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Entscheid

VB.2011.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00215

11. Mai 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13257)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit in der kantonalen

Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA) im Strafvollzug. Anlässlich einer

Kontrolle wurden Lebensmittel aus dem Weihnachtspaket des Insassen P.

(nachfolgend Mitinsasse) in seiner Zelle gefunden, weshalb ihn die Direktion

der JVA am 29. Dezember 2010 nach erfolgter Anhörung mit einer Busse in Höhe

von Fr. 20.- bestrafte. Als begleitende Massnahmen wurde in Disp.-Ziff. 5

verfügt, dass A das Recht auf den Bezug der vier nächsten Gabenpakete aus

Sicherheitsgründen entzogen werde (Satz 1), nicht verderbliche Ware aus

dem aktuellen Paket zu den Effekten des Mitinsassen gehen würden und der Rest

entsorgt werde (Satz 2).

Erwägungen

II.

Gegen die Disziplinarverfügung vom 29. Dezember 2010 erhob

A am 8. Januar 2011 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern

(nachfolgend Direktion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob die

Direktion Disp.-Ziff. 5 Satz 1 der Verfügung vom 29. Dezember

2010.

auf. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens

wurden je zur Hälfte A auferlegt und auf die Staatskasse genommen.

III.

Dagegen erhob A am 31. März 2011 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 4. März 2011

aufzuheben und von einer Bestrafung sowie von der Kostenbeteiligung abzusehen.

Die Justizvollzugsverordnung sei diesbezüglich einer Revision zu unterziehen

und die Öffentlichkeit zu informieren.

Die Direktion verzichtete am 7. April 2011 auf eine

Vernehmlassung. Am 14. April 2011 reichte der Stabsdienst der Leitung des

Amts für Justizvollzug seine Rekursantwort vom 9. Februar 2011 sowie die

Untervernehmlassung der JVA vom 7. Februar 2011 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da sämtliche

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die

Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

2.

2.1

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Änderung und Aufhebung hat. Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse

nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und

durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde

(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf eine

Beschwerde wird in der Regel nur eingetreten, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung

hat. Fehlt es nur teilweise an einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen wie

dem aktuellen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einzelner Begehren, so ist nur

insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten und im Übrigen in der Sache zu

entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 9 und 17).

2.2

Der

Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung trotz

teilweiser Gutheissung des Rekurses. Im Rahmen der Gutheissung – Aufhebung von

Disp.-Ziff. 5 Satz 1 der Disziplinarverfügung vom 29. September

2010.

bezüglich Entzug des Rechts auf den Bezug der vier nächsten Gabenpakete

aus Sicherheitsgründen – ist er nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die

Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) können gegen Gefangene, welche in

schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan

verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Verstösse gegen die

Justizvollzugsverordnung, die Hausordnung und andere Regelungen der

Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan werden als Disziplinarvergehen

geahndet (vgl. auch § 153 Abs. 1 der vorliegend zur Anwendung

kommenden Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV] in der Fassung

vor dem 1. Januar 2011). In Art. 91 Abs. 2 StGB und a§ 154

JVV sind sodann Disziplinarmassnahmen aufgelistet, so unter anderem die Busse,

die gemäss kantonalem Recht bis Fr. 200.- betragen darf (a§ 154 lit. g

JVV). Der Bussenbetrag wird von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf

vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts der inhaftierten Person bezogen (§ 160

Abs. 1 JVV). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden

Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des

bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum

begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige

Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2

JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

3.2

Soweit

dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung gemäss

§ 127 lit. j JVV die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen.

Gemäss § 20 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B, Ausgabe 2009

(nachfolgend HO), sind Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise

Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen,

untersagt (Abs. 1). Die Anstaltsdirektion kann Ausnahmen gestatten, wenn

dies im Interesse aller Beteiligten liegt (Abs. 2). Pro Jahr sind

höchstens vier Naturalgaben zulässig, wobei die Anstaltsdirektion Richtlinien

über Termine, Umfang und Zusammensetzung erlässt (§ 63 Abs. 3 HO).

Gemäss den Richtlinien vom 14. März 2003 über Termine, Umfang und

Zusammensetzung von Naturalgaben (Lebensmittelpakete; nachfolgend Richtlinien

"Lebensmittelpakete") können die Gefangenen in der Zeit vom

1.

bis 25. Dezember ein Lebensmittelpaket empfangen.

4.

4.1

Unbestritten

bleibt der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt. Jedoch bringt er unter

Erwähnung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

sowie Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) vor, die

Sanktion in Höhe von Fr. 20.- stelle eine unnötige Strenge dar, da es sich

um Lebensmittel handle, die so oder ähnlich auch am Kiosk der JVA bezogen werden

könnten. Eine Verteilung von Weihnachtsgaben würde die Vollzugsordnung in

keiner Art und Weise gefährden. Schliesslich sei keinerlei Gegenschenkung erfolgt,

also habe somit auch kein Rechtsgeschäft stattgefunden.

4.2

Die

Schenkung ist ein einseitiger Vertrag, durch den sich der Schenker

verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung eine

Zuwendung zu machen. Sie ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (Art. 239 Abs. 1

des Obligationenrechts [OR]; Beat Schönenberger, in: Marc Amstutz usw. [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2007, OR 239 Ziff. 1

und 2). Insbesondere Fahrnissachen (bewegliche Sache; zum Begriff siehe Peter

Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische

Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich etc. 2009, § 102 N. 1) können Gegenstand

einer Handschenkung sein (Nedim Peter Vogt, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter

Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 3. A.,

Basel etc. 2003, Art. 239 N. 6).

4.3

Zunächst

ist festzuhalten, dass es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers

offenbar einen Warenaustausch bzw. "Gegenschenkung" gab: Anlässlich

der Anhörung vom 29. Dezember 2010 erwähnte der Beschwerdeführer, der

Mitinsasse habe ihm etwas gegeben und er habe ihm (dem Mitinsassen) etwas

gegeben. Mit der Weitergabe einiger Lebensmittel aus dem Paket an den

Beschwerdeführer fand jedenfalls eine Schenkung statt, die gemäss Gesetzestext keiner

Gegenleistung bedarf und gemäss Hausordnung als unzulässiges Rechtsgeschäft

gilt. Auch ist unbeachtlich, dass es sich bei den weitergegebenen Gegenständen

um Lebensmittel handelte, da diese offensichtlich zur Schenkung geeignete

Fahrnisse darstellen. Indem der Beschwerdeführer ausführt, es handle sich um Lebensmittel,

die am Kiosk der JVA bezogen werden könnten, verkennt er sodann, dass sich das

infrage stehende Verbot nicht auf die Lebensmittel, sondern auf Rechtsgeschäfte

unter Gefangenen – wie die streitbetroffene Schenkung – bezieht. Schliesslich

ist es nur denjenigen Gefangenen erlaubt, sich selbst ein Paket vom verfügbaren

Konto am Kiosk zu kaufen, die bis zum Ablauf des von der JVA festgesetzten

Termins (infrage kommt vorliegend die Zeit vom 1. bis 25. Dezember)

kein solches erhalten haben (vgl. Richtlinien "Lebensmittelpakete", Termine).

Auf diese Regelung konnte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen, da er

bereits ein Weihnachtspaket am 6. Dezember 2010 erhalten hatte.

4.4

Schenkungen

in der Art und Weise, wie vorliegend zu prüfen, sind durchaus geeignet, den

geordneten Anstaltsbetrieb zu stören, da damit Unruhe unter den Insassen geschaffen

werden kann. Um Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt

es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten.

5.

5.1

Nach

Meinung des Beschwerdeführers müssten die Beamten jede Weitergabe von Süssigkeiten

ahnden, falls es die JVA trotzdem für notwendig halte, die angeordnete Sanktion

durchzusetzen. Diese Haltung sei völlig unverhältnismässig.

5.2

Damit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots, das durch Art. 8 Abs. 1 BV garantiert

wird. Danach sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die

sich durch gleiche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es

sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche

Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

verwendeten Formel ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und

Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln

(BGE 117 Ia 257 E. 3b; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 495,

507).

5.3

Die Weitergabe von einzelnen Zigaretten, Bonbons oder

Schokoladestückchen kann nicht gleichgesetzt werden mit der infrage stehenden

Schenkung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer mit drei Büchsen Nescafe

Cappuccino, einer Edelsalami à 400 g, einem Hähnchenbrustfilet à 200 g und zwei

geräucherten Schweinsfilet bedacht. Es erscheint im Übrigen opportun, von der

Disziplinierung bei Kleinstschenkungen abzusehen, zumal diese oftmals nur

schwer und mit einem übermässigen Aufwand verbunden nachweisbar sind. Vorliegend

ist keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ersichtlich.

6.

Art und Höhe der ausgefällten Disziplinarmassnahme von Fr. 20.-

Busse erweisen sich als verhältnismässig. Es kann diesbezüglich auf die

entsprechenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Ausserdem ist festzuhalten, dass vorliegend gleich zwei

disziplinarrechtlich relevante Verfehlungen vorliegen: Der Beschwerdeführer

verletzte mit der unerlaubten Schenkung § 20 Abs. 1 HO und umging

zudem die Richtlinien "Lebensmittelpakete". Die dem Beschwerdeführer

auferlegte Busse in Höhe von Fr. 20.- ist somit nicht zu beanstanden.

7.

Die angeordnete Begleitmassnahme bezüglich der

sichergestellten Lebensmittel wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet

und erfolgte im Übrigen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – unter Massgabe von § 156

Abs. 1 JVV.

8.

Inwiefern die Vorinstanzen den Beschwerdeführer aufgrund

der streitbetroffenen Disziplinierung einer unmenschlichen oder erniedrigenden

Strafe oder Behandlung unterworfen (Art. 3 EMRK), die Menschenwürde nicht

beachtet (Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV], da Art. 3 Abs. 1 StPO in der vorliegenden Angelegenheit

nicht zur Anwendung kommt), den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot

des Rechtsmissbrauchs (Art. 9 BV, da Art. 3 Abs. 2 lit. a

und lit. b StPO in der vorliegenden Angelegenheit nicht zur Anwendung

kommen) nicht beachtet hätten, hat der Beschwerdeführer somit nicht

substanziiert dargelegt. Infolgedessen ist die Kostenauferlegung des

vorinstanzlichen Entscheids nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…