VB.2011.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00117
9. April 2011Deutsch20 min
(URT.2011.13169)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00117
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. April 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
zzt. JVA E, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Besuchsrecht,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde
am 15. Oktober 2008 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in C verhaftet
und am 9. Juni 2009 an die Schweiz ausgeliefert. Nach Anklageerhebung
durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Diebstahl etc.
bewilligte diese A am 30. November 2009 den vorzeitigen Strafantritt. Am
26. Oktober 2010 wurde er vom Gefängnis D in die Justizvollzugsanstalt E
überführt und mit Verfügung der Anstaltsdirektion vom 27. Oktober 2010 in
die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft eingewiesen; dem Lauf der Rekursfrist
und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 13. Dezember
2010 wurde A vom Bezirksgericht F insbesondere des mehrfachen, teilweise
bandenmässigen Diebstahls und der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung
schuldig erkannt und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bestraft.
Freigesprochen wurde er von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu Raub und
Sachbeschädigung.
Den gegen die Verfügung der Anstaltsdirektion vom 27. Oktober
2010 erhobenen Rekurs von A wies die Direktion der Justiz und des Innern
(nachfolgend: Justizdirektion) am 22. Dezember 2010 ab, soweit sie darauf
eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie ebenfalls ab. Das
Verwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung
seiner Beschwerde gegen den Rekursentscheid die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung für das Rekursverfahren; im Übrigen wies es die Beschwerde
am 11. März 2011 ab und gewährte A die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung (VB.2011.00016).
B. Die
Anstaltsdirektion verfügte am 22. November 2010 gegenüber A eine
Einschränkung des Besuchsrechts; sämtliche Besuche seien ausschliesslich in
Räumlichkeiten mit Trennscheibe durchzuführen. Die Dauer der Massnahme sei
nicht befristet; die Dauer sei abhängig vom Fortbestehen der Flucht- und
Gefährdungsgefahr. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Dagegen rekurrierte A am 22. Dezember 2010 bei der
Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
seine Versetzung in den ordentlichen Vollzug. Eventualiter sei über ihn ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 18. Januar
2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verfahrensführung und Rechtsvertretung wies sie ebenfalls ab. Dem Lauf der
Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
III.
A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 11. Februar
2011 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens, eventualiter um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie um
vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug
beantragten am 21. bzw. 24. Februar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Am
2. März 2011 reichte die Justizdirektion ein Memo der
Justizvollzugsanstalt E ein. Der Beschwerdeführer äusserte sich am 9. März
2011 zu den eingegangenen Stellungnahmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht
bei der Prüfung des angefochtenen Entscheids auf eine Rechtskontrolle
beschränkt ist (§ 50 VRG).
2.2 Zu Recht
trat die Justizdirektion insoweit nicht auf den Rekurs ein, als er sich gegen
die Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung und allfällige
Anordnungen der Staatsanwaltschaft zur Briefzensur richtete, da diese Fragen
nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Entscheids waren. Ebenso wenig sind sie
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.3 Vom
Wortlaut her bezieht sich der Beschwerdeantrag zwar auf den Einsatz der Trennscheibe
bezüglich sämtlicher Besuche. Sowohl die Rekurs- als auch die Beschwerdeschrift
begründen die Kritik am Einsatz einer Trennscheibe indessen mit Blick auf das
Recht auf freien Verkehr mit der Verteidigung. Das prozessuale Rügeprinzip
rechtfertigt es, die angefochtene Anordnung nur unter diesem Aspekt näher zu
prüfen (zum Rügeprinzip: Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50
N. 4 mit Hinweisen). Zum Einsatz der Trennscheibe für private Besuche bleibt
immerhin anzumerken, dass darin jedenfalls kein klarer Mangel erblickt werden
kann.
3.
3.1 Nach
Art. 84 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) hat der
Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen
ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Gemäss Abs. 2 kann der Kontakt
kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt
beschränkt oder untersagt werden. Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren
und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der
allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet
werden (Abs. 3). Laut Abs. 4 ist der Kontakt mit Verteidigern zu
gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber
nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und
anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann
bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.
3.2 Sind keine Missbräuche zu befürchten, werden Besuche nicht überwacht.
Bei Missbrauchsgefahr können Besuche akustisch und visuell überwacht oder in
einem Raum mit Trennscheibe durchgeführt werden (§ 117 Abs. 4 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006, JVV). Nach § 121 Abs. 1
JVV ist u.a. in der Schweiz ansässigen, zur Wahrung eines Berufs- oder
Amtsgeheimnisses verpflichteten Personen innerhalb der Anstaltsordnung der
freie Verkehr mit den verurteilten Personen zu gewähren. Besuche dieser
Personen werden nicht überwacht, in Räumen ohne Trennscheibe durchgeführt und
unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung, soweit die Verfügbarkeit der Besuchsräume
dies zulässt (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 ist eine inhaltliche Überprüfung
der Korrespondenz mit der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter nicht
gestattet. Gespräche oder telefonische Kontakte mit der Rechtsvertreterin oder
dem Rechtsvertreter dürfen nicht mitgehört werden. Wenn die Kontaktprivilegien
gemäss Abs. 1–3 missbraucht wurden oder wenn konkrete Anhaltspunkte für
einen künftigen Missbrauch vorliegen, kann die Vollzugseinrichtung (a) eine
Kontrolle des Kontakts anordnen, (b) die betreffende privilegierte Person
vorübergehend oder auf Dauer von Kontakten mit verurteilten Personen
ausschliessen oder (c) dem drohenden oder weiteren Missbrauch mit anderen
verhältnismässigen Massnahmen entgegentreten (Abs. 4).
Laut § 122 Abs. 3 JVV können wegen Fluchtgefahr
oder zur Verhinderung der Gefährdung von Besucherinnen und Besuchern,
Angestellten, Mitgefangenen und von Eigentum Dritter die den verurteilten
Personen und Besucherinnen und Besuchern aufgrund dieser Verordnung zustehenden
Rechte im Einzelfall dauernd oder vorübergehend allgemein eingeschränkt werden.
Gemäss § 10 Abs. 6 JVV sorgt die Justizvollzugsanstalt E für die
Sicherheit im Innern wie gegen aussen.
Es ist auch etwa zulässig, Personen in
ausländerrechtlicher Ausschaffungshaft Besuche nur hinter einer Trennscheibe zu
erlauben, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für besondere
Sicherheitsbedürfnisse bestehen (BGE 122 II 299 E. 6a; BGr, 22. August
2002,2A.384/2002, E. 2.4.2).
3.3 Vorliegend
besteht allerdings die Besonderheit, dass ein Strafverfahren pendent ist. Mit
anderen Worten: Es geht um den Kontakt des Inhaftierten zur Strafverteidigung. Art. 6
Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) räumt
jeder angeklagten Person u.a. das Recht ein, sich selbst zu verteidigen oder
sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl vertreten zu lassen. Das Bundesgericht
führte gestützt auf die Rechtsprechung der Konventionsorgane aus, der aus der
genannten Bestimmung abgeleitete Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf
unbeaufsichtigten Verkehr mit seinem Verteidiger bedeute nicht, dass dieser
unter allen Umständen und ohne jegliche Ausnahme gewährt werden müsse. Eine
allfällige Einschränkung müsse aber eine Ausnahme bleiben und durch ausserordentliche
Umstände gerechtfertigt werden (BGE 111 Ia 341 E. 3e; ferner BGE 106 Ia
219 E. 3b).
Die am 1. Januar 2011
in Kraft getretene eidgenössische Strafprozessordnung sieht vor, dass die
inhaftierte Person mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle
verkehren kann. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann der freie
Verkehr befristet eingeschränkt werden (Art. 235 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Der Einsatz von
Trennscheiben ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit eine grundsätzlich
zulässige Massnahme (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 235 N. 6).
4.
4.1 Die
Justizdirektion erwog, aus den Akten gingen verschiedene deutliche Anhaltspunkte
für eine hohe Fluchtgefahr des Beschwerdeführers hervor. Sie verwies
insbesondere auf die mehrfache entsprechende Einschätzung durch die
Kantonspolizei und den internationalen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer
betreffend organisierte Kriminalität. Sodann habe der Beschwerdeführer bei
seiner Überführung in die Schweiz neun versteckte Rasierklingen bei sich
gehabt; dabei handle es sich um sehr gefährliche Gegenstände für eventuelle
Angriffe gegen Aufseher oder für Selbstverletzungen. Auch die in Aussicht
stehende Reststrafe und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Schweiz
nach der Strafverbüssung voraussichtlich werde verlassen müssen, sprächen für
eine vorhandene Fluchtgefahr. Dass die Vorinstanz vor dem Hintergrund der
bestehenden Flucht- und Befreiungsgefahr auch eine mögliche damit einhergehende
Gefährdungslage für Drittpersonen bei Besuchen (z.B. durch Geiselnahme oder
Bedrohung) annehme, sei nachvollziehbar und liege im Rahmen des ihr zustehenden
Ermessens. Die angeordnete Einschränkung des Besuchsrechts erscheine vor diesem
Hintergrund als geeignete Regelung, um der Flucht- und Befreiungsgefahr und
einer allfälligen Gefahr für Drittpersonen entgegenzuwirken.
Die Regelung erweise sich auch als verhältnismässig. Die
Besuche in Räumlichkeiten mit Trennscheibe könnten ohne Anwesenheit von
Drittpersonen stattfinden, sodass sich die Besuchsperson ungestört und ohne
Aufsicht mit dem Beschwerdeführer unterhalten könne; es würden keine visuellen
oder auditiven Aufzeichnungen vorgenommen. Dokumente könnten dem Personal
abgegeben werden. Die Vertreterin habe den Beschwerdeführer zwischen Ende Oktober
2010 und Ende Dezember 2010 acht Mal besucht, sodass von einer Verunmöglichung
einer wirksamen Strafverteidigung keine Rede sein könne.
Immerhin sei darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörde
das Fortbestehen der Flucht- und Befreiungsgefahr bzw. der damit einhergehenden
Gewaltgefahr periodisch zu überprüfen habe.
4.2 Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe mit der Einschränkung des Besuchsrechts
ihr Ermessen missbraucht. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Entscheids
über den Weiterzug des Strafurteils sei es unerlässlich, dass seine
Rechtsvertreterin ohne Einschränkung der Trennscheibe mit ihm kommunizieren
könne, denn Letztere erschwere den Austausch der für das Verfahren relevanten
Unterlagen. Wegen der erschwerten Kommunikation habe seine Rechtsvertreterin
ihn zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht F und zur
Verfassung der beiden Rekurseingaben an die Justizdirektion insgesamt acht Mal
aufsuchen müssen. Seine Rechtsvertreterin bedürfe keines Schutzes vor ihm. Die
verfügte Massnahme erweise sich als unverhältnismässig, hätte doch eine
visuelle Überwachung genügt. Er sei im Unterschied zu den Beschwerdeführern in
den von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheiden weder Mitglied
einer terroristischen Gruppe noch wegen Sprengstoff- oder Brandanschlägen,
sondern lediglich wegen Diebstahls verurteilt worden.
Mit der Gruppe der G habe er nichts zu tun; seine
Zugehörigkeit zu dieser Organisation sei ihm weder von der Anklägerin noch vom
Bezirksgericht F zur Last gelegt worden. Diese Unterstellung sei auch durch den
im Internet nicht auffindbaren Haftbefehl aus H nicht gerechtfertigt. Zudem
verfügte I weder mit der Schweiz noch mit J über ein Auslieferungsabkommen.
Seine Vorverurteilung durch die Vorinstanz als Begründung für die Flucht- und Befreiungsgefahr
sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung. Seine Reststrafe betrage
nach Abzug eines Drittels noch höchstens 21 Monate und begründe ebenfalls keine
hohe Fluchtgefahr. Zwischen ihm und der Befreiung eines ihm unbekannten Gefangenen
im Frühling 2006 in K bestehe kein Zusammenhang; er kenne auch die Komplizen
nicht.
5.
5.1 Den Akten
lässt sich entnehmen, dass die Kantonspolizei Zürich ihren Transportdienst
bereits am 1. Juni 2009 auf die grösste Flucht- und Befreiungsgefahr des
Beschwerdeführers hingewiesen und angeordnet hatte, er müsse auf sämtlichen
Transporten durch die Sondereinheit "Diamant" begleitet werden. Der
Beschwerdeführer wurde gemäss Polizeibericht vom 25. November 2009 aus
demselben Grund per Helikopter direkt nach Zürich geflogen. Dabei seien in
einem Schreibblock versteckt neun Rasierklingen aufgefunden worden. Die
Kantonspolizei hielt in einer E-Mail vom 18. August 2010 erneut fest, dass
sich an der höchsten Flucht- und Befreiungsgefahr des Beschwerdeführers nichts
geändert habe, obwohl er sich bei den Vorführungen stets korrekt verhalte und
sich im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Sodann wurde er auf Gesuch aus I von
Interpol wegen internationaler organisierter Kriminalität zur Verhaftung
ausgeschrieben; diese Ausschreibung ist nach wie vor pendent.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen von einer hohen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ausgingen. Das
Urteil des Bezirksgerichts F liegt erst in unbegründeter Form vor; es lässt
sich deshalb nicht beurteilen, ob ihm das Bezirksgericht die Zugehörigkeit zur
international tätigen kriminellen Organisation G zur Last gelegt hat. Immerhin
wurde der Beschwerdeführer in diesem erstinstanzlichen Urteil unter anderem wegen
bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Auch trägt eine Reststrafe von
21 Monaten zur Fluchtgefahr bei. Überdies verfügt der Beschwerdeführer kaum
noch über enge familiäre Kontakte in der Schweiz, nachdem er seit September
2009 von seiner Ehegattin geschieden ist und nach eigenen Angaben eine Lebenspartnerin
hat, welche in L lebt. Schliesslich und entscheidend fällt ins Gewicht, dass
die beim Beschwerdeführer sichergestellten neun Rasierklingen, welche sehr
gefährliche Gegenstände darstellen, auf eine bestehende Gefahr der
Gewaltanwendung gegenüber Dritten schliessen lassen.
5.2 Die
Führungsberichte des Gefängnisses D widerlegen die dargelegte hohe Fluchtgefahr
nicht, basiert doch die Einschätzung der Fluchtgefahr durch die Kantonspolizei
nicht auf dem Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug. Im Übrigen kann
analog auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach
blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als für die bedingte
Entlassung prognostisch positiv gewertet werden kann (BGE 101 Ib 152 S. 153).
Der Vorinstanz kann dafür, dass sie die Führungsberichte des Gefängnisses D
Sachverhalt
nicht in ihre Erwägungen einbezog, keine Ermessensunterschreitung vorgeworfen
werden.
5.3 Der
Beschwerdeführer beantragt seine psychiatrische Begutachtung zur Frage der
Fluchtgefahr und der Gefahr der Gewaltanwendung. Die Notwendigkeit der Begutachtung
ergebe sich bereits aus der Untersuchungsmaxime, und die Abweisung des
entsprechenden Rekursantrags durch die Justizdirektion stelle eine
Ermessensunterschreitung dar. Deren Einschätzung der Fluchtgefahr widerspreche
den Führungsberichten des Gefängnisses D diametral.
Gutachten von Sachverständigen sind anzuordnen, wenn zur
Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich sind. Beim
Entscheid über die Notwendigkeit eines Sachverständigenurteils kommt der
zuständigen Instanz erhebliches Ermessen zu (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 7
N. 22, 24). Die beim Beschwerdeführer bestehende Fluchtgefahr beruht nicht
auf psychischen Defiziten oder auf irgendeiner Krankheit, sondern auf einer Einschätzung
der Aktenlage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein psychiatrisches
Gutachten vorliegend zur Entscheidfindung wesentlich beitragen könnte. Die Vorinstanzen
haben mit dem Verzicht auf eine psychiatrische Begutachtung keinen
Ermessensfehler begangen.
5.4 Für den
Fall des Verzichts auf Einholung eines Gutachtens durch das Verwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung. Nach § 59 Abs. 1
Satz 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine
mündliche Verhandlung angeordnet werden. Aufgrund dieser Bestimmung haben die
Beteiligten demnach keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Bei Verfahren betreffend das Haftregime ergibt sich auch aus den Art.
6 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kein Anspruch auf mündliche
Verhandlung (Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2. A., Zürich 1999, N. 366 ff., 401).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 59
VRG kann angezeigt sein, wenn die Akten keine hinreichende Entscheidungsgrundlage
bieten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 3). Dies trifft vorliegend nicht
zu, weshalb dem Begehren nicht zu entsprechen ist.
5.5 Auf die
Rüge der unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sachverhalts ist nicht
weiter einzugehen, da die betreffenden Sachverhaltselemente auf die Entscheidfindung
keinen massgebenden Einfluss haben. In der vorinstanzlichen Begründung der
Fluchtgefahr liegt auch keine Vorverurteilung des Beschwerdeführers oder eine
Verletzung der Unschuldsvermutung.
5.6 Angesichts
der hohen Fluchtgefahr und der Gefahr der Gewaltanwendung liegen besondere
Sicherheitsbedürfnisse vor, welche die Einschränkung des freien
Kontakts des Beschwerdeführers zur Verteidigerin grundsätzlich erlauben. Dieser
Kontakt wird durch die Trennscheibe weder in Bezug auf Anzahl noch Dauer der
Besprechungen eingeschränkt. So suchte die Vertreterin den Beschwerdeführer
zwischen Ende Oktober 2010 und Ende Dezember 2010 insgesamt acht Mal in der
Strafvollzugsanstalt auf. Diese Gespräche werden zudem weder visuell noch
auditiv überwacht oder aufgezeichnet. Sie sind mithin in Bezug auf den Inhalt
völlig frei. Der Austausch von Unterlagen wird zwar insofern erschwert, als
dieser nicht direkt zwischen den beiden Personen erfolgen kann. Die Unterlagen
können jedoch dem Gefängnispersonal abgegeben werden. In dringlichen Fällen
kann offenbar das Aufsichtspersonal der Sicherheitsabteilung angefordert
werden, um eine sofortige Übergabe von Unterlagen zu ermöglichen. Zudem besteht
jederzeit die Möglichkeit der Zustellung von Akten per Post. Die von der
Vertreterin des Beschwerdeführers behauptete schlechte Akustik lässt sich
anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Sie rügte sie denn – soweit
ersichtlich – auch erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Jedenfalls machte
sie dies entgegen ihrer Behauptung in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2010
an die Anstaltsdirektion nicht geltend. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern
eine Beaufsichtigung der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Vertreterin weniger in deren freien Kontakt eingreifen sollte, könnte doch die
Aufsichtsperson den Inhalt der Unterhaltung mitbekommen. Überdies vermöchte
eine Beaufsichtigung nicht denselben Schutz zu garantieren wie eine
Trennscheibe. Letztere erweist sich demnach angesichts der dargelegten starken
Indizien für eine gewaltsame Flucht als geeignete und erforderliche Massnahme.
Sie ist zudem angesichts des eher geringen Eingriffs in den freien Kontakt
zwischen Beschwerdeführer und Verteidigerin und der überwiegenden öffentlichen
Interessen an der Sicherheit in der Strafanstalt und der Fluchtverhinderung
grundsätzlich verhältnismässig.
5.7 § 235
Abs. 4 StPO verlangt für Einschränkungen des freien Verkehrs mit der
Verteidigung explizit eine Befristung. Ob diese Bestimmung auf die Verwendung
einer Trennscheibe unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs Anwendung
findet, kann offenbleiben. Auch als eine bloss formale Beschränkung des
fundamentalen Rechts auf freien Verkehr mit der Verteidigung ist der Einsatz
der Trennscheibe während eines noch laufenden Strafverfahrens einer
regelmässigen Überprüfung zu unterziehen. Implizit teilen denn auch sowohl die
Anstaltsdirektion als auch die Vorinstanz diese Auffassung. Mit Blick auf die
Rechtssicherheit kann es allerdings nicht ausreichen, eine regelmässige Prüfung
bloss allgemein in Aussicht zu stellen. Die Massnahme ist vielmehr konkret zu
befristen. Bei den gegebenen Umständen erscheint die Anordnung für die Dauer
von einstweilen sechs Monaten, also bis 22. Mai 2011, als zulässig.
Demzufolge ist die mit Verfügung der Anstaltsdirektion E vom
22. November 2010 angeordnete Verwendung einer Trennscheibe bezüglich
Besuche der Verteidigung bis einstweilen 22. Mai 2011 zu befristen.
5.8 Anzumerken
bleibt, dass diese Befristung der Massnahme nicht etwa grundsätzlich
ausschliesst, die Massnahme ab dem Zeitpunkt des Ablaufs zu verlängern. Ob das
Sicherheitsrisiko eine Verlängerung der Massnahme erfordern wird, wird zunächst
wiederum durch die Vollzugsbehörde zu beurteilen sein.
6.
Nach dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.
7.
7.1 In Bezug
auf die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung
und Rechtsvertretung wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Verletzung
des Verbots des überspitzten Formalismus vor. Dieses wendet sich gegen prozessuale
Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128
Erwägungen
II 139 E. 2a).
7.2
Gemäss § 16
VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
7.3
Die
Vorinstanz führte aus, aufgrund der durch die Kantonspolizei wiederholt als
hoch eingeschätzten Fluchtgefahr und des Vorliegens eines internationalen
Haftbefehls seien die Gewinnaussichten als erheblich geringer einzuschätzen als
die Erfolgsaussichten, weshalb sich die vom Beschwerdeführer gestellten
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen. Im Übrigen sei die Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers nicht belegt. Der Verweis auf die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung im Strafverfahren sei angesichts der unterschiedlichen
Voraussetzungen unbehelflich.
7.4
Bei der
Würdigung der Prozessaussichten hat die Vorinstanz die Umstände wiederholt,
welche die Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung rechtfertigten.
Damit lässt sich die Aussichtslosigkeit des gegenteiligen Standpunkts jedoch
nicht begründen. Präjudizien zur Verwendung von Trennscheiben als Einschränkung
des Kontakts zwischen Angeklagtem und Verteidigung sind nicht ersichtlich. Vor
diesem Hintergrund lässt sich der Rekurs nicht als von vornherein aussichtslos
bezeichnen.
7.5
Wohl
trifft es zu, dass das Armenrechtsgesuch im vorinstanzlichen Verfahren nicht
belegt worden war. Wie sich indes aus dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 11. März 2011 ergibt, ist das Scheidungsurteil im Parallelfall
eingereicht worden. Gestützt darauf und mit Blick auf die gesamten Umstände hat
es das Gericht ohne Weiteres als glaubhaft bezeichnet, dass der nach wie vor
inhaftierte Beschwerdeführer nicht über die Mittel zur Verfahrensführung vor
der Rekursinstanz verfügt (VGr, 11. März 2011, VB.2011.00016, E. 3.5).
Dasselbe gilt für den vorliegenden Fall. Der angefochtene Entscheid ist
insofern aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kostenfreiheit zu gewähren.
7.6
Der
angefochtene Entscheid ist auch insofern abzuändern, als die Anwältin des Beschwerdeführers
als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin im Rekursverfahren zu bestellen
ist: Der rechtsunkundige Beschwerdeführer ist in der vorliegenden
Angelegenheit, bei welcher nicht bloss einfache Rechtsfragen zu beantworten
sind, auf den Beistand einer Anwaltsperson angewiesen.
8.
8.1
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). In der Sache selbst
obsiegt der Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt, welcher für die
Kostenverlegung vernachlässigbar ist. Mit Bezug auf sein Armenrechtsgesuch vor
der Rekursinstanz ist sodann auf das Verursacherprinzip zu verweisen (§ 13
Abs. 2 Satz 2 VRG); wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte es
im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 8 Abs. 2 VRG) an ihm
gelegen, seine Mittellosigkeit bereits im Rekursverfahren glaubhaft zu machen.
Die Kosten sind demnach vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2
Allerdings
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch für das
Beschwerdeverfahren gutzuheissen, weshalb die Kosten einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen sind; die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten. Im Weiteren ist die Anwältin des Beschwerdeführers auch
vor Verwaltungsgericht als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
8.3
Einen
Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das
Beschwerdeverfahren bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);
und erkennt:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die mit Verfügung der Anstaltsdirektion
E vom 22. November 2010 angeordnete Verwendung einer Trennscheibe
bezüglich Besuche der Verteidigung bis einstweilen 22. Mai 2011 befristet.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. Januar 2011 wird
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Verfahrensführung
gewährt und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die
Direktion der Justiz und des Innern wird zur Festsetzung der Entschädigung
eingeladen. Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 554.-
verbleiben einstweilen der Staatskasse. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…