VB.2011.00198
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00198
6. Juli 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13403)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2011.00198
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
1. A,
2. B, z. Zt. in Thailand,
3. C, z. Zt. in Thailand,
4. D,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
Nr. 1 und 4 vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1969, thailändische Staatsangehörige, reiste
am 9. Oktober 2004 mit einem Touristenvisum in die Schweiz und heiratete
am 15. Dezember 2004 den hier niedergelassenen laotischen
Staatsangehörigen F, geboren 1971. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 3. Mai 2007 stellte sie ein Gesuch um
Nachzug ihrer aus einer früheren Ehe stammenden Tochter B, geboren 1995, das
sie indessen nicht weiterverfolgte. Am 27. Februar 2010 ersuchte sie
zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner D, geboren 1957, erneut um Nachzug ihrer
Tochter und um Nachzug ihres Sohnes C, geboren 2001. Das Migrationsamt wies das
Gesuch am 16. August 2010 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 23. Februar 2011 teilweise gut. Sie bewilligte C
den Aufenthalt in der Schweiz, während sie den Rekurs in Bezug auf die Tochter B
abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 24. März 2011 liessen A, D, C und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei Letzterer eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei ihrer Mutter zu erteilen. Zudem beantragten sie eine
Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei B
vorsorglich die Einreise und der Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten
bzw. die Einreisebewilligung von C sei bis zum Entscheid zu sistieren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2011 wurde das
Gesuch um Bewilligung der vorsorglichen Einreise von B abgewiesen und die
Einreisebewilligung von C für die Dauer des Verfahrens suspendiert.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ledigen
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Der Anspruch auf Familiennachzug muss
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1
AuG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AuG).
Der Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
liegt grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörden. Ein Rechtsanspruch
auf Familiennachzug kann sich indessen unmittelbar aus dem Anspruch auf Achtung
des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
ergeben (EMRK).
2.2
Vorliegend
ist das Gesuch um Nachzug der Tochter unstreitig nach Ablauf der Jahresfrist
von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG gestellt worden, weshalb der
Nachzug nur dann bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe
vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in
die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit). Exemplarisch nennt die
bundesrätliche Botschaft eine Veränderung der Betreuungssituation im
Herkunftsland, etwa wenn die Betreuung des Kindes wegen Tod oder Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft AuG, BBl 2002 3709,
3794).
2.3
2.3.1
Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursabteilung verwiesen
werden (§ 28 Abs. 1 VRG), wonach die Beschwerdeführenden 1 und 4
in einem intakten Konkubinat leben, die Beschwerdeführerin 1 deshalb ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht besitzt und sich grundsätzlich auf Art. 13 Abs. 1
BV bzw. Art. 8 EMRK berufen kann.
2.3.2
Es entspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs, dass er die
Familieneinheit herstellen und der gesamten Familie ein Zusammenleben
ermöglichen soll. Demzufolge ist eine Aufsplitterung der Familie und
insbesondere eine Trennung von Geschwistern nicht unproblematisch (vgl. etwa
BGr, 27. Oktober 2000,2A.340/2000, E. 3f). Insbesondere bei einer
sehr engen Verbundenheit zwischen Geschwistern ist eine Trennung –
vorbehältlich entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen – zu
vermeiden.
2.3.3
Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter mit
ihrem jüngeren Bruder sehr eng verbunden ist. Sie haben nicht nur ihr ganzes
Leben zusammen verbracht; seit der Abwesenheit der Mutter ist die Tochter zur
wichtigsten Bezugsperson für ihren jüngeren Bruder geworden. Durch die
Übersiedlung ihres Bruders in die Schweiz könnte diese Beziehung nicht
angemessen aufrechterhalten werden und die Tochter wäre von ihrer Kernfamilie –
ihrer Mutter und ihrem Bruder – getrennt, was dem Kindeswohl widersprechen
würde. Zudem ist die unbefriedigende Betreuungssituation der Tochter in ihrem
Heimatland zu berücksichtigen, die sich in den letzten Jahren verschlechtert
hat. Damit besitzen die Beschwerdeführenden ein grosses persönliches Interesse
am Aufenthalt der Tochter in der Schweiz.
Öffentliche Interessen, welche
dem Nachzug der Tochter entgegenstehen und das private Interesse überwiegen
würden, sind nicht ersichtlich. Zwar sind die Bedenken der Vorinstanz nicht
von der Hand zu weisen, dass bei der Tochter, die ihr ganzes Leben im Herkunftsstaat
verbracht, dort die Schulen besucht hat und sich mittlerweile in der Berufsausbildung
befindet, mit Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden muss. Dem kann indessen
dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufenthaltsbewilligung der Tochter
mit der Bedingung verbunden wird, dass sie einen Sprach- oder Integrationskurs
besucht (Art. 54 Abs. 1 AuG). Zudem steht es dem Migrationsamt frei,
die Bewilligung der Tochter nicht zu verlängern, sollte sich diese nicht in die
hiesigen Verhältnisse integrieren können und straffällig oder fürsorgeabhängig
werden (vgl. Art. 62 AuG). Im Übrigen besteht beim Nachzug älterer Kinder
die Gefahr mangelhafter Integration unabhängig davon, ob der Nachzug
fristgerecht erfolgt. Angesichts dessen ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen,
im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2
EMRK überwiege das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs
bzw. es lägen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AuG vor.
Weiter sind auch keine Hinweise auf ein missbräuchliches
Vorgehen zur Umgehung der Nachzugsfristen erkennbar. Die Mutter hat bereits
2007.
und damit rund zweieinhalb Jahre nach ihrer Einreise den Nachzug der
damals zwölfjährigen Tochter angestrebt, diesen indessen mangels finanzieller
Mittel nicht weiterverfolgt. Dass sie mit dem Nachzug zugewartet hat, bis die
hierfür notwendigen Voraussetzungen – insbesondere eine finanzielle Basis und
eine bedarfsgerechte Wohnung – geschaffen worden sind, kann ihr schlecht entgegengehalten
werden.
2.4
Zusammenfassend
verletzt die vorinstanzliche Interessenabwägung den Anspruch auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten und
die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG) und hat dieser den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird eingeladen, B eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen und ihr und ihrem Bruder C die gemeinsame Einreise zu ermöglichen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2’000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2‘060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr.
2'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 12,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…