VB.2011.00142
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00142
7. April 2011Deutsch16 min
(URT.2011.13170)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00142
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C stellte am 24. Januar 2011 bei der Kantonspolizei
Zürich Strafantrag gegen ihren Ehemann A wegen Drohung, Körperverletzung und
Tätlichkeiten. Sie beschuldigte ihn, sie zwischen Juli 2010 und dem
23. Januar 2011 in der gemeinsamen Wohnung in D und unterwegs im
Personenwagen wiederholt geschlagen, gewürgt und mit dem Tod bedroht zu haben.
Die Kantonspolizei verfügte darauf am 24. Januar 2011 gegenüber A für je 14 Tage die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung in der
E-Strasse 01 in D, ein Betret- bzw. Rayonverbot für das Gemeindegebiet von D
und für ein Teilgebiet der Gemeinde F (Arbeitsort der Ehefrau) sowie ein
Kontaktverbot zu C und zu den drei Söhnen G (geb. 2001), H (geb. 2003)
und I (geb. 2007).
Erwägungen
II.
A. A
stellte am 28. Januar 2011 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
J ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung, und am 1. Februar 2011
beantragte C die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dieses
verlängerte die Schutzmassnahmen gegenüber C (Kontaktverbot, Wegweisung aus der
Wohnung und die Rayonverbote, wobei dasjenige in D örtlich beschränkt wurde)
mit Verfügung vom 3. Februar 2011 ohne Anhörung der Parteien vorläufig bis
zum 9. Mai 2011, nicht jedoch das Kontaktverbot zu den drei gemeinsamen Kindern.
B. C erhob
am 8. Februar 2011 sinngemäss Einsprache gegen die Nichtverlängerung des
Kontaktverbots zu den Kindern. Darauf wurden C und A am 9. Februar 2011
vom Zwangsmassnahmengericht angehört. Dieses hiess die Einsprache am
11.
Februar 2011 sinngemäss gut und verlängerte das Kontaktverbot zu den
Kindern ebenfalls bis zum 9. Mai 2011.
III.
Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 23. Februar
2011.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des Kontaktverbots zu den Kindern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das
Zwangsmassnahmengericht und die Kantonspolizei verzichteten am 28. Februar
bzw. 1. März 2011 auf Vernehmlassung, während sich C nicht vernehmen
liess.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen
Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen
Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes
vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fiele nach § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da jedoch
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, wird die Entscheidung
der Kammer übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG). Nachdem auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da
lediglich gegen die Nichtverlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern Einsprache
und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben wurde, ist nur dieses Beschwerdegegenstand.
Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der Schutzmassnahmen
gegenüber der Beschwerdegegnerin daher nicht zu prüfen.
2.
2.1
Vorab rügt
der Beschwerdeführer, das Gewaltschutzgesetz komme im vorliegenden Fall nicht
zur Anwendung, da die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) das Vorgehen gegen
häusliche Gewalt umfassend regle, weshalb keine kantonale Kompetenz zur
Regelung von Kontaktverboten wegen häuslicher Gewalt mehr bestehe. Die
Sicherheitshaft nach Art. 229 StPO und mildere Ersatzmassnahmen verfolgten
hinsichtlich des Opferschutzes dieselben Zwecke wie das Gewaltschutzgesetz. Da
gegen ihn bereits eine strafprozessuale Ersatzmassnahme laufe, sei das
Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz aufzuheben.
2.2
Gemäss § 7
Abs. 2 GSG werden Schutzmassnahmen durch die Anordnung strafprozessualer
Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben. Zu diesen Zwangsmassnahmen gehören nicht nur
die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sondern auch Ersatzmassnahmen. Dies
galt bereits unter der Herrschaft der alten kantonalen Strafprozessordnung.
Diese sah die Möglichkeit einer Weisungserteilung hinsichtlich des
Aufenthaltsorts vor (§ 72 Abs. 2 StPO ZH). Die strafprozessualen
Massnahmen dienen in erster Linie der Sicherung eines geordneten
Strafverfahrens. Jene Massnahmen, welche auch eine Schutzfunktion für die Opfer
haben (z.B. Ersatzmassnahmen), verlangen zu ihrer Anordnung neben dem dringenden
Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen weitere Voraussetzungen wie die
Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr. Deren Dauer ist
abhängig von der voraussichtlichen Straflänge. Delikte häuslicher Gewalt sind
häufig nur Übertretungen wie beispielsweise Tätlichkeiten (Weisung des
Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 762 ff., 778). Die
Sicherheitshaft nach Art. 220 Abs. 2 und Art. 229 ff. StPO
bezweckt die Sicherstellung der Verfügbarkeit der beschuldigten Person im Gerichtsverfahren
und im nachfolgenden Sanktionsvollzug (Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 220
N. 6). Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO sieht ein Kontaktverbot
als Ersatzmassnahme zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vor.
Die strafprozessualen Massnahmen sowie die
Ersatzmassnahmen einerseits und die Gewaltschutzmassnahmen inklusive
Kontaktverbot anderseits unterscheiden sich demnach sowohl hinsichtlich ihres
Zwecks als auch der Voraussetzungen zur Anordnung erheblich voneinander.
Während die strafprozessualen Massnahmen vor allem dazu dienen, einen
Beschuldigten für ein Strafverfahren zur Verfügung zu halten und ihn der
Bestrafung zuzuführen, bezwecken die Gewaltschutzmassnahmen den kurzzeitigen
Schutz eines Opfers vor weiterer häuslicher Gewalt. Der unterschiedliche Zweck
der Massnahmen erklärt auch die unterschiedlichen Voraussetzungen zu deren
Anordnung. So können die Gewaltschutzmassnahmen, welche im Unterschied zu den
Ersatzmassnahmen nach der Strafprozessordnung verwaltungsrechtlicher Natur
sind, auch bei Verdacht auf Übertretungen (z.B. Tätlichkeiten) angeordnet werden.
Zudem ist deren Dauer unabhängig von der Straflänge. Die Gewaltschutzmassnahmen,
welche einen anderen Zweck verfolgen als die Ersatzmassnahmen zur
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, werden demnach entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers durch die strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Schweizerischen
Strafprozessordnung nicht verdrängt. Dies gilt auch im Verhältnis der
jeweiligen Kontaktverbote untereinander.
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2
Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss
eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben.
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen
Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen
schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV)
geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur
zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im
Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen.
Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss
Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot
ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des
Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es
nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn
den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann
(BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5).
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hielt trotz erheblicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit
eines Teils der Aussagen der Beschwerdegegnerin den Fortbestand der Gefährdung
für glaubhaft dargelegt, indem die behauptete Ausübung von Gewalt durch den
Beschwerdeführer gegenüber einem der drei Kinder glaubhaft erscheine. Daher
rechtfertige sich die Verlängerung des Kontaktverbots zu den drei Kindern. Diese
würde sich nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts selbst dann rechtfertigen,
wenn die Schilderung der Beschwerdegegnerin über die direkte Gewaltanwendung
gegenüber den Kindern als unglaubhaft erachtet würde. Durch das Kontaktverbot
gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG sollten im Unterschied zur
Wegweisung und zum Rayonverbot auch nahe stehende Personen geschützt werden,
selbst wenn sie von der häuslichen Gewalt nicht direkt, sondern nur mittelbar betroffen
seien. Der Zweck der Schutzmassnahme, die Deeskalation und Beruhigung der
Situation, erfordere den Einbezug der Kinder in das Kontaktverbot, denn die
Parteien seien zurzeit offensichtlich nicht in der Lage, die Kinder aus ihren
ehelichen Problemen herauszuhalten. Ohne vorübergehenden Abstand des
Beschwerdeführers von seinen Kindern sei mit erneuten Konflikten bei der
Übergabe der Kinder sowie mit Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen der Kinder zu rechnen. Unter diesen Umständen erscheine es notwendig,
das Kontaktverbot auch auf die Kinder zu erstrecken.
4.2
Im
Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen,
d.h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder
gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen
werden, dass dies regelmässig und gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn
vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird. Insbesondere genügt dazu
allein die Tatsache, dass die Eltern nicht in der Lage sind, die Kinder aus
ihren ehelichen Problemen herauszuhalten, und dass die Konflikte der Eltern zu
Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen der Kinder führen,
nicht. Solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Ehekonflikten und
stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die
gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
der Kinder aus, so kann dies zu einer Traumatisierung der Kinder führen, welche
sie selber zu von (psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht.
Sind die Kinder nicht selber von häuslicher Gewalt
betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob Grund für eine
Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf nahe stehende Personen im Sinn von § 3
Abs. 2 lit. c GSG besteht bzw. unter welchen Voraussetzungen dies
zulässig ist. Dazu lässt sich der Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz
nichts entnehmen (ABl 2005 762 ff.). Die Kinder einer gefährdeten Person
sind zwar zweifellos nahe stehende Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c
GSG. Doch erlaubt dies nicht, die Kinder voraussetzungslos in das Kontaktverbot
einzubeziehen, denn das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz von Personen,
die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 GSG). § 3 Abs. 2 lit. c
GSG ist vielmehr so zu auszulegen, dass die Ausdehnung des Kontaktverbots auf
nahe stehende Personen zulässig ist, wenn dies zum Schutz der gefährdeten
Person notwendig ist, wenn also beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten
Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen.
Sowohl die direkte Betroffenheit der Kinder von häuslicher
Gewalt als auch die Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf die Kinder ist vom
Haftrichter zu prüfen und zu begründen. Dies erfordert der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu VGr, 1. November
2010, VB.2010.00561, E. 2.3).
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist
schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein dreimonatiges gänzliches
Kontaktverbot der gefährdenden Person zum unmündigen Kind einen schweren
staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person
wie des Kindes – auf Familienleben darstellt (vgl. E. 3.2). Der Eingriff
setzt daher eine Interessenabwägung voraus, welche eine gleichsam automatische
Ausdehnung des Kontaktverbots auf die Kinder ebenfalls ausschliesst. Damit kann
vermieden werden, dass dieses Instrument zur Vorbereitung des
Scheidungsverfahrens hinsichtlich der Frage der Zuteilung der elterlichen Obhut
missbraucht wird.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Ausübung von Gewalt gegenüber seinen Kindern.
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er habe den ältesten Sohn in den letzten
Ferien blau geschlagen, sei absolut unglaubwürdig und nicht einmal von der
Vorinstanz für nachvollziehbar befunden worden. Die Beschwerdegegnerin sei
100.
% arbeitstätig gewesen, während er an den Wochenenden für die Kinder
gesorgt habe. Dass er ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern habe, zeige sich
daran, dass sich der jüngste Sohn während einer Pause der Anhörung durch das
Zwangsmassnahmengericht zu ihm begeben habe.
5.2
Die
Kantonspolizei machte in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2011 lediglich
Ausführungen zur angeblich vom Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin ausgeübten Gewalt, nicht jedoch zu allfälliger Gewalt gegenüber
den drei Kindern. Das Zwangsmassnahmengericht führte in der ersten Verfügung
vom 3. Februar 2011 aus, in den Akten seien keine Hinweise ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer je in irgendeiner Form physisch oder psychisch gegen
diese vorgegangen wäre. Zudem hätte er nach Angaben der Beschwerdegegnerin
seine Drohung, einen Autounfall zu provozieren, nur in Abwesenheit der Kinder
umgesetzt. Daraus sei ersichtlich, dass seine Gewalt nur gegen die Ehefrau gerichtet
sei, weshalb von einer Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern abgesehen
werden könne. Dabei sei es Sache des Beschwerdeführers, den Kontakt zu den
Kindern ohne Verletzung der Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin
zu organisieren, allenfalls unter behördlicher Mitwirkung.
In der vorliegend angefochtenen Verfügung erwog das Zwangsmassnahmengericht,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2011
selbst ausgesagt, er habe dem ältesten Sohn eine Ohrfeige gegeben, weshalb
glaubhaft erscheine, dass er zumindest ausnahmsweise zum Mittel der
körperlichen Gewalt als Erziehungsmethode greife. Damit sei die Anordnung von
Schutzmassnahmen für die drei Kinder gerechtfertigt.
5.3
In den
Aussagen der Beschwerdegegnerin vor der Polizei lassen sich keine Vorwürfe der
Gewaltausübung durch den Beschwerdeführer gegenüber den Kindern finden. Sie
sagte jedoch aus, die Kinder hätten mit im Auto gesessen, als er sie am Hals
gepackt habe und mit dem Auto Schlangenlinien gefahren sei. Dabei habe er ihr
gesagt, er wolle mit ihr sterben. Dies hätte er nach ihren Aussagen nur dann in
die Tat umgesetzt, wenn die Kinder nicht dabei gewesen wären. Diese hätten
geschrien und geweint und hätten sie aufgefordert, sich beim Beschwerdeführer
zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer bestritt diese Darstellung.
Erst in der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht warf die
Beschwerdegegnerin ihm vor, er habe den ältesten Sohn in den Sommerferien 2010
so brutal geschlagen, dass er danach am ganzen Körper blau gewesen sei. Dazu
führte bereits die Vorinstanz aus, es erscheine wenig glaubhaft, dass sich die
Beschwerdegegnerin erst anlässlich der mit ihr durchgeführten Anhörung an einen
solchen Vorfall erinnert habe. Sie antwortete denn auch sehr ausweichend auf
entsprechende Nachfrage und konnte nicht erklären, warum sie der Polizei davon
nichts erzählt hatte. Auch auf mehrfache Frage hin, warum sie ein Kontaktverbot
zu den Kindern für notwendig halte, antwortete sie ausweichend und pauschal. So
führte sie aus, dafür gebe es viele Gründe, und die Kinder benötigten Ruhe. Auf
die Frage, ob sie Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern befürchte, entgegnete
sie, es sei alles möglich. Auf konkrete Anzeichen dafür angesprochen sagte sie,
sie habe Angst, dass er ihr die Kinder wegnehme. Die sehr vagen Aussagen der
Beschwerdeführerin werden weiter relativiert durch ihre Antwort auf die Frage,
ob die Kinder ihren Vater gerne sähen: Ja, sie liebten ihn.
Der Beschwerdeführer räumte anlässlich der Anhörung durch das
Zwangsmassnahmengericht ein, den Kindern mal eine Ohrfeige gegeben bzw. diese
an den Ohren gezogen zu haben. Den Vorwurf, ein Kind blau geschlagen zu haben,
bestritt er hingegen. Auch Drohungen gegenüber den Kindern oder
Entführungsabsichten verneinte er. Durch sein Eingeständnis betreffend Ohrfeige
bzw. Ziehen an den Ohren wirken die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der Gewaltausübung gegenüber den Kindern glaubhaft. Die Aussagen der
Beschwerdegegnerin dazu erscheinen dagegen wenig glaubhaft. Demnach ist auf die
Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen.
5.4
Durch die
vom Beschwerdeführer eingestandene erteilte Ohrfeige bzw. das Ziehen an den
Ohren wurde der Fortbestand einer Gefährdung durch häusliche Gewalt nicht glaubhaft
gemacht. Von einer direkten Gewaltausübung des Beschwerdeführers gegenüber den
Kindern ist nicht auszugehen. Ebenso wenig wurde dargetan, dass die Kinder
durch die gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt dermassen traumatisiert worden
wären, dass sie selber als von Gewalt betroffene Personen zu gelten hätten.
Selbst wenn von der Darstellung der Beschwerdegegnerin auszugehen wäre, wonach
die Kinder bei dem von ihr geschilderten Vorfall geschrien und geweint hätten,
würde dieser einmalige Vorfall keine derartige Intensität erreichen. Vielmehr
sagte die Beschwerdegegnerin selbst aus, die Kinder liebten den Vater.
5.5
Die
Beschwerdegegnerin machte sodann nicht geltend, das Kontaktverbot gegenüber den
Kindern sei zu ihrem eigenen Schutz vor Gewalt nötig. So führte sie zwar vor
dem Zwangsmassnahmengericht aus, sie habe nach einem Kontakt des Vaters mit den
Kindern in der Schule nicht mehr schlafen können, da sich diese danach schlecht
betrügen. Sie warf ihm aber nicht vor, ihr über den Kontakt mit den Kindern
Gewalt angetan zu haben, z.B. indem er sie bedroht hätte.
5.6
Nach dem
Gesagten wurde der Fortbestand der Gefährdung in Bezug auf die Kinder nicht
glaubhaft dargetan. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Ausdehnung des Kontaktverbots
auf die Kinder zum Schutz der Beschwerdegegnerin. Nachdem die Voraussetzungen
zur Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern fehlen, ist deren Verhältnismässigkeit
nicht mehr zu prüfen.
6.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Haftrichters des Bezirksgerichts J vom
11.
Februar 2011 ist insoweit aufzuheben, als damit das Kontaktverbot des
Beschwerdeführers zu den drei Kindern (G, H und I) verlängert wurde. Die übrigen
Gewaltschutzmassnahmen gelten unverändert weiter.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Diese ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 800.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Haftrichters
des Bezirksgerichts J vom 11. Februar 2011 wird insoweit aufgehoben, als
damit das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu den drei Kindern (G, H und I)
verlängert wurde.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…