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Entscheid

VB.2011.00161

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00161

9. Juni 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13322)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die Gemeinde G teilte am 8. Januar 2009 A mit, es

sei festgestellt worden, dass auf seinem Grundstück Kat.-Nr. 01, D, eine

Besenbeiz betrieben werde. Er werde daher unter anderem aufgefordert, bis

spätestens am 23. Januar 2009 ein Baugesuch für die Besenbeiz zu

beantragen.

Dieser Aufforderung kam A mit Baugesuch vom

16. Februar 2009 nach. Mit separatem Schreiben wies er darauf hin,

die Räumlichkeiten böten ca. 35 bis 40 Sitzplätze und die Öffnungszeiten seien

voraussichtlich von Freitag bis Sonntag geplant.

B.

Nach Schreiben der Baudirektion des Kantons Zürich vom

6. Mai 2009, worin raumplanerische Hindernisse festgehalten wurden,

verlangte A am 25. Juni 2009 die vollständige Behandlung des

Baugesuchs im formell koordinierten und kostenpflichtigen Verfahren.

Am 15. Dezember 2009 verweigerte die

Baudirektion nachträglich sowohl die Bewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes

vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) als auch eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24d bzw. 37a RPG für den Umbau bzw. die Umnutzung

des einstmals als Kuhstall genutzten Ökonomiegebäudes Assek-Nr. 02 in einen

Club-/Partyraum mit Küche und sanitären Anlagen, bewilligte aber nachträglich

den Ersatz der Fenster nach Art. 24a RPG.

C.

Der Bauausschuss der Gemeinde G verweigerte am

15. Januar 2010 nachträglich die baurechtliche Bewilligung für den Einbau

des Club-/Partyraums mit Küche und sanitären Anlagen nach Art. 22 RPG

sowie auch die Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24 d bzw. 37a RPG unter

den Auflagen, den Betrieb der Besenbeiz unverzüglich einzustellen, bis

spätestens am 30. April 2010 den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen,

namentlich die WC-Anlagen, die Küche sowie allfällige Isolationen der

Gebäudehülle wieder zu entfernen, für die vorgenommenen und nie bewilligten

Änderungen in der Umgebung das notwendige Baugesuch bis spätestens am

15. Februar 2010 der Hochbauabteilung einzureichen oder den ursprünglichen

Zustand bis spätestens am 30. April 2010 wiederherzustellen sowie den

Rückbau der Hochbauabteilung zur Abnahme anzumelden, andernfalls nach Ablauf

der festgesetzten Frist ohne erfolgten Rückbau die Ersatzvornahme verfügt

werde. Der Ersatz der Fenster wurde nach Art. 24a RPG nachträglich

bewilligt. Die Verfügung der Baudirektion vom 15. Dezember 2009 wurde zum integrierenden

Bestandteil der Verfügung erklärt.

Die Verfügung des Bauausschusses der

Gemeinde G wurde A gleichentags zusammen mit der Verfügung der Baudirektion vom

15. Dezember 2009 zugestellt.

Erwägungen

II.

Am 16. Februar 2010 reichte A gegen den

Beschluss des Bauausschusses der Gemeinde G und damit einhergehend auch gegen

die Verfügung der Baudirektion vom 15. Dezember 2009 Rekurs bei der

Baurekurskommission II des Kantons Zürich ein (seit 1. Januar 2011: 2.

Abteilung des Baurekursgerichts des Kantons Zürich). Er beantragte unter

anderem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie, es sei seinem

Baugesuch vom 16. Februar 2009 die baurechtliche Bewilligung zu erteilen,

eventualiter seien der Betrieb als Besenbeiz und die bisher getätigten baulichen

Veränderungen zuzulassen, bis über das Umzonungsbegehren betreffend das

strittige Grundstück rechtskräftig entschieden worden sei. Weiter sei

festzustellen, dass keine Veränderungen in der Umgebung vorgenommen worden

seien, eventualiter sei er dazu aufzufordern, die angeblich vorgenommenen Veränderungen

in der Umgebung genau zu bezeichnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Bauausschusses G.

Das Baurekursgericht vereinigte die gegen den Entscheid

des Bauausschusses vom 15. Januar 2010 sowie die gegen die Verfügung der

Baudirektion vom 15. Dezember 2009 erhobenen Rechtsmittel und wies den

Rekurs am 1. Februar 2011 ab. A wurde eine Frist von drei Monaten ab

Eintritt der Rechtskraft für den Rückbau der sanitären Anlagen und der Küche im

Gebäude Assek-Nr. 02 sowie allfälliger Isolationen der Gebäudehülle angesetzt.

Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

III.

Am 7. März 2011 ging innert Frist die gegen den

Rekursentscheid vom 1. Februar 2011 erhobene Beschwerde von A beim

Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, es sei der Rekursentscheid aufzuheben.

Seinem Baugesuch vom 17. Februar 2009 für den Einbau des Club-/Partyraums

mit Küche und der sanitären Anlagen sei die baurechtliche Bewilligung zu

erteilen. Eventualiter sei der Betrieb als Besenbeiz zuzulassen und die bisher

getätigten baulichen Veränderungen im Ökonomiegebäude seien zu belassen, bis

über seinen Antrag über die Änderung des Richtplans rechtskräftig entschieden

worden sei bzw. bis der Richtplan rechtskräftig neu festgesetzt sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bauausschusses G. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines

Augenscheins. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Der Bauausschuss der Gemeinde G beantragte am 31. März

2011.

die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten von A. Die

Baudirektion beantragte am 7. April 2011 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde. Ebenso hatte das Baurekursgericht am 16. März 2011 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid der 2. Abteilung des

Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nicht mehr

Verfahrensgegenstand ist das in Bezug auf die vorgenommenen Umgebungsarbeiten

eröffnete nachträgliche Bewilligungsverfahren.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt erneut die Vornahme eines Augenscheins. Der massgebliche

Sachverhalt ist aber aus den Akten genügend ersichtlich, weshalb sich ein Augenschein

des Verwaltungsgerichts erübrigt (vgl. RB 1995 Nr. 12, E. 1, mit

Hinweisen).

1.3

Der

Beschwerde kommt von Gesetzes wegen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu

(§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG), weshalb das Begehren

des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos

ist.

2.

Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers, nämlich es sei

der Betrieb der Besenbeiz zuzulassen und die bisher getätigten baulichen

Veränderungen im Ökonomiegebäude seien zu belassen, bis über seinen Antrag über

die Änderung des Richtplans rechtskräftig entschieden bzw. bis der Richtplan

rechtskräftig neu festgesetzt werde, ist festzuhalten, dass die rechtliche

Basis durch einen anderen Richtplan nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet

(vgl. BGr, 7. März 2011,1C_328/2010 E. 6). Daran ändert auch nichts,

dass der Beschwerdeführer am 3. März 2011 bei der Baudirektion ein

Formular zur Mitwirkung zum Entwurf des kantonalen Richtplans eingereicht hat.

Eine rechtskräftige behördenverbindliche Festlegung seines

Restaurationsbetriebs im Richtplan liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz

hat das Eventualbegehren daher zu Recht ohne Weiterungen abgewiesen. Diesbezüglich

ist die Beschwerde von vornherein abzuweisen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 22 Abs. 2 RPG bildet Voraussetzung für eine Baubewilligung, dass

die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und

das Land erschlossen ist (lit. b). Abweichend von Art. 22 Abs. 2

lit. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu

errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen

einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Die Standortgebundenheit ist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen, wenn die Baute aus

technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit

auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive

Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer

Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Generell ist bei

der Beurteilung der Voraussetzungen ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 136

II 214 E. 2.1; 129 II 63 E. 3.1; BGE 123 II 256 E. 5a). In BGE

124.

II 252 führte das Bundesgericht erstmals den Begriff der "abgeleiteten"

Standortgebundenheit ein. Eine solche könne vorliegen, wenn eine Zusatzanlage

für sich genommen nicht standortgebunden sei, jedoch aufgrund eines besonderen,

von einem seinerseits standortgebundenen und rechtmässig bewilligten

Hauptbetrieb hergeleiteten betriebswirtschaftlichen oder technischen Bedürfnis

am vorgesehenen Standort in der geplanten Art und Dimension zu erstellen sei

(BGE 124 II 252 E. 4c; dazu VGr, 15. April 2010, VB.2010.00039,

E. 3.3.2)

3.2

Gemäss

Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb

der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich

geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der

zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder

wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden

sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der

Raumplanung vorbehalten (Abs. 2). Art. 42 der Raumplanungsverordnung

vom 28. Juni 2000 (RPV) regelt die näheren Voraussetzungen dazu.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hält fest, auch wenn der Wortlaut von Art. 24c RPG und

Art. 41 ff. RPV gegen die Anwendung dieser Normen spreche, müssten

die darin aufgeführten Grundsätze bei der Beurteilung der vorliegend strittigen

Umbauten angewandt werden, seien die Bauten doch nach wie vor zonenkonform. Die

inneren Umgestaltungen und die sanfte Zweckänderung seien daher im Grundsatz

zulässig. Hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung würde

die Wesensgleichheit der Baute absolut gewahrt. Es seien auch keine wesentlichen

neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt

geschaffen worden. Der H-Hof sei grundsätzlich nur noch am Samstag und Sonntag

geöffnet, und es würden jeweils nur einzelne wenige Fahrzeuge den Weg dorthin

finden. Jedenfalls sei ein Mehrverkehr durch das Beizli selbst nicht

nachgewiesen. Unbehelflich sei auch der Hinweis der Vorinstanz auf das Restaurant

E. Dieses befinde sich nicht in 700 m, sondern in 1'080 m Gehdistanz zum H-Hof.

Zudem sei der Pachtvertrag bezüglich des Restaurants E per Ende September 2011

gekündigt worden. Das Siedlungsgebiet G liege in 1'380 m und das nächste

Restaurant F sogar in 2'800 m Gehentfernung. Das H-Beizli sei daher ein

Bedürfnis für die Besucher des H-Hofs sowie die übrigen Wanderer und Langläufer,

unter anderem auch für die Erledigung der natürlichen Geschäfte. Weiter seien

die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bauten in gutem Glauben ausgeführt

worden und bewirkten keine landschaftlichen Veränderungen. Demgegenüber würden

gewichtige private und öffentliche Interessen für die Erhaltung der Umbauten

sprechen, worauf die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Zumindest den Einbau der

Toilettenanlage sowie die Isolation des Gebäudes hätte sie daher von der

Pflicht zum Rückbau ausnehmen können. Auch seien die getätigten Investitionen

höher, als die Vorinstanz angenommen habe, und die Rückbaukosten habe sie

ebenfalls nicht geprüft.

4.2

Das

Baurekursgericht erwog, Bauten, die rechtmässig bewilligt und im Moment der

geplanten Veränderungen immer noch zonenkonform seien, aber nicht mehr gemäss

ihrem zonenkonformen Zweck genutzt würden, fielen nicht unter Art. 24c

RPG. Das treffe insbesondere auf funktionslos gewordene landwirtschaftliche

Wohnhäuser und landwirtschaftliche Ökonomiebauten zu. Das Ökonomiegebäude

Assek.-Nr. 02, welches früher unter anderem als Kuhstall gedient habe, sei als

solches nach wie vor zonenkonform. Daher finde auf diese funktionslos gewordene

Baute die erweiterte Besitzstandsgarantie keine Anwendung. Ausserdem sprenge

die Einrichtung einer Gaststätte im ehemaligen Viehstall das nach Art. 24c

RPG zulässige Mass baulicher Änderungen. Angesichts der beachtlichen Kapazität

der betriebenen Restauration sei davon auszugehen, dass das freistehende Gehöft

einschliesslich der weitherum unbebauten landschaftlichen Umgebung seine

ländliche Identität insbesondere als Folge des motorisierten Kundenverkehrs

erheblich einbüsse. Sodann fehle es an der Standortgebundenheit für den

Restaurationsbetrieb, gebe es doch in der Nähe viele Verpflegungsmöglichkeiten

und bedürfe der Betrieb eines H-Hofs keiner Restauration, weshalb die

Vorinstanzen die Baubewilligung zu Recht verweigert hätten. Weiter

qualifizierte die Vorinstanz die vorgenommenen Einbauten und die Nutzungsänderung

als schwerwiegende Verletzung des raumplanungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung

des Baugebiets vom Nichtbaugebiet. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands sei daher gross und überwiege gegenüber den privaten

Interessen des Beschwerdeführers. Anderweitige mildere Massnahmen zur

Herstellung des rechtmässigen Zustands seien nicht ersichtlich, weshalb die

verfügte Betriebseinstellung und der Rückbaubefehl zu bestätigen seien.

4.3

Der

Bauausschuss G schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz vollumfänglich an

und weist darauf hin, unabhängig vom Restaurant E gebe es in der Umgebung

genügend nahe gastwirtschaftliche Betriebe, weshalb die Standortgebundenheit

für den streitigen Gastwirtschaftsbetrieb nicht gegeben sei. Es dränge sich die

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (mit Ausnahme der bewilligten

neuen Fenster) auf, wozu auch die Entfernung der WC-Anlagen und der Isolation

des Gebäudes gehörten.

5.

5.1

Die

Zulässigkeit der umstrittenen Umbauten im Ökonomiegebäude bzw. der Einrichtung

der Gaststätte ist gestützt auf Art. 24 RPG und nicht nach Art. 24c

RPG zu beurteilen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die aus der Besitzstandsgarantie fliessenden Nutzungsrechte

gemäss Art. 24c RPG gründen nämlich auf dem Schutz berechtigten Vertrauens

in eine ursprünglich rechtmässige Nutzung, die im Lauf der Zeit durch

Rechts- bzw. Planänderung rechtswidrig geworden ist (BGr, 19. Mai 2004,

1A.17/2004, E. 2.2.2; BGr, 11. Dezember 2009,1C_101/2009

E. 2.3; Rudolf Muggli, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

N. 11–14 zu Art. 24 c RPG). Gerade dies ist vorliegend aber nicht der

Fall, wäre doch die Nutzung des infrage stehenden Ökonomiegebäudes als

landwirtschaftlicher Betrieb bzw. als Kuhstall nach wie vor zonenkonform und

rechtmässig. Dies trifft hingegen bezüglich der Nutzung als

Restaurationsbetrieb nicht zu.

5.2

Zu prüfen

bleibt daher, inwieweit gestützt auf Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung

für den Betrieb der Besenbeiz und die baulichen Veränderungen erteilt werden

könnte. Die Vorinstanz hat jedoch zu Recht die Standortgebundenheit verneint.

Unabhängig vom Schicksal des Restaurants E verfügt das Siedlungsgebiet G über

genügend Gaststätten, welche in Gehdistanz zum H-Hof liegen, nämlich etwas über

einen Kilometer entfernt und in knapp 30 Minuten (oder sogar weniger)

erreichbar (vgl. Google-Routenplaner). Schon deswegen sind die

Standortgebundenheit der vom Beschwerdeführer geführten Gaststätte und damit

ein überwiegendes öffentliches Interesse daran klar zu verneinen. Daran ändert

auch nichts, dass eine Langlaufloipe am Hof vorbeiführt. Dasselbe gilt in Bezug

auf die vom Beschwerdeführer erstellte WC-Anlage. Ebenso wenig ist eine

abgeleitete Standortgebundenheit gegeben, bedarf doch der Betrieb eines H-Hofs

– wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – keiner Restauration.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sind somit in keiner Weise erfüllt.

Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die Gaststätte des Beschwerdeführers

keinen erheblichen motorisierten Mehrverkehr zur Folge hätte, wovon allerdings

allein schon wegen der Zulieferung von Getränken und Esswaren nicht auszugehen

ist.

6.

6.1

Gemäss

§ 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat

die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den

rechtmässigen Zustand herbeizuführen; hierzu dienen der Verwaltungszwang und

die Schuldbetreibung.

6.2

Die

Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für den Rückbau der sanitären Anlagen und

der Küche im Gebäude Assek.-Nr. 02 sowie allfälliger Isolationen der

Gebäudehülle eine Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft ihres

Beschlusses angesetzt und festgehalten, der vom Beschwerdeführer vorgenommene

Umbau und die Nutzungsänderung stellten eine schwerwiegende Verletzung des

Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar. Das öffentliche

Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei daher gross.

Die demgegenüber für den Beschwerdeführer tatsächlich angefallenen Baukosten

von etwa Fr. 50'000.- – weitere Kosten für diverse Mobilien wie

Beleuchtung, Einbauschränke, Gefrierschrank etc. liess sie unberücksichtigt –

würden zudem durch den wirtschaftlichen Profit der illegal betriebenen

Gastronomie erheblich relativiert. Auch die nicht allzu hoch zu

veranschlagenden Wiederherstellungskosten würden die öffentlichen Interessen an

der Wiederherstellung nicht übertreffen.

6.3

Der

Beschwerdeführer wirft ein, die Vorinstanz habe die von ihm geleisteten

900.

Mannstunden ausser Acht gelassen. Ausserdem könnten Einbauschränke,

die Beleuchtung, der Herd und sämtliche Küchenmaschinen nicht mehr gebraucht

werden, weshalb von Investitionen von tatsächlich über Fr. 150'000.-

auszugehen sei. Sodann habe die Vorinstanz die Rückbaukosten von geschätzt über

Fr. 60'000.- nicht berücksichtigt.

6.4

Die von

der Vorinstanz vorgenommene Würdigung, wonach das öffentliche Interesse an der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gegenüber den privaten Interessen

des Beschwerdeführers klar überwiegt, ist zutreffend, und es kann wiederum

darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die vorgenommenen baulichen Änderungen und die Umnutzung,

darunter fallen selbstredend auch die Isolation und die Errichtung einer

WC-Anlage, sind keinesfalls bloss geringfügiger Natur, sondern stellen im

Gegenteil eine schwerwiegende Verletzung raumplanerischer Grundsätze dar. Der

bestimmungsgemässe Gebrauch des Gebäudes bedarf jedenfalls in keiner Weise

dieser Änderungen, auch keiner Isolation und WC-Anlage. Die massiven Eingriffe

konnten naturgemäss auch nicht gutgläubig erfolgt sein, selbst wenn die

Ausbauten auf Anregung der Besucher erfolgt sein sollten. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der raumplanerische Stellenwert des betroffenen

Gebäudes Assek.-Nr. 02 und die beschränkten Möglichkeiten für eine allfällige

Nutzungsänderung sehr wohl bekannt waren. Mit Verfügung der Baudirektion vom

7.

August 2006 war nämlich im Zusammenhang mit der Bewilligung des Einbaus

eines Heizungsraums in diesem Gebäude zugunsten des benachbarten Wohnhauses

unter Hinweis auf die zu beachtenden planungsrechtlichen Grundsätze

festgehalten worden, dieses dürfe nicht über die geplante Holzschnitzelheizung

beheizt werden. Entsprechend musste dem Beschwerdeführer von vornherein klar

sein, dass sich die von ihm vorgenommenen Änderungen nicht mit den

raumplanerischen Grundsätzen vereinbaren lassen.

Der Wiederherstellungsbefehl erweist sich daher als richtig

und verhältnismässig. Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers

gefolgt werden wollte, wonach von Investitionskosten von über

Fr. 150'000.- und Rückbaukosten von über Fr. 60'000.- auszugehen sei,

änderte sich daran nichts. Zum einen hat er durch seine Vorgehensweise entsprechende

finanzielle Risiken in Kauf genommen, zum anderen überwiegen aus den dargelegten

Gründen die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands deutlich (vgl. BGE 111 Ib 213 E. 6b). Ausserdem relativieren sich

die Kosten des Beschwerdeführers, wenn ihnen, wie die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat, der durch die illegal geführte Gaststätte erwirtschaftete

Gewinn gegenübergestellt wird, wozu der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben

macht.

7.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 3'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…