VB.2011.00134
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00134
10. November 2011Deutsch41 min
(URT.2011.13729)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00134
VB.2011.00138
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In
Sachen
1. A AG, vertreten durch RA B,
2. Gemeinde C, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. E, vertreten durch F,
2. F,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Gestaltungsplan,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die A AG betreibt in der Gemeinde C ein Unternehmen, das
auf die Imprägnierung von hochwertiger Aktivkohle für die Luftaufbereitung
spezialisiert ist und verschiedene Aktivkohle-Spezialitäten herstellt. Das
Grundstück Kat.-Nr. 01 (ehemals Kat.-Nr. 02), auf dem sich ihr Betriebsgebäude
(Assek.-Nr. 02) befindet, liegt gemäss kantonalem Richtplan ausserhalb des
Siedlungsgebiets in der Landwirtschaftszone und in einem
Landschafts-Förderungsgebiet.
B.
Der Betrieb der A AG am besagten Standort entstand am
18. November 1982. Die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons
Zürich (heute: Baudirektion des Kantons Zürich) genehmigte die Bewilligungen
des Gemeinderats von C (nachfolgend Gemeinderat) für den Umbau und die
Umnutzung des früheren Geflügelaufzuchtstalls Assek.-Nr. 02 mit der Begründung,
das Umbau- und Umnutzungsvorhaben entspreche den Zielsetzungen des vom Regierungs-
und Bundesrat genehmigten Entwicklungskonzepts "I" und sei daher als
standortgebunden zu betrachten. Am 26. Januar 1983 wurde eine
weitere Nutzungsänderung mit der gleichen Begründung genehmigt. Die
Baudirektion erteilte am 26. August 1998 eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG) für den Anbau einer Luftreinigungsanlage an der
bestehenden Lager- und Fabrikationshalle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01. Das
Vorhaben sei standortgebunden im Sinn von [a]Art. 24 Abs. 1 RPG. Eine
weitere Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 RPG erteilte die Baudirektion
am 12. Oktober 2000 für die Verschiebung des Chemieumschlagplatzes unter
die geplante Erweiterung der Überdachung an der Südostfassade des Gebäudes
Assek.-Nr. 02. Im Jahr 2003 wurde eine Bewilligung für den Anbau einer
Unterterrain-Lagerhalle mit einer Zufahrtsrampe erteilt.
C. Am
15. Dezember 2009 liess die A AG einen überarbeiteten Entwurf des
Privaten Gestaltungsplans "G" beim Amt für Raumordnung und Vermessung
(fortan ARV) zur Vorprüfung einreichen. Im Wesentlichen enthält dieser
Gestaltungsplan die Erstellung eines neuen unterirdischen Lagerraums auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 04, 05, 01 und 06, die Vergrösserung der
Produktionsfläche im Gebäude Assek.-Nr. 03 mittels Auslagerung von Büro- und
Laborräumen in das bestehende Gebäude Assek.-Nr. 07 auf dem Grundstück Kat.-Nr.
04 sowie die Erstellung von Erschliessungsflächen und Flächen für oberirdische
Parkplätze. Das ARV stellte am 15. Juni 2010 keinen positiven Antrag an
die Baudirektion zur Genehmigung des besagten Gestaltungsplans in Aussicht.
D. Am
17. Februar 2010 beantragte der Gemeinderat der Gemeindeversammlung C
(nachfolgend Gemeindeversammlung) die Zustimmung zur Festsetzung des Privaten
Gestaltungsplans "G", die Letztere am 16. Juni 2010 mit grossem
Mehr erteilte. Der Beschluss der Gemeindeversammlung wurde am 25. Juni
2010 im Amtsblatt publiziert.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben E und die F am 12. Juli 2010 Rekurs
bei der Baurekurskommission III (seit 1. Januar 2011 Baurekursgericht) mit
dem Antrag, der angefochtene Entscheid vom 16. Juni 2010 sei hinsichtlich
der Zustimmung zum Privaten Gestaltungsplan "G" aufzuheben. Am
25.
November 2010 fand ein Augenschein auf dem Lokal statt. Das Baurekursgericht
hiess am 12. Januar 2011 den Rekurs gut und hob den Beschluss der
Gemeindeversammlung auf.
III.
A. Dagegen
reichte die A AG am 16. Februar 2011 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte, der Entscheid vom 12. Januar 2011
sei aufzuheben und der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2010
sei zu bestätigen. Es sei ein Augenschein durchzuführen und Disp.-Ziff. III
des angefochtenen Entscheids insoweit aufzuheben, als ihr keine
Umtriebsentschädigung zugesprochen worden sei. Die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens seien vollumgänglich E und der F aufzuerlegen.
B. Gegen
den Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. Januar 2011 gelangte auch die
Gemeinde C am 18. Februar 2011 mit einer Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen die Anträge der A AG.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die eventuelle Durchführung eines
Augenscheins sowie die Ansetzung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
C. Der
Abteilungspräsident vereinigte am 22. Februar 2011 die beiden
Beschwerdeverfahren VB.2011.00134 und VB.2011.00138. Am 18. März 2011
beschloss der Gemeinderat mit der Rechnungsprüfungskommission in einer
gemeinsamen Sitzung, gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom
12.
Januar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, und
bestätigte die bereits eingegangene Beschwerdeschrift. Mit Verfügung vom
1.
September 2011 genehmigte die Baudirektion den Privaten Gestaltungsplan
"G".
D. Das
Baurekursgericht beantragte am 28. September 2011 die Abweisung der
Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. E und F reichten
gleichentags eine Beschwerdeantwort ein und beantragten, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Beschwerde der
Gemeinde C sei nur einzutreten, sofern diese die Einhaltung der Frist
nachweisen könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG
und der Gemeinde C. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die A AG
am 28. Oktober 2011 eine als "Replik" bezeichnete freigestellte
Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid des
Baurekursgerichts gerichteten Beschwerden zuständig. Die Legitimation der
Beschwerdeführerschaft ergibt sich aus ihrer konkreten Betroffenheit und ist
nicht umstritten (§ 338 a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 [PBG]; § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1, Abs. 2 lit. b VRG). Somit ist auf die Beschwerden
einzutreten, auch auf diejenige der Beschwerdeführerin 2: Dieser konnte der
Rekursentscheid erst am 22. Januar 2011 zugestellt werden. Ihre Beschwerdeschrift
wurde am 18. Februar 2011 der Post übergeben, weshalb sie unter
Berücksichtigung der 30-tägigen Beschwerdefrist fristgerecht einging (vgl.
§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin 2 macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
in mehreren Punkten geltend: So habe sich die Vorinstanz nicht mit der
Expertise von Firma H auseinandergesetzt und habe diese nicht gewürdigt.
Ausserdem habe sie den Parteien die beim Augenschein zustehenden Rechte nicht
nur eingeschränkt, sondern im Resultat geradezu verweigert. Schliesslich rügt
die Beschwerdeführerin 2 die unterlassene Abnahme von offerierten Beweismitteln
und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch
das Baurekursgericht.
2.2
Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt von der Behörde
insbesondere, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
aber nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich
2007, Art. 29 N. 23 ff.).
Die Behörden sind nach Massgabe
von § 7 VRG dazu verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen richtig und vollständig zu ermitteln und sich nur auf
Sachumstände zu stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben;
blosse Vermutungen eines bestimmten Sachverhalts stellen noch keine genügende
Sachverhaltsfeststellung dar (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 4 und 7). Erscheint der Sachverhalt umfassend
ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft
wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten.
Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur
Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht
allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche
antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf
Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425
E. 2.1; 124 I 208 E. 4a; je mit Hinweisen).
Der Augenschein ist die Besichtigung einer Streitsache an Ort
und Stelle durch die entscheidende Behörde, in der Regel in Anwesenheit der
Verfahrensbeteiligten. Er ermöglicht der Behörde die unmittelbare Wahrnehmung
von Tatsachen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 41).
2.3
Es ist
nicht zu beanstanden, dass der Bericht von Firma H "Privater
Gestaltungsplan G – Betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen" vom
20.
April 2010 im Rekursentscheid nicht in der verlangten Weise erörtert
wurde. Dieser von der Beschwerdeführerschaft eingereichte Bericht ist als
Privatgutachten zu qualifizieren und begründet, weshalb aus betriebswirtschaftlicher
Sicht die Standortgebundenheit des Lagerraums notwendig erscheint (vgl.
11/12/9). Indem das Baurekursgericht zwar nicht ausführlich auf die besagte
Expertise einging, jedoch in schlussfolgernder Weise festhielt, dass die
Beschwerdeführerin 1 ein ganz erhebliches privates betriebliches Interesse an
den vorgesehenen Erweiterungsmöglichkeiten habe, ist dargetan, dass sich die
Vorinstanz vorgängig gehörig mit dem Bericht auseinandersetzte. Diesbezüglich
ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
2.4
Der
Augenschein auf dem Lokal erfolgte sowohl im Innern des Betriebs als auch in
der Umgebung. Überdies führten die Parteien die ihnen wesentlich erscheinenden
Punkte aus, was in einem Protokoll festgehalten wurde. Damit konnte sich das
Baurekursgericht in ausreichendem Mass ein Bild über die bestehenden
Verhältnisse und Örtlichkeiten verschaffen. Keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs stellt das Nichtabschreiten eines von der Beschwerdeführerschaft
offenbar vorbereiteten Parcours dar, denn mit dem durch den Augenschein
verschafften Überblick durfte das Baurekursgericht in antizipierter Beweiswürdigung
auf einen zusätzlichen Rundgang verzichten. Dem Protokoll ist des Weiteren zu
entnehmen, dass die Mitglieder der Rekursinstanz den anwesenden Beteiligten
gleichermassen die Gelegenheit boten, sich zu äussern. Nicht ersichtlich ist,
dass es zu Wortverweigerung gekommen ist. Die von der Beschwerdeführerin 2
gerügte Vorgehensweise der Vorinstanz im Rahmen des Augenscheins ist nicht zu
beanstanden.
2.5
Streitgegenstand
bildet sodann die Zulässigkeit der Ausscheidung einer Bauzone mittels eines
privaten Gestaltungsplans im Landwirtschaftsgebiet. Es oblag der Rekursinstanz
folglich nicht, sich ein Bild über mögliche Standorte eines Aussenlagers im
Siedlungsgebiet zu machen. Ferner geben die eingereichten Unterlagen zum
Privaten Gestaltungsplan "G" genügend Aufschluss über die zu
interessierenden Punkte betreffend die Verkehrssituation, weshalb der
Augenschein nicht zwingend auf die Verkehrsinfrastruktur der Beschwerdeführerin
2.
ausgedehnt werden musste. Anlässlich des Lokaltermins äusserten sich die
anwesenden Beteiligten zur Einordnung ins Landschaftsbild und zur Standortgebundenheit.
Welche zusätzlichen Fragen diesbezüglich die Vorinstanz vor Ort noch hätte stellen
müssen, die sich nicht bereits aus den Akten schlüssig beantworten liessen, ist
nicht erkennbar. Angesichts der vor Ort erstellten Bilddokumentation ist auch
der Vorwurf entkräftet, die Vorinstanz habe sich eines Blickes aus der
zweckmässigen Distanz verweigert. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der
streitbetroffene Betrieb einen ausgesprochenen Fremdkörper darstelle, beruht
nicht auf einer falschen Tatsachenfeststellung, sondern ist als Würdigung des
Sachverhalts zu verstehen. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, dass das
Baurekursgericht es unterlassen hätte, den rechtserheblichen Sachverhalt genügend
abzuklären. Es liegt somit kein Beschwerdegrund im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG vor.
3.
Die vom Baurekursgericht am Augenschein getroffenen
Feststellungen können auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45). Ausserdem geben die Akten,
insbesondere die Gestaltungsplanunterlagen und Fotografien, über die
massgebenden Umstände des streitbetroffenen Gebiets in der Landwirtschaftszone
und über die von der Beschwerdeführerin 1 geplanten Vorhaben hinreichend
Auskunft. Dass die Interessenabwägung im vorinstanzlichen Entscheid nicht nach
den Vorstellungen der Beschwerdeführerin 2 ausfiel, verlangt nicht nach einem
Augenschein durch das Verwaltungsgericht, zumal Letztere auf ihre in den Akten
befindliche Rekursantwort verweist, worin eine umfassende Güter- und
Interessenabwägung vorgetragen worden sei. Auf einen gerichtlichen Lokaltermin
kann daher verzichtet werden (vgl. RB 1995 Nr. 12 E. 1, mit
Hinweisen).
4.
Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf
§ 59 VRG um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine solche ist
grundsätzlich wenig zweckmässig und fällt regelmässig ausser Betracht, wenn die
Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 3). Die
vorliegenden Akten sind umfassend, und die Beschwerdeführerschaft konnte
gestützt darauf ihren Rechtsstandpunkt in ihren Beschwerdeschriften ausführlich
darlegen. Von einer mündlichen
Verhandlung wären keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb
keine Veranlassung besteht, die Parteien vorzuladen und mündlich anzuhören.
Soweit zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betroffen wären, ist darauf
hinzuweisen, dass die private Beschwerdeführerin 1 selber keinen Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung stellte.
5.
5.1
Der Trennung
von Baugebiet und Nichtbaugebiet kommt im Raumplanungsrecht eine zentrale
Bedeutung zu (Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 RPG). Der
Umsetzung dieses Grundsatzes dienen Vorgaben auf allen drei Ebenen des
raumplanungsrechtlichen Stufenbaus (Richtplanung, Nutzungsplanung,
Bewilligungsverfahren). Auf planerischer Ebene wird die Trennung von Baugebiet
und Nichtbaugebiet durch die kantonale Richtplanung, vorab durch die im
Siedlungs- und Landschaftsplan vorgenommene Ausscheidung vom Siedlungsgebiet
einerseits und von verschiedenen der "Landschaft" zuzuordnenden Gebieten
(insbesondere des Landwirtschaftsgebiets) anderseits umgesetzt.
5.2
Auf
bewilligungsrechtlicher Stufe regelt das Bundesrecht die Zulässigkeit von
Bauten und Anlagen im Gebiet ausserhalb der Bauzonen in erster Linie in
Art. 16a RPG sowie in Art. 24–24d RPG. Die Möglichkeit, Ausnahmen vom
Erfordernis der Zonenkonformität zu bewilligen (Art. 24–24d RPG),
entbindet die Planungsbehörden jedoch nicht von ihrer Aufgabe, für besondere
Verhältnisse eine adäquate Nutzungsplanung zu schaffen. Für grössere Vorhaben
mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt besteht daher nach der
bundesgerichtlichen Praxis eine Planungspflicht, was vermehrt zu projektbezogenen
Nutzungsplanungen im Gebiet ausserhalb der Bauzonen geführt hat (Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,
N. 674). Bei der Wahl des Verfahrenswegs (Bewilligungsverfahren nach
Art. 24 RPG oder Nutzungsplanverfahren) steht den Behörden ein gewisser
Ermessenspielraum zu (Arnold Marti, Planungspflicht für grössere Vorhaben
ausserhalb der Bauzonen – wegleitende Rechtsprechung des Bundesgerichts,
ZBl 106/2005, S. 353 ff., insbesondere S. 362 f.; Gian
Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen,
Zürich 2001, S. 69).
5.3
Als erste
Rechtsmittelinstanz überprüft das Baurekursgericht kommunale Nutzungspläne
− einschliesslich Gestaltungspläne − grundsätzlich mit voller
Kognition, das heisst nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf
Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Der Grundsatz der
vollen Kognition steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die Rekursbehörde
bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen hat, wenn den Gemeinden
bei der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung Planungsautonomie zusteht,
insbesondere wenn es für die Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse
ankommt. Das Baurekursgericht darf dann korrigierend eingreifen, wenn sich die
kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist
oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht. Im
Übrigen hebt es im Rahmen der Ermessenskontrolle die kommunale Planfestsetzung
nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich
ist (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 20).
5.4
Demgegenüber
ist das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von Rekursentscheiden über
kommunale Nutzungsplanungen gemäss § 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf die Rechtskontrolle
beschränkt. Bei der Überprüfung von Rekursentscheiden, mit welchen kommunale
Planfestsetzungen aufgehoben worden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen
der ihm zustehenden Rechtskontrolle aber auch zu prüfen, ob das
Baurekursgericht in rechtsverletzender Weise die kommunale Planungsautonomie
missachtet habe.
6.
6.1
Die
Vorinstanz verneinte die Standortgebundenheit des bestehenden Betriebs, was
auch für die im streitbetroffenen Gestaltungsplan vorgesehenen Erweiterungen
gelten müsse. Mit Letzterem sei eine Kleinstbauzone, die lediglich der
Realisierung eines einzelnen Bauvorhabens dienen solle, festgesetzt worden.
Dieser erweise sich als qualifiziert bundesrechtswidrig, weil nicht nur
Art. 24 RPG, sondern auch die Bestimmung von Art. 43 RPV umgangen
würden, indem der streitbetroffene Betrieb nicht unter diese privilegierende
Norm falle und das zulässige Erweiterungsmass – erheblich – überschritten
werde. Die Unzulässigkeit des Gestaltungsplans sei umso mehr anzunehmen, als
die damit gebildete Kleinstbauzone weitab von jedem planerischen oder
faktischen Siedlungszusammenhang situiert würde. Der betroffene Betrieb sei
überdies nicht nur zonenwidrig, sondern stelle aufgrund seines industriellen
Charakters im Landschafts-Förderungsgebiet einen ausgesprochenen Fremdkörper
dar, auch wenn die Betriebsgebäude nicht allzu auffällig seien. Schliesslich
spreche auch die präjudizielle Wirkung, die vom angefochtenen Gestaltungsplan
ausgehe, gegen diesen. Dass verfassungsmässige Rechte einen Anspruch darauf verleihen
würden, sei nicht zu ersehen. Die Beschwerdeführerin 1 habe zu jedem Zeitpunkt
wissen können, dass ihr Betrieb in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform
sei und dass die Erweiterungsmöglichkeiten dementsprechend eng limitiert seien.
6.2
Die
Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die Auffassung der Vorinstanz sei rechtsverletzend,
wonach nur als standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG oder
gemäss Art. 43 RPV als zulässige Erweiterung zonenwidrig gewordener
gewerblicher Gebäude bewilligungsfähige Bauten und Anlagen Gegenstand eines
Gestaltungsplans im Landwirtschaftsgebiet bilden könnten. Auch sei
Art. 37a RPG nicht anwendbar. Es treffe überdies nicht zu, dass die
Festlegungen des kantonalen Richtplan-Textes, insbesondere Ziff. 2.2.2,
auf die sie sich ausdrücklich berufen habe, rechtswidrig (geworden) seien.
Zudem würden ihre Betriebsgebäude Bestandteil einer heute bestehenden, grösseren
Gebäudegruppe im Gebiet "G" bilden. Streitgegenstand sei nicht eine
Ausnahmebewilligung für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und dessen
Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG, sondern ein privater Gestaltungsplan.
Massgebend sei vorliegend auch nicht, ob Art. 39 Abs. 1 RPV zur
Anwendung komme, sondern ob die an die Genehmigung des Gestaltungsplans
gestellten hohen Anforderungen an die sachgerechte Interessenabwägung erfüllt
seien. Die Vorinstanz übersehe, dass mit der Revision des Raumplanungsgesetzes
von 1998 die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 124 II 391
keineswegs gesetzeswidrig geworden sei. Demgemäss würden weder die Bestimmungen
von Art. 24 RPG noch die Erweiterungsmasse in Art. 43 Abs. 2 und
Abs. 3 RPV absolute Schranken für neue planerische Massnahmen ausserhalb
der Bauzone darstellen.
6.3
Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin 2 gehe es beim baulichen Vorhaben entgegen dem
Wortlaut des ARV nicht um einen eigentlichen klassischen Lagerraum, sondern vielmehr
um einen in die künftigen Betriebsabläufe zu integrierenden Teil, mit dem
erklärten unternehmerischen Ziel, die Betriebsabläufe optimieren und
kostengünstiger gestalten zu können, was eine im immer härteren globalen
Wettbewerb überlebenswichtige Massnahme sei. Die vorinstanzliche Beurteilung
auf der Grundlage früherer Gesetze ergangener und damit gesetzeskonformer
Behördenentscheide sei gesetzeswidrig. Indem die Vorinstanz eine Güter- und
Interessenabwägung überhaupt unterlassen habe, habe sie ihr Ermessen
missbraucht. Auch werde mit der Feststellung, wonach sich der streitbetroffene
Betrieb problemlos in die Industrie- und Gewerbezone ansiedeln liesse, die
negative Standortgebundenheit ohne weitere Begründung abgesprochen. Dies sei
willkürlich, denn die heutige Lage ausserhalb des Siedlungsgebiets sei damals
bewusst gesucht und daher bislang denn auch behördlich durch
Erweiterungsbewilligungen am heutigen Standort erhalten/gefördert worden. Die
Zielsetzungen des Entwicklungskonzepts "I" sowie der Hinweis auf
Gebiete mit traditioneller Streubauweise würden für die Frage der
Standortgebundenheit eine falsche Prämisse darstellen. Indem die Vorinstanz
behaupte, dass Kleinstbauzonen schon immer unzulässig gewesen seien, setze sie
sich in willkürlicher Weise in Widerspruch zu ihrer eigenen Praxis. Mit dem
infrage stehenden privaten Gestaltungsplan erfolge keine Zersiedelung, sondern
eine Verdichtung. Es werde auch nicht die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet
aufgeweicht. Es sei Ausfluss der Gemeindeautonomie, dass die Gemeinden zur
Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit durch Einzonung die im Einzelfall zweckmässige
baurechtliche Ordnung bestimmen könnten, was die Vorinstanz missachtet habe.
Weiter sei eine Verweigerung des Privaten Gestaltungsplans "G" eine
von Verfassung wegen verpönte, rechtsungleiche Behandlung, denn es gebe auf dem
Gemeindegebiet bereits einige früher bewilligte private Gestaltungspläne. Ein
privates Interesse könne von einer derart grossen Bedeutung sein, dass dieses
gleichwertig einem öffentlichen Interesse gewürdigt werden könne, was hier
erstellt sei, da der konkrete Betrieb Produkte von nationalem Interesse
herstelle, Arbeitsplätze gefährdet seien und ein Schwund an substanziellem
Steueraufkommen riskiert werde. Es gelte, immer gemessen am konkreten Objekt,
den Anordnungsspielraum sowie eine sachgerechte Abgrenzung der betroffenen
Bauzone zu definieren, was auch unterblieben sei. Auch sei unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit zu würdigen, dass es sich beim über das Bauvorhaben zu
liegen kommenden Land um reines Wiesland handle, welches sich nur als Weidland
nutzen lasse und womit schon heute eine nur beschränkte Nutzung möglich sei.
Man habe mit einer angemessenen Entwicklung und einem äusserst bescheidenen
Entwicklungsumfang zu tun, welcher zudem unter Boden bewerkstelligt werden
solle. Zu prüfen wäre, ob nicht die Regeln für Weiler gemäss Ziff. 2.2.2
lit. a Abs. 4 des kantonalen Richtplan-Textes anwendbar sein könnten.
6.4
Die
Beschwerdegegnerschaft führt aus, dass der streitbetroffene Gestaltungsplan
eine Verdoppelung der Produktion mit entsprechend mehr Angestellten,
oberirdisch markanten baulichen Veränderungen, eine Zweckänderung der
Lagerhaltung sowie eine deutliche Zunahme des Verkehrs ermögliche. Sowohl die
Nutzfläche als auch das Gebäudevolumen würden verdreifacht. Der besagte Plan
erlaube den Abbruch des ehemaligen Hühnerstalls und den Neubau als
Büro-/Laborhaus, was klar einen industriellen Charakter in die Landschaft
bringe. Bezüglich des Baufelds A2 sei eine Zweckänderung und bezüglich des Lagers
eine Zweckerweiterung festzustellen. Dies alles bewirke deutlich mehr als eine
geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets. Das heutige Hauptgebäude der
Beschwerdeführerin 1 sei bereits sichtbar ein Fremdkörper in der
landwirtschaftlichen Umgebung. Der geplante Ausbau des Betriebs und der
Arbeitsplätze werde vom Richtplan-Text, Ziff. 2.2.2 lit. a
Abs. 5, explizit ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin 1 behaupte auch
nicht, dass eine Weiterführung des Betriebs im bestehenden Umfang zur
Schliessung des Betriebs führen müsse. Ebenso wenig könne sie objektiv
nachweisen, dass das Lager im geplanten stark erweiterten Umfang an Ort
betriebsnotwendig sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei fast 30 Jahre ohne die
Rohmaterialreserve im Umfang einer halben Jahresproduktion am Betriebsstandort
ausgekommen. Das Risiko der mangelnden Verfügbarkeit des Rohstoffs könne
vollumfänglich aufgefangen werden, sobald das Rohmaterial in der Schweiz sei.
Der Gestaltungsplan widerspreche den grundsätzlichen raumplanerischen Anliegen,
liege weitab eines Siedlungszusammenhangs und begründe eine isolierte
Kleinstbauzone, die nicht standortgebunden sei und den Zielen des
Landschafts-Förderungsgebiets entgegenstehe. Der Betrieb, der vom Kanton nie
als standortgebunden bewilligt worden sei, könne ohne Weiteres zweckmässig im
Siedlungsgebiet untergebracht werden. Dessen Bestandesgarantie erstrecke sich
lediglich auf das Bestehende und könne bestenfalls die bereits konsumierten
Erweiterungen nach Raumplanungsgesetz mitbegründen. Für den geplanten massiven
Ausbau sei sie aber keine Grundlage. Allfällig vorhandene Interessen würden
keine Standortgebundenheit auslösen, könnten die Produkte der Beschwerdeführerin
1.
doch zweckmässig irgendwo in der Schweiz in der Bauzone hergestellt werden.
Das nationale Interesse würde nur auf dem Teil der Produktion bestehen, der der
Schweizer Armee geliefert werde. Bereits heute produziere die Beschwerdeführerin
1.
indessen für weitere Kundschaft. Die Verdoppelung der Produktion entspreche
einzig einem Wunsch der Beschwerdeführerin 1 nach Ausweitung der
Geschäftstätigkeit.
7.
7.1
Der
streitbetroffene Betrieb ist in der Landwirtschaftszone unbestrittenermassen zonenwidrig.
Mit dem Gestaltungsplan als Sondernutzungsplan soll dieser Widerspruch durch
das Ausscheiden einer Bauzone aufgelöst werden. Es gilt daher zu prüfen, ob
diese Bauzone grundsätzlich für die Überbauung geeignetes Land erfasst
(Art. 15 lit. a RPG) und ob sie gemäss Art. 16 PBG dem im
kantonalen Richtplan festgesetzten Landwirtschaftsgebiet entspricht, wobei sich
der Inhalt des kantonalen Richtplans nicht nur aus dessen kartografischer
Darstellung, sondern auch aus dem Richtplan-Text ergibt.
7.2
Gemäss
Art. 37a RPG in der Fassung vom 20. März 1998 und Art. 43 RPV
ist eine Zweckänderung oder Erweiterung von zonenwidrig gewordenen gewerblichen
Bauten und Anlagen zulässig, soweit diese vor dem 1. Januar 1980 erstellt
wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig
geworden sind (Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht,
Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Februar 2001, S. 48 [nachfolgend
ARE, Erläuterungen RPV]; Gian Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung im Gebiet
ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 151 f.). Art. 37a RPG
und Art. 43 RPV gelten als lex specialis zu Art. 24c RPG (vgl. ARE,
Erläuterungen RPV, S. 47), wonach bestehende zonenwidrige Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt werden
(Art. 24c Abs. 1 RPG) und mit der Bewilligung der zuständigen Behörde
erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden,
sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, wobei die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten bleibt
(Art. 24c Abs. 2 RPG). Wie von der Beschwerdeführerin 1 zutreffend
ausgeführt, sind vorliegend Art. 37a RPG und Art. 43 RPV nicht
anwendbar, da die Betriebsbauten der Beschwerdeführerin 1 nach 1980 erstellt
wurden. Gleiches gilt für Art. 24c RPG und Art. 42 RPV: Diese
Bestimmungen finden keine Anwendung auf immer schon zonenwidrige, weil als
standortgebunden nach Art. 24 RPG bewilligte Bauten, soweit sie nach der
Einführung der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet am 1. Juli 1972
erstellt worden sind, was auf die bestehende Betriebsbaute angesichts der
erteilten Bewilligungen zur Nutzungsänderung des Geflügelaufzuchtstalls in den
Jahren 1982 und 1983 zutrifft. Unter diesen Umständen könnte eine bauliche
Änderung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nur in Berücksichtigung der
weiter geltenden Voraussetzungen des Art. 24 RPG und insbesondere der
Standortgebundenheit erfolgen (vgl. Rudolf Muggli, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch
[Hrsg.], Kommentar RPG, Zürich etc. 2010, Art. 24c N. 17).
7.3
Indessen
muss gemäss Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 5 des kantonalen
Richtplan-Textes die zeitgemässe Erneuerung von bestehenden Fabriken und
Gewerbekomplexen ausserhalb der Bauzone infolge des Ausmasses der baulichen
oder nutzungsmässigen Veränderungen sowie aufgrund des dadurch entstehenden
erhöhten Koordinationsbedarfs bezüglich raumplanungs-, umwelt-, gewässerschutz-
und allenfalls forstrechtlicher Bestimmungen nicht in allen Fällen zweckmässig
in einem Bewilligungsverfahren nach [a]Art. 24 Abs. 2 RPG behandelt
werden. Zur Sicherstellung angemessener Entwicklungsmöglichkeiten können auch
ausserhalb des in der Karte bezeichneten Siedlungsgebiets bestehende Fabriken
und Gewerbekomplexe einschliesslich einer angemessenen Gebietsreserve für
Erweiterungsbauten einer Bauzone zugewiesen werden, wenn die durch die
Einzonung ermöglichte Erneuerung oder betriebliche Entwicklung im Wesentlichen
unter Verwendung der bestehenden verkehrsmässigen und technischen Infrastruktur
bewerkstelligt werden kann und wenn neben anderem ihr Weiterbestand bzw. ihre
betriebliche Entwicklung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen als notwendig
erachtet wird. Mit der Einzonung darf indessen keine über die genannten
Zielsetzungen hinausgehende Entwicklung ermöglicht werden.
7.3.1
Die Vorinstanz
erwog, dass Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 5 des kantonalen
Richtplan-Textes den mit Revision des Raumplanungsgesetzes vom 20. März
1998.
aufgehobenen aArt. 24 Abs. 2 RPG ergänzt habe, weshalb es
fraglich erscheine, ob die in Rede stehende Festlegung noch Geltung
beanspruchen könne. Nach Meinung der Beschwerdeführerin 1 findet sich die besagte
Bestimmung in Art. 24c RPG wieder. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor,
die Vorinstanz setze sich willkürlich in Widerspruch zu ihrer eigenen Praxis,
wonach Kleinstbauzonen zulässig seien.
7.3.2
aArt. 24
Abs. 2 RPG sah vor, dass das kantonale Recht gestatten kann, Bauten und
Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit
den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war. Dabei handelte es sich um
eine kantonale Regelungskompetenz für Bewilligungsverfahren bezüglich der
teilweisen Veränderung bestehender Bauten oder deren Wiederaufbau (Botschaft
des Bundesrates vom 27. Februar 1978 zu einem Bundesgesetz über die
Raumplanung, BBl 1978 I 1028), die in der bundesrätlichen Botschaft vom
22.
Mai 1996 in Art. 24a Abs. 1 des Entwurfs übernommen (vgl.
BBl 1996 III 553), von den Räten indessen gestrichen wurde (vgl. Amtl. Bulletin
der Bundesversammlung, Nationalrat, Herbstsession 1997, S. 1862 und 1870;
Amtl. Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, Wintersession 1997,
S. 1180) und somit auch nicht in Art. 24c RPG – wie von der
Beschwerdeführerin 1 behauptet – Eingang fand. Dass mit dem Dahinfallen der
kantonalen Regelungskompetenz im Sinn von aArt. 24 Abs. 2 RPG auch
die Einzonung von ausserhalb des in der Karte bezeichneten Siedlungsgebiets
bestehenden Fabriken und Gewerbekomplexen im Rahmen eines Planungsverfahrens
nicht mehr erlaubt wäre, erweist sich jedoch als fraglich, zumal den Behörden
bei der Wahl des Verfahrenswegs ein gewisser Ermessensspielraum zusteht. Auch
ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Praxis zur Zulässigkeit von
Klein(st)bauzonen auch nach der Revision des Raumplanungsgesetzes im Jahr 1997
unverändert weiterführte (vgl. dazu nachfolgend). Schliesslich soll es gemäss
Revisionsentwurf des kantonalen Richtplan-Textes in Ausnahmefällen weiterhin
erlaubt sein, ausserhalb des in der Karte bezeichneten Siedlungsgebiets
bestehende grössere Fabrik- und Gewerbekomplexe einer Bauzone zuzuweisen, wenn
insbesondere ihr Weiterbestand sichergestellt werden soll, wobei mit der
Einzonung keine über die genannten Zielsetzungen hinausgehende Entwicklung ermöglicht
werden darf (Kanton Zürich Richtplan, Entwurf für die öffentliche Auflage vom
21.
Januar bis 15. April 2011, Ziff. 2.2.2 Abs. 6).
7.4
Eine
Umgehung von Art. 24 ff. RPG ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn mit der fraglichen Planungsmassnahme eine
unzulässige Klein(st)bauzone geschaffen wird oder wenn sie sonst auf einer
sachlich nicht vertretbaren Abwägung der räumlichen Interessen beruht.
Kleinbauzonen sind im Allgemeinen unzulässig, wenn sie gegen das
raumplanerische Ziel verstossen, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen
zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu
verhindern. Ermöglicht eine Kleinstbauzone jedoch keine zusätzliche
Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten
Gebiets oder die massvolle Erweiterung bereits bestehender Bauten, ist sie
zulässig, sofern sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung
beruht (BGE 124 II 391 E. 3a S. 395; BGr, 26. April 2006,
1A.271/2005, E. 3.1; BGr, 26. Juli 2006,1A.16/2006, E. 2.1;
BGr, 15. September 2011,1C.118/2011, E. 4.3).
7.4.1
Aus der genannten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich demnach nicht ableiten, dass
projektbezogene Nutzungsplanungen, um den bundesrechtlichen Anforderungen zu
entsprechen, zwingend standortgebunden im Sinn von Art. 24
lit. a RPG sein müssen. Wie alle Nutzungspläne müssen indessen auch
projektbezogene mit den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes
vereinbar sein, und zu diesen bundesrechtlichen Anforderungen gehört wie
erwähnt auch der (im Fall projektbezogener Nutzungsplanung besonders zu
beachtende) Grundsatz, dass kleine, isolierte Bau- und Sondernutzungszonen im
Hinblick auf eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nach Möglichkeit
zu vermeiden sind, was im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen
ist (BGE 124 II 391; BGr, 6. Mai 2002,1A.193/2001; VGr,
25.
August 2005, VB.2005.00124, E. 3; vgl. auch Marti, S. 359;
Haller/Karlen, N. 706).
7.4.2
Die Frage nach der
Standortgebundenheit der durch die projektbezogene Nutzungsplanung ermöglichten
Bauten und Anlagen kann in der Tat mittelbar gleichwohl relevant sein,
indem sie im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ein zusätzliches
Kriterium für oder wider die streitbetroffene Planung bildet. Dies namentlich
in Fällen, in denen das davon erfasste Areal nicht unmittelbar an das
Siedlungsgebiet angrenzt: Weil in solchen Fällen ein Siedlungszusammenhang zu
verneinen ist, läuft die betreffende Planung auf die Schaffung einer
isolierten, kleinen Bau- oder Sondernutzungszone hinaus, was nach dem Gesagten
grundsätzlich zu vermeiden ist, es sei denn, besondere Gründe liessen eine
derartige isolierte Kleinbauzone gleichwohl als gerechtfertigt erscheinen (vgl.
VGr, 25. August 2005, VB.2005.00124, betreffend die Erweiterung eines
Pflegeheims für Behinderte; VGr, 19. April 2007, VB.2006.00462, betreffend
den geringfügigen Ausbau eines Reitplatzes ohne Kapazitätsausbau). Als besonderer
Grund in diesem Sinn kommt – unter anderem – auch eine allfällige
Standortgebundenheit der betreffenden Bauten und Anlagen in Betracht.
8.
8.1
Die
Vorinstanz ging insbesondere von der Unzulässigkeit des strittigen Gestaltungsplans
aus, da aufgrund der gewünschten Erweiterungen von mehr als 30 %
Art. 24 RPG und Art. 43 Abs. 2 RPV umgangen würden. Die Beschwerdeführerin
1.
stellt infrage, ob die Bestimmung von Art. 24 RPG oder die
Erweiterungsmasse für zonenwidrig gewordene Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen gemäss Art. 43 Abs. 2 RPV oder Art. 42 Abs. 3 RPV
absolute Schranken für neue planerische Massnahmen ausserhalb der Bauzone
darstellen würden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens indessen
nicht nach den Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43
Abs. 2 RPV zu beurteilen, deren Anwendung auf den vorliegenden Fall
ausgeschlossen wurde (vgl. E. 7.2), sondern es gilt zu prüfen, ob der umstrittene
Gestaltungsplan nur eine geringfügige Erweiterung bereits bebauten Gebiets oder
eine massvolle Erweiterung bereits bestehender Bauten beinhaltet.
8.2
Die
Beschwerdeführerschaft verkennt, dass der Gestaltungsplan nicht nur die Realisierung
eines unterirdischen Lagerraums beinhaltet. Vielmehr erlaubt der besagte Plan
weitreichende bauliche Erweiterungen des bestehenden Betriebs in einer
Nichtbauzone. Mit dem unterirdischen Lagerraum und der Auslagerung der Büro-
und Laborräume in eine andere Baute könnte die Gebäudegrundfläche von rund
1'000 m2 auf rund 3'700 m2 erhöht werden, während
entsprechend das Gebäudevolumen von rund 6'000 m3 auf rund
15'300 m3 zunehmen würde. Auch lassen es die Bestimmungen zu,
innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe die Geschosszahl frei zu wählen. Des
Weiteren sind Erschliessungsflächen und Parkplätze vorgesehen. Obgleich die
Versiegelung der Flächen auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken ist,
wäre im Rahmen des streitbetroffenen Gestaltungsplans eine Erschliessung um die
bestehenden Gebäude im Baufeld A1 und A2 zulässig, was bei einer Realisierung
ebenso eine unter raumplanerischen Aspekten wesentliche Zunahme bebauter
Flächen darstellen würde. Unabhängig von der Anwendbarkeit von Art. 43
Abs. 2 RPV können die geplanten Erweiterungen daher nicht mehr als
massvoll bzw. geringfügig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
betrachtet werden.
9.
9.1
Die
Entfernung des Gestaltungsplangebiets vom Siedlungsplangebiet gibt darüber Aufschluss,
ob mit dem geplanten Projekt eine isolierte Klein(st)bauzone geschaffen würde.
Im vorliegenden Fall beträgt diese Distanz rund 600 m, weshalb das
Gestaltungsplangebiet nicht mehr am Rand des Siedlungsgebiets liegt, was denn
auch von keiner Partei infrage gestellt wird. Infolgedessen kann der
Anordnungsspielraum der Gemeinden gemäss Ziff. 2.2.2 lit. a
Abs. 2 des kantonalen Richtplan-Textes, wonach bei der Festsetzung von
Bauzonen auf örtliche Besonderheiten und Umstände, wie spezielle topografische
Verhältnisse oder den Stand der Erschliessung, angemessen Rücksicht genommen
werden darf, nicht mehr zum Tragen kommen.
9.2
Des
Weiteren versucht die Beschwerdeführerschaft, einen Siedlungszusammenhang zu
schaffen, indem sie vorbringt, ihre Betriebsgebäude würden Bestandteil einer
heute bestehenden, grösseren Gebäudegruppe bilden. Gemäss Ziff. 2.2.2
lit. a Abs. 4 des kantonalen Richtplan-Textes gelten Gebäudegruppen,
die nicht oder nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt werden, als
Siedlungsgebiet, auch wenn sie kartografisch nicht als solches dargestellt
sind. Falls die bestehenden Bauten im Gebiet "G" überhaupt als Weiler
und damit als Siedlungsgebiet gelten würden, was die Beschwerdeführenden nicht
dartun, so könnte jedenfalls eine über den bestehenden Siedlungsumfang
hinausgreifende Entwicklung nicht ermöglicht werden, was mit dem infrage
stehenden Gestaltungsplan indessen gerade angestrebt wird (vgl. E. 8.2 und
10.
–8). Folglich wären die darin enthaltenen Vorhaben auch nicht mit
Ziff. 2.2.2 lit. a Abs. 4 des kantonalen Richtplan-Textes
vereinbar.
10.
10.1
Nach
Massgabe der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und wie von der
Beschwerdeführerschaft verlangt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei
insbesondere zu prüfen ist, weshalb die infrage stehende Nutzung des
Landwirtschaftsgebiets nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebiets
untergebracht werden kann (vgl. E. 7.4). An das Erfordernis der
Standortgebundenheit sind zur Gewährleistung der vom Raumplanungsrecht
bezweckten Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sehr strenge Anforderungen zu
stellen (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1; 129 II 63 E. 3.1; BGE 123 II 256
E. 5a).
10.2
Die
Beschwerdeführerschaft ist der Ansicht, dass anlässlich der Gemeindeversammlung
vom 16. Juni 2010 eine ausführliche, eingehende und sachliche, in jedem
Punkt überzeugende Interessenabwägung vorgenommen wurde. Im Rahmen dieser
Gemeindeversammlung kamen im Zusammenhang mit dem zur Genehmigung
unterbreiteten Gestaltungsplan verschiedene Aspekte zur Sprache, wobei indessen
die raumplanerischen Interessen – insbesondere im Vergleich zu den
betriebsökonomischen – zu wenig Beachtung fanden. Ferner wurde der bereits
dannzumal der Verwaltung der Beschwerdeführerin 2 vorliegende
Vorprüfungsbericht des ARV hinsichtlich der Präjudizwirkung einer Genehmigung
unvollständig wiedergegeben. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerschaft
kann die seinerzeit vorgenommene Interessenabwägung daher nicht ungeprüft übernommen
werden.
10.3
Bezüglich
der Standortgebundenheit der im Gestaltungsplan vorgesehenen Bauten ist darauf
hinzuweisen, dass diese weder aus technischen Gründen noch wegen der Bodenbeschaffenheit
auf den gewünschten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sind. Angesichts
der standortunabhängigen Notwendigkeit des Einbaus einer Luftreinigungsanlage
ist ausserdem nicht erkennbar, dass die Errichtung des gewünschten Lagerraums
im Siedlungsgebiet ausgeschlossen wäre (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.1; 129 II
63.
E. 3.1; BGE 123 II 256 E. 5a). Sodann ist dieses Vorhaben am
gewünschten Ort zwar aus ökologischer Sicht zu begrüssen (dazu mehr unter
E. 10.6), was indessen nicht bereits auf dessen Standortgebundenheit
schliessen lässt: Der Betrieb externer Lagerräume würde nach Ansicht der Experten
zwar für die Beschwerdeführerin 1 Mehraufwendungen in Form von zusätzlichem
Personal und zusätzlichen Lastwagenfahrten zwischen dem Lager und der
Produktionsstätte sowie nicht quantifizierbare Mehrkosten durch den erhöhten
Koordinations- und Kontrollaufwand bedeuten, bleibt jedoch nach wie vor möglich
und ist nach Meinung des ARV auch zumutbar.
10.3.1
Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin 2 geht es der Beschwerdeführerin 1 nicht nur um eine
notwendige Optimierung der Betriebsabläufe. Mit der Realisierung der geplanten
Bauten soll überdies eine Produktionssteigerung einhergehen. Dass die Beschwerdeführerin
1.
ihren bestehenden Betrieb aufgrund einer ständig steigenden Nachfrage
ausbauen und dies gleich beim Produktionsstandort tun will, um ihre Position im
internationalen Umfeld zu stärken sowie Kosten zu sparen, ist zwar durchaus
nachvollziehbar, stellt jedoch ein subjektives Motiv dar, das bei der Frage der
Standortgebundenheit keine massgebliche Rolle spielt (vgl. BGr, 19. Juli
2006,1A.49/2006, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 II 252 E. 4a,
123.
II 256 E. 5a, 114 Ib 317 E. 4a).
10.3.2
Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die
Produktion der Beschwerdeführerin 1 angesichts der am bestehenden
Unternehmensstandort getätigten Investitionen faktisch standortgebunden ist. Im
Nachtrag zum Bericht gemäss Art. 47 RPV wurde in nachvollziehbarer Weise
dargelegt, dass eine Betriebsverlegung zu riskant und für das Unternehmen nicht
finanzierbar wäre, da insbesondere ein übergangsloser Betrieb garantiert und
gleiche Produktionsanlagen parallel aufgebaut werden müssten. Diesbezüglich
muss indessen beachtet werden, dass bereits fraglich erscheint, ob die
Standortgebundenheit des streitbetroffenen Betriebs zum Zeitpunkt der Erteilung
der Bewilligungen zur Nutzungsänderung des Geflügelaufzuchtstalls gegeben war,
worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies. Denn die kantonale Genehmigung der
Bewilligungen, welche die Beschwerdeführerin 2 offenbar auf der Grundlage von
aArt. 24 Abs. 2 RPG und § 357 Abs. 2 PBG erliess, erfolgte
schliesslich gestützt auf die Zielsetzungen des Entwicklungskonzepts
"I". Dass die Standortwahl der Beschwerdeführerschaft nur aufgrund
der von ihrem Betrieb ausgehenden Immissionen getroffen wurde, kann
ausgeschlossen werden, da bereits in der Bewilligung vom 22. September
1982.
festgesetzt wurde, dass der Ausstoss von Ammoniak zu keinen Geruchsbelästigungen
in der Umgebung des Betriebs führen dürfe, und sich die Beschwerdeführerin 2
ausserdem vorbehielt, beim Auftreten von Immissionen weitere Auflagen zu
erlassen.
Im Konzept "I" befürwortete man Neuansiedlungen von
Industriebetrieben in neuen Branchen als flankierende Massnahme, um den
Beschäftigungsrückgang im industriellen/gewerblichen Bereich von Zürcher
Berggebieten, so insbesondere der Gemeinde C, aufzuhalten
(Gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept Zürcher Berggebiet, Schlussbericht
der Experten zuhanden des Regierungsrats, April 1975, S. 31). Indessen
umschrieb das Bundesrecht bereits damals verbindlich, welche Arten von
Ausnahmen höchstens unter die milderen Voraussetzungen von aArt. 24
Abs. 2 RPG fielen, weshalb andernfalls aArt. 24 Abs. 1 RPG hätte
zur Anwendung gelangen müssen. Nach Massgabe von aArt. 24 Abs. 1 RPG
wurden – neben Mietwohnungen mit Nebenerwerb – einzig Bauten und Anlagen der
täglichen Versorgung als zulässig erachtet, um die hergebrachten
Streusiedlungen und Weiler zu erhalten (Eidgenössisches Justiz- und
Polizeidepartement/Bundesamt für Raumplanung, Erläuterung zum Bundesgesetz über
die Raumplanung, Bern 1981, Art. 24 Rz. 16 und 32). Die
Rechtmässigkeit der erwähnten Bewilligungen kann letztlich aber offengelassen
werden, da die vorgenommenen Umnutzungen und Umbauten jedenfalls Bestandesschutz
geniessen. Jedoch ist festzustellen, dass die ("abgeleitete")
Standortgebundenheit der im Gestaltungsplan vorgesehenen Erweiterungen fraglich
bleibt, auch wenn die Vorhaben für den Weiterbestand der Bestandesschutz
geniessenden Betriebsbaute unabdingbar wären (vgl. BGE 124 II 252 E. 4c).
Jedenfalls durfte die Beschwerdeführerin 1 aufgrund des zonenwidrigen Standorts
ihres Betriebs nicht damit rechnen, dass bauliche Erweiterungen ohne Weiteres
möglich wären.
10.3.3
Die Planungsziele der Dauerbesiedlung und der
Förderung der bestehenden Bausubstanz in den erwähnten Streusiedlungen wurden
in Art. 39 Abs. 1 RPV und Ziff. 3.2.4 des kantonalen
Richtplan-Textes in der Fassung vom 2. April 2001 übernommen (vgl. ARE,
Erläuterungen RPV, S. 38 f.). Auch unter diesen Bestimmungen kann
aber eine Standortgebundenheit für die geplante Erweiterung des
streitbetroffenen Betriebs nicht hergeleitet werden, zumal eine Änderung der
Nutzung nur bei Bauten möglich wäre, die Wohnungen enthalten (vgl. Art. 39
Abs. 1 RPV), was beim ehemaligen Geflügelaufzuchtstall nie der Fall war.
10.4
Unbestrittenermassen
bestehen erhebliche ökonomische Interessen an der Realisierung der im
Gestaltungsplan festgesetzten Vorhaben. Zum einen sind diese Interessen privater
Natur: Die Errichtung der Bauten am Betriebsstandort wäre die kostengünstigste
Lösung, womit die Gewinnerzielung des Unternehmens am besten gewahrt werden
könnte. Auch würde der Verbesserung der internen Logistik und der
Betriebsabläufe damit am besten Rechnung getragen. Ferner muss berücksichtigt
werden, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Umweltmanagementsystems
eine internationale Zertifizierung besitzt, die sie bei einer Auslagerung des
Lagerraums ausserhalb des Betriebsstandorts möglicherweise verlieren würde. Des
Weiteren tätigte sie in der Vergangenheit Investitionen im Umfang von
Fr. 3,45 Mio. zur Erhaltung des Produktionsstandorts. Zum anderen bestehen
für die Beschwerdeführerin 2 Interessen an der Arbeitsplatzerhaltung im
streitbetroffenen Betrieb und am Steueraufkommen. Bezüglich der privaten
ökonomischen Interessen ist indessen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
1.
nicht vorbringt, sie wäre ohne die gewünschte bauliche Erweiterung von einer
Schliessung des Betriebs betroffen. Dieses Szenario würde vielmehr aufgrund der
allgemeinen Wirtschaftslage eintreten, wovon die Beschwerdeführerin 1 gleich
wie die übrigen Marktteilnehmer betroffen wäre, was sie denn auch einräumt. Im
Übrigen könnte den genannten Versorgungsengpässen und Importunsicherheiten
bereits mittels Lagerung des benötigten Rohstoffs in der Schweiz ausreichend
begegnet werden.
10.5
Die
Bedeutung der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Produkte für den schweizerischen
Zivilschutz wird von allen Beteiligten anerkannt. Indessen hat die
Beschwerdeführerschaft bislang nicht vorgebracht, die Beschwerdeführerin 1
benötige die angestrebte Produktionssteigerung, um die im nationalen Interesse
liegende Herstellung von imprägnierter Aktivkohle für die ABC-Gasfilter für die
Schutzräume und -anlagen des schweizerischen Zivilschutzes weiterhin
gewährleisten zu können. Vielmehr verfolgt sie ihre Ausbaupläne, um der ständig
steigenden Nachfrage und den damit zusammenhängenden Lieferengpässen beim
benötigten Rohstoff entgegenzutreten. Wie die Beschwerdegegnerschaft zutreffend
ausführt, ist somit davon auszugehen, dass die gewünschte Produktionssteigerung
nicht auf der mangelnden Kapazität für die Bedürfnisse des schweizerischen
Zivilschutzes, sondern auf dem Streben der Beschwerdeführerin 1 auf Ausweitung
der Geschäftstätigkeit gründet und damit auch der Sicherung der Arbeitsplätze
dient.
10.6
Aus
ökologischer Sicht ist positiv zu vermerken, dass mit dem geplanten Lagerraum –
im Vergleich zu einer Auslagerung in die Bauzone – auf Transportwege mit Verlad
auf Lastwagen weitgehend verzichtet werden kann und dies zu einem kleineren
Verkehrsaufkommen mit entsprechend tieferen CO2-Emissionen führen
würde. Bei einem externen Lagerort würden nach Angaben des Gemeinderats
zwischen 500 und 1'000 zusätzliche Lastwagenfahrten anfallen, wobei kein
Zeitrahmen dafür definiert wurde. Gemäss dem Bericht eines von der Beschwerdeführerin
1.
beauftragten Beratungsunternehmens würde die Bewirtschaftung eines zweiten
Betriebsstandorts zu rund 630 bis 718 Mehrfahrten pro Jahr bzw. 2,6 bis 3,0
Mehrfahrten pro Produktionstag führen. Angesichts dessen, dass bei einer
unterirdischen Neubaufläche von 1'650 m2 bereits von einem
Verkehrsvolumen von maximal 600 "LKW" pro Jahr ausgegangen wurde, was
beim nunmehr infrage stehenden Lagerraum von 2'299 m2 jährlich
maximal 836 "LKW" entsprechen würde, ist mit dem ARV festzustellen,
dass von keinem wesentlichen Mehrverkehr auszugehen ist, wenn das aus dem
Ausland gelieferte Material in der Bauzone zwischengelagert und bei Bedarf zum
Betriebsstandort transportiert würde. Zu beachten sind hingegen die
Befürchtungen der Beschwerdegegnerschaft, dass mit der geplanten Erhöhung der
Produktion auch eine Aufstockung des Personals und somit eine Verkehrszunahme absehbar
sei, auch wenn sich diese bei maximal sechs zusätzlichen Angestellten in
gewissen Grenzen halten dürfte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
2.
bezweckt der Gestaltungsplan schliesslich die Erstellung eines Lagerraums für
Kokosnussschalen als Rohstoff für die Aktivkohle-Produkte, um die Versorgung
der Beschwerdeführerin 1 sicherzustellen. Es trifft somit nicht zu, dass mit
Errichtung der Lagerstätte in der Bauzone gefährliche Halbfabrikate im
Gemeindegebiet und insbesondere durch Wohngebiete hin und her zu transportieren
wären.
10.7
Der
Beschwerdeführerschaft ist insofern zuzustimmen, als der geplante unterirdische
Lagerraum landschaftsschonend ausfällt und nicht wesentlich in Erscheinung
tritt. Jedoch ermöglicht der Gestaltungsplan noch weitere Vorhaben, deren
Verwirklichung zusammen besehen einen Fremdkörper in der Landwirtschaftszone
darstellt und dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet zuwiderlaufen würde. So ist mit der Beschwerdegegnerschaft
festzustellen, dass die geplante Vergrösserung der Produktion der
Beschwerdeführerin 1 und die dafür vorgesehene Auslagerung der bestehenden
Büro- und Laborflächen in das Gebäude Assek.-Nr. 07 Auswirkungen auf das
Landschaftsbild haben dürften. Dabei wäre eine Veränderung der baulichen
Grundstruktur nach dem Gestaltungsplan erlaubt: Allfällige Ersatzbauten in den
Baubereichen A1, A2, A3 und B1 können in den Abmessungen der bestehenden Bauten
neu erstellt werden. Auch wäre es erlaubt, innerhalb der zulässigen Gebäudehöhe
die Geschosszahl frei zu wählen, was eine zusätzliche Aufstockung erlauben
würde. Überdies ist im Baufeld A3 ein Pultdach zulässig. Ferner wird das
Betriebsgelände durch zusätzliche Erschliessungsflächen und Parkplätze
versiegelt. Mit der möglichen Produktionssteigerung, die vonseiten der
Beschwerdeführerin 1 aufgrund der ständig steigenden Nachfrage gewünscht und
mit der Vergrösserung der Produktionsfläche ermöglicht wird, verstärkt sich
schliesslich der industriell-gewerbliche Charakter des Betriebs. Dabei trifft
nicht zu, dass die geplante Erweiterung der Produktionsfläche nur auf neue
umweltrechtliche Vorschriften zurückzuführen ist, wie es die Beschwerdeführerin
1.
in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2011 darstellt. Nach Massgabe des
Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet muss auch unbeachtlich
bleiben, dass die betroffenen Grundstücke möglicherweise als ungenutztes
Wiesland brach liegen würden, falls die Beschwerdeführerin 1 ihre im
streitbetroffenen Gestaltungsplan beschriebenen Vorhaben nicht realisieren
könnte.
10.8
Die neuen
Büro- und Laborräumlichkeiten im Baubereich A2 beinhalten sodann eine
Zweckänderung des bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 07. Inwieweit mit der
geplanten Auslagerung die Produktion gesteigert würde und ob überdies
beabsichtigt sei, mehr Mitarbeitende anzustellen, wie in den Erläuterungen zum
ersten Entwurf des Gestaltungsplans ausgeführt wurde, kann indessen
offenbleiben, da angesichts der mit dem Gestaltungsplan ermöglichten Erhöhung
der Produktionsfläche und der Zweckänderung jedenfalls eine Entwicklung mit
industriellem Charakter gefördert würde, die sich mit der Trennung von Bau- und
Nichtbauzone nicht vereinbaren lässt.
10.9
Die
Erschliessung des Betriebsstandorts ist gewährleistet: Gemäss Vorprüfungsbericht
des ARV vom 15. Juni 2010 wird das Gestaltungsplangebiet über das lokale
Gemeindestrassennetz im Weiler J erschlossen. Es grenzt nicht unmittelbar
an eine Staatsstrasse. Die Erschliessungsstrasse mündet südwestlich in die
Route 08/K-Strasse. Die durchschnittliche, tägliche Verkehrslast auf der
K-Strasse wird vom AVR als eher gering bezeichnet. In den Bestimmungen zum
Privaten Gestaltungsplan "G" wird ferner festgehalten, dass sich der
Grundeigentümer bei einem Ausbau der Erschliessungsstrasse angemessen an den Kosten
zu beteiligen hat. Eine verbesserte Erschliessung des Gebiets, die der
Mehrverkehr aufgrund der externen Lagerstätte nötig machen könnte, wäre somit
grundsätzlich möglich.
10.10
Nichts
ableiten kann die Beschwerdeführerin 1 aus ihren Hinweisen auf das Urteil
1A.271/2005 vom 26. April 2006 betreffend einen privaten Gestaltungsplan
für die bauliche Erweiterung eines Heims für Frauen mit geistiger Behinderung.
Das Bundesgericht erwog dabei, das kantonale Verwaltungsgericht als Vorinstanz
habe verbindlich festgestellt, dass der Ausbaubedarf für das Heim ausgewiesen
sei (E. 3.2). Einem Schreiben des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) sei
zu entnehmen, dass das Heim bei Beanspruchung von Subventionen die Vorgaben des
Richtraumprogramms und die Qualitätsbestimmungen des BSV zu erfüllen habe und
dass die zuständigen Fachinstanzen den Standort des Heims für die dort zu
betreuenden und teilweise mehrfach behinderten Frauen (weiterhin) als
zweckmässig erachteten (E. 3.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
1.
ist das öffentliche Interesse am besagten Behindertenheim ausserhalb des Siedlungsgebiets
weitaus höher zu gewichten als vorliegend, wo die Erweiterung eines privatwirtschaftlichen
Betriebs zur Produktion von Aktivkohle-Produkte aus überwiegend privaten
betriebswirtschaftlichen Gründen angestrebt wird.
10.11
Die
Beschwerdeführerschaft kann auch nichts aus den im Bericht zur nicht berücksichtigten
Einwendung der E aufgeführten genehmigten privaten Gestaltungsplänen ableiten.
Deren Zulässigkeit ist nicht weiter zu prüfen, da die darin enthaltenen und
nunmehr verwirklichten Bauten jedenfalls Bestandesschutz geniessen. Eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Sinn von Art. 8 BV ist im
Übrigen schon deshalb nicht ersichtlich, weil das öffentliche Interesse am
Weiterbestand sozialer Einrichtungen, das bei der Genehmigung von mehreren der
erwähnten Gestaltungspläne offenbar eine wesentliche Rolle spielte, nicht mit
den vorliegend infrage stehenden Interessen vergleichbar ist.
10.12
Aus
ökonomischer Sicht wäre die Realisierung der im Gestaltungsplan vorgesehenen
Bauvorhaben und Nutzungsänderungen für die Beschwerdeführerin 1 sinnvoll. Die
weiteren von der Beschwerdeführerschaft vorgebrachten Interessen sprechen
indessen nicht in dem Mass für die Schaffung einer isolierten Kleinstbauzone in
der vom streitbetroffenen Gestaltungsplan vorgesehenen Art und Weise, wie es
die Beschwerdeführerschaft in ihren Eingaben darstellt. Da überdies erhebliche
raumplanerische Bedenken zu den Vorhaben der Beschwerdeführerin 1 bestehen, ist
unter dem Aspekt der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden
Interessenabwägung der strikten Trennung von Bau- und Nichtbauzone Vorrang
einzuräumen.
11.
11.1
Umstritten
ist schliesslich, ob die im Gestaltungsplan enthaltenen Bauten auch aufgrund
der Lage des bestehenden Betriebs im Landschafts-Förderungsgebiet nicht
zulässig wären.
11.2
Gemäss
Ziff. 3.7.1 des kantonalen Richtplan-Textes sollen mit der Bezeichnung von
"Landschafts-Förderungsgebiet" die Bewirtschaftung sowie die
Erhaltung und Förderung von Eigenart, Vielfalt, Natürlichkeit und Erholungswert
dieser Flächen langfristig sichergestellt werden. Als
Landschafts-Förderungsgebiete sind Flächen zu bezeichnen, die aus kantonaler
Sicht aufgrund ihrer landschaftlichen Eigenart, ihrer biologisch-ökologischen
Vielfalt und ihres Erhaltungswerts insgesamt in ihrem Charakter erhalten oder
weiterentwickelt werden sollen. Sie sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend
grossflächig und ohne scharfe Begrenzung zu bezeichnen. Durch eine offene,
überlagernde Darstellung in der Karte soll sichtbar gemacht werden, dass
ästhetischen und ökologischen Aspekten im Rahmen nachfolgender Planungen und in
Bewilligungsverfahren besondere Beachtung zu schenken ist, ohne dass mit dem
Richtplaneintrag eine sachgerechte Interessenabwägung im Einzelfall
vorweggenommen wird.
11.3
Der
kantonale Richtplan-Text stellt in Ziff. 3.7.1 hinsichtlich
Landschafts-Förderungsgebieten keine eindeutigen materiellen Anforderungen an
nachgeordnete Planungsträger und Bewilligungsbehörden; eine Baute im Landschafts-Förderungsgebiet
hat daher nicht von vornherein erhöhten Anforderungen hinsichtlich
Bedürfnisnachweis und Ästhetik zu genügen (RB 2000 Nr. 87). Zwar ist
ästhetischen und ökologischen Aspekten im Rahmen der nachfolgenden Planungen
und Bewilligungsverfahren besondere Beachtung zu schenken. Indessen wird mit
einem diesbezüglichen Richtplaneintrag eine sachgerechte Interessenabwägung
nicht vorweggenommen und eine Ausscheidung einer Bauzone mittels eines privaten
Gestaltungsplans im Landschafts-Förderungsgebiet bleibt grundsätzlich möglich.
Die vorliegend erfolgte Interessenabwägung hat hingegen bereits ergeben, dass
eine solche Ausscheidung der Bauzone im Landwirtschaftsgebiet mittels des
infrage stehenden Gestaltungsplans unzulässig ist, was auch entsprechend für
das Landschafts-Förderungsgebiet zu gelten hat. Wie erwähnt, erlaubt der
Gestaltungsplan angesichts der darin enthaltenen Neubau-, Erweiterungs- und
Umnutzungsmöglichkeiten jedenfalls eine oberirdische Veränderung mit
industriell-gewerblichem Charakter, die der Zweckbestimmung von
Ziff. 3.7.1 des kantonalen Richtplan-Textes zuwiderläuft und folglich
§ 16 Abs. 1 PBG verletzt.
12.
Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerschaft zu gleichen
Teilen, unter solidarischer Haftung für den Teil des anderen, aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss ist
ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels
besonderer Umtriebe steht eine solche der Beschwerdegegnerschaft nicht zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 8'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…