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Entscheid

VB.2011.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00144

12. Mai 2011Deutsch8 min

(URT.2011.13256)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B wurde mit Präsidialverfügung vom 12. November

2010 vom Gemeindepräsidenten der Gemeinde C – unter Androhung von

Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall und Bussenandrohung gemäss Art. 292

des Strafgesetzbuchs (StGB) – aufgefordert, bis spätestens am 26. November

2010 die Hecken und Sträucher im Bereich seines Grundstücks Kat.-Nr. 01 im

Sinn der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV, LS 700.4)

zurückzuschneiden.

Erwägungen

II.

A und B gelangten am 13. November 2010

mit Rekurs an das Statthalteramt des Bezirks E und beantragten sinngemäss

die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2010 zufolge rechtsungleicher

Behandlung. Der Statthalter wies den Rekurs am 14. Januar 2011 ab und

forderte A und B erneut zum Rückschnitt der Hecken und Sträucher innert 14

Tagen ab Rechtskraft des Rekursentscheids auf. Auf die Rüge der rechtsungleichen

Behandlung wurde nicht weiter eingegangen. Diesbezüglich war die Eingabe

bereits am 24. November 2010 zur weiteren Behandlung an den Bezirksrat E

überwiesen worden.

III.

Gegen den Rekursentscheid des Statthalteramts

des Bezirks E vom 14. Januar 2011 reichten A und B am 5. Februar 2011

gemäss entsprechender Rechtsmittelbelehrung Rekurs bei der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich ein. Am 28. Februar 2011 überwies die Sicherheitsdirektion

die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht. Die Gemeinde C

beantragte am 31. März 2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und

wies darauf hin, auch sechs weitere Grundeigentümer zum Zurückschneiden von Hecken

und Sträuchern aufgefordert zu haben, welche der Aufforderung gefolgt seien. Am

12.

April 2011 nahmen A und B dazu Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Beim vorliegenden Befehl,

die Hecken und Sträucher im Sinn der Strassenabstandsverordnung

zurückzuschneiden, geht es um die Freihaltung von Sichtbereichen und Wahrung

des Lichtraumprofils im Sinn der Strasssenabstandsverordnung zwecks

Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und somit um eine polizeiliche und

nicht eine planerische Massnahme. Auf Gemeindeebene war daher der

Gemeinderatspräsident zum Erlass des Befehls befugt (§§ 74 Abs. 1 und

67.

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1] in Verbindung mit Art. 16

der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde C vom 11. März 2007 [Gemeindeordnung]

sowie Art. 55 der Polizeiverordnung der Gemeinde C vom 28. März 1989

[Polizeiverordnung]). Entsprechend war gegen die Verfügung vom 12. November

2010.

der Rekurs an das Statthalteramt gegeben (§ 19b Abs. 2 lit. d

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG) und ist nun das

Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde grundsätzlich zuständig (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist daher auf die Beschwerde

einzutreten, allerdings nur, soweit nicht aufsichtsrechtliche Fragen im Raum stehen.

Dem Verwaltungsgericht kommt nämlich gegenüber den Verwaltungsbehörden keine

Aufsichtsfunktion zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 16).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden weisen erneut darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die

Einhaltung der Bestimmungen der Strassenabstandsverordnung nur in

Ausnahmefällen, so namentlich entlang der von einem ehemaligen

Gemeinderatsmitglied befahrenen Strassen, durchsetze. Anhand vieler

dokumentierter Beispiele hätten sie belegt, dass die Beschwerdegegnerin die

Einhaltung der Abstandsvorschriften nicht überall prüfe und damit ihre

Pflichten auf das Gröbste verletze, was einen eklatanten Verstoss gegen Art. 8

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) darstelle.

Das Statthalteramt ist auf die Rüge der Verletzung der

Rechtsgleichheit mit der Begründung, damit seien nicht in seiner Kompetenz

liegende aufsichtsrechtliche Elemente tangiert, nicht weiter eingetreten,

sondern hat die Beschwerde in diesem Zusammenhang an den Bezirksrat überwiesen.

Die Beschwerdegegnerin hatte schon vor Vorinstanz unter

anderem ausgeführt, die Situation beim Grundstück der Beschwerdeführenden sei

besonders gefährlich, sei doch die Hecke wie eine Wand, welche die Sicht der Verkehrsteilnehmer

völlig abdecke. Damit wird sinngemäss geltend gemacht, aus Sicherheitsgründen

und somit im öffentlichen Interesse liegenden Motiven müsse so oder so am

Zurückschneiden der Hecke festgehalten werden.

2.2

Das Statthalteramt

hat die Sache an den Bezirksrat, welcher die Aufsichtsfunktion über die

Gemeinde innehat, überwiesen. Da aber aus dem Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde

im Gegensatz zu einem ordentlichen Rechtsmittel kein Anspruch auf einen förmlichen

Entscheid fliesst und sie in diesem Sinn subsidiär ist, stellt sich die Frage,

inwieweit die Vorinstanz selber auf die Prüfung der Rüge der rechtsungleichen

Behandlung verzichten konnte (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28

N. 29−32). Zumindest einzelne der ins Recht gereichten Fotografien

lassen nämlich eine inkonsequente Handhabung seitens der Beschwerdegegnerin bei

der Durchsetzung der Vorschriften gemäss der Strassenabstandsverordnung nicht

von vornherein ausschliessen. Jedenfalls lässt sich die Rüge nicht pauschal mit

den von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz vorgebrachten Argumenten abtun,

die Bilder seien unscharf bzw. würden nicht vergleichbare Situationen

dokumentieren. Immerhin stellte die Beschwerdegegnerin selber nicht in Abrede,

dass "möglicherweise die Strassenabstandsverordnung nicht genau

ein(ge)halten" sei. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin

sechs weitere Grundeigentümer zum Zurückschneiden von Sträuchern und Hecken

aufgefordert hat, darunter auch den Eigentümer an der D-Strasse 02, welche

Situation fotografisch festgehalten ist.

2.3

Zwar gibt

der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt

worden ist, dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend

vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen

oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn

es hingegen die Behörden ablehnen, die in anderen Fällen ausgeübte

gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten

Voraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten

zuteil wurde, auch ihm gewährt werde (René Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.

1990, Nr. 71 B II a/b mit Hinweisen; BGr, 22. Dezember 2008,1C_276/2008,

E. 3.3).

Gegebenenfalls können aber, selbst wenn die Voraussetzungen

für eine rechtsungleiche Behandlung erfüllt sind, öffentliche Interessen oder

berechtigte Interessen Dritter dem entgegenstehen (Rhinow/Krähenmann, Nr. 71

B II c mit Hinweisen).

2.4

Hier wurde

nicht geprüft und ist somit offen, ob die Rüge der Beschwerdeführenden in Bezug

auf die rechtsungleiche Behandlung auf Gemeindegebiet, auf welches sich die Prüfung

vergleichbarer Sachverhalte naturgemäss zu beschränken hat, zutrifft.

Aus der Bestimmung A Ziff. 2 lit. a des Anhangs zur

Strassenabstandsverordnung ergibt sich, dass für Kurven, die mit der erlaubten

Höchstgeschwindigkeit befahren werden können (innerorts: Radius 75 m und

grösser), eine Sichtweite von 50 m erforderlich ist. Gemäss der Bestimmung A Ziff. 2

lit. b ist für engere Kurven, die nicht mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit

befahren werden können, die erforderliche Sichtweite gemäss einer entsprechenden

Tabelle kleiner. Die Bestimmung B Ziff. 1 legt für Strassenverzweigungen

und Ausfahrten in eine übergeordnete Strasse ohne Nebenfahrbahn eine

Knotensichtweite von je 90 m innerorts fest.

Wie aus der Rekursantwort an das Statthalteramt vom 23. Dezember

2010.

hervorgeht, beruft sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Freihaltung

des Sichtbereichs sowohl auf die Regelungen für die Innenseite von Kurven

(Bestimmung A des Anhangs zur Strassenabstandsverordnung) als auch auf jene für

Strassenverzweigungen und Ausfahrten (Bestimmung B des Anhangs). In Bezug auf

die strittige Hecke wurde die korrekte Auslegung der Strassenabstandsverordnung

vor Ort durch Beamte der Kantonspolizei sowie den Strassenvorstand erläutert.

Die Vorgaben für einen gesetzeskonformen Heckenschnitt sind den

Beschwerdeführenden daher bekannt.

Die Einhaltung der vorliegend relevanten Bestimmungen der

Strassenabstandsverordnung, welche vom Kantonsrat genehmigt worden ist (§ 19

StrAV), sowie des dazugehörigen Anhangs steht zweifellos im öffentlichen

Interesse der Verkehrssicherheit, welches gegenüber dem privaten Interesse der

Beschwerdeführenden am Erhalt der höher gewachsenen Hecke entlang ihrem

Grundstück klar überwiegt. Es ist deshalb unerheblich, ob eine gewisse rechtsungleiche

Behandlung vorgelegen hat. Dies führt zwangsläufig dazu, dass die Beschwerde zufolge

klarer übergeordneter gesetzlicher Vorgaben bzw. überwiegender öffentlicher

Interessen abzuweisen ist (vgl. E. 2.3 am Ende). Auch ist im Übrigen auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Abstandsvorschriften für Bepflanzungen lassen keinen

Ermessensspielraum zu, welcher ein Überschreiten der gesetzlich festgehaltenen

Höhe der Bepflanzung zuliesse. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die

Einhaltung der Strassenabstandsvorschriften auf dem gesamten Gemeindegebiet

gleichermassen strikt durchzusetzen, was aber Gegenstand des vor dem Bezirksrat

hängigen aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs.1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…