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Entscheid

VB.2011.00155

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00155

19. Mai 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13272)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der in A wohnhafte B bezieht seit dem 1. November

2008 Sozialhilfe. Aufgrund eines Detektivberichts sowie eines Polizeirapports

lud ihn die Sozialbehörde A am 23. November 2010 zu einer Anhörung ein und

konfrontierte ihn mit dem Verdacht, als Drogenhändler tätig zu sein. Er räumte

zwar ein, drogenabhängig zu sein, bestritt aber den Vorwurf des Drogenhandels.

In der Folge gelangte die Sozialbehörde zum Schluss, er habe mangels

Bedürftigkeit keinen Anspruch mehr auf Fürsorgeleistungen. Mit Verfügung vom 7. Dezember

2010 beschloss sie, (1.) die Sozialhilfeleistungen an B würden im Sinne der

Erwägungen per 31. Dezember 2010 eingestellt, (2.) im Falle eines erneuten

Gesuchs um Sozialhilfeleistungen müsse er den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen

und zu diesem Zweck konkrete Vorschläge machen zur Sicherstellung, dass er

nicht mehr auf harte Drogen angewiesen sei, und (3.) dem Beschluss werde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2011

hiess der Bezirksrat C einen von B erhobenen Rekurs im Sinn der Erwägungen gut

und hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 7. Dezember 2010 auf, ohne

Verfahrenskosten zu erheben. Zur Begründung führte der Bezirksrat an, dass die

Sozialhilfeleistungen mangels erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit Bs nicht

hätten eingestellt werden dürfen.

III.

Am 1. März 2011 gelangte die Gemeinde A

an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Februar

2011.

sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung aufzuheben und die mit

Beschluss der Sozialbehörde vom 7. Dezember 2010 verfügte Einstellung der

Sozialhilfe sei zu bestätigen.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 15. März

2011.

beantragte der Bezirksrat C die Abweisung der Beschwerde, wobei er auf die

Akten sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwies. Der

Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Gemeinde A

ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2

VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe entspricht der

Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von 12 Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5). Das Sozialhilfebudget des Beschwerdegegners und seiner Partnerin beläuft

sich auf monatlich Fr. 1'548.55, sodass der Streitwert auf Fr. 18'582.60

zu bemessen ist. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Sozialhilfe richtet sich gemäss § 2 Abs. 1 SHG nach den

Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen

Verhältnissen. Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die

Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 1 SHG).

Sozialhilfe ist subsidiär zu Möglichkeiten der Selbsthilfe, zu Leistungsverpflichtungen

Dritter und zu freiwilligen – nicht zweckgebundenen – Leistungen Dritter. Der

Grundsatz der Selbsthilfe verpflichtet die hilfesuchende Person, alles

Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu

beheben; dabei müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen sowie

die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (Felix Wolffers, Eine Einführung in

die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien

1999, S. 71 f.; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4 S. 2; VGr, 2. Juni

2009, VB.2009.00178, E. 2).

2.2

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn die bedürftige

Person persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist (BGr, 1. Juni 2006,

2P.16/2006, E. 4.1). Zu den anrechenbaren eigenen Mitteln im Sinn von § 14

SHG gehören alle Einkünfte und das Vermögen a) der

hilfesuchenden Person und b) des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder

des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 SHV). Anrechenbar sind beispielsweise

Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen (wie etwa Renten), familienrechtliche Unterhalts-

und Unterstützungsbeiträge, Stipendien, Einkommen aus beweglichem und

unbeweglichem Vermögen, Wettbewerbsgewinne, Kapitalabfindungen sowie andere einmalige

oder regelmässige Mittelzuflüsse (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 154 f.).

2.3

Der bei

der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG).

Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam,

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und

Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Eine

Meldepflicht besteht gemäss der Rechtsprechung für sämtliche nicht von der

Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (BGr, 12. November 2007,

8C_408/2007, E. 7.2). Gibt ein Gesuchsteller keine oder falsche Auskunft

über seine Verhältnisse, so kann dies unter bestimmten Umständen zur Kürzung

der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2

SHG; vgl. § 24 SHV sowie SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3) oder eine Rückerstattungspflicht

bewirken (§ 26 lit. a SHG). Zu Kürzungen führen kann sodann auch der

Verstoss gegen Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde oder die Weigerung,

eine zumutbare Arbeit anzunehmen bzw. an einem zumutbaren Bildungs- und

Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1,

4.

und 5 SHG).

2.4

Der

Anspruch auf Sozialhilfe setzt das Vorliegen einer Notlage im Sinn von § 14

SHG voraus; besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so ist demnach keine

Sozialhilfe (mehr) auszurichten. Die Behörde klärt das Vorliegen einer Notlage

ab, indem sie die Verhältnisse untersucht – in erster Linie durch Befragung des

Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen (§ 27 Abs. 1 SHV). Die

gesuchstellende Person trägt die objektive Beweislast dafür, dass sie wegen

fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sei

(VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1; vgl. BGr, 1. Juni

2006,2P.16/2006, E. 4.1). Blosse Zweifel am Vorliegen einer Notlage genügen

allerdings nicht, um die wirtschaftliche Hilfe – im Sinn eines Widerrufs –

sofort einzustellen; im Fall eines entsprechenden Verdachts sind vielmehr die

erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (VGr, 7. Februar 2008,

VB.2007.00466, E. 4.2; VGr, 1. September 2008, VB.2008.00174,

E. 4.1). Bestehen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit und

können diese nicht beseitigt werden, weil der Gesuchsteller eine

verfahrensleitende Anordnung missachtet, die auf die Abklärung der für die

Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielt, so

kann dies die Verweigerung bzw. Einstellung von Sozialhilfe rechtfertigen (RB

2004.

Nr. 53 [VB.2004.00412], E. 3.2; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel

A.8.4; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2; BGr, 1. Juni

2006,2P.16/2006, E. 4.1).

2.5

Bei einem

Hilfesuchenden mit an sich ausgewiesener Bedürftigkeit kommt die Einstellung

der Sozialhilfe nur dann infrage, wenn a) der Hilfesuchende eine ihm

zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, b) ihm

die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und c) ihm schriftlich und

unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der

Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden

ist (§ 24a Abs. 1 SHG).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin kam in der Verfügung vom 7. Dezember 2010 zum Schluss,

dass die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdegegners mangels nachgewiesener

Bedürftigkeit per 31. Dezember 2010 einzustellen seien. Der

Beschwerdegegner benötige wegen seiner Drogensucht täglich eine hohe Dosis

Heroin. Aufgrund der erhobenen Beweise könne als erstellt gelten, dass er das

Einkommen zur Beschaffung dieses Stoffes durch Drogenhandel finanziere. Soweit

er geltend mache, die Drogen mit einem von einem Freund geschenkten Geldbetrag

von Fr. 11'000.- gekauft zu haben, handle es sich um eine reine

Schutzbehauptung, die keinen Sinn mache. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel

an der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, die dieser nicht habe widerlegen können.

Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr länger dazu bereit, den Lebensunterhalt

des Beschwerdegegners mit Fürsorgeleistungen zu finanzieren, während dieser die

Mittel zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse schwarz beschaffe. Es

obliege dem Beschwerdegegner, den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen,

wenn er weiterhin Sozialhilfe beziehen wolle. Zu diesem Zweck müsse er

aufzeigen, auf welche Weise kontrolliert werden könne, dass er künftig keine

harten Drogen mehr konsumiere, die er nicht anders als durch Schwarzmarkthandel

beschaffen könne. Es gebe in der Schweiz genügend legale Angebote (z.B.

Methadonprogramme), die es ihm erlauben würden, seine Sucht auf legale Weise zu

befriedigen.

3.2

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeleistungen

an den Beschwerdegegner nicht hätte einstellen dürfen, weil keine erheblichen

Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin habe in

keiner Weise glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegegner Einkünfte aus dem

Drogenhandel erwirtschafte. Demnach lägen nicht genügend Hinweise vor, um eine

Umkehr der Beweislast zu begründen. Ein im September 2009 erstellter

Detektivbericht sowie ein Polizeirapport vom 15. Oktober 2010 belegten lediglich,

dass der Beschwerdegegner drogensüchtig sei, was aber ohnehin unbestritten sei.

Dass der Beschwerdegegner mit harten Drogen gehandelt habe, gehe

hingegen weder aus diesen Berichten noch aus anderen Akten hervor. Die Beschwerdeführerin

habe ferner auch nicht darlegen können, wann der Beschwerdegegner von einem

Kollegen einen Geldbetrag von Fr. 11'000.- erhalten habe, zumal sie einen

Bankauszug, den der Beschwerdegegner vorgelegt habe, nicht zu den Akten genommen

habe und später lediglich aufgrund von Vermutungen davon ausgegangen sei, dass

die Geldübergabe um den 15. Oktober 2010 herum stattgefunden habe. Damit

habe die Beschwerdeführerin keinen Beweis dafür erbracht, dass der

Beschwerdegegner den Geldbetrag von Fr. 11'000.- effektiv innerhalb der

Zeitspanne erhalten habe, während der er von der Beschwerdeführerin

Sozialhilfeleistungen bezog.

3.3

In der

Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, der Bezirksrat sei zu

Unrecht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdegegner bedürftig sei. Aus den

Akten gehe in genügender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdegegner schwer

drogensüchtig sei und über Einkommen aus dem Drogenhandel verfügen müsse. Ferner

habe er anlässlich der Anhörung vom 23. November 2010 selber eingeräumt,

von einem Kollegen Fr. 11'000.- erhalten und mit diesem Geld die bei ihm am

8.

Oktober 2010 gefundenen Drogen gekauft zu haben. Angesichts dieses

Geständnisses sei die Sozialbehörde nicht dazu verpflichtet gewesen,

zusätzliche Beweise zu sammeln, um die genauen Umstände und den exakten

Zeitpunkt der Geldübergabe mittels zusätzlicher Beweise zu untermauern. Der

Beschwerdegegner habe seine Auskunftspflicht verletzt, indem er die Behörde

nicht über die Schenkung von Fr. 11'000.- informiert habe. Der Umstand,

dass der Beschwerdegegner eine Geldsumme von Fr. 11'000.- erhalten habe,

rechtfertige ohnehin die Einstellung der Sozialhilfeleistungen, denn dieser

Betrag genüge zur Finanzierung seines Grundbedarfs während einer Zeitdauer von

mehr als sieben Monaten, sodass er nicht als bedürftig gelten könne.

4.

4.1

Soweit die

Beschwerdeführerin aus der Übergabe eines Geldbetrags von Fr. 11'000.- an

den Beschwerdegegner auf dessen fehlende Bedürftigkeit schliesst, kann ihr

nicht gefolgt werden. Dabei kann die von der Vorinstanz thematisierte Frage

offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt die Geldübergabe erfolgte und ob

diesbezüglich genügend Beweise vorliegen. Auch die Beschwerdeführerin

bestreitet nämlich nicht, dass der Beschwerdegegner den von einem Kollegen

erhaltenen Betrag von Fr. 11'000.- für den Kauf von Drogen sogleich wieder

ausgegeben hat (vgl. E. 3.3). Aus der bloss vorübergehenden Bereicherung

des Beschwerdegegners kann aber nicht auf seine gegenwärtig bzw. künftig

fehlende Bedürftigkeit geschlossen werden. Dem Beschwerdegegner lässt sich zwar

vorwerfen, dass er seine Bedürftigkeit selber verschuldet hat, indem er den

erhaltenen Geldbetrag für den Erwerb von Drogen ausgab, statt ihn für seinen

Lebensunterhalt zu verwenden. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass der

Betrag von Fr. 11'000.- dem Beschwerdegegner spätestens seit dem 8. Oktober

2010.

nicht mehr zur Verfügung stand und somit nicht mehr als Beleg für seine

fehlende Bedürftigkeit herangezogen werden kann. Ein allfälliges Verschulden

des Beschwerdegegners an seiner Bedürftigkeit ist im Übrigen ohnehin kein mass­geb­li­ches

Kriterium zur Beurteilung seines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen (vgl.

oben, E. 2.2). Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdegegner die

Behörde über den Erhalt des Betrags von Fr. 11'000.- nicht informiert hat,

eine Verletzung der Meldepflicht darstellt bzw. eine Kürzung der

Sozialhilfeleistungen rechtfertigt (vgl. oben, E. 2.3), kann hier offengelassen

werden, da das vorliegende Verfahren einzig die Frage der Leistungseinstellung

betrifft.

4.2

Soweit die

Beschwerdeführerin die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdegegners mit dessen

Einnahmen aus Drogengeschäften begründet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.

Angesichts der Beweislage ist zwar umstritten, ob der Beschwerdegegner effektiv

mit Drogen handelt (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder nicht (Auffassung

der Vorinstanz). Die Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn

der Beschwerdegegner effektiv Einnahmen aus dem Drogenhandel erwirtschaftete,

könnten diese nicht als „eigene Mittel“ bzw. als „Einkünfte“ im Sinn von § 14

SHG und § 16 Abs. 2 SHV betrachtet werden, die bei der Beurteilung

der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Als

anrechenbare Mittel kommen nur Einnahmen infrage, die auf legale Weise

beschafft werden, nicht aber Mittelzuflüsse, die aus einem strafrechtlich

sanktionieren Verhalten resultieren, wie etwa dem Drogenhandel, der unter

Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren steht (vgl. Art. 19

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die

Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG]).

Eine sozialhilferechtliche Anrechnung solcher Einnahmen ist bereits deshalb

ausgeschlossen, weil das Strafrecht vorsieht, dass Vermögenswerte, die durch

eine Straftat erlangt wurden, eingezogen werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

Überdies würde die sozialhilferechtliche Berücksichtigung solcher Einnahmequellen

letztlich auf eine staatliche Tolerierung strafrechtlich verpönter Handlungen

hinauslaufen, was im Widerspruch zu fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen

stünde. Der fürsorgerechtliche Selbsthilfegrundsatz, der Bedürftige dazu

verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden

oder zu beheben, bezieht sich nur auf zumutbare Handlungen (vgl. oben,

E. 2.1), nicht aber auf illegale Aktivitäten. Somit dürfen allfällige

Einnahmen, die der Beschwerdegegner aus strafrechtlich untersagten Tätigkeiten

erwirtschaftete, bei der sozialhilferechtlichen Beurteilung seiner

Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden.

4.3

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin kann demnach weder aufgrund der Geldübergabe

von Fr. 11'000.- (E. 4.1) noch aufgrund allfälliger Einkünfte aus dem Drogenhandel

(E. 4.2) auf die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdegegners geschlossen

werden. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend und es geht auch

nicht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner über andere Geldquellen

verfügt.

4.4

Die

Vorinstanz kam somit im Ergebnis zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin

die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdegegner nicht hätte einstellen

dürfen.

4.5

Anzumerken

ist allerdings, dass die beobachteten intensiven Aktivitäten des Beschwerdegegners

durchaus die Schlussfolgerung zulassen könnten, dass er so oder so in der Lage

wäre, einer zumutbaren Arbeit nachzugehen, bzw. dass die Weigerung, eine solche

anzunehmen, zu Leistungskürzungen führen könnte (vgl. E. 2.3). Dies kann

aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. E. 4.1 am

Ende). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, diesbezügliche Schritte in

Erwägung zu ziehen.

5.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer

Parteientschädigung wurde vom obsiegenden Beschwerdegegner nicht verlangt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…