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Entscheid

VB.2011.00135

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00135

4. Mai 2011Deutsch24 min

(URT.2011.13238)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2009 erteilte der

Gemeinderat Herrliberg der Einfachen Gesellschaft B, bestehend aus C, D

und E, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die Zürcherische Vereinigung für

Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe vom 3. August 2009 Rekurs (R2.2009.00170)

bei der Baurekurskommission II. Auf Antrag der Einfachen

Gesellschaft B wurde das Rekursverfahren mit Datum vom 23. September

2009.

sistiert.

III.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2010 stellte der

Gemeinderat Herrliberg fest, dass das bestehende Gebäude Assek.-Nr. 03 an

der H-Strasse 02 kein Schutzobjekt sei und entliess es aus dem kommunalen

Inventar der schützenswerten Bauten.

IV.

Am 12. Juli 2010 legte die Zürcherische Vereinigung

für Heimatschutz gegen diesen Beschluss Rekurs (R2.2010.00170) ein. Das

Baurekursgericht des Kantons Zürich, in das die Baurekurskommissionen per

1.

Januar 2011 überführt wurden, vereinigte mit Entscheid vom

25.

Januar 2011 die Rekurse R2.2009.00170 und R2.2010.00170 und wies sie

ab, soweit es den erstgenannten Rekurs nicht als gegenstandslos geworden

abschrieb.

V.

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2011 wandte sich die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz mit folgenden Anträgen ans

Verwaltungsgericht:

"1. Es sei

der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar

2011.

aufzuheben.

Demgemäss

sei die Baubewilligung des Gemeinderats Herrliberg vom 30. Juni 2009

aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern.

Ebenso sei

die Nichtunterschutzstellung/Inventarentlassung gemäss Beschluss des Gemeinderats

Herrliberg vom 1. Juni 2010 aufzuheben und es sei das Wohnhaus Vers.-Nr. 03

mitsamt Umschwung formell unter Schutz zu stellen.

2.

Eventuell

seien in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids zumindest die Kosten

des Rekursverfahrens R2.2009.00170 vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Die

Beschwerdevernehmlassungen seien der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme,

eventuell zur Stellungnahme zuzustellen.

4.

Es sei ein

Gutachten einer kantonalen Sachvertständigenkommission (nach § 216 PBG)

oder eines unabhängigen Gutachters / einer unabhängigen Gutachterin einzuholen.

5.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft."

Das Baurekursgericht beantragte am 16. März 2011 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

In ihrer gemeinsamen Eingabe vom 25. März 2011

schlossen die Einfache Gesellschaft B sowie ihre Mitglieder C und D auf

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführerin.

Ebenfalls am 25. März 2011 beantragte der Gemeinderat

Herrliberg, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur

Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des

Baurekursgerichts. Die Beschwerdeführerin

ist gemäss § 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert.

2.

Die nordöstliche Hälfte des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01,

H-Strasse 02, ist mit dem mit Beschluss vom 1. Juli 2010 aus dem

kommunalen Inventar entlassenen Wohnhaus, Assek.-Nr. 03 ("S-Häuschen"),

überstellt. Gemäss der Beschwerdeführerin müsste bei einer Unterschutzstellung

des Wohnhauses auch dessen südwestlicher Garten vom Schutz erfasst werden, wo

der geplante Neubau zu stehen kommen soll.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines denkmalpflegerischen Sachverständigengutachtens.

Eine fachmännische Beurteilung sei angezeigt, da andernfalls die massgebenden

Verhältnisse, insbesondere die Qualität und der bauliche Zustand des streitbetroffenen

Objekts sowie der Zusammenhang mit den weiteren Zeugen der Aryana-Siedlung,

nicht schlüssig beurteilt werden könnten. Das Objekt sei bis heute noch nie

einer vertieften denkmalpflegerischen Beurteilung unterzogen worden und

insbesondere bestehe auch kein Inventarblatt. In seinem Beschluss betreffend

Inventarentlassung habe sich der Gemeinderat mit Verweisen auf die rudimentäre

Schutzabklärung durch J (Büro K) begnügt, welche jedoch keinerlei Hinweise

auf eine Inventarentlassung erlaube, sondern dem Objekt H-Strasse 02 im

Gegenteil einen "baukünstlerischen Wert" (Buchstabencode: B) sowie

einen "bau- u./o. dorfgeschichtlichen Wert" (Buchstabencode: G)

beimesse. Auch sei darin mittels Minuszeichen (-) vermerkt, dass es sich um ein

noch nicht genauer untersuchtes Objekt handle.

Ob das Baurekursgericht als Spezialverwaltungsgericht auf

die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich habe verzichten dürfen, sei nicht

relevant, da es im angefochtenen Entscheid ohnehin keine genügende

denkmalpflegerische Beurteilung vorgenommen, sondern zur Hauptsache lediglich

die Parteivorbringen unreflektiert wiedergegeben habe. Die eigentliche

Beurteilung in E. 5.4 des Rekursentscheids auf nur einer halben Seite sei

unvollständig bzw. teilweise falsch und könne ein Sachverständigengutachten

nicht ersetzen. So gehe der Entscheid weder auf die Bedeutung der

Aryana-Bewegung in Herrliberg, die Wechselwirkung zwischen den beiden Aryana-Häusern

H-Strasse 04 und 02, die grosszügig dimensionierten und ursprünglich der

Selbstversorgung dienenden Gärten noch auf prominente Lage und die gute

Einsehbarkeit des streitbetroffenen Objekts ein. Eine Auseinandersetzung mit

der kulturhistorischen Bedeutung der Aryana-Bewegung und ein Vergleich mit

anderen Siedlungen ähnlicher Reformbewegungen seien unterblieben. Auch das

hinsichtlich der Liegenschaft X-Strasse 05 erstellte Gutachten und die

Schutzverfügung für H-Strasse 04 seien mangels Berücksichtigung von

Primärquellen ungenügend. Bei der Aryana-Bewegung, die u.a. eines der früheren

Reformhäuser der Schweiz betrieben habe, seien keinesfalls der Okkultismus oder

die Rassenlehre im Zentrum gestanden.

3.2

Über die

Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist von Fall zu

Fall zu entscheiden. Der zuständigen Instanz kommt dabei ein erhebliches Ermessen

zu (VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00052, E. 3.1; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 7 N. 24). Sie ist zur Einholung eines Gutachtens dann verpflichtet,

wenn die Verhältnisse anders nicht schlüssig abgeklärt werden können (RB 1998 Nr. 19

E. 2, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung gilt auch für das

Verwaltungsgericht.

3.3

Es ist

unbestritten, dass das streitbetroffene Gebäude Teil der Aryana-Siedlung in

Herrliberg bildet. Der Aryana-Bewegung wurde im angefochtenen Beschluss vom

1.

Juni 2010 wie zuvor in den Schutzverfügungen betreffend die

Liegenschaften X-Strasse 05 und H-Strasse 04 eine für Herrliberg

wichtige soziale bzw. kulturhistorische Bedeutung zuerkannt. Im Gutachten zum

Wohnhaus X-Strasse 05 an der X-Strasse 05 findet sich unter Punkt 2.2

"Baugeschichte" ein ca. anderthalb Seiten umfassender historischer

Abriss der Bewegung. Diese stelle eine naturverbundene und esoterisch

unterlegte Lebensgemeinschaft dar, welche als weltanschauliche Alternative zur

raschen Industrialisierung zur Zeit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert

entstanden sei. Die Aryana-Siedlung sei trotz baulicher Eingriffe immer noch

ein eindrückliches Manifest dieser sozialen Gegenbewegung.

Da der Gemeinderat der Siedlungsanlage nach wie vor eine

erhebliche bau- und dorfgeschichtliche Bedeutung beimisst (siehe E. 6 des

Beschluss vom 1. Juni 2010), bestand für ihn keine Veranlassung, darüber

ein weiteres Gutachten einzuholen. Dass eine eingehendere Studie, unter

Berücksichtigung von Stichworten wie Sonnenbad, Freikörperkultur, Tanz und

Tantra, den soziokulturellen Wert der Aryana-Siedlung allenfalls noch

deutlicher aufzeigen könnte, ändert daran nichts, zumal dieser mit dem besagten

Gutachten bereits hinreichend belegt ist. Dasselbe gilt mit Bezug auf die

Angabe von Primärquellen. Massgebend sind ohnehin weniger die einzelnen Aspekte

der Lebensform, als vielmehr die Tatsache, dass die Aryana-Bewegung als

wichtige soziale Gegenbewegung der damaligen Zeit zu verstehen ist.

3.4

Ebenso

wenig ist der Beizug eines Gutachters zur Abklärung einer allfälligen baukünstlerischen

Zeugenschaft des Gebäudes erforderlich. Das Baurekursgericht ist als Fachgremium

grundsätzlich in der Lage, die architektonische Beschaffenheit von Bauten

selber zu beurteilen (vgl. VGr, 20. Dezember 2007, VB.2007.00192, E. 2).

Aus den Erwägungen 5.3 f. des Rekursentscheids geht hervor, dass sich die

Vorinstanz – wenn auch in gedrängter Form – mit diversen baukünstlerischen

Aspekten des Hauses befasst und diese ausserdem in Relation zu den anderen Aryana-Bauten

gesetzt hat. Worin genau ein besonderer baukünstlerischer Wert des

Gebäudes bestehe bzw. weshalb dieser eine gutachterliche Abklärung erfordern

soll, wird von der Beschwerdeführerin zudem nicht substanziiert dargetan (siehe

unten E. 5.3).

3.5

Was die

von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (optische) Wechselwirkung zwischen

den Aryanahäusern H-Strasse 04 und 02, den grosszügig dimensionierten Garten

und die prominente Lage des streitbetroffenen Gebäudes betrifft, erübrigt sich

die Einholung eines Gutachtens, weil es sich dabei um Fragen handelt, die der gerichtlichen

Beurteilung ohne Weiteres zugänglich sind (siehe E. 4.5). Ausserdem gilt

die Tatsache, dass das Haus zu einem grossen Teil aus asbesthaltigen

Eternitplatten besteht, als erstellt (siehe Asbestabklärung vom 16. März

2010) und bedarf keiner weiteren Untersuchung. Schliesslich gibt es auch keine

konkreten Anzeichen, dass die anlässlich eines Augenscheins von der Vorinstanz

gewonnenen Feststellungen namentlich hinsichtlich des Innenraums (Küche,

Nasszellen und Böden nicht mehr original) fehlerhaft wären.

Unter diesen Umständen ergibt sich der entscheidrelevante

Sachverhalt in rechtsgenügender Weise aus dem Gutachten zum Wohnhaus X-Strasse

05, dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. Augenscheinprotokoll und den übrigen Akten.

Vom Beizug eines sachverständigen Gutachters ist daher abzusehen.

4.

Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige bzw.

unrichtige Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und damit

zusammenhängend eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

4.1

Das

Baurekursgericht habe sich weder mit dem Architekten, den seinerzeitigen Bewohnern

oder der Aryana-Bewegung als solcher noch mit der Einsehbarkeit und der damit

zusammenhängenden Wertschätzung des Häuschens bzw. seiner Wechselwirkung mit

dem Haus H-Strasse 02 befasst. Fehlerhaft sei sodann die Feststellung, das

streitbetroffene Objekt falle verglichen mit den anderen Aryana-Bauten stark

ab, da es schlicht und preiswert erstellt worden sei. Die Schutzwürdigkeit

dürfe nicht von der Höhe der Baukosten oder der Verwendung besonders edler

Materialien abhängen. Zudem weise das Haus H-Strasse 02 einige zusätzliche

Qualitäten auf, indem es im Gegensatz zu den bereits unter Schutz gestellten

Aryana-Häusern weitgehend im Original erhalten sei. Was die Ensemblewirkung der

Häuser H-Strasse 04 und 02 betreffe, gehe es entgegen E. 5.5 des Rekursentscheids

nicht darum, die Ausdehnung der ehemaligen Siedlung zu verdeutlichen, sondern

das Nebeneinander eines einfachen und eines eher prunkvollen Aryana-Hauses, was

auf die unterschiedlichen sozialen Schichten der Anhänger der Aryana-Bewegung

schliessen lasse. Unerklärlich sei die Kehrtwende des Gemeinderats, der in

seinem Schreiben vom 17. März 2008 an die damalige Eigentümerschaft der

streitbetroffenen Liegenschaft einer Inventarentlassung noch ablehnend gegenüber

gestanden habe. Die Situation habe sich bei der damaligen Besichtigung des

Hauses durch die Baukommissionsmitglieder genau gleich wie heute präsentiert.

Weitere Abklärungen zur Schutzwürdigkeit seien nicht aktenkundig und die

seither durchgeführte Asbestabklärung vermöge eine Inventarentlassung nicht zu

rechtfertigen.

4.2

Mit der Beschwerde

kann die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG

von vornherein eingeschränkten Kognition hat deshalb namentlich zu prüfen, ob

die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde bzw. die

Rekursinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht

und gewürdigt hat (VGr, 5. Februar 2009, BEZ 2009 Nr. 23, E. 2.1;

vgl. auch BGE 115 Ib 131 E. 3). Da sich jede Sachverhaltsuntersuchung

naturgemäss auf eine gewisse Anzahl von Fakten beschränken muss, kann sie in Bezug

auf einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig gelten, wenn eine

ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht.

4.3

Aus E. 5.4

des Rekursentscheids lässt sich entnehmen, dass auch die Vorinstanz von einer gewissen

sozialen Bedeutung der Aryana-Siedlung ausging, wenngleich sie diese für eine

Schutzwürdigkeit allein nicht ausreichend hielt. Ferner gibt der

Rekursentscheid diverse Aspekte der Lebensform der Aryaner wieder, z.B. ihre

Reinlichkeitskultur und ihr Verhältnis zur einheimischen Bevölkerung am

Beispiel des Transformatorenturms. Wenn die Beschwerdeführerin explizit auf die

Künstler und (angebliche) Mazdaznan-Anhänger Johannes Itten, Carl Fischer sowie

den Schriftsteller Albin Zollinger hinweist, die in der Aryanasiedlung gewohnt

haben sollen, so ist deren Bedeutung vorderhand im Zusammenhang mit der gesamten

Siedlung zu sehen. Ob eine der genannten Persönlichkeiten gerade im

streitbetroffenen Einfamilienhaus gewohnt hat, ist aus gemeinschaftlicher Sicht

sekundär und erscheint gemäss den Nachforschungen der Gemeinde und aufgrund der

Schlichtheit der Baute unwahrscheinlich. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich,

dass eine weitergehende Abklärung dieser Frage in einem höheren

sozial(geschichtlich)en Wert des Gebäudes resultieren könnte.

4.4

Die

Beschwerdeführerin legte im Rekursverfahren einen Bauplan vom Architekten A. Hauser

zu den Akten, der das streitbetroffene Haus bzw. ein ähnliches Musterhaus dokumentieren

soll. Dieses trägt den Namen "Idyllhaus für Herrliberg", was gemäss

der Beschwerdeführerin den Zusammenhang mit der ländlichen Umgebung und die

Bedeutung des Gartens veranschauliche. Angesichts dieser bereits durch die

Beschwerdeführerin vorgenommenen Sachverhaltsabklärung sah sich die Vorinstanz

zu Recht nicht mehr dazu veranlasst, diesbezüglich weitere Ermittlungen

durchzuführen. Inwiefern angebliche (fern-)östliche Inspirationsquellen des

Architekten entscheidrelevant wären bzw. eine Mischung aus heimatlicher

Architektur mit der Kunst östlicher Kulturen den Zeugenwert des Gebäudes zu

steigern vermöchte, legt die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren

nicht dar. Ausserdem lässt die Tatsache, dass der Architekt A. Hauser im

Gegensatz zu anderen Architekten der Aryana-Siedlung den bei der Schutzabklärung

für das Wohnhaus X-Strasse 05 mitwirkenden Gutachtern offenbar unbekannt war

(Gutachten, S. 6 unten), auf dessen relativ geringe Bedeutung schliessen.

4.5

Von der

guten Einsehbarkeit des Hauses, seiner Wechselwirkung mit dem Nachbarhaus und

dem grossen Umschwung konnte sich die Vorinstanz sodann anlässlich des Augenscheins

vor Ort selber ein Bild machen.

4.5.1

Während sich das Baurekursgericht in E. 5.5 des Rekursentscheids

bezüglich der Nachbarschaft zum Schutzobjekt H-Strasse 04 geäussert hat

und die gute Einsehbarkeit der Liegenschaft infolge der verneinten baukünstlerischen

Repräsentativität der Baute nicht mehr ausdrücklich zu erwähnen brauchte, ging

es in seinem Entscheid auf den Gebäudeumschwung bzw. den grosszügig angelegten

Garten nicht explizit ein.

4.5.2

Soweit darin überhaupt eine Gehörsverletzung liegt, lässt sie sich im

vorliegenden Verfahren heilen. Anders als das Verwaltungsgericht ist das

Baurekursgericht zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur

Ermessenskontrolle befugt, doch auferlegt es sich bei der Überprüfung von

Inventarentlassungen Zurückhaltung und greift nur bei sachlich nicht mehr

vertretbaren Entscheiden der Baubehörde ein (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19); es verfügt damit insofern über keine

weitere Prüfungsbefugnis als das auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht. Da die Vorinstanz das Argument der Beschwerdeführerin

bezüglich des für die Aryana-Siedlung typischen Gartens nachweislich zur

Kenntnis nahm (siehe vorinstanzliches Augenscheinprotokoll, S. 6;

Rekursentscheid E. 4.1), ist die allfällige Gehörsverletzung nicht

schwerwiegend und somit heilbar. Dasselbe gilt für die von der

Beschwerdeführerin monierte "Kehrtwende" des Gemeinderates bzw. der

Baukommission hinsichtlich der Inventarentlassung, auf welche die Vorinstanz

ebenfalls nicht einging.

4.6

Bei der

(unbestrittenen) Schlichtheit des "S-Häuschens" bzw. der Beachtlichkeit

der vergleichsweise niedrigen Baukosten handelt es schliesslich nicht um ein

Problem der Sachverhaltsermittlung, sondern um ein solches der rechtlichen

Würdigung (dazu E. 5.3).

Damit erweist sich der Sachverhalt als in Bezug auf sämtliche

von der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkte genügend erforscht und ist

einer rechtlichen Würdigung ohne Weiteres zugänglich.

5.

Einzugehen ist auf die materielle Rüge der

Beschwerdeführerin, das streitbetroffene Wohnhaus sei als Schutzobjekt zu

qualifizieren.

5.1

Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c

PBG sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und

Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind

oder die Landschaften und Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre

Wirkung wesentlichen Umgebung. Zur Qualifikation

eines Gebäudes als Zeugen einer Epoche genügt es nicht, dass es nachweislich in

einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich,

dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt.

Schliesslich reicht die Zeugeneigenschaft allein für eine Unterschutzstellung

nicht; es muss es sich um einen "wichtigen" Zeugen handeln.

Die Anwendung von § 203 PBG

setzt die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe voraus, bei welcher den anwendenden

Behörden eine besondere Entscheidungsfreiheit zusteht. Bei der Überprüfung

derartiger Entscheide hat sich das Baurekursgericht zurückzuhalten, soweit es um

die Beurteilung örtlicher Verhältnisse geht oder soweit unter mehreren in Betracht

fallenden Schutzobjekten eine Auswahl zu treffen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 20 und 22; RB 1989 Nr. 67). Das Verwaltungsgericht mit seiner

gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a VRG von

vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den

Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten.

5.2

Die

Beschwerdeführerin stört sich vorab an der "Kehrtwende" des

Gemeinderats, da die Baukommission in ihrem Schreiben vom 17. März 2008

noch ausführte, dass "einer Inventarentlassung wohl nicht zugestimmt

werden" könne.

Abgesehen davon, dass das erwähnte Schreiben nicht von der

für die Inventarentlassung entscheidungsbefugten Behörde ausging, enthielt es

schon aufgrund der zitierten Formulierung keine vorbehaltlose Zusicherung.

Ebenso wenig sind Anzeichen für einen allfälligen Ermessensmissbrauch

erkennbar, auch wenn zweifelhaft erscheint, inwieweit die für die

Inventarentlassung mitberücksichtigte Asbestbelastung bzw. die gebotene

Oberflächenversiegelung zu einer relevanten Beeinträchtigung der originalen

Bausubstanz führen würde.

5.3

Der

Gemeinderat stufte die baukünstlerische Bedeutung des streitbetroffenen Wohnhauses

als gering ein. Trotz einer interessanten und einigermassen harmonischen Form

sei die Zugehörigkeit zu einer typischen architektonischen Epoche nicht

erkennbar, vielmehr handle es sich um eine Mischung verschiedener Baustile.

Charakteristische Merkmale wie die Zeichnungen an der Lukarne und im Bereich

der Terrasse/Loggia sowie der Gebäudebewuchs ("S-Häuschen") würden

durch die anstehende Asbestsanierung ohnehin verloren gehen oder zumindest sehr

stark abgeschwächt werden.

In der von AD&AD durchgeführten Schutzabklärung vom

20.

September 1993 zur Inventarbereinigung wurde dem Gebäude – ohne

weitere Begründung – zwar ein (provisorischer) baukünstlerischer Wert

attestiert (Buchstabencode B). Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen

abschliessenden gutachterlichen Befund, weshalb die abweichende Würdigung der

Gemeinde auch ohne die für ein Abgehen von Fachgutachten erforderlichen

triftigen Gründe zulässig ist, sofern sie sich innerhalb ihres

Ermessenspielraums bewegt.

Dass das Gebäude in architektonischer Hinsicht nicht

herausragend ist, hat die Vorinstanz in E. 5.3 f. des Rekursentscheids

unter Hinweis auf den vielerorts anzutreffenden schnörkellosen Baustil des

Hauses und die im Inneren vorgenommenen Veränderung überzeugend dargelegt.

Darauf kann nach § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG verwiesen werden. Selbst die Beschwerdeführerin scheint

eine wichtige baukünstlerische Zeugenschaft der streitbetroffenen Liegenschaft

nicht ernsthaft geltend zu machen. Zwar hebt sie die in bestimmten Baustilen

(Landhausstil, Klassizismus, Jugendstil) erstellten Elemente des Hauses und insbesondere

dessen grosszügig angelegten Garten hervor, doch schliesst sie daraus nicht auf

ein Objekt hochwertiger Baukunst, sondern erblickt in der "auffälligen

Architektur" vielmehr einen hohen Wiederkennungswert für die

Aryana-Bewegung. Soweit aber ein solcher Wiedererkennungswert anzunehmen ist,

ergibt er sich nicht aus einer besonderen architektonischen Qualität des

Hauses, sondern aus vereinzelten gemeinsamen Merkmalen (Veranda, zwei Säulen)

bzw. der generellen Ausrichtung des Hauses zum Garten hin. Solche Eigenschaften

sind aber weit verbreitet und für eine wichtige baukünstlerische Zeugenschaft

nicht ausreichend.

5.4

Hinsichtlich

der sozial(geschichtlich)en Zeugenschaft des Gebäudes betonte der Gemeinderat

im angefochtenen Beschluss vom 1. Juni 2010 die Einzigartigkeit der Aryana-Siedlung

als ganzer, erachtete den Erhalt des Hauses für deren Fortbestand aber als

nicht wesentlich. Er begnügte sich diesbezüglich mit der formellen

Unterschutzstellung dreier Gebäude (Wohnhaus X-Strasse 05, X-Strasse 05;

Jugendstilvilla, H-Strasse 04; ehemaliger Transformatorenturm, T-Strasse 06).

Nach Ziff. 11 seiner Beschwerdeantwort sei das Andenken an "das

Gastspiel der Aryana-Bewegung in Herrliberg" mit diesen drei (von insgesamt

ca. 15) bereits unter Schutz gestellten Liegenschaften der Aryana-Siedlung

genügend dokumentiert.

In E. 7 seines Beschlusses vom 27. Februar 2007

betreffend das Objekt X-Strasse 05 war die Gemeinde allerdings in

Übereinstimmung mit Ziff. 3.2 des Gutachtens vom November 2006 zusätzlich

zum baukünstlerischen Wert von einer wichtigen sozialen Zeugenschaft jener

Baute ausgegangen. Letztere Feststellung betrifft prinzipiell auch das streitbetroffene

Wohnhaus, das zur selben Siedlung gehört und ihre Geschichte ebenso teilt.

5.4.1

Kommen indessen mehrere Objekte aus der nämlichen Epoche für eine

Unterschutzstellung infrage, ist es aus Gründen der Verhältnismässigkeit

grundsätzlich geboten, eine Auswahl zu treffen und die in Beachtung aller Umstände

als für die Unterschutzstellung am besten geeignete Bauten zu schützen (RB 1989 Nr. 67). Bei dieser Würdigung steht den

zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie können dabei

insbesondere auf Merkmale abstellen, welche das Gebäude in einer anderen

denkmalschützerisch massgeblichen Hinsicht auszeichnen. Eine Auswahl scheidet

hingegen aus, wenn eine Gebäudegruppe als solche (sog. Ensemble) oder ein

ganzes Orts- bzw. Quartierbild im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c

PBG schutzwürdig erscheint (vgl. RB 1989 Nr. 66).

Als Ensemble im Sinn des Natur- und Heimatschutzes

bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die im Zusammenhang

eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen

werden. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen

Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel (vgl. Definition bei

http://de.wikipedia.org). Entscheidend ist, dass die Gesamtanlage mit ihrer besonderen

geschichtlichen, kulturellen oder ästhetischen Bedeutung den Charakter und die

Identität eines Orts massgeblich bestimmt und diesem eine besondere Wertigkeit

gibt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472, E. 6.2, nicht auf

www.vgrzh.ch publiziert).

5.4.2

Sowohl im Gutachten vom November 2006 als auch in der Schutzverfügung vom

27.

Februar 2007 wurde die Aryana-Siedlung als ein "aussagekräftiges

Gesamtensemble" bezeichnet, was die Bedeutung des Objekts X-Strasse 05

noch erhöhe. Dass jedes einzelne Gebäude der Aryana-Bewegung bereits als

Bestandteil der Siedlung zwingend unter Schutz zu stellen wäre, lässt sich

hingegen weder dem Gutachten noch der genannten Verfügung explizit entnehmen.

Vielmehr spricht das Gutachten auch davon, dass sich die erhaltenen

Aryanahäuser im heutigen konventionellen Wohnquartier verlören. Bereits die

Schutzverfügung vom 2. Dezember 1986 betreffend die Liegenschaft H-Strasse 04

befand, das Aryana-Quartier sei als solches nicht mehr zu erkennen. Nach

Angaben der privaten Beschwerdegegnerschaft sei überdies schon früher der

Abbruch von Aryana-Häusern bewilligt wurden, z.B. beim Haus U-Strasse 07.

5.4.3

Vorliegend gründet der Zusammenhang der betreffenden Gebäude weniger auf

einem räumlich-ästhetischen Zusammenspiel, als vielmehr auf ihrer gemeinsamen

sozialgeschichtlichen Vergangenheit. Damit eine solche Gebäudegruppe in ihrer

Gesamtheit schutzwürdig erscheint, ohne dass die Einzelbauten für sich genommen

Schutzcharakter zu haben bräuchten, muss sie für die Identität des Orts von

eminenter Bedeutung (gewesen) sein. Mit anderen Worten müssen die Umstände

eindeutig dafür sprechen, dass ein Erhalt lediglich ausgewählter Objekte die

Gesamtanlage nicht hinreichend zu bezeugen vermag.

5.4.4

Gemäss Gutachten vom November 2006 setzten 1923 mit dem Tod des Siedlungsbegründers

V, d.h. noch nicht einmal zehn Jahre nach der Begründung der Aryana-Gemeinschaft

bzw. dem Bau des Gemeinschaftshauses im Jahr 1914, bereits Zerfallserscheinungen

in der Siedlung ein, welche 1930 letztendlich zur Liquidierung des Vereinsvermögens

führten. Dass die Aryana-Bewegung über die betreffenden Bauten hinaus auf

Herrliberg bzw. die Region eine nachhaltige Wirkung gehabt hätte, geht aus dem

erwähnten Gutachten nicht hervor. Selbst wenn die Aryaner in Herrliberg, wie

die Beschwerdeführerin ausführt, eines der frühen Reformhäuser der Schweiz

betrieben haben, wären die Auswirkungen für die Nachwelt nicht als derart hoch

einzustufen, dass deswegen nicht nur das Reformhaus selbst, sondern die ganze

Siedlung, darunter das streitbetroffene Gebäude, zu schützen wäre.

5.4.5

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, das streitbetroffene Gebäude bringe

zusammen mit dem unter Schutz gestellten Nachbarhaus H-Strasse 02 den unterschiedlichen

Wohnstandard und damit die verschiedenen sozialen Schichten der Bewohnerschaft

zum Ausdruck, ist dem entgegenzuhalten, dass der Aryana-Siedlung mit ihrer

eigenen Infrastruktur und der internationalen Bewohnerschaft etwas Elitäres

anhaftete (Gutachten vom November 2006, S. 6 f.). Es ist jedenfalls

nicht ersichtlich, dass das von der Beschwerdeführerin angesprochene

Nebeneinander von "einfach" und "reich" ein entscheidendes

Merkmal der Bewegung gewesen wäre. Auch lässt sich das streitbetroffene Gebäude

kaum als ein einfaches Arbeiterhaus auffassen und ist eher dem Mittelstand

zuzuschreiben.

5.4.6

Dass die beiden benachbarten Bauten mit ihren Gärten eine ausgedehnte

Grünfläche bilden, vermag ebenfalls keinen hohen Ensemblewert zu begründen,

zumal der sich heute überwiegend als ungenutzte Grasfläche präsentierende

Garten die ehemals der Selbstversorgung dienende Gartenbaukultur der Aryaner

nur noch sehr beschränkt erlebbar macht (vgl. VGr, 20. Dezember 2007,

VB.2007.00192, E. 3.2). Zudem dürften ausgesprochene Nutzgärten in der zur

damaligen Zeit noch überwiegend ländlich geprägten Umgebung kaum die Ausnahme

gewesen sein.

5.4.7

Nichts zur Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Gebäudes trägt auch die

von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Tatsache bei, dass für den Bau

Faserzementplatten (Eternitplatten) verwendet wurden. Nach Angaben der

Beschwerdeführerin war das (asbestbelastete) Baumaterial zu jenem Zeitpunkt

bereits 10 Jahre erhältlich, sodass nicht mehr von einer eigentlichen

bautechnischen Neuerung gesprochen werden kann. Zudem wurde das zwar preisgünstige,

jedoch gesundheitsgefährdende Baumaterial während vieler Jahrzehnte eingesetzt,

sodass unzählige Zeugen mitsamt ihrer Probleme für die Nachwelt erhalten sind.

Negativ ins Gewicht fallen die Bedenken gegen das Baumaterial sodann nicht nur

im Hinblick auf die Kosten der anstehenden Sanierung, sondern auch wegen des dadurch

drohenden Verlusts an Originalsubstanz.

5.5

Schliesslich

gebietet das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit, an die qualifizierte

Ei­gen­­schaft als wichtiger Zeuge einer Epoche umso höhere Anforderungen zu

stellen, je schwerer der mit einer Unterschutzstellung verbundene Eingriff in

die Eigentums­rechte des Grundeigentümers wiegt (BGr, 23. Juni 1995, ZBl

97/1996, S. 366 ff., E. 6b). Dieser Aspekt gewinnt noch an

Bedeutung, wenn – wie hier – aus mehreren potenziellen Schutzobjekten eine

Auswahl zu treffen ist bzw. bereits getroffen wurde. Es ist nämlich offensichtlich,

dass die beiden herrschaftlichen und grosszügig angelegten Gebäude H-Strasse 04

und X-Strasse 05 trotz Unterschutzstellung eine erheblich bessere Ausnützung

ihrer Standortgrundstücke ermöglichen als das streitbetroffene, relativ kleine "S-Häuschen".

Die vereinzelten Gesichtspunkte, welche dieses vorliegend als Zeugen einer

Epoche auszeichnen, sprechen damit auch unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit nicht für dessen Unterschutzstellung.

5.6

Aus den

aufgeführten Gründen liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gemeinderats,

wenn er das streitbetroffene Wohnhaus weder für sich genommen noch als

Bestandteil der Aryana-Siedlung als schutzwürdig im Sinn von § 203 Abs. 1

lit. c PBG erachtet.

6.

6.1

Für den

Fall der materiellen Abweisung der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin

eine Neuverlegung der Kosten des Rekursverfahrens R2.2009.00170. Diese seien in

teilweiser Aufhebung des Rekursentscheids vollumfänglich der

Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin diesbezüglich

eine Parteientschädigung zuzusprechen. Grund dafür sei, dass der Gemeinderat

vor Erteilung der Baubewilligung die definitive Schutzwürdigkeit des

streitbetroffenen Inventarobjekts hätte beurteilen müssen. Diesen

Verfahrensfehler habe die Beschwerdeführerin nach zutreffender Ansicht des Baurekursgerichts

zu Recht gerügt, und sie hätte damit auch obsiegt, wäre das Sistierungsgesuch

abgelehnt worden.

6.2

Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens

R2.2009.00170 je zur Hälfte der Beschwerdeführerin bzw. damaligen Rekurrentin

und den Rekursgegnern auferlegt. Zur Begründung wies sie auf den von der

Beschwerdeführerin zu Recht gerügten Verfahrensfehler hin, welcher zur

(teilweisen) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte. Die hälftige Verlegung

der Prozesskosten ist angesichts der Tatsache, dass das Verfahren zum anderen

Teil abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Gemäss § 13

Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten nämlich in

der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Davon ist vorliegend nicht

abzuweichen.

6.3

Im Rekursverfahren

beantragte die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Aufhebung des ohne

vorgängige Inventarentlassung ergangenen Beschlusses vom 30. Juni 2009 und

die Verweigerung der damit erteilten Baubewilligung. Wie das Verwaltungsgericht

in RB 1990 Nr. 13 erwogen hat, ist die Behörde zwar verpflichtet, vor

Erteilung der Baubewilligung sich in einem förmlichen Entscheid mit der

inventarisierten Baute auseinanderzusetzen. Allerdings kann die Entlassung aus

dem Inventar auch in der erteilten Baubewilligung mitenthalten sein (VGr,

19.

Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.3).

Schon aus prozessökonomischen Gründen hätte es sich daher für die Vorinstanz,

falls der Gemeinderat die Inventarentlassung nicht von sich aus vorgenommen

hätte, entsprechend dem von der Beschwerdeführerin formulierten Eventualantrag

aufgedrängt, die Sache in lediglich teilweiser Gutheissung des Rekurses

R2.2009.00170 an den Gemeinderat zurückzuweisen.

6.4

Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rekurses nebst dem Koordinationsmangel

auch einen Verstoss gegen die erhöhten ästhetischen Anforderungen von § 238

Abs. 2 PBG und damit einen materiellen Bauverweigerungsgrund geltend machte.

Da sich letztere Rüge allein auf das Zusammenspiel der geplanten Baute mit dem "S-Häuschen"

richtete und die Vorinstanz dessen Entlassung aus dem Inventar schützte, erwies

sie sich als von vornherein unbegründet (Rekursentscheid E. 6.3). Dieses

Ergebnis wäre zu vermeiden gewesen, wenn die Beschwerdeführerin nach der

Inventarentlassung ihren Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung zurückgezogen

oder ihn unter den Vorbehalt gestellt hätte, dass das Baurekursgericht

lediglich das "S-Häuschen" ohne den Garten unter Schutz stelle.

6.5

Bei dieser

Sachlage war der damaligen Rekurrentin auch keine Parteientschädigung nach § 17

Abs. 2 PBG zuzusprechen.

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird

die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

nicht zu. Vielmehr ist eine solche in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG

der privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen. Angemessen ist eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'500.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den

Beschwerdegegnern 1.1, 1.2 und 1.3 eine Parteientschädigung von je

Fr. 500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…