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Entscheid

VB.2011.00148

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00148

29. Juni 2011Deutsch22 min

(URT.2011.13365)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 6. September 2010 erteilte die

Baubehörde der Gemeinde Wangen-Brüttisellen C unter Nebenbestimmungen die

nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Vordachs zum

bestehenden Wintergarten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse

02 in Brüttisellen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs an die Baurekurskommission III

(seit 1. Januar 2011: Baurekursgericht). Mit Übermittlungszettel vom

15.

Dezember 2010 (eingegangen am 17. Dezember 2010) stellte die

Baurekurskommission III dem Rechtsvertreter von A die Rekursantwort der

Baubehörde Wangen-Brüttisellen zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom

5.

Januar 2011 teilte dieser dem Baurekursgericht mit, er wolle von seinem

Replikrecht Gebrauch machen, und ersuchte darum, "mit dem Entscheid noch mindestens

bis Ende Januar 2011 zuzuwarten bzw. [ihm] eine Fristerstreckung von 20 Tagen

zu gewähren." Mit Entscheid vom 26. Januar 2011 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, wobei es festhielt, das "Gesuch um

Ansetzung einer Replikfrist" vom 5. Januar 2011 sei klar verspätet

erfolgt. Am 27. Januar 2011 ging beim Baurekursgericht die Replik vom

25.

Januar 2011 ein.

III.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts und

beantragte, dieser sowie der Bauentscheid der Gemeinde Wangen-Brüttisellen vom

6.

September 2010 seien aufzuheben, unter den gesetzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz schloss am 10. März 2011 ohne weitere

Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Wangen-Brüttisellen

beantragte am 5. Mai 2011, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. C liess sich

nicht vernehmen.

Am 25. Mai 2011 reichte A eine freigestellte

Vernehmlassung ein und hielt an seinen Anträgen fest. C und die Baubehörde

Wangen-Brüttisellen verzichteten auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Vorinstanz habe ihm sein Replikrecht verweigert. Er habe mit

Eingabe vom 5. Januar 2011 nicht ein Gesuch um Ansetzung einer Replikfrist

gestellt, sondern eine Fristerstreckung für die Erstattung der Replik

beantragt. Dieser Antrag sei – selbst unter Berücksichtigung der Weihnachts-

und Neujahrstage – innert weniger als 20 Tagen nach Zustellung des Übermittlungszettels

gestellt worden. Indem die Vorinstanz für die Erstattung einer Replik

willkürlich eine andere Frist angewendet habe, als die Rekursgegnerschaft für

eine Vernehmlassung zur Rekursschrift zur Verfügung hatte, habe sie den

Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt.

1.1

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat

jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener

Frist. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV). Zu diesem Anspruch gehört auch ein Replikrecht. In sämtlichen

gerichtlichen Verfahren muss jede dem Gericht eingereichte Stellungnahme den

Beteiligten zur Kenntnis gebracht und diesen wiederum Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben werden (BGE 133 I 100 E. 4.6).

Dies bedeutet nicht, dass für die Wahrung des Replikrechts

zwingend ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder eine Frist zur

Stellungnahme angesetzt werden muss; vielmehr genügt es – zumindest bei

anwaltlich vertretenen Parteien – in der Regel, eine neu eingegangene Eingabe

der Partei zur Kenntnisnahme zu übermitteln und noch eine kurze Weile mit der

Entscheidfällung zu warten, damit diese die Möglichkeit hat, sich nochmals zu

äussern, wenn sie das möchte (BGE 133 I 98 E. 2.2; BGr, 16. März

2011,1C_272/2010, E. 2.6 mit Hinweisen). Hält eine Partei eine

Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für

erforderlich, muss sie diese grundsätzlich unverzüglich einreichen oder

zumindest beantragen, es sei ihr eine entsprechende Frist anzusetzen; andernfalls

ist davon auszugehen, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet (BGE 133 I 100

E. 4.8 mit weiteren Hinweisen; BGr, 5. Juli 2010,1C_221/2010,

E. 2.2; 16. März 2010,1C_475/2009, E. 2.2 f.).

1.2

Vorliegend

wurde dem Beschwerdeführer die Rekursantwort am 17. Dezember 2010

zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 teilte der Anwalt des

Beschwerdeführers der Vorinstanz sodann mit, er wolle vom ihm zustehenden

Replikrecht Gebrauch machen. Aufgrund seiner Ferienabwesenheit (vom

15.

Dezember 2010 bis 2. Januar 2011) und der nun anstehenden

Pendenzen könne eine Replik jedoch nicht sofort erstattet werden. Er bitte

daher vorsorglich darum, "mit dem Entscheid noch mindestens bis Ende

Januar 2011 zuzuwarten bzw. [ihm] eine Fristerstreckung von 20 Tagen zu

gewähren." Die Vorinstanz qualifizierte dies als Begehren um Ansetzung

einer Replikfrist, welches jedoch klar verspätet erfolgt sei, da es maximal

zehn Tage seit Kenntnisnahme hätte gestellt werden müssen (Entscheid der

Vorinstanz, E. 3, S. 6 f.).

1.3

Der Beschwerdeführer führt aus, er habe mit

seiner Eingabe vom 5. Januar 2011 nicht ein Gesuch um Ansetzung einer

Replikfrist gestellt, sondern gestützt auf sein verfassungsmässig garantiertes

Replikrecht "direkt eine Fristerstreckung für die Replikerstattung beantragt"

(Beschwerdeschrift, Rz. 7). Er stellt also nicht in Abrede, dass er weder

direkt eine Stellungnahme zur Rekursantwort noch ein Gesuch um Ansetzung einer

Frist zur Stellungnahme eingereicht hat, wie es gemäss der Rechtsprechung, auf

welche er sich selber auch berief, von ihm hätte erwartet werden können.

1.4

Der

Beschwerdeführer irrt, wenn er aus der erwähnten Rechtsprechung ableitet, dass

mit Zustellung der Rekursantwort automatisch eine (erstreckbare) Replikfrist zu

laufen begann. Das Replikrecht hat – wie erwähnt – nicht zur Folge, dass immer

ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen wäre. Es bewirkt auch keine

grundsätzliche Abwendung von der Regel, dass im Normallfall aufgrund eines

einfachen Schriftenwechsels ein Entscheid ergehen soll. Entsprechend entbindet

der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Behörden nicht davon, nach

pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden, ob von Amtes wegen ein

weiterer Schriftenwechsel anzuordnen ist. Die erwähnte Rechtsprechung verlangt

lediglich, dass der fraglichen Partei die Gelegenheit eingeräumt wird, von sich

aus eine weitere Stellungnahme einzureichen. Dieses Recht darf der Partei nicht

abgeschnitten werden, was etwa bejaht wird, wenn ausdrücklich kein zweiter

Schriftenwechsel angeordnet wird (BGE 133 I 100 E. 4.8) oder wenn innert

weniger Tage nach Zustellung eines Schriftstücks zur Kenntnisnahme bereits der

Endentscheid ergeht (BGr, 17. Februar 2010,1B_25/2010, E. 2.2;

14.

April 2009,2C_794/2008, E. 3.5). Sodann bejaht das Bundesgericht

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn auf ein unverzüglich eingereichtes

Gesuch, noch einmal Stellung nehmen zu können, nicht reagiert wird (BGr,

16.

März 2010,1C_475/2009, E. 2.3). Mit der Zustellung zur

Kenntnisnahme ohne Fristansetzung wird dem Gehörsanspruch daher Genüge getan,

sofern es der Partei nach den Umständen klar sein muss, dass eine freiwillige

Stellungnahme möglich bleibt. Dies war vorliegend unbestrittenermassen der

Fall.

1.5

Die

Vorinstanz kam offensichtlich zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anordnung

eines zweiten Schriftenwechsels von Amtes wegen seien nicht erfüllt und der

Fall sei spruchreif. Dies brachte sie zum Ausdruck, indem sie dem

Beschwerdeführer die Rekursantwort zustellte, ohne eine Frist zur Stellungnahme

anzusetzen. Entsprechend begann auch keine solche Frist zu laufen. Vielmehr

darf unter solchen Umständen erwartet werden, dass eine Partei, die eine

Stellungnahme für erforderlich hält, diese unverzüglich einreicht, oder

zumindest unverzüglich zu erkennen gibt, sie wolle dies tun. Wird nicht unverzüglich

entweder Stellung genommen oder in begründeter Form um die Ansetzung einer

entsprechenden Frist ersucht, so ist von einem Verzicht auf Stellungnahme

auszugehen, welcher die Verwirkung des Replikrechts zur Folge hat (vgl.

Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich

etc. 2009, Art. 29 N. 65 ff. mit Hinweisen).

1.6

Nach dem

Gesagten kann die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 nur als

Gesuch um Ansetzung einer Replikfrist verstanden werden. Er brachte darin

erstmals zum Ausdruck, zur Rekursantwort noch Stellung nehmen zu wollen. Es

stellt sich daher die Frage, ob dies unverzüglich im Sinn der dargelegten

Praxis erfolgte.

1.6.1

Zunächst ist klarzustellen, dass nicht auf eine ordentliche Replikfrist

abgestellt werden kann, war der Beschwerdeführer doch gehalten, seinen Willen,

eine weitere Stellungnahme einzureichen, unverzüglich kundzutun. Umso

weniger ist für die Festlegung der Frist, innert welcher eine unverzügliche

Stellungnahme zu erfolgen hat, auf die Rechtsmittelfrist abzustellen, wie dies

der Beschwerdeführer mit Verweis auf § 26b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) behauptet.

1.6.2

Die Vorinstanz erwog, die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels dürfe maximal 10 Tage seit

Kenntnisnahme betragen. Ein längeres Zuwarten könne nicht mehr als "unverzüglich"

bzw. "umgehend" betrachtet werden (Entscheid der Vorinstanz,

E. 3). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz diesbezüglich Willkür

vor. Mit der ausführlichen Begründung der Vorinstanz setzt er sich hingegen –

abgesehen vom nicht stichhaltigen Einwand, er habe nicht um Ansetzung einer Replikfrist

ersucht, sondern eine Fristerstreckung beantragt (vgl. E. 1.3 ff.) –

nicht auseinander. Stattdessen weist er auf je einen Entscheid des Bundesgerichts

und des Verwaltungsgerichts hin, in welchen diese längere Fristen akzeptiert

bzw. gefordert hätten.

1.6.2.1

Aus dem zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. September

2010.

(VB.2010.00353) lässt sich für den Beschwerdeführer jedoch nichts

ableiten. Die dort festgestellten Gehörsverletzungen bestanden darin, dass ein

Entscheid gefällt wurde, ohne dass die Stellungnahme zu einer eingereichten

Aktennotiz ermöglicht worden war (E. 2.3), und dass auf entscheidrelevante

Ausführungen einer Partei nicht eingegangen wurde (E. 2.4). Dies war jedoch

– anders als im vorliegenden Fall – nicht mit einem verspäteten Vorbringen

begründet worden.

1.6.2.2

Auch der Fall, der dem Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Juli 2010

zugrunde lag, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Rechtzeitigkeit

der fraglichen Eingabe war nämlich – soweit ersichtlich – nicht umstritten, war

doch der Antrag, zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten Stellung

nehmen zu können, nicht aus dem Recht, sondern abgewiesen worden (BGr,

5.

Juli 2010,1C_221/2010, E. 2.3). Im Übrigen ist nicht ersichtlich,

wann die drei Stellungnahmen in jenem Fall zugestellt worden waren. Häufig werden

solche Stellungnahmen gemeinsam zugestellt. Die letzte Stellungnahme datierte

vom 4. Dezember 2009, weshalb die Eingabe vom 7. Dezember 2009

fraglos "unverzüglich" im Sinn der erwähnten Rechtsprechung erfolgte.

1.6.3

Die Ausführungen der Vorinstanz, mit welchen diese darlegte, die Eingabe

des Beschwerdeführers hätte maximal zehn Tage nach der Zustellung der

Rekursantwort erfolgen müssen, sind nicht zu beanstanden. Kommt eine Instanz in

pflichtgemässer Ermessensausübung zum Schluss, ein weiterer Schriftenwechsel

sei nicht erforderlich, so ist es sachgerecht, dass eine Partei, die dennoch

eine weitere Stellungnahme abgeben will, schneller reagiert, als wenn ihr von

Amtes wegen Frist zur Replik angesetzt würde. Auch kann die Partei nicht davon

ausgehen, sie erhalte eine Fristerstreckung. Wenn die Partei daher Stellung

nehmen will, ihr dies jedoch nicht unverzüglich – also innert zehn Tagen –

möglich ist, hat sie innert der gleichen Frist darum zu ersuchen, dass ihr eine

(in der Regel nicht erstreckbare) Frist zur Stellungnahme angesetzt wird. In

diesem Gesuch hat sie zu begründen, warum ihre Stellungnahme nicht unverzüglich

erfolgen kann.

1.6.4

Die zehntägige Frist wird im Übrigen auch von anderen Instanzen angewendet

(vgl. etwa Kassationsgericht des Kantons Zürich, 27. Januar 2011, ZR

110/2011 Nr. 20 mit zahlreichen Hinweisen; Kantonsgericht Graubünden,

30.

Juni 2010, ERZ 10 131, E. 3b). Die Vorinstanz weist zudem in

einem Merkblatt auf ihrer Homepage auf ihre Praxis hin.

1.7

Die Frage,

ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 zu spät erfolgte,

wird schliesslich nicht beeinflusst durch den Umstand, dass die Vorinstanz ihm

den Abschluss der Sachverhaltsermittlung nicht angezeigt hatte. Bei § 27c

Abs. 1 VRG handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung

nur mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden könnte (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 27a N. 10). Die Vorschrift bezweckt im Übrigen, den Parteien eine

Überprüfung der vorgeschriebenen Behandlungsfrist zu ermöglichen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 7). Seit dem Inkrafttreten von

§ 339a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) am

1.

Juli 2009 galt für die Vorinstanz jedoch die dort vorgesehene

Behandlungsfrist. Für deren Kontrolle ist der Zeitpunkt, in welchem die

Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen werden, nicht mehr von Belang. Seit dem

1.

Januar 2011 ist § 27c VRG denn auch formell nicht mehr auf die

Vorinstanz anwendbar, da diese nun keine Rekurskommission im Sinn dieser

Bestimmung ist.

Der Hinweis des

Beschwerdeführers auf den Entscheid VB.2010.00353, aus welchem sich ergebe,

dass die Baurekurskommission noch am 5. Mai 2010, also nach Inkrafttreten

von § 339a PBG, den Abschluss der Sachverhaltsermittlung mitgeteilt habe,

geht offensichtlich fehl. Im erwähnten Entscheid betreffend Taxen für

zahnärztliche Behandlung war nicht die Baurekurskommission, sondern die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen Vor­instanz des Verwaltungsgerichts.

§ 339a PBG war selbstredend nicht anwendbar.

1.8

Es ist

nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 5. Januar 2011 als Gesuch um Ansetzung einer

Replikfrist qualifizierte und nicht auf dieses eintrat. Anzumerken ist, dass

eine Gehörsverletzung durch die Verweigerung des Replikrechts im

Rekursverfahren auch durch das Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt worden

wäre.

2.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit

seiner Argumentation, die Gemeinde habe vom Umfang der Dienstbarkeit Kenntnis

gehabt und sie habe genau das Gegenteil eines früheren Entscheids entschieden,

nicht auseinandergesetzt. Sie habe nicht begründet, weshalb sie der Ansicht

sei, das Verhalten der Baubehörde sei korrekt gewesen. Damit habe die

Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich

entschieden.

2.1

Der Grundsatz

des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem,

dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und

in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht

der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28

Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Begründung

eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls

sachgerecht anfechten kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder

tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und

diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 40).

2.2

Die

Vorinstanz ging zwar nicht ausdrücklich auf den Einwand des Beschwerdeführers

ein, die Baubehörde habe trotz Kenntnis des Umfangs der Dienstbarkeit genau das

Gegenteil eines früheren Entscheids entschieden. Sie legte jedoch in genügender

Deutlichkeit dar, dass und weshalb sie der Argumentation des Beschwerdeführers

nicht folgte. Sie führte aus, § 310 Abs. 3 PBG und § 5

lit. m der Bauverfahrensverordnung vom

3.

Dezember 1997 (BVV) zielten offenkundig darauf ab, den

Baubehörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen und aufwendige Verfahren

durchzuführen, obwohl die Verwirklichung des Projekts von vornherein am

Widerstand des verfügungsberechtigten Eigentümers des Baugrundstücks scheitere.

Zudem verfolgten diese Vorschriften auch den Zweck, dass die Behörden nicht

wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches die Eigentumsrechte

zu verletzen geeignet ist. Die Vorinstanz begründete sodann, warum die Dinge

vorliegend, bei der Beurteilung einer nachträglichen Baubewilligung, anders lägen.

Sei eine schon errichtete Baute als bewilligungsbedürftig erkannt worden, so

müsse die Baubehörde deren Übereinstimmung mit dem massgebenden öffentlichen

Baurecht prüfen und die Bewilligung dafür entweder erteilen oder verweigern.

Damit erübrigte es sich für die Vor­instanz, auf die Rüge der Willkür und der

Verletzung von Treu und Glauben einzugehen. Die Begründung der Vorinstanz ist

damit zwar kurz, beschränkt sich jedoch in zulässiger Weise auf das

Wesentliche. Der Beschwerdeführer wurde dadurch hinreichend in die Lage

versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Sein Vorwurf, die Vorinstanz

habe das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich als unbegründet.

2.3

Im Übrigen

lassen sich die Vorwürfe der Willkür und der Verletzung von Treu und Glauben nicht

halten. Der erste Entscheid der Baubehörde wurde von der Vorinstanz aufgehoben.

Dabei erwog diese, die Baubehörde sei nicht Vollzugsbehörde eines zivilrechtlichen

Verfahrens, sondern habe sich an die öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften

in Bausachen zu halten. Der Beschwerdeführer habe sich der zivilrechtlichen

Instrumente zu bedienen, wenn er die vor Bezirksgericht getroffene

privatrechtliche Vereinbarung direkt durchsetzen lassen wolle. Zudem wies die

Vorinstanz in ihrem Rückweisungsentscheid darauf hin, die zivilrechtliche

Vereinbarung erwähne entgegen der Interpretation der Baubehörde

Wangen-Brüttisellen keine Verpflichtung zum Rückbau des Wintergartens. Auch

gehe aus dem bezirksgerichtlichen Entscheid nicht hervor, ob der bestehende

Wintergarten das vereinbarte Überbaurecht verletze. Diese Erwägungen hatten

zwar keine Bindungswirkung, die es der Baubehörde nicht erlaubt hätte, im

Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens erneut festzustellen, der

Bauherr verfüge offensichtlich nicht über die erforderliche Berechtigung im

Sinn von § 310 Abs. 3 PBG. Von einer Verletzung des Willkürverbots

bzw. des Gebots von Treu und Glauben kann vor diesem Hintergrund jedoch keine

Rede sein.

2.4

Soweit der

Beschwerdeführer den Vorwurf, die Vorinstanz habe seine Argumente nicht

berücksichtigt, darauf stützt, dass die Vorinstanz andernfalls erkannt hätte,

dass die Baubehörde im einen Verfahren so und im anderen Verfahren, wider

besseres Wissen und ohne entsprechende Begründung, gegenteilig entschieden

habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei dieser Argumentation läge immer eine

Gehörsverletzung vor, wenn sich eine Instanz durch die Argumente einer Partei

nicht von deren Standpunkt überzeugen lässt. Ob die Vorinstanz der

Argumentation des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht folgte, ist vielmehr

Gegenstand der materiellen Beurteilung.

3.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Baubewilligung sei aufzuheben, weil die Baubehörde

Wangen-Brüttisellen ihren Entscheid vor Ablauf der öffentlichen Auflagefrist

gefällt habe. Die Regelung von § 315 f. PBG solle aussergerichtliche

Einigungen ermöglichen, was aber nur möglich sei, solange der Bauentscheid

nicht gefällt sei. Zudem müsse die Baubehörde Einwendungen zumindest zur

Kenntnis nehmen, was sie vorliegend offensichtlich nicht getan habe.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, das zürcherische Baurecht kenne kein Einspracheverfahren.

Einwendungen, die mit dem Zustellbegehren vorgebracht würden, habe die

Baubehörde dem Bauherrn zwar zur Kenntnis zu bringen, sie brauche aber nicht

darauf einzugehen. Vorliegend sei der baurechtliche Entscheid am

6.

September 2010 gefällt, jedoch erst am 4. Oktober 2010 versandt

worden. die Baubehörde habe daher die mit dem Zustellbegehren des Beschwerdeführers

vom 15. September 2010 vorgebrachten Einwendungen noch zur Kenntnis nehmen

können.

3.2

Gemäss

§ 315 Abs. 3 PBG wird kein Einspracheverfahren durchgeführt. Die Vor­instanz

hat daher zu Recht festgestellt, dass die Baubehörde nicht auf vorgebrachte Einwendungen

einzugehen braucht. § 315 Abs. 2 PBG verpflichtet die Baubehörde

lediglich dazu, dem Bauherrn und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche

Bewilligung zu erteilen haben, von Begehren um die Zustellung des

baurechtlichen Entscheids samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis zu

geben. Dass diese Mitteilung nicht erfolgte, macht der Beschwerdeführer nicht

geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs zu Recht verneint.

3.3

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf

VB.2009.00057, E. 3.3, geht fehl. Die dort erwähnte Pflicht der Baubehörde

abzuwarten, ob innerhalb der Auflagefrist Zustellbegehren

gemäss § 315 PBG gestellt werden, ergab sich aus § 15 Abs. 3

BVV. Nach dieser Bestimmung wird ein Bauvorhaben, wenn Zweifel bestehen, ob

keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt werden, öffentlich

bekannt gemacht. Werden innert der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss

§ 315 PBG gestellt, findet das ordentliche Verfahren, andernfalls das

Anzeigeverfahren Anwendung. Vorliegend kommt diese Bestimmung nicht zur

Anwendung, da es sich nicht um einen Zweifelsfall handelt, in welchem vom

Eingang von Zustellungsbegehren abhängt, ob das ordentliche oder das

Anzeigeverfahren durchzuführen ist.

3.4

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, § 315

Abs. 2 PBG bezwecke die Ermöglichung aussergerichtlicher Einigungen. Dies

sei aber nur möglich, solange der Bauentscheid nicht gefällt sei. Daher dürfe

der Bauentscheid erst nach Ablauf der öffentlichen Auflage erfolgen.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte Rechtsprechung dem

Bedürfnis Rechnung tragen will, dass der Bauherr frühzeitig erfährt, ob er mit

Rekursen zu rechnen hat und was der Nachbar gegen das Bauvorhaben einzuwenden

hat. Nur dann sei es möglich, das Projekt entsprechend zu ändern, um so

allenfalls ein Rechtsmittelverfahren zu vermeiden (VGr,

17.

Dezember 1993, VB 93/0170, E. 1 = ZBl 95/1994, S. 185 mit

Hinweisen). § 315 Abs. 2 PBG zielt jedoch nicht darauf ab, dass

bereits im Baubewilligungsverfahren eine Einigung ermöglicht wird. Das

Anliegen der Verfahrensbeschleunigung wurde bei Erlass der Regelung höher

bewertet, indem ausdrücklich auf ein Einspracheverfahren verzichtet wurde und

die örtliche Baubehörde nur verpflichtet wurde, dem Bauherrn nach

Fristablauf von Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids

Kenntnis zu geben.

3.5

Das Vorgehen der Baubehörde Wangen-Brüttisellen erscheint

jedoch aus einem anderen Grund nicht unbedenklich. Zwar wird das

Bewilligungsverfahren durch ein Begehren um Zustellung des baurechtlichen

Entscheids und allenfalls damit verbundene Einwendungen nicht zu einem

Mehrparteienverfahren (VGr, 24. März 2004, VB.2003.00364, E. 6.2).

Nachbarn, welche Einwendungen erheben, dürfen jedoch davon ausgehen, dass die

Bewilligungsbehörde ihre Eingabe zumindest zur Kenntnis nimmt. Die besondere

Beziehungsnähe von Nachbarn zu einem Bauobjekt lässt deren Einwendungen ein

gewisses Gewicht zukommen. Die von der Baubehörde Wangen-Brüttisellen

vertretene Praxis einer Bewilligungserteilung auf Vorrat, auf die bei Bedarf

zurückgekommen wird, wenn eingegangene Einwendungen dies erheischen, wird dem

nicht gerecht.

Dieser Mangel vermag

jedoch keine Aufhebung der Baubewilligung und Rückweisung zu rechtfertigen,

nachdem die Baubehörde und die Vorinstanz im Rekursverfahren eingehend auf die

Einwendungen des Beschwerdeführers eingingen und diese als unbegründet erachteten.

Ein solches Vorgehen käme einem formalistischen Leerlauf gleich.

4.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege

offensichtlich kein Berechtigungsnachweis vor, was der Gemeinde bekannt gewesen

sei, weshalb gemäss § 310 Abs. 3 PBG auf eine Projektbeurteilung

hätte verzichtet werden sollen.

4.1

Gemäss

§ 317 PBG und § 1 VRG richtet sich die Wahrung privatrechtlicher

Ansprüche grundsätzlich nach dem Privatrecht und im zivilprozessualen Verfahren.

Privatrechtliche Institute sind im Baubewilligungsverfahren dann zu prüfen,

wenn sie baupolizeilich relevant sind, wie z.B. die (privat-)rechtliche

Sicherung der dauernden und jederzeit bestimmungsgemässen Benutzung einer

Zufahrt oder die Parzellarordnung (vgl. RB 1999 Nr. 124 = BEZ 1999

Nr. 32, E. 3b/bb, mit Hinweisen).

4.2

Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, handelt es sich bei § 310

Abs. 3 PBG und § 5 lit. m BVV lediglich um primär im Interesse

der Behörden aufgestellte Ordnungsvorschriften. Der Behörde soll die Prüfung

von zivilrechtlich klarerweise nicht realisierbaren Vorhaben erspart bleiben.

Dieser Schutzzweck

entfällt, wenn das bewilligungspflichtige Vorhaben bereits realisiert ist. In

diesen Fällen hat die Bewilligungsbehörde dessen Übereinstimmung mit dem massgebenden

öffentlichen Baurecht daher zwingend zu prüfen (RB 1983 Nr. 106 mit Hinweisen;

VGr, 13. Oktober 2004, VB.2004.00121, E. 2 [nicht publiziert]). In

diesem Fall hat die Bauherrschaft als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips

Anspruch darauf, dass das Projekt nachträglich auf seine materielle

Rechtmässigkeit nach dem öffentlichen Recht überprüft wird (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 20-24).

Es handelt sich bei

der zivilrechtlichen Berechtigung im Sinn von § 310 Abs. 3 PBG (Marginale:

Inhalt des Baugesuchs) nach dem Gesagten nicht um eine Bewilligungsvoraussetzung,

sondern um eine Eintretensvoraussetzung. Bei einer nachträglichen

Baubewilligung kommt es aber selbstverständlich nicht infrage, auf ein Gesuch

nicht einzutreten. Dadurch bliebe eine bereits bestehende Baute ohne

baurechtliche Überprüfung.

4.3

Nach dem

Gesagten ist es mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Baubehörde

die baurechtliche Prüfung vornahm. Sie kam dabei zum Schluss, aus

baurechtlicher Sicht stehe einer nachträglichen Bewilligung der fraglichen

Bauteile nichts im Weg. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Es ist daher auch aus verfahrensökonomischen Gründen nachvollziehbar, dass das

Verfahren angesichts der materiell eindeutigen baurechtlichen

Bewilligungsfähigkeit nicht sistiert wurde (vgl. Fritzsche/Bösch,

S. 20-24; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

N. 114).

4.4

Die Frage,

ob die Erweiterung des Wintergartens von der bestehenden Dienstbarkeit gedeckt

ist, ist im zivilrechtlichen Verfahren zu klären (vgl. schon den

diesbezüglichen Hinweis in den Erwägungen der angefochtenen Baubewilligung),

welches der Beschwerdeführer offenbar bereits anhängig gemacht hat (vgl.

Rekursschrift, S. 10).

5.

Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Bewilligung

der ohne seine Zustimmung erstellten, überragenden Bauteile stelle einen

offensichtlichen Verstoss gegen die Parzellarordnung und damit einen

Bauhinderungsgrund dar, der im Baubewilligungsverfahren zu prüfen gewesen sei.

5.1

Die

Beachtung der Parzellarordnung stellt einen ungeschriebenen, auch im Baubewilligungsverfahren

massgebenden öffentlich-rechtlichen Grundsatz dar. Die Baubewilligung für

überragende Bauteile darf deshalb nur erteilt werden, wenn eine entsprechende Zustimmung

des Nachbars vorliegt (Fritzsche/Bösch, S. 12-66 f. mit Hinweisen).

Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jedenfalls bei klaren

und unbestrittenen Grenzverhältnissen (VGr, 19. Februar 1987,

BEZ 1987 Nr. 2). Sind die Verhältnisse nicht klar, so muss die

Baubehörde ihren Entscheid entweder bis zum Entscheid des Zivilrichters

zurückstellen oder aber die baurechtliche Prüfung vornehmen. Die

zivilrechtliche Beurteilung wird dadurch nicht präjudiziert, weshalb dem durch

ein bewilligtes Bauvorhaben allenfalls in seinen privaten Rechten verletzten

Nachbarn nach Art. 674 ZGB ein Beseitigungsanspruch zusteht.

5.2

Vorliegend

ist keine offensichtliche Verletzung der Parzellarordnung ersichtlich. Es

besteht unstreitig ein im Grundbuch eingetragenes Überbaurecht für einen

Wintergarten. Eine Abweichung von der Parzellarordnung ist demnach ausdrücklich

zulässig. Streitig ist lediglich das zulässige Ausmass dieser Abweichung. Ob

eine übermässige Beanspruchung des Überbaurechts vorliegt, ist vom Zivilrichter

zu beurteilen, wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt.

6.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen. Der Klarheit halber ist jedoch festzuhalten, dass die

Baubewilligung nur das Vordach gemäss Baugesuch umfasst. Für Front- und

Seitenwand des Wintergartens gilt demnach nach wie vor die Baubewilligung vom

5.

März 1990. Schliesslich präjudiziert die baurechtliche Bewilligung die

zivilrechtliche Frage, ob das Vordach von der im Grundbuch eingetragenen

Dienstbarkeit abgedeckt ist, in keiner Weise.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem

Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

private Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. Der Baubehörde Wangen-Brüttisellen steht in der

vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006,

VB.2006.00062, E. 4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…