VB.2011.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00113
6. April 2011Deutsch9 min
(URT.2011.13153)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00113
Urteil
der 4. Kammer
vom 6. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Primarschulgemeinde X,
vertreten durch die
Primarschulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostengutsprache
für ausserkantonale Schule,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Als A in D, Kanton Aargau, eine Erwerbstätigkeit aufnahm,
brachte sie dort ihre 2005 geborene Tochter in einem Kinderhort unter.
Spätestens seit Anfang 2009 wohnt sie zwar in X, Kanton Zürich; sie schickte
die Tochter ab August gleichen Jahres aber an ihrem Arbeitsort in den
Kindergarten, welchen diese nun im zweiten Jahr besucht.
Weil die Gemeinde D für das Schuljahr 2009/2010 A Fr.
4'500.- fakturiert hatte, wandte sich Letztere Mitte August 2010 mit der Frage
an die Primarschule X: "Kann dies nicht zwischen den beiden Gemeinden
direkt abgerechnet werden". Die Primarschule lehnte es in ihrer Antwort
ab, die Rechnung zu begleichen. Unterm 7. September 2010 ersuchte A nochmals um
Erstatten bzw. Übernahme des Schulgeldes.
Mit Beschluss vom 27. September 2010 weigerte sich die
Schulpflege der Primarschulgemeinde X, die Kosten der Tochter von A für die
Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 in D zu übernehmen.
Erwägungen
II.
A erhob hiergegen beim Bezirksrat Z, Kanton Zürich, am
25.
/26. Oktober 2010 "Einspruch" (das bedeutet: Rekurs) mit dem
Ansinnen, betreffend ihre Tochter habe die Primarschulgemeinde X die Kosten des
Kindergartens für das vergangene und das laufende Schuljahr sowie alle weiteren
Primarschuljahre zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 8. November 2010 beharrte der
Gemeinderat D darauf, dass A die Kindergartenkosten für jetzt zwei Jahre bezahle.
Der Vorsteher des Kantonalaargauer Departements Bildung, Kultur und Sport
schrieb ihr unterm 23. Dezember 2010, wenn sie einen – wohl kaum gegebenen –
Anspruch zu haben glaube, ihr Kind "im Kanton Aargau unentgeltlich
beschulen zu lassen", könne sie bei seinem Departement einen beschwerdefähigen
Entscheid verlangen.
Mit kostenlosem Beschluss vom 13. Januar 2011 hob der Bezirksrat
Z den Beschluss der Primarschulpflege X vom 27. September 2010 auf, weil
vorliegend keine Gemeindebehörde funktionell (richtig: sachlich) zuständig sei;
im Übrigen schrieb er das Rekursverfahren als durch Aufheben des
Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden ab.
III.
A führte beim Verwaltungsgericht am 9./10. Februar 2011
"Rekurs" (das heisst: Beschwerde) und beantragte zu Gunsten ihrer
Tochter sinngemäss, die Primarschulgemeinde X zum Bezahlen der Kindergarten-
und Primarschulkosten in D zu verpflichten. Hierauf wurden die Vorakten beigezogen.
A erkundigte sich mit Schreiben vom 27./28. Februar 2011 nach ihrem
Rechtsmittel; telefonisch antwortete ihr der zuständige Abteilungsvorsitzende,
sie müsse einstweilen nichts unternehmen und werde vom Gericht hören.
Die Kammer erwägt:
1.
Kraft § 38 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sind
Justizgeschäfte gerichtsintern prinzipiell in Dreierbesetzung zu erledigen. Ausnahmen
im Sinn der §§ 38a und 38b VRG liegen hier nicht vor. Der Streitwert des
Rechtsmittels durchbricht insbesondere die Grenze von Fr. 20'000.-, welche § 38b
Abs. 1 lit. c VRG einzelrichterlicher Zuständigkeit zieht. Zwar
belaufen sich die kontroversen Kindergartenkosten für zwei Jahre nur auf Fr.
9'000.-. Die Beschwerdeführerin erstrebt jedoch des Weiteren, sich in D künftig
für die Primarschule ihrer Tochter zu Lasten der Beschwerdegegnerin von der
Zahlungspflicht befreien zu lassen. Damit muss die Schwelle von Fr. 20'000.-
überschritten werden.
Seine Zuständigkeit als solches prüft das Verwaltungsgericht
aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts
wegen. Sie ist nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 sowie §§ 42–44 e
contrario VRG gegeben bei Anfechtung eines bezirksrätlichen Rekursentscheids
über die Anordnung einer Schulpflege (im nämlichen Sinn der angefochtene
Beschluss). Ebenso erscheinen die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
Vor Fällen des Endentscheids bedarf es keiner abermaligen
Weiterungen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG; Abl 2009, 972).
2.
2.1
Art. 19
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet ausreichenden
und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Laut Art. 62 BV sind die Kantone
für das Schulwesen zuständig (Abs. 1); sie sorgen für ausreichenden, allen
Kindern offenstehenden, obligatorischen, staatlich geleiteten oder
beaufsichtigten und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
Grundschulunterricht (Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1–3). Dazu zählt ausser
etwa der Primarschule insbesondere angesichts der Art. 5 f. des
HarmoS-Konkordats vom 14. Juni 2007 (LS 410.31, ebenso zum Folgenden), welchem
der Kanton Zürich am 30. Juni 2008 beigetreten und das am 1. August 2009
in Kraft getreten ist, nunmehr zusätzlich der Kindergarten; Letzteres trifft
indes für den Kanton Aargau so lange nicht zu, als derselbe diesem Konkordat
nicht beitritt (vgl. Regula Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2 A., Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 19 Rz. 27; Jörg Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 784; siehe zum HarmoS-Konkordat auf www.edk.ch).
Ein Kind hat den genannten Verfassungsanspruch prinzipiell
dort, wo es sich mit Zustimmung seiner Eltern gewöhnlich aufhält und
ausreichenden Unterricht angeboten bekommt; weilt es tagsüber nicht an seinem
Wohn- bzw. Schlafort, indem es beispielsweise von einem Elternteil am
Arbeitsort betreut wird, kann daselbst dann ein Anspruch bestehen, wenn sonst
die Betroffenen in ihrem Recht auf Familienleben eine unverhältnismässige Beeinträchtigung
erführen (Bundesrat, 19. September 1994, VPB 1995/59 Nr. 58; Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 175–178 und 189; Astrid
Epiney/Bernhard Waldmann, Soziale Grundrechte und soziale Zielsetzungen, in:
Detlef Merten et al. [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Bd. VII/2: Grundrechte
in der Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg etc. 2007, S. 611 ff., 626;
Kägi-Diener, Art. 19 Rz. 40; Müller/Schefer, S. 796–798). Der
Regierungsrat Obwalden hat einen solchen elterlichen Arbeits- sogar als
Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht begründenden Aufenthaltsort des Kinds
qualifiziert (10. Dezember 2002, VVGE XV/2001 und 2002 Nr. 9).
Von Bundesverfassung wegen hat die Tochter der
Beschwerdeführerin mithin Anrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht im
sowie gegenüber dem Kanton Zürich und/oder im sowie gegenüber dem Kanton
Aargau. Freilich beansprucht sie einen solchen im Ersteren gar nicht, und über
jenen im Letzteren lässt sich vorliegend nicht befinden (siehe § 11 Abs. 3
f. in Verbindung mit § 27 Abs. 2 f. VSG und §§ 26 f. der
Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Jedenfalls
verpflichtet eidgenössisches Recht keinen Kanton mit genügendem Angebot – wie
zweifellos den Kanton Zürich –, für ein Kind, das sich auf dem Gebiet dieses
Kantons aufhält, finanziell an den in einem anderen Kanton besuchten
Grundschulunterricht beizusteuern (vgl. Bundesrat, 19. September 1994, VPB
1995/59 Nr. 58 E. 2.3; VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00287, E. 2b Abs. 2;
Plotke, S. 176 und 180 [samt gegenläufiger Empfehlung S. 178 unten];
Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport [nachfolgend abgekürzt:
Schulort], in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher
Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 104 f.; umgekehrter Meinung
die Beschwerdeführerin).
2.2
Einerseits
ergibt sich aus der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS
101) zum hier interessierenden Problem nichts (siehe Art. 115 ff. KV; Plotke,
Schulort, S. 101). Anderseits beschlagen die Regeln über Schulort und
Unentgeltlichkeit in §§ 10 ff. VSG sowie §§ 7 ff. VSV, wie namentlich
§ 12 VSG sowie § 8 Abs. 2 lit. a VSV verraten, lediglich
das inner- und nicht wie vorliegend das interkantonale Verhältnis (vgl. Plotke,
Schulort, S. 104 f.; abweichend die Beschwerdeführerin). Auf ein solches
findet zwischen den Kantonen Zürich und Aargau nebst weiteren gegenwärtig – mit
dem angefochtenen Beschluss und durch die Beschwerde anerkannt – seit 1. August
2009.
das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von
Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009, LS 414.16) Anwendung.
Ein auf das erwähnte Abkommen gestützter Beitrag des Kantons
Zürich für den Besuch von Kindergarten oder ab Schuljahr 2011/2012 auch
Primarschule in D durch die beschwerdeführerische Tochter fällt schon deshalb
ausser Betracht, weil diese Bildungsinstitute nicht auf der Kantonalaargauer
Liste beitragsberechtigter Schulen (Anhang II zum RSA 2009, www.ag.ch/nwedk/de/pub/regionales_schulabkommen.php)
aufscheinen (vgl. ferner Art. 1 f., 3 Abs. 1, 4 lit. b, 5 Abs. 1
f., 6, 7 Abs. 1, 8 und 10 sowie Ziff. 7.1 und 7.2.1 Anhang I RSA 2009).
Sollte übrigens der angefochtene Beschluss mit dem Hinweis, eventuelle
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens entscheide
gemäss Art. 15 RSA 2009 die Konferenz der Abkommenskantone ausschliesslich
und endgültig, gemeint haben, die gegenwärtige Kontroverse gehöre vor letzteres
Gremium, träfe das schwerlich zu.
Das alles braucht die Beschwerdeführerin allerdings nicht zu
hindern, ihr Anliegen – wie in Aussicht gestellt – auch noch durch das
Volksschulamt des Kantons Zürich prüfen zu lassen.
2.3
Kann die
Beschwerdeführerin also mit ihrem Begehren nicht durchdringen, ist das
Rechtsmittel abzuweisen, und zwar jedenfalls im Sinn folgender Erwägungen (vgl.
VGr, 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 6 mit Zitaten, und 23. März
2011, VB.2010.00415, E. 5.2):
Es darf offenbleiben, ob die Vorinstanz, statt den Beschluss
der beschwerdegegnerischen Schulpflege vom 27. September 2010 in teilweiser
Gutheissung des Rekurses aufzuheben, eher denselben hätte abweisen müssen bzw.
auf ihn insofern nicht hätte eintreten dürfen, als es um keinen Gegenstand des
beschwerdegegnerischen Rekurses vom 27. September 2010 bildende
Primarschulkosten ging (dazu § 20a Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 35 ff.). Eine Korrektur
des angefochtenen Beschlusses in diesem Sinn verhälfe der Beschwerdeführerin
ohnehin nicht zu dem, worauf es diese abgesehen hat.
In gleicher Weise mag dahinstehen, ob durch dieses
vorinstanzliche Vorgehen das Rekursverfahren im Übrigen – auch unbesehen die im
vorigen Ansatz erwähnten Primarschulkosten – gegenstandslos geworden sei.
3.
Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten
aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …