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Entscheid

VB.2011.00208

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00208

17. Mai 2011Deutsch18 min

(URT.2011.13261)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (zugestellt am

16. September 2010) entzog das Strassenverkehrsamt A wegen einer leichten

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer

von zwei Monaten. Es ging davon aus, A habe am 7. November 2009 mit dem

Personenwagen 01 in Zürich, B-Strasse, stadtauswärts fahrend die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 16 km/h überschritten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion und

beantragte sinngemäss, der angeordnete Führerausweisentzug sei auf eine Dauer

von zwei Wochen zu reduzieren, und es sei auf die Erhebung weiterer Kosten zu

verzichten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom

1.

März 2011 ab.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 29. März 2011

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Führerausweisentzug

sei aufzuheben. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 4. April 2011 die

Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte am 13. April 2011

die Sicherheitsdirektion. Am 30. April 2011 reichte A eine weitere

Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

2.

Der Beschwerdeführer macht

vorab geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung, auf welche sich der Führerausweisentzug

stützt, sei ihm nicht bewiesen worden, insbesondere seien ihm keine entsprechenden

Lichtbilder zugestellt worden. Solange dies nicht geschehe, trete er von seiner

Aussage, er sei der Fahrer gewesen, vollumfänglich zurück.

2.1

Der Beschwerdeführer macht damit im Verfahren

vor Verwaltungsgericht zum ersten Mal zumindest sinngemäss geltend, er sei am

7.

November 2009 nicht der fehlbare Lenker des Fahrzeugs 01 gewesen. Dabei

handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Da das Verwaltungsgericht

vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, ist dies grundsätzlich

zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Beschränkt wird die Zulässigkeit

solcher Vorbringen jedoch durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches

sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 2 Abs. 3 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]) ergibt und sich

nicht nur an Behörden, sondern auch an Private richtet. Widersprüchliches

Verhalten findet keinen Rechtsschutz (statt vieler: Giovanni Biaggini, Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 5 N. 24).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, warum die Beschwerdegegnerin und die

Vorinstanz nicht hätten davon ausgehen dürfen, er habe zum fraglichen Zeitpunkt

sein Fahrzeug gelenkt. Es sind dafür auch keine Gründe ersichtlich. Der rechtserhebliche

Sachverhalt ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber bereits im Rekursverfahren,

welches durch Parteianträge eingeleitet wird, durch das Rügeprinzip und das

Begründungserfordernis erheblich relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11). Darüber hinaus ergibt sich aus der

Mitwirkungspflicht, dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren

nach Treu und Glauben zu verhalten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59 mit

weiteren Hinweisen). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich

nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Kann von den

Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden

und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu

forschen, die nicht aktenkundig sind.

Vorliegend blieb der Sachverhalt

unbestritten, obwohl dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt worden

war, sich zu äussern. Dieser bestätigte den Sachverhalt sogar mehrfach. In

seiner Rekursschrift führte er gar explizit aus, er anerkenne grundsätzlich

sein Vergehen, wobei er nur mit dem Strafmass nicht einverstanden sei. Entsprechend

beantragte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht die Aufhebung der

Entzugsverfügung, sondern nur die Reduktion der verfügten Entzugsdauer.

2.3

Auch für das

Verwaltungsgericht besteht aufgrund des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers

keine Veranlassung, in Anwendung von § 7 Abs. 1 VRG weitere Sachverhaltsermittlungen

vorzunehmen.

2.3.1

Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich

nicht von den Tatsachenfeststellungen des den fraglichen Vorfall betreffenden

Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde

ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren,

wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich

mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde

ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im

Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem

Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder

davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren

eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der

Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren

vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97

E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3).

2.3.2

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall

erfüllt. Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich, welche strafrechtlichen

Konsequenzen der Beschwerdeführer zu tragen hatte. Er führt jedoch selber

mehrfach aus, er habe die ihm auferlegte Busse bezahlt. Er hat demnach nicht

(oder allenfalls erfolglos) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, tatsächliche

Einwendungen zu erheben. Unter den gegebenen Umständen hätte dies aber von ihm

erwartet werden können. So war der Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt bereits

mit Verfügung vom 10. Juni 2009 verwarnt und darauf hingewiesen worden,

dass ihm der Führerausweis im Fall einer erneuten leichten Widerhandlung innert

der nächsten zwei Jahre für mindestens einen Monat entzogen werden müsste. Mit

Schreiben vom 26. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer zudem die

Einleitung eines Administrativverfahrens betreffend Entzug des Führerausweises

angekündigt. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass

im Administrativverfahren auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt

werden könne, nachdem dem Beschwerdeführer dort umfassende Verteidigungsrechte

zur Verfügung stünden. Nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom

3.

Mai 2010 beim Strassenverkehrsamt erging von diesem unverzüglich eine

Kurzmitteilung an den Beschwerdeführer, mit welcher dieser um einen umgehenden

Telefonanruf gebeten wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin jedoch

nicht mehr. Der Beschwerdeführer wusste folglich, dass ihm zusätzlich zum strafrechtlichen

Verfahren der Entzug des Führerausweises drohte. Es besteht daher im

Administrativverfahren kein Grund, von der Sachverhaltsfeststellung der

Strafbehörde abzuweichen (vgl. dazu BGr, 27. Dezember 2006,6A.82/2006, E. 2.1,

wo ebenfalls ein Fall zu beurteilen war, in welchem der Fahrzeughalter die ihm

auferlegte Busse bezahlt hatte, im Administrativverfahren danach jedoch –

bereits von Anfang an – anzweifelte, dass er selber gefahren sei).

2.3.3

Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht

ohne einen nachvollziehbaren Grund nicht nach. Zudem bringt er nun vor Verwaltungsgericht

nicht etwa eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung vor. Er beschränkt sich

vielmehr darauf, lediglich implizit und damit in gänzlich unsubstanziierter

Weise zu behaupten, er sei nicht der Fahrer gewesen. Erst mit Stellungnahme vom

30.

April 2011 zog er zudem die Verlässlichkeit der Messwerte der Radaranlage

in Zweifel. Nur wenn der Beschwerdeführer aber zumindest glaubhafte Erklärungen

abgeben würde, bestünde für die Verwaltungsbehörden bzw. das Verwaltungsgericht

eine Veranlassung, weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen

BGr, 27. Dezember 2006,6A.82/2006, E. 2.2.1). Dies ist vorliegend

nicht der Fall. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht dazu

äussert, wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll, vermag

auch die Behauptung, er habe die Busse nur bezahlt, um "nicht ins Mahn-

resp. Betreibungswesen abzufallen", nicht zu überzeugen, wäre die Busse

doch bei einer entsprechenden Anfechtung durch den Beschwerdeführer nicht

vollstreckbar geworden.

2.3.4

Angesichts der dargelegten Umstände vermögen die unsubstanziierten

Ausführungen des Beschwerdeführers somit keine weiteren

Sachverhaltsermittlungen, wie etwa den Beizug von Strafverfahrensakten, welche

allenfalls die vom Beschwerdeführer angesprochenen Lichtbilder enthalten

würden, durch das Verwaltungsgericht zu rechtfertigen. Vielmehr stellt das

Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesagten einen Verstoss gegen das

Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar (vgl. oben, E. 2.1).

3.

Die Vorinstanzen haben die zu beurteilende

Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h innerorts zu Recht als leichte

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1

lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)

qualifiziert. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Der

Beschwerdeführer erhebt gegen diese Beurteilung denn auch keine Einwände. Er

wendet sich aber gegen die Entzugsdauer von zwei Monaten, da er beruflich auf

den Führerausweis angewiesen sei. Zudem dürften seine früheren Verfehlungen

nicht berücksichtigt werden, da diese bereits abgegolten seien.

3.1

Gemäss Art. 16

Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,

bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 –

wie im vorliegenden Fall (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 1b) –

ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen. War in den einer leichten Widerhandlung vorangegangenen zwei

Jahren der Ausweis entzogen oder wurde eine andere Administrativmassnahme

verfügt, wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat

entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des

Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die

Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die

Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3

SVG).

3.2

Zunächst

ist festzuhalten, dass Art. 16a Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 3

SVG den rechtsanwendenden Behörden keinerlei Spielraum belassen, im

vorliegenden Fall eine Entzugsdauer von weniger als einem Monat festzusetzen.

Eine Reduktion derselben auf zwei Wochen, wie dies der Beschwerdeführer im

Rekursverfahren beantragte, ist daher nicht möglich. Dies entspricht dem klaren

Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die Botschaft zur Teilrevision des

Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999, 4486 f.; VGr,

9.

April 2008, VB.2008.00022, E. 3.4).

3.3

Der Warnungsentzug ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von

ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär

die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit

und nicht dessen Bestrafung bezweckt (BGE 133 II 331 E. 4.2; 128 II 133 E. 3b/aa;

RB 1997 Nr. 125 E. 2; vgl. auch René

Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III:

Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2236).

Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen

und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzulegen, dass die mit der Massnahme

beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE

128.

II 173 E. 4b; 124 II 44 E. 1). Den kantonalen Behörden steht bei

der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Eine

Überschreitung des Ermessens oder ein Missbrauch liegt namentlich dann vor,

wenn einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in einer

unhaltbaren Weise gewichtet werden (BGE 128 II 173 E. 4b; 115 Ib 163 E. 3),

ohne dass sich allerdings die rechtsanwendende Instanz in erschöpfender Weise

zu allen Umständen zu äussern braucht (VGr, 24. September 2003,

VB.2003.00180, E. 3).

3.4

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Massnahmeempfindlichkeit

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu

berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen

Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c). Im vorliegenden Fall

wurde die geltend gemachte Massnahmeempfindlichkeit von der Beschwerdegegnerin

berücksichtigt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus (Entscheid

der Vorinstanz, E. 4c), die Entzugsdauer bemesse sich danach, in welchem

Mass der Fahrzeugführer von der Massnahme infolge beruflicher Angewiesenheit

stärker als der normale Fahrer betroffen sei (BGE 123 II 572 E. 2c). Die Vorinstanz

wies zudem zu Recht darauf hin, dass es aufgrund der in § 7 Abs. 2

VRG verankerten Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer sei, darzulegen, in

welchem Mass er berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen sei. Der

Beschwerdeführer habe aber weder substanziiert dargelegt noch ausreichend

belegt, in welchem Umfang ihm mit dem Führerausweisentzug die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit

erschwert werde.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen

vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Nachdem er mit Schreiben vom

3.

Mai 2010 geltend gemacht hatte, als selbstständiger Unternehmer das

Auto sehr oft an Randzeiten ausserhalb des öffentlichen Verkehrs nutzen zu

müssen, und er im Rekursverfahren ausführte, als Vertriebsmakler tätig zu sein,

bezeichnet er sich nun als Berater, der zu sehr unterschiedlichen Zeiten rasch

an unterschiedlichen Orten vorstellig werden müsse, um seine Klientschaft zu

beraten. Trotz des Hinweises der Vorinstanz, der Beschwerdeführer müsse

substanziiert darlegen und belegen, in welchem Umfang ihm mit dem

Führerausweisentzug die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erschwert werde,

beschränkt sich der Beschwerdeführer also erneut darauf, gänzlich unsubstanziierte

Behauptungen aufzustellen. So bleibt unter anderem völlig unklar, wer der

Arbeitgeber des Beschwerdeführers ist, um was für Beratungsmandate und Klienten

es sich handelt und wo diese zu besuchen sind. Wenn der Beschwerdeführer zudem

ausführt, die Umstellung auf den öffentlichen Verkehr würde ihm "einige Termine

zunichtemachen", so ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die Ausübung

seiner Erwerbstätigkeit durch einen Führerausweisentzug zwar in einem gewissen

– allerdings wieder völlig unbestimmten – Umfang erschwert würde, dass die

Situation des Beschwerdeführers jedoch keineswegs mit der eines

Berufschauffeurs zu vergleichen ist. Die Feststellungen der Vorinstanzen

erweisen sich daher auch in diesem Punkt als gerechtfertigt.

3.5

Der

Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der

Entzugsdauer seinen belasteten automobilistischen Leumund berücksichtigte. Dies

sei nicht statthaft, da die einzelnen Vorfälle alle gebüsst und gesühnt worden

seien.

Diese Auffassung ist nicht haltbar, was sich ohne Weiteres

bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 SVG ergibt, wonach bei

der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs unter anderem der

"Leumund als Motorfahrzeugführer" zu berücksichtigen ist. Dies ist

folgerichtige Konsequenz des erwähnten präventiven und erzieherischen Charakters

des Warnungsentzugs (vgl. oben, E. 3.3). Bei der Festsetzung der

Entzugsdauer ist daher nicht der einzelne Vorfall zu betrachten und allenfalls

mit anderen Vorfällen zu vergleichen. Vielmehr ist eine Prognose anzustellen,

welche Entzugsdauer notwendig ist, um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Es

ist offensichtlich, dass diese Prognose anders ausfallen muss, wenn ein

Fahrzeugführer in der Vergangenheit schon mehrfach die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

überschritten hat und er sich durch mehrere Führerausweisentzüge und

Verwarnungen nicht von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen hat abhalten

lassen. Dabei wurde, wie die Vorinstanz mit Verweis auf BGE 128 II 182 E. 3a

zu Recht festgehalten hat, die Verwarnung vom 10. Juni 2009 nicht etwa

doppelt zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der getrübte Leumund

des Beschwerdeführers, welcher eine über die Mindestentzugsdauer hinausgehende

Massnahme erheischt, ergibt sich vielmehr aus den anderen Verwarnungen und

Führerausweisentzügen. Die Verwarnung vom 10. Juni 2009 wurde nur insofern

berücksichtigt, als die kurze Zeit, nach welcher der Beschwerdeführer bereits

wieder zu schnell unterwegs gewesen war, zu zusätzlichen Bedenken Anlass gab.

Dies wirkt sich auf die erwähnte Prognose durchaus aus, zeugt es doch davon,

dass sich der Beschwerdeführer durch mildere Massnahmen kaum beeindrucken

lässt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit im

vorliegenden Fall – selbst bei Berücksichtigung einer beruflichen

Angewiesenheit auf den Führerausweis – eine Entzugsdauer von mehr als einem

Monat geradezu angezeigt. Eine Entzugsdauer von zwei Monaten ist daher alles

andere als willkürlich. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang denn auch die Behauptung

des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe selber ausgeführt, gemäss Art. 16a

Abs. 2 SVG müsse der Führerausweis für einen Monat entzogen werden, von

zwei Monaten sei nirgends die Rede. Die Vorinstanz hat mehrfach erwähnt, was

sich auch ohne Weiteres aus dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 SVG

ergibt: Die Entzugsdauer beträgt mindestens einen Monat, wenn in den

einer leichten Widerhandlung vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen

war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Entscheid der

Vorinstanz, E. 2b, 3a sowie 4a).

3.6

Die

Bemessung der Entzugsdauer wurde von den Vorinstanzen nach dem Gesagten ohne

Rechtsverletzung vorgenommen. Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG bildete die

Mindestentzugsdauer von einem Monat dabei den Ausgangspunkt. In Anwendung von Art. 16

Abs. 3 SVG war sodann den konkreten Umständen, namentlich dem belasteten

Leumund des Beschwerdeführers als Fahrzeugführer, Rechnung zu tragen. Dieser

rechtfertigt eine erhebliche Erhöhung der Entzugsdauer. Die von den

Vorinstanzen trotz der nicht belegten und unsubstanziierten Behauptungen zu

seinen Gunsten berücksichtigte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis

vermag diese Erhöhung jedenfalls höchstens zu einem kleinen Teil zu

kompensieren. Die Entzugsdauer von zwei Monaten erscheint daher angemessen.

3.7

An diesem

Ergebnis ändert die vom Beschwerdeführer behauptete telefonische Auskunft, er

habe keinen Führerausweisentzug zu befürchten, nichts. Es kann daher offenbleiben,

ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Zusicherung erhalten hat.

Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich wiederholt die Kontrolle von Telefonaufzeichnungen

verlangt hat, ist der Vollständigkeit halber immerhin zu erwähnen, dass solche

Aufzeichnungen kaum existieren dürften, ist die Aufzeichnung von Gesprächen

ohne die Einwilligung der daran Beteiligten doch verboten (Art. 179ter

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937).

Eine unrichtige behördliche Auskunft kann zwar unter

Umständen bindende Wirkung entfalten. Dafür ist jedoch erforderlich, dass das

Interesse des Privaten, in seinem Vertrauen geschützt zu werden, das

öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts

überwiegt (BGE 114 Ia 209 E. 3c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 696). Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Private im Vertrauen

auf die behördliche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht oder

jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (VGr,

5.

Mai 2010, VB.2009.00576, E. 2.6; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 686). Solche Aufwendungen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend

gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich nur auf sein

Vertrauen berufen kann, wer die Unrichtigkeit nicht kannte oder hätte kennen

müssen. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2009 explizit mitgeteilt

worden war, dass der Führerausweis im Fall einer erneuten leichten

Widerhandlung innert der nächsten zwei Jahre für mindestens einen Monat

entzogen werden müsste (Entscheid der Vorinstanz, E. 3b).

4.

Der Beschwerdeführer wendet

sich schliesslich gegen die Höhe der ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten.

Es sei willkürlich, keine Kosten zu erheben, wenn ein Rückzug erfolge,

andernfalls aber Kosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen.

4.1

Die

Vorinstanz hat mit Bezug auf die Kostenauflage unter Hinweis auf § 13 VRG

begründet, warum sie die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte. Wie sich aus Abs. 1

dieser Bestimmung ergibt, bestimmt sich die Höhe von Gebühren und Kosten der

Verwaltungsbehörden nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung. Gemäss § 5

der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

(GebührenO) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren

Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr

nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1

GebührenO). Dabei verfügt die entscheidende Behörde über einen weiten Ermessensspielraum

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37).

4.2

Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten

Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.- deutlich in der unteren Hälfte der von § 5

GebührenO festgelegten Bandbreite von Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Der

angefochtene Entscheid befasst sich, insbesondere im Zusammenhang mit der

festzusetzenden Entzugsdauer, eingehend mit den gesetzlichen Kriterien und der

Rechtsprechung. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum mit

der Festsetzung der Höhe der vorliegend strittigen Staatsgebühr daher nicht überschritten.

4.3

Zutreffend

ist allerdings die Vermutung des Beschwerdeführers, dass eine unentgeltliche

Rückzugsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist. Da der Aufwand der angerufenen

Behörde bei einem Rückzug des Rechtsmittels in der Regel deutlich geringer ist

als wenn sie einen materiellen Entscheid zu fällen und zu begründen hat, ist

die Staatsgebühr in solchen Fällen in Nachachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips entsprechend zu reduzieren. § 6 GebührenO

beschränkt die Reduktionsmöglichkeit jedoch auf eine Herabsetzung bis auf einen

Fünftel des normalen Ansatzes. Auch bei einem Rückzug hätte die Staatsgebühr

daher grundsätzlich nicht weniger als Fr. 10.- betragen dürfen (§ 6

in Verbindung mit § 5 GebührenO). Ging die Vorinstanz schon im Zeitpunkt

ihres Schreibens vom 9. Februar 2011 von einer normalen Gebühr von Fr. 1'500.-

aus, wäre im Fall eines Rücktritts wohl eine Gebühr von rund Fr. 300.-

angemessen gewesen. Dem Beschwerdeführer ist aus dem Hinweis, im Fall eines

Rückzugs würden ihm keine Kosten auferlegt, jedoch kein Nachteil erwachsen. Er

kann daraus daher für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten

ableiten, da sich die von der Vorinstanz festgesetzte Staatsgebühr – wie

erwähnt (E. 4.2) – nicht als rechtsverletzend erweist.

5.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…