VB.2011.00135
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00135
4. Mai 2011Deutsch24 min
(URT.2011.13238)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00135
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Einfache
Gesellschaft B,
bestehend aus:
1.1 C,
1.2 D,
1.3 E,
2. C,
3. D,
alle vertreten durch RA W,
4. Gemeinderat Herrliberg, vertreten
durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung/Nichtunterschutzstellung/Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2009 erteilte der
Gemeinderat Herrliberg der Einfachen Gesellschaft B, bestehend aus C, D
und E, die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die Zürcherische Vereinigung für
Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe vom 3. August 2009 Rekurs (R2.2009.00170)
bei der Baurekurskommission II. Auf Antrag der Einfachen
Gesellschaft B wurde das Rekursverfahren mit Datum vom 23. September
2009.
sistiert.
III.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2010 stellte der
Gemeinderat Herrliberg fest, dass das bestehende Gebäude Assek.-Nr. 03 an
der H-Strasse 02 kein Schutzobjekt sei und entliess es aus dem kommunalen
Inventar der schützenswerten Bauten.
IV.
Am 12. Juli 2010 legte die Zürcherische Vereinigung
für Heimatschutz gegen diesen Beschluss Rekurs (R2.2010.00170) ein. Das
Baurekursgericht des Kantons Zürich, in das die Baurekurskommissionen per
1.
Januar 2011 überführt wurden, vereinigte mit Entscheid vom
25.
Januar 2011 die Rekurse R2.2009.00170 und R2.2010.00170 und wies sie
ab, soweit es den erstgenannten Rekurs nicht als gegenstandslos geworden
abschrieb.
V.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2011 wandte sich die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz mit folgenden Anträgen ans
Verwaltungsgericht:
"1. Es sei
der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar
2011.
aufzuheben.
Demgemäss
sei die Baubewilligung des Gemeinderats Herrliberg vom 30. Juni 2009
aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern.
Ebenso sei
die Nichtunterschutzstellung/Inventarentlassung gemäss Beschluss des Gemeinderats
Herrliberg vom 1. Juni 2010 aufzuheben und es sei das Wohnhaus Vers.-Nr. 03
mitsamt Umschwung formell unter Schutz zu stellen.
2.
Eventuell
seien in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids zumindest die Kosten
des Rekursverfahrens R2.2009.00170 vollumfänglich der Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
3.
Die
Beschwerdevernehmlassungen seien der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme,
eventuell zur Stellungnahme zuzustellen.
4.
Es sei ein
Gutachten einer kantonalen Sachvertständigenkommission (nach § 216 PBG)
oder eines unabhängigen Gutachters / einer unabhängigen Gutachterin einzuholen.
5.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft."
Das Baurekursgericht beantragte am 16. März 2011 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
In ihrer gemeinsamen Eingabe vom 25. März 2011
schlossen die Einfache Gesellschaft B sowie ihre Mitglieder C und D auf
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführerin.
Ebenfalls am 25. März 2011 beantragte der Gemeinderat
Herrliberg, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur
Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des
Baurekursgerichts. Die Beschwerdeführerin
ist gemäss § 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert.
2.
Die nordöstliche Hälfte des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01,
H-Strasse 02, ist mit dem mit Beschluss vom 1. Juli 2010 aus dem
kommunalen Inventar entlassenen Wohnhaus, Assek.-Nr. 03 ("S-Häuschen"),
überstellt. Gemäss der Beschwerdeführerin müsste bei einer Unterschutzstellung
des Wohnhauses auch dessen südwestlicher Garten vom Schutz erfasst werden, wo
der geplante Neubau zu stehen kommen soll.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines denkmalpflegerischen Sachverständigengutachtens.
Eine fachmännische Beurteilung sei angezeigt, da andernfalls die massgebenden
Verhältnisse, insbesondere die Qualität und der bauliche Zustand des streitbetroffenen
Objekts sowie der Zusammenhang mit den weiteren Zeugen der Aryana-Siedlung,
nicht schlüssig beurteilt werden könnten. Das Objekt sei bis heute noch nie
einer vertieften denkmalpflegerischen Beurteilung unterzogen worden und
insbesondere bestehe auch kein Inventarblatt. In seinem Beschluss betreffend
Inventarentlassung habe sich der Gemeinderat mit Verweisen auf die rudimentäre
Schutzabklärung durch J (Büro K) begnügt, welche jedoch keinerlei Hinweise
auf eine Inventarentlassung erlaube, sondern dem Objekt H-Strasse 02 im
Gegenteil einen "baukünstlerischen Wert" (Buchstabencode: B) sowie
einen "bau- u./o. dorfgeschichtlichen Wert" (Buchstabencode: G)
beimesse. Auch sei darin mittels Minuszeichen (-) vermerkt, dass es sich um ein
noch nicht genauer untersuchtes Objekt handle.
Ob das Baurekursgericht als Spezialverwaltungsgericht auf
die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich habe verzichten dürfen, sei nicht
relevant, da es im angefochtenen Entscheid ohnehin keine genügende
denkmalpflegerische Beurteilung vorgenommen, sondern zur Hauptsache lediglich
die Parteivorbringen unreflektiert wiedergegeben habe. Die eigentliche
Beurteilung in E. 5.4 des Rekursentscheids auf nur einer halben Seite sei
unvollständig bzw. teilweise falsch und könne ein Sachverständigengutachten
nicht ersetzen. So gehe der Entscheid weder auf die Bedeutung der
Aryana-Bewegung in Herrliberg, die Wechselwirkung zwischen den beiden Aryana-Häusern
H-Strasse 04 und 02, die grosszügig dimensionierten und ursprünglich der
Selbstversorgung dienenden Gärten noch auf prominente Lage und die gute
Einsehbarkeit des streitbetroffenen Objekts ein. Eine Auseinandersetzung mit
der kulturhistorischen Bedeutung der Aryana-Bewegung und ein Vergleich mit
anderen Siedlungen ähnlicher Reformbewegungen seien unterblieben. Auch das
hinsichtlich der Liegenschaft X-Strasse 05 erstellte Gutachten und die
Schutzverfügung für H-Strasse 04 seien mangels Berücksichtigung von
Primärquellen ungenügend. Bei der Aryana-Bewegung, die u.a. eines der früheren
Reformhäuser der Schweiz betrieben habe, seien keinesfalls der Okkultismus oder
die Rassenlehre im Zentrum gestanden.
3.2
Über die
Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist von Fall zu
Fall zu entscheiden. Der zuständigen Instanz kommt dabei ein erhebliches Ermessen
zu (VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00052, E. 3.1; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 7 N. 24). Sie ist zur Einholung eines Gutachtens dann verpflichtet,
wenn die Verhältnisse anders nicht schlüssig abgeklärt werden können (RB 1998 Nr. 19
E. 2, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung gilt auch für das
Verwaltungsgericht.
3.3
Es ist
unbestritten, dass das streitbetroffene Gebäude Teil der Aryana-Siedlung in
Herrliberg bildet. Der Aryana-Bewegung wurde im angefochtenen Beschluss vom
1.
Juni 2010 wie zuvor in den Schutzverfügungen betreffend die
Liegenschaften X-Strasse 05 und H-Strasse 04 eine für Herrliberg
wichtige soziale bzw. kulturhistorische Bedeutung zuerkannt. Im Gutachten zum
Wohnhaus X-Strasse 05 an der X-Strasse 05 findet sich unter Punkt 2.2
"Baugeschichte" ein ca. anderthalb Seiten umfassender historischer
Abriss der Bewegung. Diese stelle eine naturverbundene und esoterisch
unterlegte Lebensgemeinschaft dar, welche als weltanschauliche Alternative zur
raschen Industrialisierung zur Zeit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert
entstanden sei. Die Aryana-Siedlung sei trotz baulicher Eingriffe immer noch
ein eindrückliches Manifest dieser sozialen Gegenbewegung.
Da der Gemeinderat der Siedlungsanlage nach wie vor eine
erhebliche bau- und dorfgeschichtliche Bedeutung beimisst (siehe E. 6 des
Beschluss vom 1. Juni 2010), bestand für ihn keine Veranlassung, darüber
ein weiteres Gutachten einzuholen. Dass eine eingehendere Studie, unter
Berücksichtigung von Stichworten wie Sonnenbad, Freikörperkultur, Tanz und
Tantra, den soziokulturellen Wert der Aryana-Siedlung allenfalls noch
deutlicher aufzeigen könnte, ändert daran nichts, zumal dieser mit dem besagten
Gutachten bereits hinreichend belegt ist. Dasselbe gilt mit Bezug auf die
Angabe von Primärquellen. Massgebend sind ohnehin weniger die einzelnen Aspekte
der Lebensform, als vielmehr die Tatsache, dass die Aryana-Bewegung als
wichtige soziale Gegenbewegung der damaligen Zeit zu verstehen ist.
3.4
Ebenso
wenig ist der Beizug eines Gutachters zur Abklärung einer allfälligen baukünstlerischen
Zeugenschaft des Gebäudes erforderlich. Das Baurekursgericht ist als Fachgremium
grundsätzlich in der Lage, die architektonische Beschaffenheit von Bauten
selber zu beurteilen (vgl. VGr, 20. Dezember 2007, VB.2007.00192, E. 2).
Aus den Erwägungen 5.3 f. des Rekursentscheids geht hervor, dass sich die
Vorinstanz – wenn auch in gedrängter Form – mit diversen baukünstlerischen
Aspekten des Hauses befasst und diese ausserdem in Relation zu den anderen Aryana-Bauten
gesetzt hat. Worin genau ein besonderer baukünstlerischer Wert des
Gebäudes bestehe bzw. weshalb dieser eine gutachterliche Abklärung erfordern
soll, wird von der Beschwerdeführerin zudem nicht substanziiert dargetan (siehe
unten E. 5.3).
3.5
Was die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (optische) Wechselwirkung zwischen
den Aryanahäusern H-Strasse 04 und 02, den grosszügig dimensionierten Garten
und die prominente Lage des streitbetroffenen Gebäudes betrifft, erübrigt sich
die Einholung eines Gutachtens, weil es sich dabei um Fragen handelt, die der gerichtlichen
Beurteilung ohne Weiteres zugänglich sind (siehe E. 4.5). Ausserdem gilt
die Tatsache, dass das Haus zu einem grossen Teil aus asbesthaltigen
Eternitplatten besteht, als erstellt (siehe Asbestabklärung vom 16. März
2010) und bedarf keiner weiteren Untersuchung. Schliesslich gibt es auch keine
konkreten Anzeichen, dass die anlässlich eines Augenscheins von der Vorinstanz
gewonnenen Feststellungen namentlich hinsichtlich des Innenraums (Küche,
Nasszellen und Böden nicht mehr original) fehlerhaft wären.
Unter diesen Umständen ergibt sich der entscheidrelevante
Sachverhalt in rechtsgenügender Weise aus dem Gutachten zum Wohnhaus X-Strasse
05, dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. Augenscheinprotokoll und den übrigen Akten.
Vom Beizug eines sachverständigen Gutachters ist daher abzusehen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige bzw.
unrichtige Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und damit
zusammenhängend eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
4.1
Das
Baurekursgericht habe sich weder mit dem Architekten, den seinerzeitigen Bewohnern
oder der Aryana-Bewegung als solcher noch mit der Einsehbarkeit und der damit
zusammenhängenden Wertschätzung des Häuschens bzw. seiner Wechselwirkung mit
dem Haus H-Strasse 02 befasst. Fehlerhaft sei sodann die Feststellung, das
streitbetroffene Objekt falle verglichen mit den anderen Aryana-Bauten stark
ab, da es schlicht und preiswert erstellt worden sei. Die Schutzwürdigkeit
dürfe nicht von der Höhe der Baukosten oder der Verwendung besonders edler
Materialien abhängen. Zudem weise das Haus H-Strasse 02 einige zusätzliche
Qualitäten auf, indem es im Gegensatz zu den bereits unter Schutz gestellten
Aryana-Häusern weitgehend im Original erhalten sei. Was die Ensemblewirkung der
Häuser H-Strasse 04 und 02 betreffe, gehe es entgegen E. 5.5 des Rekursentscheids
nicht darum, die Ausdehnung der ehemaligen Siedlung zu verdeutlichen, sondern
das Nebeneinander eines einfachen und eines eher prunkvollen Aryana-Hauses, was
auf die unterschiedlichen sozialen Schichten der Anhänger der Aryana-Bewegung
schliessen lasse. Unerklärlich sei die Kehrtwende des Gemeinderats, der in
seinem Schreiben vom 17. März 2008 an die damalige Eigentümerschaft der
streitbetroffenen Liegenschaft einer Inventarentlassung noch ablehnend gegenüber
gestanden habe. Die Situation habe sich bei der damaligen Besichtigung des
Hauses durch die Baukommissionsmitglieder genau gleich wie heute präsentiert.
Weitere Abklärungen zur Schutzwürdigkeit seien nicht aktenkundig und die
seither durchgeführte Asbestabklärung vermöge eine Inventarentlassung nicht zu
rechtfertigen.
4.2
Mit der Beschwerde
kann die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG
von vornherein eingeschränkten Kognition hat deshalb namentlich zu prüfen, ob
die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde bzw. die
Rekursinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht
und gewürdigt hat (VGr, 5. Februar 2009, BEZ 2009 Nr. 23, E. 2.1;
vgl. auch BGE 115 Ib 131 E. 3). Da sich jede Sachverhaltsuntersuchung
naturgemäss auf eine gewisse Anzahl von Fakten beschränken muss, kann sie in Bezug
auf einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig gelten, wenn eine
ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht.
4.3
Aus E. 5.4
des Rekursentscheids lässt sich entnehmen, dass auch die Vorinstanz von einer gewissen
sozialen Bedeutung der Aryana-Siedlung ausging, wenngleich sie diese für eine
Schutzwürdigkeit allein nicht ausreichend hielt. Ferner gibt der
Rekursentscheid diverse Aspekte der Lebensform der Aryaner wieder, z.B. ihre
Reinlichkeitskultur und ihr Verhältnis zur einheimischen Bevölkerung am
Beispiel des Transformatorenturms. Wenn die Beschwerdeführerin explizit auf die
Künstler und (angebliche) Mazdaznan-Anhänger Johannes Itten, Carl Fischer sowie
den Schriftsteller Albin Zollinger hinweist, die in der Aryanasiedlung gewohnt
haben sollen, so ist deren Bedeutung vorderhand im Zusammenhang mit der gesamten
Siedlung zu sehen. Ob eine der genannten Persönlichkeiten gerade im
streitbetroffenen Einfamilienhaus gewohnt hat, ist aus gemeinschaftlicher Sicht
sekundär und erscheint gemäss den Nachforschungen der Gemeinde und aufgrund der
Schlichtheit der Baute unwahrscheinlich. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich,
dass eine weitergehende Abklärung dieser Frage in einem höheren
sozial(geschichtlich)en Wert des Gebäudes resultieren könnte.
4.4
Die
Beschwerdeführerin legte im Rekursverfahren einen Bauplan vom Architekten A. Hauser
zu den Akten, der das streitbetroffene Haus bzw. ein ähnliches Musterhaus dokumentieren
soll. Dieses trägt den Namen "Idyllhaus für Herrliberg", was gemäss
der Beschwerdeführerin den Zusammenhang mit der ländlichen Umgebung und die
Bedeutung des Gartens veranschauliche. Angesichts dieser bereits durch die
Beschwerdeführerin vorgenommenen Sachverhaltsabklärung sah sich die Vorinstanz
zu Recht nicht mehr dazu veranlasst, diesbezüglich weitere Ermittlungen
durchzuführen. Inwiefern angebliche (fern-)östliche Inspirationsquellen des
Architekten entscheidrelevant wären bzw. eine Mischung aus heimatlicher
Architektur mit der Kunst östlicher Kulturen den Zeugenwert des Gebäudes zu
steigern vermöchte, legt die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren
nicht dar. Ausserdem lässt die Tatsache, dass der Architekt A. Hauser im
Gegensatz zu anderen Architekten der Aryana-Siedlung den bei der Schutzabklärung
für das Wohnhaus X-Strasse 05 mitwirkenden Gutachtern offenbar unbekannt war
(Gutachten, S. 6 unten), auf dessen relativ geringe Bedeutung schliessen.
4.5
Von der
guten Einsehbarkeit des Hauses, seiner Wechselwirkung mit dem Nachbarhaus und
dem grossen Umschwung konnte sich die Vorinstanz sodann anlässlich des Augenscheins
vor Ort selber ein Bild machen.
4.5.1
Während sich das Baurekursgericht in E. 5.5 des Rekursentscheids
bezüglich der Nachbarschaft zum Schutzobjekt H-Strasse 04 geäussert hat
und die gute Einsehbarkeit der Liegenschaft infolge der verneinten baukünstlerischen
Repräsentativität der Baute nicht mehr ausdrücklich zu erwähnen brauchte, ging
es in seinem Entscheid auf den Gebäudeumschwung bzw. den grosszügig angelegten
Garten nicht explizit ein.
4.5.2
Soweit darin überhaupt eine Gehörsverletzung liegt, lässt sie sich im
vorliegenden Verfahren heilen. Anders als das Verwaltungsgericht ist das
Baurekursgericht zwar gemäss § 20 Abs. 1 VRG grundsätzlich zur
Ermessenskontrolle befugt, doch auferlegt es sich bei der Überprüfung von
Inventarentlassungen Zurückhaltung und greift nur bei sachlich nicht mehr
vertretbaren Entscheiden der Baubehörde ein (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl
107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19); es verfügt damit insofern über keine
weitere Prüfungsbefugnis als das auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht. Da die Vorinstanz das Argument der Beschwerdeführerin
bezüglich des für die Aryana-Siedlung typischen Gartens nachweislich zur
Kenntnis nahm (siehe vorinstanzliches Augenscheinprotokoll, S. 6;
Rekursentscheid E. 4.1), ist die allfällige Gehörsverletzung nicht
schwerwiegend und somit heilbar. Dasselbe gilt für die von der
Beschwerdeführerin monierte "Kehrtwende" des Gemeinderates bzw. der
Baukommission hinsichtlich der Inventarentlassung, auf welche die Vorinstanz
ebenfalls nicht einging.
4.6
Bei der
(unbestrittenen) Schlichtheit des "S-Häuschens" bzw. der Beachtlichkeit
der vergleichsweise niedrigen Baukosten handelt es schliesslich nicht um ein
Problem der Sachverhaltsermittlung, sondern um ein solches der rechtlichen
Würdigung (dazu E. 5.3).
Damit erweist sich der Sachverhalt als in Bezug auf sämtliche
von der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkte genügend erforscht und ist
einer rechtlichen Würdigung ohne Weiteres zugänglich.
5.
Einzugehen ist auf die materielle Rüge der
Beschwerdeführerin, das streitbetroffene Wohnhaus sei als Schutzobjekt zu
qualifizieren.
5.1
Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c
PBG sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und
Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften und Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung. Zur Qualifikation
eines Gebäudes als Zeugen einer Epoche genügt es nicht, dass es nachweislich in
einer bestimmten Epoche erstellt wurde. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich,
dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und umgekehrt.
Schliesslich reicht die Zeugeneigenschaft allein für eine Unterschutzstellung
nicht; es muss es sich um einen "wichtigen" Zeugen handeln.
Die Anwendung von § 203 PBG
setzt die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe voraus, bei welcher den anwendenden
Behörden eine besondere Entscheidungsfreiheit zusteht. Bei der Überprüfung
derartiger Entscheide hat sich das Baurekursgericht zurückzuhalten, soweit es um
die Beurteilung örtlicher Verhältnisse geht oder soweit unter mehreren in Betracht
fallenden Schutzobjekten eine Auswahl zu treffen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 20 und 22; RB 1989 Nr. 67). Das Verwaltungsgericht mit seiner
gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a VRG von
vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den
Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten.
5.2
Die
Beschwerdeführerin stört sich vorab an der "Kehrtwende" des
Gemeinderats, da die Baukommission in ihrem Schreiben vom 17. März 2008
noch ausführte, dass "einer Inventarentlassung wohl nicht zugestimmt
werden" könne.
Abgesehen davon, dass das erwähnte Schreiben nicht von der
für die Inventarentlassung entscheidungsbefugten Behörde ausging, enthielt es
schon aufgrund der zitierten Formulierung keine vorbehaltlose Zusicherung.
Ebenso wenig sind Anzeichen für einen allfälligen Ermessensmissbrauch
erkennbar, auch wenn zweifelhaft erscheint, inwieweit die für die
Inventarentlassung mitberücksichtigte Asbestbelastung bzw. die gebotene
Oberflächenversiegelung zu einer relevanten Beeinträchtigung der originalen
Bausubstanz führen würde.
5.3
Der
Gemeinderat stufte die baukünstlerische Bedeutung des streitbetroffenen Wohnhauses
als gering ein. Trotz einer interessanten und einigermassen harmonischen Form
sei die Zugehörigkeit zu einer typischen architektonischen Epoche nicht
erkennbar, vielmehr handle es sich um eine Mischung verschiedener Baustile.
Charakteristische Merkmale wie die Zeichnungen an der Lukarne und im Bereich
der Terrasse/Loggia sowie der Gebäudebewuchs ("S-Häuschen") würden
durch die anstehende Asbestsanierung ohnehin verloren gehen oder zumindest sehr
stark abgeschwächt werden.
In der von AD&AD durchgeführten Schutzabklärung vom
20.
September 1993 zur Inventarbereinigung wurde dem Gebäude – ohne
weitere Begründung – zwar ein (provisorischer) baukünstlerischer Wert
attestiert (Buchstabencode B). Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen
abschliessenden gutachterlichen Befund, weshalb die abweichende Würdigung der
Gemeinde auch ohne die für ein Abgehen von Fachgutachten erforderlichen
triftigen Gründe zulässig ist, sofern sie sich innerhalb ihres
Ermessenspielraums bewegt.
Dass das Gebäude in architektonischer Hinsicht nicht
herausragend ist, hat die Vorinstanz in E. 5.3 f. des Rekursentscheids
unter Hinweis auf den vielerorts anzutreffenden schnörkellosen Baustil des
Hauses und die im Inneren vorgenommenen Veränderung überzeugend dargelegt.
Darauf kann nach § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG verwiesen werden. Selbst die Beschwerdeführerin scheint
eine wichtige baukünstlerische Zeugenschaft der streitbetroffenen Liegenschaft
nicht ernsthaft geltend zu machen. Zwar hebt sie die in bestimmten Baustilen
(Landhausstil, Klassizismus, Jugendstil) erstellten Elemente des Hauses und insbesondere
dessen grosszügig angelegten Garten hervor, doch schliesst sie daraus nicht auf
ein Objekt hochwertiger Baukunst, sondern erblickt in der "auffälligen
Architektur" vielmehr einen hohen Wiederkennungswert für die
Aryana-Bewegung. Soweit aber ein solcher Wiedererkennungswert anzunehmen ist,
ergibt er sich nicht aus einer besonderen architektonischen Qualität des
Hauses, sondern aus vereinzelten gemeinsamen Merkmalen (Veranda, zwei Säulen)
bzw. der generellen Ausrichtung des Hauses zum Garten hin. Solche Eigenschaften
sind aber weit verbreitet und für eine wichtige baukünstlerische Zeugenschaft
nicht ausreichend.
5.4
Hinsichtlich
der sozial(geschichtlich)en Zeugenschaft des Gebäudes betonte der Gemeinderat
im angefochtenen Beschluss vom 1. Juni 2010 die Einzigartigkeit der Aryana-Siedlung
als ganzer, erachtete den Erhalt des Hauses für deren Fortbestand aber als
nicht wesentlich. Er begnügte sich diesbezüglich mit der formellen
Unterschutzstellung dreier Gebäude (Wohnhaus X-Strasse 05, X-Strasse 05;
Jugendstilvilla, H-Strasse 04; ehemaliger Transformatorenturm, T-Strasse 06).
Nach Ziff. 11 seiner Beschwerdeantwort sei das Andenken an "das
Gastspiel der Aryana-Bewegung in Herrliberg" mit diesen drei (von insgesamt
ca. 15) bereits unter Schutz gestellten Liegenschaften der Aryana-Siedlung
genügend dokumentiert.
In E. 7 seines Beschlusses vom 27. Februar 2007
betreffend das Objekt X-Strasse 05 war die Gemeinde allerdings in
Übereinstimmung mit Ziff. 3.2 des Gutachtens vom November 2006 zusätzlich
zum baukünstlerischen Wert von einer wichtigen sozialen Zeugenschaft jener
Baute ausgegangen. Letztere Feststellung betrifft prinzipiell auch das streitbetroffene
Wohnhaus, das zur selben Siedlung gehört und ihre Geschichte ebenso teilt.
5.4.1
Kommen indessen mehrere Objekte aus der nämlichen Epoche für eine
Unterschutzstellung infrage, ist es aus Gründen der Verhältnismässigkeit
grundsätzlich geboten, eine Auswahl zu treffen und die in Beachtung aller Umstände
als für die Unterschutzstellung am besten geeignete Bauten zu schützen (RB 1989 Nr. 67). Bei dieser Würdigung steht den
zuständigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie können dabei
insbesondere auf Merkmale abstellen, welche das Gebäude in einer anderen
denkmalschützerisch massgeblichen Hinsicht auszeichnen. Eine Auswahl scheidet
hingegen aus, wenn eine Gebäudegruppe als solche (sog. Ensemble) oder ein
ganzes Orts- bzw. Quartierbild im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c
PBG schutzwürdig erscheint (vgl. RB 1989 Nr. 66).
Als Ensemble im Sinn des Natur- und Heimatschutzes
bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die im Zusammenhang
eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen
werden. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen
Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel (vgl. Definition bei
http://de.wikipedia.org). Entscheidend ist, dass die Gesamtanlage mit ihrer besonderen
geschichtlichen, kulturellen oder ästhetischen Bedeutung den Charakter und die
Identität eines Orts massgeblich bestimmt und diesem eine besondere Wertigkeit
gibt (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472, E. 6.2, nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert).
5.4.2
Sowohl im Gutachten vom November 2006 als auch in der Schutzverfügung vom
27.
Februar 2007 wurde die Aryana-Siedlung als ein "aussagekräftiges
Gesamtensemble" bezeichnet, was die Bedeutung des Objekts X-Strasse 05
noch erhöhe. Dass jedes einzelne Gebäude der Aryana-Bewegung bereits als
Bestandteil der Siedlung zwingend unter Schutz zu stellen wäre, lässt sich
hingegen weder dem Gutachten noch der genannten Verfügung explizit entnehmen.
Vielmehr spricht das Gutachten auch davon, dass sich die erhaltenen
Aryanahäuser im heutigen konventionellen Wohnquartier verlören. Bereits die
Schutzverfügung vom 2. Dezember 1986 betreffend die Liegenschaft H-Strasse 04
befand, das Aryana-Quartier sei als solches nicht mehr zu erkennen. Nach
Angaben der privaten Beschwerdegegnerschaft sei überdies schon früher der
Abbruch von Aryana-Häusern bewilligt wurden, z.B. beim Haus U-Strasse 07.
5.4.3
Vorliegend gründet der Zusammenhang der betreffenden Gebäude weniger auf
einem räumlich-ästhetischen Zusammenspiel, als vielmehr auf ihrer gemeinsamen
sozialgeschichtlichen Vergangenheit. Damit eine solche Gebäudegruppe in ihrer
Gesamtheit schutzwürdig erscheint, ohne dass die Einzelbauten für sich genommen
Schutzcharakter zu haben bräuchten, muss sie für die Identität des Orts von
eminenter Bedeutung (gewesen) sein. Mit anderen Worten müssen die Umstände
eindeutig dafür sprechen, dass ein Erhalt lediglich ausgewählter Objekte die
Gesamtanlage nicht hinreichend zu bezeugen vermag.
5.4.4
Gemäss Gutachten vom November 2006 setzten 1923 mit dem Tod des Siedlungsbegründers
V, d.h. noch nicht einmal zehn Jahre nach der Begründung der Aryana-Gemeinschaft
bzw. dem Bau des Gemeinschaftshauses im Jahr 1914, bereits Zerfallserscheinungen
in der Siedlung ein, welche 1930 letztendlich zur Liquidierung des Vereinsvermögens
führten. Dass die Aryana-Bewegung über die betreffenden Bauten hinaus auf
Herrliberg bzw. die Region eine nachhaltige Wirkung gehabt hätte, geht aus dem
erwähnten Gutachten nicht hervor. Selbst wenn die Aryaner in Herrliberg, wie
die Beschwerdeführerin ausführt, eines der frühen Reformhäuser der Schweiz
betrieben haben, wären die Auswirkungen für die Nachwelt nicht als derart hoch
einzustufen, dass deswegen nicht nur das Reformhaus selbst, sondern die ganze
Siedlung, darunter das streitbetroffene Gebäude, zu schützen wäre.
5.4.5
Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, das streitbetroffene Gebäude bringe
zusammen mit dem unter Schutz gestellten Nachbarhaus H-Strasse 02 den unterschiedlichen
Wohnstandard und damit die verschiedenen sozialen Schichten der Bewohnerschaft
zum Ausdruck, ist dem entgegenzuhalten, dass der Aryana-Siedlung mit ihrer
eigenen Infrastruktur und der internationalen Bewohnerschaft etwas Elitäres
anhaftete (Gutachten vom November 2006, S. 6 f.). Es ist jedenfalls
nicht ersichtlich, dass das von der Beschwerdeführerin angesprochene
Nebeneinander von "einfach" und "reich" ein entscheidendes
Merkmal der Bewegung gewesen wäre. Auch lässt sich das streitbetroffene Gebäude
kaum als ein einfaches Arbeiterhaus auffassen und ist eher dem Mittelstand
zuzuschreiben.
5.4.6
Dass die beiden benachbarten Bauten mit ihren Gärten eine ausgedehnte
Grünfläche bilden, vermag ebenfalls keinen hohen Ensemblewert zu begründen,
zumal der sich heute überwiegend als ungenutzte Grasfläche präsentierende
Garten die ehemals der Selbstversorgung dienende Gartenbaukultur der Aryaner
nur noch sehr beschränkt erlebbar macht (vgl. VGr, 20. Dezember 2007,
VB.2007.00192, E. 3.2). Zudem dürften ausgesprochene Nutzgärten in der zur
damaligen Zeit noch überwiegend ländlich geprägten Umgebung kaum die Ausnahme
gewesen sein.
5.4.7
Nichts zur Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Gebäudes trägt auch die
von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Tatsache bei, dass für den Bau
Faserzementplatten (Eternitplatten) verwendet wurden. Nach Angaben der
Beschwerdeführerin war das (asbestbelastete) Baumaterial zu jenem Zeitpunkt
bereits 10 Jahre erhältlich, sodass nicht mehr von einer eigentlichen
bautechnischen Neuerung gesprochen werden kann. Zudem wurde das zwar preisgünstige,
jedoch gesundheitsgefährdende Baumaterial während vieler Jahrzehnte eingesetzt,
sodass unzählige Zeugen mitsamt ihrer Probleme für die Nachwelt erhalten sind.
Negativ ins Gewicht fallen die Bedenken gegen das Baumaterial sodann nicht nur
im Hinblick auf die Kosten der anstehenden Sanierung, sondern auch wegen des dadurch
drohenden Verlusts an Originalsubstanz.
5.5
Schliesslich
gebietet das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit, an die qualifizierte
Eigenschaft als wichtiger Zeuge einer Epoche umso höhere Anforderungen zu
stellen, je schwerer der mit einer Unterschutzstellung verbundene Eingriff in
die Eigentumsrechte des Grundeigentümers wiegt (BGr, 23. Juni 1995, ZBl
97/1996, S. 366 ff., E. 6b). Dieser Aspekt gewinnt noch an
Bedeutung, wenn – wie hier – aus mehreren potenziellen Schutzobjekten eine
Auswahl zu treffen ist bzw. bereits getroffen wurde. Es ist nämlich offensichtlich,
dass die beiden herrschaftlichen und grosszügig angelegten Gebäude H-Strasse 04
und X-Strasse 05 trotz Unterschutzstellung eine erheblich bessere Ausnützung
ihrer Standortgrundstücke ermöglichen als das streitbetroffene, relativ kleine "S-Häuschen".
Die vereinzelten Gesichtspunkte, welche dieses vorliegend als Zeugen einer
Epoche auszeichnen, sprechen damit auch unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit nicht für dessen Unterschutzstellung.
5.6
Aus den
aufgeführten Gründen liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gemeinderats,
wenn er das streitbetroffene Wohnhaus weder für sich genommen noch als
Bestandteil der Aryana-Siedlung als schutzwürdig im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. c PBG erachtet.
6.
6.1
Für den
Fall der materiellen Abweisung der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin
eine Neuverlegung der Kosten des Rekursverfahrens R2.2009.00170. Diese seien in
teilweiser Aufhebung des Rekursentscheids vollumfänglich der
Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin diesbezüglich
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Grund dafür sei, dass der Gemeinderat
vor Erteilung der Baubewilligung die definitive Schutzwürdigkeit des
streitbetroffenen Inventarobjekts hätte beurteilen müssen. Diesen
Verfahrensfehler habe die Beschwerdeführerin nach zutreffender Ansicht des Baurekursgerichts
zu Recht gerügt, und sie hätte damit auch obsiegt, wäre das Sistierungsgesuch
abgelehnt worden.
6.2
Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens
R2.2009.00170 je zur Hälfte der Beschwerdeführerin bzw. damaligen Rekurrentin
und den Rekursgegnern auferlegt. Zur Begründung wies sie auf den von der
Beschwerdeführerin zu Recht gerügten Verfahrensfehler hin, welcher zur
(teilweisen) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte. Die hälftige Verlegung
der Prozesskosten ist angesichts der Tatsache, dass das Verfahren zum anderen
Teil abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Gemäss § 13
Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten nämlich in
der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Davon ist vorliegend nicht
abzuweichen.
6.3
Im Rekursverfahren
beantragte die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Aufhebung des ohne
vorgängige Inventarentlassung ergangenen Beschlusses vom 30. Juni 2009 und
die Verweigerung der damit erteilten Baubewilligung. Wie das Verwaltungsgericht
in RB 1990 Nr. 13 erwogen hat, ist die Behörde zwar verpflichtet, vor
Erteilung der Baubewilligung sich in einem förmlichen Entscheid mit der
inventarisierten Baute auseinanderzusetzen. Allerdings kann die Entlassung aus
dem Inventar auch in der erteilten Baubewilligung mitenthalten sein (VGr,
19.
Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.3).
Schon aus prozessökonomischen Gründen hätte es sich daher für die Vorinstanz,
falls der Gemeinderat die Inventarentlassung nicht von sich aus vorgenommen
hätte, entsprechend dem von der Beschwerdeführerin formulierten Eventualantrag
aufgedrängt, die Sache in lediglich teilweiser Gutheissung des Rekurses
R2.2009.00170 an den Gemeinderat zurückzuweisen.
6.4
Hinzu
kommt, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rekurses nebst dem Koordinationsmangel
auch einen Verstoss gegen die erhöhten ästhetischen Anforderungen von § 238
Abs. 2 PBG und damit einen materiellen Bauverweigerungsgrund geltend machte.
Da sich letztere Rüge allein auf das Zusammenspiel der geplanten Baute mit dem "S-Häuschen"
richtete und die Vorinstanz dessen Entlassung aus dem Inventar schützte, erwies
sie sich als von vornherein unbegründet (Rekursentscheid E. 6.3). Dieses
Ergebnis wäre zu vermeiden gewesen, wenn die Beschwerdeführerin nach der
Inventarentlassung ihren Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung zurückgezogen
oder ihn unter den Vorbehalt gestellt hätte, dass das Baurekursgericht
lediglich das "S-Häuschen" ohne den Garten unter Schutz stelle.
6.5
Bei dieser
Sachlage war der damaligen Rekurrentin auch keine Parteientschädigung nach § 17
Abs. 2 PBG zuzusprechen.
7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
nicht zu. Vielmehr ist eine solche in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG
der privaten Beschwerdegegnerschaft zuzusprechen. Angemessen ist eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 4'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den
Beschwerdegegnern 1.1, 1.2 und 1.3 eine Parteientschädigung von je
Fr. 500.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…