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Entscheid

VB.2011.00140

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00140

25. Mai 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13296)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

ghanaische Staatsangehörige A (geboren 1980) reiste am 13. August 1994 in

die Schweiz ein, wo ihr in der Folge die Niederlassungsbewilligung zum Verbleib

bei ihrer Mutter, welche Schweizer Bürgerin ist, erteilt wurde. Mit Urteil des

Bezirksgerichts C vom 28. Juni 2007 wurde A wegen mehrerer qualifizierter

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrerer Übertretungen des

Betäubungsmittelgesetzes und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer

fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Bis

zum Dezember 2009 befand sie sich in der Strafanstalt D.

Infolge der Verurteilung widerrief das Migrationsamt mit

Verfügung vom 7. April 2009 die Niederlassungsbewilligung von A und

verweigerte ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz.

B. Mit

Beschluss vom 12. August 2009 wies der Regierungsrat den gegen die

Verfügung des Migrationsamts gerichteten Rekurs ab. Sowohl das Verwaltungsgericht

(Entscheid vom 20. Januar 2010 [VB.2009.00483]) als auch das Bundesgericht

(Entscheid vom 15. Juli 2010 [2C_254/2010]) wiesen die dagegen erhobenen

Beschwerden ab. Daraufhin wurde A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 10. Januar

2011 angesetzt.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 29. November 2020 (recte: 2010) ersuchte A um Wiedererwägung

der Verfügung des Migrationsamts vom 7. April 2009. Zudem sei ihr und

ihrer Tochter zu gestatten, sich bis zum rechtskräftigen Entscheid über das

Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz aufzuhalten. Mit Verfügung vom 3. Dezember

2010.

wies das Migrationsamt das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat und setzte A

Frist bis 10. Januar 2011 zum Verlassen der Schweiz.

B. Den

dagegen gerichteten Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 20. Januar 2011 ab, soweit er nicht gegenstandslos sei.

C. Mit

Beschwerde vom 21. Februar 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,

es seien ihr und ihrer Tochter die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Eventualiter sei ihnen für eine bestimmte Dauer eine mit sachdienlichen Bedingungen

verknüpfte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Weiteren sei ihnen im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich bis zum rechtskräftigen

Entscheid in der Schweiz aufzuhalten. Ferner verlangten sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der

Beschwerde.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 2. März 2011 wurde das Begehren um vorsorgliche Massnahmen

abgewiesen. Gleichzeitig wurde A aufgefordert, die mutmasslichen Verfahrenskosten

sicherzustellen. Die Kaution wurde fristgerecht einbezahlt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Eine

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch

einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert

haben. Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn angesichts der veränderten

tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders erfolgen könnte als

im früheren Entscheid. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist somit

nicht beliebig zulässig; sie darf nicht dazu führen, dass rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage gestellt werden können (BGE 136 II 177

E. 2.1).

2.

2.1

Gemäss dem

damals gültigen Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ist mit der Wegweisung eine

angemessene Ausreisefrist anzusetzen (heute Art. 64d Abs. 1 AuG). Mit

der Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglicht werden, seine

Angelegenheiten in der Schweiz zu regeln – etwa die Kündigung der Wohnung und

Arbeitsstelle – und die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise in den

Zielstaat zu organisieren. Macht der Ausländer während der ihm mit dem

rechtskräftigen Wegweisungsentscheid angesetzten Ausreisefrist keine Anstalten,

die Schweiz zu verlassen, sondern treibt er im Gegenteil seine Integration

bewusst voran, um kurz vor Ablauf der Ausreisefrist ein Wiedererwägungsgesuch

zu stellen, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Es ist ihm deshalb verwehrt, sich

auf die Integration berufen, die einzig auf dem geduldeten Aufenthalt während

der Ausreisefrist beruht. Andernfalls müssten die Vollzugsbehörden möglichst

kurze Ausreisefristen ansetzen, was zulasten jener Ausländer gehen würde,

welche die Schweiz fristgerecht verlassen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin wurde am 15. Juli 2010 vom Bundesgericht

letztinstanzlich und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge

setzte ihr das Migrationsamt eine Ausreisefrist von fast einem halben Jahr an.

Anstatt diese zur Regelung ihrer Angelegenheiten und zur Organisation der Aus-

bzw. Einreise zu nutzen, hat die Beschwerdeführerin bereits am 1. August

2010.

– und damit rund zwei Wochen nach dem Bundesgerichtsentscheid – eine neue,

bis Ende Juli 2011 befristete Praktikumsstelle angetreten, obwohl sie das Land

bis Anfang 2011 zu verlassen hatte. Zudem hat sie ihre Tochter im Sommer 2010

im Kanton Zürich eingeschult. Angesichts des Wiedererwägungsgesuchs rund einen

Monat vor Ablauf der Ausreisefrist hat es die Beschwerdeführerin nie ernsthaft

in Betracht gezogen, die Schweiz weisungsgemäss zu verlassen. Ihr Verhalten ist

als krass rechtsmissbräuchlich zu werten, weshalb ihr eine Berufung auf die

während der Ausreisefrist erzielte Integrationsleistung versagt bleibt.

2.3

Im Übrigen

haben sich die Umstände seit dem Entscheid des Bundesgerichts nicht wesentlich

geändert. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben festgehalten,

dass angesichts der schweren Straffälligkeit der Beschwerdeführerin ausserordentliche

Umstände vorliegen müssten, damit die Interessenabwägung zu ihren Gunsten

ausfallen würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit Sommer 2010 ein

Praktikum in einem Alters- und Pflegeheim absolviert, ihre Tochter mittlerweile

die Schule besucht und die Beschwerdeführerin nur noch Fürsorgeleistungen für

ihre Tochter beziehen muss, überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer

Wegweisung. Es kann von einer aus dem Strafvollzug entlassenen Person erwartet

werden, dass sie sich um Arbeit bemüht, um finanziell nicht von der

öffentlichen Fürsorge abhängig zu sein. Angesichts des Bruttolohns von Fr. 1'500.-

pro Monat ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin künftig

wieder von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müsste. Die Tochter der

Beschwerdeführerin befindet sich nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter,

weshalb ihr die Ausreise weiterhin zugemutet werden kann. Daran ändern auch die

Einschätzungen der zuständigen Sozialarbeiterin (Bericht vom 3. Dezember

2010) und der Klassenlehrerin (Schreiben vom 6. Februar 2011) nichts. Es

liegt auf der Hand, dass eine Ausreise für die Tochter umso schwieriger wird,

je länger sie in der Schweiz lebt und sich hier integriert. Diesen Umstand hat

indessen die Beschwerdeführerin zu vertreten, die ihre Tochter im Wissen um

ihre Wegweisung eingeschult hat. Der Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

als mildere Massnahme scheitert bereits daran, dass das Vorliegen des

Widerrufsgrunds nach Art. 62 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft.

Es kann im Übrigen auf die Interessenabwägung in den früheren Entscheiden des

Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts in dieser Sache verwiesen werden.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…