VB.2011.00148
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00148
29. Juni 2011Deutsch22 min
(URT.2011.13365)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00148
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. Juni 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. Baubehörde
Wangen-Brüttisellen,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 6. September 2010 erteilte die
Baubehörde der Gemeinde Wangen-Brüttisellen C unter Nebenbestimmungen die
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Vordachs zum
bestehenden Wintergarten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse
02 in Brüttisellen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A Rekurs an die Baurekurskommission III
(seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht). Mit Übermittlungszettel vom
15.
Dezember 2010 (eingegangen am 17. Dezember 2010) stellte die
Baurekurskommission III dem Rechtsvertreter von A die Rekursantwort der
Baubehörde Wangen-Brüttisellen zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom
5.
Januar 2011 teilte dieser dem Baurekursgericht mit, er wolle von seinem
Replikrecht Gebrauch machen, und ersuchte darum, "mit dem Entscheid noch mindestens
bis Ende Januar 2011 zuzuwarten bzw. [ihm] eine Fristerstreckung von 20 Tagen
zu gewähren." Mit Entscheid vom 26. Januar 2011 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab, wobei es festhielt, das "Gesuch um
Ansetzung einer Replikfrist" vom 5. Januar 2011 sei klar verspätet
erfolgt. Am 27. Januar 2011 ging beim Baurekursgericht die Replik vom
25.
Januar 2011 ein.
III.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts und
beantragte, dieser sowie der Bauentscheid der Gemeinde Wangen-Brüttisellen vom
6.
September 2010 seien aufzuheben, unter den gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz schloss am 10. März 2011 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Wangen-Brüttisellen
beantragte am 5. Mai 2011, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. C liess sich
nicht vernehmen.
Am 25. Mai 2011 reichte A eine freigestellte
Vernehmlassung ein und hielt an seinen Anträgen fest. C und die Baubehörde
Wangen-Brüttisellen verzichteten auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Vorinstanz habe ihm sein Replikrecht verweigert. Er habe mit
Eingabe vom 5. Januar 2011 nicht ein Gesuch um Ansetzung einer Replikfrist
gestellt, sondern eine Fristerstreckung für die Erstattung der Replik
beantragt. Dieser Antrag sei – selbst unter Berücksichtigung der Weihnachts-
und Neujahrstage – innert weniger als 20 Tagen nach Zustellung des Übermittlungszettels
gestellt worden. Indem die Vorinstanz für die Erstattung einer Replik
willkürlich eine andere Frist angewendet habe, als die Rekursgegnerschaft für
eine Vernehmlassung zur Rekursschrift zur Verfügung hatte, habe sie den
Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.
1.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV). Zu diesem Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen
gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den
Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6).
Dies bedeutet nicht, dass für die Wahrung des Replikrechts
zwingend ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder eine Frist zur
Stellungnahme angesetzt werden muss; vielmehr genügt es – zumindest bei
anwaltlich vertretenen Parteien – in der Regel, eine neu eingegangene Eingabe
der Partei zur Kenntnisnahme zu übermitteln und noch eine kurze Weile mit der
Entscheidfällung zu warten, damit diese die Möglichkeit hat, sich nochmals zu
äussern, wenn sie das möchte (BGE 133 I 98 E. 2.2; BGr, 16. März
2011,1C_272/2010, E. 2.6 mit Hinweisen). Hält eine Partei eine
Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für
erforderlich, muss sie diese grundsätzlich unverzüglich einreichen oder
zumindest beantragen, es sei ihr eine entsprechende Frist anzusetzen; andernfalls
ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 133 I 100
E. 4.8 mit weiteren Hinweisen; BGr, 5. Juli 2010,1C_221/2010,
E. 2.2; 16. März 2010,1C_475/2009, E. 2.2 f.).
1.2
Vorliegend
wurde dem Beschwerdeführer die Rekursantwort am 17. Dezember 2010
zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 teilte der Anwalt des
Beschwerdeführers der Vorinstanz sodann mit, er wolle vom ihm zustehenden
Replikrecht Gebrauch machen. Aufgrund seiner Ferienabwesenheit (vom
15.
Dezember 2010 bis 2. Januar 2011) und der nun anstehenden
Pendenzen könne eine Replik jedoch nicht sofort erstattet werden. Er bitte
daher vorsorglich darum, "mit dem Entscheid noch mindestens bis Ende
Januar 2011 zuzuwarten bzw. [ihm] eine Fristerstreckung von 20 Tagen zu
gewähren." Die Vorinstanz qualifizierte dies als Begehren um Ansetzung
einer Replikfrist, welches jedoch klar verspätet erfolgt sei, da es maximal
zehn Tage seit Kenntnisnahme hätte gestellt werden müssen (Entscheid der
Vorinstanz, E. 3, S. 6 f.).
1.3
Der Beschwerdeführer führt aus, er habe mit
seiner Eingabe vom 5. Januar 2011 nicht ein Gesuch um Ansetzung einer
Replikfrist gestellt, sondern gestützt auf sein verfassungsmässig garantiertes
Replikrecht "direkt eine Fristerstreckung für die Replikerstattung beantragt"
(Beschwerdeschrift, Rz. 7). Er stellt also nicht in Abrede, dass er weder
direkt eine Stellungnahme zur Rekursantwort noch ein Gesuch um Ansetzung einer
Frist zur Stellungnahme eingereicht hat, wie es gemäss der Rechtsprechung, auf
welche er sich selber auch berief, von ihm hätte erwartet werden können.
1.4
Der
Beschwerdeführer irrt, wenn er aus der erwähnten Rechtsprechung ableitet, dass
mit Zustellung der Rekursantwort automatisch eine (erstreckbare) Replikfrist zu
laufen begann. Das Replikrecht hat – wie erwähnt – nicht zur Folge, dass immer
ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen wäre. Es bewirkt auch keine
grundsätzliche Abwendung von der Regel, dass im Normallfall aufgrund eines
einfachen Schriftenwechsels ein Entscheid ergehen soll. Entsprechend entbindet
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Behörden nicht davon, nach
pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden, ob von Amtes wegen ein
weiterer Schriftenwechsel anzuordnen ist. Die erwähnte Rechtsprechung verlangt
lediglich, dass der fraglichen Partei die Gelegenheit eingeräumt wird, von sich
aus eine weitere Stellungnahme einzureichen. Dieses Recht darf der Partei nicht
abgeschnitten werden, was etwa bejaht wird, wenn ausdrücklich kein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet wird (BGE 133 I 100 E. 4.8) oder wenn innert
weniger Tage nach Zustellung eines Schriftstücks zur Kenntnisnahme bereits der
Endentscheid ergeht (BGr, 17. Februar 2010,1B_25/2010, E. 2.2;
14.
April 2009,2C_794/2008, E. 3.5). Sodann bejaht das Bundesgericht
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn auf ein unverzüglich eingereichtes
Gesuch, noch einmal Stellung nehmen zu können, nicht reagiert wird (BGr,
16.
März 2010,1C_475/2009, E. 2.3). Mit der Zustellung zur
Kenntnisnahme ohne Fristansetzung wird dem Gehörsanspruch daher Genüge getan,
sofern es der Partei nach den Umständen klar sein muss, dass eine freiwillige
Stellungnahme möglich bleibt. Dies war vorliegend unbestrittenermassen der
Fall.
1.5
Die
Vorinstanz kam offensichtlich zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anordnung
eines zweiten Schriftenwechsels von Amtes wegen seien nicht erfüllt und der
Fall sei spruchreif. Dies brachte sie zum Ausdruck, indem sie dem
Beschwerdeführer die Rekursantwort zustellte, ohne eine Frist zur Stellungnahme
anzusetzen. Entsprechend begann auch keine solche Frist zu laufen. Vielmehr
darf unter solchen Umständen erwartet werden, dass eine Partei, die eine
Stellungnahme für erforderlich hält, diese unverzüglich einreicht, oder
zumindest unverzüglich zu erkennen gibt, sie wolle dies tun. Wird nicht unverzüglich
entweder Stellung genommen oder in begründeter Form um die Ansetzung einer
entsprechenden Frist ersucht, so ist von einem Verzicht auf Stellungnahme
auszugehen, welcher die Verwirkung des Replikrechts zur Folge hat (vgl.
Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich
etc. 2009, Art. 29 N. 65 ff. mit Hinweisen).
1.6
Nach dem
Gesagten kann die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 nur als
Gesuch um Ansetzung einer Replikfrist verstanden werden. Er brachte darin
erstmals zum Ausdruck, zur Rekursantwort noch Stellung nehmen zu wollen. Es
stellt sich daher die Frage, ob dies unverzüglich im Sinn der dargelegten
Praxis erfolgte.
1.6.1
Zunächst ist klarzustellen, dass nicht auf eine ordentliche Replikfrist
abgestellt werden kann, war der Beschwerdeführer doch gehalten, seinen Willen,
eine weitere Stellungnahme einzureichen, unverzüglich kundzutun. Umso
weniger ist für die Festlegung der Frist, innert welcher eine unverzügliche
Stellungnahme zu erfolgen hat, auf die Rechtsmittelfrist abzustellen, wie dies
der Beschwerdeführer mit Verweis auf § 26b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) behauptet.
1.6.2
Die Vorinstanz erwog, die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels dürfe maximal 10 Tage seit
Kenntnisnahme betragen. Ein längeres Zuwarten könne nicht mehr als "unverzüglich"
bzw. "umgehend" betrachtet werden (Entscheid der Vorinstanz,
E. 3). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz diesbezüglich Willkür
vor. Mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz setzt er sich hingegen –
abgesehen vom nicht stichhaltigen Einwand, er habe nicht um Ansetzung einer Replikfrist
ersucht, sondern eine Fristerstreckung beantragt (vgl. E. 1.3 ff.) –
nicht auseinander. Stattdessen weist er auf je einen Entscheid des Bundesgerichts
und des Verwaltungsgerichts hin, in welchen diese längere Fristen akzeptiert
bzw. gefordert hätten.
1.6.2.1
Aus dem zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. September
2010.
(VB.2010.00353) lässt sich für den Beschwerdeführer jedoch nichts
ableiten. Die dort festgestellten Gehörsverletzungen bestanden darin, dass ein
Entscheid gefällt wurde, ohne dass die Stellungnahme zu einer eingereichten
Aktennotiz ermöglicht worden war (E. 2.3), und dass auf entscheidrelevante
Ausführungen einer Partei nicht eingegangen wurde (E. 2.4). Dies war jedoch
– anders als im vorliegenden Fall – nicht mit einem verspäteten Vorbringen
begründet worden.
1.6.2.2
Auch der Fall, der dem Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010
zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Rechtzeitigkeit
der fraglichen Eingabe war nämlich – soweit ersichtlich – nicht umstritten, war
doch der Antrag, zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten Stellung
nehmen zu können, nicht aus dem Recht, sondern abgewiesen worden (BGr,
5.
Juli 2010,1C_221/2010, E. 2.3). Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
wann die drei Stellungnahmen in jenem Fall zugestellt worden waren. Häufig werden
solche Stellungnahmen gemeinsam zugestellt. Die letzte Stellungnahme datierte
vom 4. Dezember 2009, weshalb die Eingabe vom 7. Dezember 2009
fraglos "unverzüglich" im Sinn der erwähnten Rechtsprechung erfolgte.
1.6.3
Die Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen diese darlegte, die Eingabe
des Beschwerdeführers hätte maximal zehn Tage nach der Zustellung der
Rekursantwort erfolgen müssen, sind nicht zu beanstanden. Kommt eine Instanz in
pflichtgemässer Ermessensausübung zum Schluss, ein weiterer Schriftenwechsel
sei nicht erforderlich, so ist es sachgerecht, dass eine Partei, die dennoch
eine weitere Stellungnahme abgeben will, schneller reagiert, als wenn ihr von
Amtes wegen Frist zur Replik angesetzt würde. Auch kann die Partei nicht davon
ausgehen, sie erhalte eine Fristerstreckung. Wenn die Partei daher Stellung
nehmen will, ihr dies jedoch nicht unverzüglich – also innert zehn Tagen –
möglich ist, hat sie innert der gleichen Frist darum zu ersuchen, dass ihr eine
(in der Regel nicht erstreckbare) Frist zur Stellungnahme angesetzt wird. In
diesem Gesuch hat sie zu begründen, warum ihre Stellungnahme nicht unverzüglich
erfolgen kann.
1.6.4
Die zehntägige Frist wird im Übrigen auch von anderen Instanzen angewendet
(vgl. etwa Kassationsgericht des Kantons Zürich, 27. Januar 2011, ZR
110/2011 Nr. 20 mit zahlreichen Hinweisen; Kantonsgericht Graubünden,
30.
Juni 2010, ERZ 10 131, E. 3b). Die Vorinstanz weist zudem in
einem Merkblatt auf ihrer Homepage auf ihre Praxis hin.
1.7
Die Frage,
ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 zu spät erfolgte,
wird schliesslich nicht beeinflusst durch den Umstand, dass die Vorinstanz ihm
den Abschluss der Sachverhaltsermittlung nicht angezeigt hatte. Bei § 27c
Abs. 1 VRG handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung
nur mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden könnte (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 27a N. 10). Die Vorschrift bezweckt im Übrigen, den Parteien eine
Überprüfung der vorgeschriebenen Behandlungsfrist zu ermöglichen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 7). Seit dem Inkrafttreten von
§ 339a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) am
1.
Juli 2009 galt für die Vorinstanz jedoch die dort vorgesehene
Behandlungsfrist. Für deren Kontrolle ist der Zeitpunkt, in welchem die
Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen werden, nicht mehr von Belang. Seit dem
1.
Januar 2011 ist § 27c VRG denn auch formell nicht mehr auf die
Vorinstanz anwendbar, da diese nun keine Rekurskommission im Sinn dieser
Bestimmung ist.
Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf den Entscheid VB.2010.00353, aus welchem sich ergebe,
dass die Baurekurskommission noch am 5. Mai 2010, also nach Inkrafttreten
von § 339a PBG, den Abschluss der Sachverhaltsermittlung mitgeteilt habe,
geht offensichtlich fehl. Im erwähnten Entscheid betreffend Taxen für
zahnärztliche Behandlung war nicht die Baurekurskommission, sondern die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen Vorinstanz des Verwaltungsgerichts.
§ 339a PBG war selbstredend nicht anwendbar.
1.8
Es ist
nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 als Gesuch um Ansetzung einer
Replikfrist qualifizierte und nicht auf dieses eintrat. Anzumerken ist, dass
eine Gehörsverletzung durch die Verweigerung des Replikrechts im
Rekursverfahren auch durch das Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt worden
wäre.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit
seiner Argumentation, die Gemeinde habe vom Umfang der Dienstbarkeit Kenntnis
gehabt und sie habe genau das Gegenteil eines früheren Entscheids entschieden,
nicht auseinandergesetzt. Sie habe nicht begründet, weshalb sie der Ansicht
sei, das Verhalten der Baubehörde sei korrekt gewesen. Damit habe die
Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich
entschieden.
2.1
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem,
dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28
Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Begründung
eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder
tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und
diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 40).
2.2
Die
Vorinstanz ging zwar nicht ausdrücklich auf den Einwand des Beschwerdeführers
ein, die Baubehörde habe trotz Kenntnis des Umfangs der Dienstbarkeit genau das
Gegenteil eines früheren Entscheids entschieden. Sie legte jedoch in genügender
Deutlichkeit dar, dass und weshalb sie der Argumentation des Beschwerdeführers
nicht folgte. Sie führte aus, § 310 Abs. 3 PBG und § 5
lit. m der Bauverfahrensverordnung vom
3.
Dezember 1997 (BVV) zielten offenkundig darauf ab, den
Baubehörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen und aufwendige Verfahren
durchzuführen, obwohl die Verwirklichung des Projekts von vornherein am
Widerstand des verfügungsberechtigten Eigentümers des Baugrundstücks scheitere.
Zudem verfolgten diese Vorschriften auch den Zweck, dass die Behörden nicht
wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches die Eigentumsrechte
zu verletzen geeignet ist. Die Vorinstanz begründete sodann, warum die Dinge
vorliegend, bei der Beurteilung einer nachträglichen Baubewilligung, anders lägen.
Sei eine schon errichtete Baute als bewilligungsbedürftig erkannt worden, so
müsse die Baubehörde deren Übereinstimmung mit dem massgebenden öffentlichen
Baurecht prüfen und die Bewilligung dafür entweder erteilen oder verweigern.
Damit erübrigte es sich für die Vorinstanz, auf die Rüge der Willkür und der
Verletzung von Treu und Glauben einzugehen. Die Begründung der Vorinstanz ist
damit zwar kurz, beschränkt sich jedoch in zulässiger Weise auf das
Wesentliche. Der Beschwerdeführer wurde dadurch hinreichend in die Lage
versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Sein Vorwurf, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich als unbegründet.
2.3
Im Übrigen
lassen sich die Vorwürfe der Willkür und der Verletzung von Treu und Glauben nicht
halten. Der erste Entscheid der Baubehörde wurde von der Vorinstanz aufgehoben.
Dabei erwog diese, die Baubehörde sei nicht Vollzugsbehörde eines zivilrechtlichen
Verfahrens, sondern habe sich an die öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften
in Bausachen zu halten. Der Beschwerdeführer habe sich der zivilrechtlichen
Instrumente zu bedienen, wenn er die vor Bezirksgericht getroffene
privatrechtliche Vereinbarung direkt durchsetzen lassen wolle. Zudem wies die
Vorinstanz in ihrem Rückweisungsentscheid darauf hin, die zivilrechtliche
Vereinbarung erwähne entgegen der Interpretation der Baubehörde
Wangen-Brüttisellen keine Verpflichtung zum Rückbau des Wintergartens. Auch
gehe aus dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht hervor, ob der bestehende
Wintergarten das vereinbarte Überbaurecht verletze. Diese Erwägungen hatten
zwar keine Bindungswirkung, die es der Baubehörde nicht erlaubt hätte, im
Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens erneut festzustellen, der
Bauherr verfüge offensichtlich nicht über die erforderliche Berechtigung im
Sinn von § 310 Abs. 3 PBG. Von einer Verletzung des Willkürverbots
bzw. des Gebots von Treu und Glauben kann vor diesem Hintergrund jedoch keine
Rede sein.
2.4
Soweit der
Beschwerdeführer den Vorwurf, die Vorinstanz habe seine Argumente nicht
berücksichtigt, darauf stützt, dass die Vorinstanz andernfalls erkannt hätte,
dass die Baubehörde im einen Verfahren so und im anderen Verfahren, wider
besseres Wissen und ohne entsprechende Begründung, gegenteilig entschieden
habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei dieser Argumentation läge immer eine
Gehörsverletzung vor, wenn sich eine Instanz durch die Argumente einer Partei
nicht von deren Standpunkt überzeugen lässt. Ob die Vorinstanz der
Argumentation des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht folgte, ist vielmehr
Gegenstand der materiellen Beurteilung.
3.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Baubewilligung sei aufzuheben, weil die Baubehörde
Wangen-Brüttisellen ihren Entscheid vor Ablauf der öffentlichen Auflagefrist
gefällt habe. Die Regelung von § 315 f. PBG solle aussergerichtliche
Einigungen ermöglichen, was aber nur möglich sei, solange der Bauentscheid
nicht gefällt sei. Zudem müsse die Baubehörde Einwendungen zumindest zur
Kenntnis nehmen, was sie vorliegend offensichtlich nicht getan habe.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, das zürcherische Baurecht kenne kein Einspracheverfahren.
Einwendungen, die mit dem Zustellbegehren vorgebracht würden, habe die
Baubehörde dem Bauherrn zwar zur Kenntnis zu bringen, sie brauche aber nicht
darauf einzugehen. Vorliegend sei der baurechtliche Entscheid am
6.
September 2010 gefällt, jedoch erst am 4. Oktober 2010 versandt
worden. die Baubehörde habe daher die mit dem Zustellbegehren des Beschwerdeführers
vom 15. September 2010 vorgebrachten Einwendungen noch zur Kenntnis nehmen
können.
3.2
Gemäss
§ 315 Abs. 3 PBG wird kein Einspracheverfahren durchgeführt. Die Vorinstanz
hat daher zu Recht festgestellt, dass die Baubehörde nicht auf vorgebrachte Einwendungen
einzugehen braucht. § 315 Abs. 2 PBG verpflichtet die Baubehörde
lediglich dazu, dem Bauherrn und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche
Bewilligung zu erteilen haben, von Begehren um die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis zu
geben. Dass diese Mitteilung nicht erfolgte, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu Recht verneint.
3.3
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf
VB.2009.00057, E. 3.3, geht fehl. Die dort erwähnte Pflicht der Baubehörde
abzuwarten, ob innerhalb der Auflagefrist Zustellbegehren
gemäss § 315 PBG gestellt werden, ergab sich aus § 15 Abs. 3
BVV. Nach dieser Bestimmung wird ein Bauvorhaben, wenn Zweifel bestehen, ob
keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, öffentlich
bekannt gemacht. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss
§ 315 PBG gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das
Anzeigeverfahren Anwendung. Vorliegend kommt diese Bestimmung nicht zur
Anwendung, da es sich nicht um einen Zweifelsfall handelt, in welchem vom
Eingang von Zustellungsbegehren abhängt, ob das ordentliche oder das
Anzeigeverfahren durchzuführen ist.
3.4
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, § 315
Abs. 2 PBG bezwecke die Ermöglichung aussergerichtlicher Einigungen. Dies
sei aber nur möglich, solange der Bauentscheid nicht gefällt sei. Daher dürfe
der Bauentscheid erst nach Ablauf der öffentlichen Auflage erfolgen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Rechtsprechung dem
Bedürfnis Rechnung tragen will, dass der Bauherr frühzeitig erfährt, ob er mit
Rekursen zu rechnen hat und was der Nachbar gegen das Bauvorhaben einzuwenden
hat. Nur dann sei es möglich, das Projekt entsprechend zu ändern, um so
allenfalls ein Rechtsmittelverfahren zu vermeiden (VGr,
17.
Dezember 1993, VB 93/0170, E. 1 = ZBl 95/1994, S. 185 mit
Hinweisen). § 315 Abs. 2 PBG zielt jedoch nicht darauf ab, dass
bereits im Baubewilligungsverfahren eine Einigung ermöglicht wird. Das
Anliegen der Verfahrensbeschleunigung wurde bei Erlass der Regelung höher
bewertet, indem ausdrücklich auf ein Einspracheverfahren verzichtet wurde und
die örtliche Baubehörde nur verpflichtet wurde, dem Bauherrn nach
Fristablauf von Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids
Kenntnis zu geben.
3.5
Das Vorgehen der Baubehörde Wangen-Brüttisellen erscheint
jedoch aus einem anderen Grund nicht unbedenklich. Zwar wird das
Bewilligungsverfahren durch ein Begehren um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids und allenfalls damit verbundene Einwendungen nicht zu einem
Mehrparteienverfahren (VGr, 24. März 2004, VB.2003.00364, E. 6.2).
Nachbarn, welche Einwendungen erheben, dürfen jedoch davon ausgehen, dass die
Bewilligungsbehörde ihre Eingabe zumindest zur Kenntnis nimmt. Die besondere
Beziehungsnähe von Nachbarn zu einem Bauobjekt lässt deren Einwendungen ein
gewisses Gewicht zukommen. Die von der Baubehörde Wangen-Brüttisellen
vertretene Praxis einer Bewilligungserteilung auf Vorrat, auf die bei Bedarf
zurückgekommen wird, wenn eingegangene Einwendungen dies erheischen, wird dem
nicht gerecht.
Dieser Mangel vermag
jedoch keine Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung zu rechtfertigen,
nachdem die Baubehörde und die Vorinstanz im Rekursverfahren eingehend auf die
Einwendungen des Beschwerdeführers eingingen und diese als unbegründet erachteten.
Ein solches Vorgehen käme einem formalistischen Leerlauf gleich.
4.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege
offensichtlich kein Berechtigungsnachweis vor, was der Gemeinde bekannt gewesen
sei, weshalb gemäss § 310 Abs. 3 PBG auf eine Projektbeurteilung
hätte verzichtet werden sollen.
4.1
Gemäss
§ 317 PBG und § 1 VRG richtet sich die Wahrung privatrechtlicher
Ansprüche grundsätzlich nach dem Privatrecht und im zivilprozessualen Verfahren.
Privatrechtliche Institute sind im Baubewilligungsverfahren dann zu prüfen,
wenn sie baupolizeilich relevant sind, wie z.B. die (privat-)rechtliche
Sicherung der dauernden und jederzeit bestimmungsgemässen Benutzung einer
Zufahrt oder die Parzellarordnung (vgl. RB 1999 Nr. 124 = BEZ 1999
Nr. 32, E. 3b/bb, mit Hinweisen).
4.2
Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, handelt es sich bei § 310
Abs. 3 PBG und § 5 lit. m BVV lediglich um primär im Interesse
der Behörden aufgestellte Ordnungsvorschriften. Der Behörde soll die Prüfung
von zivilrechtlich klarerweise nicht realisierbaren Vorhaben erspart bleiben.
Dieser Schutzzweck
entfällt, wenn das bewilligungspflichtige Vorhaben bereits realisiert ist. In
diesen Fällen hat die Bewilligungsbehörde dessen Übereinstimmung mit dem massgebenden
öffentlichen Baurecht daher zwingend zu prüfen (RB 1983 Nr. 106 mit Hinweisen;
VGr, 13. Oktober 2004, VB.2004.00121, E. 2 [nicht publiziert]). In
diesem Fall hat die Bauherrschaft als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips
Anspruch darauf, dass das Projekt nachträglich auf seine materielle
Rechtmässigkeit nach dem öffentlichen Recht überprüft wird (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 20-24).
Es handelt sich bei
der zivilrechtlichen Berechtigung im Sinn von § 310 Abs. 3 PBG (Marginale:
Inhalt des Baugesuchs) nach dem Gesagten nicht um eine Bewilligungsvoraussetzung,
sondern um eine Eintretensvoraussetzung. Bei einer nachträglichen
Baubewilligung kommt es aber selbstverständlich nicht infrage, auf ein Gesuch
nicht einzutreten. Dadurch bliebe eine bereits bestehende Baute ohne
baurechtliche Überprüfung.
4.3
Nach dem
Gesagten ist es mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Baubehörde
die baurechtliche Prüfung vornahm. Sie kam dabei zum Schluss, aus
baurechtlicher Sicht stehe einer nachträglichen Bewilligung der fraglichen
Bauteile nichts im Weg. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Es ist daher auch aus verfahrensökonomischen Gründen nachvollziehbar, dass das
Verfahren angesichts der materiell eindeutigen baurechtlichen
Bewilligungsfähigkeit nicht sistiert wurde (vgl. Fritzsche/Bösch,
S. 20-24; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
N. 114).
4.4
Die Frage,
ob die Erweiterung des Wintergartens von der bestehenden Dienstbarkeit gedeckt
ist, ist im zivilrechtlichen Verfahren zu klären (vgl. schon den
diesbezüglichen Hinweis in den Erwägungen der angefochtenen Baubewilligung),
welches der Beschwerdeführer offenbar bereits anhängig gemacht hat (vgl.
Rekursschrift, S. 10).
5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Bewilligung
der ohne seine Zustimmung erstellten, überragenden Bauteile stelle einen
offensichtlichen Verstoss gegen die Parzellarordnung und damit einen
Bauhinderungsgrund dar, der im Baubewilligungsverfahren zu prüfen gewesen sei.
5.1
Die
Beachtung der Parzellarordnung stellt einen ungeschriebenen, auch im Baubewilligungsverfahren
massgebenden öffentlich-rechtlichen Grundsatz dar. Die Baubewilligung für
überragende Bauteile darf deshalb nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Zustimmung
des Nachbars vorliegt (Fritzsche/Bösch, S. 12-66 f. mit Hinweisen).
Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jedenfalls bei klaren
und unbestrittenen Grenzverhältnissen (VGr, 19. Februar 1987,
BEZ 1987 Nr. 2). Sind die Verhältnisse nicht klar, so muss die
Baubehörde ihren Entscheid entweder bis zum Entscheid des Zivilrichters
zurückstellen oder aber die baurechtliche Prüfung vornehmen. Die
zivilrechtliche Beurteilung wird dadurch nicht präjudiziert, weshalb dem durch
ein bewilligtes Bauvorhaben allenfalls in seinen privaten Rechten verletzten
Nachbarn nach Art. 674 ZGB ein Beseitigungsanspruch zusteht.
5.2
Vorliegend
ist keine offensichtliche Verletzung der Parzellarordnung ersichtlich. Es
besteht unstreitig ein im Grundbuch eingetragenes Überbaurecht für einen
Wintergarten. Eine Abweichung von der Parzellarordnung ist demnach ausdrücklich
zulässig. Streitig ist lediglich das zulässige Ausmass dieser Abweichung. Ob
eine übermässige Beanspruchung des Überbaurechts vorliegt, ist vom Zivilrichter
zu beurteilen, wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Der Klarheit halber ist jedoch festzuhalten, dass die
Baubewilligung nur das Vordach gemäss Baugesuch umfasst. Für Front- und
Seitenwand des Wintergartens gilt demnach nach wie vor die Baubewilligung vom
5.
März 1990. Schliesslich präjudiziert die baurechtliche Bewilligung die
zivilrechtliche Frage, ob das Vordach von der im Grundbuch eingetragenen
Dienstbarkeit abgedeckt ist, in keiner Weise.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG).
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem
Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
private Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Der Baubehörde Wangen-Brüttisellen steht in der
vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006,
VB.2006.00062, E. 4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…