VB.2011.00192
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00192
7. September 2011Deutsch26 min
(URT.2011.13548)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00192
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Beat König.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend provisorische
Promotion,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit zwei auf den 9. Juli 2010 datierenden Schreiben
wurden A und B als Schüler der Kantonsschule X provisorisch promoviert.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 wies die
Bildungsdirektion einen hiergegen erhobenen Rekurs vom 30. Juli 2010 ab
(Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte A sowie B je zur Hälfte die
Verfahrenskosten unter subsidiärer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A und B liessen dagegen am 18. März 2011 Beschwerde
erheben. Sie beantragten, ihre Noten im Fach Chemie seien auf mindestens 4.0
anzuheben und sie seien unter Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion vom
14.
Februar 2011 und Entschädigungsfolge definitiv zu promovieren. Ferner
verlangten sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Mit Vernehmlassung vom 8./20. April 2011 beantragte
die Bildungsdirektion, die Beschwerde abzuweisen. Die Kantonschule X beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 27./26. April 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde
und verlangte eine Parteientschädigung. A und B nahmen dazu mit Eingabe vom
12.
/23. Mai 2011 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Laut § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von
Amtes wegen. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion,
was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (§ 39
Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MittelschulG,
LS 413.21] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG). Entscheide betreffend die provisorische
Promotion fallen nicht unter eine der in den §§ 42 ff. VRG genannten
Ausnahmen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Eine
Trennung eines Verfahrens ist in jedem Verfahrensstadium möglich und drängt
sich namentlich auf, wenn zwar Begehren von verschiedenen Personen gemeinsam
eingereicht wurden, ein gesamthafter Entscheid jedoch nicht zweckmässig ist (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 36 f.).
Da vorliegend nur der Beschwerdeführer 2 einen Verfahrensfehler mit Bezug
auf eine von drei schriftlichen Chemieprüfungen rügt und diese Rüge – wie im
Folgenden aufgezeigt wird – begründet ist, ist es in diesem Sinn angebracht,
das Verfahren dahingehend zu trennen, dass über die beiden streitigen
provisorischen Promotionen in je einem separaten Verfahren entschieden werden
kann.
Vorliegend ist zunächst über die provisorische Promotion des
Beschwerdeführers 2 zu entscheiden. Soweit die Beschwerde die
provisorische Promotion des Beschwerdeführers 1 betrifft, ist das
Verfahren unter der neuen Verfahrensnummer VB.2011.00542 weiterzuführen.
2.
Beantragt ist die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
Die Beteiligten haben nach § 59 Abs. 1 VRG
keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In Fällen,
die als zivilrechtliche Streitigkeiten oder als strafrechtliche Anklagen im
Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) gelten, kann sich ein Anspruch auf mündliche Verhandlung
ergeben. Freilich findet diese Vorschrift auf Streitigkeiten betreffend die
Promotion auf Mittelschulstufe keine Anwendung (vgl. BGr, 30. April
2003,2P.277/2002, E. 5; BGE 128 I 288 E. 2.7).
Da die vorliegende Streitigkeit keine zivilrechtliche
Streitigkeit oder strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1
EMRK ist, lässt sich auch das in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorgesehene Recht auf eine
öffentliche Gerichtsverhandlung nicht mit Recht anrufen, ist dieses doch nur im
sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet (vgl. Giovanni
Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
Zürich 2007, Art. 30 N. 17). Überdies gibt Art. 30 Abs. 3
BV dem Rechtssuchenden kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung, sondern garantiert
lediglich, dass, soweit eine Verhandlung stattzufinden hat, diese unter
Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen öffentlich ist (BGE 128 I
288.
E. 2.3–6). Im Übrigen kann auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf eine persönliche mündliche
Anhörung und noch weniger ein solcher auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung abgeleitet werden (vgl. RB 1998 Nr. 38).
Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
ist somit nicht zu entsprechen.
3.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur
Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende
Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 VRG).
Als Rechtsverletzungen gelten
insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung
(§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Dies heisst zugleich, dass die bloss
unzweckmässige Ausübung des Ermessens beim Verwaltungsgericht nicht gerügt
werden kann. Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wo die Behörde Ermessen
übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Eine Ermessensunterschreitung
besteht, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon
ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder
teilweise verzichtet. Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein
qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall
pflichtgemäss sein und darf insbesondere nicht sich von sachfremden Motiven
leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den
(weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 70 und 78 ff.).
4.
Die Beschwerde stellt die vorinstanzliche Auffassung,
wonach kein Anspruch der Rekurrierenden auf Berücksichtigung von verspätet
Vorgebrachtem bestehe, in Frage.
Wie es sich damit verhält, kann hier offen gelassen
werden. Denn die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer 2 erst im Laufe
des Rekursverfahrens neu vorgebrachten Tatsachen in ihrem Entscheid
ausdrücklich berücksichtigt. Entgegen seiner Ansicht ist nicht erkennbar, dass
dies "nur am Rand" geschehen wäre. Die fragliche Auffassung der Vorinstanz
war deshalb nicht entscheiderheblich und lässt ihren Entscheid nicht als
rechtsverletzend erscheinen.
Was das gegenwärtige Verfahren betrifft, steht der
Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 nichts entgegen.
5.
5.1
§ 9
des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März
1998.
(PromotionsR, LS 413.251.1) stellt folgende Bedingungen an die
definitive Promotion: Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
oben (lit a) und es dürfen nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt
werden (lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die
definitive Promotion nicht erfüllen, werden am Ende einer Zeugnisperiode
provisorisch promoviert; das gilt aber namentlich dann nicht, wenn sie vom 9. Schuljahr
an schon einmal provisorisch promoviert wurden (§ 10 Ingress und
lit. b PromotionsR). Eine provisorische Promotion kann letztmals 1 1/2
Jahre, eine Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit
ausgesprochen werden (§ 11 PromotionsR). Schülerinnen und Schüler, die
erstmals nicht promoviert wurden, werden zu einer Repetition in der
nächsttieferen Klassenstufe zugelassen (§ 12 Abs. 1 PromotionsR). Während
der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden (§ 12 Abs. 2
PromotionsR).
5.2
Die
promotionsrelevanten Noten des Beschwerdeführers 2 weisen gemäss dem aktenkundigen
Zeugnisauszug eine grössere doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
unten (4 Punkte) als die Summe der sämtlicher Notenabweichungen von 4 nach oben
(3.5 Punkte) auf. Zudem hat er mit vier ungenügenden Noten die für eine definitive
Promotion maximal noch erlaubte Zahl an Noten unter 4 überschritten. Eine
Anhebung einer der ungenügenden Noten würde in seinem Fall zu einer definitiven
Promotion führen.
Die Bedingungen für eine definitive Promotion nach § 9
PromotionsR sind also nicht erfüllt.
6.
Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die ihm im Fach
Chemie erteilte Note sei in rechtsverletzender Weise zustande gekommen, weil
seine mündlichen Leistungen in diesem Fach entgegen § 7 Abs. 1
PromotionsR nicht berücksichtigt worden seien.
6.1
Gemäss § 7
Abs. 1 PromotionsR ist bei der Beurteilung der Leistungen neben den
schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.
Die Lehrperson hat die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung
im betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR).
Grundsätzlich sind somit auch
mündliche Leistungen bei der Benotung zu berücksichtigen. Da das Promotionsreglement
aber nur eine angemessene Berücksichtigung verlangt, räumt es der Lehrperson
ein Ermessen ein. In welcher Art und Gewichtung die mündliche Leistung zu
berücksichtigen ist, legt § 7 Abs. 1 PromotionsR nicht verbindlich
fest. Eine begründete, ausnahmsweise erfolgte Nichtberücksichtigung der
mündlichen Leistung oder deren Verwendung zum Auf- bzw. Abrunden der
schriftlichen Noten kann sich als angemessen erweisen. Erforderlich ist aber,
dass die Art und Weise der Berücksichtigung transparent kommuniziert wird.
6.1.1
Es ist zu Recht unbestritten, dass die Chemielehrerin des
Beschwerdeführers 2 keine förmlichen Noten für die mündliche Leistung
erteilte. Fraglich ist jedoch, ob die Chemielehrerin – wie der Beschwerdeführer 2
behauptet – die mündliche Leistung generell nicht berücksichtigt hat. Diese
Behauptung wird durch Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren
gestützt: Danach könne die "nicht Berücksichtigung der mündlichen Beteiligung
[…] keinesfalls als willkürlich bezeichnet" werden und basiere der Verzicht
auf die Erteilung mündlicher Noten auf Empfehlungen der Fachdidaktik der ETH,
welche eine durchgehende Bewertung der mündlichen Leistung im Fach Chemie als
fragwürdig bezeichnen würden.
Freilich erscheinen diese
Ausführungen von geringerem Gewicht als die von der Chemielehrerin selbst
verfasste Stellungnahme, die mit Bezug auf die hier interessierende Frage mit
der Beschwerdeantwort übereinstimmt. In dieser Stellungnahme führt die Chemielehrerin
aus, die Beurteilung der mündlichen Leistungen im Fach Chemie sei wegen der Art
des zu vermittelnden Stoffes, der angewendeten Unterrichtsmethode und der vom
handwerklichen Geschick abhängigen Qualität der Mitarbeit im Praktikum sehr
schwierig. Eine präzise Beurteilung der mündlichen Leistungen sei zudem
angesichts der im fraglichen Semester von ihr unterrichteten Zahl von 142
Schülerinnen und Schülern schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen. Aus
diesen Gründen halte sie die Erteilung von Noten für die mündliche Beteiligung
nicht für sinnvoll. Eine grosse Diskrepanz zwischen mündlicher und
schriftlicher Leistung werde aber bei der Notengebung berücksichtigt. Die
Chemielehrerin hält indes – auch bei erneuter Prüfung – eine Abweichung von der
mathematischen Rundung des Durchschnitts der schriftlichen Noten zu Gunsten des
Beschwerdeführers 2 aufgrund seiner mündlichen Leistung nicht für
angezeigt.
Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, um davon
auszugehen, dass diese Stellungnahme nicht das von der Chemielehrerin
angewendete Verfahren wiedergibt. Zwar wurde diese Stellungnahme erst im Rahmen
des zweiten Schriftenwechsels ins Rekursverfahren eingebracht und vertrat die
Beschwerdegegnerin zuvor den Standpunkt, es sei Sache der betroffenen Lehrerin,
zu entscheiden, ob die mündliche Leistung berücksichtigt werde. Dennoch erscheint
die Darstellung der Chemielehrerin, wonach sie vor der Notengebung die
mündlichen und schriftlichen Leistungen auf das Vorliegen einer erheblichen
Diskrepanz untersucht hat, als überzeugend.
Diese Darstellung als reine Schutzbehauptung zu
betrachten, rechtfertigt sich selbst dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass
die Chemielehrerin eine präzise Beurteilung der mündlichen Leistungen als nicht
möglich bezeichnete. Letzteres wird in der fraglichen Stellungnahme im
Wesentlichen – ebenso wie die übrigen darin enthaltenen Angaben zur Problematik
einer Bewertung der mündlichen Leistung – einzig erwähnt, um den Verzicht auf
eine mündliche Note zu rechtfertigen. Es kann daraus jedoch nicht abgeleitet
werden, dass die Chemielehrerin eine für die Feststellung grosser Diskrepanzen
zwischen schriftlicher und mündlicher Leistung hinreichende Beurteilung der
mündlichen Leistung für ausgeschlossen hielt und dementsprechend vor der
Notengebung auf die Berücksichtigung der mündlichen Leistung verzichtete. Dies
gilt im Übrigen auch, obwohl die Chemielehrerin dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer 2 ab und zu Fragen im Unterricht stellte, als "für
eine Beurteilung der mündlichen Leistungen nicht ausreichend" bezeichnete.
Der Chemielehrerin kann also nicht mit Recht unterstellt
werden, sie habe sich erst im Nachhinein – aufgrund des Rekurses – mit den
mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers 2 befasst. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sie diese – soweit zur Feststellung einer grossen Diskrepanz
zu den in den schriftlichen Arbeiten erbrachten Leistungen erforderlich –
bewertet und das von ihr beschriebene Verfahren der Notengebung auch im Fall
des Beschwerdeführers 2 angewendet hat.
6.1.2
Das von der Chemielehrerin angewendete Verfahren führt zu einer Berücksichtigung
der mündlichen Leistung, welche innerhalb des der Lehrperson nach § 7 Abs. 1
PromotionsR zustehenden Ermessensspielraumes liegt. Zu berücksichtigen ist,
dass der Entscheid, in begründeten Fällen keine förmliche mündliche Note zu
erteilen und die mündliche Leistung auf andere Weise zu berücksichtigen, im
Ermessen der Lehrperson steht. Diesbezüglich kann das Gericht sein Ermessen
nicht an die Stelle desjenigen der Lehrperson setzen. Angesichts aller Umstände
– namentlich der von der Chemielehrerin erwähnten Art des zu vermittelnden
Stoffes, der angewendeten Unterrichtsmethode und der Abhängigkeit der Qualität
der Mitarbeit im Praktikum vom handwerklichen Geschick der Schüler – erscheint
es vorliegend nicht als missbräuchlich, dass die Chemielehrerin mangels für sie
genügender Bewertungsgrundlage keine förmliche mündliche Note erteilte (vgl. auch
VGr, 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 4.1.1 [nicht auf
www.vgrzh.ch publiziert]).
Es war – soweit hier zu
überprüfen (vgl. vorn 3) – statthaft, dass die Chemielehrerin die
mündliche Leistung einzig bei grossen Diskrepanzen zu den schriftlichen
Arbeiten und nur bei der Rundung des Durchschnitts der schriftlichen Arbeiten berücksichtigte
(entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb die Berücksichtigung
der mündlichen Leistung nicht mit der Frage der Rundung der Durchschnittsnote
der schriftlichen Arbeiten verknüpft werden darf). Dies gilt umso mehr, als die
Chemielehrerin weder sachfremde noch nicht nachvollziehbare Gründe dafür anführt,
dass sie von einer weitergehenden Berücksichtigung der mündlichen Leistung
abgesehen hat. Dem mündlichen Unterricht kommt in den naturwissenschaftlichen
Fächern weit weniger Bedeutung zu als etwa in den Sprachfächern. Deshalb würde
sich grundsätzlich ohnehin nur eine minimale Berücksichtigung der mündlichen
Leistung rechtfertigen (vgl. VGr, 24. November 2010, VB.2010.00454,
E. 4.1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).
6.1.3
Die Chemielehrerin qualifizierte die mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers 2
nach ihrer Stellungnahme als nicht genügend, um eine grosse Diskrepanz zu
seinen schriftlichen Leistungen zu begründen und dementsprechend ein Abweichen
von den mathematischen Rundungsregeln zu rechtfertigen. Die Chemielehrerin
erwägt angesichts seiner mündlichen Leistung im Nachhinein gar eine Abweichung
von den mathematischen Rundungsregeln nach unten, und zwar – ausgehend von
einem Durchschnitt der schriftlichen Arbeiten von 3.28 – auf Note 3. Der
Beschwerdeführer 2 macht demgegenüber sinngemäss geltend, er habe eine
derart gute mündliche Leistung erbracht, dass sich eine grosse Diskrepanz zu
seinen schriftlichen Leistungen ergebe und sich eine Korrektur seiner Chemienote
nach oben aufdränge. Nach seiner Darstellung hat er im Chemiepraktikum nicht
etwa nur mitgearbeitet sowie ab und zu Fragen gestellt, sondern mit grossem Engagement
den vermittelten Stoff praktisch erprobt und zahlreiche Fragen der Chemielehrerin
richtig beantwortet.
Nach unbestritten gebliebenen Ausführungen des
Beschwerdeführers 2 bestehen keine Aufzeichnungen, welche näheren
Aufschluss über seine mündlichen Leistungen im Fach Chemie geben könnten. Das
Fehlen solcher Aufzeichnungen kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg zu
seinen Gunsten ins Feld geführt werden:
Zum einen sieht weder das Promotionsreglement noch ein
anderer Erlass ausdrücklich eine Protokollierungspflicht vor. Zum anderen ist
aus der Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) keinen Anspruch auf Protokollierung einer
mündlichen Prüfung vermittelt (vgl. BGr, 7. Februar 2002,
2P.223/2001, E. 3b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche
Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 143),
abzuleiten, dass der Gehörsanspruch auch keinen Anspruch auf Erstellung von
Aufzeichnungen über die im Schulunterricht erbrachten mündlichen Leistungen umfasst.
Mit Blick auf den Umstand, dass es an Aufzeichnungen fehlt
und solche auch nicht zu erstellen waren, erscheint die Behauptung, der
Beschwerdeführer 2 habe mit der richtigen Beantwortung zahlreicher Fragen
und mit seinem Engagement gute mündliche Leistungen erbracht, nicht hinreichend
substantiiert.
6.2
Die
Chemielehrerin mag zwar gegen § 7 Abs. 2 PromotionsR verstossen
haben, indem sie die Klasse vorab nicht über ihr später angewendetes Verfahren
zur Mitberücksichtigung der mündlichen Leistung informierte (und einzig darauf
hinwies, dass sie keine Noten für die mündliche Mitarbeit erteilen werde).
Freilich kann dies für sich allein nicht zu einer Korrektur der Note im Fach
Chemie zugunsten des Beschwerdeführers 2 führen. Dies gilt selbst dann,
wenn § 7 Abs. 2 PromotionsR nicht als blosse Ordnungsvorschrift
qualifiziert werden könnte, deren Verletzung grundsätzlich keinen Einfluss auf
die Rechtmässigkeit der materiell-rechtlichen Anordnung über die provisorische
Promotion hat:
Die Notengebung im Fach Chemie unter Berücksichtigung der
mündlichen Leistung im Unterricht ist im Wesentlichen ein Prüfungsverfahren.
Geschieht im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Leistungserbringung ein
Verfahrensfehler, verbietet sich aufgrund des Zwecks des Prüfungsverfahrens und
der gegenüber der Prüfungsbehörde eingeschränkteren Kognition des
Verwaltungsgerichts (vgl. dazu vorn 3) die Überlegung, wie die Prüfungsleistung
wohl ohne den Verfahrensfehler ausgefallen wäre (vgl. BVGr, 16. Juni
2008, B-497/2008, E. 4; Mareike Lampe, Gerechtere Prüfungsentscheidungen,
Berlin 1999, S. 156, je auch zum Folgenden). Deshalb ist anstelle eines Entscheides
aufgrund fiktiver Prüfungsleistungen das Prüfungsverfahren in der Regel zu
wiederholen.
Aus den erwähnten Gründen ist es jedenfalls unzulässig,
den vorliegenden Entscheid aufgrund einer allfälligen Verletzung von § 7 Abs. 2
PromotionsR gestützt auf fiktive mündliche Leistungen zu treffen. Vor diesem
Hintergrund unbehelflich ist die Behauptung des Beschwerdeführers 2, es
sei naheliegend, dass er und der Beschwerdeführer 1 "durch eine entsprechende
Ankündigung der Chemielehrerin in ihrem Bestreben, eine möglichst gute
mündliche Leistung während des Semesters zu erbringen, bestärkt worden
wären". In einem Fall wie dem vorliegenden ist sodann aber auch keine
Wiederholung des Prüfungsverfahrens möglich, kann die mit dem Verfahrensfehler
behaftete Zeugnisperiode doch ohne Verpassen des weiterlaufenden Unterrichts
nicht wiederholt werden.
7.
Der Beschwerdeführer 2 rügt sodann, die
Chemielehrerin bzw. die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die von ihm
abgelegte dritte Prüfung im Fach Chemie nicht aufbewahrt. Deshalb habe er keine
Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Korrektur dieser Prüfung zu überprüfen.
Sein diesbezüglich anfangs des Herbstsemesters 2010/11 gestelltes Editionsbegehren
sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verspätet.
7.1
Die
Note der dritten Prüfung im Fach Chemie kann auch noch im Rechtsmittelverfahren
gegen den Promotionsentscheid überprüft werden (vgl. VGr, 8. November
2006, VB.2006.00208, E. 3.1). Unbestrittenermassen hat die
Beschwerdegegnerin die entsprechende Prüfung des Beschwerdeführers 2 nicht
ausgehändigt, sondern verloren gehen lassen. Damit hat allein sie zu vertreten,
dass heute der Beweis einer allfälligen rechtswidrigen Bewertung
dieser Prüfung objektiv nicht mehr geführt werden kann:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hatte
die Beschwerdegegnerin die Pflicht, die Prüfung – solange sie nicht an den
Beschwerdeführer ausgehändigt und der Promotionsentscheid noch nicht gefällt
worden war – aufzubewahren. Obschon seitens des Beschwerdeführers 2 noch
kein Editionsbegehren eingereicht worden war, musste die Beschwerdegegnerin
wissen, dass die entsprechende Prüfung für den Promotionsentscheid erheblich
und allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren als Beweismittel erforderlich
ist. Dementsprechend hätte sie diese Prüfung als potentielles Beweismittel
aufbewahren müssen, was im Übrigen auch keine unverhältnismässigen Umtriebe
organisatorischer Art mit sich gebracht hätte und im Interesse des
Rechtsschutzes zumutbar gewesen wäre (vgl. Rekurskommission EVD, 7. September
1999, VPB 64.106, E. 6.6.1). Etwas anderes lässt sich auch
nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2006
(VB.2006.00208, E. 3.1) ableiten. Denn anders als vorliegend waren die
streitigen Prüfungen dem betroffenen Schüler in jenem Fall ausgehändigt worden
und hatte dieser sie selbst nicht aufbewahrt.
7.2
Weil sich der Beschwerdeführer 2 wegen des Vorgehens der Beschwerdegegnerin
ohne Verschulden in einem Beweisnotstand befindet, wäre es unbillig, ihm die
Folgen des verunmöglichten Beweises aufzubürden (vgl. Rekurskommission
EVD, 7. September 1999, VPB 64.106, E. 6.6.1, mit weiteren
Hinweisen). Somit ist es nicht angebracht anzunehmen, die Chemieprüfung sei
richtig bewertet worden. Da auch nicht etwa zu seinen Gunsten auf eine fiktive
Leistung abgestellt werden kann, muss dem Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit
gewährt werden, die fragliche Prüfung nochmals abzulegen. Erst nach erneuter
Ablegung dieser Prüfung wäre die Beschwerdegegnerin in der Lage, unter Einbezug
der neu ermittelten Note im Fach Chemie über die Promotion zu entscheiden (vgl. zum
Ganzen auch Rekurskommission EVD, 7. September 1999, VPB 64.106, E. 6.6.2).
Für eine definitive Promotion ist dabei erforderlich, dass der
Beschwerdeführer 2 bei der erneut abzulegenden Prüfung mindestens die Note 5.41
erzielt: Zum einen ist davon auszugehen, dass die mündliche Leistung im Fall
des Beschwerdeführers 2 keine Abweichung von den mathematischen
Rundungsregeln aufgrund einer grossen Diskrepanz zu den schriftlichen
Leistungen rechtfertigt (vgl. vorn 6). Zum anderen würde der Beschwerdeführer 2
mit den unbestrittenen Noten der anderen schriftlichen Prüfungen im Fach Chemie
(je 2.92) nur dann den für eine mathematische Aufrundung auf die Zeugnisnote 4
erforderlichen Durchschnitt von 3.75 erreichen, wenn die dritte Note mindestens
5.41
betragen würde (vgl. im Übrigen zum Promotionserfordernis, eine der
nach dem aktenkundigen Zeugnisauszug ungenügenden Noten des
Beschwerdeführers 2 anzuheben, vorn 5.2).
8.
Dem Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit einzuräumen,
die dritte schriftliche Chemieprüfung erneut abzulegen, erscheint auch deshalb
unumgänglich, weil seine übrigen Vorbringen nicht verfangen bzw. für sich
allein nicht zu seiner definitiven Promotion führen. Namentlich kann ihm auch die
Berufung auf § 13 PromotionsR nicht zur definitiven Promotion verhelfen:
8.1
Nach
letzterer Vorschrift kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der
Schülerin oder des Schülers von den §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein
besonderer Fall ist namentlich gegeben, wenn im Bereich der persönlichen
Verhältnisse eines Schülers eine Ausnahmesituation besteht und diese als
Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März 2005,
VB.2004.00525, E. 3.1.1).
8.2
Nach
Ansicht des Beschwerdeführers 2 ist vorliegend ein besonderer Fall im Sinn
von § 13 PromotionsR gegeben, weil im Juni 2010 eine
ausserordentliche Häufung von Prüfungen (insgesamt 14 Prüfungen) aufgetreten
sei, er mit seiner Pubertät nur schlecht zurande gekommen sei und er sich zudem
unglücklich in eine Klassenkameradin verliebt habe. Der Kummer über die
unerwiderte Liebe habe sich negativ auf seine schulischen Leistungen und seine
Motivation ausgewirkt. Beeinträchtigt worden seien dadurch auch seine
Leistungen im musikalischen Bereich. Letzteres habe ihn zusätzlich deprimiert.
8.3
Wieviele Prüfungen
zu welchem Zeitpunkt abzulegen sind, steht im Ermessen der Beschwerdegegnerin.
Es bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin dieses Ermessen rechtsverletzend
ausgeübt hat (vgl. zur Kognitionsbeschränkung bei der Überprüfung von
Ermessensentscheiden vorn 3). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin
sowohl die Zahl als auch die Verteilung der Prüfungen überzeugend begründet
hat: So führte sie aus, nach einer von ihr angewendeten Faustregel sei die Zahl
der regulären Prüfungen mindestens so hoch wie die Anzahl Lektionen pro Woche.
Hinzukommen würden Kurzprüfungen. Bei einer homogenen Verteilung aller Prüfungen
über ein ganzes Semester seien regelmässig ca. zehn Prüfungen pro Monat
abzulegen, wobei aufgrund des zu prüfenden Stoffes naturgemäss in der zweiten
Semesterhälfte mehr Prüfungen als in der ersten durchgeführt werden müssten.
Dass der Beschwerdeführer 2 zur Bestimmung der regulären Zahl an Prüfungen
stattdessen allein auf die Anzahl an Semesterwochenstunden in den
promotionswirksamen Fächern abstellen will, kann nichts an der rechtskonformen
Zahl und Verteilung der Prüfungen ändern. – Von einem massiven Prüfungsdruck im Juni
2010, welcher gemäss § 13 PromotionsR die Abweichung von den §§ 9–12 PromotionsR
rechtfertigt, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Offen bleiben
kann deshalb auch, ob § 13 PromotionsR bei einer von einer gesamten Klasse
zu tragenden irregulären Häufung von Prüfungen oder nur bei besonderen,
einzelne Schüler individuell betreffenden Umständen angewendet werden kann.
Auch was die vorgebrachte psychische Belastung durch die
Pubertät und die unerwiderte Liebe betrifft, kann ebenso wenig von einem
besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR ausgegangen werden. Aus dem
Wortlaut und der systematischen Stellung dieser Vorschrift ergibt sich, dass es
sich um eine Ausnahmebestimmung handelt. Dementsprechend ist an der erwähnten
Rechtsprechung, wonach ein besonderer Fall nach dieser Vorschrift eine Ausnahmesituation
voraussetzt (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1), festzuhalten.
Obschon keine Auslegungsregel gilt, wonach Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen
sind (vgl. BGr, 25. Februar 2010,9C_678/2009, E. 4.3.2 mit
Hinweisen), geht es nicht an, vorliegend mit Blick auf die Pubertät des Beschwerdeführers 2
und seinen Liebeskummer einen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR
anzunehmen. Denn sowohl Pubertätsprobleme wie auch erste (und mitunter
einschneidende) Erfahrungen enttäuschter Liebe gehören typischerweise zur
Lebensphase, in welcher sich heranwachsende Gymnasiasten befinden. Vor diesem
Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer 2
in einer Ausnahmesituation befand.
Mangels Ausnahmesituation offen bleiben kann im Übrigen
die Frage, ob dem Beschwerdeführer 2 – wie er selbst behauptet – beim
Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. zur
gebotenen Prognose bei Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13
PromotionsR VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2 f.).
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den
Beschwerdeführer 2 zu Recht ein besonderer Fall im Sinn von § 13
PromotionsR verneint wurde. Deshalb muss es – sofern das Resultat der erneut
abzulegenden Chemieprüfung nichts anderes gebietet (vgl. vorn 7) –
bei der nur provisorischen Promotion des Beschwerdeführers 2 bleiben.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des
Beschwerdeführers 2 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist insoweit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, dem Beschwerdeführer 2
unentgeltlich die nochmalige Ablegung der dritten Chemieprüfung zu ermöglichen
und unter Einbezug der neu zu ermittelnden Note sowie der übrigen Noten erneut
über seine Promotion zu entscheiden (vgl. §§ 63 und 64 je Abs. 1
VRG; zur so genannten Sprungrückweisung Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5 f.).
10.
10.1
Vorliegend
ist nur über die Nebenfolgen der Beschwerde betreffend die provisorische Promotion
des Beschwerdeführers 2 zu befinden, da es sich nur diesbezüglich um einen
instanzabschliessenden Entscheid handelt (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 4–31 N. 37 [getrennte Verlegung der Verfahrenskosten
bei Verfahrenstrennung]).
Der Aufwand wurde durch die ursprünglich gemeinsame
Verfahrensführung reduziert. Dies ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu
berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31
N. 37). Bei Rückweisung geht die Praxis regelmässig von einem je hälftigen
Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April
2009, PB.2008.00050, E. 7). Folglich werden mit Bezug auf die Beschwerde
des Beschwerdeführers 2 dieser und die Beschwerdegegnerin je zur Hälfte
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
10.2
Eine
Parteientschädigung steht mangels überwiegenden Obsiegens weder dem Beschwerdeführer
2.
noch der Beschwerdegegnerin zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
10.3
10.3.1
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind auch die in ihrer Höhe unverändert
zu belassenden Kosten der angefochtenen Verfügung jedenfalls zur Hälfte neu zu
verlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Aus den nämlichen
Gründen wie bei der Verlegung der Gerichtskosten rechtfertigt es sich, die
Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der angefochtenen
Verfügung zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 2
aufzuerlegen. Auf die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer 1 die
Rekurskosten zu tragen hat, muss dabei – wie im Folgenden ersichtlich wird –
keine Rücksicht genommen werden (diese Frage ist im Verfahren VB.2011.00542 zu
entscheiden).
Nach § 14 VRG haften mehrere Beteiligte, die dasselbe
Begehren gestellt haben, für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch, soweit
sich dies aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ergibt; das
Verwaltungsgericht nimmt deshalb Solidarhaftung an, wenn sich mehrere Private
zur Einreichung eines Rechtsmittels zusammentun, weil dadurch eine einfache
Gesellschaft entsteht (VGr, 19. März 2003, VB.2002.00405, E. 4; RB 1996
Nr. 9). Zwar haben die Beschwerdeführenden vorliegend gemeinsam Rekurs erhoben.
Damit ist jedoch keine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. des
Obligationenrechts (OR) entstanden, weil sie je gegen ihre eigene provisorische
Promotion kämpfen und somit keinen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Vorinstanz
hat dementsprechend zu Recht nicht angeordnet, dass die Beschwerdeführenden für
die Rekurskosten solidarisch haften.
Wenn die Voraussetzungen für eine solidarische Haftung
gemäss § 14 VRG nicht gegeben sind, tragen gemeinsame Beteiligte nach
dieser Vorschrift die ihnen auferlegten Kosten in der Regel zu gleichen Teilen
unter subsidiärer Haftung für das Ganze. Die besonderen Umstände des
vorliegenden Falles rechtfertigen es, von der regelmässigen Kostenauflage zu gleichen
Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze im Sinn von § 14 VRG eine
Ausnahme zu machen. Denn zum einen wurde der Rekurs gegen zwei Verfügungen mit
verschiedenen Adressaten erhoben. Zum anderen hätte sich aus den vorn 1.2
genannten Gründen bereits im Rekursverfahren eine getrennte Behandlung der
Fälle der beiden Beschwerdeführenden aufgedrängt (eine solche getrennte
Behandlung hatte die Bildungsdirektion zunächst, jedoch nicht in der
angefochtenen Verfügung durchgeführt). Dementsprechend braucht bei der
vorliegend neu angeordneten Verteilung der (die provisorische Promotion des
Beschwerdeführers 2 betreffenden) Hälfte der Rekurskosten die Frage nach
der Kostentragung durch den Beschwerdeführer 1 nicht beantwortet zu werden
und ist die von der Vorinstanz für beide Beschwerdeführenden angeordnete
subsidiäre Haftung aufzuheben.
10.3.2
Aus den bei der Verlegung der Gerichtskosten erwähnten Gründen rechtfertigt
es sich nach wie vor, dem Beschwerdeführer 2 keine Parteientschädigung für
das Rekursverfahren betreffend seine provisorische Promotion zuzusprechen.
11.
11.1
Laut Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).
11.2
Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide – wie der vorliegende Entscheid, soweit er die
provisorische Promotion des Beschwerdeführers 2 betrifft – sind als Vor-
oder – eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 (in Verbindung mit Art. 117)
BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG
N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2;
Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind deshalb
vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
11.3
Die
gleichen Bedingungen für die direkte Anfechtung bei Bundesgericht gelten auch
hinsichtlich des Entscheides über die Verfahrenstrennung, ist doch ein solcher
Entscheid ebenfalls ein Zwischenentscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 4–31 N. 37).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Verfahren wird im Sinne der Erwägungen getrennt.
2.
Über
die Beschwerde wird, soweit sie die provisorische Promotion von A betrifft, in
einem separatem Verfahren unter neuer Verfahrensnummer (VB.2011.00542) entschieden;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde betreffend die provisorische Promotion von B wird teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung der Kantonsschule X über die provisorische
Promotion von B vom 9. Juli 2010 und – soweit B betreffend – Dispositiv-Ziffer
II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. Februar 2011 werden
aufgehoben. Die Sache wird hinsichtlich der provisorischen Promotion von
B zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Kantonsschule X zurückgewiesen.
2.
In
teilweiser Änderung der Dispositiv-Ziffer III
der Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. Februar 2011 werden die
Rekurskosten je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und dem
Beschwerdeführer 2 auferlegt; die darin angeordnete subsidiäre Haftung der
Beschwerdeführenden wird aufgehoben.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 2 und der
Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …