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Entscheid

VB.2011.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00198

6. Juli 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13403)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1969, thailändische Staatsangehörige, reiste

am 9. Oktober 2004 mit einem Touristenvisum in die Schweiz und heiratete

am 15. Dezember 2004 den hier niedergelassenen laotischen

Staatsangehörigen F, geboren 1971. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 3. Mai 2007 stellte sie ein Gesuch um

Nachzug ihrer aus einer früheren Ehe stammenden Tochter B, geboren 1995, das

sie indessen nicht weiterverfolgte. Am 27. Februar 2010 ersuchte sie

zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner D, geboren 1957, erneut um Nachzug ihrer

Tochter und um Nachzug ihres Sohnes C, geboren 2001. Das Migrationsamt wies das

Gesuch am 16. August 2010 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 23. Februar 2011 teilweise gut. Sie bewilligte C

den Aufenthalt in der Schweiz, während sie den Rekurs in Bezug auf die Tochter B

abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 24. März 2011 liessen A, D, C und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei Letzterer eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei ihrer Mutter zu erteilen. Zudem beantragten sie eine

Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei B

vorsorglich die Einreise und der Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten

bzw. die Einreisebewilligung von C sei bis zum Entscheid zu sistieren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2011 wurde das

Gesuch um Bewilligung der vorsorglichen Einreise von B abgewiesen und die

Einreisebewilligung von C für die Dauer des Verfahrens suspendiert.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ledigen

Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Der Anspruch auf Familiennachzug muss

innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1

AuG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AuG).

Der Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

liegt grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörden. Ein Rechtsanspruch

auf Familiennachzug kann sich indessen unmittelbar aus dem Anspruch auf Achtung

des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

ergeben (EMRK).

2.2

Vorliegend

ist das Gesuch um Nachzug der Tochter unstreitig nach Ablauf der Jahresfrist

von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG gestellt worden, weshalb der

Nachzug nur dann bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe

vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in

die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit). Exemplarisch nennt die

bundesrätliche Botschaft eine Veränderung der Betreuungssituation im

Herkunftsland, etwa wenn die Betreuung des Kindes wegen Tod oder Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft AuG, BBl 2002 3709,

3794).

2.3

2.3.1

Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursabteilung verwiesen

werden (§ 28 Abs. 1 VRG), wonach die Beschwerdeführenden 1 und 4

in einem intakten Konkubinat leben, die Beschwerdeführerin 1 deshalb ein

gefestigtes Aufenthaltsrecht besitzt und sich grundsätzlich auf Art. 13 Abs. 1

BV bzw. Art. 8 EMRK berufen kann.

2.3.2

Es entspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs, dass er die

Familieneinheit herstellen und der gesamten Familie ein Zusammenleben

ermöglichen soll. Demzufolge ist eine Aufsplitterung der Familie und

insbesondere eine Trennung von Geschwistern nicht unproblematisch (vgl. etwa

BGr, 27. Oktober 2000,2A.340/2000, E. 3f). Insbesondere bei einer

sehr engen Verbundenheit zwischen Geschwistern ist eine Trennung –

vorbehältlich entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen – zu

vermeiden.

2.3.3

Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter mit

ihrem jüngeren Bruder sehr eng verbunden ist. Sie haben nicht nur ihr ganzes

Leben zusammen verbracht; seit der Abwesenheit der Mutter ist die Tochter zur

wichtigsten Bezugsperson für ihren jüngeren Bruder geworden. Durch die

Übersiedlung ihres Bruders in die Schweiz könnte diese Beziehung nicht

angemessen aufrechterhalten werden und die Tochter wäre von ihrer Kernfamilie –

ihrer Mutter und ihrem Bruder – getrennt, was dem Kindeswohl widersprechen

würde. Zudem ist die unbefriedigende Betreuungssituation der Tochter in ihrem

Heimatland zu berücksichtigen, die sich in den letzten Jahren verschlechtert

hat. Damit besitzen die Beschwerdeführenden ein grosses persönliches Interesse

am Aufenthalt der Tochter in der Schweiz.

Öffentliche Interessen, welche

dem Nachzug der Tochter entgegenstehen und das private Interesse überwiegen

würden, sind nicht ersichtlich. Zwar sind die Bedenken der Vor­instanz nicht

von der Hand zu weisen, dass bei der Tochter, die ihr ganzes Leben im Herkunftsstaat

verbracht, dort die Schulen besucht hat und sich mittlerweile in der Berufsausbildung

befindet, mit Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden muss. Dem kann indessen

dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufenthaltsbewilligung der Tochter

mit der Bedingung verbunden wird, dass sie einen Sprach- oder Integrationskurs

besucht (Art. 54 Abs. 1 AuG). Zudem steht es dem Migrationsamt frei,

die Bewilligung der Tochter nicht zu verlängern, sollte sich diese nicht in die

hiesigen Verhältnisse integrieren können und straffällig oder fürsorgeabhängig

werden (vgl. Art. 62 AuG). Im Übrigen besteht beim Nachzug älterer Kinder

die Gefahr mangelhafter Integration unabhängig davon, ob der Nachzug

fristgerecht erfolgt. Angesichts dessen ist die Vor­instanz zu Unrecht davon ausgegangen,

im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2

EMRK überwiege das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs

bzw. es lägen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AuG vor.

Weiter sind auch keine Hinweise auf ein missbräuchliches

Vorgehen zur Umgehung der Nachzugsfristen erkennbar. Die Mutter hat bereits

2007.

und damit rund zweieinhalb Jahre nach ihrer Einreise den Nachzug der

damals zwölfjährigen Tochter angestrebt, diesen indessen mangels finanzieller

Mittel nicht weiterverfolgt. Dass sie mit dem Nachzug zugewartet hat, bis die

hierfür notwendigen Voraussetzungen – insbesondere eine finanzielle Basis und

eine bedarfsgerechte Wohnung – geschaffen worden sind, kann ihr schlecht entgegengehalten

werden.

2.4

Zusammenfassend

verletzt die vorinstanzliche Interessenabwägung den Anspruch auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten und

die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

VRG) und hat dieser den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird eingeladen, B eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen und ihr und ihrem Bruder C die gemeinsame Einreise zu ermöglichen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2’000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2‘060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr.

2'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 12,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…