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Entscheid

VB.2011.00189

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00189

24. August 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13487)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1976, türkischer Staatsangehöriger,

reiste nach einem früheren Aufenthalt am 29. Mai 2000 erneut in die

Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 21. Februar 2003

abgelehnt wurde. Am 11. April 2003 heiratete A die 1953 geborene Schweizer

Bürgerin D, worauf ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Ab November 2006 wohnte A in E, wobei ihm

zunächst eine Aufenthalts- und am 26. August 2008 die Niederlassungsbewilligung

für den Kanton F erteilt wurde.

B. Mit rechtskräftigem Urteil des

Gerichtspräsidiums G vom 20. Januar 2009 wurden die Eheleute geschieden,

und seit 1. April 2009 hält sich A wieder im Kanton Zürich auf.

C. B, geboren 1980, türkische Staatsangehörige,

stellte am 14. April 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, worauf sie für

die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H zugewiesen wurde. Am 7. Oktober

2009 heiratete sie A und wohnt seither – ohne Bewilligung – mit ihm zusammen in

Zürich.

D. Nach Beizug der Akten des Kantons F wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 13. November 2009 die Gesuche vom 8. April

2009 und 22. Oktober 2009 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Kantonswechsel) für A sowie einer Aufenthaltsbewilligung für B im Kanton Zürich

ab, und setzte ihnen Frist, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Dies

im Wesentlichen mit der Begründung, es liege ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005

(AuG) vor, indem A die Ehe mit D nur zum Schein eingegangen sei, um die

ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen.

Erwägungen

II.

Den dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat am

16.

Februar 2011 ab. Er schützte die Annahme einer Scheinehe, welche als

wesentliche Tatsache gegenüber dem Migrationsamt des Kantons F verschwiegen

worden sei. Darüber hinaus sei erstellt, dass A schon vor Erhalt der

Niederlassungsbewilligung keinen Willen mehr gehabt habe, die Ehe mit D

weiterzuführen, habe er doch bereits am 19. August 2008 das Scheidungsbegehren

gestellt. Dadurch sei der Tatbestand von Art. 62 lit. a AuG ebenfalls

erfüllt. Bei diesem Ergebnis stünde auch B kein Aufenthaltsrecht mehr zu.

III.

Mit Beschwerde vom 19. März 2011 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, unter Gewährung der

aufschiebenden Wirkung sowie "den üblichen Folgekosten".

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

schloss die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden

auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

oder -unterschreitung. Eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts ist jedoch

ausgeschlossen. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte

Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf nicht von sachfremden Motiven

geleitet werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959

[VRG]). Ob ein unangemessener Entscheid gefällt wurde, kann das Gericht

hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 6. Oktober

2010, VB.2010.00398, E. 4.2 f.).

1.2

Der

Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern die

Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes anordnen (§ 55 VRG).

Weil dies vorliegend nicht geschehen ist und sich diese im Kanton Zürich – wie

vom Regierungsrat ausgeführt – ohnehin nicht zugunsten der Beschwerdeführenden

ausgewirkt hätte, erübrigt sich der entsprechende Antrag.

2.

2.1

Der

Familiennachzug der beschwerdeführenden Ehefrau hängt vom Bestand der Niederlassungsbewilligung

des beschwerdeführenden Ehemannes ab (Art. 43 Abs. 1 AuG; Art. 8

Abs. 1 der Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 13 Abs. 1 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), sodass der

Widerruf derselben zuerst zu beurteilen ist.

2.2

Der

Kantonswechsel und damit die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich kann

dem Beschwerdeführer nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63

AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AuG). Wie richtig festgestellt worden

ist, besteht zwar ein Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930

zwischen der Türkischen Republik und der Schweiz (SR 0.142.117.632), welches

jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch vermittelt (vgl. Art. 2 Abs. 1

AuG; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00278, E. 2.1 m. H.).

3.

3.1

Die Niederlassungsbewilligung

kann widerrufen werden, wenn der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Namentlich muss

die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht

erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt

zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über

alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann

(Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die

Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der

Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich

sein könnten. Dazu gehört insbesondere die Absicht der Nichtfortsetzung der

bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. BGr, 20. Februar

2004,2A.485/2003, E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss

absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingend

vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert

worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst

solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl.

BGr, 5. März 2009,2C_72/2009, E. 3.2).

3.2

Aus den

Akten geht hervor, dass der Verdacht auf eine Scheinehe seit der Wiedereinreise

des Beschwerdeführers im Jahr 2003 bestanden hat. So konnte sich D, 23 Jahre

älter, zeitweise arbeitslos und verschuldet, zu Beginn doch nur mit

Gebärdensprache mit ihrem Ehemann verständigen. Beide Ehepartner verfügten

sodann stets über eigene Wohnungen, und der Beschwerdeführer meinte

fälschlicherweise, seine Ehefrau habe zwei Kinder. Der Verdacht auf Scheinehe

erhärtete sich, als diese Ehe kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung

geschieden wurde und der Beschwerdeführer nur rund neun Monate später die

Beschwerdeführerin geheiratet hat, mit welcher er auch eine Familie gründen

will.

3.3

Dem Beschwerdeführer

gelingt es nicht, diese eindeutigen Indizien zu entkräften. Dass D ihrerseits

diese Ehe aus Liebe eingegangen sei, mag zutreffen, ändert aber nichts, sind

doch letztlich nur die Absichten und Beweggründe des ausländische Ehegatten

massgeblich (BGE 128 II 145 E.3.1). Ob der Beschwerdeführer bereits durch Verschweigen

einer Scheinehe den Widerrufsgrund erfüllt hat, ist im Übrigen nicht

massgebend. Wie bereits der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat, hat der

Beschwerdeführer spätestens dann den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. a

AuG gesetzt, als er anlässlich seines Niederlassungsgesuchs beim Migrationsamt

des Kantons F zu Unrecht verschwiegen hat, seine Ehe nicht fortsetzen zu

wollen. Dass er dies absichtlich getan hat, darf aufgrund der zuvor aufgezeigten

Umstände vermutet werden (BGr, 27.Mai 2010,2C_837/2009, E. 5.4.), namentlich

in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, indem er das Scheidungsbegehren noch vor

Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt hat. Das zuvor beschriebene

Vorgehen des Beschwerdeführers seit seiner Wiedereinreise entspricht einem

bekannten Verhaltensmuster, welches den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung rechtfertigt (BGr, 4. Januar 2007,2A.585/2006,

E. 3.3.1).

4.

4.1

Ein

Widerrufsgrund führt nicht ohne Weiteres zum Widerruf der Bewilligung (BGE 135

II 377 E. 4.3). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des

Einzelfalls zu gewichten und eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ihnen

ein Ermessenspielraum zukommt (BGE 112 Ib 473 E. 4; Art. 96 Abs. 1

AuG).

4.2

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gilt die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a

und Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]) zu diesem

Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a

AuG (BGr, 1. März 2010,2C_651/2009, E. 4.1.1 m. H.; BGr, 27. Mai

2010,2C_837/2009, E. 2). Dementsprechend muss ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung im bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen

sein, um die Bewilligung im neuen Kanton zu verweigern (BGE 127 II 177 E. 3),

wie bereits der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat. Unter neuem Recht,

welches einen Anspruch auf Kantonswechsel gewährt, wird demgegenüber vertreten,

eine Verweigerung im Zuzugskanton könne kaum je verhältnismässig sein, wenn

bislang kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei (Marc Spescha in:

derselbe et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 37 AuG

N. 7). Dieser Auffassung kann hier jedoch nicht gefolgt werden: Der Verdacht

auf eine Scheinehe ist von Anfang an polizeilich abgeklärt worden, auch von den

Behörden des Kantons F. Dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung

dennoch erteilt wurde, ist infolge der damals noch vorhandenen Zweifel nicht zu

beanstanden, hat sich der für das vorliegende Verfahren massgebliche

Sachverhalt (VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2) doch erst im

Nachhinein vollständig herausgebildet. Mithin bestand für das Migrationsamt des

Kantons F bisher gar kein Anlass, ein Widerrufsverfahren einzuleiten (vgl. BGr,

4.

Januar 2007,2A.585/2006 E. 3.3.2), zumal der Beschwerdeführer

kurz nach seiner Scheidung in den Kanton Zürich zurückgekehrt ist.

4.3

Der

Regierungsrat hat schliesslich in verhältnismässiger Interessenabwägung dargelegt,

weshalb eine Ausweisung aus der Schweiz zumutbar erscheint. Namentlich hält

sich der Beschwerdeführer nach rund elf Jahren praxisgemäss noch nicht lange in

Schweiz auf, und es ist – unter Berücksichtigung der vorgelegten

Arbeitsbestätigung – weder eine besondere berufliche noch persönliche

Integration erkennbar. Demgegenüber dürfte er mit der türkischen Sprache und

Kultur nach wie vor vertraut sein, ist er doch erst als Erwachsener in die

Schweiz eingereist. Dass in der Türkei, der gemeinsamen Heimat der Eheleute,

kein Familienleben mehr möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal

die Beschwerdeführerin nach wie vor noch ohne Aufenthaltsstatus in Schweiz

weilt. Dass sie in der Türkei verfolgt werde, was auch den Beschwerdeführer als

Ehemann berühre, ist sodann Gegenstand des Asylverfahrens und nicht in diesem

Verfahren zu prüfen (vgl. Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni

1998).

4.4

Mit dem

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers entfallen ohne Weiteres

die Voraussetzungen für den Nachzug der Beschwerdeführerin (Art. 43 Abs. 1

AuG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), weshalb sich

die Abweisung des entsprechenden Gesuchs ebenfalls als gesetzmässig erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu, zumal es

bereits an einem genügenden Antrag dafür fehlt (§ 17 Abs. 2 VRG;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl/Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 6).

6.

Gegen Entscheide betreffend

Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 [BGG]). Dies gilt auch dann, wenn sich die ausländische

Person auf einen solchen Anspruch berufen kann (BGr, 4. Mai 2009,

2C_886/2008, E. 2, m. H.). Somit kann gegen den vorliegenden

Entscheid lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…