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Entscheid

VB.2011.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00124

18. Mai 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13274)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Weiteres aus dem Sachverhalt des genannten Beschlusses, der sich zwischen

Oktober und Dezember 2010 abspielte. Dabei handelt es sich keinesfalls um einen

schwerwiegenden Mangel. Daraus entstanden dem Beschwerdeführer zudem keinerlei

Nachteile. Von einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses kann demnach

nicht die Rede sein.

2.3 Auch aus

dem Tippfehler der Vorinstanz bei der Berechnung der Wohnungskosten

(Fr. 6'415.85 + Fr. 8'412.50 = Fr. 14'828.35 statt

Fr. 24'828.35) entstand dem Beschwerdeführer kein Nachteil, denn die

monatliche Hypothekarzinsbelastung der Eigentumswohnung des Beschwerdeführers

wurde korrekt berechnet (Fr. 14'828.35 / 12 = Fr. 1'235.70).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin hatte die Wohnungskosten mit Beschluss vom 10. August

2010 für den Monat September 2010 erstmals auf einen Viertel der gesamten

Wohnungskosten (Fr. 1'235.70 / 4 = Fr. 308.95) festgesetzt und dies

damit begründet, dass eine Anfrage bei der Einwohnerkontrolle ergeben habe,

dass beim Beschwerdeführer zusätzliche drei Personen wohnten, was er auch

schriftlich bestätigt habe. Gegen diesen Beschluss rekurrierte der

Beschwerdeführer nicht.

3.2 Demnach

stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die bereits in einem früheren

Beschluss tiefer angesetzten Wohnungskosten mit Rekurs gegen spätere Beschlüsse

noch anfechten konnte. Dies ist zu bejahen, da es sich bei der Festsetzung der

tieferen Wohnungskosten im Unterschied zur Kürzung des Grundbedarfs nicht um

eine Kürzung im Sinn einer Sanktion handelt, welche für eine gewisse Zeit

angeordnet und in den späteren Beschlüssen vollzogen wurde, sondern vielmehr um

eine Anpassung der Höhe der Wohnkosten an die effektiven Wohnverhältnisse, die

sich jederzeit ändern können. Demnach handelt es sich bei den Beschlüssen der

Beschwerdegegnerin vom 14. September, 19. Oktober und 10. November

2010 bezüglich der Festsetzung der Höhe der Wohnungskosten nicht um

Vollzugshandlungen des Beschlusses vom 10. August 2010, weshalb der

Bezirksrat diesbezüglich zu Recht auf die Rekurse eingetreten ist.

4.

4.1 Weiter

rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Er habe lediglich informativ die Antworten der Gemeinde zugestellt erhalten; er

habe jedoch nie die Gelegenheit gehabt, in einer Anhörung vor dem Bezirksrat zu

den falschen Annahmen und Aussagen der Gemeinde Stellung zu nehmen.

4.2 Gemäss Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung

sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Parteien haben Anspruch

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu diesem Anspruch gehört

auch ein Replikrecht. In sämtlichen gerichtlichen Verfahren muss jede dem

Gericht von den übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren

Stellen eingereichte Stellungnahme den Beteiligten zur Kenntnis gebracht und

diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6).

Inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht bereits im

Verwaltungsverfahren verleiht, liess das Bundesgericht offen (BGE 133 I 98

E. 2.1). Das Verwaltungsgericht bejahte diese Frage in seiner

Rechtsprechung (VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 2.2; 2. September

2009, VB.2009.00083, E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ist es grundsätzlich Sache der Parteien zu

beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme

erfordert. Das Bundesgericht sprach sich für eine pragmatische Umsetzung dieser

Anforderungen aus. Wenn das Verfahrensrecht einen einfachen Schriftenwechsel

als Regelfall vorsehe, müsse es einem Gericht weiterhin gestattet sein, sich

bei der Zustellung der Vernehmlassungen in einem ersten Schritt auf die

entsprechende Information – ohne förmliche Aufforderung zur Stellungnahme – zu

beschränken. Dadurch werde der Beschwerdeführer hinreichend in die Lage

versetzt, die Notwendigkeit einer Stellungnahme von seiner Seite zu prüfen und

ein derartiges Anliegen wahrzunehmen. Halte er die Stellungnahme zu einer zur

Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so habe er diese

unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen. Andernfalls sei davon auszugehen,

dass er darauf verzichte (BGE 132 I 42 E. 3.3.2–3.3.4; BGE 133 I 100

E. 4.8).

In einem neuen Entscheid stellte der

EGMR eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Schweiz fest.

Das Bundesgericht hatte der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin

eine Stellungnahme der erstinstanzlichen Behörde zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Beschwerdeführerin habe unter diesen Umständen nicht spontan auf die

Vernehmlassung reagieren müssen, um ihres Replikrechts nicht verlustig zu gehen

(EGMR, 28. Oktober 2010, Schaller-Bossert gegen Schweiz, § 42).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen

Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 279 E. 2.6.1;

BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise

als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133

I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).

4.3 Die Rekurserhebung und die Vernehmlassungen der übrigen Parteien

erfolgen auf dem schriftlichen Weg (§ 22 Abs. 1, § 26b Abs. 1

VRG). Darauf kann die Rekursinstanz einen weiteren Schriftenwechsel anordnen

oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen (§ 26b Abs. 3

VRG). Der Bezirksrat führte demnach zu Recht aus, dass das Rekursverfahren

schriftlich ist. Im Rahmen der letzten Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

wurde gar bewusst auf eine Regelung verzichtet, wonach in geeigneten Fällen

anstelle eines schriftlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung

durchzuführen sei (ABl 2009 S. 801 ff., 965). Da der Bezirksrat keine

gerichtliche Behörde im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, kann der

Beschwerdeführer auch aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf eine mündliche

Anhörung ableiten.

Gemäss § 26b Abs. 4 VRG stellt die

Rekursinstanz die Vernehmlassungen den anderen Verfahrensbeteiligten zu. Der

Bezirksrat versandte die Vernehmlassungen am 7. Januar 2011, und der

Beschwerdeführer bestätigte in der Beschwerdeschrift, diese erhalten zu haben.

Der Beschluss des Bezirksrats datiert vom 12. Januar 2011. Demnach lagen

zwischen der Zustellung der Vernehmlassungen an den Beschwerdeführer und dem

Zeitpunkt des Entscheids maximal vier Tage. Ob diese kurze Zeitspanne zur

unverzüglichen Ausübung des Replikrechts und bei Ausbleiben einer Eingabe zur

Annahme des Verzichts auf das Replikrecht genügt hätte, erscheint fraglich

(vgl. BGr, 30. Juni 2008,5A_42/2008, E. 2.2; 21. März 2011,

5A_42/2011, E. 2.3). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in

seiner Beschwerdeschrift ist jedenfalls davon auszugehen, dass er sich auch innert

eines längeren Zeitraums nicht schriftlich zu den Vernehmlassungen geäussert

hätte, da er von einer mündlichen Anhörung ausging.

Ebenso ist fraglich, ob der genannte neue

Entscheid des EGMR auf das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Nach diesem dürfte

wohl bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien, welche Eingaben der übrigen

Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt bekommen und sich dazu nicht

unverzüglich äussern, entgegen der jüngeren Praxis des Bundesgerichts kaum von

einem Verzicht auf Ausübung des Replikrechts ausgegangen werden.

4.4 Ob der Bezirksrat den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzte,

kann im einen wie im anderen Fall offenbleiben, da eine allfällige

Gehörsverweigerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin geheilt worden

wäre. Nachdem der Bezirksrat dem Beschwerdeführer die Vernehmlassungen bereits

vor seinem Entscheid zugestellt hatte, ist die allfällige Gehörsverletzung als

leicht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren

Gelegenheit, zu diesen Vernehmlassungen Stellung zu nehmen, was er in seiner

Beschwerdeschrift auch tat. Dies genügt zur Heilung einer Gehörsverweigerung

(vgl. BGr, 23. März 2011,5A_791/2010, E. 2.6). Zudem beantragte

selbst der Beschwerdeführer nicht, die Sache sei an den Bezirksrat

zurückzuweisen. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach abzusehen.

5.

5.1 Nach dem Gesagten durfte der Bezirksrat auf die Auskunft der

Einwohnerkontrolle B vom 4. Januar 2011 abstellen. Nach dieser war Herr D

nie in der Wohnung des Beschwerdeführers an der E-Strasse 01 in B angemeldet.

Dementsprechend hat ihn der Bezirksrat zur Ermittlung der Wohnkosten nicht mit

einberechnet. Frau F ist gemäss Einwohnerkontrolle seit 21. Juli 2010 an

der genannten Adresse angemeldet. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass sie bei

ihm wohne, wobei sie jeweils rund die Hälfte des Monats abwesend sei. Er habe

mit ihr einen Untermietvertrag zu einem Mietzins von Fr. 100.- vereinbart.

Dies wiederholte er auch in der Beschwerdeschrift. Den entsprechenden

Untermietvertrag reichte er jedoch im Gegensatz zu einem angeblichen Mietvertrag

von Herrn G nicht ein. Zudem handelt es sich bei Fr. 100.- um einen

äusserst tiefen Mietzins. Wenn der Beschwerdeführer Bewohner in seiner Wohnung

hat, welche deren Infrastruktur benützen und von denen er einen Mietzins

verlangt, so müsste er einen realistischen Mietzins verlangen. Rund Fr. 400.-

(ca. ein Drittel der monatlichen Wohnungskosten) erschienen als angemessen. Der

erzielte Mietzins müsste im Übrigen unabhängig von der Frage des Vorliegens

einer Wohn- und Lebensgemeinschaft (als Einkommen) einberechnet werden.

Herr G ist gemäss Auskunft der

Einwohnerkontrolle seit 1. Juli 2010 an der Adresse des Beschwerdeführers

angemeldet. Er habe am 3. Januar 2011 schriftlich erklärt, seit seiner

Anmeldung an der Adresse des Beschwerdeführers wohnhaft zu sein und sein ganzes

Mobiliar in seinem Zimmer in B deponiert zu haben. Der Beschwerdeführer macht

dagegen geltend, G sei seit dem 15. August 2010 an der H-Strasse 02 in B wohnhaft.

Dort ist er jedoch offensichtlich nicht angemeldet. Zudem vermag der für diese

Liegenschaft ausgestellte Mietvertrag nicht darzutun, dass G dort wohnte, denn

es handelt sich um einen Mietvertag für Geschäftsräume, und dieser wurde vom

angeblichen Mieter nicht unterzeichnet.

Unter diesen Umständen ist nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die schriftliche Auskunft der

Einwohnerkontrolle davon ausging, dass der Beschwerdeführer im vorliegend zu

beurteilenden Zeitraum (Oktober bis Dezember 2010) zusammen mit zwei weiteren

Personen in seiner 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung wohnte. Mit anderen Mitteln

als mit der Auskunft der Einwohnerkontrolle konnten die Vorinstanzen die tatsächlichen

Wohnverhältnisse im vorliegend massgebenden, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum

gar nicht untersuchen.

5.2 Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einer

Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers mit den genannten Personen ausgingen,

denn wenn jemand mit weiteren Personen in einer Wohnung lebt, ist normalerweise

ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft (und keine

völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu vermuten (VGr, 13. Juli

2000, VB.2000.00184, E. 3b aa). Für diese Vermutung spricht, dass die

genannten Personen nun schon seit vielen Monaten an der Adresse des

Beschwerdeführers angemeldet sind. Diese Vermutung konnte er weder durch den

vorgelegten Mietvertrag über Geschäftsräume für G widerlegen noch durch die

Behauptung, die beiden bei ihm angemeldeten Personen hätten keinen Schlüssel zu

seiner Wohnung.

Sollte die Beschwerdegegnerin für die Zukunft weiterhin

von einer Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers mit zwei weiteren Personen

ausgehen wollen, so müsste sie jedoch eine allfällige Stellungnahme des

Beschwerdeführers auf das Schreiben der Einwohnerkontrolle und gegebenenfalls eine

allfällige in der Auskunft der Einwohnerkontrolle angekündigte polizeiliche

Abklärung der aktuellen Wohnsituation in der Wohnung des Beschwerdeführers abwarten.

6.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Drittel der Wohnungs- und

Nebenkosten zusprach. Die Berechnung derselben bestritt der Beschwerdeführer

nicht mehr. Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Klarzustellen ist noch die etwas missverständliche Dispositiv-Ziffer 3 des

Bezirksratsbeschlusses vom 12. Januar 2011, worin festgehalten wurde, die

Differenz der Beträge (zwischen einem Drittel und einem Viertel der Wohnungs-

und Nebenkosten) seien dem Beschwerdeführer "seit dem Monat Oktober 2010

zu erstatten". Angesichts des im vorliegenden Verfahren zu überprüfenden

Zeitraums von Oktober 2010 bis Dezember 2010 kann ihm im Rahmen dieses

Rechtsmittelverfahrens auch lediglich für diesen Zeitraum eine Differenz

erstattet werden (vgl. E. 1.3).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerden werden abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…