VB.2011.00144
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00144
12. Mai 2011Deutsch8 min
(URT.2011.13256)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00144
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend ortspolizeilichen
Befehl,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B wurde mit Präsidialverfügung vom 12. November
2010 vom Gemeindepräsidenten der Gemeinde C – unter Androhung von
Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall und Bussenandrohung gemäss Art. 292
des Strafgesetzbuchs (StGB) – aufgefordert, bis spätestens am 26. November
2010 die Hecken und Sträucher im Bereich seines Grundstücks Kat.-Nr. 01 im
Sinn der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV, LS 700.4)
zurückzuschneiden.
Erwägungen
II.
A und B gelangten am 13. November 2010
mit Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks E und beantragten sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2010 zufolge rechtsungleicher
Behandlung. Der Statthalter wies den Rekurs am 14. Januar 2011 ab und
forderte A und B erneut zum Rückschnitt der Hecken und Sträucher innert 14
Tagen ab Rechtskraft des Rekursentscheids auf. Auf die Rüge der rechtsungleichen
Behandlung wurde nicht weiter eingegangen. Diesbezüglich war die Eingabe
bereits am 24. November 2010 zur weiteren Behandlung an den Bezirksrat E
überwiesen worden.
III.
Gegen den Rekursentscheid des Statthalteramts
des Bezirks E vom 14. Januar 2011 reichten A und B am 5. Februar 2011
gemäss entsprechender Rechtsmittelbelehrung Rekurs bei der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich ein. Am 28. Februar 2011 überwies die Sicherheitsdirektion
die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht. Die Gemeinde C
beantragte am 31. März 2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und
wies darauf hin, auch sechs weitere Grundeigentümer zum Zurückschneiden von Hecken
und Sträuchern aufgefordert zu haben, welche der Aufforderung gefolgt seien. Am
12.
April 2011 nahmen A und B dazu Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Beim vorliegenden Befehl,
die Hecken und Sträucher im Sinn der Strassenabstandsverordnung
zurückzuschneiden, geht es um die Freihaltung von Sichtbereichen und Wahrung
des Lichtraumprofils im Sinn der Strasssenabstandsverordnung zwecks
Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und somit um eine polizeiliche und
nicht eine planerische Massnahme. Auf Gemeindeebene war daher der
Gemeinderatspräsident zum Erlass des Befehls befugt (§§ 74 Abs. 1 und
67.
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1] in Verbindung mit Art. 16
der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde C vom 11. März 2007 [Gemeindeordnung]
sowie Art. 55 der Polizeiverordnung der Gemeinde C vom 28. März 1989
[Polizeiverordnung]). Entsprechend war gegen die Verfügung vom 12. November
2010.
der Rekurs an das Statthalteramt gegeben (§ 19b Abs. 2 lit. d
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG) und ist nun das
Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde grundsätzlich zuständig (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist daher auf die Beschwerde
einzutreten, allerdings nur, soweit nicht aufsichtsrechtliche Fragen im Raum stehen.
Dem Verwaltungsgericht kommt nämlich gegenüber den Verwaltungsbehörden keine
Aufsichtsfunktion zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 16).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden weisen erneut darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die
Einhaltung der Bestimmungen der Strassenabstandsverordnung nur in
Ausnahmefällen, so namentlich entlang der von einem ehemaligen
Gemeinderatsmitglied befahrenen Strassen, durchsetze. Anhand vieler
dokumentierter Beispiele hätten sie belegt, dass die Beschwerdegegnerin die
Einhaltung der Abstandsvorschriften nicht überall prüfe und damit ihre
Pflichten auf das Gröbste verletze, was einen eklatanten Verstoss gegen Art. 8
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) darstelle.
Das Statthalteramt ist auf die Rüge der Verletzung der
Rechtsgleichheit mit der Begründung, damit seien nicht in seiner Kompetenz
liegende aufsichtsrechtliche Elemente tangiert, nicht weiter eingetreten,
sondern hat die Beschwerde in diesem Zusammenhang an den Bezirksrat überwiesen.
Die Beschwerdegegnerin hatte schon vor Vorinstanz unter
anderem ausgeführt, die Situation beim Grundstück der Beschwerdeführenden sei
besonders gefährlich, sei doch die Hecke wie eine Wand, welche die Sicht der Verkehrsteilnehmer
völlig abdecke. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, aus Sicherheitsgründen
und somit im öffentlichen Interesse liegenden Motiven müsse so oder so am
Zurückschneiden der Hecke festgehalten werden.
2.2
Das Statthalteramt
hat die Sache an den Bezirksrat, welcher die Aufsichtsfunktion über die
Gemeinde innehat, überwiesen. Da aber aus dem Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde
im Gegensatz zu einem ordentlichen Rechtsmittel kein Anspruch auf einen förmlichen
Entscheid fliesst und sie in diesem Sinn subsidiär ist, stellt sich die Frage,
inwieweit die Vorinstanz selber auf die Prüfung der Rüge der rechtsungleichen
Behandlung verzichten konnte (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28
N. 29−32). Zumindest einzelne der ins Recht gereichten Fotografien
lassen nämlich eine inkonsequente Handhabung seitens der Beschwerdegegnerin bei
der Durchsetzung der Vorschriften gemäss der Strassenabstandsverordnung nicht
von vornherein ausschliessen. Jedenfalls lässt sich die Rüge nicht pauschal mit
den von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz vorgebrachten Argumenten abtun,
die Bilder seien unscharf bzw. würden nicht vergleichbare Situationen
dokumentieren. Immerhin stellte die Beschwerdegegnerin selber nicht in Abrede,
dass "möglicherweise die Strassenabstandsverordnung nicht genau
ein(ge)halten" sei. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin
sechs weitere Grundeigentümer zum Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken
aufgefordert hat, darunter auch den Eigentümer an der D-Strasse 02, welche
Situation fotografisch festgehalten ist.
2.3
Zwar gibt
der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt
worden ist, dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend
vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen
oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn
es hingegen die Behörden ablehnen, die in anderen Fällen ausgeübte
gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten
Voraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten
zuteil wurde, auch ihm gewährt werde (René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 71 B II a/b mit Hinweisen; BGr, 22. Dezember 2008,1C_276/2008,
E. 3.3).
Gegebenenfalls können aber, selbst wenn die Voraussetzungen
für eine rechtsungleiche Behandlung erfüllt sind, öffentliche Interessen oder
berechtigte Interessen Dritter dem entgegenstehen (Rhinow/Krähenmann, Nr. 71
B II c mit Hinweisen).
2.4
Hier wurde
nicht geprüft und ist somit offen, ob die Rüge der Beschwerdeführenden in Bezug
auf die rechtsungleiche Behandlung auf Gemeindegebiet, auf welches sich die Prüfung
vergleichbarer Sachverhalte naturgemäss zu beschränken hat, zutrifft.
Aus der Bestimmung A Ziff. 2 lit. a des Anhangs zur
Strassenabstandsverordnung ergibt sich, dass für Kurven, die mit der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit befahren werden können (innerorts: Radius 75 m und
grösser), eine Sichtweite von 50 m erforderlich ist. Gemäss der Bestimmung A Ziff. 2
lit. b ist für engere Kurven, die nicht mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit
befahren werden können, die erforderliche Sichtweite gemäss einer entsprechenden
Tabelle kleiner. Die Bestimmung B Ziff. 1 legt für Strassenverzweigungen
und Ausfahrten in eine übergeordnete Strasse ohne Nebenfahrbahn eine
Knotensichtweite von je 90 m innerorts fest.
Wie aus der Rekursantwort an das Statthalteramt vom 23. Dezember
2010.
hervorgeht, beruft sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Freihaltung
des Sichtbereichs sowohl auf die Regelungen für die Innenseite von Kurven
(Bestimmung A des Anhangs zur Strassenabstandsverordnung) als auch auf jene für
Strassenverzweigungen und Ausfahrten (Bestimmung B des Anhangs). In Bezug auf
die strittige Hecke wurde die korrekte Auslegung der Strassenabstandsverordnung
vor Ort durch Beamte der Kantonspolizei sowie den Strassenvorstand erläutert.
Die Vorgaben für einen gesetzeskonformen Heckenschnitt sind den
Beschwerdeführenden daher bekannt.
Die Einhaltung der vorliegend relevanten Bestimmungen der
Strassenabstandsverordnung, welche vom Kantonsrat genehmigt worden ist (§ 19
StrAV), sowie des dazugehörigen Anhangs steht zweifellos im öffentlichen
Interesse der Verkehrssicherheit, welches gegenüber dem privaten Interesse der
Beschwerdeführenden am Erhalt der höher gewachsenen Hecke entlang ihrem
Grundstück klar überwiegt. Es ist deshalb unerheblich, ob eine gewisse rechtsungleiche
Behandlung vorgelegen hat. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Beschwerde zufolge
klarer übergeordneter gesetzlicher Vorgaben bzw. überwiegender öffentlicher
Interessen abzuweisen ist (vgl. E. 2.3 am Ende). Auch ist im Übrigen auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Die Abstandsvorschriften für Bepflanzungen lassen keinen
Ermessensspielraum zu, welcher ein Überschreiten der gesetzlich festgehaltenen
Höhe der Bepflanzung zuliesse. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Einhaltung der Strassenabstandsvorschriften auf dem gesamten Gemeindegebiet
gleichermassen strikt durchzusetzen, was aber Gegenstand des vor dem Bezirksrat
hängigen aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a
Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…