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Entscheid

VB.2011.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00113

6. April 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13153)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Als A in D, Kanton Aargau, eine Erwerbstätigkeit aufnahm,

brachte sie dort ihre 2005 geborene Tochter in einem Kinderhort unter.

Spätestens seit Anfang 2009 wohnt sie zwar in X, Kanton Zürich; sie schickte

die Tochter ab August gleichen Jahres aber an ihrem Arbeitsort in den

Kindergarten, welchen diese nun im zweiten Jahr besucht.

Weil die Gemeinde D für das Schuljahr 2009/2010 A Fr.

4'500.- fakturiert hatte, wandte sich Letztere Mitte August 2010 mit der Frage

an die Primarschule X: "Kann dies nicht zwischen den beiden Gemeinden

direkt abgerechnet werden". Die Primarschule lehnte es in ihrer Antwort

ab, die Rechnung zu begleichen. Unterm 7. September 2010 ersuchte A nochmals um

Erstatten bzw. Übernahme des Schulgeldes.

Mit Beschluss vom 27. September 2010 weigerte sich die

Schulpflege der Primarschulgemeinde X, die Kosten der Tochter von A für die

Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 in D zu übernehmen.

Erwägungen

II.

A erhob hiergegen beim Bezirksrat Z, Kanton Zürich, am

25.

/26. Oktober 2010 "Einspruch" (das bedeutet: Rekurs) mit dem

Ansinnen, betreffend ihre Tochter habe die Primarschulgemeinde X die Kosten des

Kindergartens für das vergangene und das laufende Schuljahr sowie alle weiteren

Primarschuljahre zu übernehmen.

Mit Beschluss vom 8. November 2010 beharrte der

Gemeinderat D darauf, dass A die Kindergartenkosten für jetzt zwei Jahre bezahle.

Der Vorsteher des Kantonalaargauer Departements Bildung, Kultur und Sport

schrieb ihr unterm 23. Dezember 2010, wenn sie einen – wohl kaum gegebenen –

Anspruch zu haben glaube, ihr Kind "im Kanton Aargau unentgeltlich

beschulen zu lassen", könne sie bei seinem Departement einen beschwerdefähigen

Entscheid verlangen.

Mit kostenlosem Beschluss vom 13. Januar 2011 hob der Bezirksrat

Z den Beschluss der Primarschulpflege X vom 27. September 2010 auf, weil

vorliegend keine Gemeindebehörde funktionell (richtig: sachlich) zuständig sei;

im Übrigen schrieb er das Rekursverfahren als durch Aufheben des

Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden ab.

III.

A führte beim Verwaltungsgericht am 9./10. Februar 2011

"Rekurs" (das heisst: Beschwerde) und beantragte zu Gunsten ihrer

Tochter sinngemäss, die Primarschulgemeinde X zum Bezahlen der Kindergarten-

und Primarschulkosten in D zu verpflichten. Hierauf wurden die Vorakten beigezogen.

A erkundigte sich mit Schreiben vom 27./28. Februar 2011 nach ihrem

Rechtsmittel; telefonisch antwortete ihr der zuständige Abteilungsvorsitzende,

sie müsse einstweilen nichts unternehmen und werde vom Gericht hören.

Die Kammer erwägt:

1.

Kraft § 38 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sind

Justizgeschäfte gerichtsintern prinzipiell in Dreierbesetzung zu erledigen. Ausnahmen

im Sinn der §§ 38a und 38b VRG liegen hier nicht vor. Der Streitwert des

Rechts­mittels durchbricht insbesondere die Grenze von Fr. 20'000.-, welche § 38b

Abs. 1 lit. c VRG einzelrichterlicher Zuständigkeit zieht. Zwar

belaufen sich die kontroversen Kindergartenkosten für zwei Jahre nur auf Fr.

9'000.-. Die Beschwerdeführerin erstrebt jedoch des Weiteren, sich in D künftig

für die Primarschule ihrer Tochter zu Lasten der Beschwerdegegnerin von der

Zahlungspflicht befreien zu lassen. Damit muss die Schwelle von Fr. 20'000.-

überschritten werden.

Seine Zuständigkeit als solches prüft das Verwaltungsgericht

aufgrund des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts

wegen. Sie ist nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 sowie §§ 42–44 e

contrario VRG gegeben bei Anfechtung eines bezirksrätlichen Rekursentscheids

über die Anordnung einer Schulpflege (im nämlichen Sinn der angefochtene

Beschluss). Ebenso erscheinen die übrigen Eintretensvor­aussetzungen erfüllt.

Vor Fällen des Endentscheids bedarf es keiner abermaligen

Weiterungen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG; Abl 2009, 972).

2.

2.1

Art. 19

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet ausreichenden

und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Laut Art. 62 BV sind die Kantone

für das Schulwesen zuständig (Abs. 1); sie sorgen für ausreichenden, allen

Kindern offenstehenden, obligatorischen, staatlich geleiteten oder

beaufsichtigten und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen

Grundschulunterricht (Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1–3). Dazu zählt ausser

etwa der Primarschule insbesondere angesichts der Art. 5 f. des

HarmoS-Konkordats vom 14. Juni 2007 (LS 410.31, ebenso zum Folgenden), welchem

der Kanton Zürich am 30. Juni 2008 beigetreten und das am 1. August 2009

in Kraft getreten ist, nunmehr zusätzlich der Kindergarten; Letzteres trifft

indes für den Kanton Aargau so lange nicht zu, als derselbe diesem Konkordat

nicht beitritt (vgl. Regula Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller et al.

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2 A., Zürich/St. Gallen 2008,

Art. 19 Rz. 27; Jörg Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 784; siehe zum HarmoS-Konkordat auf www.edk.ch).

Ein Kind hat den genannten Verfassungsanspruch prinzipiell

dort, wo es sich mit Zustimmung seiner Eltern gewöhnlich aufhält und

ausreichenden Unterricht angeboten bekommt; weilt es tagsüber nicht an seinem

Wohn- bzw. Schlafort, indem es beispielsweise von einem Elternteil am

Arbeitsort betreut wird, kann daselbst dann ein Anspruch bestehen, wenn sonst

die Betroffenen in ihrem Recht auf Familienleben eine unverhältnismässige Beeinträchtigung

erführen (Bundesrat, 19. September 1994, VPB 1995/59 Nr. 58; Herbert Plotke,

Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 175–178 und 189; Astrid

Epi­ney/Bernhard Waldmann, Soziale Grundrechte und soziale Zielsetzungen, in:

Detlef Merten et al. [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Bd. VII/2: Grundrechte

in der Schweiz und in Liechtenstein, Heidelberg etc. 2007, S. 611 ff., 626;

Kägi-Diener, Art. 19 Rz. 40; Müller/Schefer, S. 796–798). Der

Regierungsrat Obwalden hat einen solchen elterlichen Arbeits- sogar als

Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht begründenden Aufenthaltsort des Kinds

qualifiziert (10. Dezember 2002, VVGE XV/2001 und 2002 Nr. 9).

Von Bundesverfassung wegen hat die Tochter der

Beschwerdeführerin mithin Anrecht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht im

sowie gegenüber dem Kanton Zürich und/oder im sowie gegenüber dem Kanton

Aargau. Freilich beansprucht sie einen solchen im Ersteren gar nicht, und über

jenen im Letzteren lässt sich vorliegend nicht befinden (siehe § 11 Abs. 3

f. in Verbindung mit § 27 Abs. 2 f. VSG und §§ 26 f. der

Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Jedenfalls

verpflichtet eidgenössisches Recht keinen Kanton mit genügendem Angebot – wie

zweifellos den Kanton Zürich –, für ein Kind, das sich auf dem Gebiet dieses

Kantons aufhält, finanziell an den in einem anderen Kanton besuchten

Grundschulunterricht beizusteuern (vgl. Bundesrat, 19. September 1994, VPB

1995/59 Nr. 58 E. 2.3; VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00287, E. 2b Abs. 2;

Plotke, S. 176 und 180 [samt gegenläufiger Empfehlung S. 178 unten];

Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport [nachfolgend abgekürzt:

Schulort], in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher

Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 104 f.; umgekehrter Meinung

die Beschwerdeführerin).

2.2

Einerseits

ergibt sich aus der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS

101) zum hier interessierenden Problem nichts (siehe Art. 115 ff. KV; Plotke,

Schulort, S. 101). Anderseits beschlagen die Regeln über Schulort und

Unentgeltlichkeit in §§ 10 ff. VSG sowie §§ 7 ff. VSV, wie namentlich

§ 12 VSG sowie § 8 Abs. 2 lit. a VSV verraten, lediglich

das inner- und nicht wie vorliegend das interkantonale Verhältnis (vgl. Plotke,

Schulort, S. 104 f.; abweichend die Beschwerdeführerin). Auf ein solches

findet zwischen den Kantonen Zürich und Aargau nebst weiteren gegenwärtig – mit

dem angefochtenen Beschluss und durch die Beschwerde anerkannt – seit 1. August

2009.

das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von

Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009, LS 414.16) Anwendung.

Ein auf das erwähnte Abkommen gestützter Beitrag des Kantons

Zürich für den Besuch von Kindergarten oder ab Schuljahr 2011/2012 auch

Primarschule in D durch die beschwerdeführerische Tochter fällt schon deshalb

ausser Betracht, weil diese Bildungsinstitute nicht auf der Kantonalaargauer

Liste beitragsberechtigter Schulen (Anhang II zum RSA 2009, www.ag.ch/nwedk/de/pub/regionales_schulabkommen.php)

aufscheinen (vgl. ferner Art. 1 f., 3 Abs. 1, 4 lit. b, 5 Abs. 1

f., 6, 7 Abs. 1, 8 und 10 sowie Ziff. 7.1 und 7.2.1 Anhang I RSA 2009).

Sollte übrigens der angefochtene Beschluss mit dem Hinweis, eventuelle

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens entscheide

gemäss Art. 15 RSA 2009 die Konferenz der Abkommenskantone ausschliesslich

und endgültig, gemeint haben, die gegenwärtige Kontroverse gehöre vor letzteres

Gremium, träfe das schwerlich zu.

Das alles braucht die Beschwerdeführerin allerdings nicht zu

hindern, ihr Anliegen – wie in Aussicht gestellt – auch noch durch das

Volksschulamt des Kantons Zürich prüfen zu lassen.

2.3

Kann die

Beschwerdeführerin also mit ihrem Begehren nicht durchdringen, ist das

Rechtsmittel abzuweisen, und zwar jedenfalls im Sinn folgender Erwägungen (vgl.

VGr, 7. April 2010, VB.2010.00049, E. 6 mit Zitaten, und 23. März

2011, VB.2010.00415, E. 5.2):

Es darf offenbleiben, ob die Vorinstanz, statt den Beschluss

der beschwerdegegnerischen Schulpflege vom 27. September 2010 in teilweiser

Gutheissung des Rekurses aufzuheben, eher denselben hätte abweisen müssen bzw.

auf ihn insofern nicht hätte eintreten dürfen, als es um keinen Gegenstand des

beschwerdegegnerischen Rekurses vom 27. September 2010 bildende

Primarschulkosten ging (dazu § 20a Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 35 ff.). Eine Korrektur

des angefochtenen Beschlusses in diesem Sinn verhälfe der Beschwerdeführerin

ohnehin nicht zu dem, worauf es diese abgesehen hat.

In gleicher Weise mag dahinstehen, ob durch dieses

vorinstanzliche Vorgehen das Rekursverfahren im Übrigen – auch unbesehen die im

vorigen Ansatz erwähnten Primarschulkosten – gegenstandslos geworden sei.

3.

Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Gerichtskosten

aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …