VB.2011.00189
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00189
24. August 2011Deutsch10 min
(URT.2011.13487)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2011.00189
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Kantonswechsel)
und Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1976, türkischer Staatsangehöriger,
reiste nach einem früheren Aufenthalt am 29. Mai 2000 erneut in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 21. Februar 2003
abgelehnt wurde. Am 11. April 2003 heiratete A die 1953 geborene Schweizer
Bürgerin D, worauf ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Ab November 2006 wohnte A in E, wobei ihm
zunächst eine Aufenthalts- und am 26. August 2008 die Niederlassungsbewilligung
für den Kanton F erteilt wurde.
B. Mit rechtskräftigem Urteil des
Gerichtspräsidiums G vom 20. Januar 2009 wurden die Eheleute geschieden,
und seit 1. April 2009 hält sich A wieder im Kanton Zürich auf.
C. B, geboren 1980, türkische Staatsangehörige,
stellte am 14. April 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, worauf sie für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H zugewiesen wurde. Am 7. Oktober
2009 heiratete sie A und wohnt seither – ohne Bewilligung – mit ihm zusammen in
Zürich.
D. Nach Beizug der Akten des Kantons F wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 13. November 2009 die Gesuche vom 8. April
2009 und 22. Oktober 2009 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Kantonswechsel) für A sowie einer Aufenthaltsbewilligung für B im Kanton Zürich
ab, und setzte ihnen Frist, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Dies
im Wesentlichen mit der Begründung, es liege ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) vor, indem A die Ehe mit D nur zum Schein eingegangen sei, um die
ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen.
Erwägungen
II.
Den dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat am
16.
Februar 2011 ab. Er schützte die Annahme einer Scheinehe, welche als
wesentliche Tatsache gegenüber dem Migrationsamt des Kantons F verschwiegen
worden sei. Darüber hinaus sei erstellt, dass A schon vor Erhalt der
Niederlassungsbewilligung keinen Willen mehr gehabt habe, die Ehe mit D
weiterzuführen, habe er doch bereits am 19. August 2008 das Scheidungsbegehren
gestellt. Dadurch sei der Tatbestand von Art. 62 lit. a AuG ebenfalls
erfüllt. Bei diesem Ergebnis stünde auch B kein Aufenthaltsrecht mehr zu.
III.
Mit Beschwerde vom 19. März 2011 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, unter Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie "den üblichen Folgekosten".
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
schloss die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden
auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
oder -unterschreitung. Eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts ist jedoch
ausgeschlossen. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte
Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf nicht von sachfremden Motiven
geleitet werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
[VRG]). Ob ein unangemessener Entscheid gefällt wurde, kann das Gericht
hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 6. Oktober
2010, VB.2010.00398, E. 4.2 f.).
1.2
Der
Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern die
Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes anordnen (§ 55 VRG).
Weil dies vorliegend nicht geschehen ist und sich diese im Kanton Zürich – wie
vom Regierungsrat ausgeführt – ohnehin nicht zugunsten der Beschwerdeführenden
ausgewirkt hätte, erübrigt sich der entsprechende Antrag.
2.
2.1
Der
Familiennachzug der beschwerdeführenden Ehefrau hängt vom Bestand der Niederlassungsbewilligung
des beschwerdeführenden Ehemannes ab (Art. 43 Abs. 1 AuG; Art. 8
Abs. 1 der Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), sodass der
Widerruf derselben zuerst zu beurteilen ist.
2.2
Der
Kantonswechsel und damit die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich kann
dem Beschwerdeführer nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AuG). Wie richtig festgestellt worden
ist, besteht zwar ein Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930
zwischen der Türkischen Republik und der Schweiz (SR 0.142.117.632), welches
jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch vermittelt (vgl. Art. 2 Abs. 1
AuG; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00278, E. 2.1 m. H.).
3.
3.1
Die Niederlassungsbewilligung
kann widerrufen werden, wenn der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Namentlich muss
die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht
erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt
zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über
alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann
(Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die
Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der
Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich
sein könnten. Dazu gehört insbesondere die Absicht der Nichtfortsetzung der
bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. BGr, 20. Februar
2004,2A.485/2003, E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss
absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingend
vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert
worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst
solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl.
BGr, 5. März 2009,2C_72/2009, E. 3.2).
3.2
Aus den
Akten geht hervor, dass der Verdacht auf eine Scheinehe seit der Wiedereinreise
des Beschwerdeführers im Jahr 2003 bestanden hat. So konnte sich D, 23 Jahre
älter, zeitweise arbeitslos und verschuldet, zu Beginn doch nur mit
Gebärdensprache mit ihrem Ehemann verständigen. Beide Ehepartner verfügten
sodann stets über eigene Wohnungen, und der Beschwerdeführer meinte
fälschlicherweise, seine Ehefrau habe zwei Kinder. Der Verdacht auf Scheinehe
erhärtete sich, als diese Ehe kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung
geschieden wurde und der Beschwerdeführer nur rund neun Monate später die
Beschwerdeführerin geheiratet hat, mit welcher er auch eine Familie gründen
will.
3.3
Dem Beschwerdeführer
gelingt es nicht, diese eindeutigen Indizien zu entkräften. Dass D ihrerseits
diese Ehe aus Liebe eingegangen sei, mag zutreffen, ändert aber nichts, sind
doch letztlich nur die Absichten und Beweggründe des ausländische Ehegatten
massgeblich (BGE 128 II 145 E.3.1). Ob der Beschwerdeführer bereits durch Verschweigen
einer Scheinehe den Widerrufsgrund erfüllt hat, ist im Übrigen nicht
massgebend. Wie bereits der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat, hat der
Beschwerdeführer spätestens dann den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. a
AuG gesetzt, als er anlässlich seines Niederlassungsgesuchs beim Migrationsamt
des Kantons F zu Unrecht verschwiegen hat, seine Ehe nicht fortsetzen zu
wollen. Dass er dies absichtlich getan hat, darf aufgrund der zuvor aufgezeigten
Umstände vermutet werden (BGr, 27.Mai 2010,2C_837/2009, E. 5.4.), namentlich
in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, indem er das Scheidungsbegehren noch vor
Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt hat. Das zuvor beschriebene
Vorgehen des Beschwerdeführers seit seiner Wiedereinreise entspricht einem
bekannten Verhaltensmuster, welches den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung rechtfertigt (BGr, 4. Januar 2007,2A.585/2006,
E. 3.3.1).
4.
4.1
Ein
Widerrufsgrund führt nicht ohne Weiteres zum Widerruf der Bewilligung (BGE 135
II 377 E. 4.3). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des
Einzelfalls zu gewichten und eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ihnen
ein Ermessenspielraum zukommt (BGE 112 Ib 473 E. 4; Art. 96 Abs. 1
AuG).
4.2
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a
und Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]) zu diesem
Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a
AuG (BGr, 1. März 2010,2C_651/2009, E. 4.1.1 m. H.; BGr, 27. Mai
2010,2C_837/2009, E. 2). Dementsprechend muss ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung im bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen
sein, um die Bewilligung im neuen Kanton zu verweigern (BGE 127 II 177 E. 3),
wie bereits der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat. Unter neuem Recht,
welches einen Anspruch auf Kantonswechsel gewährt, wird demgegenüber vertreten,
eine Verweigerung im Zuzugskanton könne kaum je verhältnismässig sein, wenn
bislang kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei (Marc Spescha in:
derselbe et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 37 AuG
N. 7). Dieser Auffassung kann hier jedoch nicht gefolgt werden: Der Verdacht
auf eine Scheinehe ist von Anfang an polizeilich abgeklärt worden, auch von den
Behörden des Kantons F. Dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung
dennoch erteilt wurde, ist infolge der damals noch vorhandenen Zweifel nicht zu
beanstanden, hat sich der für das vorliegende Verfahren massgebliche
Sachverhalt (VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2) doch erst im
Nachhinein vollständig herausgebildet. Mithin bestand für das Migrationsamt des
Kantons F bisher gar kein Anlass, ein Widerrufsverfahren einzuleiten (vgl. BGr,
4.
Januar 2007,2A.585/2006 E. 3.3.2), zumal der Beschwerdeführer
kurz nach seiner Scheidung in den Kanton Zürich zurückgekehrt ist.
4.3
Der
Regierungsrat hat schliesslich in verhältnismässiger Interessenabwägung dargelegt,
weshalb eine Ausweisung aus der Schweiz zumutbar erscheint. Namentlich hält
sich der Beschwerdeführer nach rund elf Jahren praxisgemäss noch nicht lange in
Schweiz auf, und es ist – unter Berücksichtigung der vorgelegten
Arbeitsbestätigung – weder eine besondere berufliche noch persönliche
Integration erkennbar. Demgegenüber dürfte er mit der türkischen Sprache und
Kultur nach wie vor vertraut sein, ist er doch erst als Erwachsener in die
Schweiz eingereist. Dass in der Türkei, der gemeinsamen Heimat der Eheleute,
kein Familienleben mehr möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal
die Beschwerdeführerin nach wie vor noch ohne Aufenthaltsstatus in Schweiz
weilt. Dass sie in der Türkei verfolgt werde, was auch den Beschwerdeführer als
Ehemann berühre, ist sodann Gegenstand des Asylverfahrens und nicht in diesem
Verfahren zu prüfen (vgl. Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998).
4.4
Mit dem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers entfallen ohne Weiteres
die Voraussetzungen für den Nachzug der Beschwerdeführerin (Art. 43 Abs. 1
AuG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), weshalb sich
die Abweisung des entsprechenden Gesuchs ebenfalls als gesetzmässig erweist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu, zumal es
bereits an einem genügenden Antrag dafür fehlt (§ 17 Abs. 2 VRG;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl/Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 6).
6.
Gegen Entscheide betreffend
Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]). Dies gilt auch dann, wenn sich die ausländische
Person auf einen solchen Anspruch berufen kann (BGr, 4. Mai 2009,
2C_886/2008, E. 2, m. H.). Somit kann gegen den vorliegenden
Entscheid lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…