VB.2011.00217
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00217
25. August 2011Deutsch25 min
(URT.2011.13505)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00217
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung
von Polizeidaten,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am Abend
des 10. Dezember 2000 führte eine unbekannte Täterschaft einen Angriff auf
das Restaurant C in Zürich unter Schusswaffengebrauch und Einsatz von
Messern aus, der mehrere Verletzte zur Folge hatte. A, welcher kurz zuvor die
Infrastruktur des besagten Restaurants dem neuen Pächter D verkauft hatte,
jedoch noch nicht vollständig bezahlt worden war, geriet in Verdacht, die noch
offene Geldforderung von Fr. 140'000.- an drei Männer zum Inkasso
abgetreten zu haben. Der Pächter D ging davon aus, dass der Anschlag ihm
gegolten habe, um der Geldforderung Nachdruck zu verleihen. Im Rahmen der anschliessenden
Strafuntersuchung wurde A unter dem Verdacht, als Hintermann mit dem Anschlag
etwas zu tun zu haben, am 11. Dezember 2000 verhaftet. Den Antrag auf Anordnung
von Untersuchungshaft lehnte das Haftrichteramt des Bezirksgerichts Zürich am
12. Dezember 2000 jedoch ab. Die Strafuntersuchung betreffend
Körperverletzung wurde von der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich,
Hauptabteilung 1, mit Verfügung vom 3. Februar 2004 eingestellt. Die
erkennungsdienstlichen Daten über A wurden gelöscht.
B. A
beantragte in der Folge, es seien sämtliche polizeilichen Daten im Zusammenhang
mit seiner Verhaftung zu löschen. Mit Verfügung vom 13. April 2005 bestätigte
die Stadtpolizei Zürich, dass die erkennungsdienstlichen Daten gelöscht seien,
verweigerte jedoch die Löschung anderer im POLIS (Polizei-Informationssystem)
gespeicherter Daten, welche mit einem Hinweis auf die Einstellungsverfügung vom
3. Februar 2004 ergänzt worden waren. Den von A am 9. Dezember 2005
erhobenen Rekurs hiess das Statthalteramt des Bezirks Zürich am 13. Juni
2007 gut und ordnete die beantragte Löschung der Daten an. Dagegen bestätigte
das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. November 2007 auf Antrag der
Stadt Zürich die Verfügung vom 13. April 2005 (Verfahren VB.2007.00316).
Das Bundesgericht hiess wiederum eine von A dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 30. September 2008 gut und wies das Verfahren zu neuer
Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (Verfahren 1C_51/2008).
C. Das
Verwaltungsgericht wies die Sache mit Entscheid vom 13. November 2008 zu
neuer Beurteilung an die Stadtpolizei Zürich zurück. Dabei sei insbesondere zu
klären, aus welchen Gründen das Strafverfahren eingestellt worden sei.
Ausserdem müsse die technische Auslegung des POLIS so gestaltet werden, dass in
sofort erkennbarer Weise der frühere Status als Angeschuldigter relativiert
werde, wenn der strafrechtliche Verfahrensabschluss nachgetragen und eine
vorzeitige Löschung zu Recht abgelehnt werde. Die Stadtpolizei Zürich wies mit
Verfügung vom 20. Februar 2009 das Gesuch von A um Vernichtung sämtlicher
bei ihr in Zusammenhang mit seiner Verhaftung vom 11. Dezember 2000
stehenden Daten erneut ab. Der Stadtrat von Zürich wies eine dagegen erhobene
Einsprache mit Beschluss vom 17. März 2010 ebenfalls ab.
II.
Dagegen erhob A am 12. Mai 2010 Rekurs beim
Statthalteramt des Bezirks Zürich und verlangte, die Verfügung der Stadtpolizei
vom 20. Februar 2009 sei aufzuheben und es sei der Stadtrat von Zürich zu
verpflichten, sämtliche Daten in der POLIS-Datenbank des Kantons Zürich, die im
Zusammenhang mit seiner Verhaftung vom 11. Dezember 2000 sowie der
Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich betreffend Körperverletzung
vom 3. Februar 2004 stehen, zu vernichten und ihm von der Vernichtung
schriftlich Mitteilung zu machen. In prozessualer Hinsicht liess A verlangen,
die im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen Körperverletzung
gespeicherten POLIS-Daten seien vollständig zu den Akten zu produzieren. Ferner
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit
Verfügung vom 24. Februar 2011 wies das Statthalteramt den Rekurs ab,
gewährte A aber die unentgeltliche Rechtspflege.
III.
Dagegen liess A am 4. April 2011 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und vorerst die Feststellung beantragen, dass die
beiden kantonalen Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Ferner
sei die Verfügung vom 20. Februar 2009 aufzuheben, und der Stadtrat von
Zürich sei zu verpflichten, sämtliche Daten in der POLIS-Datenbank in Zusammenhang
mit seiner Verhaftung und mit der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft
Zürich betreffend Körperverletzung zu vernichten und ihm schriftlich Mitteilung
davon zu machen. Ferner seien die Strafakten im Verfahren A-3/2000/16844
(Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2004) vollständig beizuziehen, und
sei die Stadt Zürich zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der
Strafuntersuchung wegen Körperverletzung gespeicherten POLIS-Daten (Masken und
zugehörige Dokumente) vollständig zu den Akten zu produzieren. Schliesslich sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit
Verfügung vom 14. Juni 2011 zog das Verwaltungsgericht die verlangten
Strafakten bei (Verfahren der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung
1, Akten-Nr. A-3/…). Der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern. Der Zürcher
Stadtrat beantragte Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer geht von zwei Einstellungsverfügungen vom 3. Februar 2004
aus, die ein Verfahren betreffend Körperverletzung und eines betreffend
Nötigungsversuch umfassen. Die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 13. April
2005 bezog sich im Hinblick auf die beantragte Löschung sämtlicher Daten im
Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers jedoch einzig auf die rechtskräftige
Einstellungsverfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. Februar
2004 betreffend Körperverletzung. Dem damaligen Begehren des Beschwerdeführers
um Löschung der Daten war nur diese Verfügung beigelegt. In der gegen die
Verfügung der Stadtpolizei vom 13. April 2005 beim Stadtrat von Zürich
erhobene Beschwerde machte der Beschwerdeführer keine Angaben zur zweiten
Einstellungsverfügung betreffend Nötigungsversuch. Der Einspracheentscheid des
Stadtrats vom 26. Oktober 2005 betraf deshalb ausschliesslich die Einstellungsverfügung
betreffend Körperverletzung. Erst im Rekurs vom 9. Dezember 2005 an den
Bezirksrat Zürich erwähnte der Beschwerdeführer beide Einstellungsverfügungen
vom 3. Februar 2004, während der Stadtrat von Zürich in der Rekursantwort
darauf hinwies, dass sich die angefochtene Verfügung vom 13. April 2005
nur auf die Löschung von Daten in Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung
betreffend Körperverletzung bezogen habe und der Streitgegenstand nicht
erweitert werden könne. Darauf wurde der Beschwerdeführer vom Statthalteramt am
2. Februar 2006 ebenfalls hingewiesen, ohne dass er jedoch von seinem
Standpunkt abgewichen wäre.
In der Verfügung vom 13. Juni 2007 wies das
Statthalteramt wiederum darauf hin, dass Streitgegenstand nur die vom
Beschwerdeführer eingelegte Einstellungsverfügung betreffend Körperverletzung
bilde, weshalb es auf die zweite Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2004
betreffend Nötigungsversuch nicht einging. Nachdem das Statthalteramt das
Löschungsbegehren in diesem Umfang gutgeheissen hatte, ergriff der Stadtrat von
Zürich dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2007. In der Beschwerdeantwort
vom 4. September 2007 bezog sich der Beschwerdeführer nur auf die
"hier in Frage stehende Einstellungsverfügung". Wenn er aber den
Streitgegenstand auf die erwähnte zweite Einstellungsverfügung vom 3. Februar
2004 betreffend Nötigungsversuch hätte ausdehnen wollen, hätte er seinerseits
Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben müssen, was er unterliess. Demnach ist
Streitgegenstand einzig die beantragte Löschung der Daten des Beschwerdeführers
aufgrund der Verfügung vom 3. Februar 2004 betreffend Körperverletzung wie
auch aus den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen hervorgeht.
1.3 Der
Beschwerdeführer hält sodann dafür, der angefochtene Entscheid sei schon deswegen
aufzuheben, weil die Vorinstanz weder die Strafakten beigezogen und gewürdigt
noch alle erheblichen Elemente erforscht habe, die im Einzelfall eine
vorzeitige Löschung nahelegten. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz die
Strafakten nicht beigezogen hatte; sie konnte sich aber auf die bei den Akten
liegende Einstellungsverfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft vom 3. Februar
2004 abstützen, worauf das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers gründet.
Zudem waren die Strafakten vom Beschwerdegegner beigezogen und im
Einspracheentscheid umfassend berücksichtigt worden. Dennoch wurde das
rechtliche Gehör mangels Beizugs der Strafuntersuchungsakten durch die
Vorinstanz verletzt. Eine solche nicht sehr schwerwiegende Rechtsverletzung ist
inzwischen aber geheilt worden, nachdem der Beschwerdeführer zu diesen Akten
Stellung nehmen konnte. Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Entscheid
aus formellen Gründen aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführer stellt das Begehren um Feststellung
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots; er scheint sich vor allem an der
Bearbeitungsdauer des Statthalteramts für die Verfügungen vom 13. Juni
2007 und vom 24. Februar 2011 zu stören.
2.1 Die
Parteien
haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV]; § 4a VRG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
27. Februar 2005 (KV), in Kraft seit 1. Januar 2006, hat jede Person
vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des
Verfahrens. Nach § 27c Abs. 1 VRG entscheiden die Rekursinstanzen
innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist
handelt es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27a N. 10). In eher komplizierten
Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb den
Rekursbehörden die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung
der Frist anzuzeigen (§ 27c Abs. 2 VRG).
Die Grenze der zulässigen
Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des
Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit
des Falls, das Verhalten der Betroffenen und der Behörde sowie die für die
Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann, in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 12;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 55).
2.2 Gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), in Kraft seit 1. Juli
2010, kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung
mit Beschwerde angefochten werden. Dies war unter bisherigem Recht schon nach Art. 4
Abs. 1 aBV möglich. Die Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei auf jenem Rechtsmittelweg zulässig, der
auch gegen die angeblich verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung
stünde (RB 2005 Nr. 13; § 44 Abs. 3 VRG e contrario). Dazu
gehören Verfügungen des Statthalteramts in vorliegendem Zusammenhang.
2.3 Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Beschwerde wegen einer angeblichen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges
Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Dieses muss nicht nur bei der
Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell
und praktisch sein (Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]; BGr, 3. Dezember 2009,8C_622/2009, E. 1.1;
BGr, 26. Mai 2009,2C_45/2009, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt ebenso, dass zum Rekurs (und zur
Beschwerde) nur berechtigt ist, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG), weshalb auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung abzustellen ist. Falls im Lauf des Verfahrens um eine geltend
gemachte Rechtsverzögerung die (beanstandete) Vorinstanz über ein Begehren
materiell entschieden hat, besteht aber kein schutzwürdiges Interesse mehr an
einer Feststellung der aufgrund der Dauer des Verfahrens behaupteten Rechtsverzögerung,
und es besteht kein Anlass zu einer solchen Prüfung (BGE 125 V 373 E. 1;
BGr, 19. Mai 2011,8C_108/2011, E. 2.3; BGr, 1. April 2011,
8C_957/2010, E. 10; BGr, 12. Dezember 2008,9C_773/2008, E. 4.3).
2.4 Ein Begehren
um Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots kann jedoch unter gewissen
Umständen auch nach dem Tätigwerden der säumigen Behörde im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde
materiell behandelt werden. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich ein solches
Feststellungsbegehren gestellt. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise dann
auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen
Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können,
eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse
liegt (BGr, 3. Dezember 2009,8C_622/2009, E. 1.1; BGr, 26. Mai
2009,2C_45/2009, E. 2.2.1; BGE 135 I 79 E. 1.1; BGE 131 II 670
E. 1.2; anders noch Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51).
Allerdings würdigt das Bundesgericht dabei auch, ob es der durch eine lange
Prozessdauer von einem Schaden bedrohten Partei zuzumuten war, das Gericht darauf
aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen
(BGE 125 V 373 E. 2b/bb). Als Folge einer überlangen Verfahrensdauer
fallen die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots oder Geldleistungen
als Schadenersatz oder Genugtuung in Betracht. Die Verletzung kann im Dispositiv
des Urteils festgehalten werden, insbesondere bei massiver Verfahrensverzögerung
(BGr, 14. September 2009,1C_211/2009 E. 2.5; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.1).
3.
3.1 Soweit
der Beschwerdeführer die Dauer der Strafuntersuchung beanstandet, die
mit dem Überfall auf das Restaurant C am 11. Dezember 2000 ihren Anfang
nahm und am 3. Februar 2004 eingestellt wurde, ist das Verwaltungsgericht
nicht dazu berufen, die Dauer dieses Verfahrens zu beurteilen. Das
Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die
Strafuntersuchungsbehörden. Zudem wäre es nicht zuständig gewesen für
Rechtsmittel gegen angeblich verzögerte Anordnungen der Untersuchungsbehörde
(vgl. vorn E. 2.2). Insofern ist auf das Feststellungsbegehren nicht
einzutreten.
3.2 Mit Bezug
auf die geltend gemachte Verfahrensverzögerung betreffend die Bearbeitungsdauer,
welche das Statthalteramt Zürich für die Verfügung vom 13. Juni 2007 benötigte
(worin die beantragte Löschung der Daten bejaht wurde), fehlt es dem Beschwerdeführer
dagegen am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Nicht nur hat das Statthalteramt in
der Sache längst entschieden. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern gerade
etwa die rechtzeitige Überprüfung der behaupteten Rechtsverzögerung in jenem
Verfahren nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ist nicht einzusehen,
weshalb der Beschwerdeführer die behauptete Verfahrensverzögerung nicht schon
im damaligen Verfahren vor Verwaltungsgericht im Sinn eines selbständigen
Anspruchs (vorn E. 2.1 und 2.2) gerügt hatte, auch wenn jenes Verfahren im
Juli 2007 vom Beschwerdegegner angehoben worden war. Entsprechend ist insofern
auf das Feststellungsbegehren ebenfalls nicht einzutreten.
3.3 Auch
bezüglich des zweiten Verfahrens vor dem Statthalteramt, das in die hier angefochtene
Verfügung vom 24. Februar 2011 mündete, ist ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung nicht zu erkennen, nachdem das Amt bereits entschieden
hat. Zudem hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz sich weder nach dem Fortgang
des Verfahrens erkundigt noch um eine raschere Abwicklung des Verfahrens
ersucht. Eine Situation, die es rechtfertigte, von einem aktuellen Interesse
abzusehen, liegt demnach nicht vor (E. 2.4). Entsprechend ist auch
diesbezüglich auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.
3.4 Demnach
ist auf die Begehren um Feststellung, dass die beiden kantonalen Verfahren das
Beschleunigungsgebot verletzten, nicht einzutreten.
4.
Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 30. September
2008 fest, wenn die Voraussetzungen für die Vernichtung erkennungsdienstlichen
Materials erfüllt seien, folge daraus aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht
ohne Weiteres, dass auch andere polizeilich gespeicherte Personendaten über den
entlasteten Angeschuldigten zu löschen seien (E. 4.1). Es stelle sich aber die
Frage, für wie lange diese Daten aufbewahrt werden dürften. In besonderen
Konstellationen sei eine vorzeitige Löschung polizeilich gespeicherter
Personendaten bei zu Unrecht Angeschuldigten nicht ausgeschlossen. Eine solche
Situation sei namentlich dann gegeben, wenn der Betroffene nicht nur
erwiesenermassen unschuldig, sondern auch versehentlich in eine
Strafuntersuchung geraten sei, beispielsweise aufgrund einer Verwechslung.
Diesfalls seien von ihm keine sachdienlichen Angaben für die weitere polizeiliche
Ermittlungsarbeit zu erwarten. In derartigen Einzelfällen rechtfertige sich die
vorzeitige Löschung im POLIS, da auch die physischen Akten, welche die Polizei
über ihre Tätigkeit der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt habe, dort
archiviert würden (E. 4.3). Ob beim Beschwerdeführer vorliegend besondere
Umstände vorlägen, die eine vorzeitige Löschung der Daten im POLIS
rechtfertigten, sei noch zu prüfen. Es komme dabei unter anderem darauf an, aus
welchen Gründen die Strafuntersuchung eingestellt worden sei. Zudem müsse die
Personendatenbank des POLIS technisch so eingerichtet sein, dass in sofort
erkennbarer Weise der frühere Status als Angeschuldigter relativiert werde,
wenn der strafrechtliche Verfahrensabschluss nachgetragen und eine vorzeitige
Löschung zu Recht abgelehnt werde. Mit diesem Inhalt wies in der Folge das
Verwaltungsgericht das Verfahren an die Vorinstanz zurück (Entscheid vom 13. November
2008, VB.2008.00493; vorn I.C).
5.
Vorerst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer besondere
Umstände vorliegen, welche eine vorzeitige Löschung der Daten im POLIS
rechtfertigen.
5.1 Nach § 13
Abs. 3 der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS
(POLIS-Verordnung [POLIS-VO]) kann eine betroffene Person insbesondere in
Fällen von Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens unter Vorlage des
entsprechenden formell rechtskräftigen Entscheides eine ergänzende Eintragung
in POLIS erwirken. Nach § 18 Abs. 2 POLIS-VO werden Geschäftsdaten
gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen oder die Verfolgungsverjährung eingetreten
ist (hier 15 Jahre; Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 122
des Strafgesetzbuches [StGB]). Die Löschfrist beginnt mit dem Datum des
Ereignisses. Personendaten werden gelöscht, wenn keine Verknüpfungen zu
Rapporten gemäss § 5 lit. b POLIS-VO mehr bestehen.
5.2 Die
Vorinstanz hatte ausgeführt, aus der Einstellungsverfügung vom 3. Februar
2004 gehe hervor, weshalb der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei, als
Hintermann am Angriff vom 10. Dezember 2000 auf das Restaurant C
beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse habe sich aber
der Vorwurf einer konkreten Beteiligung des Beschwerdeführers an der
Schiesserei und Messerstecherei nicht belegen lassen, weshalb die Untersuchung
betreffend Körperverletzung mangels genügenden Nachweises einer strafbaren
Beteiligung des Beschwerdeführers eingestellt worden sei. Daraus lasse sich
indessen nicht entnehmen, dass der Tatvorwurf völlig unbegründet oder verfehlt
gewesen sei, da ein ausgewiesenes Motiv auf eine mögliche Mitbeteiligung
hingedeutet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht unschuldig oder versehentlich
in eine Strafuntersuchung geraten, was eine vorzeitige Löschung seiner Daten im
POLIS hätte rechtfertigen können.
5.2.1
Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang vorerst, dass die Vorinstanzen
den Entscheid des Bundesgerichts vom 2. März 2001 ignoriert hätten. Er übersieht
indessen, dass das Bundesgericht im Entscheid vom 30. September 2008 neben
anderen jenen Entscheid berücksichtigt und darauf gestützt festgelegt hatte,
welche weiteren Abklärungen vorzunehmen seien. Entsprechend brauchte sich die
Vorinstanz nicht mehr intensiv mit jenem Entscheid auseinanderzusetzen. Keine
Rede kann dabei von einer "inkohärenten" Rechtsprechung des
Statthalteramts sein, das im Entscheid vom 13. Juni 2007 den Standpunkt
des Beschwerdeführers noch geschützt, im Entscheid vom 24. Februar 2011
aber verworfen hatte. Dem liegt die Rückweisung der Sache durch das
Bundesgericht zugrunde. Danach hatte das Statthalteramt die darin enthaltenen
Auflagen zu berücksichtigen, weshalb es offenkundig seinen Entscheid vom 13. Juni
2007 nicht mehr bestätigen konnte, demnach nicht "aus völlig
unerfindlichen Gründen", wie der Beschwerdeführer meint.
5.2.2
Sachverhalt
Den beigezogenen Strafakten lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen:
Aufgrund des Verdachts, als Drahtzieher hinter dem Anschlag zu stecken, wurde
der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2000 von der Polizei einvernommen und
in Haft gesetzt. Sein Alibi – er hatte sich an besagtem Abend in der Tat im
Restaurant E aufgehalten – wurde überprüft, weil er in der ersten und zweiten
Einvernahme unterschiedliche Angaben darüber gemacht hatte. Ebenso wurde sein
Kurzaufenthalt in F überprüft und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Eine
weitere Ungereimtheit bestand darin, dass der Beschwerdeführer zunächst
angegeben hatte, er habe niemandem den Auftrag gegeben, das ausstehende Geld
beim Wirt des Restaurants C einzutreiben, noch habe jemand in seinem Auftrag je
den Pächter aufgesucht. In der Anhörung vor dem Haftrichter am 12. Dezember
2000 räumte der Beschwerdeführer dann allerdings ein, einen ihm Bekannten zum
Wirt des Restaurant C
gesandt zu haben, um zu schauen, wie es sich mit der Schuld über Fr. 140'000.-
verhalte. Am 7. Dezember 2000 ging dieser Bekannte im Restaurant C vorbei.
In der Folge telefonierte der Beschwerdeführer mit dem Wirt des Restaurants,
weil dieser seinem Bekannten gesagt hatte, er (der Beschwerdeführer) schulde
ihm noch Geld. Daraufhin kehrte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2000
aus F zurück und traf sich am Abend des 10. Dezember 2000 – auch während
der Tatzeit – mit seinem Bekannten im Restaurant E. Dieser sollte 25–30 % vom
Geld erhalten, das er hereinzuholen vermöchte. Die damalige Bezirksanwaltschaft
Zürich stellte das Verfahren betreffend Körperverletzung am 3. Februar
2004 ein, weil dem Beschwerdeführer eine strafbare Beteiligung an der
fraglichen Schiesserei/Messerstecherei vor dem Restaurant C zur Tatzeit
"zumindest nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden" konnte.
5.2.3
Der Beschwerdeführer geriet somit nicht etwa versehentlich, so aufgrund
einer Verwechslung, in die Strafuntersuchung, sondern aufgrund eines anfänglich
berechtigten Tatverdachts, der sich in der Folge jedoch nicht erhärten liess.
Schon dies spricht gegen die beantragte Löschung der Daten. Eine andere Frage
ist, ob der Beschwerdeführer "erwiesenermassen unschuldig" ist, was
die Vorinstanz unter Hinweis darauf verneinte, dass der gegen ihn erhobene
Tatvorwurf nicht völlig unbegründet oder verfehlt gewesen sei, weil ein
ausgewiesenes Motiv auf seine Mitbeteiligung hingedeutet habe. In diesem Zusammenhang
kommt dem Umstand, ob vom Beschwerdeführer gegebenenfalls sachdienliche Angaben
für die weitere polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten seien oder
wenigstens seine Daten für die polizeiliche Arbeit zur Aufklärung bzw.
Verfolgung der Vorgänge vom 10. Dezember 2000 noch nötig sind, ein
gewisses Gewicht zu. Denn bei "erwiesener" Unschuld muss doch davon
ausgegangen werden, dass ein Angeschuldigter zu dem ihm vorgeworfenen Delikt
keinen Bezug hat; entsprechend sind von ihm keine oder mindestens keine
sachdienlichen Informationen darüber zu erwarten. Dem Beschwerdeführer konnte
indessen eine Tatbeteiligung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Ein
Bezug mindestens zum Wirt des vom Anschlag betroffenen Restaurants bestand aber
sowohl in Form einer ausstehenden Geldforderung als auch eines zu deren
Einforderung Beauftragten, wobei der Beschwerdeführer unverzüglich aus F nach
Zürich zurückkehrte, um diesen zu treffen, auch wenn letztlich dieser Geldeintreiber
mit den Beteiligten am Überfall nichts zu tun hatte. Ausserdem will er einer
Vielzahl von – ihm nur per Vornamen bekannten – Personen davon erzählt haben,
dass ihm der Wirt des Restaurants C noch Geld schulde, weshalb sie von der
Untersuchungsbehörde nicht befragt werden konnten. Es ist deshalb nicht auszuschliessen,
sollten neue Erkenntnisse zum Anschlag erhoben werden können, dass der Beschwerdeführer
sich dazu sachdienlich äussern könnte. Daran ändern die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu den Strafakten nichts. Entsprechend besteht kein Anlass,
seine Daten im POLIS wie beantragt vorzeitig zu löschen.
5.3 Was der
Beschwerdeführer dazu vorbringt, hält einer Überprüfung nicht stand.
5.3.1
Vorerst nimmt er den Entscheid des Bundesgerichts vom 30. September
2008 zum Anlass, um drei Regeln für besondere Umstände festzulegen, welche eine
Löschung der Daten vorschreiben. Vorerst (Regel 1) seien die genauen Gründe zu
klären, weshalb das Strafverfahren eingestellt wurde. Weiter seien alle
erheblichen Elemente zu erforschen, welche eine vorzeitige Löschung nahelegten
(Regel 2), wobei es unter anderem darauf ankomme, aus welchen Gründen die
Strafuntersuchung eingestellt worden sei. Allerdings hielt das Bundesgericht
klar fest, dass in der Regel das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung
bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gemäss § 18 POLIS-VO das private
Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung überwiegen werde.
Es ist nun nicht zu erkennen,
inwiefern diese "Regeln" nicht eingehalten worden wären. Ausführlich
im Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 17. März 2010, etwas
kürzer – aber immer noch ausreichend – gehalten im Entscheid der Vorinstanz vom
24. Februar 2011 wurden die Umstände der Einstellung des Strafverfahrens
geprüft, ebenso weitere Umstände, welche für die beantragte Löschung der Daten
von Bedeutung sein könnten (vgl. vorn E. 5.2.2).
5.3.2
Richtig ist, dass der Haftrichter in der Verfügung vom 12. Dezember
2000 (betreffend Anordnung von Untersuchungshaft) die für die Annahme eines
dringenden Tatverdachts erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung beim
Beschwerdeführer "zur Zeit" verneinte. Indessen ist der Haftrichter
nicht für die Frage zuständig, ob ein Verdächtiger verhaftet wird oder nicht,
sondern dafür, ob nach der Verhaftung Untersuchungshaft angeordnet wird oder
nicht. Dafür fehlte zwar ein dringender Tatverdacht, nicht jedoch ein
hinreichender Anfangsverdacht für die Verhaftung und die Hausdurchsuchung. Immerhin
blieb der Verdacht aufrecht, dass der Beschwerdeführer der Zahlungswilligkeit
des Pächters D etwas "nachhelfen" wollte, wenn auch nicht in Form einer
Schiesserei. Doch liess sich der Tatverdacht nicht erhärten, auch nicht im
Fortgang der Strafuntersuchung. Dies schliesst aber nicht aus, dass der
Beschwerdeführer bei allfälligen neuen Erkenntnissen sachdienliche Angaben
machen könnte und seine Daten für die polizeiliche Arbeit noch nützlich sein
könnten. Entgegen seiner Ansicht kann somit auch zurückblickend nicht von einem
Versehen, einer Verwechslung oder eines Irrtums im Zusammenhang mit seiner
Verhaftung und der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gesprochen werden.
5.4 Zusammenfassend
besteht somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine vorzeitige Löschung
seiner Daten im POLIS.
6.
Wird eine vorzeitige Löschung zu Recht abgelehnt, muss das
POLIS technisch so eingerichtet sein, dass in sofort erkennbarer Weise der frühere
Status als Angeschuldigter relativiert wird, wenn der strafrechtliche
Verfahrensabschluss nachgetragen wird (vorn E. 4).
6.1 Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass dieser "Regel 3" im angefochtenen
Entscheid nachgelebt worden sei. Die von der Stadtpolizei getroffenen
Massnahmen reichten nicht aus, um zu garantieren, dass die Personendatenbank
des POLIS im konkreten Fall den früheren Status eines Angeschuldigten in sofort
erkennbarer Weise relativiere. Er verweist dazu auf eine von ihm verfasste
Aktennotiz vom 9. September 2009.
6.2 Die
Stadtpolizei Zürich gab gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers Auskunft
über die Änderungen im POLIS. Datensätze, welche den Hinweis auf eine
Einstellungsverfügung enthielten, würden den Polizeiangehörigen aufgrund einer
technischen Anpassung des POLIS nicht mehr angezeigt. Mit den persönlichen
Angaben des Beschwerdeführers könne keine Verbindung zum Ereignis vom 10. Dezember
2000 mehr hergestellt werden. Nur einem kleinen, klar definierten und
archivberechtigten Kreis von Personen sei der Fall noch zugänglich. Dies wird bestätigt
durch verschiedene ausgedruckte Masken im POLIS. Dabei ist die Maske
"Natürliche Person/Liste Geschäfte", welche mit dem Namen aufgerufen
wird, deutlich mit dem Vermerk "Einstellung" bei der Schiesserei und
Messerstecherei vor dem Restaurant C versehen. Diese Maske wird jedoch nur
einer Person angezeigt, die zum kleinen Kreis der Berechtigten gehört. Anderen
werden die Geschäfte nicht angezeigt. Bei der Suche über ein anderes Element
als den Namen (etwa die Adresse des Restaurants, wo der Überfall geschah) wird
zwar das Geschäft betreffend Schiesserei/Messerstecherei vom 10. Dezember
2000 nicht nur einem eingeschränkten Personenkreis angezeigt. Auch hier ist
aber ein deutlicher Hinweis betreffend den Beschwerdeführer auf die Einstellungsverfügung
vom 3. Februar 2004 enthalten. Ein gleich lautender Hinweis wird angezeigt,
wenn ein Dokument geöffnet werden soll.
6.3 Nicht
Thema des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob ein Vermerk auf eingestellte
Strafuntersuchungen im POLIS von Amtes wegen bei allen betroffenen
Personen vorgenommen werden müsste oder nicht. Der Beschwerdeführer hat einen
Antrag auf Löschung seiner Daten im POLIS gestellt, und es braucht nur geprüft
zu werden, ob in seinem Fall den Anforderungen des Bundesgerichts nach den
technischen Anpassungen des POLIS genügt wird oder nicht.
6.4 Richtig
ist, dass bei Aufrufen des Beschwerdeführers über seinen Namen die verlangten
Hinweise auf eingestellte Strafuntersuchungen im POLIS enthalten sind. Diese Hinweise
kommen aber nur dem kleinen Kreis von Personen zu Gesicht, die dazu berechtigt
sind. Insofern wird der Status des
Beschwerdeführers als ehemaliger Angeschuldigter klar relativiert. Allen
übrigen Personen werden diese Verfahren unter dem Namen des Beschwerdeführers
gar nicht mehr angezeigt (vorn E. 6.2), weshalb es einer Relativierung
seines ehemaligen Status als Angeschuldigter nicht mehr bedarf.
Anders sieht es aus, wenn im POLIS nicht nach dem Namen
des Beschwerdeführers gefragt wird, sondern Daten eingegeben werden, welche
einen Bezug zu ihm haben, etwa die Anschrift des Restaurants C. Nun werden zwar
sämtliche Verfahren des Beschwerdeführers angezeigt. Doch ist auch hier ein
Hinweis auf die eingestellte Strafuntersuchung enthalten (E. 6.2). Demnach ist
eine zweifache Sicherung im POLIS eingebaut, falls etwa der Beschwerdeführer im
POLIS nicht über seinen Namen aufgerufen werden sollte: Einerseits muss die das
POLIS bedienende Person Details über einen Vorfall, etwa den Ort der Messerstecherei,
kennen, um einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer herstellen zu können, damit
ihr die ihn betreffenden Verfahren überhaupt angezeigt werden. Dazu bedarf es
in aller Regel genauerer Kenntnisse über ein bestimmtes Ereignis, über die wohl
nur die damit befassten Personen verfügen, weshalb die Geschäftsabfrage
bezüglich eines konkreten Ereignisses eher selten sein dürfte. Selbst wenn aber
eine Person zufälligerweise über andere Daten auf den Namen des
Beschwerdeführers stossen sollte, wäre der Hinweis auf die eingestellte
Strafuntersuchung sichtbar, womit sein Status als Angeschuldigter relativiert
würde. Insofern bleibt er durch das POLIS auch vor weiteren Abklärungen
geschützt. Mehr hat das Bundesgericht nicht verlangt. Im Übrigen lässt sich auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verweisen.
6.5 Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich darauf Bezug nimmt, dass ein Angehöriger der Stadtpolizei
kürzlich mit sofortiger Wirkung freigestellt worden sei, weil der Verdacht
einer missbräuchlichen Verwendung von heiklen Daten aus dem POLIS erhärtet
worden sei, ist dieser Umstand nicht geeignet, die beschriebenen Einschränkungen
im POLIS grundsätzlich infrage zu stellen.
6.6 Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen und
steht ihm eine Entschädigung nicht zu (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben unter denselben Voraussetzungen überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Der Beschwerdeführer gab noch Ende August 2010 ein aus dem
Verkauf einer Liegenschaft stammendes Vermögen von rund Fr. 100'000.- an.
Dieses soll in der Zwischenzeit auf rund Fr. 40'000.- geschrumpft sein.
Schon dieses Vermögen genügt aber noch, um den Beschwerdeführer nicht als
mittelos erscheinen zu lassen, selbst wenn darin ein Notgroschen zu erkennen
sein sollte. Immerhin verminderte er diesen Notgroschen binnen eines Jahres um
rund Fr. 60'000.-, obwohl seine Ausgaben das monatliche Einkommen selbst
nach seiner Berechnung bloss um rund Fr. 1'000.- überschreiten. Der
Vermögensverbrauch von Fr. 60'000.- steht daher in keinem Verhältnis zu
seinem Bedarf und wird auch nicht näher erläutert. Seinem Einkommen von (recte)
Fr. 3'276.- monatlich (jährlich Fr. 39'315.-) steht sodann der
Grundbedarf für eine alleinstehende Person gemäss den aktuellen Richtlinien des
Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 von Fr. 1'200.- (nicht Fr. 1'800.-)
gegenüber, die praxisgemäss zur Anwendung kommen. Schulden sind nicht zu
berücksichtigen. Damit belaufen sich die Ausgaben – sofern die
Zusatzversicherung zur Krankenkasse berücksichtigt wird – auf insgesamt
Fr. 3'080.-, womit vom Vermögen nichts bezogen werden muss, um den Bedarf
zu decken. Demnach fehlt es an der Mittellosigkeit, weshalb die Aussichtslosigkeit
der Beschwerde nicht geprüft werden muss. Das Gesuch ist abzuweisen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden
abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 3'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…