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Entscheid

VB.2011.00219

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00219

7. September 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13580)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 29. September 2010 entzog das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, A

den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten.

Erwägungen

II.

Den gegen diese Verfügung von A eingelegten Rekurs wies

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom

25.

Februar 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. April 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, die Verfügung vom 29. September 2010 aufzuheben und

auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Ausserdem

sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 14. Juli 2011 wurde der

Beschwerdeführer durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts persönlich

befragt, seine Tochter, C, als Zeugin einvernommen und anschliessend eine

öffentliche Schlussverhandlung zur mündlichen Replik und Duplik durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Der Verfügung vom 29. September 2010 liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

1.1

Mit

Verfügung vom 17. März 2008 entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften

(Geschwindigkeitsüberschreitung) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen

aller Kategorien und Unterkategorien im Zeitraum vom 15. Juni 2008 bis 14. September

2008.

Das Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge,

ausgenommen Motorräder und Roller, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h),

G (Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis

30.

km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) sowie M (Motorfahrräder)

blieb ihm weiterhin gestattet.

1.2

Am

15.

Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer beim Führen des von seiner

Tochter ausgeliehenen Kleinmotorrads HER CHEE RC Cat 50 mit Kennzeichen

ZH 01 auf der D-Strasse in Zürich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen,

weil er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritt.

1.3

Das

Bezirksgericht Zürich verurteilte am 3. Juni 2009 den Beschwerdeführer

unter anderem wegen fahrlässigen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95

Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) zu

einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-.

Die dagegen eingelegte Berufung schrieb das Obergericht mit Beschluss vom

7.

Mai 2010 wegen Rückzugs als erledigt ab und erklärte den Strafentscheid

vom 3. Juni 2009 für rechtskräftig, nachdem der Beschwerdeführer ohne

zureichende Entschuldigung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen war.

1.4

Daraufhin

erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 29. September

2010.

Sie erwog darin, dass das Lenken eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug

eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. f

SVG darstelle und einen Entzug des Führerausweises für mindestens 12 Monate zur

Folge habe, weil dieser in den vorangegangenen fünf Jahren wegen einer schweren

Widerhandlung entzogen worden sei (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zum fraglichen Zeitpunkt trotz Ausweisentzugs

das Fahrzeug seiner Tochter geführt hat. Er beteuert jedoch, gemeinsam mit seiner

Tochter davon überzeugt gewesen zu sein, dass dieses derselben Kategorie

angehöre wie das Motorfahrrad, das er während der Zeit des Ausweisentzugs

zulässigerweise benutzt habe. Damit sei er einem rechtserheblichen Irrtum

erlegen, da beide Motorfahrzeuge gleich schnell seien und ein gelbes

Nummernschild tragen würden. Obschon ihm im erstinstanzlichen Strafurteil ein

Sachverhaltsirrtum zugestanden worden sei, habe das Bezirksgericht angenommen,

er hätte bei sorgfältigem Studium der Verfügung erkennen müssen, dass er mit

dem Fahrzeug seiner Tochter nicht habe fahren dürfen. Allerdings sei die Verfügung

verwirrend formuliert und sogar der Richter habe gesagt, er selbst habe sie

zuerst falsch verstanden. Das Urteil berücksichtige indessen nicht, dass sein

Irrtum in Wirklichkeit erst entstanden sei, nachdem er sein eigenes

Motorfahrrad in Reparatur gegeben und seine Tochter ihm ihr Fahrzeug zum

Gebrauch angeboten habe. Da er zu diesem Zeitpunkt die Verfügung nicht vor sich

gehabt habe, habe er dieses nach bestem Gewissen und ohne den geringsten

Zweifel benutzt. Im vorliegenden Fall dürften die Ergebnisse des erstinstanzlichen

Strafverfahrens nicht unbesehen übernommen werden, weil daraus nicht ersichtlich

werde, inwiefern er im Moment der Benutzung des Ersatzfahrzeugs fahrlässig

gehandelt habe. Auf dieses Problem gehe die Vorinstanz, die ihn dazu wenigstens

hätte befragen müssen, nämlich nicht ein.

2.2

An der

mündlichen Schlussverhandlung machte der Beschwerdeführer wiederholt geltend,

der Fall sei unabhängig von dem bezirksgerichtlichen Urteil zu würdigen. Dieses

sei nämlich in Verletzung des Anklageprinzips zustande gekommen, weil die

Anklage nur auf die vorsätzliche Begehung der Tat gelautet habe, der

Beschwerdeführer jedoch wegen Fahrlässigkeit verurteilt worden sei.

Diesbezüglich habe das Bezirksgericht den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt

und eine effiziente Verteidigung sei nicht möglich gewesen. Die Problematik sei

vom Obergericht als Berufungsinstanz erkannt worden, welches deswegen die

Staatsanwaltschaft angewiesen habe, eine erweiterte Anklage nachzureichen. Dass

die Berufung als zurückgezogen abgeschrieben worden sei, sei vom Beschwerdeführer

nicht beabsichtigt gewesen. Obwohl er am Zoll in Chiasso aufgehalten worden

sei, habe das Obergericht dies nicht als Entschuldigung für sein Fernbleiben

von der Verhandlung akzeptiert. Im Übrigen bestehe kein Zwang zum Durchlaufen

des gesamten Instanzenzugs im Strafverfahren, nur um den Führerausweisentzug

als Administrativmassnahme abzuwenden. Eine solche Notwendigkeit wäre

angesichts der ausgesprochenen Busse von Fr. 200.- unzumutbar. Der

12-monatige Führerausweisentzug habe Strafcharakter, womit eine doppelte Bestrafung

vorliege.

Als sich der Beschwerdeführer entschieden habe, den Roller

seiner Tochter zu benützen, sei er seiner Sorgfaltspflicht, die Verfügung

aufmerksam zu lesen, bereits nachgekommen. Die Sorgfaltspflicht, zu erkennen,

dass das Fahrzeug seiner Tochter einer anderen Kategorie angehöre als das

seinige, obschon es gleich schnell fahre und ebenfalls eine gelbe Nummer habe,

habe er unter den vorliegenden Umständen nicht verletzt. Die pflichtgemässe Vorsicht

im Sinn von Art. 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), deren Verletzung vorliegend

zu einer Bestrafung wegen Fahrlässigkeit führe, könne nicht mit einem

gewöhnlichen Fahrlässigkeitsdelikt verglichen werden.

Sollte gleichwohl eine pflichtwidrige Herbeiführung des

Irrtums angenommen werden, sei von einem Ausweisentzug abzusehen oder dieser

auf eine angemessene Dauer zu beschränken, wie dies in zwei rechtskräftigen

Entscheiden der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen geschehen

sei. Zweck der vorliegend ausgesprochenen Sanktion sei es nämlich, einer früheren

Ausweisentzugsverfügung Nachachtung zu verschaffen. Es widerspreche Sinn und

Zweck von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, den Fahrausweis bei Fahrlässigkeit

bzw. einem vermeidbaren Irrtum für dieselbe Minimaldauer zu entziehen wie bei

vorsätzlicher Missachtung des Entzugs. Da es im SVG keine dem Art. 13 StGB

entsprechende Bestimmung gebe, sei ein Ausweisentzug in Fällen des

Grundlagenirrtums ungerechtfertigt. Es liege insoweit eine gesetzliche

Ausnahmelücke vor, deren richterliche Schliessung zu keiner vom Gesetzgeber

nicht vorgesehenen Sanktion führen dürfe. Wenn das Bundesgericht in seinem

Entscheid vom 18. Mai 2008,1C_275/2007, E. 4.5.3 erkläre, das revidierte

SVG lasse "grundsätzlich" keinen Platz für eine Unterschreitung der

Mindestentzugsdauer, müsse es konsequenterweise auch Ausnahmen geben.

3.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit dem

Warnungsentzug liege eine doppelte Bestrafung vor, ist darauf hinzuweisen, dass

die Dualität von Strafverfahren und Administrativverfahren

durch das Strassenverkehrsamt dem schweizerischen Recht seit je eigen ist (VGr,

2.

Dezember 2009, VB.2009.00482, E. 4.4, auch zum Folgenden). Auch in der

jüngsten Revision des Strafrechts wurde die Doppelspurigkeit von Straf- und

Massnahmeverfahren nicht beseitigt, obschon dies vom Verfasser des Vorentwurfs

zur Änderung des Strafgesetzbuches so vorgesehen war. Weiterhin gilt somit,

dass der strafrechtlichen Beurteilung das Massnahmeverfahren, in aller Regel

ein Warnungsentzug, folgt. Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts verletzt die im schweizerischen Recht vorgesehene

Zweispurigkeit der Verfahren den Grundsatz "ne bis in idem" nicht

(BGE 128 II 133 E. 3b/aa). Die Europäische Kommission für Menschenrechte

hat diese Regelung als mit der der Europäischen Menschenrechtskonvention konform

bestätigt (vgl. den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 31982/96

i.S. T. c. Schweiz, publ. in: VPB 64/2000 Nr. 152, S. 1391 f.).

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es, im Interesse von Rechtseinheit und

Rechtssicherheit zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden

Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die

erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (BGE 119

Ib 158 E. 2c/bb, auch zum Folgenden). Grundsätzlich bietet das Strafverfahren

durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen

persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden

prozessualen Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen)

besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der

materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge

unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde ist daher insoweit

an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden, als sie von den tatsächlichen

Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt

und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder

die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung

zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter bei der

Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat.

4.2

Am

14.

Juli 2011 befragte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer und vernahm

seine Tochter als Zeugin ein. Angesichts dieser zusätzlichen Beweisabnahmen ist

das Gericht dazu befugt, den Fall unabhängig von den tatsächlichen

Feststellungen im Strafurteil zu beurteilen. Darin erwog das Bezirksgericht im

Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer und damalige Angeklagte einem

Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB erlegen sei, indem er aufgrund der –

auf den ersten Blick missverständlich – abgefassten Ausweisentzugsverfügung vom

17.

März 2008 davon überzeugt gewesen sei, den Roller seiner Tochter

fahren zu dürfen. Da der Beschwerdeführer allerdings bei sorgfältigem

Durchlesen der Verfügung die Unzulässigkeit der Benutzung des Rollers hätte

bemerken müssen, habe er in fahrlässiger Weise den Tatbestand des Fahrens trotz

Entzug des Führerausweises erfüllt (Art. 13 Abs. 2 StGB).

5.

Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzugs führt, begeht

eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG.

Wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, gilt dies auch bei fahrlässiger

Begehung des Delikts, zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 100 Ziff. 1

SVG; vgl. BGer, 16. Mai 2008,1C_275/2007, E. 4.5).

5.1

Gemäss

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2008 blieb der Beschwerdeführer

trotz Führerausweisentzugs unter anderem zum Führen von Motorfahrzeugen mit

einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Kategorie F) sowie von

Motorfahrrädern (Kategorie M) berechtigt (vgl. Art. 3 Abs. 3 VZV).

Von dieser Erlaubnis ausgenommen waren in der Kategorie F ausdrücklich Motorräder

und Roller. Nach Art. 18 lit. b der Verordnung über die technischen

Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) gelten als

"Motorfahrräder" unter anderem einspurige, einplätzige Fahrzeuge mit

einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in

eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm3

bei Verbrennungsmotoren. "Kleinmotorräder" sind dagegen zweirädrige

Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h

und einem Hubraum bei Verbrennungsmotoren von höchstens 50 cm3 (Art. 14

lit. b VTS).

5.2

Nach

Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, inwiefern er in seinem Irrtum

fahrlässig gehandelt haben soll. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Unterschied

zwischen den beiden Fahrzeugen nicht einfach zu ersehen sei und letztlich darin

bestehe, dass beim zulässigen Motorfahrrad die Pedale eine 360-Grad-Drehung machen

könnten. Wenn die Vorinstanz erwähne, die unterschiedliche Grösse der gelben

Nummernschilder hätten ihm auffallen müssen, so wäre dies nur dann der Fall

gewesen, wenn die beiden Fahrzeuge nebeneinander gestanden hätten. Damit sei er

erst im Moment der Benutzung des von seiner Tochter ausgeliehenen Rollers einem

unvermeidlichen (Sachverhalts-)Irrtum erlegen.

5.3

Dieser

Einwand vermag nicht zu überzeugen. Bei einem langjährigen Verkehrsteilnehmer

wie dem Beschwerdeführer, der den Führerausweis erworben hat, darf die Kenntnis

bzw. die Unterscheidung von Kleinmotorrädern und Motorfahrrädern ohne Weiteres

vorausgesetzt werden. Roller der Kategorie Kleinmotorräder und Motorfahrräder

unterscheiden sich nebst der Höchstgeschwindigkeit auch optisch bezüglich

Karosserie sowie der Pedale (Art. 177 Abs. 3 VTS).

Zwar sagte der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen

Befragung aus, er sei damals der vollen Überzeugung gewesen, jedes

"Töffli" und sogar vierrädrige Fahrzeug mit einer

Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h fahren zu dürfen. Auch sein eigenes

Motorfahrrad sei – wie dasjenige seiner Tochter – 40 bis 45 km/h schnell

gewesen. Die Tochter des Beschwerdeführers, die vom Gericht als Zeugin

einvernommen wurde, bestätigte ausdrücklich, dass ihr Vater in der Meinung

gehandelt habe, er dürfe Fahrzeuge bis 45 km/h und mit gelber Nummer

lenken. Demnach war sich der Beschwerdeführer der Tatsache durchaus bewusst,

dass er mit dem Kleinmotorrad der Tochter ein Motorfahrzeug führte, dessen

bauartbedingte Geschwindigkeit nicht auf 30 km/h beschränkt war. Dem

Einwand des Beschwerdeführers, er sei insofern einem Sachverhaltsirrtum über

das verwendete Kleinmotorrad erlegen, kann damit nicht gefolgt werden.

5.4

Zu prüfen

bleibt dagegen das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer irrtümlich

angenommen habe, er sei generell zum Lenken von Kleinmotorrädern mit einer

Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h berechtigt.

5.4.1

Wohl gilt nach unangefochtener Lehre und Rechtsprechung nicht nur der

Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche

Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als Sachverhalts-

und nicht als Rechtsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte

Tatbestandsmerkmale führen indes nicht in jedem Fall zum Ausschluss des

Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen (vgl. Art. 13 Abs. 2

StGB) verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis

eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des

gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so

verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog.

Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht

in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine

zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben.

5.4.2

In der Laiensphäre handelte der Beschwerdeführer in der rechtsirrtümlichen

Annahme, ihm sei auch das Lenken eines Rollers mit einer Höchstgeschwindigkeit

von 45 km/h gestattet. Er hatte also Kenntnis vom unrechtsbegründenden

Sachverhalt und verwirklichte den objektiven Tatbestand von Art. 16c Abs. 1

lit. f willentlich, auch wenn er kein Unrechtsbewusstsein hatte (Andreas Donatsch/Brigitte

Tag, Strafrecht I, 8. A., Zürich etc. 2006, S. 277; BGE 109 IV 67).

Ein Irrtum hinsichtlich des Sachverhalts unterlief ihm, wenn überhaupt, dann

nur insofern, als der benutzte Roller tatsächlich sogar noch deutlich schneller

fuhr als die bauartbedingt zulässigen 45 km/h.

5.4.3

Grundsätzlich kommt das Vorliegen eines Rechtsirrtums gemäss Art. 21

StGB einem Schuldausschluss- bzw. Schuldmilderungsgrund gleich: Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht

wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War

der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB).

Es handelt sich um eine obligatorische Strafmilderung (Donatsch/Tag, S. 286).

Dies bedeutet, dass der strafmildernde Umstand bei der Bemessung der Strafe

berücksichtigt werden muss und das Gericht dabei an die angedrohte Mindeststrafe

nicht gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB); eine zwingende

Unterschreitung der Mindeststrafe lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

5.5

Nach Art. 102

Abs. 1 SVG finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen

Strafgesetzbuches auf das Strassenverkehrsgesetz allerdings nur insoweit Anwendung,

als das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Folglich ist zu prüfen, ob

das SVG eine Strafmilderung im Sinn von Art. 21 in Verbindung mit Art. 48a

Abs. 1 StGB ausschliesst.

5.5.1

Unter dem alten Recht hatte das Bundesgericht den Führerausweisentzug für

eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer bei Vorliegen besonderer

Umstände noch zugelassen (vgl. BGr, 13. Januar 2006,6A.65/2005, E. 3.3).

Im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom

14.

Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr jedoch verschärft worden. Nach dem

Willen des Gesetzgebers wurde dabei auch die von der Rechtsprechung eröffnete

Möglichkeit, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Entzugsdauer bei

Vorliegen besonderer Umstände vorzusehen, ausgeschlossen (siehe Botschaft vom

31.

März 1999, BBl 1999, 4486). Der Wille des Gesetzgebers, dem

Richter nicht zu erlauben, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene

Mindestdauer des Führerausweisentzugs zu verhängen, geht zudem aus Art. 16

Abs. 3 SVG hervor, wonach bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zwar zu berücksichtigen sind,

die Mindestentzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden darf. Das Bundesgericht

hält hierzu denn auch ausdrücklich fest, dass in Anwendungsfällen von Art. 16c

SVG es selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis

für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (BGE 132 II

234.

= Pra 95 (2006) Nr. 150 E. 2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht

für eine zumindest grobfahrlässige Missachtung des Führerausweisentzugs bestätigt

(BGer, 16. Mai 2008,1C_275/2007, E. 4.5).

Im Übrigen hat das

Bundesgericht schon zum altrechtlichen Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG

in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall, wo der

Betreffende trotz Ausweisentzugs ein Motorrad mit einem Hubraum von 125 cm3

lenkte und sich dabei in einem Rechts- bzw. Sachverhaltsirrtum befand,

ausgeführt, dass ein Abgehen von der Mindestentzugsdauer nur bei leichter

Fahrlässigkeit möglich sei. Für die Annahme des Rechtsirrtums setzte es neben

dem fehlenden Unrechtsbewusstseins voraus, dass der Irrtum bei Beachtung der

pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre (BGer, 8. Juni 2004,6A.6/2004,

E. 2.4).

5.5.2

Gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2008 blieb dem Beschwerdeführer

weiterhin das Führen von Motorfahrrädern (Kategorie M) sowie von Motorfahrzeugen

der Kategorie F (mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) gestattet.

Von der Fahrberechtigung explizit ausgenommen waren indessen "Motorräder

und Roller", was durch Unterstreichung des Satzteils noch hervorgehoben

wurde. Damit musste selbst einem juristischen Laien klar werden, dass Motorroller

von der Fahrerlaubnis nicht umfasst waren. Ein gewissenhaft handelnder Mensch

hätte angesichts der Formulierung und der angedrohten empfindlichen Sanktion

zumindest Zweifel gehegt und weitere Nachforschungen angestellt, sich z. B. bei der Beschwerdegegnerin

erkundigt (vgl. BGer, 8. Juni 2004,6A.6/2004, E. 2.4). Der

Beschwerdeführer war gemäss der Entzugsverfügung zudem verpflichtet, diese

stets mit sich zu führen. Dies entspricht der Pflicht, den Führerausweis mit

sich zu tragen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht damit entlasten, er

habe den genauen Wortlaut der Verfügung nicht mehr präsent gehabt, als er einen

Ersatz für das Mofa organisierte. Indem der Beschwerdeführer während der

Reparatur seines eigenen Motorfahrrads bedenkenlos das Kleinmotorrad seiner

Tochter benutzte, missachtete er somit in grobfahrlässiger Weise seine

pflichtgemässe Sorgfalt.

5.5.3

Unter diesen Umständen wäre selbst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zum altrechtlichen Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG keine

Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer angezeigt. Auch in dem vom

Beschwerdeführer angeführten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des

Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010 wurde die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer

bei fahrlässiger Missachtung des Ausweisentzugs auf den Fall der einfachen

Fahrlässigkeit beschränkt. Somit kann dahingestellt bleiben, ob Art. 16 Abs. 3

SVG dem Sinn nach einer Berücksichtigung von Schuldmilderungsgründen generell

entgegensteht und die Mindestentzugsdauer selbst bei einem leichtfahrlässigen

Rechtsirrtum nicht unterschritten werden dürfte.

5.6

Nach einer

schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens 12

Monate entzogen, wenn – wie vorliegend – in den vorangegangenen fünf Jahren der

Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2

lit. c SVG). Mit ihrer Verfügung vom 29. September 2010 liess es die

Beschwerdegegnerin bei der Mindestentzugsdauer bewenden und rechnete die Dauer

des Führerausweisentzugs vom 15. Juli 2008 bis 14. September 2008

zudem an den jetzigen Ausweisentzug an (Art. 16c Abs. 3 SVG); eine

weitere Berücksichtigung des Leumunds ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ausgeschlossen (BGr, 10. November 2005,6A.53/2005, E. 3). Damit ist

dem Verschulden des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen und erweist

sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Eine blosse Verwarnung, wie

sie der Beschwerdeführer eventualiter anstelle des Ausweisentzugs beantragt,

kommt nicht infrage, da sie lediglich für leichte Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz vorgesehen ist (Art. 16a SVG).

6.

Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihm von vornherein

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…