gewisses Ermessen zu. Sollte das
Verwaltungsgericht wider Erwarten davon ausgehen, dass eine Anrechnung der
Zahlungen nicht gestützt auf § 31 Abs. 2 JHV beim Einkommen vorzunehmen
sei, wäre ihr im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Möglichkeit gegeben,
bei der Bevorschussung von den Bestimmungen der Verordnung zum Jugendhilfegesetz
abzuweichen.
4.
4.1
Als
anrechenbares Einkommen des nicht verpflichteten Elternteils gilt gemäss § 31
Abs. 2 JHV sein nach den Grundsätzen des Steuerrechts errechnetes
Reineinkommen. Das Reineinkommen wird gemäss § 25 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) dadurch ermittelt, dass von den gesamten steuerbaren
Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen
Abzüge abgezogen werden. Hingegen ist der Kinderabzug von derzeit Fr. 6'800.-
bei der Berechnung des Reineinkommens nicht zu berücksichtigen, da dieser
lediglich das steuerbare Einkommen beschlägt (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a
StG). Letzteres hat der Bezirksrat bei seiner Berechnung übersehen.
Die Beschwerdeführerin erzielte demnach im Jahr 2008 gemäss
der Schlussrechnung vom 2. November 2009 ein Reineinkommen von Fr. 22'781.-.
Davon sind gemäss § 31 Abs. 2 JHV die Kinderunterhaltsbeiträge im
Betrag von Fr. 16'900.- abzuziehen. Für das Jahr 2008 beläuft sich somit
das anrechenbare Einkommen auf Fr. 5'881.-. Im Jahr 2009 erzielte die
Beschwerdeführerin gemäss der Steuererklärung 2009 ein Reineinkommen von Fr. 29'748.-,
wovon wiederum die Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 7'800.- abzuziehen
sind. Das anrechenbare Einkommen für das Jahr 2009 beträgt demnach Fr. 21'948.-.
Im Jahr 2010 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss ihren Lohnausweisen ein
Einkommen im Betrag von Fr. 35'632.-. Zum Einkommen hinzuzurechnen ist der
Eigenmietwert, abzuziehen sind hingegen die Schuldzinsen und die weiteren
zulässigen Einkommensabzüge. Da nicht von einer wesentlichen Veränderung der
Verhältnisse auszugehen ist, können hierzu die Zahlen gemäss der Steuererklärung
2009.
herangezogen werden. Danach ist ein Eigenmietwert von Fr. 11'097.-
zum Einkommen hinzuzurechnen, während Abzüge im Betrag von Fr. 22'963.-
(inklusive gemeinnützige Zuwendungen in der Höhe von Fr. 300.-) zu berücksichtigen
sind. Damit ergibt sich für das Jahr 2010 ein anrechenbares Einkommen im Betrag
von Fr. 23'766.-. Das anrechenbare Einkommen gemäss § 31 Abs. 2
JHV lag damit in allen drei Jahren unter der Einkommensschwelle von Fr. 45'500.-
(Fr. 41'600.- zuzüglich Fr. 3'900.- für den durch die Beschwerdeführerin
unterhaltenen Sohn) gemäss § 29 Abs. 1 lit. b JHV.
4.2
Die
Beschwerdeführerin schloss am 29. Juli 2007 mit ihrer Mutter einen Vertrag ab.
Danach erhielt sie von ihrer Mutter ab August 2007 Unterstützungsleistungen von
monatlich Fr. 4'500.-, wovon die Beschwerdeführerin Fr. 500.- dafür
einsetzen musste, die bisher erhaltenen Sozialhilfeleistungen
zurückzuerstatten. Die Zahlungen wurden auf zwei Jahre begrenzt. Da die
Beschwerdeführerin im März 2009 eine Stelle in einer Kindertagesstätte angetreten
hatte, erhielt sie gemäss ihrer eigenen, unbestritten gebliebenen Darstellung
ab März 2009 nur noch Fr. 3'000.- pro Monat, dafür wurden die Zahlungen
auch nach Ablauf der Vereinbarung weiterhin erbracht. Damit ergeben sich für
das Jahr 2008 Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 54'000.-, für das
Jahr 2009 im Betrag von 39'000.- und für das Jahr 2010 im Betrag von Fr. 36'000.-.
Von diesen Unterstützungsleistungen sind die Rückzahlungen an die Sozialhilfe
von jeweils Fr. 6'000.- pro Jahr abzuziehen. Ginge man mit der
Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Unterstützungsleistungen beim anrechenbaren
Einkommen zu berücksichtigen seien, hätte die Beschwerdeführerin die Einkommensschwelle
gemäss § 29 Abs. 1 lit. b JHV in allen drei Jahren überschritten.
4.3
§ 31 Abs. 2
JHV regelt unmissverständlich, wie sich das anrechenbare Einkommen des nicht
verpflichteten Elternteils berechnet. Danach ist grundsätzlich vom steuerrechtlichen
Reineinkommen auszugehen. Abweichungen sind lediglich insofern vorgesehen, als
das steuerrechtliche Reineinkommen des Ehepartners oder des eingetragenen
Partners zwingend angerechnet wird und Kinderunterhaltsbeiträge, Kinderunterhaltsersatzrenten,
Bevorschussungen und Kinderzulagen nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen. Hingegen
lässt § 31 Abs. 2 JHV entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
keinen Raum dafür, auch nicht zum Reineinkommen zählende Unterstützungsleistungen
Dritter anzurechnen.
§ 28 Abs. 1 JHV sieht aber vor, dass in
begründeten Sonderfällen von den Bestimmungen der Verordnung abgewichen werden
darf. Ob ein derartiger Sonderfall vorliegt, ist dabei entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin eine Rechts-, nicht eine Ermessensfrage. Dem
pflichtgemässen Ermessen der Behörde ist hingegen anheimgestellt, welche Folgen
sie aus dem Vorliegen eines Sonderfalls zieht (vgl. zum vergleichbaren Fall der
Ausnahmebewilligung Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2546).
Ein begründeter Sonderfall liegt nur dann vor, wenn sich
ein Abstellen auf die Regelungen der Verordnung als geradezu stossend erweisen würde.
§ 28 Abs. 1 JHV listet verschiedene Tatbestände auf, die als
begründeter Sonderfall gelten können. Unterstützungsleistungen von Verwandten
gehören nicht dazu, insbesondere fallen sie auch nicht unter die "ausserordentlichen
finanziellen Verhältnisse" gemäss lit. c, da dort lediglich Tatbestände
erwähnt werden, die zugunsten der Ansprecher eine Bevorschussung trotz
Überschreitung der Einkommens- oder Vermögensschwellenwerte erlauben. Da es
sich aber um eine nicht abschliessende Auflistung handelt, ist es nicht
ausgeschlossen, auch Unterstützungsleistungen als Sonderfall zu betrachten.
Bei der Frage, ob Unterstützungsleistungen von Verwandten
als begründeter Sonderfall im Sinn von § 28 Abs. 1 JHV gelten können,
ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Ursprung der
Alimentenbevorschussung in Art. 290 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) findet,
wonach die Kantone verpflichtet sind, einem Elternteil bei der Vollstreckung
des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen, wenn
der andere Elternteil die Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Die
Alimentenbevorschussung ist daher als Inkassohilfe zu verstehen. Folgerichtig
setzt sie denn auch voraus, dass die Forderung gegen den Unterhaltsverpflichteten
an die Behörde abgetreten wird (§ 20 Abs. 1 JHG). Hingegen ist sie
keine Sozialhilfeleistung im Sinn des Sozialhilferechts (so ausdrücklich Art. 3
Abs. 5 des Gesetzes des Kantons Bern über die Inkassohilfe und
Bevorschussung Unterhaltsbeiträgen, [InkassohilfeG BE], BGS 213.22). So
gilt bei der Alimentenbevorschussung im Gegensatz zum Sozialhilferecht der
Grundsatz der strikten Subsidiarität nicht, wonach neben den eigenen Mitteln
zwingend auch Leistungen Dritter und sozialer Institutionen zu berücksichtigen
sind (vgl. § 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene Kantone das Einkommen
des Elternteils bei der Alimentenbevorschussung überhaupt nicht berücksichtigen
(vgl. InkassohilfeG BE oder im Kanton Tessin das Regolamento concernente
l'anticipo e l'incasso degli alimenti per i figli minorenni vom 18. Mai
1988, RL 6.4.11.2).
Daraus ergibt sich, dass es keineswegs zwingend ist,
Unterstützungsleistungen Dritter abweichend von der gesetzlichen Regelung
gemäss § 31 Abs. 2 JHV generell als anrechenbares Einkommen zu
berücksichtigen. Wenn überhaupt, dürfte ein begründeter Sonderfall im Sinn von § 28
Abs. 1 JHV nur dann vorliegen, wenn die Unterstützungsleistungen derart
hoch sind, dass eine Alimentenbevorschussung geradezu als stossend empfunden werden
könnte. Solche Verhältnisse liegen bei der Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich
nicht vor. Würde man die Unterstützungsleistungen ihrer Mutter (abzüglich der
Rückzahlung der Sozialhilfe von Fr. 6'000.- pro Jahr) berücksichtigen,
läge ihr Einkommen nämlich lediglich zwischen Fr. 8'381.- (Jahr 2008) und Fr. 9'448.-
(Jahr 2009) über dem Schwellenwert. Damit erweisen sich die Einstellung der
Alimentenbevorschussung und die Rückforderung der bereits bezogenen
Bevorschussung im Betrag von Fr. 19'500.- als nicht rechtmässig.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Rekursentscheid des Bezirksrats E vom 10. Januar 2011 und der Beschluss
der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2010 sind aufzuheben.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sie ist überdies dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats E vom
10.
Januar 2011 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 31. August
2010.
werden aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6400.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…