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Entscheid

VB.2011.00160

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00160

13. Juli 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13430)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 2. September 2008 und 5. Mai

2009 verlangte A, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, B-Weg 02,

vom Gemeinderat Bachenbülach, es sei in Vollzug der Baubewilligung vom

29. Juni 1976 der Eintrag eines Benutzungsrechts für zwei Garagen als

Grunddienstbarkeit zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. 03 und zugunsten seines

Grundstücks Kat.-Nr. 01 im Grundbuch durchzusetzen. Mit Beschluss vom

12. Januar 2010 lehnte der Gemeinderat Bachenbülach dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 22. Februar 2010 Rekurs an den

Bezirksrat Bülach. Dieser trat mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 im Sinn

seiner Erwägungen auf den Rekurs nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 3. März 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid aufzuheben sowie die Eintragung von

Dienstbarkeiten (Benützungsrechte für [je] zwei Garagen) zulasten des

Grundstücks Kat.-Nr. 03 und zugunsten des Grundstücks Kat.-Nr. 01

durch den Beschwerdegegner im Grundbuch durchzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.

Der Gemeinderat Bachenbülach beantragte, auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Zur Begründung

verwies er auf seine Rekursvernehmlassung vom 30. April 2010. Der

Bezirksrat Bülach stellte den nämlichen Antrag.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden,

soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer erwägt:

1.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz

habe das rechtliche Gehör verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung

eines Entscheids zwar so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn

sachgerecht anfechten kann, die entscheidende Behörde sich aber auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf und sich nicht mit jeder

tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und

diese einzeln zu widerlegen hat (BGE 126 I 97 E. 2b; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 40).

Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall aufgrund

der Begründung der Vorinstanz hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid

sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs

erweist sich somit als unbegründet.

Zudem ergibt sich der massgebliche Sachverhalt aus den Akten

mit ausreichender Deutlichkeit, weshalb auf die vom Beschwerdeführer

beantragten weiteren Beweiserhebungen verzichtet werden kann (RB 1995 Nr. 12

= BEZ 1995 Nr. 32).

2.

Dem vorliegenden Streitfall liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

2.1

Der

Gemeinderat Bachenbülach erteilte am 8. Januar 1974 der C AG mit Sitz in D

die baurechtliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus mit angebautem

Garagentrakt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, B-Weg 04, in Bachenbülach.

Der Garagentrakt umfasst sieben Autoeinstellplätze, nämlich zwei Einstellräume

für je zwei Autos und einen Einstellraum für drei Autos. Gemäss Absatz 6 der

Erwägungen und Disp.-Ziff. 1.8 waren für das Bauvorhaben wenigstens drei

Abstellplätze für Motorfahrzeuge bereitzustellen.

2.2

Am

2.

März 1976 erteilte der Gemeinderat Bachenbülach der E AG mit Sitz in D die

baurechtliche Bewilligung für zwei Einfamilienhäuser auf den angrenzenden

Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 05, B-Weg 02 und 06, in Bachenbülach.

Gemäss Erwägung b des Baubeschlusses sind pro Haus bereits früher zwei Garagen

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 erstellt worden; zusätzlich seien für

Besucher der beiden Häuser zwei weitere Abstellplätze entlang der F-Strasse im

Baulinienbereich vorgesehen. Die Baubewilligung erfolgte unter der Auflage,

dass die Benützungsrechte für (je) zwei Garagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

vor Baubeginn dem Gemeinderat schriftlich nachzuweisen seien (Disp.-Ziff. 1.6).

Mit Schreiben vom 22. März

1976.

teilte die E AG dem Gemeinderat Bachenbülach mit, die sieben Garagen auf

Kat.-Nr. 03 seien aufgrund des schon früher eingereichten Projekts für die

Erstellung von drei Einfamilienhäusern erstellt worden. Es liege im Interesse

des derzeitigen Eigentümers dieser Liegenschaft, G, dass die Benützungsrechte

von je zwei Garagen zugunsten der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 05

eingeräumt würden. Dem Schreiben war die unterschriftliche Erklärung des

Eigentümers des Grundstücks Kat.-Nr. 03 (G) beigefügt, dass er sich mit

der "Einräumung der Benützungsrechte zG Kat. 01 und 05 einverstanden"

erkläre.

2.3

Mit

Beschluss vom 29. Juni 1976 genehmigte der Gemeinderat Bachenbülach die Ausführungspläne

für die beiden am 2. März 1976 bewilligten Einfamilienhäuser auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 05, B-Weg 02 und 06. Gleichzeitig nahm

er davon Kenntnis, dass sich der Grundeigentümer von Kat.-Nr. 03, G, zur

Einräumung der erforderlichen Benützungsrechte für die Autoein- und

-abstellplätze bereit erklärt habe, und verpflichtete die Bauherrschaft,

"diese Benützungsrechte für die beiden Baugrundstücke dinglich durch einen

Eintrag im Grundbuch/Grundregister dauernd sicherzustellen", wobei die

Einträge ohne Zustimmung des Gemeinderats Bachenbülach nicht aufgehoben werden

dürften. In der Folge unterblieb ein derartiger Eintrag.

2.4

Das

Grundstück Kat.-Nr. 03 (B-Weg 04) wurde am 30. März 1984 von G

an H verkauft; heutiger Eigentümer ist I. Das Grundstück Kat.-Nr. 01 (B-Weg 02)

wurde vom Beschwerdeführer und dessen Ehegattin mit Kaufvertrag vom 16. Oktober

2001.

und Eintragung im Grundregister vom 20. März 2002 von J erworben. Das

Grundstück Kat.-Nr. 05 (B-Weg 06) steht heute im Eigentum von K und L.

3.

3.1

Der

Bezirksrat Bülach begründete in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2010 die

Rekursabweisung damit, die Gemeinde Bachenbülach gehe heute wie damals davon

aus, dass die fraglichen Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Hinsicht

genügend erschlossen seien. Dabei falle auf, dass in der eigentlichen

Baubewilligung vom 2. März 1976 bezüglich Benützungsrechte für zwei

Garagen zwar ein schriftlicher Nachweis verlangt worden sei, jedoch (noch) kein

Eintrag im Grundprotokoll/Grundregister; ein solcher sei nur bezüglich der

Abstellplätze (entlang der F-Strasse im Baulinienbereich) verlangt worden. Dies

erkläre wohl, dass die im Beschluss vom 29. Juni 1976 verlangte dauernde

Sicherstellung mittels Eintrag im Grundprotokoll/Grundregister nicht

durchgesetzt worden oder sogar in Vergessenheit geraten sei, allerdings nur

betreffend die Benützungsrechte für die Garagen. Es könne unter öffentlich-rechtlichen

Gesichtspunkten nicht angehen, gegenüber einem gutgläubigen Dritterwerber nun

nach über dreissig Jahren zulasten seines Grundstücks einen entsprechenden

Eintrag zu fordern. Auf den Rekurs sei daher nicht einzutreten.

3.2

Diesen

Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen,

1975.

habe G die bewilligte Liegenschaft einschliesslich sieben Garagen

erstellt. Ein Teil der nördlichsten der sieben Garagen stehe auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bewilligungsbehörde

keinen Nachweis eines Überbaurechts in den Akten eingetragen bzw. verlangt

habe. G sei (damals) auch Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 05

gewesen, während die E AG lediglich Bauherrin gewesen sei. Die Garagen seien

vom Erbauer wie vom Käufer während langer Zeit zur Benützung zur Verfügung

gehalten worden. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 29. Juni 1976 sei die Eintragung

dinglicher Benutzungsrechte in Form der Einräumung einer Dienstbarkeit verlangt

worden; in dieser Auflage sei darauf hingewiesen worden, dass eine Löschung

ohne Bewilligung des Gemeinderats nicht zulässig sei. Der Rechtsgrund für die

Verpflichtung sei in der Bedingung zu finden, welche schon der Baubewilligung

zugrunde gelegt worden und die auch ohne Eintragung im Grundbuch rechtswirksam

geworden sei. Dieser Baubewilligung sei zu entnehmen, dass das Grundstück

zugunsten des Nachbargrundstücks zu belasten sei und nicht bloss der jeweilige

Grundeigentümer verpflichtet werden könne. Es handle sich um eine reine Grunddienstbarkeit.

Die unterschriftlich bestätigte Verpflichtung sowohl des

Grundeigentümers sämtlicher drei Grundstücke und der als Bauherrin auftretenden

Gesellschaft, die wiederum von derselben Person beherrscht worden sei, sei kein

bloss obligationenrechtliches Grundgeschäft zwischen Nachbarn gewesen, sondern

eine Verpflichtungserklärung von drei rechtlich verschiedenen Interessenträgern

(in Personalunion) gegenüber der Bewilligungsbehörde, deren Auflage erfüllen zu

wollen. Es wäre allenfalls zu prüfen, ob der Rechtsübergang der Liegenschaft

Kat.-Nr. 03 eine Unterbrechung der Verpflichtung hätte zur Folge haben

können. Der heutige Eigentümer (I) könne allerdings nicht als gutgläubiger

Erwerber eines Grundstücks ohne die infrage stehenden Dienstbarkeiten

betrachtet werden, weil er damals beim vorherigen Eigentümer und gleichzeitigen

Bauherrschaft der Nachbarhäuser gearbeitet habe und vor dem Kauf Einblick in

alle Details habe nehmen können. Es sei zwar zutreffend, dass kein Nachbar

durch öffentliches Recht verpflichtet werden könne, dem Nachbargrundstück

Parkraum zur Verfügung zu stellen. Verpflichte sich aber ein Grundeigentümer

zur dinglichen Einräumung von Parkraum, würden die entsprechenden Rechte

an das Nachbargrundstück gebunden und zwar unabhängig vom jeweiligen Eigentümer

des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks. Das betroffene Grundstück Kat.-Nr. 03

sei korrekt in die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung eingebunden

worden. Der Grundeigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03 habe sich faktisch

zugunsten seiner Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 05 eine Dienstbarkeit

eingerichtet, die einerseits einem baulichen Bedürfnis entsprochen und

anderseits eine zwingende baurechtliche Auflage erfüllt habe.

Die Verjährungsfrist von 30 Jahren entspreche

lediglich der Praktikabilität und einer gewissen Fairness. Im Einzelfall seien

hingegen andere Überlegungen anzustellen. Vorliegend sei bereits im allerersten

Beschluss festgehalten worden, dass die Eintragung nicht löschbar sei, solange

die Liegenschaften Kat.-Nrn. 01 und 05 bebaut seien. Bis zum Zeitpunkt der

Löschung müsse folglich auch eine Eintragung möglich sein, da eine Nichteintragung

negativ als "unbewilligte Löschung" betrachtet werden müsse.

Umgekehrt entstehe ein (manifestes) Interesse an einer Eintragung zugunsten

eines berechtigten Grundstücks faktisch erst, wenn die tatsächliche Ausübung

der Dienstbarkeit vom belasteten Grundeigentümer nicht mehr zugelassen werde.

Das sei hinsichtlich der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 erst mit dem Erwerb der

Liegenschaft durch den Beschwerdeführer im Jahr 2002 und der Verweigerung der

Nutzung durch I der Fall gewesen. Zudem habe sich der Beschwerdegegner auf den

Standpunkt gestellt, sie könne den streitigen Anspruch erst dann durchsetzen,

wenn die F-Strasse durchgehend gemacht werde. Dies sei seit ca. fünf Jahren der

Fall. Vorliegend sei somit keine Verwirkung eingetreten und ein zu

diskutierender Verjährungsbeginn liege je nach Betrachtungsweise fünf, sieben

oder 26 Jahre zurück.

4.

4.1

Die

Auflage in der baurechtlichen Bewilligung vom 2. März 1976 für die beiden

Einfamilienhäuser auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 05, wonach vor

Baubeginn die Benützungsrechte für (je) zwei Garagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

schriftlich nachzuweisen seien, sowie in der ergänzenden Baubewilligung vom

29.

Juni 1976, wonach die Bauherrschaft die Benützungsrechte für die

Autoein- und -abstellplätze für die beiden Baugrundstücke dinglich durch einen

Eintrag im Grundbuch/Grundregister dauernd sicherzustellen habe, stellt eine

Nebenbestimmung zu einer Baubewilligung dar. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit

gilt auch für Nebenbestimmungen. Diese müssen jedoch nicht ausdrücklich in

einem Rechtssatz vorgesehen sein. Wo eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage

fehlt, kann sich die Zulässigkeit der Nebenbestimmung auch aus dem Gesetzeszweck

sowie aus dem mit der Hauptanordnung verfolgten öffentlichen Interesse ergeben

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich 2010, Rz. 918; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 28 Rz. 95–97).

Gesetzliche Grundlage für

die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge bilden heute die §§ 242 ff.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Diese

Bestimmungen wurden indessen erst auf den 1. Juli 1978 (OS 46, 833) in

Kraft gesetzt, waren mithin bei Erlass der streitbetroffenen Nebenbestimmungen

noch nicht anwendbar. Vor Erlass des Planungs- und Baugesetzes ermächtigte § 60a

des Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April

1893.

in der Fassung vom 24. Mai 1959 die Baubewilligungsbehörde, bei der

Bewilligung von Neubauten und eingreifenden Umbauten vom Bauherr auf privatem

Grund die Herrichtung angemessener Abstellflächen für Motorfahrzeuge zu

verlangen. Da die Bestimmungen von §§ 242 ff. PBG diese gesetzliche

Grundlage und die Praxis hierzu bis auf einige Neuerungen, insbesondere

bezüglich der Statuierung verschiedener Ersatzlösungen (vgl. hierzu Fritz Frey,

Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem

Recht, Winterthur 1987, S. 3), übernahmen, kann nachfolgend auf die

neurechtlichen Bestimmungen abgestellt werden. Davon gehen auch die Parteien aus.

4.2

Gemäss §§ 242 ff. PBG zählt das

Vorhandensein einer genügenden Anzahl von Autoabstellplätzen für Bewohner,

Beschäftigte und Besucher zu den Grundanforderungen an Bauten und Anlagen. Die

Abstellplätze müssen laut § 244 Abs. 1 PBG auf dem Baugrundstück oder

in nützlicher Entfernung davon liegen. Kann die Parkplatzerstellungspflicht

nicht realiter erfüllt werden, sind unter den in § 245 Abs. 2 PBG

genannten Voraussetzungen Ersatzlösungen möglich, nämlich in erster Linie die

Schaffung oder Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen und, wenn dies "innert

nützlicher Frist" nicht möglich ist, die Leistung einer Ersatzabgabe (§ 246

Abs. 1 PBG).

4.2.1

Bei Parkplätzen besteht ein erhebliches Interesse daran, dass sie ihrer

Zweckbestimmung erhalten bleiben, solange hierfür ein Bedarf besteht (BEZ 1986 Nr. 49).

Dies verlangt entsprechende rechtliche Sicherungsmassnahmen, wenn

Pflichtabstellplätze auf Drittgrundstücken realisiert werden. Infrage kommt

eine dingliche Sicherung mittels Eigentumsrechten, Baurechten oder

Grunddienstbarkeiten. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann die Sicherung

auch durch langjährige Mietverträge erfolgen; werden diese gekündigt und wird

damit die Abstellplatzpflicht nicht mehr realiter erfüllt, kann die Erhebung

einer Ersatzabgabe eingreifen (RB 1987 Nr. 74; vgl. hierzu Frey, S. 58 f.

sowie Fritz Frey, Ausgewählte Fragen zur Erstellungspflicht von Abstellplätzen,

PBG aktuell 3/1999 S. 8 f.).

4.2.2

Die Auflage in der baurechtlichen Bewilligung vom 2. März 1976, vor

Baubeginn die Benützungsrechte für (je) zwei Garagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03

schriftlich nachzuweisen, bzw. in der ergänzenden Baubewilligung vom 29. Juni

1976, wonach die Bauherrschaft die Benützungsrechte für die Autoeinstellplätze

und -abstellplätze für die beiden Baugrundstücke dinglich durch einen Eintrag

im Grundbuch/Grundregister dauernd sicherzustellen habe, verpflichtete alleine

die Bauherrschaft als Baubewilligungsadressatin. Eine gesetzliche Grundlage,

einen Grundeigentümer eines Drittgrundstücks in "nützlicher Entfernung"

des Baugrundstücks mittels einer Nebenbestimmung zu verpflichten, dem Baugrundstück

ein Benutzungsrecht an Parkplätzen einzuräumen, besteht nicht. Eine solche

Verpflichtung würde einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen

und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Gemäss geltender

Rechtslage kann eine derartige Verpflichtung im Rahmen von planungsrechtlichen

Vorkehrungen wie z. B.

eines Quartierplanes (§§ 123 ff., insbesondere § 139 Abs. 1

PBG) oder eines Gestaltungsplanes (§§ 83 ff. PBG; RB 2004 Nr. 60

= BEZ 2004 Nr. 46, E. 4.2.2) oder bei ausdrücklicher Anordnung eines

Gemeinschaftswerks (§ 222 PBG) statuiert werden, nicht aber einfach

mittels Auflage in einer Baubewilligung wie hier (vgl. auch BRKE I Nr. 0049/2008,

29.

Februar 2008, BEZ 2008 Nr. 43, hinsichtlich der Anmerkung eines

Parkplatzreverses zulasten eines Drittgrundstücks). Die Verpflichtung zur

Schaffung einer hinreichenden Anzahl von Pflichtabstellplätzen trifft allein

den Baugesuchsteller bzw. Grundeigentümer des Baugrundstücks. Gleiches gilt für

die hinreichende rechtliche Sicherung von Pflichtabstellplätzen, wenn der Baugesuchsteller

diese entsprechend § 244 Abs. 1 PBG "in nützlicher

Entfernung" auf Drittgrundstücken zu realisieren gedenkt. Der Gemeinderat

Bachenbülach hat denn auch seinerzeit korrekt in Beachtung dieser Rechtslage in

seiner Verfügung vom 29. Juni 1976 allein die Bauherrschaft

verpflichtet, die Benützungsrechte dinglich durch einen Eintrag im

Grundbuch sicherzustellen (Disp.-Ziff. 2). Diese Verpflichtung hat der Gemeinderat

Bachenbülach alleine an die Bauherrin, d. h. die Y AG, gerichtet und nicht auch formell

dem Eigentümer von Kat.-Nr. 03 als Verfügungsadressaten eröffnet.

4.3

Die

Beschwerde ist somit schon aus diesen Gründen abzuweisen. Daran ändert nichts,

dass sich der damalige Grundeigentümer von Kat.-Nr. 03 auf dem Schreiben

der E AG (Bauherrin) an die Gemeinde mit der Einräumung der Benutzungsrechte

zugunsten von Kat.-Nrn. 01 und 05 "einverstanden" erklärte.

Diese Erklärung hatte nicht zur Folge, dass er nunmehr als Eigentümer des

Nachbargrundstücks aus der Baubewilligung gegenüber der Baubehörde direkt rechtlich

zur Realisierung der Pflichtabstellplätze bzw. zur rechtlichen Sicherung

derselben auf dem Drittgrundstück verpflichtet gewesen wäre mit der Folge, dass

die Baubehörde die Eintragung des dinglichen Benutzungsrechts als Grunddienstbarkeit

zulasten dessen Grundstück Kat.-Nr. 03 im Grundbuch hätte anordnen können.

Unmassgeblich ist weiter, ob die Parkplatzbenützung tatsächlich während

längerer Zeit gewährt wurde und ob die Garagen die Grundstücksgrenze

überstellen. Dabei handelt es sich um zivilrechtliche Fragen, welche gemäss § 1

Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vor

den Zivilgerichten geltend zu machen sind. Schliesslich ist auch nicht

entscheidrelevant, ob die Grundstücke seinerzeit, d.h. 1976, dem nämlichen Grundeigentümer

(G) gehörten, nachdem diese heute verschiedene Eigentümerschaften aufweisen.

4.4

Mit der

Vorinstanz und dem Gemeinderat Bachenbülach ist schliesslich festzuhalten, dass

der vom Beschwerdeführer verlangten Eintragung von Grunddienstbarkeiten als Benützungsrecht

an je zwei Garagen in Vollzug der seinerzeitigen Verfügungen von 1976 auch

Gründe der Verwirkung entgegen stehen. Es kann diesbezüglich auf die Begründung

im Beschluss des Gemeinderats Bachenbülach vom 12. Januar 2010 und des Rekursentscheids

vom 8. Dezember 2010 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 107 Ia 121 ff.)

verwirkt die Befugnis, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen,

nach 30 Jahren. Diese Befristung gilt auch im vorliegenden Fall. Es kommt

hinzu, dass – wie in E. 4.2 erwähnt – als gesetzliche Folge die

Ersatzabgabe (§ 246 PBG) eingreift, wenn ein Grundeigentümer keine oder

nur eine ungenügende Anzahl eigener Abstellplätze erstellt. Verliert ein

Grundeigentümer, wie hier, die auf einem Drittgrundstück geschaffenen

Pflichtabstellplätze, so kann ihn die Baubewilligungsbehörde erneut zur

Schaffung von eigenen Parkplätzen verpflichten oder aber, wenn dies nicht

möglich ist, eine Ersatzabgabe verfügen. Es fehlt ihr aber die gesetzliche

Grundlage, um den Dritteigentümer zu verpflichten, die Abstellplätze weiterhin

zur Verfügung zu stellen.

5.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

6.

Mitteilung an…