VB.2011.00155
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00155
19. Mai 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13272)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00155
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. Mai 2011
Mitwirkend: Einzelrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
Gemeinde A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der in A wohnhafte B bezieht seit dem 1. November
2008 Sozialhilfe. Aufgrund eines Detektivberichts sowie eines Polizeirapports
lud ihn die Sozialbehörde A am 23. November 2010 zu einer Anhörung ein und
konfrontierte ihn mit dem Verdacht, als Drogenhändler tätig zu sein. Er räumte
zwar ein, drogenabhängig zu sein, bestritt aber den Vorwurf des Drogenhandels.
In der Folge gelangte die Sozialbehörde zum Schluss, er habe mangels
Bedürftigkeit keinen Anspruch mehr auf Fürsorgeleistungen. Mit Verfügung vom 7. Dezember
2010 beschloss sie, (1.) die Sozialhilfeleistungen an B würden im Sinne der
Erwägungen per 31. Dezember 2010 eingestellt, (2.) im Falle eines erneuten
Gesuchs um Sozialhilfeleistungen müsse er den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen
und zu diesem Zweck konkrete Vorschläge machen zur Sicherstellung, dass er
nicht mehr auf harte Drogen angewiesen sei, und (3.) dem Beschluss werde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2011
hiess der Bezirksrat C einen von B erhobenen Rekurs im Sinn der Erwägungen gut
und hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 7. Dezember 2010 auf, ohne
Verfahrenskosten zu erheben. Zur Begründung führte der Bezirksrat an, dass die
Sozialhilfeleistungen mangels erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit Bs nicht
hätten eingestellt werden dürfen.
III.
Am 1. März 2011 gelangte die Gemeinde A
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Februar
2011.
sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung aufzuheben und die mit
Beschluss der Sozialbehörde vom 7. Dezember 2010 verfügte Einstellung der
Sozialhilfe sei zu bestätigen.
Mit Vernehmlassungseingabe vom 15. März
2011.
beantragte der Bezirksrat C die Abweisung der Beschwerde, wobei er auf die
Akten sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwies. Der
Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Die Gemeinde A
ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe entspricht der
Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während
der Dauer von 12 Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5). Das Sozialhilfebudget des Beschwerdegegners und seiner Partnerin beläuft
sich auf monatlich Fr. 1'548.55, sodass der Streitwert auf Fr. 18'582.60
zu bemessen ist. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Die
Sozialhilfe richtet sich gemäss § 2 Abs. 1 SHG nach den
Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den örtlichen
Verhältnissen. Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die
Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 1 SHG).
Sozialhilfe ist subsidiär zu Möglichkeiten der Selbsthilfe, zu Leistungsverpflichtungen
Dritter und zu freiwilligen – nicht zweckgebundenen – Leistungen Dritter. Der
Grundsatz der Selbsthilfe verpflichtet die hilfesuchende Person, alles
Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu
beheben; dabei müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen sowie
die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (Felix Wolffers, Eine Einführung in
die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien
1999, S. 71 f.; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4 S. 2; VGr, 2. Juni
2009, VB.2009.00178, E. 2).
2.2
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn die bedürftige
Person persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist (BGr, 1. Juni 2006,
2P.16/2006, E. 4.1). Zu den anrechenbaren eigenen Mitteln im Sinn von § 14
SHG gehören alle Einkünfte und das Vermögen a) der
hilfesuchenden Person und b) des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder
des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 SHV). Anrechenbar sind beispielsweise
Erwerbseinkommen, Ersatzeinkommen (wie etwa Renten), familienrechtliche Unterhalts-
und Unterstützungsbeiträge, Stipendien, Einkommen aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen, Wettbewerbsgewinne, Kapitalabfindungen sowie andere einmalige
oder regelmässige Mittelzuflüsse (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 154 f.).
2.3
Der bei
der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss
Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG).
Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam,
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und
Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV). Eine
Meldepflicht besteht gemäss der Rechtsprechung für sämtliche nicht von der
Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (BGr, 12. November 2007,
8C_408/2007, E. 7.2). Gibt ein Gesuchsteller keine oder falsche Auskunft
über seine Verhältnisse, so kann dies unter bestimmten Umständen zur Kürzung
der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
SHG; vgl. § 24 SHV sowie SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.3) oder eine Rückerstattungspflicht
bewirken (§ 26 lit. a SHG). Zu Kürzungen führen kann sodann auch der
Verstoss gegen Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde oder die Weigerung,
eine zumutbare Arbeit anzunehmen bzw. an einem zumutbaren Bildungs- und
Beschäftigungsprogramm teilzunehmen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1,
4.
und 5 SHG).
2.4
Der
Anspruch auf Sozialhilfe setzt das Vorliegen einer Notlage im Sinn von § 14
SHG voraus; besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so ist demnach keine
Sozialhilfe (mehr) auszurichten. Die Behörde klärt das Vorliegen einer Notlage
ab, indem sie die Verhältnisse untersucht – in erster Linie durch Befragung des
Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen (§ 27 Abs. 1 SHV). Die
gesuchstellende Person trägt die objektive Beweislast dafür, dass sie wegen
fehlender eigener Mittel ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sei
(VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1; vgl. BGr, 1. Juni
2006,2P.16/2006, E. 4.1). Blosse Zweifel am Vorliegen einer Notlage genügen
allerdings nicht, um die wirtschaftliche Hilfe – im Sinn eines Widerrufs –
sofort einzustellen; im Fall eines entsprechenden Verdachts sind vielmehr die
erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (VGr, 7. Februar 2008,
VB.2007.00466, E. 4.2; VGr, 1. September 2008, VB.2008.00174,
E. 4.1). Bestehen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit und
können diese nicht beseitigt werden, weil der Gesuchsteller eine
verfahrensleitende Anordnung missachtet, die auf die Abklärung der für die
Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielt, so
kann dies die Verweigerung bzw. Einstellung von Sozialhilfe rechtfertigen (RB
2004.
Nr. 53 [VB.2004.00412], E. 3.2; vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel
A.8.4; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2; BGr, 1. Juni
2006,2P.16/2006, E. 4.1).
2.5
Bei einem
Hilfesuchenden mit an sich ausgewiesener Bedürftigkeit kommt die Einstellung
der Sozialhilfe nur dann infrage, wenn a) der Hilfesuchende eine ihm
zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, b) ihm
die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und c) ihm schriftlich und
unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der
Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden
ist (§ 24a Abs. 1 SHG).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin kam in der Verfügung vom 7. Dezember 2010 zum Schluss,
dass die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdegegners mangels nachgewiesener
Bedürftigkeit per 31. Dezember 2010 einzustellen seien. Der
Beschwerdegegner benötige wegen seiner Drogensucht täglich eine hohe Dosis
Heroin. Aufgrund der erhobenen Beweise könne als erstellt gelten, dass er das
Einkommen zur Beschaffung dieses Stoffes durch Drogenhandel finanziere. Soweit
er geltend mache, die Drogen mit einem von einem Freund geschenkten Geldbetrag
von Fr. 11'000.- gekauft zu haben, handle es sich um eine reine
Schutzbehauptung, die keinen Sinn mache. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel
an der Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, die dieser nicht habe widerlegen können.
Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr länger dazu bereit, den Lebensunterhalt
des Beschwerdegegners mit Fürsorgeleistungen zu finanzieren, während dieser die
Mittel zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse schwarz beschaffe. Es
obliege dem Beschwerdegegner, den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen,
wenn er weiterhin Sozialhilfe beziehen wolle. Zu diesem Zweck müsse er
aufzeigen, auf welche Weise kontrolliert werden könne, dass er künftig keine
harten Drogen mehr konsumiere, die er nicht anders als durch Schwarzmarkthandel
beschaffen könne. Es gebe in der Schweiz genügend legale Angebote (z.B.
Methadonprogramme), die es ihm erlauben würden, seine Sucht auf legale Weise zu
befriedigen.
3.2
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeleistungen
an den Beschwerdegegner nicht hätte einstellen dürfen, weil keine erheblichen
Zweifel an seiner Bedürftigkeit bestünden. Die Beschwerdeführerin habe in
keiner Weise glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegegner Einkünfte aus dem
Drogenhandel erwirtschafte. Demnach lägen nicht genügend Hinweise vor, um eine
Umkehr der Beweislast zu begründen. Ein im September 2009 erstellter
Detektivbericht sowie ein Polizeirapport vom 15. Oktober 2010 belegten lediglich,
dass der Beschwerdegegner drogensüchtig sei, was aber ohnehin unbestritten sei.
Dass der Beschwerdegegner mit harten Drogen gehandelt habe, gehe
hingegen weder aus diesen Berichten noch aus anderen Akten hervor. Die Beschwerdeführerin
habe ferner auch nicht darlegen können, wann der Beschwerdegegner von einem
Kollegen einen Geldbetrag von Fr. 11'000.- erhalten habe, zumal sie einen
Bankauszug, den der Beschwerdegegner vorgelegt habe, nicht zu den Akten genommen
habe und später lediglich aufgrund von Vermutungen davon ausgegangen sei, dass
die Geldübergabe um den 15. Oktober 2010 herum stattgefunden habe. Damit
habe die Beschwerdeführerin keinen Beweis dafür erbracht, dass der
Beschwerdegegner den Geldbetrag von Fr. 11'000.- effektiv innerhalb der
Zeitspanne erhalten habe, während der er von der Beschwerdeführerin
Sozialhilfeleistungen bezog.
3.3
In der
Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, der Bezirksrat sei zu
Unrecht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdegegner bedürftig sei. Aus den
Akten gehe in genügender Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdegegner schwer
drogensüchtig sei und über Einkommen aus dem Drogenhandel verfügen müsse. Ferner
habe er anlässlich der Anhörung vom 23. November 2010 selber eingeräumt,
von einem Kollegen Fr. 11'000.- erhalten und mit diesem Geld die bei ihm am
8.
Oktober 2010 gefundenen Drogen gekauft zu haben. Angesichts dieses
Geständnisses sei die Sozialbehörde nicht dazu verpflichtet gewesen,
zusätzliche Beweise zu sammeln, um die genauen Umstände und den exakten
Zeitpunkt der Geldübergabe mittels zusätzlicher Beweise zu untermauern. Der
Beschwerdegegner habe seine Auskunftspflicht verletzt, indem er die Behörde
nicht über die Schenkung von Fr. 11'000.- informiert habe. Der Umstand,
dass der Beschwerdegegner eine Geldsumme von Fr. 11'000.- erhalten habe,
rechtfertige ohnehin die Einstellung der Sozialhilfeleistungen, denn dieser
Betrag genüge zur Finanzierung seines Grundbedarfs während einer Zeitdauer von
mehr als sieben Monaten, sodass er nicht als bedürftig gelten könne.
4.
4.1
Soweit die
Beschwerdeführerin aus der Übergabe eines Geldbetrags von Fr. 11'000.- an
den Beschwerdegegner auf dessen fehlende Bedürftigkeit schliesst, kann ihr
nicht gefolgt werden. Dabei kann die von der Vorinstanz thematisierte Frage
offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt die Geldübergabe erfolgte und ob
diesbezüglich genügend Beweise vorliegen. Auch die Beschwerdeführerin
bestreitet nämlich nicht, dass der Beschwerdegegner den von einem Kollegen
erhaltenen Betrag von Fr. 11'000.- für den Kauf von Drogen sogleich wieder
ausgegeben hat (vgl. E. 3.3). Aus der bloss vorübergehenden Bereicherung
des Beschwerdegegners kann aber nicht auf seine gegenwärtig bzw. künftig
fehlende Bedürftigkeit geschlossen werden. Dem Beschwerdegegner lässt sich zwar
vorwerfen, dass er seine Bedürftigkeit selber verschuldet hat, indem er den
erhaltenen Geldbetrag für den Erwerb von Drogen ausgab, statt ihn für seinen
Lebensunterhalt zu verwenden. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass der
Betrag von Fr. 11'000.- dem Beschwerdegegner spätestens seit dem 8. Oktober
2010.
nicht mehr zur Verfügung stand und somit nicht mehr als Beleg für seine
fehlende Bedürftigkeit herangezogen werden kann. Ein allfälliges Verschulden
des Beschwerdegegners an seiner Bedürftigkeit ist im Übrigen ohnehin kein massgebliches
Kriterium zur Beurteilung seines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen (vgl.
oben, E. 2.2). Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdegegner die
Behörde über den Erhalt des Betrags von Fr. 11'000.- nicht informiert hat,
eine Verletzung der Meldepflicht darstellt bzw. eine Kürzung der
Sozialhilfeleistungen rechtfertigt (vgl. oben, E. 2.3), kann hier offengelassen
werden, da das vorliegende Verfahren einzig die Frage der Leistungseinstellung
betrifft.
4.2
Soweit die
Beschwerdeführerin die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdegegners mit dessen
Einnahmen aus Drogengeschäften begründet, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.
Angesichts der Beweislage ist zwar umstritten, ob der Beschwerdegegner effektiv
mit Drogen handelt (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder nicht (Auffassung
der Vorinstanz). Die Frage kann jedoch offengelassen werden. Denn selbst wenn
der Beschwerdegegner effektiv Einnahmen aus dem Drogenhandel erwirtschaftete,
könnten diese nicht als „eigene Mittel“ bzw. als „Einkünfte“ im Sinn von § 14
SHG und § 16 Abs. 2 SHV betrachtet werden, die bei der Beurteilung
der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Als
anrechenbare Mittel kommen nur Einnahmen infrage, die auf legale Weise
beschafft werden, nicht aber Mittelzuflüsse, die aus einem strafrechtlich
sanktionieren Verhalten resultieren, wie etwa dem Drogenhandel, der unter
Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren steht (vgl. Art. 19
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG]).
Eine sozialhilferechtliche Anrechnung solcher Einnahmen ist bereits deshalb
ausgeschlossen, weil das Strafrecht vorsieht, dass Vermögenswerte, die durch
eine Straftat erlangt wurden, eingezogen werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).
Überdies würde die sozialhilferechtliche Berücksichtigung solcher Einnahmequellen
letztlich auf eine staatliche Tolerierung strafrechtlich verpönter Handlungen
hinauslaufen, was im Widerspruch zu fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsätzen
stünde. Der fürsorgerechtliche Selbsthilfegrundsatz, der Bedürftige dazu
verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden
oder zu beheben, bezieht sich nur auf zumutbare Handlungen (vgl. oben,
E. 2.1), nicht aber auf illegale Aktivitäten. Somit dürfen allfällige
Einnahmen, die der Beschwerdegegner aus strafrechtlich untersagten Tätigkeiten
erwirtschaftete, bei der sozialhilferechtlichen Beurteilung seiner
Bedürftigkeit nicht berücksichtigt werden.
4.3
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin kann demnach weder aufgrund der Geldübergabe
von Fr. 11'000.- (E. 4.1) noch aufgrund allfälliger Einkünfte aus dem Drogenhandel
(E. 4.2) auf die fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdegegners geschlossen
werden. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend und es geht auch
nicht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdegegner über andere Geldquellen
verfügt.
4.4
Die
Vorinstanz kam somit im Ergebnis zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdegegner nicht hätte einstellen
dürfen.
4.5
Anzumerken
ist allerdings, dass die beobachteten intensiven Aktivitäten des Beschwerdegegners
durchaus die Schlussfolgerung zulassen könnten, dass er so oder so in der Lage
wäre, einer zumutbaren Arbeit nachzugehen, bzw. dass die Weigerung, eine solche
anzunehmen, zu Leistungskürzungen führen könnte (vgl. E. 2.3). Dies kann
aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. E. 4.1 am
Ende). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, diesbezügliche Schritte in
Erwägung zu ziehen.
5.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung wurde vom obsiegenden Beschwerdegegner nicht verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…