Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00142

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00142

7. April 2011Deutsch16 min

(URT.2011.13170)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C stellte am 24. Januar 2011 bei der Kantonspolizei

Zürich Strafantrag gegen ihren Ehemann A wegen Drohung, Körperverletzung und

Tätlichkeiten. Sie beschuldigte ihn, sie zwischen Juli 2010 und dem

23. Januar 2011 in der gemeinsamen Wohnung in D und unterwegs im

Personenwagen wiederholt geschlagen, gewürgt und mit dem Tod bedroht zu haben.

Die Kantonspolizei verfügte darauf am 24. Januar 2011 gegenüber A für je 14 Tage die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung in der

E-Strasse 01 in D, ein Betret- bzw. Rayonverbot für das Gemeindegebiet von D

und für ein Teilgebiet der Gemeinde F (Arbeitsort der Ehefrau) sowie ein

Kontaktverbot zu C und zu den drei Söhnen G (geb. 2001), H (geb. 2003)

und I (geb. 2007).

Erwägungen

II.

A. A

stellte am 28. Januar 2011 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

J ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung, und am 1. Februar 2011

beantragte C die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dieses

verlängerte die Schutzmassnahmen gegenüber C (Kontaktverbot, Wegweisung aus der

Wohnung und die Rayonverbote, wobei dasjenige in D örtlich beschränkt wurde)

mit Verfügung vom 3. Februar 2011 ohne Anhörung der Parteien vorläufig bis

zum 9. Mai 2011, nicht jedoch das Kontaktverbot zu den drei gemeinsamen Kindern.

B. C erhob

am 8. Februar 2011 sinngemäss Einsprache gegen die Nichtverlängerung des

Kontaktverbots zu den Kindern. Darauf wurden C und A am 9. Februar 2011

vom Zwangsmassnahmengericht angehört. Dieses hiess die Einsprache am

11.

Februar 2011 sinngemäss gut und verlängerte das Kontaktverbot zu den

Kindern ebenfalls bis zum 9. Mai 2011.

III.

Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 23. Februar

2011.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des Kontaktverbots zu den Kindern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das

Zwangsmassnahmengericht und die Kantonspolizei verzichteten am 28. Februar

bzw. 1. März 2011 auf Vernehmlassung, während sich C nicht vernehmen

liess.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen

Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen

Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes

vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fiele nach § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da jedoch

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, wird die Entscheidung

der Kammer übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG). Nachdem auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da

lediglich gegen die Nichtverlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern Einsprache

und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben wurde, ist nur dieses Beschwerdegegenstand.

Im vorliegenden Verfahren ist die Rechtmässigkeit der Schutzmassnahmen

gegenüber der Beschwerdegegnerin daher nicht zu prüfen.

2.

2.1

Vorab rügt

der Beschwerdeführer, das Gewaltschutzgesetz komme im vorliegenden Fall nicht

zur Anwendung, da die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) das Vorgehen gegen

häusliche Gewalt umfassend regle, weshalb keine kantonale Kompetenz zur

Regelung von Kontaktverboten wegen häuslicher Gewalt mehr bestehe. Die

Sicherheitshaft nach Art. 229 StPO und mildere Ersatzmassnahmen verfolgten

hinsichtlich des Opferschutzes dieselben Zwecke wie das Gewaltschutzgesetz. Da

gegen ihn bereits eine strafprozessuale Ersatzmassnahme laufe, sei das

Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz aufzuheben.

2.2

Gemäss § 7

Abs. 2 GSG werden Schutzmassnahmen durch die Anordnung strafprozessualer

Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben. Zu diesen Zwangsmassnahmen gehören nicht nur

die Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sondern auch Ersatzmassnahmen. Dies

galt bereits unter der Herrschaft der alten kantonalen Strafprozessordnung.

Diese sah die Möglichkeit einer Weisungserteilung hinsichtlich des

Aufenthaltsorts vor (§ 72 Abs. 2 StPO ZH). Die strafprozessualen

Massnahmen dienen in erster Linie der Sicherung eines geordneten

Strafverfahrens. Jene Massnahmen, welche auch eine Schutzfunktion für die Opfer

haben (z.B. Ersatzmassnahmen), verlangen zu ihrer Anordnung neben dem dringenden

Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen weitere Voraussetzungen wie die

Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr. Deren Dauer ist

abhängig von der voraussichtlichen Straflänge. Delikte häuslicher Gewalt sind

häufig nur Übertretungen wie beispielsweise Tätlichkeiten (Weisung des

Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 762 ff., 778). Die

Sicherheitshaft nach Art. 220 Abs. 2 und Art. 229 ff. StPO

bezweckt die Sicherstellung der Verfügbarkeit der beschuldigten Person im Gerichtsverfahren

und im nachfolgenden Sanktionsvollzug (Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Art. 220

N. 6). Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO sieht ein Kontaktverbot

als Ersatzmassnahme zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vor.

Die strafprozessualen Massnahmen sowie die

Ersatzmassnahmen einerseits und die Gewaltschutzmassnahmen inklusive

Kontaktverbot anderseits unterscheiden sich demnach sowohl hinsichtlich ihres

Zwecks als auch der Voraussetzungen zur Anordnung erheblich voneinander.

Während die strafprozessualen Massnahmen vor allem dazu dienen, einen

Beschuldigten für ein Strafverfahren zur Verfügung zu halten und ihn der

Bestrafung zuzuführen, bezwecken die Gewaltschutzmassnahmen den kurzzeitigen

Schutz eines Opfers vor weiterer häuslicher Gewalt. Der unterschiedliche Zweck

der Massnahmen erklärt auch die unterschiedlichen Voraussetzungen zu deren

Anordnung. So können die Gewaltschutzmassnahmen, welche im Unterschied zu den

Ersatzmassnahmen nach der Strafprozessordnung verwaltungsrechtlicher Natur

sind, auch bei Verdacht auf Übertretungen (z.B. Tätlichkeiten) angeordnet werden.

Zudem ist deren Dauer unabhängig von der Straflänge. Die Gewaltschutzmassnahmen,

welche einen anderen Zweck verfolgen als die Ersatzmassnahmen zur

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, werden demnach entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers durch die strafprozessualen Zwangsmassnahmen der Schweizerischen

Strafprozessordnung nicht verdrängt. Dies gilt auch im Verhältnis der

jeweiligen Kontaktverbote untereinander.

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung

von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2

Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss

eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben.

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden

Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende

Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen

Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen

schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV)

geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur

zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im

öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im

Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer

ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen.

Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss

Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot

ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des

Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es

nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn

den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann

(BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5).

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hielt trotz erheblicher Zweifel an der Glaubhaftigkeit

eines Teils der Aussagen der Beschwerdegegnerin den Fortbestand der Gefährdung

für glaubhaft dargelegt, indem die behauptete Ausübung von Gewalt durch den

Beschwerdeführer gegenüber einem der drei Kinder glaubhaft erscheine. Daher

rechtfertige sich die Verlängerung des Kontaktverbots zu den drei Kindern. Diese

würde sich nach Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts selbst dann rechtfertigen,

wenn die Schilderung der Beschwerdegegnerin über die direkte Gewaltanwendung

gegenüber den Kindern als unglaubhaft erachtet würde. Durch das Kontaktverbot

gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG sollten im Unterschied zur

Wegweisung und zum Rayonverbot auch nahe stehende Personen geschützt werden,

selbst wenn sie von der häuslichen Gewalt nicht direkt, sondern nur mittelbar betroffen

seien. Der Zweck der Schutzmassnahme, die Deeskalation und Beruhigung der

Situation, erfordere den Einbezug der Kinder in das Kontaktverbot, denn die

Parteien seien zurzeit offensichtlich nicht in der Lage, die Kinder aus ihren

ehelichen Problemen herauszuhalten. Ohne vorübergehenden Abstand des

Beschwerdeführers von seinen Kindern sei mit erneuten Konflikten bei der

Übergabe der Kinder sowie mit Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen

Problemen der Kinder zu rechnen. Unter diesen Umständen erscheine es notwendig,

das Kontaktverbot auch auf die Kinder zu erstrecken.

4.2

Im

Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen,

d.h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder

gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen

werden, dass dies regelmässig und gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn

vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird. Insbesondere genügt dazu

allein die Tatsache, dass die Eltern nicht in der Lage sind, die Kinder aus

ihren ehelichen Problemen herauszuhalten, und dass die Konflikte der Eltern zu

Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen der Kinder führen,

nicht. Solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Ehekonflikten und

stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die

gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit

der Kinder aus, so kann dies zu einer Traumatisierung der Kinder führen, welche

sie selber zu von (psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht.

Sind die Kinder nicht selber von häuslicher Gewalt

betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob Grund für eine

Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf nahe stehende Personen im Sinn von § 3

Abs. 2 lit. c GSG besteht bzw. unter welchen Voraussetzungen dies

zulässig ist. Dazu lässt sich der Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz

nichts entnehmen (ABl 2005 762 ff.). Die Kinder einer gefährdeten Person

sind zwar zweifellos nahe stehende Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c

GSG. Doch erlaubt dies nicht, die Kinder voraussetzungslos in das Kontaktverbot

einzubeziehen, denn das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz von Personen,

die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 GSG). § 3 Abs. 2 lit. c

GSG ist vielmehr so zu auszulegen, dass die Ausdehnung des Kontaktverbots auf

nahe stehende Personen zulässig ist, wenn dies zum Schutz der gefährdeten

Person notwendig ist, wenn also beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass der Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten

Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen.

Sowohl die direkte Betroffenheit der Kinder von häuslicher

Gewalt als auch die Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf die Kinder ist vom

Haftrichter zu prüfen und zu begründen. Dies erfordert der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu VGr, 1. November

2010, VB.2010.00561, E. 2.3).

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist

schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein dreimonatiges gänzliches

Kontaktverbot der gefährdenden Person zum unmündigen Kind einen schweren

staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person

wie des Kindes – auf Familienleben darstellt (vgl. E. 3.2). Der Eingriff

setzt daher eine Interessenabwägung voraus, welche eine gleichsam automatische

Ausdehnung des Kontaktverbots auf die Kinder ebenfalls ausschliesst. Damit kann

vermieden werden, dass dieses Instrument zur Vorbereitung des

Scheidungsverfahrens hinsichtlich der Frage der Zuteilung der elterlichen Obhut

missbraucht wird.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Ausübung von Gewalt gegenüber seinen Kindern.

Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er habe den ältesten Sohn in den letzten

Ferien blau geschlagen, sei absolut unglaubwürdig und nicht einmal von der

Vorinstanz für nachvollziehbar befunden worden. Die Beschwerdegegnerin sei

100.

% arbeitstätig gewesen, während er an den Wochenenden für die Kinder

gesorgt habe. Dass er ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern habe, zeige sich

daran, dass sich der jüngste Sohn während einer Pause der Anhörung durch das

Zwangsmassnahmengericht zu ihm begeben habe.

5.2

Die

Kantonspolizei machte in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2011 lediglich

Ausführungen zur angeblich vom Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin ausgeübten Gewalt, nicht jedoch zu allfälliger Gewalt gegenüber

den drei Kindern. Das Zwangsmassnahmengericht führte in der ersten Verfügung

vom 3. Februar 2011 aus, in den Akten seien keine Hinweise ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer je in irgendeiner Form physisch oder psychisch gegen

diese vorgegangen wäre. Zudem hätte er nach Angaben der Beschwerdegegnerin

seine Drohung, einen Autounfall zu provozieren, nur in Abwesenheit der Kinder

umgesetzt. Daraus sei ersichtlich, dass seine Gewalt nur gegen die Ehefrau gerichtet

sei, weshalb von einer Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern abgesehen

werden könne. Dabei sei es Sache des Beschwerdeführers, den Kontakt zu den

Kindern ohne Verletzung der Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdegegnerin

zu organisieren, allenfalls unter behördlicher Mitwirkung.

In der vorliegend angefochtenen Verfügung erwog das Zwangsmassnahmengericht,

der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2011

selbst ausgesagt, er habe dem ältesten Sohn eine Ohrfeige gegeben, weshalb

glaubhaft erscheine, dass er zumindest ausnahmsweise zum Mittel der

körperlichen Gewalt als Erziehungsmethode greife. Damit sei die Anordnung von

Schutzmassnahmen für die drei Kinder gerechtfertigt.

5.3

In den

Aussagen der Beschwerdegegnerin vor der Polizei lassen sich keine Vorwürfe der

Gewaltausübung durch den Beschwerdeführer gegenüber den Kindern finden. Sie

sagte jedoch aus, die Kinder hätten mit im Auto gesessen, als er sie am Hals

gepackt habe und mit dem Auto Schlangenlinien gefahren sei. Dabei habe er ihr

gesagt, er wolle mit ihr sterben. Dies hätte er nach ihren Aussagen nur dann in

die Tat umgesetzt, wenn die Kinder nicht dabei gewesen wären. Diese hätten

geschrien und geweint und hätten sie aufgefordert, sich beim Beschwerdeführer

zu entschuldigen. Der Beschwerdeführer bestritt diese Darstellung.

Erst in der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht warf die

Beschwerdegegnerin ihm vor, er habe den ältesten Sohn in den Sommerferien 2010

so brutal geschlagen, dass er danach am ganzen Körper blau gewesen sei. Dazu

führte bereits die Vorinstanz aus, es erscheine wenig glaubhaft, dass sich die

Beschwerdegegnerin erst anlässlich der mit ihr durchgeführten Anhörung an einen

solchen Vorfall erinnert habe. Sie antwortete denn auch sehr ausweichend auf

entsprechende Nachfrage und konnte nicht erklären, warum sie der Polizei davon

nichts erzählt hatte. Auch auf mehrfache Frage hin, warum sie ein Kontaktverbot

zu den Kindern für notwendig halte, antwortete sie ausweichend und pauschal. So

führte sie aus, dafür gebe es viele Gründe, und die Kinder benötigten Ruhe. Auf

die Frage, ob sie Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern befürchte, entgegnete

sie, es sei alles möglich. Auf konkrete Anzeichen dafür angesprochen sagte sie,

sie habe Angst, dass er ihr die Kinder wegnehme. Die sehr vagen Aussagen der

Beschwerdeführerin werden weiter relativiert durch ihre Antwort auf die Frage,

ob die Kinder ihren Vater gerne sähen: Ja, sie liebten ihn.

Der Beschwerdeführer räumte anlässlich der Anhörung durch das

Zwangsmassnahmengericht ein, den Kindern mal eine Ohrfeige gegeben bzw. diese

an den Ohren gezogen zu haben. Den Vorwurf, ein Kind blau geschlagen zu haben,

bestritt er hingegen. Auch Drohungen gegenüber den Kindern oder

Entführungsabsichten verneinte er. Durch sein Eingeständnis betreffend Ohrfeige

bzw. Ziehen an den Ohren wirken die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich

der Gewaltausübung gegenüber den Kindern glaubhaft. Die Aussagen der

Beschwerdegegnerin dazu erscheinen dagegen wenig glaubhaft. Demnach ist auf die

Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen.

5.4

Durch die

vom Beschwerdeführer eingestandene erteilte Ohrfeige bzw. das Ziehen an den

Ohren wurde der Fortbestand einer Gefährdung durch häusliche Gewalt nicht glaubhaft

gemacht. Von einer direkten Gewaltausübung des Beschwerdeführers gegenüber den

Kindern ist nicht auszugehen. Ebenso wenig wurde dargetan, dass die Kinder

durch die gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt dermassen traumatisiert worden

wären, dass sie selber als von Gewalt betroffene Personen zu gelten hätten.

Selbst wenn von der Darstellung der Beschwerdegegnerin auszugehen wäre, wonach

die Kinder bei dem von ihr geschilderten Vorfall geschrien und geweint hätten,

würde dieser einmalige Vorfall keine derartige Intensität erreichen. Vielmehr

sagte die Beschwerdegegnerin selbst aus, die Kinder liebten den Vater.

5.5

Die

Beschwerdegegnerin machte sodann nicht geltend, das Kontaktverbot gegenüber den

Kindern sei zu ihrem eigenen Schutz vor Gewalt nötig. So führte sie zwar vor

dem Zwangsmassnahmengericht aus, sie habe nach einem Kontakt des Vaters mit den

Kindern in der Schule nicht mehr schlafen können, da sich diese danach schlecht

betrügen. Sie warf ihm aber nicht vor, ihr über den Kontakt mit den Kindern

Gewalt angetan zu haben, z.B. indem er sie bedroht hätte.

5.6

Nach dem

Gesagten wurde der Fortbestand der Gefährdung in Bezug auf die Kinder nicht

glaubhaft dargetan. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Ausdehnung des Kontaktverbots

auf die Kinder zum Schutz der Beschwerdegegnerin. Nachdem die Voraussetzungen

zur Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern fehlen, ist deren Verhältnismässigkeit

nicht mehr zu prüfen.

6.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Haftrichters des Bezirksgerichts J vom

11.

Februar 2011 ist insoweit aufzuheben, als damit das Kontaktverbot des

Beschwerdeführers zu den drei Kindern (G, H und I) verlängert wurde. Die übrigen

Gewaltschutzmassnahmen gelten unverändert weiter.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Diese ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 800.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Haftrichters

des Bezirksgerichts J vom 11. Februar 2011 wird insoweit aufgehoben, als

damit das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu den drei Kindern (G, H und I)

verlängert wurde.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…