VB.2011.00208
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00208
17. Mai 2011Deutsch18 min
(URT.2011.13261)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00208
Urteil
der Einzelrichter
vom 17. Mai 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (zugestellt am
16. September 2010) entzog das Strassenverkehrsamt A wegen einer leichten
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer
von zwei Monaten. Es ging davon aus, A habe am 7. November 2009 mit dem
Personenwagen 01 in Zürich, B-Strasse, stadtauswärts fahrend die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 16 km/h überschritten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion und
beantragte sinngemäss, der angeordnete Führerausweisentzug sei auf eine Dauer
von zwei Wochen zu reduzieren, und es sei auf die Erhebung weiterer Kosten zu
verzichten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
1.
März 2011 ab.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 29. März 2011
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Führerausweisentzug
sei aufzuheben. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 4. April 2011 die
Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte am 13. April 2011
die Sicherheitsdirektion. Am 30. April 2011 reichte A eine weitere
Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
Der Beschwerdeführer macht
vorab geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung, auf welche sich der Führerausweisentzug
stützt, sei ihm nicht bewiesen worden, insbesondere seien ihm keine entsprechenden
Lichtbilder zugestellt worden. Solange dies nicht geschehe, trete er von seiner
Aussage, er sei der Fahrer gewesen, vollumfänglich zurück.
2.1
Der Beschwerdeführer macht damit im Verfahren
vor Verwaltungsgericht zum ersten Mal zumindest sinngemäss geltend, er sei am
7.
November 2009 nicht der fehlbare Lenker des Fahrzeugs 01 gewesen. Dabei
handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Da das Verwaltungsgericht
vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, ist dies grundsätzlich
zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Beschränkt wird die Zulässigkeit
solcher Vorbringen jedoch durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches
sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 2 Abs. 3 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]) ergibt und sich
nicht nur an Behörden, sondern auch an Private richtet. Widersprüchliches
Verhalten findet keinen Rechtsschutz (statt vieler: Giovanni Biaggini, Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 5 N. 24).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, warum die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz nicht hätten davon ausgehen dürfen, er habe zum fraglichen Zeitpunkt
sein Fahrzeug gelenkt. Es sind dafür auch keine Gründe ersichtlich. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber bereits im Rekursverfahren,
welches durch Parteianträge eingeleitet wird, durch das Rügeprinzip und das
Begründungserfordernis erheblich relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11). Darüber hinaus ergibt sich aus der
Mitwirkungspflicht, dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren
nach Treu und Glauben zu verhalten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59 mit
weiteren Hinweisen). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich
nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Kann von den
Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden
und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu
forschen, die nicht aktenkundig sind.
Vorliegend blieb der Sachverhalt
unbestritten, obwohl dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt worden
war, sich zu äussern. Dieser bestätigte den Sachverhalt sogar mehrfach. In
seiner Rekursschrift führte er gar explizit aus, er anerkenne grundsätzlich
sein Vergehen, wobei er nur mit dem Strafmass nicht einverstanden sei. Entsprechend
beantragte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht die Aufhebung der
Entzugsverfügung, sondern nur die Reduktion der verfügten Entzugsdauer.
2.3
Auch für das
Verwaltungsgericht besteht aufgrund des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers
keine Veranlassung, in Anwendung von § 7 Abs. 1 VRG weitere Sachverhaltsermittlungen
vorzunehmen.
2.3.1
Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich
nicht von den Tatsachenfeststellungen des den fraglichen Vorfall betreffenden
Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde
ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren,
wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich
mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde
ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem
Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder
davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren
eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der
Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren
vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97
E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 22. Dezember 2006,6A.81/2006, E. 2.3).
2.3.2
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
erfüllt. Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich, welche strafrechtlichen
Konsequenzen der Beschwerdeführer zu tragen hatte. Er führt jedoch selber
mehrfach aus, er habe die ihm auferlegte Busse bezahlt. Er hat demnach nicht
(oder allenfalls erfolglos) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, tatsächliche
Einwendungen zu erheben. Unter den gegebenen Umständen hätte dies aber von ihm
erwartet werden können. So war der Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt bereits
mit Verfügung vom 10. Juni 2009 verwarnt und darauf hingewiesen worden,
dass ihm der Führerausweis im Fall einer erneuten leichten Widerhandlung innert
der nächsten zwei Jahre für mindestens einen Monat entzogen werden müsste. Mit
Schreiben vom 26. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer zudem die
Einleitung eines Administrativverfahrens betreffend Entzug des Führerausweises
angekündigt. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass
im Administrativverfahren auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt
werden könne, nachdem dem Beschwerdeführer dort umfassende Verteidigungsrechte
zur Verfügung stünden. Nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom
3.
Mai 2010 beim Strassenverkehrsamt erging von diesem unverzüglich eine
Kurzmitteilung an den Beschwerdeführer, mit welcher dieser um einen umgehenden
Telefonanruf gebeten wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin jedoch
nicht mehr. Der Beschwerdeführer wusste folglich, dass ihm zusätzlich zum strafrechtlichen
Verfahren der Entzug des Führerausweises drohte. Es besteht daher im
Administrativverfahren kein Grund, von der Sachverhaltsfeststellung der
Strafbehörde abzuweichen (vgl. dazu BGr, 27. Dezember 2006,6A.82/2006, E. 2.1,
wo ebenfalls ein Fall zu beurteilen war, in welchem der Fahrzeughalter die ihm
auferlegte Busse bezahlt hatte, im Administrativverfahren danach jedoch –
bereits von Anfang an – anzweifelte, dass er selber gefahren sei).
2.3.3
Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht
ohne einen nachvollziehbaren Grund nicht nach. Zudem bringt er nun vor Verwaltungsgericht
nicht etwa eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung vor. Er beschränkt sich
vielmehr darauf, lediglich implizit und damit in gänzlich unsubstanziierter
Weise zu behaupten, er sei nicht der Fahrer gewesen. Erst mit Stellungnahme vom
30.
April 2011 zog er zudem die Verlässlichkeit der Messwerte der Radaranlage
in Zweifel. Nur wenn der Beschwerdeführer aber zumindest glaubhafte Erklärungen
abgeben würde, bestünde für die Verwaltungsbehörden bzw. das Verwaltungsgericht
eine Veranlassung, weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen
BGr, 27. Dezember 2006,6A.82/2006, E. 2.2.1). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht dazu
äussert, wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll, vermag
auch die Behauptung, er habe die Busse nur bezahlt, um "nicht ins Mahn-
resp. Betreibungswesen abzufallen", nicht zu überzeugen, wäre die Busse
doch bei einer entsprechenden Anfechtung durch den Beschwerdeführer nicht
vollstreckbar geworden.
2.3.4
Angesichts der dargelegten Umstände vermögen die unsubstanziierten
Ausführungen des Beschwerdeführers somit keine weiteren
Sachverhaltsermittlungen, wie etwa den Beizug von Strafverfahrensakten, welche
allenfalls die vom Beschwerdeführer angesprochenen Lichtbilder enthalten
würden, durch das Verwaltungsgericht zu rechtfertigen. Vielmehr stellt das
Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesagten einen Verstoss gegen das
Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar (vgl. oben, E. 2.1).
3.
Die Vorinstanzen haben die zu beurteilende
Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h innerorts zu Recht als leichte
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)
qualifiziert. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Der
Beschwerdeführer erhebt gegen diese Beurteilung denn auch keine Einwände. Er
wendet sich aber gegen die Entzugsdauer von zwei Monaten, da er beruflich auf
den Führerausweis angewiesen sei. Zudem dürften seine früheren Verfehlungen
nicht berücksichtigt werden, da diese bereits abgegolten seien.
3.1
Gemäss Art. 16
Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften,
bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 –
wie im vorliegenden Fall (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 1b) –
ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen. War in den einer leichten Widerhandlung vorangegangenen zwei
Jahren der Ausweis entzogen oder wurde eine andere Administrativmassnahme
verfügt, wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat
entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des
Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die
Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die
Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3
SVG).
3.2
Zunächst
ist festzuhalten, dass Art. 16a Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 3
SVG den rechtsanwendenden Behörden keinerlei Spielraum belassen, im
vorliegenden Fall eine Entzugsdauer von weniger als einem Monat festzusetzen.
Eine Reduktion derselben auf zwei Wochen, wie dies der Beschwerdeführer im
Rekursverfahren beantragte, ist daher nicht möglich. Dies entspricht dem klaren
Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die Botschaft zur Teilrevision des
Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999, 4486 f.; VGr,
9.
April 2008, VB.2008.00022, E. 3.4).
3.3
Der Warnungsentzug ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von
ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär
die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit
und nicht dessen Bestrafung bezweckt (BGE 133 II 331 E. 4.2; 128 II 133 E. 3b/aa;
RB 1997 Nr. 125 E. 2; vgl. auch René
Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III:
Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2236).
Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen
und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzulegen, dass die mit der Massnahme
beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE
128.
II 173 E. 4b; 124 II 44 E. 1). Den kantonalen Behörden steht bei
der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Eine
Überschreitung des Ermessens oder ein Missbrauch liegt namentlich dann vor,
wenn einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in einer
unhaltbaren Weise gewichtet werden (BGE 128 II 173 E. 4b; 115 Ib 163 E. 3),
ohne dass sich allerdings die rechtsanwendende Instanz in erschöpfender Weise
zu allen Umständen zu äussern braucht (VGr, 24. September 2003,
VB.2003.00180, E. 3).
3.4
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Massnahmeempfindlichkeit
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu
berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen
Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c). Im vorliegenden Fall
wurde die geltend gemachte Massnahmeempfindlichkeit von der Beschwerdegegnerin
berücksichtigt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus (Entscheid
der Vorinstanz, E. 4c), die Entzugsdauer bemesse sich danach, in welchem
Mass der Fahrzeugführer von der Massnahme infolge beruflicher Angewiesenheit
stärker als der normale Fahrer betroffen sei (BGE 123 II 572 E. 2c). Die Vorinstanz
wies zudem zu Recht darauf hin, dass es aufgrund der in § 7 Abs. 2
VRG verankerten Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer sei, darzulegen, in
welchem Mass er berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen sei. Der
Beschwerdeführer habe aber weder substanziiert dargelegt noch ausreichend
belegt, in welchem Umfang ihm mit dem Führerausweisentzug die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit
erschwert werde.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen
vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Nachdem er mit Schreiben vom
3.
Mai 2010 geltend gemacht hatte, als selbstständiger Unternehmer das
Auto sehr oft an Randzeiten ausserhalb des öffentlichen Verkehrs nutzen zu
müssen, und er im Rekursverfahren ausführte, als Vertriebsmakler tätig zu sein,
bezeichnet er sich nun als Berater, der zu sehr unterschiedlichen Zeiten rasch
an unterschiedlichen Orten vorstellig werden müsse, um seine Klientschaft zu
beraten. Trotz des Hinweises der Vorinstanz, der Beschwerdeführer müsse
substanziiert darlegen und belegen, in welchem Umfang ihm mit dem
Führerausweisentzug die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erschwert werde,
beschränkt sich der Beschwerdeführer also erneut darauf, gänzlich unsubstanziierte
Behauptungen aufzustellen. So bleibt unter anderem völlig unklar, wer der
Arbeitgeber des Beschwerdeführers ist, um was für Beratungsmandate und Klienten
es sich handelt und wo diese zu besuchen sind. Wenn der Beschwerdeführer zudem
ausführt, die Umstellung auf den öffentlichen Verkehr würde ihm "einige Termine
zunichtemachen", so ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die Ausübung
seiner Erwerbstätigkeit durch einen Führerausweisentzug zwar in einem gewissen
– allerdings wieder völlig unbestimmten – Umfang erschwert würde, dass die
Situation des Beschwerdeführers jedoch keineswegs mit der eines
Berufschauffeurs zu vergleichen ist. Die Feststellungen der Vorinstanzen
erweisen sich daher auch in diesem Punkt als gerechtfertigt.
3.5
Der
Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der
Entzugsdauer seinen belasteten automobilistischen Leumund berücksichtigte. Dies
sei nicht statthaft, da die einzelnen Vorfälle alle gebüsst und gesühnt worden
seien.
Diese Auffassung ist nicht haltbar, was sich ohne Weiteres
bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 SVG ergibt, wonach bei
der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs unter anderem der
"Leumund als Motorfahrzeugführer" zu berücksichtigen ist. Dies ist
folgerichtige Konsequenz des erwähnten präventiven und erzieherischen Charakters
des Warnungsentzugs (vgl. oben, E. 3.3). Bei der Festsetzung der
Entzugsdauer ist daher nicht der einzelne Vorfall zu betrachten und allenfalls
mit anderen Vorfällen zu vergleichen. Vielmehr ist eine Prognose anzustellen,
welche Entzugsdauer notwendig ist, um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Es
ist offensichtlich, dass diese Prognose anders ausfallen muss, wenn ein
Fahrzeugführer in der Vergangenheit schon mehrfach die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
überschritten hat und er sich durch mehrere Führerausweisentzüge und
Verwarnungen nicht von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen hat abhalten
lassen. Dabei wurde, wie die Vorinstanz mit Verweis auf BGE 128 II 182 E. 3a
zu Recht festgehalten hat, die Verwarnung vom 10. Juni 2009 nicht etwa
doppelt zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der getrübte Leumund
des Beschwerdeführers, welcher eine über die Mindestentzugsdauer hinausgehende
Massnahme erheischt, ergibt sich vielmehr aus den anderen Verwarnungen und
Führerausweisentzügen. Die Verwarnung vom 10. Juni 2009 wurde nur insofern
berücksichtigt, als die kurze Zeit, nach welcher der Beschwerdeführer bereits
wieder zu schnell unterwegs gewesen war, zu zusätzlichen Bedenken Anlass gab.
Dies wirkt sich auf die erwähnte Prognose durchaus aus, zeugt es doch davon,
dass sich der Beschwerdeführer durch mildere Massnahmen kaum beeindrucken
lässt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit im
vorliegenden Fall – selbst bei Berücksichtigung einer beruflichen
Angewiesenheit auf den Führerausweis – eine Entzugsdauer von mehr als einem
Monat geradezu angezeigt. Eine Entzugsdauer von zwei Monaten ist daher alles
andere als willkürlich. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang denn auch die Behauptung
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe selber ausgeführt, gemäss Art. 16a
Abs. 2 SVG müsse der Führerausweis für einen Monat entzogen werden, von
zwei Monaten sei nirgends die Rede. Die Vorinstanz hat mehrfach erwähnt, was
sich auch ohne Weiteres aus dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 SVG
ergibt: Die Entzugsdauer beträgt mindestens einen Monat, wenn in den
einer leichten Widerhandlung vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen
war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Entscheid der
Vorinstanz, E. 2b, 3a sowie 4a).
3.6
Die
Bemessung der Entzugsdauer wurde von den Vorinstanzen nach dem Gesagten ohne
Rechtsverletzung vorgenommen. Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG bildete die
Mindestentzugsdauer von einem Monat dabei den Ausgangspunkt. In Anwendung von Art. 16
Abs. 3 SVG war sodann den konkreten Umständen, namentlich dem belasteten
Leumund des Beschwerdeführers als Fahrzeugführer, Rechnung zu tragen. Dieser
rechtfertigt eine erhebliche Erhöhung der Entzugsdauer. Die von den
Vorinstanzen trotz der nicht belegten und unsubstanziierten Behauptungen zu
seinen Gunsten berücksichtigte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis
vermag diese Erhöhung jedenfalls höchstens zu einem kleinen Teil zu
kompensieren. Die Entzugsdauer von zwei Monaten erscheint daher angemessen.
3.7
An diesem
Ergebnis ändert die vom Beschwerdeführer behauptete telefonische Auskunft, er
habe keinen Führerausweisentzug zu befürchten, nichts. Es kann daher offenbleiben,
ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Zusicherung erhalten hat.
Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich wiederholt die Kontrolle von Telefonaufzeichnungen
verlangt hat, ist der Vollständigkeit halber immerhin zu erwähnen, dass solche
Aufzeichnungen kaum existieren dürften, ist die Aufzeichnung von Gesprächen
ohne die Einwilligung der daran Beteiligten doch verboten (Art. 179ter
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937).
Eine unrichtige behördliche Auskunft kann zwar unter
Umständen bindende Wirkung entfalten. Dafür ist jedoch erforderlich, dass das
Interesse des Privaten, in seinem Vertrauen geschützt zu werden, das
öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
überwiegt (BGE 114 Ia 209 E. 3c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 696). Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Private im Vertrauen
auf die behördliche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht oder
jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (VGr,
5.
Mai 2010, VB.2009.00576, E. 2.6; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 686). Solche Aufwendungen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich nur auf sein
Vertrauen berufen kann, wer die Unrichtigkeit nicht kannte oder hätte kennen
müssen. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2009 explizit mitgeteilt
worden war, dass der Führerausweis im Fall einer erneuten leichten
Widerhandlung innert der nächsten zwei Jahre für mindestens einen Monat
entzogen werden müsste (Entscheid der Vorinstanz, E. 3b).
4.
Der Beschwerdeführer wendet
sich schliesslich gegen die Höhe der ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten.
Es sei willkürlich, keine Kosten zu erheben, wenn ein Rückzug erfolge,
andernfalls aber Kosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen.
4.1
Die
Vorinstanz hat mit Bezug auf die Kostenauflage unter Hinweis auf § 13 VRG
begründet, warum sie die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte. Wie sich aus Abs. 1
dieser Bestimmung ergibt, bestimmt sich die Höhe von Gebühren und Kosten der
Verwaltungsbehörden nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung. Gemäss § 5
der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
(GebührenO) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren
Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr
nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1
GebührenO). Dabei verfügt die entscheidende Behörde über einen weiten Ermessensspielraum
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37).
4.2
Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten
Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.- deutlich in der unteren Hälfte der von § 5
GebührenO festgelegten Bandbreite von Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Der
angefochtene Entscheid befasst sich, insbesondere im Zusammenhang mit der
festzusetzenden Entzugsdauer, eingehend mit den gesetzlichen Kriterien und der
Rechtsprechung. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum mit
der Festsetzung der Höhe der vorliegend strittigen Staatsgebühr daher nicht überschritten.
4.3
Zutreffend
ist allerdings die Vermutung des Beschwerdeführers, dass eine unentgeltliche
Rückzugsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist. Da der Aufwand der angerufenen
Behörde bei einem Rückzug des Rechtsmittels in der Regel deutlich geringer ist
als wenn sie einen materiellen Entscheid zu fällen und zu begründen hat, ist
die Staatsgebühr in solchen Fällen in Nachachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips entsprechend zu reduzieren. § 6 GebührenO
beschränkt die Reduktionsmöglichkeit jedoch auf eine Herabsetzung bis auf einen
Fünftel des normalen Ansatzes. Auch bei einem Rückzug hätte die Staatsgebühr
daher grundsätzlich nicht weniger als Fr. 10.- betragen dürfen (§ 6
in Verbindung mit § 5 GebührenO). Ging die Vorinstanz schon im Zeitpunkt
ihres Schreibens vom 9. Februar 2011 von einer normalen Gebühr von Fr. 1'500.-
aus, wäre im Fall eines Rücktritts wohl eine Gebühr von rund Fr. 300.-
angemessen gewesen. Dem Beschwerdeführer ist aus dem Hinweis, im Fall eines
Rückzugs würden ihm keine Kosten auferlegt, jedoch kein Nachteil erwachsen. Er
kann daraus daher für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da sich die von der Vorinstanz festgesetzte Staatsgebühr – wie
erwähnt (E. 4.2) – nicht als rechtsverletzend erweist.
5.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…