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Entscheid

VB.2011.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00117

9. April 2011Deutsch20 min

(URT.2011.13169)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

nicht in ihre Erwägungen einbezog, keine Ermessensunterschreitung vorgeworfen

werden.

5.3 Der

Beschwerdeführer beantragt seine psychiatrische Begutachtung zur Frage der

Fluchtgefahr und der Gefahr der Gewaltanwendung. Die Notwendigkeit der Begutachtung

ergebe sich bereits aus der Untersuchungsmaxime, und die Abweisung des

entsprechenden Rekursantrags durch die Justizdirektion stelle eine

Ermessensunterschreitung dar. Deren Einschätzung der Fluchtgefahr widerspreche

den Führungsberichten des Gefängnisses D diametral.

Gutachten von Sachverständigen sind anzuordnen, wenn zur

Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich sind. Beim

Entscheid über die Notwendigkeit eines Sachverständigenurteils kommt der

zuständigen Instanz erhebliches Ermessen zu (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 7

N. 22, 24). Die beim Beschwerdeführer bestehende Fluchtgefahr beruht nicht

auf psychischen Defiziten oder auf irgendeiner Krankheit, sondern auf einer Einschätzung

der Aktenlage. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein psychiatrisches

Gutachten vorliegend zur Entscheidfindung wesentlich beitragen könnte. Die Vorinstanzen

haben mit dem Verzicht auf eine psychiatrische Begutachtung keinen

Ermessensfehler begangen.

5.4 Für den

Fall des Verzichts auf Einholung eines Gutachtens durch das Verwaltungsgericht

beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung. Nach § 59 Abs. 1

Satz 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine

mündliche Verhandlung angeordnet werden. Aufgrund dieser Bestimmung haben die

Beteiligten demnach keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung. Bei Verfahren betreffend das Haftregime ergibt sich auch aus den Art.

6 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kein Anspruch auf mündliche

Verhandlung (Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,

2. A., Zürich 1999, N. 366 ff., 401).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 59

VRG kann angezeigt sein, wenn die Akten keine hinreichende Entscheidungsgrundlage

bieten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 3). Dies trifft vorliegend nicht

zu, weshalb dem Begehren nicht zu entsprechen ist.

5.5 Auf die

Rüge der unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des Sachverhalts ist nicht

weiter einzugehen, da die betreffenden Sachverhaltselemente auf die Entscheidfindung

keinen massgebenden Einfluss haben. In der vorinstanzlichen Begründung der

Fluchtgefahr liegt auch keine Vorverurteilung des Beschwerdeführers oder eine

Verletzung der Unschuldsvermutung.

5.6 Angesichts

der hohen Fluchtgefahr und der Gefahr der Gewaltanwendung liegen besondere

Sicherheitsbedürfnisse vor, welche die Einschränkung des freien

Kontakts des Beschwerdeführers zur Verteidigerin grundsätzlich erlauben. Dieser

Kontakt wird durch die Trennscheibe weder in Bezug auf Anzahl noch Dauer der

Besprechungen eingeschränkt. So suchte die Vertreterin den Beschwerdeführer

zwischen Ende Oktober 2010 und Ende Dezember 2010 insgesamt acht Mal in der

Strafvollzugsanstalt auf. Diese Gespräche werden zudem weder visuell noch

auditiv überwacht oder aufgezeichnet. Sie sind mithin in Bezug auf den Inhalt

völlig frei. Der Austausch von Unterlagen wird zwar insofern erschwert, als

dieser nicht direkt zwischen den beiden Personen erfolgen kann. Die Unterlagen

können jedoch dem Gefängnispersonal abgegeben werden. In dringlichen Fällen

kann offenbar das Aufsichtspersonal der Sicherheitsabteilung angefordert

werden, um eine sofortige Übergabe von Unterlagen zu ermöglichen. Zudem besteht

jederzeit die Möglichkeit der Zustellung von Akten per Post. Die von der

Vertreterin des Beschwerdeführers behauptete schlechte Akustik lässt sich

anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen. Sie rügte sie denn – soweit

ersichtlich – auch erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Jedenfalls machte

sie dies entgegen ihrer Behauptung in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2010

an die Anstaltsdirektion nicht geltend. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern

eine Beaufsichtigung der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner

Vertreterin weniger in deren freien Kontakt eingreifen sollte, könnte doch die

Aufsichtsperson den Inhalt der Unterhaltung mitbekommen. Überdies vermöchte

eine Beaufsichtigung nicht denselben Schutz zu garantieren wie eine

Trennscheibe. Letztere erweist sich demnach angesichts der dargelegten starken

Indizien für eine gewaltsame Flucht als geeignete und erforderliche Massnahme.

Sie ist zudem angesichts des eher geringen Eingriffs in den freien Kontakt

zwischen Beschwerdeführer und Verteidigerin und der überwiegenden öffentlichen

Interessen an der Sicherheit in der Strafanstalt und der Fluchtverhinderung

grundsätzlich verhältnismässig.

5.7 § 235

Abs. 4 StPO verlangt für Einschränkungen des freien Verkehrs mit der

Verteidigung explizit eine Befristung. Ob diese Bestimmung auf die Verwendung

einer Trennscheibe unter dem Regime des vorzeitigen Strafvollzugs Anwendung

findet, kann offenbleiben. Auch als eine bloss formale Beschränkung des

fundamentalen Rechts auf freien Verkehr mit der Verteidigung ist der Einsatz

der Trennscheibe während eines noch laufenden Strafverfahrens einer

regelmässigen Überprüfung zu unterziehen. Implizit teilen denn auch sowohl die

Anstaltsdirektion als auch die Vorinstanz diese Auffassung. Mit Blick auf die

Rechtssicherheit kann es allerdings nicht ausreichen, eine regelmässige Prüfung

bloss allgemein in Aussicht zu stellen. Die Massnahme ist vielmehr konkret zu

befristen. Bei den gegebenen Umständen erscheint die Anordnung für die Dauer

von einstweilen sechs Monaten, also bis 22. Mai 2011, als zulässig.

Demzufolge ist die mit Verfügung der Anstaltsdirektion E vom

22. November 2010 angeordnete Verwendung einer Trennscheibe bezüglich

Besuche der Verteidigung bis einstweilen 22. Mai 2011 zu befristen.

5.8 Anzumerken

bleibt, dass diese Befristung der Massnahme nicht etwa grundsätzlich

ausschliesst, die Massnahme ab dem Zeitpunkt des Ablaufs zu verlängern. Ob das

Sicherheitsrisiko eine Verlängerung der Massnahme erfordern wird, wird zunächst

wiederum durch die Vollzugsbehörde zu beurteilen sein.

6.

Nach dem Entscheid in der Hauptsache erweist sich das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

7.

7.1 In Bezug

auf die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung

und Rechtsvertretung wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Verletzung

des Verbots des überspitzten Formalismus vor. Dieses wendet sich gegen prozessuale

Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse

gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des

materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128

Erwägungen

II 139 E. 2a).

7.2

Gemäss § 16

VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

7.3

Die

Vorinstanz führte aus, aufgrund der durch die Kantonspolizei wiederholt als

hoch eingeschätzten Fluchtgefahr und des Vorliegens eines internationalen

Haftbefehls seien die Gewinnaussichten als erheblich geringer einzuschätzen als

die Erfolgsaussichten, weshalb sich die vom Beschwerdeführer gestellten

Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen. Im Übrigen sei die Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers nicht belegt. Der Verweis auf die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung im Strafverfahren sei angesichts der unterschiedlichen

Voraussetzungen unbehelflich.

7.4

Bei der

Würdigung der Prozessaussichten hat die Vorinstanz die Umstände wiederholt,

welche die Einweisung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung rechtfertigten.

Damit lässt sich die Aussichtslosigkeit des gegenteiligen Standpunkts jedoch

nicht begründen. Präjudizien zur Verwendung von Trennscheiben als Einschränkung

des Kontakts zwischen Angeklagtem und Verteidigung sind nicht ersichtlich. Vor

diesem Hintergrund lässt sich der Rekurs nicht als von vornherein aussichtslos

bezeichnen.

7.5

Wohl

trifft es zu, dass das Armenrechtsgesuch im vorinstanzlichen Verfahren nicht

belegt worden war. Wie sich indes aus dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 11. März 2011 ergibt, ist das Scheidungsurteil im Parallelfall

eingereicht worden. Gestützt darauf und mit Blick auf die gesamten Umstände hat

es das Gericht ohne Weiteres als glaubhaft bezeichnet, dass der nach wie vor

inhaftierte Beschwerdeführer nicht über die Mittel zur Verfahrensführung vor

der Rekursinstanz verfügt (VGr, 11. März 2011, VB.2011.00016, E. 3.5).

Dasselbe gilt für den vorliegenden Fall. Der angefochtene Entscheid ist

insofern aufzuheben und dem Beschwerdeführer Kostenfreiheit zu gewähren.

7.6

Der

angefochtene Entscheid ist auch insofern abzuändern, als die Anwältin des Beschwerdeführers

als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin im Rekursverfahren zu bestellen

ist: Der rechtsunkundige Beschwerdeführer ist in der vorliegenden

Angelegenheit, bei welcher nicht bloss einfache Rechtsfragen zu beantworten

sind, auf den Beistand einer Anwaltsperson angewiesen.

8.

8.1

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). In der Sache selbst

obsiegt der Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt, welcher für die

Kostenverlegung vernachlässigbar ist. Mit Bezug auf sein Armenrechtsgesuch vor

der Rekursinstanz ist sodann auf das Verursacherprinzip zu verweisen (§ 13

Abs. 2 Satz 2 VRG); wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte es

im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 8 Abs. 2 VRG) an ihm

gelegen, seine Mittellosigkeit bereits im Rekursverfahren glaubhaft zu machen.

Die Kosten sind demnach vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.2

Allerdings

ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch für das

Beschwerdeverfahren gutzuheissen, weshalb die Kosten einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen sind; die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten. Im Weiteren ist die Anwältin des Beschwerdeführers auch

vor Verwaltungsgericht als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

8.3

Einen

Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das

Beschwerdeverfahren bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);

und erkennt:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die mit Verfügung der Anstaltsdirektion

E vom 22. November 2010 angeordnete Verwendung einer Trennscheibe

bezüglich Besuche der Verteidigung bis einstweilen 22. Mai 2011 befristet.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 18. Januar 2011 wird

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Verfahrensführung

gewährt und Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Die

Direktion der Justiz und des Innern wird zur Festsetzung der Entschädigung

eingeladen. Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 554.-

verbleiben einstweilen der Staatskasse. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…