VB.2011.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00114
12. Oktober 2011Deutsch36 min
(URT.2011.13662)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00114
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Oktober 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Ersatzrichter
Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1.
Politische Gemeinde Wetzikon,
2. WWF Schweiz, vertreten
durch WWF Zürich,
3. Schweizer Vogelschutz
SVS/BirdLife Schweiz,
vertreten durch Zürcher Vogelschutz ZVS/BirdLife Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Schutzverordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Baudirektion des Kantons Zürich legte mit Verfügung Nr. 1305 vom 7. November
1995 den Grenzverlauf des national bedeutsamen Flachmoors "Robenhauserriet/Pfäffikersee"
(Objekt Nr. 07) im Bereich des Quartierplangebiets Robenhausen entlang dem
Aabachzulauf vor den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 auf einer Länge von 70 m
fest.
Mit Verfügung Nr. 1175 vom 27. August 1996 legte
die Baudirektion sodann den Grenzverlauf der Moorlandschaft von nationaler
Bedeutung Pfäffikersee (Objekt Nr. 5) im erwähnten Abschnitt von 70 m
Länge sowie zusätzlich entlang der an den Aabach angrenzenden Freihaltezone
fest.
Schliesslich setzte die Baudirektion mit Verfügung
Nr. 963 vom 27. August 1997 die Grenze des erwähnten Flachmoors
Objekt Nr. 07 zusätzlich unter anderem entlang der Grundstücke Kat.-Nrn. 03,
04, 05 und 06 sowie die Grenze der erwähnten Moorlandschaft Objekt Nr. 5
zusätzlich zwischen dem Gebiet Hell sowie der Seegräbnerstrasse im Gebiet Zil
fest.
B. Gegen
die Verfügung der Baudirektion vom 7. November 1995 erhoben der WWF
Schweiz, der WWF Zürich sowie eine Privatperson und gegen die Verfügungen der
Baudirektion vom 27. August 1996 und 27. August 1997 der WWF
Schweiz, der WWF Zürich, der Schweizer Vogelschutz und der Zürcher Vogelschutz
Rekurs an den Regierungsrat. Dieser vereinigte die Rechtsmittel und wies sie am
17. März 1999 alle ab.
C. Eine
hiergegen durch die vier Umweltverbände erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
am 21. Januar 2000 gut; die angefochtenen Verfügungen wurden aufgehoben
und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen
an die Baudirektion zurückgewiesen (VB.1999.00135).
In Bezug auf die Abgrenzung des Flachmoors
Robenhauserriet, welches Gegenstand der Verfügung vom 7. November 1995 und
(zum Teil) der Verfügung vom 27. August 1997 gebildet hatte, erwog das
Verwaltungsgericht, dass die Abgrenzung des eigentlichen Moorgebiets
unbestritten sei. Umstritten sei hingegen die Pflicht bzw. Notwendigkeit, bei Robenhausen
ausserhalb des Moors einen zusätzlichen Streifen Land als Pufferzone auszuscheiden
und dem Schutzgebiet zuzuweisen (E. 4). Das Verwaltungsgericht gelangte zum
Schluss, dass der Verzicht auf die Festlegung einer Pufferzone offensichtlich
rechtswidrig sei. Die Angelegenheit sei in diesem Punkt zur Vornahme der
erforderlichen Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Baudirektion
zurückzuweisen. Soweit das Moor Hochmoorcharakter aufweise, werde dessen
Schutzbedürfnis ebenfalls Rechnung zu tragen sein (E. 4c).
Bezüglich der Abgrenzung der Moorlandschaft, welche
Gegenstand der Verfügung vom 27. August 1996 und (zum Teil) der Verfügung
vom 27. August 1997 gebildet hatte, wies das Verwaltungsgericht die
Baudirektion an, die Abgrenzung der Moorlandschaft selbst zu überprüfen (E. 8).
D. Gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben die Gemeinde Wetzikon und betroffene
Grundeigentümer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Das
Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerden am 4. April 2001
gut, soweit es darauf eintrat (BGE 127 II 184 = BGr, 4. April 2001, 1A.95–97/2000).
Den die Abgrenzung der Moorlandschaft betreffenden Teil
des angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheids hob das Bundesgericht auf und
bestätigte die ursprünglichen Verfügungen der Baudirektion.
Hingegen trat das Bundesgericht nicht auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein, soweit sich diese gegen die Festlegung von
Pufferzonen für die Hoch- und Flachmoore bei Robenhausen richteten. Das
Bundesgericht erwog hierzu, die Ausdehnung der Pufferzonen und die gebotenen
Schutzmassnahmen seien mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil noch nicht
vorgegeben; hierüber müsse die Baudirektion nach Abklärung des Sachverhalts neu
entscheiden, weshalb ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid vorliege (E.
2b/bb).
Erwägungen
II.
Mit Verfügung Nr. 7028 vom 22. August 2007
änderte die Baudirektion die Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom
27.
Mai 1999 und setze im Bereich Hell die Zonen neu fest. Das an das
Flachmoor Objekt Nr. 07 angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 04 wurde in
einem Abstand von 15 m bis zum Flachmoor der Naturschutzumgebungszone II A
zugewiesen; der übrige Teil des Grundstücks wurde der hydrologischen Pufferzone
II H1 zugewiesen.
Gleichentags erteilte die Baudirektion mit Verfügung
Nr. 7031 den Nutzungsberechtigten der Parzelle Kat.-Nr. 04 die
Ausnahmebewilligung, die Naturschutzumgebungszone II A auf der Parzelle Kat.-Nr.
04.
im bisherigen Rahmen weiterhin als Haus- und teilweise als Gemüsegarten zu
nutzen.
III.
A, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 04, erhob gegen die
Verfügung Nr. 7028 der Baudirektion Rekurs an den Regierungsrat. Letzterer
wies den Rekurs am 22. Dezember 2010 ab.
IV.
Hiergegen erhob A am 10. Februar 2011 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentlichen, dass das Grundstück Kat.-Nr.
04.
weder der Naturschutzumgebungszone II A noch der hydrologischen Pufferzone
II H1, sondern wie bisher vollständig der Siedlungsrandzone zugewiesen werde
(Antrag 1); eventualiter sei eine den konkreten Gegebenheiten im
Siedlungsgebiet angepasste Naturschutzumgebungszone zu schaffen und
festzusetzen und die hydrologische Pufferzone auf den Bereich nördlich der Grundwasser-Trennungslinie
zu beschränken (Antrag 2); subeventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung
und zum Neuentscheid an die Baudirektion zurückzuweisen (Antrag 3), unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baudirektion.
Der Regierungsrat beantragte am 15. März 2011 und die
Baudirektion am 8. April 2011 Abweisung der Beschwerde. Die Politische Gemeinde
Wetzikon verzichtete am 1. März 2011 auf Vernehmlassung. Der WWF Schweiz
und der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das
Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Entscheid des
Regierungsrats zuständig.
Gegenstand der Beschwerde
bildet vorliegend die angefochtene Änderung der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes.
Schutzverordnungen stellen wie Zonenpläne zwischen Rechtssatz und Verfügung
stehende Anordnungen dar, auf welche teils die für generell-abstrakte Normen
geltenden, teils die für Verfügungen massgebenden Grundsätze anzuwenden sind
(BGE 121 II 317 E. 12c). Sie unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
(vgl. RB 1967 Nr. 8, 1986 Nr. 14; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 19 N. 92 ff. und § 41 N. 12 ff.).
In § 19 Abs. 1 lit. a
VRG werden raumplanungsrechtliche Festlegungen ausdrücklich als anfechtbare Anordnungen
genannt. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass raumplanungsrechtliche
Festlegungen prozessual nicht wie Erlasse, sondern (weiterhin) wie Verfügungen
zu behandeln sind (vgl. Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung
des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 29. April 2009, ABl 2009,
S. 847 ff., 956; Alain Griffel, in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.],
Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2010, S. 48).
Das Verwaltungsgericht ist
somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet
in der ordentlichen Dreierbesetzung (§ 38
Abs. 1 VRG; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00555, E. 1.1).
1.2
Der durch
den angefochtenen Entscheid in seinen Eigentümerinteressen betroffene Beschwerdeführer
ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1
PBG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 78
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sind die Kantone für den Natur- und
Heimatschutz zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und
Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt.
Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Moore
und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung
sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen
werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen
landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78
Abs. 5 BV).
Gestützt auf die ihm mit Art. 78
Abs. 4 BV (Art. 24e der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874)
eingeräumten Kompetenz erliess der Bund das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966
über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet
der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er
bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Die Kantone
ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie
treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung
(Art. 18a Abs. 2 NHG).
Beim Moorgebiet
"Robenhauserriet/Pfäffikersee" handelt es sich sowohl um ein Hoch-
und Übergangsmoor (nachfolgend Hochmoor) von nationaler Bedeutung (Schutzobjekt
Nr. 10 gemäss Anhang 1 zur Hochmoorverordnung vom 21. Januar 1991,
HMV) als auch um ein Flachmoor von nationaler Bedeutung (Schutzobjekt Nr. 07
gemäss Anhang 1 zur Flachmoorverordnung vom 7. September 1994, FMV).
Die Kantone legen nach
Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter den genauen Grenzverlauf der Hochmoore
fest. Sie scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus und berücksichtigen
dabei insbesondere das Hochmoorumfeld sowie angrenzende Flachmoore (Art. 3
Abs. 1 HMV). Ferner legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der
Flachmoore fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Sie hören
dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie
Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an (Art. 3
Abs. 1 FMV).
2.2
Gemäss dem
vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) herausgegebenen
Pufferzonen-Schlüssel, Leitfaden zur Ermittlung von ökologisch ausreichenden
Pufferzonen für Moorbiotope, Ausgabe 1997 (Pufferzonen-Schlüssel, www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00876/index.html?lang=de)
sind die Kantone verpflichtet, ökologisch ausreichende Pufferzonen festzulegen,
um zu verhindern, dass Moorbiotope durch Nutzungen in der Umgebung gefährdet
werden. Diese Pufferzonen berücksichtigen Gefährdungen durch den Eintrag von
Nährstoffen und weiteren nutzungsbedingten Hilfsstoffen, die Hydrologie
sowie mögliche weitere Gefährdungen der biotopspezifischen Pflanzen- und
Tierwelt (S. 11). Die ökologisch ausreichende Pufferzone besteht somit aus
der Nährstoff-Pufferzone und zusätzlichen Pufferzonen, die aus der
Gesamtbeurteilung abgeleitet werden (S. 14).
Die Nährstoff-Pufferzone verhindert die indirekte
Düngung der Moore durch oberflächlichen und oberflächennahen Nährstoffeintrag
aus der direkten Umgebung. Hydrologischen Pufferzonen kommt die Aufgabe
zu, Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts des Moors durch Veränderungen im
Wasserhaushalt in den die Moorbiotope umgebenden Flächen zu vermeiden. Sie
werden in der Regel aufgrund von situationsbedingten Abklärungen gutachterlich
festgelegt. Die Pufferzonen zum Schutz vor weiteren Gefährdungen werden auch
als faunistische und floristische Pufferzonen bezeichnet. Weitere
Gefährdungen für die biotopspezifische Pflanzen- und Tierwelt können
insbesondere Störungen durch Bewegung oder Lärm, Lichtemissionen oder Schattenwurf
sein (vgl. Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 29. Januar
2008.
Eine ökologisch ausreichende Pufferzone im Sinn des Art. 3 Abs. 1 HMV und Art. 3 Abs. 1 FMV umfasst
alle der vorgenannten Funktionen, also die Funktionen einer Nährstoff-Pufferzone,
einer hydrologischen Pufferzone sowie einer Pufferzone gegenüber weiteren
Gefährdungen für die biotopspezifischen Pflanzen- und Tierwelt. Ein weiteres
Ziel der ökologisch ausreichenden Pufferzone ist die Schaffung und Erhaltung
eines Übergangsbereichs zwischen Naturschutzzone und der intensiv genutzten
Umgebung mit seinen charakteristischen Arten (Moorhandbuch, Kap. 2.1.2.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zuweisung seines Grundstücks Kat.-Nr. 04
teilweise zur Naturschutzumgebungszone II A und teilweise zur hydrologischen Pufferzone
II H1 die Eigentumsgarantie verletze.
Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die
konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Staatliche
Beschränkungen des Eigentums und anderer von der Eigentumsgarantie erfasster
Vermögensrechte sind nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage beruhen, durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gedeckt sind
und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36
Abs. 1–3 BV).
Es ist demnach zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.
3.2
Gemäss Verfügung
Nr. 963 der Baudirektion vom 27. August 1997 grenzt das Grundstück Kat.-Nr.
04.
südlich an das Flachmoor Nr. 07. Gemäss Ziff. 2 Abs. 3 der
Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom 27. Mai 1999 ist für
die Festsetzung des genauen Grenzverlaufs der Flachmoore von nationaler
Bedeutung Nrn. 08 und 07 sowie der Hoch- und Übergangsmoore Nrn. 09 und 10 die
Abgrenzung der Schutzzonen I und II massgebend. Der Grenzverlauf des Hochmoors
Nr. 10 stimmt somit mit dem Grenzverlauf des Flachmoors Nr. 07
überein, was sich daraus ergibt, dass das Hochmoor vorliegend das Flachmoor
überlagert, sodass seine Grenze auch diejenige des Hochmoors ist (vgl. E. 3b
des Regierungsratsbeschlusses Nr. 512 vom 17. März 2009). Damit
ergibt sich, dass das Grundstück Kat.-Nr. 04 auch an das Hochmoor Nr. 10 angrenzt.
3.3
Die
Kantone sind gemäss Art. 3 Abs. 1 HMV und Art. 3 Abs. 1 FMV
verpflichtet, für Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung ökologisch
ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. Pufferzonen liegen grundsätzlich
ausserhalb des Perimeters der zu schützenden Moorbiotope (Karl Ludwig
Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18a Rz. 46). Es besteht
somit ohne Weiteres eine gesetzliche Grundlage zur Ausscheidung einer ökologisch
ausreichenden Pufferzone ausserhalb des Grenzverlaufs des Hochmoors Nr. 10
und des Flachmoors Nr. 07 und somit auf dem an das Hoch- und Flachmoor angrenzende
Grundstück Kat.-Nr. 04.
3.4
Für die
Ausscheidung von Pufferzonen besteht auch ein öffentliches Interesse. Gemäss Art. 14
Abs. 2 lit. d der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur-
und Heimatschutz (NHV) werden Biotope durch die Ausscheidung ökologisch
ausreichender Pufferzonen geschützt. Die vorliegend zu beurteilende Pufferzone
dient dem Schutz von Hoch- und Flachmooren. Am Erhalt der von Verfassungs wegen
geschützten Hoch- und Flachmoore besteht unbestritten ein erhebliches
öffentliches ökologisches Interesse. Aus diesem leitet sich aber auch das
öffentliche Interesse an der Ausscheidung von ökologisch ausreichenden
Pufferzonen ab, welche die Beeinträchtigung von Hoch- und Flachmooren verhindern
bzw. verhindern sollen.
3.5
Vertieft
zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren jedoch die Frage, ob sich die von der
Beschwerdegegnerin verfügte hydrologische Pufferzone II H1 auf der Parzelle Kat.-Nr. 04
(nachfolgende E. 4) und die von der Beschwerdegegnerin verfügte
Naturschutzumgebungszone II A auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 (nachfolgende
E. 5) verhältnismässig sind. Als verhältnismässig erweist sich die
geplante Massnahme dann, wenn sie geeignet und notwendig ist und der
angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht,
die dem Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A. Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung der Zone II H1 im südlichen Teil
der Parzelle Kat.-Nr. 04 mit dem Erfordernis einer hydrologischen
Pufferzone (vgl. Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 29. Januar
2008).
4.2
Die
hydrologische Pufferzone II H1 wurde mit Änderung vom 14. September 2004
in die Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes aufgenommen. Sie dient
der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen in den Wasserhaushalt.
Gemäss Ziff. 4.3bis
der Verordnung sind in dieser Zone insbesondere verboten:
- grossvolumige
unterirdische Bauten und Anlagen wie Tiefgaragen;
- kleinvolumige
unterirdische Bauten und Anlagen wie Untergeschosse von Einfamilienhäusern,
sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie in der Bauphase und im Betrieb zu
keiner Beeinträchtigung der Moorhydrologie führen, insbesondere zu keinen Strömungsumlagerungen
und Rückstaueffekten;
- der Bau von
Sicker- und Drainageleitungen sowie der Betrieb von Pumpen für permanente
Wasserspiegelabsenkungen;
- das Ableiten
von Niederschlagswasser; dieses ist vollumfänglich lokal zur Versickerung zu
bringen;
- das
Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;
- die Versickerung von verschmutztem
Wasser.
Die Erstellung von Bauten und Anlagen bedarf einer
Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion.
4.3
Zwecks
Klärung der hydrologischen Verhältnisse im Gebiet Hell liess die Beschwerdegegnerin
durch N, Naturaplan, Zürich, ein Gutachten erstellen (Gutachten N).
In seinem Kurzgutachten über das Erfordernis von
hydrologischen Pufferzonen im Gebiet Hell vom Juni 2003 führte der Gutachter
aus, dass sich im Gebiet Hell eine unterirdische Trennstromlinie finde. Diese
Linie trenne das potenzielle, unterirdische Einzugsgebiet des Moorrandbereichs
nordöstlich von Heidacher und nördlich von Hell vom Einzugsgebiet des Aabachs.
Das Gebiet nordwestlich der Trennstromlinie entwässere gegen den Moorrand, die
Flächen südöstlich der Linie entwässerten direkt gegen den Aabach. Die
Trennstromlinie sei für die Gebiete Heidacher und Zil nachgewiesen. Im Gebiet
Hell ergebe sich die dargestellte Linie aus der Extrapolation ihres Verlaufs im
noch mit Messungen belegten Bereich sowie aufgrund der Erkenntnisse aus der
topografischen, geo- und moorhydrologischen Beurteilung der Situation am
Moorrand bei Hell (Gutachten N S. 4).
Im Abschnitt "Schlussfolgerungen im Hinblick auf die
Ausscheidung von hydrologischen Pufferzonen" (Gutachten N S. 10 f.)
fasste der Gutachter zusammen, hydrologische Pufferzonen hätten zum Ziel, den
Wasserhaushalt der Moorflächen vor Beeinträchtigungen durch hydrologisch
relevante Eingriffe in den Wasserhaushalt des Moorumfelds zu schützen. Daraus
ergebe sich, dass im Hinblick auf die Ausscheidung von hydrologischen Pufferzonen
nicht nur der Ausgangszustand, sondern auch die durch Bauten und Anlagen im Moorumfeld
zu erwartenden oder möglichen indirekten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt
des Moors in die Beurteilung mit einbezogen werden müssten. Die Ausscheidung
von hydrologischen Pufferzonen sollte darauf ausgerichtet sein, Auswirkungen
von für den Moorwasserhaushalt ungünstigen baulichen Konstellationen und
Wasserhaltungsmassnahmen zu verhindern. Die Ausscheidung von hydrologischen
Pufferzonen zielte im streitbetroffenen Gebiet somit nicht auf die Verhinderung
von Bauten und Anlagen Das Ziel der hydrologischen Pufferzonen bestehe in
erster Linie darin, dass sichergestellt werden könne, dass künftige Bauten und Anlagen
im Moorumfeld ohne Beeinträchtigung des Moorwasserhaushalts erstellt und
betrieben würden. Dies beinhaltete insbesondere Auflagen in Bezug auf die
Grösse und Tiefe von Einbauten, Versickerungs- und Umsickerungsauflagen oder
auch Auflagen betreffend Wasserhaltungsmassnahmen oder Überwachung des Moorwasserspiegels
beim Bau.
Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass im
streitbetroffenen Gebiet eine vom Gutachter als Pufferzone B bezeichnete Zone
auszuscheiden sei. In dieser Zone seien Neubauten unter Auflagen möglich,
allenfalls seien bauliche Massnahmen zur Gewährleistung des Hangwasserzustroms
oder auch Projektanpassungen erforderlich. Die Ausscheidung einer
hydrologischen Pufferzone B für den moorrandnahen Streckenabschnitt im
streitbetroffenen Gebiet ergebe sich einerseits aus der Nähe zum Moorrand, der
hier nicht in jedem Fall eindeutigen hydrologischen Trennfunktion des
Randgrabens sowie aufgrund des Umstands, dass die ausgeschiedenen Flächen
moorseitig der Grundwasser-Trennstromlinie liegen würden (Gutachten N S. 11).
4.4
Dem
Gutachten N lässt sich entnehmen, dass es im Gebiet Hell eine unterirdische
Trennstromlinie gibt. Deren exakter Verlauf ist im Gebiet Hell nicht bekannt.
Aufgrund der Extrapolation der in den Gebieten Heidacher und Zil nachgewiesen
Trennstromlinie nahm der Gutachter an, dass diese Trennstromlinie im südlichen
Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04 verläuft.
Da das Gebiet nördlich der Trennstromlinie gegen den
Moorrand entwässert, können hydrologisch relevante Eingriffe in den
Wasserhaushalt nördlich der Trennstromlinie den Wasserhaushalt der Moorflächen
beeinträchtigen. Da neue Bauten und Anlagen in diesem Gebiet indirekte
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Moors haben können, erachtete der
Gutachter die Ausscheidung einer hydrologischen Pufferzone als erforderlich. Mit
dieser soll sichergestellt werden, dass künftige Bauten und Anlagen im
Moorumfeld ohne Beeinträchtigung des Moorwasserhaushalts erstellt und betrieben
würden, was insbesondere Auflagen in Bezug auf die Grösse und Tiefe von Einbauten,
Versickerungs- und Umsickerungsauflagen oder auch Auflagen betreffend
Wasserhaltungsmassnahmen oder Überwachung des Moorwasserspiegels beim Bau
beinhaltet.
Die für die Parzelle Kat.-Nr. 04 verfügte hydrologische
Pufferzone II H1 und die in dieser Zone geltenden Verbote gemäss Ziff. 4.3bis
der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes sind ohne Weiteres geeignet,
Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts der Moorflächen zu verhindern, was der
Beschwerdeführer dem Grundsatz nach anerkennt (Beschwerdeschrift S. 22).
Weshalb auf eine hydrologische Pufferzone deswegen zu verzichten sei, weil sich
die Parzelle des Beschwerdeführers bereits in der Gewässerschutzzone Au befindet,
legt der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise dar (Beschwerdeschrift
S. 22), weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist.
4.5
Der
Beschwerdeführer führt aus, dass die extrapolierte Trennstromlinie quer durch
seine Parzelle führe und die südlich dieser Trennstromlinie liegende
Parzellenfläche nicht einer hydrologischen Pufferzone zuzuweisen sei (Beschwerdeschrift
S. 11) bzw. der exakte Verlauf der Trennstromlinie zu ermitteln und eine
allfällige hydrologische Pufferzone anhand der konkreten Gegebenheiten und
nicht gestützt auf Annahmen festzulegen sei (Beschwerdeschrift S. 13 und
22.
f.). Er macht damit sinngemäss geltend, dass nicht der gesamte südliche
Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04, sondern nur derjenige Teil, der sich nördlich
der unterirdischen Trennstromlinie befindet, der hydrologischen Pufferzone II
H1 zugewiesen werden dürfe, und stellt somit die Erforderlichkeit der verfügten
hydrologischen Pufferzone in räumlicher Hinsicht infrage.
Wie bereits in E. 4.4 ausgeführt, ist der exakte
Verlauf der unterirdischen Trennstromlinie im Gebiet Hell nicht bekannt. Es
kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass die unterirdische
Trennstromlinie weiter südlich als angenommen verläuft und demnach die gesamte
Parzelle Kat.-Nr. 04 gegen den Moorrand entwässert. Demnach erweist sich die
verfügte hydrologische Pufferzone nicht nur für den nördlich der extrapolierten
Trennstromlinie gelegenen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04, sondern für die
gesamte Parzelle Kat.-Nr. 04 als erforderlich.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin vorliegend auf eine exakte Ermittlung des Verlaufs der
Trennstromlinie verzichtete und möglicherweise Flächen der hydrologischen
Pufferzone zuwies, die sich südlich der Trennstromlinie befinden. Es lag ohne
Weiteres im Ermessen der Beschwerdegegnerin, eine gewisse schematische Zuweisung
von Parzellen zu einer bestimmten Zone – wie zum Beispiel wie vorliegend entlang
der Parzellengrenzen – vorzunehmen. Bei dieser schematischen Zuweisung durfte
die Beschwerdegegnerin auch berücksichtigen, dass die gemäss Ziff. 4.3bis
der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes in der hydrologischen
Pufferzone II H1 geltenden Verbote nicht als besonders schwer einzustufen sind.
Insbesondere kann der Beschwerdeführer beim Bau kleinvolumiger unterirdischen
Bauten und Anlagen den Nachweis erbringen, dass diese zu keiner Beeinträchtigung
der Moorhydrologie führen.
Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass sich die
auf dem südlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04 verfügte hydrologische
Pufferzone als erforderlich erweist.
4.6
Eine Verwaltungsmassnahme
ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten
Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 614). Es besteht ein erhebliches öffentliches
ökologisches Interesse am Erhalt der Hoch- und Flachmoore im Pfäffikerseegebiet.
Durch die Ausscheidung der hydrologischen Pufferzone II H1 sollen
Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts der Moorflächen verhindert werden. Auf
der anderen Seite dürfen die in der hydrologischen Pufferzone II H1 geltenden
Verbote als relativ leicht bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall überwiegt
das öffentliche Interesse am Erhalt der Hoch- und Flachmoore im Pfäffikerseegebiet
die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der unbeeinträchtigten Nutzung
seines Eigentums.
4.7
Damit erweist
sich die im südlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04 verfügte hydrologische
Pufferzone II H1 als rechtens.
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin wies den direkt an das Hoch- und Flachmoor angrenzenden 15 m
breiten Streifen der Naturschutzumgebungszone II A zu, weil in diesem Bereich
eine hydrologische Pufferzone, eine Nährstoff-Pufferzone und eine faunistische
Pufferzone erforderlich seien (Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur
vom 29. Januar 2008.
5.2
Gemäss
Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes dient die Naturschutzumgebungszone
der Sicherung der Naturschutzzone vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem
Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten
der Übergangsgebiete zwischen intensiv genutzter Umgebung und der Naturschutzzone.
Gemäss Ziff. 4.2 der
Verordnung sind in der Naturschutzumgebungszone II A insbesondere verboten:
- das
Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
- Geländeveränderungen
und Ablagerungen aller Art;
- das
Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;
- das Düngen
und das Verwenden von Giftstoffen;
- andere
Nutzung als Streue- oder Dauerwiese;
- das
Weidenlassen;
- das
Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen;
- das
Beseitigen von Hecken, markanten Bäumen und Sträuchern sowie Baumgruppen;
- das Ansiedeln
von standortfremden Tieren und Pflanzen;
- das
Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pilzen;
- das Töten,
Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen
der bewilligten Jagd und Fischerei;
- das Lagern,
Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;
- das Anfachen
von Feuer ausserhalb fest eingerichteter und bezeichneter Stellen;
- das Fahren
und Reiten abseits von Strassen und Wegen;
- das
Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang).
5.3
Es wurde
bereits dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin das Erfordernis einer hydrologischen
Pufferzone durch ein Gutachten abklären liess. Soweit in der Naturschutzumgebungszone
II A unterirdische Bauten und das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten
von Abwässern verboten ist, sind diese Verbote ohne Weiteres geeignet,
Eingriffe in den Wasserhaushalt der Moorflächen zu verhindern (vgl. E. 4.4).
5.4
Zur
Klärung der Frage, ob im Gebiet Hell eine Nährstoff-Pufferzone erforderlich
ist, füllte die Beschwerdegegnerin das im Pufferzonen-Schlüssel enthaltene Protokollblatt
aus.
5.4.1
Das BUWAL betrachtet den Schlüssel als verbindliche Wegleitung für die Kantone
bei der Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen
(Pufferzonen-Schlüssel, S. 7). Für die Gerichte ist der
Pufferzonen-Schlüssel an sich nicht verbindlich. Indessen ist er aufgrund des
darin zum Ausdruck gelangenden Fachwissens geeignet, einen sachgemässen und
rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht wird daher in
der Regel keinen Anlass haben, von den Vorgaben des Pufferzonen-Schlüssels
wesentlich abzuweichen (VGr, 10. Februar 2000, VB.1998.00248).
Vor dem Einstieg in die Fragen des Pufferzonen-Schlüssels
wird für jeden Abschnitt abgeklärt, ob die Ausscheidung einer
Nährstoff-Pufferzone nötig ist (Pufferzonen-Schlüssel, S. 24, auch zum
Folgenden). Der Schutz des Moorbiotops durch höhere Lage, einen Bach oder Wald
muss wirkungsvoll sein, damit sich eine Nährstoff-Pufferzone erübrigt. Sind
trotz dieser Strukturen Gefährdungen durch einen oberflächlichen oder
oberflächennahen Nährstoffeintrag ersichtlich bzw. nicht auszuschliessen, so
ist der Schlüssel anzuwenden. Führt ein Bach mit nährstoffreichem Wasser dem
Moorbiotop entlang, ist abzuklären, ob Nährstoffe aus dem Bach durch Diffusion
oder auf anderem Weg (z. B. bei Überschwemmungen) in das Moorbiotop
gelangen können. Falls dies möglich ist, wird im Einzugsgebiet auch entlang des
Bachs eine Pufferzone ausgeschieden, wobei entlang von Gewässern als absolutes
Minimum die Einhaltung eines 3 m breiten düngefreien Streifens gemäss
Stoffverordnung immer gilt.
5.4.2
Gemäss Einstiegsfrage auf dem Protokollblatt ist dann keine
Nährstoff-Pufferzone nötig, falls folgende Situation einen wirkungsvollen
Schutz darstellt:
- höhere Lage
als die Umgebung (kein Torfboden);
- vorbeiführender,
nicht regelmässig überschwemmender Bach mit gutem Durchfluss;
- Wald
angrenzend.
Die Beschwerdegegnerin gelangte für die Parzellen Kat.-Nr.
05.
und 04 zum Schluss, dass eine Nährstoff-Pufferzone nötig sei, weil kein
wirkungsvoller Schutz gegen Stoffeintrag vorhanden sei. Insbesondere stellte
sie fest, dass es am Moorrand nur einen schwach fliessenden Graben gebe, der
bei Hochwasser keinen Schutz biete, sondern im Gegenteil Nährstoffeinschwemmungen
zulasse. Ferner würden vorhandene Schilfrhizome Nährstoffe aus Graben Richtung
Ried transportieren.
Die Vorinstanz erwog ebenfalls, dass der Graben in jenem
Abschnitt nicht tief sei und keinen guten Durchfluss aufweise (Rekursentscheid
E. 10b/bb). Bei hohen Seewasserständen überflute der Graben immer wieder
(oder werde überflutet), wodurch Nährstoffe aus dem Graben in das angrenzende
Moor eingeschwemmt werden könnten. Im Weiteren sei von Bedeutung, dass im
Grabenbereich Schilf wachse. Schilf verfüge über ein reich verzweigtes unterirdisches
Wurzelsystem, die sogenannten Rhizome. Sie dienten der Befestigung der
Schilfpflanze im Untergrund und würden Bodenwasser mit den darin gelösten
Nährsalzen aufnehmen. Über diese Rhizome könne das Schilf über viele Meter Nährstoffe
aus dem Graben beziehen, was zu einer unerwünschten Verschilfung der
angrenzenden Moorflächen führe. Eine Vertiefung des Grabens in diesem Abschnitt
und eine Verbesserung des Durchflusses würden dem Schutzziel widersprechen,
weil dadurch die entwässernde Wirkung auf das Flachmoor erhöht würde. Aus
diesen Gründen sei die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt, dass
die Ausscheidung einer Nährstoff-Pufferzone erforderlich sei.
5.4.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ausscheidung einer Nährstoff-Pufferzone
im Gutachten N keine Stütze finde (Beschwerdeschrift S. 6 f. und
S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer verkennt, dass dem Gutachten N
einzig der Auftrag zugrunde lag, die hydrologischen Verhältnisse im Gebiet Hell
und das Erfordernis einer hydrologischen Pufferzone abzuklären. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung des Erfordernisses
einer Nährstoff-Pufferzone nicht auf das hydrologische Gutachten N,
sondern auf die korrekte Beantwortung der Einstiegsfrage auf dem Protokollblatt
abzustellen. Aus dem Umstand, dass die Nährstoff-Pufferzone im Gutachten N
keine Stütze findet, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt,
dass die Beschwerdegegnerin die Einstiegsfrage auf dem Protokollblatt nicht
korrekt beantwortet habe, weil sich aus dem Gutachten N ergebe, dass der
Entwässerungsgraben ab Kat.-Nr. 06 bis zum Aabach wirksam sei
(Beschwerdeschrift, S. 24 und S. 26). Diesen Ausführungen kann nicht
gefolgt werden. Das Gutachten N gelangt zum Schluss, dass eine Speisung der
Moorrandbereiche durch Zustrom von ober- oder unterirdischem Wasser aus dem
südlich anschliessenden Umfeld nur für den tief eingeschnittenen
Randgrabenabschnitt östlich der Parzelle Kat.-Nr. 01 ausgeschlossen werden
könne (Gutachten N, S. 7). Hingegen gelangte der Gutachter für den
Randgrabenabschnitt zwischen der Parzelle Kat.-Nr. 11 im Osten und der Parzellengrenze
Kat.-Nrn. 05/06 im Westen und somit auch für die dazwischenliegende Parzelle Kat.-Nr.
04.
des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass in diesem Abschnitt ein Hangwassereinfluss
auf die Moorrandzone grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne (Gutachten
N, S. 8). Diese Ausführungen im Gutachten N sind somit nicht geeignet, die
Bejahung der Einstiegsfrage des Protokollblatts durch die Vorinstanzen infrage
zu stellen.
Nicht stattgegeben werden kann auch dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens bezüglich der
Nährstoff-Pufferzonenfestsetzung (Beschwerdeschrift, S. 8). Wie soeben
dargelegt, ist für die Beurteilung des Erfordernisses einer
Nährstoff-Pufferzone – im Gegensatz zur Abklärung einer hydrologischen Pufferzone
– die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich, da sich das Erfordernis
einer Nährstoff-Pufferzone nach der Beantwortung der Einstiegsfrage auf dem
Protokollblatt zuverlässig beurteilt.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Vorinstanzen
die Notwendigkeit einer Nährstoff-Pufferzone gar nicht geprüft hätten, sondern
deren Erforderlichkeit gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil vom 21. Januar
2000.
(vgl. Erwägung I.C) als gegeben erachtet hätten. Das Verwaltungsgericht
habe nach dem Verständnis des Beschwerdeführers aber nur festgelegt, dass nicht
ohne weitere Abklärungen auf die Ausscheidung von Pufferzonen verzichtet werden
könne. Würden die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse aber zeigen, dass,
falls überhaupt, nur ein äusserst geringer Nährstoffeintrag von der Parzelle
des Beschwerdeführers in das Schutzgebiet erfolge, sei auf die Festsetzung
einer Naturschutzumgebungszone zu verzichten (Beschwerdeschrift S. 7, 10
und S. 13 ff.). Auch dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet. Wie
soeben ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin für die Parzelle des Beschwerdeführers
das Protokollblatt ausgefüllt und gelangte bei der Beantwortung der
Einstiegsfrage, also bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse, zum
Schluss, dass die Festsetzung einer Nährstoff-Pufferzone erforderlich ist.
Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, dass der
oberflächliche und unterirdische Nährstoffeintrag nachgewiesen werden müsse und
die alleinige Möglichkeit eines Eintrags in das Schutzgebiet als
Grundlage für die Eigentumsbeschränkung nicht zureichend sei (Beschwerdeschrift
S. 11). Die Vorinstanz erwog, dass der am Moorrand liegende Graben bei
hohen Seewasserständen immer wieder überflute, wodurch Nährstoffe aus dem Graben
in das angrenzende Moor eingeschwemmt werden könnten (Rekursentscheid E. 10b/bb).
Zudem könne das Schilf über Rhizome über viele Meter Nährstoffe aus dem Graben
beziehen. Die Vorinstanz hat somit in sachverhaltlicher Hinsicht festgestellt,
dass ein Nährstoffeintrag in das Schutzgebiet entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers tatsächlich stattfindet und nicht nur eine Möglichkeit
darstellt. Damit erweist sich auch der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers
als unbegründet.
5.4.4
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen das Erfordernis
einer Nährstoff-Pufferzone zu Recht bejaht haben. Die Nährstoff-Pufferzone soll
die indirekte Düngung der Moore durch oberflächlichen und oberflächennahen
Nährstoffeintrag aus der direkten Umgebung verhindern. Aus diesem Grund
erweisen sich die in Ziff. 4.2 der Verordnung zum Schutz des
Pfäffikerseegebietes enthaltenen Verbote, wie zum Beispiel das Düngen und das
Verwenden von Giftstoffen, andere Nutzung als Streue- oder Dauerwiese oder das
Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen, als eine geeignete Massnahme, um eine
indirekte Düngung der Moore durch oberflächlichen und oberflächennahen Nährstoffeintrag
zu unterbinden.
5.5
Schliesslich
soll die verfügte Naturschutzumgebungszone II A auch die Funktion einer
faunistischen Pufferzone erfüllen. In ihrer Beschwerdeantwort führte die
Beschwerdegegnerin aus, weitere Gefährdungen für die biotopspezifische
Pflanzen- und die Tierwelt könnten insbesondere Störungen durch Bewegung oder
Lärm, Lichtemissionen oder Schattenwurf sein. Zum Beispiel könnten Lärm und
Bewegungen die Nutzung der davon betroffenen Gebiete durch Vögel oder Säuger
einschränken (Fluchtdistanz). Lichtemissionen könnten Insekten anlocken und zu
ihrem Tod führen. Bauten und Anlagen könnten als störende vertikale Strukturen
ökologisch wirksam sein. Im Innern der grossen, weitgehend offenen Moorfläche
angrenzend an die Parzelle Kat.-Nr. 04 kämen sowohl störungsempfindliche,
bedrohte Vogelarten als auch sehr seltene, lichtsensible Insekten vor. Die
grosse Moorfläche biete zudem einen geeigneten Lebensraum für Arten mit einem
grossen Arealbedarf. Diese Arten seien bekanntermassen besonders gefährdet. Es
sei deshalb wichtig, dass am Rand dieses Raums eine ausreichende faunistische
Pufferzone bestehe. Die Einschränkungen bezüglich Bauten und Anlagen erfolge
primär im Sinn der faunistischen Pufferzone, um den angrenzenden Moorlebensraum
vor weiteren Gefährdungen zu schützen. Neue Infrastrukturen, wie die vom Beschwerdeführer
auf S. 21 der Beschwerdeschrift genannten Gartensitzplätze, Unterstände
oder Pergolas führten zu einer Intensivierung der Nutzungen unmittelbar neben
dem Moor, was zu vermehrten und stärkeren Störungen führe und dem Schutzziel widerspreche
(Beschwerdeantwort S. 3).
Der Beschwerdeführer bestreitet das Erfordernis einer
faunistischen Pufferzone nicht in substanziierter Weise. Bei den in Ziff. 4.2
der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes enthaltenen Verboten, wie
zum Beispiel das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, das Lagern,
Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür, das Fahren und
Reiten abseits von Strassen und Wegen sowie das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang),
handelt es sich somit um geeignete Massnahmen zur Umsetzung einer faunistischen
Pufferzone.
Da das Erfordernis einer faunistischen Pufferzone nur für
das direkt an die Naturschutzzone angrenzende Gebiet besteht, ist es entgegen
der vom Beschwerdeführer auf S. 21 der Beschwerdeschrift vertretenen
Auffassung unbeachtlich, dass ausserhalb der 15 m breiten
Naturschutzumgebungszone auf den Parzellen 01, 02 und 12 (sowie auch auf der
Parzelle des Beschwerdeführers) mehrstöckig gebaut werden kann.
5.6
Die in Ziff. 4.2
der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes enthaltenen Verbote sind –
wie in den E. 5.3–5.5 dargelegt – somit geeignet, eine Beeinträchtigung
der nördlich an die Parzelle Kat.-Nr. 04 angrenzenden Hoch- und Flachmoore zu
verhindern. Einzelne der in der Naturschutzumgebungszone II A geltenden Verbote
sollen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts der Moorflächen ausschliessen, andere
einen unerwünschten Nährstoffeintrag in das Moorbiotop unterbinden;
schliesslich gibt es Verbote, welche eine Störung der biotopspezifischen
Pflanzen- und die Tierwelt verhindern sollen.
5.7
Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass nicht alle in der Naturschutzumgebungszone
II A aufgeführten Verbote vorliegend erforderlich seien, sondern dass eine mildere
Massnahme denkbar sei.
5.7.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsste unter Nachweis der
Unbedenklichkeit für das Schutzobjekt möglich sein, Gartensitzplätze, Pergolas,
Unterstände und ähnliche Einrichtungen zu erstellen. Ebenso müsste es zulässig
sein, Gemüse- und Blumengärten anzulegen. Dies allenfalls verbunden mit der
Verpflichtung, keine künstlichen Dünger und Pflanzengifte einzusetzen (Beschwerdeschrift
S. 20).
Dem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt
werden. Die in der Naturschutzumgebungszone II A geltenden Verbote sind in
ihrer Gesamtheit erforderlich, damit das an die Parzelle des Beschwerdeführers
angrenzende Moorbiotop nicht beeinträchtigt wird. Das Verbot von
Gartensitzplätzen, Pergolas und Unterständen dient der Umsetzung einer
faunistischen Pufferzone, das Verbot von Gemüse- und Blumengärten der Umsetzung
einer Nährstoff-Pufferzone. Dass die Beschwerdegegnerin bei den in der Naturschutzumgebungszone
II A geltenden Verboten eine gewisse Schematisierung vorgenommen und darauf
verzichtet hat, den betroffenen Grundeigentümern im Einzelfall die Möglichkeit
einer Ausnahme von diesen Verboten einzuräumen (Gartensitzplätze sollen zulässig
sein bei Nachweis der Unbedenklichkeit; Gemüse- und Blumengärten sollen
zulässig sein bei Verzicht auf künstlichen Dünger und Pflanzengifte),
dient der Einfachheit des Vollzugs der verfügten Verbote und lag im Ermessen
der Beschwerdegegnerin. Es kann nicht festgestellt werden, dass die
Beschwerdegegnerin bei den konkret verfügten Verboten über das Notwendige hinausgegangen
ist.
5.7.2
Ferner beantragt der Beschwerdeführer als mildere Massnahme, dass auf der
gesamten Parzelle Kat.-Nr. 04 bloss eine hydrologische Pufferzone II H2 ausgeschieden
werde (Beschwerdeschrift S. 21).
Da die hydrologische Pufferzone II H2 keine Massnahmen
vorsieht, welche den Nährstoff-eintrag in das Moorgebiet und die Störung der biotopspezifischen
Pflanzen- und die Tierwelt verhindern, wäre die Festsetzung einer hydrologischen
Pufferzone II H2 auf der gesamten Parzelle Kat.-Nr. 04 zur Erreichung des vorgesehenen
Ziels unzureichend.
5.7.3
Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegegnerin
die Fragen des Protokollblatts des Pufferzonenschlüssels nicht korrekt
ausgefüllt habe (Beschwerdeschrift S. 25 ff.), womit er sinngemäss
geltend macht, dass anstelle der verfügten 15 m breiten
Naturschutzumgebungszone II A eine weniger breite Naturschutzumgebungszone
ausgeschieden werden müsste.
Auch diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Zunächst
ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Naturschutzumgebungszone II A nicht
nur die Funktion einer Nährstoff-Pufferzone zu erfüllen hat, sondern auch der
Umsetzung einer hydrologischen und einer faunistischen Pufferzone dient. Dass
eine hydrologische Pufferzone für die gesamte Parzelle Kat.-Nr. 04 erforderlich
ist, ergibt sich aus dem Gutachten N; die Festsetzung einer faunistischen
Pufferzone wurde vom Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise bestritten.
Insgesamt erweisen sich die in der Naturschutzumgebungszone II A geltenden
Verbote, welche der Umsetzung einer hydrologischen und einer faunistischen
Pufferzone dienen, für die gesamte Breite von 15 m als erforderlich.
Da die Beschwerdegegnerin die Einstiegsfrage des
Protokollblatts zu Recht bejaht hatte, steht ebenfalls fest, dass auf der
Parzelle Kat.-Nr. 04 eine Nährstoff-Pufferzone verfügt werden muss. Die
Beantwortung der Fragen 1–7 des Protokollblatts dient nicht mehr der Klärung
der Frage, ob eine Nährstoff-Pufferzone verfügt werden muss, sondern nur
noch, welche minimale Breite die zu verfügende Nährstoff-Pufferzone
haben soll. Gestützt auf die Beantwortung der Fragen des Protokollblatts
gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Nährstoff-Pufferzone
vorliegend eine Breite zwischen 15 und 50 Metern aufweisen müsse, und setzte im
Ergebnis zusammen mit einer hydrologischen und faunistischen Pufferzone eine 15
m breite Nährstoff-Pufferzone fest.
Der Beschwerdeführer wiederholt seinen bereits im
Rekursverfahren vorgebrachten Einwand, wonach das Protokollblatt nicht korrekt
ausgefüllt worden sei. Bei Frage 1 macht er geltend, dass es in den ersten 20–40
m kein Grossseggenried gebe (Beschwerdeschrift S. 27). Dem Gutachten N
kann hingegen entnommen werden, dass die Moorvegetation im massgeblichen
Abschnitt überwiegend aus Schilf- und Grossseggenbeständen bestehe (Gutachten N,
S. 9). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht das Grossseggenried bei
der Festsetzung der Nährstoff-Pufferzone berücksichtigt. Es gibt für das
Verwaltungsgericht keinen Anlass, an dieser sachverhaltlichen Feststellung im
Gutachten N zu zweifeln, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers, bezüglich
der Frage 1 ein Ergänzungsgutachten ausfertigen zu lassen, nicht nachzukommen
ist.
Bei Frage 2 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die
Breite des Randgrabens zu bestimmen und für die Bemessung der Pufferzone in
Abzug zu bringen sei (Beschwerdeschrift S. 27). Wie bereits in E. 5.4.3
ausgeführt, ist der Randgrabenabschnitt entlang der Parzelle des
Beschwerdeführers nicht geeignet, den Hangwassereinfluss auf die Moorrandzone
auszuschliessen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin
hierfür keinen Abzug vorgesehen hat.
Frage 3, bei deren Beantwortung die Beschwerdegegnerin zum
Schluss gelangte, dass im fraglichen Abschnitt eine Nährstoff-Pufferzone
zwischen 5 und 30 Metern notwendig ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt.
Damit ist unbestritten, dass bereits die aktuelle Nutzung der an das Moorbiotop
angrenzenden Fläche eine Nährstoff-Pufferzone zwischen 5 und 30 Metern
erforderlich macht.
Aus der Beantwortung der Fragen 1–3 ergibt sich, dass
vorliegend eine Nährstoff-Pufferzone zwischen 10 und 40 Metern notwendig ist. Selbst
wenn die im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage 4 vertretene Auffassung
des Beschwerdeführers zutreffend wäre, dass die Neigung weniger als 3 % betrage
(Beschwerdeschrift S. 27 f.), würde sich die von der
Beschwerdegegnerin verfügte 15 m breite Nährstoff-Pufferzone immer noch am
unteren Rand der erforderlichen Breite von 10–40 Metern befinden. Damit kann
offenbleiben, ob die Frage 4 korrekt beantwortet wurde, und es erübrigt sich
auch der im Zusammenhang mit der Ausfüllung des Protokollblatts beantragte
Augenschein (Beschwerdeschrift S. 16 f. und S. 28) sowie die
Einholung eines Gutachtens (Beschwerdeschrift S. 27 und S. 28).
Es ist somit festzuhalten, dass die verfügte Breite der
Naturschutzumgebungszone II A von 15 m sowohl für die Umsetzung einer
hydrologischen und faunistischen Pufferzone wie auch für die Umsetzung einer
Nährstoff-Pufferzone erforderlich ist.
5.8
Eine
Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis
zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten
bewirkt, wahrt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 614). Vorliegend ist zu
beachten, dass die Beschwerdegegnerin die in der Naturschutzumgebungszone II A
auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 geltenden Verbote mittels Ausnahmebewilligung
Nr. 7031 vom 22. August 2007 gemildert hat und den
Nutzungsberechtigten die Bewilligung erteilte, die Naturschutzumgebungszone II A
auf der Parzelle Kat.-Nr. 04 im bisherigen Rahmen weiterhin als Haus- und
teilweise als Gemüsegarten zu nutzen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten
Ausnahmebewilligung erweist sich die im Ergebnis verfügte Nutzungseinschränkung
ohne Weiteres als verhältnismässig.
Die Naturschutzumgebungszone II A dient der Umsetzung von
hydrologischen und faunistischen Pufferzonen sowie der Umsetzung einer
Nährstoff-Pufferzone. Der Umstand, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers
der ungepufferte Meteorwassereinfall auf das Schutzgebiet viel umfangreicher
und bedeutungsvoller ist (Beschwerdeschrift S. 29), dass im Einzugsgebiet
des Schutzgebiets Pfäffikersee nach wie vor intensiv Landwirtschaft betrieben
wird (Beschwerdeschrift S. 29 f.) und dass der Nährstoffgehalt des Pfäffikersees
nach Auffassung des Beschwerdeführers hoch sein soll (Beschwerdeschrift
S. 30), ändert nichts daran, dass die verfügten Massnahmen zur Umsetzung
einer hydrologischen, faunistischen und Nährstoff-Pufferzone verhältnismässig sind.
5.9
Der
Beschwerdeführer beantragt, dass im besiedelten Gebiet eine eigene Umgebungszone
auszuscheiden sei, in der alle in der Ausnahmebewilligung gemäss Verfügung
Nr. 7031 erlaubten Tätigkeiten zuzulassen seien (Beschwerdeschrift
S. 20). Er könne sich nicht damit abfinden, im Siedlungsgebiet grundsätzlich
selbstverständliche Nutzungsformen nur mittels Ausnahmebewilligung ausüben zu
dürfen (Beschwerdeschrift S. 19). Da nicht ersichtlich ist, welches
schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer daran hat, ob die ihm auf seiner
Parzelle erlaubten Tätigkeiten ihre Grundlage in einer eigenen Umgebungszone
oder in einer Ausnahmebewilligung haben, ist auf die diesbezüglich geltend
gemachten Rügen nicht weiter einzugehen.
Unerheblich ist auch die auf S. 6 der
Beschwerdeschrift vorgebrachte Befürchtung, dass die Ausnahmebewilligung bei
veränderten Umständen widerrufen werden könnte. Auch die Zuweisung zu einer
bestimmten Schutzzone kann bei veränderten Umständen geändert und im Ergebnis
widerrufen werden.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich
aus Art. 78 Abs. 5 BV ableiten, wonach Einrichtungen, die der
bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen,
zulässig sind (Beschwerdeschrift S. 9), da vorliegend offensichtlich keine
der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen betroffen sind.
5.10
Ferner rügt
der Beschwerdeführer, dass sich die im nördlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04
verfügte Naturschutzumgebungszone II A deshalb als unzulässig erweise, weil der
allfällige Nährstoffeintrag vom Grundstück des Beschwerdeführers im Vergleich
zum Eintrag aus der Entwässerung der Q-Strasse verschwindend klein sei (Beschwerdeschrift
S. 17–19).
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die verfügte
Naturschutzumgebungszone II A zahlreiche Verbote enthält, welche im Sinn einer
hydrologischen Pufferzone eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts der
Moorflächen und im Sinn einer faunistischen Pufferzone eine Störung der biotopspezifischen
Pflanzen- und die Tierwelt verhindern sollen. Aber auch der von der Q-Strasse
möglicherweise unerwünschte Nährstoffeintrag kann kein Grund dafür sein, auf
der Parzelle des Beschwerdeführers auf die Ausscheidung einer
Nährstoff-Pufferzone zu verzichten. Im Übrigen führte die Beschwerdegegnerin
hierzu im Rekursverfahren aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer beanstandeten
Einrichtungen in der Q-Strasse um alte Anlagen handle, die Bestandesgarantie
hätten. Die Folgerung, dass die heutige Entwässerungssituation von der
Beschwerdegegnerin als unproblematisch erachtet werde, treffe also nicht zu.
Nur weil eine moorschutzkonforme Sanierung der entsprechenden Einrichtungen
voraussichtlich aufwendig sei, sei jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit
auf die Anordnung einer Sanierungspflicht ohne weiteren Anlass verzichtet
worden (Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 29. Januar 2008.
Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Einrichtungen an der Q-Strasse geniessen
somit einen gewissen Bestandesschutz. Hieraus kann der Beschwerdeführer nicht ableiten,
dass er ebenfalls Anspruch darauf habe, dass auf seiner Parzelle auf die
Ausscheidung einer Nährstoff-Pufferzone verzichtet werde. Damit besteht auch
keine Veranlassung für den im Zusammenhang mit der Q-Strasse beantragten
Augenschein (Beschwerdeschrift S. 19).
5.11
Demgemäss
erweist sich die im nördlichen Teil der Parzelle Kat.-Nr. 04 verfügte Naturschutzumgebungszone
II A als rechtens.
6.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Festlegung
des Moorperimeters akzessorisch zu überprüfen sei. Gestützt auf das Gutachten N
dränge es sich auf, die Perimeterlinie nicht entlang der Grundstücke Kat.-Nrn. 02,
01, 04, 05 und 06 festzusetzen, sondern weiter nördlich mit einem noch zu
bestimmenden Abstand von schätzungsweise 50 Metern von der Grundstücksgrenze.
Dies, weil in diesem Bereich keine Torfmoos- und Übergangsmoosbestände
auftreten würden (Beschwerdeschrift S. 23 f.).
Bei den Verfahrensakten befindet sich ein im Auftrag der
Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich erstelltes Gutachten von R vom Januar
2008.
zur Flachmoor-Abgrenzung Robenhauserriet, welches auch die nördlich direkt
an das Gebiet Hell angrenzenden Flächen erfasst. Diesem Gutachten lässt sich
entnehmen, dass in der direkt an die Parzelle des Beschwerdeführers
angrenzenden Fläche 107 17 Flachmoorarten vorkommen. Insgesamt würden die Flachmoorarten
eine Deckung von gut 80 % aufweisen. Damit handle es sich eindeutig um
Flachmoorvegetation. Auch die in weiterer Distanz zur Parzelle des Beschwerdeführers
gelegenen Flächen 13, 09, 14 und 15 würden klar Flachmoorvegetation aufweisen
(Gutachten S. 5). Es gibt für das Verwaltungsgericht keinen Anlass, von dieser
Einschätzung abzuweichen, weshalb sich der festgelegte Flachmoorperimeter als
korrekt erweist. Der Rekursentscheid ist folglich auch in diesem Punkt zu
schützen.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG). Als unterliegende Partei hat er
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 5'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…