VB.2011.00140
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00140
25. Mai 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13296)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2011.00140
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch B, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
ghanaische Staatsangehörige A (geboren 1980) reiste am 13. August 1994 in
die Schweiz ein, wo ihr in der Folge die Niederlassungsbewilligung zum Verbleib
bei ihrer Mutter, welche Schweizer Bürgerin ist, erteilt wurde. Mit Urteil des
Bezirksgerichts C vom 28. Juni 2007 wurde A wegen mehrerer qualifizierter
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrerer Übertretungen des
Betäubungsmittelgesetzes und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer
fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Bis
zum Dezember 2009 befand sie sich in der Strafanstalt D.
Infolge der Verurteilung widerrief das Migrationsamt mit
Verfügung vom 7. April 2009 die Niederlassungsbewilligung von A und
verweigerte ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
B. Mit
Beschluss vom 12. August 2009 wies der Regierungsrat den gegen die
Verfügung des Migrationsamts gerichteten Rekurs ab. Sowohl das Verwaltungsgericht
(Entscheid vom 20. Januar 2010 [VB.2009.00483]) als auch das Bundesgericht
(Entscheid vom 15. Juli 2010 [2C_254/2010]) wiesen die dagegen erhobenen
Beschwerden ab. Daraufhin wurde A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 10. Januar
2011 angesetzt.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 29. November 2020 (recte: 2010) ersuchte A um Wiedererwägung
der Verfügung des Migrationsamts vom 7. April 2009. Zudem sei ihr und
ihrer Tochter zu gestatten, sich bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz aufzuhalten. Mit Verfügung vom 3. Dezember
2010.
wies das Migrationsamt das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat und setzte A
Frist bis 10. Januar 2011 zum Verlassen der Schweiz.
B. Den
dagegen gerichteten Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 20. Januar 2011 ab, soweit er nicht gegenstandslos sei.
C. Mit
Beschwerde vom 21. Februar 2010 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen,
es seien ihr und ihrer Tochter die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei ihnen für eine bestimmte Dauer eine mit sachdienlichen Bedingungen
verknüpfte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Weiteren sei ihnen im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich bis zum rechtskräftigen
Entscheid in der Schweiz aufzuhalten. Ferner verlangten sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der
Beschwerde.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 2. März 2011 wurde das Begehren um vorsorgliche Massnahmen
abgewiesen. Gleichzeitig wurde A aufgefordert, die mutmasslichen Verfahrenskosten
sicherzustellen. Die Kaution wurde fristgerecht einbezahlt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Eine
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert
haben. Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn angesichts der veränderten
tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders erfolgen könnte als
im früheren Entscheid. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist somit
nicht beliebig zulässig; sie darf nicht dazu führen, dass rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage gestellt werden können (BGE 136 II 177
E. 2.1).
2.
2.1
Gemäss dem
damals gültigen Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) ist mit der Wegweisung eine
angemessene Ausreisefrist anzusetzen (heute Art. 64d Abs. 1 AuG). Mit
der Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglicht werden, seine
Angelegenheiten in der Schweiz zu regeln – etwa die Kündigung der Wohnung und
Arbeitsstelle – und die Ausreise aus der Schweiz und die Einreise in den
Zielstaat zu organisieren. Macht der Ausländer während der ihm mit dem
rechtskräftigen Wegweisungsentscheid angesetzten Ausreisefrist keine Anstalten,
die Schweiz zu verlassen, sondern treibt er im Gegenteil seine Integration
bewusst voran, um kurz vor Ablauf der Ausreisefrist ein Wiedererwägungsgesuch
zu stellen, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Es ist ihm deshalb verwehrt, sich
auf die Integration berufen, die einzig auf dem geduldeten Aufenthalt während
der Ausreisefrist beruht. Andernfalls müssten die Vollzugsbehörden möglichst
kurze Ausreisefristen ansetzen, was zulasten jener Ausländer gehen würde,
welche die Schweiz fristgerecht verlassen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin wurde am 15. Juli 2010 vom Bundesgericht
letztinstanzlich und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge
setzte ihr das Migrationsamt eine Ausreisefrist von fast einem halben Jahr an.
Anstatt diese zur Regelung ihrer Angelegenheiten und zur Organisation der Aus-
bzw. Einreise zu nutzen, hat die Beschwerdeführerin bereits am 1. August
2010.
– und damit rund zwei Wochen nach dem Bundesgerichtsentscheid – eine neue,
bis Ende Juli 2011 befristete Praktikumsstelle angetreten, obwohl sie das Land
bis Anfang 2011 zu verlassen hatte. Zudem hat sie ihre Tochter im Sommer 2010
im Kanton Zürich eingeschult. Angesichts des Wiedererwägungsgesuchs rund einen
Monat vor Ablauf der Ausreisefrist hat es die Beschwerdeführerin nie ernsthaft
in Betracht gezogen, die Schweiz weisungsgemäss zu verlassen. Ihr Verhalten ist
als krass rechtsmissbräuchlich zu werten, weshalb ihr eine Berufung auf die
während der Ausreisefrist erzielte Integrationsleistung versagt bleibt.
2.3
Im Übrigen
haben sich die Umstände seit dem Entscheid des Bundesgerichts nicht wesentlich
geändert. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht haben festgehalten,
dass angesichts der schweren Straffälligkeit der Beschwerdeführerin ausserordentliche
Umstände vorliegen müssten, damit die Interessenabwägung zu ihren Gunsten
ausfallen würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin seit Sommer 2010 ein
Praktikum in einem Alters- und Pflegeheim absolviert, ihre Tochter mittlerweile
die Schule besucht und die Beschwerdeführerin nur noch Fürsorgeleistungen für
ihre Tochter beziehen muss, überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer
Wegweisung. Es kann von einer aus dem Strafvollzug entlassenen Person erwartet
werden, dass sie sich um Arbeit bemüht, um finanziell nicht von der
öffentlichen Fürsorge abhängig zu sein. Angesichts des Bruttolohns von Fr. 1'500.-
pro Monat ist zudem nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin künftig
wieder von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müsste. Die Tochter der
Beschwerdeführerin befindet sich nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter,
weshalb ihr die Ausreise weiterhin zugemutet werden kann. Daran ändern auch die
Einschätzungen der zuständigen Sozialarbeiterin (Bericht vom 3. Dezember
2010) und der Klassenlehrerin (Schreiben vom 6. Februar 2011) nichts. Es
liegt auf der Hand, dass eine Ausreise für die Tochter umso schwieriger wird,
je länger sie in der Schweiz lebt und sich hier integriert. Diesen Umstand hat
indessen die Beschwerdeführerin zu vertreten, die ihre Tochter im Wissen um
ihre Wegweisung eingeschult hat. Der Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
als mildere Massnahme scheitert bereits daran, dass das Vorliegen des
Widerrufsgrunds nach Art. 62 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft.
Es kann im Übrigen auf die Interessenabwägung in den früheren Entscheiden des
Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts in dieser Sache verwiesen werden.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…