VB.2011.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00124
18. Mai 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13274)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00124
VB.2011.00125
VB.2011.00126
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Mai 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A wird
durch die Fürsorgebehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Fürsorgebehörde
beschloss am 15. Juni 2010 unter anderem,
dass "der Grundbedarf ab Juli 2010 bis auf weiteres um 15 % auf Fr. 816.00
gekürzt" werde. Mit Beschluss vom 14. Juli 2010 setzte sie die
wirtschaftliche Hilfe für den August 2010 fest und sprach dabei A unter anderem einen um 15 % gekürzten Grundbedarf
für den Lebensunterhalt (Fr. 816.-) zu.
Gegen den Beschluss vom 14. Juli 2010 rekurrierte A
beim Bezirksrat C und beantragte unter anderem, es sei ihm der volle
Grundbedarf auszurichten. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 3. November
2010 bezüglich der Kürzung des Grundbedarfs auf den Rekurs nicht ein und wies
ihn im Übrigen ab. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2010 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die sofortige Aufhebung der Kürzung des Grundbedarfs und der
Reduktion der Wohnungskosten sowie die Nachzahlung der entsprechenden Beträge.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 28. Februar 2011 ab, soweit
es darauf eintrat (VB.2010.00706, nicht im Internet publiziert).
B. Mit
Beschluss vom 14. September 2010, 19. Oktober 2010 und 10. November
2010 setzte die Fürsorgebehörde jeweils für den Folgemonat die Höhe der
wirtschaftlichen Hilfe fest. Dabei sprach sie unter anderem jeweils einen um
15 % gekürzten Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Fr. 816.-) sowie
Fr. 308.95 Wohnungskosten (ein Viertel der monatlichen
Hypothekarzinsbelastung von Fr. 1'235.70) zu. Im Beschluss vom 14. September
2010 nahm sie zusätzlich Fr. 2'520.- Nebenkosten in das Monatsbudget auf,
wies aber darauf hin, dass in Zukunft nur noch ein Viertel der Nebenkosten
gegen Vorweisung einer Originalquittung übernommen werde.
II.
A rekurrierte gegen die genannten Beschlüsse vom 14. September,
19. Oktober und 10. November 2010 beim Bezirksrat C mit Eingaben vom
23. Oktober, 1. November sowie 23. Dezember 2010 und beantragte
jeweils sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Der Grundbedarf
und die Wohnungskosten seien ihm ungekürzt auszurichten. Der Bezirksrat
vereinigte die drei Rekursverfahren mit Beschluss vom 12. Januar 2010
(recte: 2011) und sistierte die Rekurse betreffend die Kürzung des Grundbedarfs
um 15 % bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts gegen
den Beschluss des Bezirksrats vom 3. November 2010 (Disp.-Ziff. 2).
Die Rekurse betreffend die Kürzung der Wohnungs- und Nebenkosten hiess er
teilweise gut. A müssten statt einem Viertel der Wohnungs- und Nebenkosten ein
Drittel derselben angerechnet werden. Die Differenz der Beträge seit Oktober
2010 sei ihm zu erstatten (Disp.-Ziff. 3).
III.
Dagegen wandte sich A mit Beschwerde vom 15. Februar
2011 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Die Wohnungskosten seien ihm ungekürzt auszurichten.
Das Verwaltungsgericht legte drei Beschwerdeverfahren an und vereinigte diese
mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2011. Der Bezirksrat beantragte am
1. März 2011, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Fürsorgebehörde B liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der
Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Soweit der
Beschwerdeführer die Arbeitsweise des Bezirksrats C bemängelt, handelt es sich
um eine aufsichtsrechtliche Rüge, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht
mangels Aufsichtsfunktion über die Verwaltungsbehörden nicht zuständig ist (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). In diesem
Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Ebenso
wenig ist auf die Anträge des Beschwerdeführers einzugehen, soweit sie sich auf
einen Zeitraum ausserhalb der hier zu beurteilenden Monate Oktober 2010 bis
Dezember 2010 beziehen. In den drei Rekursschriften hatte der Beschwerdeführer
beantragt, es seien ihm die durch die Kürzung des Grundbedarfs und der Wohnungskosten
zurückbehaltenen Beträge für den ganzen Zeitraum zu erstatten. Sofern der
Beschwerdeführer an diesem Antrag festhalten wollte, was sich aus der
Beschwerdeschrift nicht eindeutig ergibt, wäre auch insofern auf die Beschwerde
nicht einzutreten, da nur Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens sein kann,
was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).
1.4 Ebenfalls
nicht Beschwerdegegenstand ist die Kürzung des Grundbedarfs um 15 %, auch
nicht für die Monate Oktober bis Dezember 2010, denn der Bezirksrat sistierte
die Rekurse diesbezüglich bis zum rechtskräftigen Entscheid des
Verwaltungsgerichts gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 3. November
2010. Das Verwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 28. Februar 2011 fest,
dass der Bezirksrat bezüglich der Kürzung des Grundbedarfs zu Recht nicht auf
den Rekurs eingetreten sei, und wies die Beschwerde in diesem Umfang ab. Der
Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
15. Juni 2010 anzufechten, mit dem "der
Grundbedarf ab Juli 2010 bis auf weiteres um 15 % auf Fr. 816.00
gekürzt" wurde, und könne gegen den Beschluss vom 14. Juli
2010, der diesbezüglich eine blosse Vollzugshandlung darstelle, nicht mehr
geltend machen, die Kürzung des Grundbedarfs sei zu Unrecht erfolgt
(VB.2010.0076, E. 2).
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
demnach lediglich die Frage, ob der Bezirksrat für die Monate Oktober bis
Dezember 2010 zu Recht von einem Dreipersonenhaushalt ausging und
dementsprechend die Wohnungs- und Nebenkosten für den Beschwerdeführer auf ein
Drittel der gesamten Wohnungs- und Nebenkosten festsetzte.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt zunächst, der angefochtene Beschluss des Bezirksrats sei
angesichts der falschen Datumsangabe als nicht gültig zu betrachten. Ein
Beschluss vom 12. Januar 2010 könne sich nicht auf Ereignisse im Herbst
2010 beziehen. Damit stellt er sich sinngemäss auf den Standpunkt, der angefochtene
Beschluss sei nichtig.
2.2
Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur
angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit
einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler bzw. Form- oder Eröffnungsfehler in Betracht (BGE 132 II 21
E. 3.1).
Der angefochtene Beschluss sollte offensichtlich auf das
Datum des 12. Januar 2011 statt 2010 lauten. Dies ergibt sich ohne
Sachverhalt
Weiteres aus dem Sachverhalt des genannten Beschlusses, der sich zwischen
Oktober und Dezember 2010 abspielte. Dabei handelt es sich keinesfalls um einen
schwerwiegenden Mangel. Daraus entstanden dem Beschwerdeführer zudem keinerlei
Nachteile. Von einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann demnach
nicht die Rede sein.
2.3 Auch aus
dem Tippfehler der Vorinstanz bei der Berechnung der Wohnungskosten
(Fr. 6'415.85 + Fr. 8'412.50 = Fr. 14'828.35 statt
Fr. 24'828.35) entstand dem Beschwerdeführer kein Nachteil, denn die
monatliche Hypothekarzinsbelastung der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers
wurde korrekt berechnet (Fr. 14'828.35 / 12 = Fr. 1'235.70).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin hatte die Wohnungskosten mit Beschluss vom 10. August
2010 für den Monat September 2010 erstmals auf einen Viertel der gesamten
Wohnungskosten (Fr. 1'235.70 / 4 = Fr. 308.95) festgesetzt und dies
damit begründet, dass eine Anfrage bei der Einwohnerkontrolle ergeben habe,
dass beim Beschwerdeführer zusätzliche drei Personen wohnten, was er auch
schriftlich bestätigt habe. Gegen diesen Beschluss rekurrierte der
Beschwerdeführer nicht.
3.2 Demnach
stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die bereits in einem früheren
Beschluss tiefer angesetzten Wohnungskosten mit Rekurs gegen spätere Beschlüsse
noch anfechten konnte. Dies ist zu bejahen, da es sich bei der Festsetzung der
tieferen Wohnungskosten im Unterschied zur Kürzung des Grundbedarfs nicht um
eine Kürzung im Sinn einer Sanktion handelt, welche für eine gewisse Zeit
angeordnet und in den späteren Beschlüssen vollzogen wurde, sondern vielmehr um
eine Anpassung der Höhe der Wohnkosten an die effektiven Wohnverhältnisse, die
sich jederzeit ändern können. Demnach handelt es sich bei den Beschlüssen der
Beschwerdegegnerin vom 14. September, 19. Oktober und 10. November
2010 bezüglich der Festsetzung der Höhe der Wohnungskosten nicht um
Vollzugshandlungen des Beschlusses vom 10. August 2010, weshalb der
Bezirksrat diesbezüglich zu Recht auf die Rekurse eingetreten ist.
4.
4.1 Weiter
rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Er habe lediglich informativ die Antworten der Gemeinde zugestellt erhalten; er
habe jedoch nie die Gelegenheit gehabt, in einer Anhörung vor dem Bezirksrat zu
den falschen Annahmen und Aussagen der Gemeinde Stellung zu nehmen.
4.2 Gemäss Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu diesem Anspruch gehört
auch ein Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem
Gericht von den übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren
Stellen eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und
diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6).
Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht bereits im
Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I 98
E. 2.1). Das Verwaltungsgericht bejahte diese Frage in seiner
Rechtsprechung (VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 2.2; 2. September
2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ist es grundsätzlich Sache der Parteien zu
beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme
erfordert. Das Bundesgericht sprach sich für eine pragmatische Umsetzung dieser
Anforderungen aus. Wenn das Verfahrensrecht einen einfachen Schriftenwechsel
als Regelfall vorsehe, müsse es einem Gericht weiterhin gestattet sein, sich
bei der Zustellung der Vernehmlassungen in einem ersten Schritt auf die
entsprechende Information – ohne förmliche Aufforderung zur Stellungnahme – zu
beschränken. Dadurch werde der Beschwerdeführer hinreichend in die Lage
versetzt, die Notwendigkeit einer Stellungnahme von seiner Seite zu prüfen und
ein derartiges Anliegen wahrzunehmen. Halte er die Stellungnahme zu einer zur
Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so habe er diese
unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen. Andernfalls sei davon auszugehen,
dass er darauf verzichte (BGE 132 I 42 E. 3.3.2–3.3.4; BGE 133 I 100
E. 4.8).
In einem neuen Entscheid stellte der
EGMR eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Schweiz fest.
Das Bundesgericht hatte der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine Stellungnahme der erstinstanzlichen Behörde zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Beschwerdeführerin habe unter diesen Umständen nicht spontan auf die
Vernehmlassung reagieren müssen, um ihres Replikrechts nicht verlustig zu gehen
(EGMR, 28. Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 279 E. 2.6.1;
BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133
I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).
4.3 Die Rekurserhebung und die Vernehmlassungen der übrigen Parteien
erfolgen auf dem schriftlichen Weg (§ 22 Abs. 1, § 26b Abs. 1
VRG). Darauf kann die Rekursinstanz einen weiteren Schriftenwechsel anordnen
oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen (§ 26b Abs. 3
VRG). Der Bezirksrat führte demnach zu Recht aus, dass das Rekursverfahren
schriftlich ist. Im Rahmen der letzten Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
wurde gar bewusst auf eine Regelung verzichtet, wonach in geeigneten Fällen
anstelle eines schriftlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung
durchzuführen sei (ABl 2009 S. 801 ff., 965). Da der Bezirksrat keine
gerichtliche Behörde im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, kann der
Beschwerdeführer auch aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf eine mündliche
Anhörung ableiten.
Gemäss § 26b Abs. 4 VRG stellt die
Rekursinstanz die Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zu. Der
Bezirksrat versandte die Vernehmlassungen am 7. Januar 2011, und der
Beschwerdeführer bestätigte in der Beschwerdeschrift, diese erhalten zu haben.
Der Beschluss des Bezirksrats datiert vom 12. Januar 2011. Demnach lagen
zwischen der Zustellung der Vernehmlassungen an den Beschwerdeführer und dem
Zeitpunkt des Entscheids maximal vier Tage. Ob diese kurze Zeitspanne zur
unverzüglichen Ausübung des Replikrechts und bei Ausbleiben einer Eingabe zur
Annahme des Verzichts auf das Replikrecht genügt hätte, erscheint fraglich
(vgl. BGr, 30. Juni 2008,5A_42/2008, E. 2.2; 21. März 2011,
5A_42/2011, E. 2.3). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in
seiner Beschwerdeschrift ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich auch innert
eines längeren Zeitraums nicht schriftlich zu den Vernehmlassungen geäussert
hätte, da er von einer mündlichen Anhörung ausging.
Ebenso ist fraglich, ob der genannte neue
Entscheid des EGMR auf das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Nach diesem dürfte
wohl bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien, welche Eingaben der übrigen
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt bekommen und sich dazu nicht
unverzüglich äussern, entgegen der jüngeren Praxis des Bundesgerichts kaum von
einem Verzicht auf Ausübung des Replikrechts ausgegangen werden.
4.4 Ob der Bezirksrat den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzte,
kann im einen wie im anderen Fall offenbleiben, da eine allfällige
Gehörsverweigerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin geheilt worden
wäre. Nachdem der Bezirksrat dem Beschwerdeführer die Vernehmlassungen bereits
vor seinem Entscheid zugestellt hatte, ist die allfällige Gehörsverletzung als
leicht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren
Gelegenheit, zu diesen Vernehmlassungen Stellung zu nehmen, was er in seiner
Beschwerdeschrift auch tat. Dies genügt zur Heilung einer Gehörsverweigerung
(vgl. BGr, 23. März 2011,5A_791/2010, E. 2.6). Zudem beantragte
selbst der Beschwerdeführer nicht, die Sache sei an den Bezirksrat
zurückzuweisen. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach abzusehen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten durfte der Bezirksrat auf die Auskunft der
Einwohnerkontrolle B vom 4. Januar 2011 abstellen. Nach dieser war Herr D
nie in der Wohnung des Beschwerdeführers an der E-Strasse 01 in B angemeldet.
Dementsprechend hat ihn der Bezirksrat zur Ermittlung der Wohnkosten nicht mit
einberechnet. Frau F ist gemäss Einwohnerkontrolle seit 21. Juli 2010 an
der genannten Adresse angemeldet. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass sie bei
ihm wohne, wobei sie jeweils rund die Hälfte des Monats abwesend sei. Er habe
mit ihr einen Untermietvertrag zu einem Mietzins von Fr. 100.- vereinbart.
Dies wiederholte er auch in der Beschwerdeschrift. Den entsprechenden
Untermietvertrag reichte er jedoch im Gegensatz zu einem angeblichen Mietvertrag
von Herrn G nicht ein. Zudem handelt es sich bei Fr. 100.- um einen
äusserst tiefen Mietzins. Wenn der Beschwerdeführer Bewohner in seiner Wohnung
hat, welche deren Infrastruktur benützen und von denen er einen Mietzins
verlangt, so müsste er einen realistischen Mietzins verlangen. Rund Fr. 400.-
(ca. ein Drittel der monatlichen Wohnungskosten) erschienen als angemessen. Der
erzielte Mietzins müsste im Übrigen unabhängig von der Frage des Vorliegens
einer Wohn- und Lebensgemeinschaft (als Einkommen) einberechnet werden.
Herr G ist gemäss Auskunft der
Einwohnerkontrolle seit 1. Juli 2010 an der Adresse des Beschwerdeführers
angemeldet. Er habe am 3. Januar 2011 schriftlich erklärt, seit seiner
Anmeldung an der Adresse des Beschwerdeführers wohnhaft zu sein und sein ganzes
Mobiliar in seinem Zimmer in B deponiert zu haben. Der Beschwerdeführer macht
dagegen geltend, G sei seit dem 15. August 2010 an der H-Strasse 02 in B wohnhaft.
Dort ist er jedoch offensichtlich nicht angemeldet. Zudem vermag der für diese
Liegenschaft ausgestellte Mietvertrag nicht darzutun, dass G dort wohnte, denn
es handelt sich um einen Mietvertag für Geschäftsräume, und dieser wurde vom
angeblichen Mieter nicht unterzeichnet.
Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die schriftliche Auskunft der
Einwohnerkontrolle davon ausging, dass der Beschwerdeführer im vorliegend zu
beurteilenden Zeitraum (Oktober bis Dezember 2010) zusammen mit zwei weiteren
Personen in seiner 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung wohnte. Mit anderen Mitteln
als mit der Auskunft der Einwohnerkontrolle konnten die Vorinstanzen die tatsächlichen
Wohnverhältnisse im vorliegend massgebenden, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
gar nicht untersuchen.
5.2 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einer
Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers mit den genannten Personen ausgingen,
denn wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt, ist normalerweise
ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft (und keine
völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu vermuten (VGr, 13. Juli
2000, VB.2000.00184, E. 3b aa). Für diese Vermutung spricht, dass die
genannten Personen nun schon seit vielen Monaten an der Adresse des
Beschwerdeführers angemeldet sind. Diese Vermutung konnte er weder durch den
vorgelegten Mietvertrag über Geschäftsräume für G widerlegen noch durch die
Behauptung, die beiden bei ihm angemeldeten Personen hätten keinen Schlüssel zu
seiner Wohnung.
Sollte die Beschwerdegegnerin für die Zukunft weiterhin
von einer Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers mit zwei weiteren Personen
ausgehen wollen, so müsste sie jedoch eine allfällige Stellungnahme des
Beschwerdeführers auf das Schreiben der Einwohnerkontrolle und gegebenenfalls eine
allfällige in der Auskunft der Einwohnerkontrolle angekündigte polizeiliche
Abklärung der aktuellen Wohnsituation in der Wohnung des Beschwerdeführers abwarten.
6.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Drittel der Wohnungs- und
Nebenkosten zusprach. Die Berechnung derselben bestritt der Beschwerdeführer
nicht mehr. Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Klarzustellen ist noch die etwas missverständliche Dispositiv-Ziffer 3 des
Bezirksratsbeschlusses vom 12. Januar 2011, worin festgehalten wurde, die
Differenz der Beträge (zwischen einem Drittel und einem Viertel der Wohnungs-
und Nebenkosten) seien dem Beschwerdeführer "seit dem Monat Oktober 2010
zu erstatten". Angesichts des im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden
Zeitraums von Oktober 2010 bis Dezember 2010 kann ihm im Rahmen dieses
Rechtsmittelverfahrens auch lediglich für diesen Zeitraum eine Differenz
erstattet werden (vgl. E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…