VB.2011.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00215
11. Mai 2011Deutsch10 min
(URT.2011.13257)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00215
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Mai 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit in der kantonalen
Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA) im Strafvollzug. Anlässlich einer
Kontrolle wurden Lebensmittel aus dem Weihnachtspaket des Insassen P.
(nachfolgend Mitinsasse) in seiner Zelle gefunden, weshalb ihn die Direktion
der JVA am 29. Dezember 2010 nach erfolgter Anhörung mit einer Busse in Höhe
von Fr. 20.- bestrafte. Als begleitende Massnahmen wurde in Disp.-Ziff. 5
verfügt, dass A das Recht auf den Bezug der vier nächsten Gabenpakete aus
Sicherheitsgründen entzogen werde (Satz 1), nicht verderbliche Ware aus
dem aktuellen Paket zu den Effekten des Mitinsassen gehen würden und der Rest
entsorgt werde (Satz 2).
Erwägungen
II.
Gegen die Disziplinarverfügung vom 29. Dezember 2010 erhob
A am 8. Januar 2011 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
(nachfolgend Direktion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob die
Direktion Disp.-Ziff. 5 Satz 1 der Verfügung vom 29. Dezember
2010.
auf. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens
wurden je zur Hälfte A auferlegt und auf die Staatskasse genommen.
III.
Dagegen erhob A am 31. März 2011 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 4. März 2011
aufzuheben und von einer Bestrafung sowie von der Kostenbeteiligung abzusehen.
Die Justizvollzugsverordnung sei diesbezüglich einer Revision zu unterziehen
und die Öffentlichkeit zu informieren.
Die Direktion verzichtete am 7. April 2011 auf eine
Vernehmlassung. Am 14. April 2011 reichte der Stabsdienst der Leitung des
Amts für Justizvollzug seine Rekursantwort vom 9. Februar 2011 sowie die
Untervernehmlassung der JVA vom 7. Februar 2011 ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die
Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
2.
2.1
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung und Aufhebung hat. Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse
nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und
durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde
(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf eine
Beschwerde wird in der Regel nur eingetreten, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung
hat. Fehlt es nur teilweise an einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen wie
dem aktuellen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einzelner Begehren, so ist nur
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten und im Übrigen in der Sache zu
entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 9 und 17).
2.2
Der
Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung trotz
teilweiser Gutheissung des Rekurses. Im Rahmen der Gutheissung – Aufhebung von
Disp.-Ziff. 5 Satz 1 der Disziplinarverfügung vom 29. September
2010.
bezüglich Entzug des Rechts auf den Bezug der vier nächsten Gabenpakete
aus Sicherheitsgründen – ist er nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) können gegen Gefangene, welche in
schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan
verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Verstösse gegen die
Justizvollzugsverordnung, die Hausordnung und andere Regelungen der
Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan werden als Disziplinarvergehen
geahndet (vgl. auch § 153 Abs. 1 der vorliegend zur Anwendung
kommenden Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV] in der Fassung
vor dem 1. Januar 2011). In Art. 91 Abs. 2 StGB und a§ 154
JVV sind sodann Disziplinarmassnahmen aufgelistet, so unter anderem die Busse,
die gemäss kantonalem Recht bis Fr. 200.- betragen darf (a§ 154 lit. g
JVV). Der Bussenbetrag wird von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf
vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts der inhaftierten Person bezogen (§ 160
Abs. 1 JVV). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden
Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des
bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum
begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige
Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2
JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
3.2
Soweit
dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung gemäss
§ 127 lit. j JVV die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen.
Gemäss § 20 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B, Ausgabe 2009
(nachfolgend HO), sind Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise
Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen,
untersagt (Abs. 1). Die Anstaltsdirektion kann Ausnahmen gestatten, wenn
dies im Interesse aller Beteiligten liegt (Abs. 2). Pro Jahr sind
höchstens vier Naturalgaben zulässig, wobei die Anstaltsdirektion Richtlinien
über Termine, Umfang und Zusammensetzung erlässt (§ 63 Abs. 3 HO).
Gemäss den Richtlinien vom 14. März 2003 über Termine, Umfang und
Zusammensetzung von Naturalgaben (Lebensmittelpakete; nachfolgend Richtlinien
"Lebensmittelpakete") können die Gefangenen in der Zeit vom
1.
bis 25. Dezember ein Lebensmittelpaket empfangen.
4.
4.1
Unbestritten
bleibt der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt. Jedoch bringt er unter
Erwähnung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
sowie Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) vor, die
Sanktion in Höhe von Fr. 20.- stelle eine unnötige Strenge dar, da es sich
um Lebensmittel handle, die so oder ähnlich auch am Kiosk der JVA bezogen werden
könnten. Eine Verteilung von Weihnachtsgaben würde die Vollzugsordnung in
keiner Art und Weise gefährden. Schliesslich sei keinerlei Gegenschenkung erfolgt,
also habe somit auch kein Rechtsgeschäft stattgefunden.
4.2
Die
Schenkung ist ein einseitiger Vertrag, durch den sich der Schenker
verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung eine
Zuwendung zu machen. Sie ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (Art. 239 Abs. 1
des Obligationenrechts [OR]; Beat Schönenberger, in: Marc Amstutz usw. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2007, OR 239 Ziff. 1
und 2). Insbesondere Fahrnissachen (bewegliche Sache; zum Begriff siehe Peter
Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich etc. 2009, § 102 N. 1) können Gegenstand
einer Handschenkung sein (Nedim Peter Vogt, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 3. A.,
Basel etc. 2003, Art. 239 N. 6).
4.3
Zunächst
ist festzuhalten, dass es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
offenbar einen Warenaustausch bzw. "Gegenschenkung" gab: Anlässlich
der Anhörung vom 29. Dezember 2010 erwähnte der Beschwerdeführer, der
Mitinsasse habe ihm etwas gegeben und er habe ihm (dem Mitinsassen) etwas
gegeben. Mit der Weitergabe einiger Lebensmittel aus dem Paket an den
Beschwerdeführer fand jedenfalls eine Schenkung statt, die gemäss Gesetzestext keiner
Gegenleistung bedarf und gemäss Hausordnung als unzulässiges Rechtsgeschäft
gilt. Auch ist unbeachtlich, dass es sich bei den weitergegebenen Gegenständen
um Lebensmittel handelte, da diese offensichtlich zur Schenkung geeignete
Fahrnisse darstellen. Indem der Beschwerdeführer ausführt, es handle sich um Lebensmittel,
die am Kiosk der JVA bezogen werden könnten, verkennt er sodann, dass sich das
infrage stehende Verbot nicht auf die Lebensmittel, sondern auf Rechtsgeschäfte
unter Gefangenen – wie die streitbetroffene Schenkung – bezieht. Schliesslich
ist es nur denjenigen Gefangenen erlaubt, sich selbst ein Paket vom verfügbaren
Konto am Kiosk zu kaufen, die bis zum Ablauf des von der JVA festgesetzten
Termins (infrage kommt vorliegend die Zeit vom 1. bis 25. Dezember)
kein solches erhalten haben (vgl. Richtlinien "Lebensmittelpakete", Termine).
Auf diese Regelung konnte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen, da er
bereits ein Weihnachtspaket am 6. Dezember 2010 erhalten hatte.
4.4
Schenkungen
in der Art und Weise, wie vorliegend zu prüfen, sind durchaus geeignet, den
geordneten Anstaltsbetrieb zu stören, da damit Unruhe unter den Insassen geschaffen
werden kann. Um Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt
es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten.
5.
5.1
Nach
Meinung des Beschwerdeführers müssten die Beamten jede Weitergabe von Süssigkeiten
ahnden, falls es die JVA trotzdem für notwendig halte, die angeordnete Sanktion
durchzusetzen. Diese Haltung sei völlig unverhältnismässig.
5.2
Damit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots, das durch Art. 8 Abs. 1 BV garantiert
wird. Danach sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die
sich durch gleiche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es
sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche
Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
verwendeten Formel ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln
(BGE 117 Ia 257 E. 3b; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 495,
507).
5.3
Die Weitergabe von einzelnen Zigaretten, Bonbons oder
Schokoladestückchen kann nicht gleichgesetzt werden mit der infrage stehenden
Schenkung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer mit drei Büchsen Nescafe
Cappuccino, einer Edelsalami à 400 g, einem Hähnchenbrustfilet à 200 g und zwei
geräucherten Schweinsfilet bedacht. Es erscheint im Übrigen opportun, von der
Disziplinierung bei Kleinstschenkungen abzusehen, zumal diese oftmals nur
schwer und mit einem übermässigen Aufwand verbunden nachweisbar sind. Vorliegend
ist keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ersichtlich.
6.
Art und Höhe der ausgefällten Disziplinarmassnahme von Fr. 20.-
Busse erweisen sich als verhältnismässig. Es kann diesbezüglich auf die
entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Ausserdem ist festzuhalten, dass vorliegend gleich zwei
disziplinarrechtlich relevante Verfehlungen vorliegen: Der Beschwerdeführer
verletzte mit der unerlaubten Schenkung § 20 Abs. 1 HO und umging
zudem die Richtlinien "Lebensmittelpakete". Die dem Beschwerdeführer
auferlegte Busse in Höhe von Fr. 20.- ist somit nicht zu beanstanden.
7.
Die angeordnete Begleitmassnahme bezüglich der
sichergestellten Lebensmittel wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet
und erfolgte im Übrigen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – unter Massgabe von § 156
Abs. 1 JVV.
8.
Inwiefern die Vorinstanzen den Beschwerdeführer aufgrund
der streitbetroffenen Disziplinierung einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Strafe oder Behandlung unterworfen (Art. 3 EMRK), die Menschenwürde nicht
beachtet (Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV], da Art. 3 Abs. 1 StPO in der vorliegenden Angelegenheit
nicht zur Anwendung kommt), den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot
des Rechtsmissbrauchs (Art. 9 BV, da Art. 3 Abs. 2 lit. a
und lit. b StPO in der vorliegenden Angelegenheit nicht zur Anwendung
kommen) nicht beachtet hätten, hat der Beschwerdeführer somit nicht
substanziiert dargelegt. Infolgedessen ist die Kostenauferlegung des
vorinstanzlichen Entscheids nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…