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Entscheid

VB.2011.00192

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00192

7. September 2011Deutsch26 min

(URT.2011.13548)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit zwei auf den 9. Juli 2010 datierenden Schreiben

wurden A und B als Schüler der Kantonsschule X provisorisch promoviert.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 wies die

Bildungsdirektion einen hiergegen erhobenen Rekurs vom 30. Juli 2010 ab

(Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte A sowie B je zur Hälfte die

Verfahrenskosten unter subsidiärer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A und B liessen dagegen am 18. März 2011 Beschwerde

erheben. Sie beantragten, ihre Noten im Fach Chemie seien auf mindestens 4.0

anzuheben und sie seien unter Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion vom

14.

Februar 2011 und Entschädigungsfolge definitiv zu promovieren. Ferner

verlangten sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Mit Vernehmlassung vom 8./20. April 2011 beantragte

die Bildungsdirektion, die Beschwerde abzuweisen. Die Kantonschule X beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 27./26. April 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde

und verlangte eine Parteientschädigung. A und B nahmen dazu mit Eingabe vom

12.

/23. Mai 2011 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Laut § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von

Amtes wegen. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion,

was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (§ 39

Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MittelschulG,

LS 413.21] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG). Entscheide betreffend die provisorische

Promotion fallen nicht unter eine der in den §§ 42 ff. VRG genannten

Ausnahmen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Eine

Trennung eines Verfahrens ist in jedem Verfahrensstadium möglich und drängt

sich namentlich auf, wenn zwar Begehren von verschiedenen Personen gemeinsam

eingereicht wurden, ein gesamthafter Entscheid jedoch nicht zweckmässig ist (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 36 f.).

Da vorliegend nur der Beschwerdeführer 2 einen Verfahrensfehler mit Bezug

auf eine von drei schriftlichen Chemieprüfungen rügt und diese Rüge – wie im

Folgenden aufgezeigt wird – begründet ist, ist es in diesem Sinn angebracht,

das Verfahren dahingehend zu trennen, dass über die beiden streitigen

provisorischen Promotionen in je einem separaten Verfahren entschieden werden

kann.

Vorliegend ist zunächst über die provisorische Promotion des

Beschwerdeführers 2 zu entscheiden. Soweit die Beschwerde die

provisorische Promotion des Beschwerdeführers 1 betrifft, ist das

Verfahren unter der neuen Verfahrensnummer VB.2011.00542 weiterzuführen.

2.

Beantragt ist die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

Die Beteiligten haben nach § 59 Abs. 1 VRG

keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In Fällen,

die als zivilrechtliche Streitigkeiten oder als strafrechtliche Anklagen im

Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) gelten, kann sich ein Anspruch auf mündliche Verhandlung

ergeben. Freilich findet diese Vorschrift auf Streitigkeiten betreffend die

Promotion auf Mittelschulstufe keine Anwendung (vgl. BGr, 30. April

2003,2P.277/2002, E. 5; BGE 128 I 288 E. 2.7).

Da die vorliegende Streitigkeit keine zivilrechtliche

Streitigkeit oder strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1

EMRK ist, lässt sich auch das in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorgesehene Recht auf eine

öffentliche Gerichtsverhandlung nicht mit Recht anrufen, ist dieses doch nur im

sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet (vgl. Giovanni

Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Zürich 2007, Art. 30 N. 17). Überdies gibt Art. 30 Abs. 3

BV dem Rechtssuchenden kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung, sondern garantiert

lediglich, dass, soweit eine Verhandlung stattzufinden hat, diese unter

Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen öffentlich ist (BGE 128 I

288.

E. 2.3–6). Im Übrigen kann auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf eine persönliche mündliche

Anhörung und noch weniger ein solcher auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung abgeleitet werden (vgl. RB 1998 Nr. 38).

Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

ist somit nicht zu entsprechen.

3.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur

Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende

Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 VRG).

Als Rechtsverletzungen gelten

insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung

(§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Dies heisst zugleich, dass die bloss

unzweckmässige Ausübung des Ermessens beim Verwaltungsgericht nicht gerügt

werden kann. Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wo die Behörde Ermessen

übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Eine Ermessensunterschreitung

besteht, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon

ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder

teilweise verzichtet. Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein

qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall

pflichtgemäss sein und darf insbesondere nicht sich von sachfremden Motiven

leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den

(weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 70 und 78 ff.).

4.

Die Beschwerde stellt die vorinstanzliche Auffassung,

wonach kein Anspruch der Rekurrierenden auf Berücksichtigung von verspätet

Vorgebrachtem bestehe, in Frage.

Wie es sich damit verhält, kann hier offen gelassen

werden. Denn die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer 2 erst im Laufe

des Rekursverfahrens neu vorgebrachten Tatsachen in ihrem Entscheid

ausdrücklich berücksichtigt. Entgegen seiner Ansicht ist nicht erkennbar, dass

dies "nur am Rand" geschehen wäre. Die fragliche Auffassung der Vorinstanz

war deshalb nicht entscheiderheblich und lässt ihren Entscheid nicht als

rechtsverletzend erscheinen.

Was das gegenwärtige Verfahren betrifft, steht der

Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 nichts entgegen.

5.

5.1

§ 9

des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März

1998.

(PromotionsR, LS 413.251.1) stellt folgende Bedingungen an die

definitive Promotion: Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

oben (lit a) und es dürfen nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt

werden (lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die

definitive Promotion nicht erfüllen, werden am Ende einer Zeugnisperiode

provisorisch promoviert; das gilt aber namentlich dann nicht, wenn sie vom 9. Schuljahr

an schon einmal provisorisch promoviert wurden (§ 10 Ingress und

lit. b PromotionsR). Eine provisorische Promotion kann letztmals 1 1/2

Jahre, eine Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit

ausgesprochen werden (§ 11 PromotionsR). Schülerinnen und Schüler, die

erstmals nicht promoviert wurden, werden zu einer Repetition in der

nächsttieferen Klassenstufe zugelassen (§ 12 Abs. 1 PromotionsR). Während

der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden (§ 12 Abs. 2

PromotionsR).

5.2

Die

promotionsrelevanten Noten des Beschwerdeführers 2 weisen gemäss dem aktenkundigen

Zeugnisauszug eine grössere doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach

unten (4 Punkte) als die Summe der sämtlicher Notenabweichungen von 4 nach oben

(3.5 Punkte) auf. Zudem hat er mit vier ungenügenden Noten die für eine definitive

Promotion maximal noch erlaubte Zahl an Noten unter 4 überschritten. Eine

Anhebung einer der ungenügenden Noten würde in seinem Fall zu einer definitiven

Promotion führen.

Die Bedingungen für eine definitive Promotion nach § 9

PromotionsR sind also nicht erfüllt.

6.

Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die ihm im Fach

Chemie erteilte Note sei in rechtsverletzender Weise zustande gekommen, weil

seine mündlichen Leistungen in diesem Fach entgegen § 7 Abs. 1

PromotionsR nicht berücksichtigt worden seien.

6.1

Gemäss § 7

Abs. 1 PromotionsR ist bei der Beurteilung der Leistungen neben den

schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.

Die Lehrperson hat die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung

im betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR).

Grundsätzlich sind somit auch

mündliche Leistungen bei der Benotung zu berücksichtigen. Da das Promotionsreglement

aber nur eine angemessene Berücksichtigung verlangt, räumt es der Lehrperson

ein Ermessen ein. In welcher Art und Gewichtung die mündliche Leistung zu

berücksichtigen ist, legt § 7 Abs. 1 PromotionsR nicht verbindlich

fest. Eine begründete, ausnahmsweise erfolgte Nichtberücksichtigung der

mündlichen Leistung oder deren Verwendung zum Auf- bzw. Abrunden der

schriftlichen Noten kann sich als angemessen erweisen. Erforderlich ist aber,

dass die Art und Weise der Berücksichtigung transparent kommuniziert wird.

6.1.1

Es ist zu Recht unbestritten, dass die Chemielehrerin des

Beschwerdeführers 2 keine förmlichen Noten für die mündliche Leistung

erteilte. Fraglich ist jedoch, ob die Chemielehrerin – wie der Beschwerdeführer 2

behauptet – die mündliche Leistung generell nicht berücksichtigt hat. Diese

Behauptung wird durch Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren

gestützt: Danach könne die "nicht Berücksichtigung der mündlichen Beteiligung

[…] keinesfalls als willkürlich bezeichnet" werden und basiere der Verzicht

auf die Erteilung mündlicher Noten auf Empfehlungen der Fachdidaktik der ETH,

welche eine durchgehende Bewertung der mündlichen Leistung im Fach Chemie als

fragwürdig bezeichnen würden.

Freilich erscheinen diese

Ausführungen von geringerem Gewicht als die von der Chemielehrerin selbst

verfasste Stellungnahme, die mit Bezug auf die hier interessierende Frage mit

der Beschwerdeantwort übereinstimmt. In dieser Stellungnahme führt die Chemielehrerin

aus, die Beurteilung der mündlichen Leistungen im Fach Chemie sei wegen der Art

des zu vermittelnden Stoffes, der angewendeten Unterrichtsmethode und der vom

handwerklichen Geschick abhängigen Qualität der Mitarbeit im Praktikum sehr

schwierig. Eine präzise Beurteilung der mündlichen Leistungen sei zudem

angesichts der im fraglichen Semester von ihr unterrichteten Zahl von 142

Schülerinnen und Schülern schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen. Aus

diesen Gründen halte sie die Erteilung von Noten für die mündliche Beteiligung

nicht für sinnvoll. Eine grosse Diskrepanz zwischen mündlicher und

schriftlicher Leistung werde aber bei der Notengebung berücksichtigt. Die

Chemielehrerin hält indes – auch bei erneuter Prüfung – eine Abweichung von der

mathematischen Rundung des Durchschnitts der schriftlichen Noten zu Gunsten des

Beschwerdeführers 2 aufgrund seiner mündlichen Leistung nicht für

angezeigt.

Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, um davon

auszugehen, dass diese Stellungnahme nicht das von der Chemielehrerin

angewendete Verfahren wiedergibt. Zwar wurde diese Stellungnahme erst im Rahmen

des zweiten Schriftenwechsels ins Rekursverfahren eingebracht und vertrat die

Beschwerdegegnerin zuvor den Standpunkt, es sei Sache der betroffenen Lehrerin,

zu entscheiden, ob die mündliche Leistung berücksichtigt werde. Dennoch erscheint

die Darstellung der Chemielehrerin, wonach sie vor der Notengebung die

mündlichen und schriftlichen Leistungen auf das Vorliegen einer erheblichen

Diskrepanz untersucht hat, als überzeugend.

Diese Darstellung als reine Schutzbehauptung zu

betrachten, rechtfertigt sich selbst dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass

die Chemielehrerin eine präzise Beurteilung der mündlichen Leistungen als nicht

möglich bezeichnete. Letzteres wird in der fraglichen Stellungnahme im

Wesentlichen – ebenso wie die übrigen darin enthaltenen Angaben zur Problematik

einer Bewertung der mündlichen Leistung – einzig erwähnt, um den Verzicht auf

eine mündliche Note zu rechtfertigen. Es kann daraus jedoch nicht abgeleitet

werden, dass die Chemielehrerin eine für die Feststellung grosser Diskrepanzen

zwischen schriftlicher und mündlicher Leistung hinreichende Beurteilung der

mündlichen Leistung für ausgeschlossen hielt und dementsprechend vor der

Notengebung auf die Berücksichtigung der mündlichen Leistung verzichtete. Dies

gilt im Übrigen auch, obwohl die Chemielehrerin dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer 2 ab und zu Fragen im Unterricht stellte, als "für

eine Beurteilung der mündlichen Leistungen nicht ausreichend" bezeichnete.

Der Chemielehrerin kann also nicht mit Recht unterstellt

werden, sie habe sich erst im Nachhinein – aufgrund des Rekurses – mit den

mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers 2 befasst. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass sie diese – soweit zur Feststellung einer grossen Diskrepanz

zu den in den schriftlichen Arbeiten erbrachten Leistungen erforderlich –

bewertet und das von ihr beschriebene Verfahren der Notengebung auch im Fall

des Beschwerdeführers 2 angewendet hat.

6.1.2

Das von der Chemielehrerin angewendete Verfahren führt zu einer Berücksichtigung

der mündlichen Leistung, welche innerhalb des der Lehrperson nach § 7 Abs. 1

PromotionsR zustehenden Ermessensspielraumes liegt. Zu berücksichtigen ist,

dass der Entscheid, in begründeten Fällen keine förmliche mündliche Note zu

erteilen und die mündliche Leistung auf andere Weise zu berücksichtigen, im

Ermessen der Lehrperson steht. Diesbezüglich kann das Gericht sein Ermessen

nicht an die Stelle desjenigen der Lehrperson setzen. Angesichts aller Umstände

– namentlich der von der Chemielehrerin erwähnten Art des zu vermittelnden

Stoffes, der angewendeten Unterrichtsmethode und der Abhängigkeit der Qualität

der Mitarbeit im Praktikum vom handwerklichen Geschick der Schüler – erscheint

es vorliegend nicht als missbräuchlich, dass die Chemielehrerin mangels für sie

genügender Bewertungsgrundlage keine förmliche mündliche Note erteilte (vgl. auch

VGr, 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 4.1.1 [nicht auf

www.vgrzh.ch publiziert]).

Es war – soweit hier zu

überprüfen (vgl. vorn 3) – statthaft, dass die Chemielehrerin die

mündliche Leistung einzig bei grossen Diskrepanzen zu den schriftlichen

Arbeiten und nur bei der Rundung des Durchschnitts der schriftlichen Arbeiten berücksichtigte

(entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb die Berücksichtigung

der mündlichen Leistung nicht mit der Frage der Rundung der Durchschnittsnote

der schriftlichen Arbeiten verknüpft werden darf). Dies gilt umso mehr, als die

Chemielehrerin weder sachfremde noch nicht nachvollziehbare Gründe dafür anführt,

dass sie von einer weitergehenden Berücksichtigung der mündlichen Leistung

abgesehen hat. Dem mündlichen Unterricht kommt in den naturwissenschaftlichen

Fächern weit weniger Bedeutung zu als etwa in den Sprachfächern. Deshalb würde

sich grundsätzlich ohnehin nur eine minimale Berücksichtigung der mündlichen

Leistung rechtfertigen (vgl. VGr, 24. November 2010, VB.2010.00454,

E. 4.1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]).

6.1.3

Die Chemielehrerin qualifizierte die mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers 2

nach ihrer Stellungnahme als nicht genügend, um eine grosse Diskrepanz zu

seinen schriftlichen Leistungen zu begründen und dementsprechend ein Abweichen

von den mathematischen Rundungsregeln zu rechtfertigen. Die Chemielehrerin

erwägt angesichts seiner mündlichen Leistung im Nachhinein gar eine Abweichung

von den mathematischen Rundungsregeln nach unten, und zwar – ausgehend von

einem Durchschnitt der schriftlichen Arbeiten von 3.28 – auf Note 3. Der

Beschwerdeführer 2 macht demgegenüber sinngemäss geltend, er habe eine

derart gute mündliche Leistung erbracht, dass sich eine grosse Diskrepanz zu

seinen schriftlichen Leistungen ergebe und sich eine Korrektur seiner Chemienote

nach oben aufdränge. Nach seiner Darstellung hat er im Chemiepraktikum nicht

etwa nur mitgearbeitet sowie ab und zu Fragen gestellt, sondern mit grossem Engagement

den vermittelten Stoff praktisch erprobt und zahlreiche Fragen der Chemielehrerin

richtig beantwortet.

Nach unbestritten gebliebenen Ausführungen des

Beschwerdeführers 2 bestehen keine Aufzeichnungen, welche näheren

Aufschluss über seine mündlichen Leistungen im Fach Chemie geben könnten. Das

Fehlen solcher Aufzeichnungen kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg zu

seinen Gunsten ins Feld geführt werden:

Zum einen sieht weder das Promotionsreglement noch ein

anderer Erlass ausdrücklich eine Protokollierungspflicht vor. Zum anderen ist

aus der Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV) keinen Anspruch auf Protokollierung einer

mündlichen Prüfung vermittelt (vgl. BGr, 7. Februar 2002,

2P.223/2001, E. 3b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche

Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 143),

abzuleiten, dass der Gehörsanspruch auch keinen Anspruch auf Erstellung von

Aufzeichnungen über die im Schulunterricht erbrachten mündlichen Leistungen umfasst.

Mit Blick auf den Umstand, dass es an Aufzeichnungen fehlt

und solche auch nicht zu erstellen waren, erscheint die Behauptung, der

Beschwerdeführer 2 habe mit der richtigen Beantwortung zahlreicher Fragen

und mit seinem Engagement gute mündliche Leistungen erbracht, nicht hinreichend

substantiiert.

6.2

Die

Chemielehrerin mag zwar gegen § 7 Abs. 2 PromotionsR verstossen

haben, indem sie die Klasse vorab nicht über ihr später angewendetes Verfahren

zur Mitberücksichtigung der mündlichen Leistung informierte (und einzig darauf

hinwies, dass sie keine Noten für die mündliche Mitarbeit erteilen werde).

Freilich kann dies für sich allein nicht zu einer Korrektur der Note im Fach

Chemie zugunsten des Beschwerdeführers 2 führen. Dies gilt selbst dann,

wenn § 7 Abs. 2 PromotionsR nicht als blosse Ordnungsvorschrift

qualifiziert werden könnte, deren Verletzung grundsätzlich keinen Einfluss auf

die Rechtmässigkeit der materiell-rechtlichen Anordnung über die provisorische

Promotion hat:

Die Notengebung im Fach Chemie unter Berücksichtigung der

mündlichen Leistung im Unterricht ist im Wesentlichen ein Prüfungsverfahren.

Geschieht im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Leistungserbringung ein

Verfahrensfehler, verbietet sich aufgrund des Zwecks des Prüfungsverfahrens und

der gegenüber der Prüfungsbehörde eingeschränkteren Kognition des

Verwaltungsgerichts (vgl. dazu vorn 3) die Überlegung, wie die Prüfungsleistung

wohl ohne den Verfahrensfehler ausgefallen wäre (vgl. BVGr, 16. Juni

2008, B-497/2008, E. 4; Mareike Lampe, Gerechtere Prüfungsentscheidungen,

Berlin 1999, S. 156, je auch zum Folgenden). Deshalb ist anstelle eines Entscheides

aufgrund fiktiver Prüfungsleistungen das Prüfungsverfahren in der Regel zu

wiederholen.

Aus den erwähnten Gründen ist es jedenfalls unzulässig,

den vorliegenden Entscheid aufgrund einer allfälligen Verletzung von § 7 Abs. 2

PromotionsR gestützt auf fiktive mündliche Leistungen zu treffen. Vor diesem

Hintergrund unbehelflich ist die Behauptung des Beschwerdeführers 2, es

sei naheliegend, dass er und der Beschwerdeführer 1 "durch eine entsprechende

Ankündigung der Chemielehrerin in ihrem Bestreben, eine möglichst gute

mündliche Leistung während des Semesters zu erbringen, bestärkt worden

wären". In einem Fall wie dem vorliegenden ist sodann aber auch keine

Wiederholung des Prüfungsverfahrens möglich, kann die mit dem Verfahrensfehler

behaftete Zeugnisperiode doch ohne Verpassen des weiterlaufenden Unterrichts

nicht wiederholt werden.

7.

Der Beschwerdeführer 2 rügt sodann, die

Chemielehrerin bzw. die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die von ihm

abgelegte dritte Prüfung im Fach Chemie nicht aufbewahrt. Deshalb habe er keine

Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Korrektur dieser Prüfung zu überprüfen.

Sein diesbezüglich anfangs des Herbstsemesters 2010/11 gestelltes Editionsbegehren

sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verspätet.

7.1

Die

Note der dritten Prüfung im Fach Chemie kann auch noch im Rechtsmittelverfahren

gegen den Promotionsentscheid überprüft werden (vgl. VGr, 8. November

2006, VB.2006.00208, E. 3.1). Unbestrittenermassen hat die

Beschwerdegegnerin die entsprechende Prüfung des Beschwerdeführers 2 nicht

ausgehändigt, sondern verloren gehen lassen. Damit hat allein sie zu vertreten,

dass heute der Beweis einer allfälligen rechtswidrigen Bewertung

dieser Prüfung objektiv nicht mehr geführt werden kann:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hatte

die Beschwerdegegnerin die Pflicht, die Prüfung – solange sie nicht an den

Beschwerdeführer ausgehändigt und der Promotionsentscheid noch nicht gefällt

worden war – aufzubewahren. Obschon seitens des Beschwerdeführers 2 noch

kein Editionsbegehren eingereicht worden war, musste die Beschwerdegegnerin

wissen, dass die entsprechende Prüfung für den Promotionsentscheid erheblich

und allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren als Beweismittel erforderlich

ist. Dementsprechend hätte sie diese Prüfung als potentielles Beweismittel

aufbewahren müssen, was im Übrigen auch keine unverhältnismässigen Umtriebe

organisatorischer Art mit sich gebracht hätte und im Interesse des

Rechtsschutzes zumutbar gewesen wäre (vgl. Rekurskommission EVD, 7. September

1999, VPB 64.106, E. 6.6.1). Etwas anderes lässt sich auch

nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2006

(VB.2006.00208, E. 3.1) ableiten. Denn anders als vorliegend waren die

streitigen Prüfungen dem betroffenen Schüler in jenem Fall ausgehändigt worden

und hatte dieser sie selbst nicht aufbewahrt.

7.2

Weil sich der Beschwerdeführer 2 wegen des Vorgehens der Beschwerdegegnerin

ohne Verschulden in einem Beweisnotstand befindet, wäre es unbillig, ihm die

Folgen des verunmöglichten Beweises aufzubürden (vgl. Rekurskommission

EVD, 7. September 1999, VPB 64.106, E. 6.6.1, mit weiteren

Hinweisen). Somit ist es nicht angebracht anzunehmen, die Chemieprüfung sei

richtig bewertet worden. Da auch nicht etwa zu seinen Gunsten auf eine fiktive

Leistung abgestellt werden kann, muss dem Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit

gewährt werden, die fragliche Prüfung nochmals abzulegen. Erst nach erneuter

Ablegung dieser Prüfung wäre die Beschwerdegegnerin in der Lage, unter Einbezug

der neu ermittelten Note im Fach Chemie über die Promotion zu entscheiden (vgl. zum

Ganzen auch Rekurskommission EVD, 7. September 1999, VPB 64.106, E. 6.6.2).

Für eine definitive Promotion ist dabei erforderlich, dass der

Beschwerdeführer 2 bei der erneut abzulegenden Prüfung mindestens die Note 5.41

erzielt: Zum einen ist davon auszugehen, dass die mündliche Leistung im Fall

des Beschwerdeführers 2 keine Abweichung von den mathematischen

Rundungsregeln aufgrund einer grossen Diskrepanz zu den schriftlichen

Leistungen rechtfertigt (vgl. vorn 6). Zum anderen würde der Beschwerdeführer 2

mit den unbestrittenen Noten der anderen schriftlichen Prüfungen im Fach Chemie

(je 2.92) nur dann den für eine mathematische Aufrundung auf die Zeugnisnote 4

erforderlichen Durchschnitt von 3.75 erreichen, wenn die dritte Note mindestens

5.41

betragen würde (vgl. im Übrigen zum Promotionserfordernis, eine der

nach dem aktenkundigen Zeugnisauszug ungenügenden Noten des

Beschwerdeführers 2 anzuheben, vorn 5.2).

8.

Dem Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit einzuräumen,

die dritte schriftliche Chemieprüfung erneut abzulegen, erscheint auch deshalb

unumgänglich, weil seine übrigen Vorbringen nicht verfangen bzw. für sich

allein nicht zu seiner definitiven Promotion führen. Namentlich kann ihm auch die

Berufung auf § 13 PromotionsR nicht zur definitiven Promotion verhelfen:

8.1

Nach

letzterer Vorschrift kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der

Schülerin oder des Schülers von den §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein

besonderer Fall ist namentlich gegeben, wenn im Bereich der persönlichen

Verhältnisse eines Schülers eine Ausnahmesituation besteht und diese als

Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März 2005,

VB.2004.00525, E. 3.1.1).

8.2

Nach

Ansicht des Beschwerdeführers 2 ist vorliegend ein besonderer Fall im Sinn

von § 13 PromotionsR gegeben, weil im Juni 2010 eine

ausserordentliche Häufung von Prüfungen (insgesamt 14 Prüfungen) aufgetreten

sei, er mit seiner Pubertät nur schlecht zurande gekommen sei und er sich zudem

unglücklich in eine Klassenkameradin verliebt habe. Der Kummer über die

unerwiderte Liebe habe sich negativ auf seine schulischen Leistungen und seine

Motivation ausgewirkt. Beeinträchtigt worden seien dadurch auch seine

Leistungen im musikalischen Bereich. Letzteres habe ihn zusätzlich deprimiert.

8.3

Wieviele Prüfungen

zu welchem Zeitpunkt abzulegen sind, steht im Ermessen der Beschwerdegegnerin.

Es bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin dieses Ermessen rechtsverletzend

ausgeübt hat (vgl. zur Kognitionsbeschränkung bei der Überprüfung von

Ermessensentscheiden vorn 3). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin

sowohl die Zahl als auch die Verteilung der Prüfungen überzeugend begründet

hat: So führte sie aus, nach einer von ihr angewendeten Faustregel sei die Zahl

der regulären Prüfungen mindestens so hoch wie die Anzahl Lektionen pro Woche.

Hinzukommen würden Kurzprüfungen. Bei einer homogenen Verteilung aller Prüfungen

über ein ganzes Semester seien regelmässig ca. zehn Prüfungen pro Monat

abzulegen, wobei aufgrund des zu prüfenden Stoffes naturgemäss in der zweiten

Semesterhälfte mehr Prüfungen als in der ersten durchgeführt werden müssten.

Dass der Beschwerdeführer 2 zur Bestimmung der regulären Zahl an Prüfungen

stattdessen allein auf die Anzahl an Semesterwochenstunden in den

promotionswirksamen Fächern abstellen will, kann nichts an der rechtskonformen

Zahl und Verteilung der Prüfungen ändern. – Von einem massiven Prüfungsdruck im Juni

2010, welcher gemäss § 13 PromotionsR die Abweichung von den §§ 9–12 PromotionsR

rechtfertigt, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Offen bleiben

kann deshalb auch, ob § 13 PromotionsR bei einer von einer gesamten Klasse

zu tragenden irregulären Häufung von Prüfungen oder nur bei besonderen,

einzelne Schüler individuell betreffenden Umständen angewendet werden kann.

Auch was die vorgebrachte psychische Belastung durch die

Pubertät und die unerwiderte Liebe betrifft, kann ebenso wenig von einem

besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR ausgegangen werden. Aus dem

Wortlaut und der systematischen Stellung dieser Vorschrift ergibt sich, dass es

sich um eine Ausnahmebestimmung handelt. Dementsprechend ist an der erwähnten

Rechtsprechung, wonach ein besonderer Fall nach dieser Vorschrift eine Ausnahmesituation

voraussetzt (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1), festzuhalten.

Obschon keine Auslegungsregel gilt, wonach Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen

sind (vgl. BGr, 25. Februar 2010,9C_678/2009, E. 4.3.2 mit

Hinweisen), geht es nicht an, vorliegend mit Blick auf die Pubertät des Beschwerdeführers 2

und seinen Liebeskummer einen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR

anzunehmen. Denn sowohl Pubertätsprobleme wie auch erste (und mitunter

einschneidende) Erfahrungen enttäuschter Liebe gehören typischerweise zur

Lebensphase, in welcher sich heranwachsende Gymnasiasten befinden. Vor diesem

Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer 2

in einer Ausnahmesituation befand.

Mangels Ausnahmesituation offen bleiben kann im Übrigen

die Frage, ob dem Beschwerdeführer 2 – wie er selbst behauptet – beim

Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. zur

gebotenen Prognose bei Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13

PromotionsR VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2 f.).

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den

Beschwerdeführer 2 zu Recht ein besonderer Fall im Sinn von § 13

PromotionsR verneint wurde. Deshalb muss es – sofern das Resultat der erneut

abzulegenden Chemieprüfung nichts anderes gebietet (vgl. vorn 7) –

bei der nur provisorischen Promotion des Beschwerdeführers 2 bleiben.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des

Beschwerdeführers 2 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist insoweit an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, dem Beschwerdeführer 2

unentgeltlich die nochmalige Ablegung der dritten Chemieprüfung zu ermöglichen

und unter Einbezug der neu zu ermittelnden Note sowie der übrigen Noten erneut

über seine Promotion zu entscheiden (vgl. §§ 63 und 64 je Abs. 1

VRG; zur so genannten Sprungrückweisung Kölz/Boss­hart/Röhl, § 64 N. 5 f.).

10.

10.1

Vorliegend

ist nur über die Nebenfolgen der Beschwerde betreffend die provisorische Promotion

des Beschwerdeführers 2 zu befinden, da es sich nur diesbezüglich um einen

instanzabschliessenden Entscheid handelt (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 37 [getrennte Verlegung der Verfahrenskosten

bei Verfahrenstrennung]).

Der Aufwand wurde durch die ursprünglich gemeinsame

Verfahrensführung reduziert. Dies ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu

berücksichtigen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31

N. 37). Bei Rückweisung geht die Praxis regelmässig von einem je hälftigen

Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April

2009, PB.2008.00050, E. 7). Folglich werden mit Bezug auf die Beschwerde

des Beschwerdeführers 2 dieser und die Beschwerdegegnerin je zur Hälfte

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

10.2

Eine

Parteientschädigung steht mangels überwiegenden Obsiegens weder dem Beschwerdeführer

2.

noch der Beschwerdegegnerin zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

10.3

10.3.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind auch die in ihrer Höhe unverändert

zu belassenden Kosten der angefochtenen Verfügung jedenfalls zur Hälfte neu zu

verlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Aus den nämlichen

Gründen wie bei der Verlegung der Gerichtskosten rechtfertigt es sich, die

Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der angefochtenen

Verfügung zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 2

aufzuerlegen. Auf die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer 1 die

Rekurskosten zu tragen hat, muss dabei – wie im Folgenden ersichtlich wird –

keine Rücksicht genommen werden (diese Frage ist im Verfahren VB.2011.00542 zu

entscheiden).

Nach § 14 VRG haften mehrere Beteiligte, die dasselbe

Begehren gestellt haben, für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch, soweit

sich dies aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ergibt; das

Verwaltungsgericht nimmt deshalb Solidarhaftung an, wenn sich mehrere Private

zur Ein­reichung eines Rechtsmittels zusammentun, weil da­durch eine einfache

Gesellschaft entsteht (VGr, 19. März 2003, VB.2002.00405, E. 4; RB 1996

Nr. 9). Zwar haben die Beschwerdeführenden vorliegend gemeinsam Rekurs erhoben.

Damit ist jedoch keine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. des

Obligationenrechts (OR) entstanden, weil sie je gegen ihre eigene provisorische

Promotion kämpfen und somit keinen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Vorinstanz

hat dementsprechend zu Recht nicht angeordnet, dass die Beschwerdeführenden für

die Rekurskosten solidarisch haften.

Wenn die Voraussetzungen für eine solidarische Haftung

gemäss § 14 VRG nicht gegeben sind, tragen gemeinsame Beteiligte nach

dieser Vorschrift die ihnen auferlegten Kosten in der Regel zu gleichen Teilen

unter subsidiärer Haftung für das Ganze. Die besonderen Umstände des

vorliegenden Falles rechtfertigen es, von der regelmässigen Kostenauflage zu gleichen

Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze im Sinn von § 14 VRG eine

Ausnahme zu machen. Denn zum einen wurde der Rekurs gegen zwei Verfügungen mit

verschiedenen Adressaten erhoben. Zum anderen hätte sich aus den vorn 1.2

genannten Gründen bereits im Rekursverfahren eine getrennte Behandlung der

Fälle der beiden Beschwerdeführenden aufgedrängt (eine solche getrennte

Behandlung hatte die Bildungsdirektion zunächst, jedoch nicht in der

angefochtenen Verfügung durchgeführt). Dementsprechend braucht bei der

vorliegend neu angeordneten Verteilung der (die provisorische Promotion des

Beschwerdeführers 2 betreffenden) Hälfte der Rekurskosten die Frage nach

der Kostentragung durch den Beschwerdeführer 1 nicht beantwortet zu werden

und ist die von der Vorinstanz für beide Beschwerdeführenden angeordnete

subsidiäre Haftung aufzuheben.

10.3.2

Aus den bei der Verlegung der Gerichtskosten erwähnten Gründen rechtfertigt

es sich nach wie vor, dem Beschwerdeführer 2 keine Parteientschädigung für

das Rekursverfahren betreffend seine provisorische Promotion zuzusprechen.

11.

11.1

Laut Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG).

11.2

Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide – wie der vorliegende Entscheid, soweit er die

provisorische Promotion des Beschwerdeführers 2 betrifft – sind als Vor-

oder – eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 (in Verbindung mit Art. 117)

BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG

N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,

Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2;

Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind deshalb

vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

11.3

Die

gleichen Bedingungen für die direkte Anfechtung bei Bundesgericht gelten auch

hinsichtlich des Entscheides über die Verfahrenstrennung, ist doch ein solcher

Entscheid ebenfalls ein Zwischenentscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 37).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Verfahren wird im Sinne der Erwägungen getrennt.

2.

Über

die Beschwerde wird, soweit sie die provisorische Promotion von A betrifft, in

einem separatem Verfahren unter neuer Verfahrensnummer (VB.2011.00542) entschieden;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde betreffend die provisorische Promotion von B wird teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung der Kantonsschule X über die provisorische

Promotion von B vom 9. Juli 2010 und – soweit B betreffend – Dispositiv-Ziffer

II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. Februar 2011 werden

aufgehoben. Die Sache wird hinsichtlich der provisorischen Promotion von

B zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Kantonsschule X zurückgewiesen.

2.

In

teilweiser Änderung der Dispositiv-Ziffer III

der Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. Februar 2011 werden die

Rekurskosten je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und dem

Beschwerdeführer 2 auferlegt; die darin angeordnete subsidiäre Haftung der

Beschwerdeführenden wird aufgehoben.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 2 und der

Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …