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Entscheid

VB.2011.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00217

25. August 2011Deutsch25 min

(URT.2011.13505)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Den beigezogenen Strafakten lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen:

Aufgrund des Verdachts, als Drahtzieher hinter dem Anschlag zu stecken, wurde

der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2000 von der Polizei einvernommen und

in Haft gesetzt. Sein Alibi – er hatte sich an besagtem Abend in der Tat im

Restaurant E aufgehalten – wurde überprüft, weil er in der ersten und zweiten

Einvernahme unterschiedliche Angaben darüber gemacht hatte. Ebenso wurde sein

Kurzaufenthalt in F überprüft und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Eine

weitere Ungereimtheit bestand darin, dass der Beschwerdeführer zunächst

angegeben hatte, er habe niemandem den Auftrag gegeben, das ausstehende Geld

beim Wirt des Restaurants C einzutreiben, noch habe jemand in seinem Auftrag je

den Pächter aufgesucht. In der Anhörung vor dem Haftrichter am 12. Dezember

2000 räumte der Beschwerdeführer dann allerdings ein, einen ihm Bekannten zum

Wirt des Restaurant C

gesandt zu haben, um zu schauen, wie es sich mit der Schuld über Fr. 140'000.-

verhalte. Am 7. Dezember 2000 ging dieser Bekannte im Restaurant C vorbei.

In der Folge telefonierte der Beschwerdeführer mit dem Wirt des Restaurants,

weil dieser seinem Bekannten gesagt hatte, er (der Beschwerdeführer) schulde

ihm noch Geld. Daraufhin kehrte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2000

aus F zurück und traf sich am Abend des 10. Dezember 2000 – auch während

der Tatzeit – mit seinem Bekannten im Restaurant E. Dieser sollte 25–30 % vom

Geld erhalten, das er hereinzuholen vermöchte. Die damalige Bezirksanwaltschaft

Zürich stellte das Verfahren betreffend Körperverletzung am 3. Februar

2004 ein, weil dem Beschwerdeführer eine strafbare Beteiligung an der

fraglichen Schiesserei/Messerstecherei vor dem Restaurant C zur Tatzeit

"zumindest nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden" konnte.

5.2.3

Der Beschwerdeführer geriet somit nicht etwa versehentlich, so aufgrund

einer Verwechslung, in die Strafuntersuchung, sondern aufgrund eines anfänglich

berechtigten Tatverdachts, der sich in der Folge jedoch nicht erhärten liess.

Schon dies spricht gegen die beantragte Löschung der Daten. Eine andere Frage

ist, ob der Beschwerdeführer "erwiesenermassen unschuldig" ist, was

die Vorinstanz unter Hinweis darauf verneinte, dass der gegen ihn erhobene

Tatvorwurf nicht völlig unbegründet oder verfehlt gewesen sei, weil ein

ausgewiesenes Motiv auf seine Mitbeteiligung hingedeutet habe. In diesem Zusammenhang

kommt dem Umstand, ob vom Beschwerdeführer gegebenenfalls sachdienliche Angaben

für die weitere polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten seien oder

wenigstens seine Daten für die polizeiliche Arbeit zur Aufklärung bzw.

Verfolgung der Vorgänge vom 10. Dezember 2000 noch nötig sind, ein

gewisses Gewicht zu. Denn bei "erwiesener" Unschuld muss doch davon

ausgegangen werden, dass ein Angeschuldigter zu dem ihm vorgeworfenen Delikt

keinen Bezug hat; entsprechend sind von ihm keine oder mindestens keine

sachdienlichen Informationen darüber zu erwarten. Dem Beschwerdeführer konnte

indessen eine Tatbeteiligung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Ein

Bezug mindestens zum Wirt des vom Anschlag betroffenen Restaurants bestand aber

sowohl in Form einer ausstehenden Geldforderung als auch eines zu deren

Einforderung Beauftragten, wobei der Beschwerdeführer unverzüglich aus F nach

Zürich zurückkehrte, um diesen zu treffen, auch wenn letztlich dieser Geldeintreiber

mit den Beteiligten am Überfall nichts zu tun hatte. Ausserdem will er einer

Vielzahl von – ihm nur per Vornamen bekannten – Personen davon erzählt haben,

dass ihm der Wirt des Restaurants C noch Geld schulde, weshalb sie von der

Untersuchungsbehörde nicht befragt werden konnten. Es ist deshalb nicht auszuschliessen,

sollten neue Erkenntnisse zum Anschlag erhoben werden können, dass der Beschwerdeführer

sich dazu sachdienlich äussern könnte. Daran ändern die Ausführungen des

Beschwerdeführers zu den Strafakten nichts. Entsprechend besteht kein Anlass,

seine Daten im POLIS wie beantragt vorzeitig zu löschen.

5.3 Was der

Beschwerdeführer dazu vorbringt, hält einer Überprüfung nicht stand.

5.3.1

Vorerst nimmt er den Entscheid des Bundesgerichts vom 30. September

2008 zum Anlass, um drei Regeln für besondere Umstände festzulegen, welche eine

Löschung der Daten vorschreiben. Vorerst (Regel 1) seien die genauen Gründe zu

klären, weshalb das Strafverfahren eingestellt wurde. Weiter seien alle

erheblichen Elemente zu erforschen, welche eine vorzeitige Löschung nahelegten

(Regel 2), wobei es unter anderem darauf ankomme, aus welchen Gründen die

Strafuntersuchung eingestellt worden sei. Allerdings hielt das Bundesgericht

klar fest, dass in der Regel das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung

bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gemäss § 18 POLIS-VO das private

Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung überwiegen werde.

Es ist nun nicht zu erkennen,

inwiefern diese "Regeln" nicht eingehalten worden wären. Ausführlich

im Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 17. März 2010, etwas

kürzer – aber immer noch ausreichend – gehalten im Entscheid der Vorinstanz vom

24. Februar 2011 wurden die Umstände der Einstellung des Strafverfahrens

geprüft, ebenso weitere Umstände, welche für die beantragte Löschung der Daten

von Bedeutung sein könnten (vgl. vorn E. 5.2.2).

5.3.2

Richtig ist, dass der Haftrichter in der Verfügung vom 12. Dezember

2000 (betreffend Anordnung von Untersuchungshaft) die für die Annahme eines

dringenden Tatverdachts erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung beim

Beschwerdeführer "zur Zeit" verneinte. Indessen ist der Haftrichter

nicht für die Frage zuständig, ob ein Verdächtiger verhaftet wird oder nicht,

sondern dafür, ob nach der Verhaftung Untersuchungshaft angeordnet wird oder

nicht. Dafür fehlte zwar ein dringender Tatverdacht, nicht jedoch ein

hinreichender Anfangsverdacht für die Verhaftung und die Hausdurchsuchung. Immerhin

blieb der Verdacht aufrecht, dass der Beschwerdeführer der Zahlungswilligkeit

des Pächters D etwas "nachhelfen" wollte, wenn auch nicht in Form einer

Schiesserei. Doch liess sich der Tatverdacht nicht erhärten, auch nicht im

Fortgang der Strafuntersuchung. Dies schliesst aber nicht aus, dass der

Beschwerdeführer bei allfälligen neuen Erkenntnissen sachdienliche Angaben

machen könnte und seine Daten für die polizeiliche Arbeit noch nützlich sein

könnten. Entgegen seiner Ansicht kann somit auch zurückblickend nicht von einem

Versehen, einer Verwechslung oder eines Irrtums im Zusammenhang mit seiner

Verhaftung und der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gesprochen werden.

5.4 Zusammenfassend

besteht somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine vorzeitige Löschung

seiner Daten im POLIS.

6.

Wird eine vorzeitige Löschung zu Recht abgelehnt, muss das

POLIS technisch so eingerichtet sein, dass in sofort erkennbarer Weise der frühere

Status als Angeschuldigter relativiert wird, wenn der strafrechtliche

Verfahrensabschluss nachgetragen wird (vorn E. 4).

6.1 Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass dieser "Regel 3" im angefochtenen

Entscheid nachgelebt worden sei. Die von der Stadtpolizei getroffenen

Massnahmen reichten nicht aus, um zu garantieren, dass die Personendatenbank

des POLIS im konkreten Fall den früheren Status eines Angeschuldigten in sofort

erkennbarer Weise relativiere. Er verweist dazu auf eine von ihm verfasste

Aktennotiz vom 9. September 2009.

6.2 Die

Stadtpolizei Zürich gab gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers Auskunft

über die Änderungen im POLIS. Datensätze, welche den Hinweis auf eine

Einstellungsverfügung enthielten, würden den Polizeiangehörigen aufgrund einer

technischen Anpassung des POLIS nicht mehr angezeigt. Mit den persönlichen

Angaben des Beschwerdeführers könne keine Verbindung zum Ereignis vom 10. Dezember

2000 mehr hergestellt werden. Nur einem kleinen, klar definierten und

archivberechtigten Kreis von Personen sei der Fall noch zugänglich. Dies wird bestätigt

durch verschiedene ausgedruckte Masken im POLIS. Dabei ist die Maske

"Natürliche Person/Liste Geschäfte", welche mit dem Namen aufgerufen

wird, deutlich mit dem Vermerk "Einstellung" bei der Schiesserei und

Messerstecherei vor dem Restaurant C versehen. Diese Maske wird jedoch nur

einer Person angezeigt, die zum kleinen Kreis der Berechtigten gehört. Anderen

werden die Geschäfte nicht angezeigt. Bei der Suche über ein anderes Element

als den Namen (etwa die Adresse des Restaurants, wo der Überfall geschah) wird

zwar das Geschäft betreffend Schiesserei/Messerstecherei vom 10. Dezember

2000 nicht nur einem eingeschränkten Personenkreis angezeigt. Auch hier ist

aber ein deutlicher Hinweis betreffend den Beschwerdeführer auf die Einstellungsverfügung

vom 3. Februar 2004 enthalten. Ein gleich lautender Hinweis wird angezeigt,

wenn ein Dokument geöffnet werden soll.

6.3 Nicht

Thema des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob ein Vermerk auf eingestellte

Strafuntersuchungen im POLIS von Amtes wegen bei allen betroffenen

Personen vorgenommen werden müsste oder nicht. Der Beschwerdeführer hat einen

Antrag auf Löschung seiner Daten im POLIS gestellt, und es braucht nur geprüft

zu werden, ob in seinem Fall den Anforderungen des Bundesgerichts nach den

technischen Anpassungen des POLIS genügt wird oder nicht.

6.4 Richtig

ist, dass bei Aufrufen des Beschwerdeführers über seinen Namen die verlangten

Hinweise auf eingestellte Strafuntersuchungen im POLIS enthalten sind. Diese Hinweise

kommen aber nur dem kleinen Kreis von Personen zu Gesicht, die dazu berechtigt

sind. Insofern wird der Status des

Beschwerdeführers als ehemaliger Angeschuldigter klar relativiert. Allen

übrigen Personen werden diese Verfahren unter dem Namen des Beschwerdeführers

gar nicht mehr angezeigt (vorn E. 6.2), weshalb es einer Relativierung

seines ehemaligen Status als Angeschuldigter nicht mehr bedarf.

Anders sieht es aus, wenn im POLIS nicht nach dem Namen

des Beschwerdeführers gefragt wird, sondern Daten eingegeben werden, welche

einen Bezug zu ihm haben, etwa die Anschrift des Restaurants C. Nun werden zwar

sämtliche Verfahren des Beschwerdeführers angezeigt. Doch ist auch hier ein

Hinweis auf die eingestellte Strafuntersuchung enthalten (E. 6.2). Demnach ist

eine zweifache Sicherung im POLIS eingebaut, falls etwa der Beschwerdeführer im

POLIS nicht über seinen Namen aufgerufen werden sollte: Einerseits muss die das

POLIS bedienende Person Details über einen Vorfall, etwa den Ort der Messerstecherei,

kennen, um einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer herstellen zu können, damit

ihr die ihn betreffenden Verfahren überhaupt angezeigt werden. Dazu bedarf es

in aller Regel genauerer Kenntnisse über ein bestimmtes Ereignis, über die wohl

nur die damit befassten Personen verfügen, weshalb die Geschäftsabfrage

bezüglich eines konkreten Ereignisses eher selten sein dürfte. Selbst wenn aber

eine Person zufälligerweise über andere Daten auf den Namen des

Beschwerdeführers stossen sollte, wäre der Hinweis auf die eingestellte

Strafuntersuchung sichtbar, womit sein Status als Angeschuldigter relativiert

würde. Insofern bleibt er durch das POLIS auch vor weiteren Abklärungen

geschützt. Mehr hat das Bundesgericht nicht verlangt. Im Übrigen lässt sich auf

die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verweisen.

6.5 Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich darauf Bezug nimmt, dass ein Angehöriger der Stadtpolizei

kürzlich mit sofortiger Wirkung freigestellt worden sei, weil der Verdacht

einer missbräuchlichen Verwendung von heiklen Daten aus dem POLIS erhärtet

worden sei, ist dieser Umstand nicht geeignet, die beschriebenen Einschränkungen

im POLIS grundsätzlich infrage zu stellen.

6.6 Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen und

steht ihm eine Entschädigung nicht zu (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben unter denselben Voraussetzungen überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Der Beschwerdeführer gab noch Ende August 2010 ein aus dem

Verkauf einer Liegenschaft stammendes Vermögen von rund Fr. 100'000.- an.

Dieses soll in der Zwischenzeit auf rund Fr. 40'000.- geschrumpft sein.

Schon dieses Vermögen genügt aber noch, um den Beschwerdeführer nicht als

mittelos erscheinen zu lassen, selbst wenn darin ein Notgroschen zu erkennen

sein sollte. Immerhin verminderte er diesen Notgroschen binnen eines Jahres um

rund Fr. 60'000.-, obwohl seine Ausgaben das monatliche Einkommen selbst

nach seiner Berechnung bloss um rund Fr. 1'000.- überschreiten. Der

Vermögensverbrauch von Fr. 60'000.- steht daher in keinem Verhältnis zu

seinem Bedarf und wird auch nicht näher erläutert. Seinem Einkommen von (recte)

Fr. 3'276.- monatlich (jährlich Fr. 39'315.-) steht sodann der

Grundbedarf für eine alleinstehende Person gemäss den aktuellen Richtlinien des

Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 von Fr. 1'200.- (nicht Fr. 1'800.-)

gegenüber, die praxisgemäss zur Anwendung kommen. Schulden sind nicht zu

berücksichtigen. Damit belaufen sich die Ausgaben – sofern die

Zusatzversicherung zur Krankenkasse berücksichtigt wird – auf insgesamt

Fr. 3'080.-, womit vom Vermögen nichts bezogen werden muss, um den Bedarf

zu decken. Demnach fehlt es an der Mittellosigkeit, weshalb die Aussichtslosigkeit

der Beschwerde nicht geprüft werden muss. Das Gesuch ist abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Die Gesuche

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden

abgewiesen;

und erkennt:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 3'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…