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Entscheid

VB.2011.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00114

12. Oktober 2011Deutsch36 min

(URT.2011.13662)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

Baudirektion des Kantons Zürich legte mit Verfügung Nr. 1305 vom 7. November

1995 den Grenzverlauf des national bedeutsamen Flachmoors "Robenhauserriet/Pfäffikersee"

(Objekt Nr. 07) im Bereich des Quartierplangebiets Robenhausen entlang dem

Aabachzulauf vor den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 auf einer Länge von 70 m

fest.

Mit Verfügung Nr. 1175 vom 27. August 1996 legte

die Baudirektion sodann den Grenzverlauf der Moorlandschaft von nationaler

Bedeutung Pfäffikersee (Objekt Nr. 5) im erwähnten Abschnitt von 70 m

Länge sowie zusätzlich entlang der an den Aabach angrenzenden Freihaltezone

fest.

Schliesslich setzte die Baudirektion mit Verfügung

Nr. 963 vom 27. August 1997 die Grenze des erwähnten Flachmoors

Objekt Nr. 07 zusätzlich unter anderem entlang der Grundstücke Kat.-Nrn. 03,

04, 05 und 06 sowie die Grenze der erwähnten Moorlandschaft Objekt Nr. 5

zusätzlich zwischen dem Gebiet Hell sowie der Seegräbnerstrasse im Gebiet Zil

fest.

B. Gegen

die Verfügung der Baudirektion vom 7. November 1995 erhoben der WWF

Schweiz, der WWF Zürich sowie eine Privatperson und gegen die Verfügungen der

Baudirektion vom 27. August 1996 und 27. August 1997 der WWF

Schweiz, der WWF Zürich, der Schweizer Vogelschutz und der Zürcher Vogelschutz

Rekurs an den Regierungsrat. Dieser vereinigte die Rechtsmittel und wies sie am

17. März 1999 alle ab.

C. Eine

hiergegen durch die vier Umweltverbände erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht

am 21. Januar 2000 gut; die angefochtenen Verfügungen wurden aufgehoben

und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen

an die Baudirektion zurückgewiesen (VB.1999.00135).

In Bezug auf die Abgrenzung des Flachmoors

Robenhauserriet, welches Gegenstand der Verfügung vom 7. November 1995 und

(zum Teil) der Verfügung vom 27. August 1997 gebildet hatte, erwog das

Verwaltungsgericht, dass die Abgrenzung des eigentlichen Moorgebiets

unbestritten sei. Umstritten sei hingegen die Pflicht bzw. Notwendigkeit, bei Robenhausen

ausserhalb des Moors einen zusätzlichen Streifen Land als Pufferzone auszuscheiden

und dem Schutzgebiet zuzuweisen (E. 4). Das Verwaltungsgericht gelangte zum

Schluss, dass der Verzicht auf die Festlegung einer Pufferzone offensichtlich

rechtswidrig sei. Die Angelegenheit sei in diesem Punkt zur Vornahme der

erforderlichen Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Baudirektion

zurückzuweisen. Soweit das Moor Hochmoorcharakter aufweise, werde dessen

Schutzbedürfnis ebenfalls Rechnung zu tragen sein (E. 4c).

Bezüglich der Abgrenzung der Moorlandschaft, welche

Gegenstand der Verfügung vom 27. August 1996 und (zum Teil) der Verfügung

vom 27. August 1997 gebildet hatte, wies das Verwaltungsgericht die

Baudirektion an, die Abgrenzung der Moorlandschaft selbst zu überprüfen (E. 8).

D. Gegen

den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben die Gemeinde Wetzikon und betroffene

Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Das

Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerden am 4. April 2001

gut, soweit es darauf eintrat (BGE 127 II 184 = BGr, 4. April 2001, 1A.95–97/2000).

Den die Abgrenzung der Moorlandschaft betreffenden Teil

des angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheids hob das Bundesgericht auf und

bestätigte die ursprünglichen Verfügungen der Baudirektion.

Hingegen trat das Bundesgericht nicht auf die

Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein, soweit sich diese gegen die Festlegung von

Pufferzonen für die Hoch- und Flachmoore bei Robenhausen richteten. Das

Bundesgericht erwog hierzu, die Ausdehnung der Pufferzonen und die gebotenen

Schutzmassnahmen seien mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil noch nicht

vorgegeben; hierüber müsse die Baudirektion nach Abklärung des Sachverhalts neu

entscheiden, weshalb ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid vorliege (E.

2b/bb).

Erwägungen

II.

Mit Verfügung Nr. 7028 vom 22. August 2007

änderte die Baudirektion die Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom

27.

Mai 1999 und setze im Bereich Hell die Zonen neu fest. Das an das

Flachmoor Objekt Nr. 07 angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 04 wurde in

einem Abstand von 15 m bis zum Flachmoor der Naturschutzumgebungszone II A

zugewiesen; der übrige Teil des Grundstücks wurde der hydrologischen Pufferzone

II H1 zugewiesen.

Gleichentags erteilte die Baudirektion mit Verfügung

Nr. 7031 den Nutzungsberechtigten der Parzelle Kat.-Nr. 04 die

Ausnahmebewilligung, die Naturschutzumgebungszone II A auf der Parzelle Kat.-Nr.

04.

im bisherigen Rahmen weiterhin als Haus- und teilweise als Gemüsegarten zu

nutzen.

III.

A, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 04, erhob gegen die

Verfügung Nr. 7028 der Baudirektion Rekurs an den Regierungsrat. Letzterer

wies den Rekurs am 22. Dezember 2010 ab.

IV.

Hiergegen erhob A am 10. Februar 2011 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentlichen, dass das Grundstück Kat.-Nr.

04.

weder der Naturschutzumgebungszone II A noch der hydrologischen Pufferzone

II H1, sondern wie bisher vollständig der Siedlungsrandzone zugewiesen werde

(Antrag 1); eventualiter sei eine den konkreten Gegebenheiten im

Siedlungsgebiet angepasste Naturschutzumgebungszone zu schaffen und

festzusetzen und die hydrologische Pufferzone auf den Bereich nördlich der Grundwasser-Trennungslinie

zu beschränken (Antrag 2); subeventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung

und zum Neuentscheid an die Baudirektion zurückzuweisen (Antrag 3), unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion.

Der Regierungsrat beantragte am 15. März 2011 und die

Baudirektion am 8. April 2011 Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde

Wetzikon verzichtete am 1. März 2011 auf Vernehmlassung. Der WWF Schweiz

und der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid des

Regierungsrats zuständig.

Gegenstand der Beschwerde

bildet vorliegend die angefochtene Änderung der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes.

Schutzverordnungen stellen wie Zonenpläne zwischen Rechtssatz und Verfügung

stehende Anordnungen dar, auf welche teils die für generell-abstrakte Normen

geltenden, teils die für Verfügungen massgebenden Grundsätze anzuwenden sind

(BGE 121 II 317 E. 12c). Sie unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

(vgl. RB 1967 Nr. 8, 1986 Nr. 14; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 19 N. 92 ff. und § 41 N. 12 ff.).

In § 19 Abs. 1 lit. a

VRG werden raumplanungsrechtliche Festlegungen ausdrücklich als anfechtbare Anordnungen

genannt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass raumplanungsrechtliche

Festlegungen prozessual nicht wie Erlasse, sondern (weiterhin) wie Verfügungen

zu behandeln sind (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung

des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 29. April 2009, ABl 2009,

S. 847 ff., 956; Alain Griffel, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.],

Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2010, S. 48).

Das Verwaltungsgericht ist

somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet

in der ordentlichen Dreierbesetzung (§ 38

Abs. 1 VRG; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00555, E. 1.1).

1.2

Der durch

den angefochtenen Entscheid in seinen Eigentümerinteressen betroffene Beschwerdeführer

ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1

PBG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 78

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sind die Kantone für den Natur- und

Heimatschutz zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und

Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt.

Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Moore

und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung

sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen

werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen

landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78

Abs. 5 BV).

Gestützt auf die ihm mit Art. 78

Abs. 4 BV (Art. 24e der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874)

eingeräumten Kompetenz erliess der Bund das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966

über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet

der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er

bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Die Kantone

ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie

treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung

(Art. 18a Abs. 2 NHG).

Beim Moorgebiet

"Robenhauserriet/Pfäffikersee" handelt es sich sowohl um ein Hoch-

und Übergangsmoor (nachfolgend Hochmoor) von nationaler Bedeutung (Schutzobjekt

Nr. 10 gemäss Anhang 1 zur Hochmoorverordnung vom 21. Januar 1991,

HMV) als auch um ein Flachmoor von nationaler Bedeutung (Schutzobjekt Nr. 07

gemäss Anhang 1 zur Flachmoorverordnung vom 7. September 1994, FMV).

Die Kantone legen nach

Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter den genauen Grenzverlauf der Hochmoore

fest. Sie scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und berücksichtigen

dabei insbesondere das Hochmoorumfeld sowie angrenzende Flachmoore (Art. 3

Abs. 1 HMV). Ferner legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der

Flachmoore fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören

dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie

Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an (Art. 3

Abs. 1 FMV).

2.2

Gemäss dem

vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) herausgegebenen

Pufferzonen-Schlüssel, Leitfaden zur Ermittlung von ökologisch ausreichenden

Pufferzonen für Moorbiotope, Ausgabe 1997 (Pufferzonen-Schlüssel, www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00876/index.html?lang=de)

sind die Kantone verpflichtet, ökologisch ausreichende Pufferzonen festzulegen,

um zu verhindern, dass Moorbiotope durch Nutzungen in der Umgebung gefährdet

werden. Diese Pufferzonen berücksichtigen Gefährdungen durch den Eintrag von

Nährstoffen und weiteren nutzungsbedingten Hilfsstoffen, die Hydrologie

sowie mögliche weitere Gefährdungen der biotopspezifischen Pflanzen- und

Tierwelt (S. 11). Die ökologisch ausreichende Pufferzone besteht somit aus

der Nährstoff-Pufferzone und zusätzlichen Pufferzonen, die aus der

Gesamtbeurteilung abgeleitet werden (S. 14).

Die Nährstoff-Pufferzone verhindert die indirekte

Düngung der Moore durch oberflächlichen und oberflächennahen Nährstoffeintrag

aus der direkten Umgebung. Hydrologischen Pufferzonen kommt die Aufgabe

zu, Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts des Moors durch Veränderungen im

Wasserhaushalt in den die Moorbiotope umgebenden Flächen zu vermeiden. Sie

werden in der Regel aufgrund von situationsbedingten Abklärungen gutachterlich

festgelegt. Die Pufferzonen zum Schutz vor weiteren Gefährdungen werden auch

als faunistische und floristische Pufferzonen bezeichnet. Weitere

Gefährdungen für die biotopspezifische Pflanzen- und Tierwelt können

insbesondere Störungen durch Bewegung oder Lärm, Lichtemissionen oder Schattenwurf

sein (vgl. Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 29. Januar

2008.

Eine ökologisch ausreichende Pufferzone im Sinn des Art. 3 Abs. 1 HMV und Art. 3 Abs. 1 FMV umfasst

alle der vorgenannten Funktionen, also die Funktionen einer Nährstoff-Pufferzone,

einer hydrologischen Pufferzone sowie einer Pufferzone gegenüber weiteren

Gefährdungen für die biotopspezifischen Pflanzen- und Tierwelt. Ein weiteres

Ziel der ökologisch ausreichenden Pufferzone ist die Schaffung und Erhaltung

eines Übergangsbereichs zwischen Naturschutzzone und der intensiv genutzten

Umgebung mit seinen charakteristischen Arten (Moorhandbuch, Kap. 2.1.2.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zuweisung seines Grundstücks Kat.-Nr. 04

teilweise zur Naturschutzumgebungszone II A und teilweise zur hydrologischen Pufferzone

II H1 die Eigentumsgarantie verletze.

Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die

konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Staatliche

Beschränkungen des Eigentums und anderer von der Eigentumsgarantie erfasster

Vermögensrechte sind nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen

Grundlage beruhen, durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gedeckt sind

und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36

Abs. 1–3 BV).

Es ist demnach zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.

3.2

Gemäss Verfügung

Nr. 963 der Baudirektion vom 27. August 1997 grenzt das Grundstück Kat.-Nr.

04.

südlich an das Flachmoor Nr. 07. Gemäss Ziff. 2 Abs. 3 der

Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom 27. Mai 1999 ist für

die Festsetzung des genauen Grenzverlaufs der Flachmoore von nationaler

Bedeutung Nrn. 08 und 07 sowie der Hoch- und Übergangsmoore Nrn. 09 und 10 die

Abgrenzung der Schutzzonen I und II massgebend. Der Grenzverlauf des Hochmoors

Nr. 10 stimmt somit mit dem Grenzverlauf des Flachmoors Nr. 07

überein, was sich daraus ergibt, dass das Hochmoor vorliegend das Flachmoor

überlagert, sodass seine Grenze auch diejenige des Hochmoors ist (vgl. E. 3b

des Regierungsratsbeschlusses Nr. 512 vom 17. März 2009). Damit

ergibt sich, dass das Grundstück Kat.-Nr. 04 auch an das Hochmoor Nr. 10 angrenzt.

3.3

Die

Kantone sind gemäss Art. 3 Abs. 1 HMV und Art. 3 Abs. 1 FMV

verpflichtet, für Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung ökologisch

ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. Pufferzonen liegen grundsätzlich

ausserhalb des Perimeters der zu schützenden Moorbiotope (Karl Ludwig

Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18a Rz. 46). Es besteht

somit ohne Weiteres eine gesetzliche Grundlage zur Ausscheidung einer ökologisch

ausreichenden Pufferzone ausserhalb des Grenzverlaufs des Hochmoors Nr. 10

und des Flachmoors Nr. 07 und somit auf dem an das Hoch- und Flachmoor angrenzende

Grundstück Kat.-Nr. 04.

3.4

Für die

Ausscheidung von Pufferzonen besteht auch ein öffentliches Interesse. Gemäss Art. 14

Abs. 2 lit. d der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur-

und Heimatschutz (NHV) werden Biotope durch die Ausscheidung ökologisch

ausreichender Pufferzonen geschützt. Die vorliegend zu beurteilende Pufferzone

dient dem Schutz von Hoch- und Flachmooren. Am Erhalt der von Verfassungs wegen

geschützten Hoch- und Flachmoore besteht unbestritten ein erhebliches

öffentliches ökologisches Interesse. Aus diesem leitet sich aber auch das

öffentliche Interesse an der Ausscheidung von ökologisch ausreichenden

Pufferzonen ab, welche die Beeinträchtigung von Hoch- und Flachmooren verhindern

bzw. verhindern sollen.

3.5

Vertieft

zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren jedoch die Frage, ob sich die von der

Beschwerdegegnerin verfügte hydrologische Pufferzone II H1 auf der Parzelle Kat.-Nr. 04

(nachfolgende E. 4) und die von der Beschwerdegegnerin verfügte

Naturschutzumgebungszone II A auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 (nachfolgende

E. 5) verhältnismässig sind. Als verhältnismässig erweist sich die

geplante Massnahme dann, wenn sie geeignet und notwendig ist und der

angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht,

die dem Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A. Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung der Zone II H1 im südlichen Teil

der Parzelle Kat.-Nr. 04 mit dem Erfordernis einer hydrologischen

Pufferzone (vgl. Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 29. Januar

2008).

4.2

Die

hydrologische Pufferzone II H1 wurde mit Änderung vom 14. September 2004

in die Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes aufgenommen. Sie dient

der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen in den Wasserhaushalt.

Gemäss Ziff. 4.3bis

der Verordnung sind in dieser Zone insbesondere verboten:

- grossvolumige

unterirdische Bauten und Anlagen wie Tiefgaragen;

- kleinvolumige

unterirdische Bauten und Anlagen wie Untergeschosse von Einfamilienhäusern,

sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie in der Bauphase und im Betrieb zu

keiner Beeinträchtigung der Moorhydrologie führen, insbesondere zu keinen Strömungsumlagerungen

und Rückstaueffekten;

- der Bau von

Sicker- und Drainageleitungen sowie der Betrieb von Pumpen für permanente

Wasserspiegelabsenkungen;

- das Ableiten

von Niederschlagswasser; dieses ist vollumfänglich lokal zur Versickerung zu

bringen;

- das

Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;

- die Versickerung von verschmutztem

Wasser.

Die Erstellung von Bauten und Anlagen bedarf einer

Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion.

4.3

Zwecks

Klärung der hydrologischen Verhältnisse im Gebiet Hell liess die Beschwerdegegnerin

durch N, Naturaplan, Zürich, ein Gutachten erstellen (Gutachten N).

In seinem Kurzgutachten über das Erfordernis von

hydrologischen Pufferzonen im Gebiet Hell vom Juni 2003 führte der Gutachter

aus, dass sich im Gebiet Hell eine unterirdische Trennstromlinie finde. Diese

Linie trenne das potenzielle, unterirdische Einzugsgebiet des Moorrandbereichs

nordöstlich von Heidacher und nördlich von Hell vom Einzugsgebiet des Aabachs.

Das Gebiet nordwestlich der Trennstromlinie entwässere gegen den Moorrand, die

Flächen südöstlich der Linie entwässerten direkt gegen den Aabach. Die

Trennstromlinie sei für die Gebiete Heidacher und Zil nachgewiesen. Im Gebiet

Hell ergebe sich die dargestellte Linie aus der Extrapolation ihres Verlaufs im

noch mit Messungen belegten Bereich sowie aufgrund der Erkenntnisse aus der

topografischen, geo- und moorhydrologischen Beurteilung der Situation am

Moorrand bei Hell (Gutachten N S. 4).

Im Abschnitt "Schlussfolgerungen im Hinblick auf die

Ausscheidung von hydrologischen Pufferzonen" (Gutachten N S. 10 f.)

fasste der Gutachter zusammen, hydrologische Pufferzonen hätten zum Ziel, den

Wasserhaushalt der Moorflächen vor Beeinträchtigungen durch hydrologisch

relevante Eingriffe in den Wasserhaushalt des Moorumfelds zu schützen. Daraus

ergebe sich, dass im Hinblick auf die Ausscheidung von hydrologischen Pufferzonen

nicht nur der Ausgangszustand, sondern auch die durch Bauten und Anlagen im Moorumfeld

zu erwartenden oder möglichen indirekten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt

des Moors in die Beurteilung mit einbezogen werden müssten. Die Ausscheidung

von hydrologischen Pufferzonen sollte darauf ausgerichtet sein, Auswirkungen

von für den Moorwasserhaushalt ungünstigen baulichen Konstellationen und

Wasserhaltungsmassnahmen zu verhindern. Die Ausscheidung von hydrologischen

Pufferzonen zielte im streitbetroffenen Gebiet somit nicht auf die Verhinderung

von Bauten und Anlagen Das Ziel der hydrologischen Pufferzonen bestehe in

erster Linie darin, dass sichergestellt werden könne, dass künftige Bauten und Anlagen

im Moorumfeld ohne Beeinträchtigung des Moorwasserhaushalts erstellt und

betrieben würden. Dies beinhaltete insbesondere Auflagen in Bezug auf die

Grösse und Tiefe von Einbauten, Versickerungs- und Umsickerungsauflagen oder

auch Auflagen betreffend Wasserhaltungsmassnahmen oder Überwachung des Moorwasserspiegels

beim Bau.

Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass im

streitbetroffenen Gebiet eine vom Gutachter als Pufferzone B bezeichnete Zone

auszuscheiden sei. In dieser Zone seien Neubauten unter Auflagen möglich,

allenfalls seien bauliche Massnahmen zur Gewährleistung des Hangwasserzustroms

oder auch Projektanpassungen erforderlich. Die Ausscheidung einer

hydrologischen Pufferzone B für den moorrandnahen Streckenabschnitt im

streitbetroffenen Gebiet ergebe sich einerseits aus der Nähe zum Moorrand, der

hier nicht in jedem Fall eindeutigen hydrologischen Trennfunktion des

Randgrabens sowie aufgrund des Umstands, dass die ausgeschiedenen Flächen

moorseitig der Grundwasser-Trennstromlinie liegen würden (Gutachten N S. 11).

4.4

Dem

Gutachten N lässt sich entnehmen, dass es im Gebiet Hell eine unterirdische

Trennstromlinie gibt. Deren exakter Verlauf ist im Gebiet Hell nicht bekannt.

Aufgrund der Extrapolation der in den Gebieten Heidacher und Zil nachgewiesen

Trennstromlinie nahm der Gutachter an, dass diese Trennstromlinie im südlichen

Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04 verläuft.

Da das Gebiet nördlich der Trennstromlinie gegen den

Moorrand entwässert, können hydrologisch relevante Eingriffe in den

Wasserhaushalt nördlich der Trennstromlinie den Wasserhaushalt der Moorflächen

beeinträchtigen. Da neue Bauten und Anlagen in diesem Gebiet indirekte

Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Moors haben können, erachtete der

Gutachter die Ausscheidung einer hydrologischen Pufferzone als erforderlich. Mit

dieser soll sichergestellt werden, dass künftige Bauten und Anlagen im

Moorumfeld ohne Beeinträchtigung des Moorwasserhaushalts erstellt und betrieben

würden, was insbesondere Auflagen in Bezug auf die Grösse und Tiefe von Einbauten,

Versickerungs- und Umsickerungsauflagen oder auch Auflagen betreffend

Wasserhaltungsmassnahmen oder Überwachung des Moorwasserspiegels beim Bau

beinhaltet.

Die für die Parzelle Kat.-Nr. 04 verfügte hydrologische

Pufferzone II H1 und die in dieser Zone geltenden Verbote gemäss Ziff. 4.3bis

der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes sind ohne Weiteres geeignet,

Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts der Moorflächen zu verhindern, was der

Beschwerdeführer dem Grundsatz nach anerkennt (Beschwerdeschrift S. 22).

Weshalb auf eine hydrologische Pufferzone deswegen zu verzichten sei, weil sich

die Parzelle des Beschwerdeführers bereits in der Gewässerschutzzone Au befindet,

legt der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise dar (Beschwerdeschrift

S. 22), weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist.

4.5

Der

Beschwerdeführer führt aus, dass die extrapolierte Trennstromlinie quer durch

seine Parzelle führe und die südlich dieser Trennstromlinie liegende

Parzellenfläche nicht einer hydrologischen Pufferzone zuzuweisen sei (Beschwerdeschrift

S. 11) bzw. der exakte Verlauf der Trennstromlinie zu ermitteln und eine

allfällige hydrologische Pufferzone anhand der konkreten Gegebenheiten und

nicht gestützt auf Annahmen festzulegen sei (Beschwerdeschrift S. 13 und

22.

f.). Er macht damit sinngemäss geltend, dass nicht der gesamte südliche

Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04, sondern nur derjenige Teil, der sich nördlich

der unterirdischen Trennstromlinie befindet, der hydrologischen Pufferzone II

H1 zugewiesen werden dürfe, und stellt somit die Erforderlichkeit der verfügten

hydrologischen Pufferzone in räumlicher Hinsicht infrage.

Wie bereits in E. 4.4 ausgeführt, ist der exakte

Verlauf der unterirdischen Trennstromlinie im Gebiet Hell nicht bekannt. Es

kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass die unterirdische

Trennstromlinie weiter südlich als angenommen verläuft und demnach die gesamte

Parzelle Kat.-Nr. 04 gegen den Moorrand entwässert. Demnach erweist sich die

verfügte hydrologische Pufferzone nicht nur für den nördlich der extrapolierten

Trennstromlinie gelegenen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04, sondern für die

gesamte Parzelle Kat.-Nr. 04 als erforderlich.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin vorliegend auf eine exakte Ermittlung des Verlaufs der

Trennstromlinie verzichtete und möglicherweise Flächen der hydrologischen

Pufferzone zuwies, die sich südlich der Trennstromlinie befinden. Es lag ohne

Weiteres im Ermessen der Beschwerdegegnerin, eine gewisse schematische Zuweisung

von Parzellen zu einer bestimmten Zone – wie zum Beispiel wie vorliegend entlang

der Parzellengrenzen – vorzunehmen. Bei dieser schematischen Zuweisung durfte

die Beschwerdegegnerin auch berücksichtigen, dass die gemäss Ziff. 4.3bis

der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes in der hydrologischen

Pufferzone II H1 geltenden Verbote nicht als besonders schwer einzustufen sind.

Insbesondere kann der Beschwerdeführer beim Bau kleinvolumiger unterirdischen

Bauten und Anlagen den Nachweis erbringen, dass diese zu keiner Beeinträchtigung

der Moorhydrologie führen.

Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass sich die

auf dem südlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04 verfügte hydrologische

Pufferzone als erforderlich erweist.

4.6

Eine Verwaltungsmassnahme

ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten

Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 614). Es besteht ein erhebliches öffentliches

ökologisches Interesse am Erhalt der Hoch- und Flachmoore im Pfäffikerseegebiet.

Durch die Ausscheidung der hydrologischen Pufferzone II H1 sollen

Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts der Moorflächen verhindert werden. Auf

der anderen Seite dürfen die in der hydrologischen Pufferzone II H1 geltenden

Verbote als relativ leicht bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall überwiegt

das öffentliche Interesse am Erhalt der Hoch- und Flachmoore im Pfäffikerseegebiet

die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der unbeeinträchtigten Nutzung

seines Eigentums.

4.7

Damit erweist

sich die im südlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04 verfügte hydrologische

Pufferzone II H1 als rechtens.

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin wies den direkt an das Hoch- und Flachmoor angrenzenden 15 m

breiten Streifen der Naturschutzumgebungszone II A zu, weil in diesem Bereich

eine hydrologische Pufferzone, eine Nährstoff-Pufferzone und eine faunistische

Pufferzone erforderlich seien (Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur

vom 29. Januar 2008.

5.2

Gemäss

Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes dient die Naturschutzumgebungszone

der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem

Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten

der Übergangsgebiete zwischen intensiv genutzter Umgebung und der Naturschutzzone.

Gemäss Ziff. 4.2 der

Verordnung sind in der Naturschutzumgebungszone II A insbesondere verboten:

- das

Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

- Geländeveränderungen

und Ablagerungen aller Art;

- das

Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;

- das Düngen

und das Verwenden von Giftstoffen;

- andere

Nutzung als Streue- oder Dauerwiese;

- das

Weidenlassen;

- das

Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen;

- das

Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen;

- das Ansiedeln

von standortfremden Tieren und Pflanzen;

- das

Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pilzen;

- das Töten,

Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen

der bewilligten Jagd und Fischerei;

- das Lagern,

Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;

- das Anfachen

von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Stellen;

- das Fahren

und Reiten abseits von Strassen und Wegen;

- das

Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang).

5.3

Es wurde

bereits dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin das Erfordernis einer hydrologischen

Pufferzone durch ein Gutachten abklären liess. Soweit in der Naturschutzumgebungszone

II A unterirdische Bauten und das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten

von Abwässern verboten ist, sind diese Verbote ohne Weiteres geeignet,

Eingriffe in den Wasserhaushalt der Moorflächen zu verhindern (vgl. E. 4.4).

5.4

Zur

Klärung der Frage, ob im Gebiet Hell eine Nährstoff-Pufferzone erforderlich

ist, füllte die Beschwerdegegnerin das im Pufferzonen-Schlüssel enthaltene Protokollblatt

aus.

5.4.1

Das BUWAL betrachtet den Schlüssel als verbindliche Weg­leitung für die Kantone

bei der Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzo­nen

(Pufferzonen-Schlüssel, S. 7). Für die Gerichte ist der

Pufferzonen-Schlüssel an sich nicht verbindlich. Indessen ist er aufgrund des

darin zum Ausdruck gelangenden Fachwissens geeignet, einen sachge­mässen und

rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht wird daher in

der Re­gel keinen Anlass haben, von den Vorgaben des Pufferzonen-Schlüssels

wesentlich abzuweichen (VGr, 10. Februar 2000, VB.1998.00248).

Vor dem Einstieg in die Fragen des Pufferzonen-Schlüssels

wird für jeden Abschnitt abgeklärt, ob die Ausscheidung einer

Nährstoff-Pufferzone nötig ist (Pufferzonen-Schlüssel, S. 24, auch zum

Folgenden). Der Schutz des Moorbiotops durch höhere Lage, einen Bach oder Wald

muss wirkungsvoll sein, damit sich eine Nährstoff-Pufferzone erübrigt. Sind

trotz dieser Strukturen Gefährdungen durch einen oberflächlichen oder

oberflächennahen Nährstoffeintrag ersichtlich bzw. nicht auszuschliessen, so

ist der Schlüssel anzuwenden. Führt ein Bach mit nährstoffreichem Wasser dem

Moorbiotop entlang, ist abzuklären, ob Nährstoffe aus dem Bach durch Diffusion

oder auf anderem Weg (z. B. bei Überschwemmungen) in das Moorbiotop

gelangen können. Falls dies möglich ist, wird im Einzugsgebiet auch entlang des

Bachs eine Pufferzone ausgeschieden, wobei entlang von Gewässern als absolutes

Minimum die Einhaltung eines 3 m breiten düngefreien Streifens gemäss

Stoffverordnung immer gilt.

5.4.2

Gemäss Einstiegsfrage auf dem Protokollblatt ist dann keine

Nährstoff-Pufferzone nötig, falls folgende Situation einen wirkungsvollen

Schutz darstellt:

- höhere Lage

als die Umgebung (kein Torfboden);

- vorbeiführender,

nicht regelmässig überschwemmender Bach mit gutem Durchfluss;

- Wald

angrenzend.

Die Beschwerdegegnerin gelangte für die Parzellen Kat.-Nr.

05.

und 04 zum Schluss, dass eine Nährstoff-Pufferzone nötig sei, weil kein

wirkungsvoller Schutz gegen Stoffeintrag vorhanden sei. Insbesondere stellte

sie fest, dass es am Moorrand nur einen schwach fliessenden Graben gebe, der

bei Hochwasser keinen Schutz biete, sondern im Gegenteil Nährstoffeinschwemmungen

zulasse. Ferner würden vorhandene Schilfrhizome Nährstoffe aus Graben Richtung

Ried transportieren.

Die Vorinstanz erwog ebenfalls, dass der Graben in jenem

Abschnitt nicht tief sei und keinen guten Durchfluss aufweise (Rekursentscheid

E. 10b/bb). Bei hohen Seewasserständen überflute der Graben immer wieder

(oder werde überflutet), wodurch Nährstoffe aus dem Graben in das angrenzende

Moor eingeschwemmt werden könnten. Im Weiteren sei von Bedeutung, dass im

Grabenbereich Schilf wachse. Schilf verfüge über ein reich verzweigtes unterirdisches

Wurzelsystem, die sogenannten Rhizome. Sie dienten der Befestigung der

Schilfpflanze im Untergrund und würden Bodenwasser mit den darin gelösten

Nährsalzen aufnehmen. Über diese Rhizome könne das Schilf über viele Meter Nährstoffe

aus dem Graben beziehen, was zu einer unerwünschten Verschilfung der

angrenzenden Moorflächen führe. Eine Vertiefung des Grabens in diesem Abschnitt

und eine Verbesserung des Durchflusses würden dem Schutzziel widersprechen,

weil dadurch die entwässernde Wirkung auf das Flachmoor erhöht würde. Aus

diesen Gründen sei die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass

die Ausscheidung einer Nährstoff-Pufferzone erforderlich sei.

5.4.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ausscheidung einer Nährstoff-Pufferzone

im Gutachten N keine Stütze finde (Beschwerdeschrift S. 6 f. und

S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer verkennt, dass dem Gutachten N

einzig der Auftrag zugrunde lag, die hydrologischen Verhältnisse im Gebiet Hell

und das Erfordernis einer hydrologischen Pufferzone abzuklären. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung des Erfordernisses

einer Nährstoff-Pufferzone nicht auf das hydrologische Gutachten N,

sondern auf die korrekte Beantwortung der Einstiegsfrage auf dem Protokollblatt

abzustellen. Aus dem Umstand, dass die Nährstoff-Pufferzone im Gutachten N

keine Stütze findet, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt,

dass die Beschwerdegegnerin die Einstiegsfrage auf dem Protokollblatt nicht

korrekt beantwortet habe, weil sich aus dem Gutachten N ergebe, dass der

Entwässerungsgraben ab Kat.-Nr. 06 bis zum Aabach wirksam sei

(Beschwerdeschrift, S. 24 und S. 26). Diesen Ausführungen kann nicht

gefolgt werden. Das Gutachten N gelangt zum Schluss, dass eine Speisung der

Moorrandbereiche durch Zustrom von ober- oder unterirdischem Wasser aus dem

südlich anschliessenden Umfeld nur für den tief eingeschnittenen

Randgrabenabschnitt östlich der Parzelle Kat.-Nr. 01 ausgeschlossen werden

könne (Gutachten N, S. 7). Hingegen gelangte der Gutachter für den

Randgrabenabschnitt zwischen der Parzelle Kat.-Nr. 11 im Osten und der Parzellengrenze

Kat.-Nrn. 05/06 im Westen und somit auch für die dazwischenliegende Parzelle Kat.-Nr.

04.

des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass in diesem Abschnitt ein Hangwassereinfluss

auf die Moorrandzone grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne (Gutachten

N, S. 8). Diese Ausführungen im Gutachten N sind somit nicht geeignet, die

Bejahung der Einstiegsfrage des Protokollblatts durch die Vorinstanzen infrage

zu stellen.

Nicht stattgegeben werden kann auch dem Antrag des

Beschwerdeführers auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens bezüglich der

Nährstoff-Pufferzonenfestsetzung (Beschwerdeschrift, S. 8). Wie soeben

dargelegt, ist für die Beurteilung des Erfordernisses einer

Nährstoff-Pufferzone – im Gegensatz zur Abklärung einer hydrologischen Pufferzone

– die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich, da sich das Erfordernis

einer Nährstoff-Pufferzone nach der Beantwortung der Einstiegsfrage auf dem

Protokollblatt zuverlässig beurteilt.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Vorinstanzen

die Notwendigkeit einer Nährstoff-Pufferzone gar nicht geprüft hätten, sondern

deren Erforderlichkeit gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Januar

2000.

(vgl. Erwägung I.C) als gegeben erachtet hätten. Das Verwaltungsgericht

habe nach dem Verständnis des Beschwerdeführers aber nur festgelegt, dass nicht

ohne weitere Abklärungen auf die Ausscheidung von Pufferzonen verzichtet werden

könne. Würden die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse aber zeigen, dass,

falls überhaupt, nur ein äusserst geringer Nährstoffeintrag von der Parzelle

des Beschwerdeführers in das Schutzgebiet erfolge, sei auf die Festsetzung

einer Naturschutzumgebungszone zu verzichten (Beschwerdeschrift S. 7, 10

und S. 13 ff.). Auch dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. Wie

soeben ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin für die Parzelle des Beschwerdeführers

das Protokollblatt ausgefüllt und gelangte bei der Beantwortung der

Einstiegsfrage, also bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse, zum

Schluss, dass die Festsetzung einer Nährstoff-Pufferzone erforderlich ist.

Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, dass der

oberflächliche und unterirdische Nährstoffeintrag nachgewiesen werden müsse und

die alleinige Möglichkeit eines Eintrags in das Schutzgebiet als

Grundlage für die Eigentumsbeschränkung nicht zureichend sei (Beschwerdeschrift

S. 11). Die Vorinstanz erwog, dass der am Moorrand liegende Graben bei

hohen Seewasserständen immer wieder überflute, wodurch Nährstoffe aus dem Graben

in das angrenzende Moor eingeschwemmt werden könnten (Rekursentscheid E. 10b/bb).

Zudem könne das Schilf über Rhizome über viele Meter Nährstoffe aus dem Graben

beziehen. Die Vorinstanz hat somit in sachverhaltlicher Hinsicht festgestellt,

dass ein Nährstoffeintrag in das Schutzgebiet entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers tatsächlich stattfindet und nicht nur eine Möglichkeit

darstellt. Damit erweist sich auch der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers

als unbegründet.

5.4.4

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen das Erfordernis

einer Nährstoff-Pufferzone zu Recht bejaht haben. Die Nährstoff-Pufferzone soll

die indirekte Düngung der Moore durch oberflächlichen und oberflächennahen

Nährstoffeintrag aus der direkten Umgebung verhindern. Aus diesem Grund

erweisen sich die in Ziff. 4.2 der Verordnung zum Schutz des

Pfäffikerseegebietes enthaltenen Verbote, wie zum Beispiel das Düngen und das

Verwenden von Giftstoffen, andere Nutzung als Streue- oder Dauerwiese oder das

Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen, als eine geeignete Massnahme, um eine

indirekte Düngung der Moore durch oberflächlichen und oberflächennahen Nährstoffeintrag

zu unterbinden.

5.5

Schliesslich

soll die verfügte Naturschutzumgebungszone II A auch die Funktion einer

faunistischen Pufferzone erfüllen. In ihrer Beschwerdeantwort führte die

Beschwerdegegnerin aus, weitere Gefährdungen für die biotopspezifische

Pflanzen- und die Tierwelt könnten insbesondere Störungen durch Bewegung oder

Lärm, Lichtemissionen oder Schattenwurf sein. Zum Beispiel könnten Lärm und

Bewegungen die Nutzung der davon betroffenen Gebiete durch Vögel oder Säuger

einschränken (Fluchtdistanz). Lichtemissionen könnten Insekten anlocken und zu

ihrem Tod führen. Bauten und Anlagen könnten als störende vertikale Strukturen

ökologisch wirksam sein. Im Innern der grossen, weitgehend offenen Moorfläche

angrenzend an die Parzelle Kat.-Nr. 04 kämen sowohl störungsempfindliche,

bedrohte Vogelarten als auch sehr seltene, lichtsensible Insekten vor. Die

grosse Moorfläche biete zudem einen geeigneten Lebensraum für Arten mit einem

grossen Arealbedarf. Diese Arten seien bekanntermassen besonders gefährdet. Es

sei deshalb wichtig, dass am Rand dieses Raums eine ausreichende faunistische

Pufferzone bestehe. Die Einschränkungen bezüglich Bauten und Anlagen erfolge

primär im Sinn der faunistischen Pufferzone, um den angrenzenden Moorlebensraum

vor weiteren Gefährdungen zu schützen. Neue Infrastrukturen, wie die vom Beschwerdeführer

auf S. 21 der Beschwerdeschrift genannten Gartensitzplätze, Unterstände

oder Pergolas führten zu einer Intensivierung der Nutzungen unmittelbar neben

dem Moor, was zu vermehrten und stärkeren Störungen führe und dem Schutzziel widerspreche

(Beschwerdeantwort S. 3).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Erfordernis einer

faunistischen Pufferzone nicht in substanziierter Weise. Bei den in Ziff. 4.2

der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes enthaltenen Verboten, wie

zum Beispiel das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, das Lagern,

Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür, das Fahren und

Reiten abseits von Strassen und Wegen sowie das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang),

handelt es sich somit um geeignete Massnahmen zur Umsetzung einer faunistischen

Pufferzone.

Da das Erfordernis einer faunistischen Pufferzone nur für

das direkt an die Naturschutzzone angrenzende Gebiet besteht, ist es entgegen

der vom Beschwerdeführer auf S. 21 der Beschwerdeschrift vertretenen

Auffassung unbeachtlich, dass ausserhalb der 15 m breiten

Naturschutzumgebungszone auf den Parzellen 01, 02 und 12 (sowie auch auf der

Parzelle des Beschwerdeführers) mehrstöckig gebaut werden kann.

5.6

Die in Ziff. 4.2

der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes enthaltenen Verbote sind –

wie in den E. 5.3–5.5 dargelegt – somit geeignet, eine Beeinträchtigung

der nördlich an die Parzelle Kat.-Nr. 04 angrenzenden Hoch- und Flachmoore zu

verhindern. Einzelne der in der Naturschutzumgebungszone II A geltenden Verbote

sollen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts der Moorflächen ausschliessen, andere

einen unerwünschten Nährstoffeintrag in das Moorbiotop unterbinden;

schliesslich gibt es Verbote, welche eine Störung der biotopspezifischen

Pflanzen- und die Tierwelt verhindern sollen.

5.7

Der

Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass nicht alle in der Naturschutzumgebungszone

II A aufgeführten Verbote vorliegend erforderlich seien, sondern dass eine mildere

Massnahme denkbar sei.

5.7.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsste unter Nachweis der

Unbedenklichkeit für das Schutzobjekt möglich sein, Gartensitzplätze, Pergolas,

Unterstände und ähnliche Einrichtungen zu erstellen. Ebenso müsste es zulässig

sein, Gemüse- und Blumengärten anzulegen. Dies allenfalls verbunden mit der

Verpflichtung, keine künstlichen Dünger und Pflanzengifte einzusetzen (Beschwerdeschrift

S. 20).

Dem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt

werden. Die in der Naturschutzumgebungszone II A geltenden Verbote sind in

ihrer Gesamtheit erforderlich, damit das an die Parzelle des Beschwerdeführers

angrenzende Moorbiotop nicht beeinträchtigt wird. Das Verbot von

Gartensitzplätzen, Pergolas und Unterständen dient der Umsetzung einer

faunistischen Pufferzone, das Verbot von Gemüse- und Blumengärten der Umsetzung

einer Nährstoff-Pufferzone. Dass die Beschwerdegegnerin bei den in der Naturschutzumgebungszone

II A geltenden Verboten eine gewisse Schematisierung vorgenommen und darauf

verzichtet hat, den betroffenen Grundeigentümern im Einzelfall die Möglichkeit

einer Ausnahme von diesen Verboten einzuräumen (Gartensitzplätze sollen zulässig

sein bei Nachweis der Unbedenklichkeit; Gemüse- und Blumengärten sollen

zulässig sein bei Verzicht auf künstlichen Dünger und Pflanzengifte),

dient der Einfachheit des Vollzugs der verfügten Verbote und lag im Ermessen

der Beschwerdegegnerin. Es kann nicht festgestellt werden, dass die

Beschwerdegegnerin bei den konkret verfügten Verboten über das Notwendige hinausgegangen

ist.

5.7.2

Ferner beantragt der Beschwerdeführer als mildere Massnahme, dass auf der

gesamten Parzelle Kat.-Nr. 04 bloss eine hydrologische Pufferzone II H2 ausgeschieden

werde (Beschwerdeschrift S. 21).

Da die hydrologische Pufferzone II H2 keine Massnahmen

vorsieht, welche den Nährstoff-eintrag in das Moorgebiet und die Störung der biotopspezifischen

Pflanzen- und die Tierwelt verhindern, wäre die Festsetzung einer hydrologischen

Pufferzone II H2 auf der gesamten Parzelle Kat.-Nr. 04 zur Erreichung des vorgesehenen

Ziels unzureichend.

5.7.3

Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin

die Fragen des Protokollblatts des Pufferzonenschlüssels nicht korrekt

ausgefüllt habe (Beschwerdeschrift S. 25 ff.), womit er sinngemäss

geltend macht, dass anstelle der verfügten 15 m breiten

Naturschutzumgebungszone II A eine weniger breite Naturschutzumgebungszone

ausgeschieden werden müsste.

Auch diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Zunächst

ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Naturschutzumgebungszone II A nicht

nur die Funktion einer Nährstoff-Pufferzone zu erfüllen hat, sondern auch der

Umsetzung einer hydrologischen und einer faunistischen Pufferzone dient. Dass

eine hydrologische Pufferzone für die gesamte Parzelle Kat.-Nr. 04 erforderlich

ist, ergibt sich aus dem Gutachten N; die Festsetzung einer faunistischen

Pufferzone wurde vom Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise bestritten.

Insgesamt erweisen sich die in der Naturschutzumgebungszone II A geltenden

Verbote, welche der Umsetzung einer hydrologischen und einer faunistischen

Pufferzone dienen, für die gesamte Breite von 15 m als erforderlich.

Da die Beschwerdegegnerin die Einstiegsfrage des

Protokollblatts zu Recht bejaht hatte, steht ebenfalls fest, dass auf der

Parzelle Kat.-Nr. 04 eine Nährstoff-Pufferzone verfügt werden muss. Die

Beantwortung der Fragen 1–7 des Protokollblatts dient nicht mehr der Klärung

der Frage, ob eine Nährstoff-Pufferzone verfügt werden muss, sondern nur

noch, welche minimale Breite die zu verfügende Nährstoff-Pufferzone

haben soll. Gestützt auf die Beantwortung der Fragen des Protokollblatts

gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Nährstoff-Pufferzone

vorliegend eine Breite zwischen 15 und 50 Metern aufweisen müsse, und setzte im

Ergebnis zusammen mit einer hydrologischen und faunistischen Pufferzone eine 15

m breite Nährstoff-Pufferzone fest.

Der Beschwerdeführer wiederholt seinen bereits im

Rekursverfahren vorgebrachten Einwand, wonach das Protokollblatt nicht korrekt

ausgefüllt worden sei. Bei Frage 1 macht er geltend, dass es in den ersten 20–40

m kein Grossseggenried gebe (Beschwerdeschrift S. 27). Dem Gutachten N

kann hingegen entnommen werden, dass die Moorvegetation im massgeblichen

Abschnitt überwiegend aus Schilf- und Grossseggenbeständen bestehe (Gutachten N,

S. 9). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht das Grossseggenried bei

der Festsetzung der Nährstoff-Pufferzone berücksichtigt. Es gibt für das

Verwaltungsgericht keinen Anlass, an dieser sachverhaltlichen Feststellung im

Gutachten N zu zweifeln, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers, bezüglich

der Frage 1 ein Ergänzungsgutachten ausfertigen zu lassen, nicht nachzukommen

ist.

Bei Frage 2 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die

Breite des Randgrabens zu bestimmen und für die Bemessung der Pufferzone in

Abzug zu bringen sei (Beschwerdeschrift S. 27). Wie bereits in E. 5.4.3

ausgeführt, ist der Randgrabenabschnitt entlang der Parzelle des

Beschwerdeführers nicht geeignet, den Hangwassereinfluss auf die Moorrandzone

auszuschliessen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

hierfür keinen Abzug vorgesehen hat.

Frage 3, bei deren Beantwortung die Beschwerdegegnerin zum

Schluss gelangte, dass im fraglichen Abschnitt eine Nährstoff-Pufferzone

zwischen 5 und 30 Metern notwendig ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt.

Damit ist unbestritten, dass bereits die aktuelle Nutzung der an das Moorbiotop

angrenzenden Fläche eine Nährstoff-Pufferzone zwischen 5 und 30 Metern

erforderlich macht.

Aus der Beantwortung der Fragen 1–3 ergibt sich, dass

vorliegend eine Nährstoff-Pufferzone zwischen 10 und 40 Metern notwendig ist. Selbst

wenn die im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage 4 vertretene Auffassung

des Beschwerdeführers zutreffend wäre, dass die Neigung weniger als 3 % betrage

(Beschwerdeschrift S. 27 f.), würde sich die von der

Beschwerdegegnerin verfügte 15 m breite Nährstoff-Pufferzone immer noch am

unteren Rand der erforderlichen Breite von 10–40 Metern befinden. Damit kann

offenbleiben, ob die Frage 4 korrekt beantwortet wurde, und es erübrigt sich

auch der im Zusammenhang mit der Ausfüllung des Protokollblatts beantragte

Augenschein (Beschwerdeschrift S. 16 f. und S. 28) sowie die

Einholung eines Gutachtens (Beschwerdeschrift S. 27 und S. 28).

Es ist somit festzuhalten, dass die verfügte Breite der

Naturschutzumgebungszone II A von 15 m sowohl für die Umsetzung einer

hydrologischen und faunistischen Pufferzone wie auch für die Umsetzung einer

Nährstoff-Pufferzone erforderlich ist.

5.8

Eine

Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis

zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten

bewirkt, wahrt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 614). Vorliegend ist zu

beachten, dass die Beschwerdegegnerin die in der Naturschutzumgebungszone II A

auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 geltenden Verbote mittels Ausnahmebewilligung

Nr. 7031 vom 22. August 2007 gemildert hat und den

Nutzungsberechtigten die Bewilligung erteilte, die Naturschutzumgebungszone II A

auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 im bisherigen Rahmen weiterhin als Haus- und

teilweise als Gemüsegarten zu nutzen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten

Ausnahmebewilligung erweist sich die im Ergebnis verfügte Nutzungseinschränkung

ohne Weiteres als verhältnismässig.

Die Naturschutzumgebungszone II A dient der Umsetzung von

hydrologischen und faunistischen Pufferzonen sowie der Umsetzung einer

Nährstoff-Pufferzone. Der Umstand, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers

der ungepufferte Meteorwassereinfall auf das Schutzgebiet viel umfangreicher

und bedeutungsvoller ist (Beschwerdeschrift S. 29), dass im Einzugsgebiet

des Schutzgebiets Pfäffikersee nach wie vor intensiv Landwirtschaft betrieben

wird (Beschwerdeschrift S. 29 f.) und dass der Nährstoffgehalt des Pfäffikersees

nach Auffassung des Beschwerdeführers hoch sein soll (Beschwerdeschrift

S. 30), ändert nichts daran, dass die verfügten Massnahmen zur Umsetzung

einer hydrologischen, faunistischen und Nährstoff-Pufferzone verhältnismässig sind.

5.9

Der

Beschwerdeführer beantragt, dass im besiedelten Gebiet eine eigene Umgebungszone

auszuscheiden sei, in der alle in der Ausnahmebewilligung gemäss Verfügung

Nr. 7031 erlaubten Tätigkeiten zuzulassen seien (Beschwerdeschrift

S. 20). Er könne sich nicht damit abfinden, im Siedlungsgebiet grundsätzlich

selbstverständliche Nutzungsformen nur mittels Ausnahmebewilligung ausüben zu

dürfen (Beschwerdeschrift S. 19). Da nicht ersichtlich ist, welches

schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer daran hat, ob die ihm auf seiner

Parzelle erlaubten Tätigkeiten ihre Grundlage in einer eigenen Umgebungszone

oder in einer Ausnahmebewilligung haben, ist auf die diesbezüglich geltend

gemachten Rügen nicht weiter einzugehen.

Unerheblich ist auch die auf S. 6 der

Beschwerdeschrift vorgebrachte Befürchtung, dass die Ausnahmebewilligung bei

veränderten Umständen widerrufen werden könnte. Auch die Zuweisung zu einer

bestimmten Schutzzone kann bei veränderten Umständen geändert und im Ergebnis

widerrufen werden.

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich

aus Art. 78 Abs. 5 BV ableiten, wonach Einrichtungen, die der

bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen,

zulässig sind (Beschwerdeschrift S. 9), da vorliegend offensichtlich keine

der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen betroffen sind.

5.10

Ferner rügt

der Beschwerdeführer, dass sich die im nördlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04

verfügte Naturschutzumgebungszone II A deshalb als unzulässig erweise, weil der

allfällige Nährstoffeintrag vom Grundstück des Beschwerdeführers im Vergleich

zum Eintrag aus der Entwässerung der Q-Strasse verschwindend klein sei (Beschwerdeschrift

S. 17–19).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die verfügte

Naturschutzumgebungszone II A zahlreiche Verbote enthält, welche im Sinn einer

hydrologischen Pufferzone eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts der

Moorflächen und im Sinn einer faunistischen Pufferzone eine Störung der biotopspezifischen

Pflanzen- und die Tierwelt verhindern sollen. Aber auch der von der Q-Strasse

möglicherweise unerwünschte Nährstoffeintrag kann kein Grund dafür sein, auf

der Parzelle des Beschwerdeführers auf die Ausscheidung einer

Nährstoff-Pufferzone zu verzichten. Im Übrigen führte die Beschwerdegegnerin

hierzu im Rekursverfahren aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten

Einrichtungen in der Q-Strasse um alte Anlagen handle, die Bestandesgarantie

hätten. Die Folgerung, dass die heutige Entwässerungssituation von der

Beschwerdegegnerin als unproblematisch erachtet werde, treffe also nicht zu.

Nur weil eine moorschutzkonforme Sanierung der entsprechenden Einrichtungen

voraussichtlich aufwendig sei, sei jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit

auf die Anordnung einer Sanierungspflicht ohne weiteren Anlass verzichtet

worden (Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 29. Januar 2008.

Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Einrichtungen an der Q-Strasse geniessen

somit einen gewissen Bestandesschutz. Hieraus kann der Beschwerdeführer nicht ableiten,

dass er ebenfalls Anspruch darauf habe, dass auf seiner Parzelle auf die

Ausscheidung einer Nährstoff-Pufferzone verzichtet werde. Damit besteht auch

keine Veranlassung für den im Zusammenhang mit der Q-Strasse beantragten

Augenschein (Beschwerdeschrift S. 19).

5.11

Demgemäss

erweist sich die im nördlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04 verfügte Naturschutzumgebungszone

II A als rechtens.

6.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Festlegung

des Moorperimeters akzessorisch zu überprüfen sei. Gestützt auf das Gutachten N

dränge es sich auf, die Perimeterlinie nicht entlang der Grundstücke Kat.-Nrn. 02,

01, 04, 05 und 06 festzusetzen, sondern weiter nördlich mit einem noch zu

bestimmenden Abstand von schätzungsweise 50 Metern von der Grundstücksgrenze.

Dies, weil in diesem Bereich keine Torfmoos- und Übergangsmoosbestände

auftreten würden (Beschwerdeschrift S. 23 f.).

Bei den Verfahrensakten befindet sich ein im Auftrag der

Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich erstelltes Gutachten von R vom Januar

2008.

zur Flachmoor-Abgrenzung Robenhauserriet, welches auch die nördlich direkt

an das Gebiet Hell angrenzenden Flächen erfasst. Diesem Gutachten lässt sich

entnehmen, dass in der direkt an die Parzelle des Beschwerdeführers

angrenzenden Fläche 107 17 Flachmoorarten vorkommen. Insgesamt würden die Flachmoorarten

eine Deckung von gut 80 % aufweisen. Damit handle es sich eindeutig um

Flachmoorvegetation. Auch die in weiterer Distanz zur Parzelle des Beschwerdeführers

gelegenen Flächen 13, 09, 14 und 15 würden klar Flachmoorvegetation aufweisen

(Gutachten S. 5). Es gibt für das Verwaltungsgericht keinen Anlass, von dieser

Einschätzung abzuweichen, weshalb sich der festgelegte Flachmoorperimeter als

korrekt erweist. Der Rekursentscheid ist folglich auch in diesem Punkt zu

schützen.

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG). Als unterliegende Partei hat er

keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 5'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…