VB.2011.00219
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00219
7. September 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13580)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00219
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. September 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert
Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 29. September 2010 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, A
den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten.
Erwägungen
II.
Den gegen diese Verfügung von A eingelegten Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom
25.
Februar 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. April 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, die Verfügung vom 29. September 2010 aufzuheben und
auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Ausserdem
sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Am 14. Juli 2011 wurde der
Beschwerdeführer durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts persönlich
befragt, seine Tochter, C, als Zeugin einvernommen und anschliessend eine
öffentliche Schlussverhandlung zur mündlichen Replik und Duplik durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Der Verfügung vom 29. September 2010 liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
1.1
Mit
Verfügung vom 17. März 2008 entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften
(Geschwindigkeitsüberschreitung) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen
aller Kategorien und Unterkategorien im Zeitraum vom 15. Juni 2008 bis 14. September
2008.
Das Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge,
ausgenommen Motorräder und Roller, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h),
G (Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis
30.
km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) sowie M (Motorfahrräder)
blieb ihm weiterhin gestattet.
1.2
Am
15.
Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer beim Führen des von seiner
Tochter ausgeliehenen Kleinmotorrads HER CHEE RC Cat 50 mit Kennzeichen
ZH 01 auf der D-Strasse in Zürich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen,
weil er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritt.
1.3
Das
Bezirksgericht Zürich verurteilte am 3. Juni 2009 den Beschwerdeführer
unter anderem wegen fahrlässigen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95
Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) zu
einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-.
Die dagegen eingelegte Berufung schrieb das Obergericht mit Beschluss vom
7.
Mai 2010 wegen Rückzugs als erledigt ab und erklärte den Strafentscheid
vom 3. Juni 2009 für rechtskräftig, nachdem der Beschwerdeführer ohne
zureichende Entschuldigung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen war.
1.4
Daraufhin
erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 29. September
2010.
Sie erwog darin, dass das Lenken eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug
eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. f
SVG darstelle und einen Entzug des Führerausweises für mindestens 12 Monate zur
Folge habe, weil dieser in den vorangegangenen fünf Jahren wegen einer schweren
Widerhandlung entzogen worden sei (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zum fraglichen Zeitpunkt trotz Ausweisentzugs
das Fahrzeug seiner Tochter geführt hat. Er beteuert jedoch, gemeinsam mit seiner
Tochter davon überzeugt gewesen zu sein, dass dieses derselben Kategorie
angehöre wie das Motorfahrrad, das er während der Zeit des Ausweisentzugs
zulässigerweise benutzt habe. Damit sei er einem rechtserheblichen Irrtum
erlegen, da beide Motorfahrzeuge gleich schnell seien und ein gelbes
Nummernschild tragen würden. Obschon ihm im erstinstanzlichen Strafurteil ein
Sachverhaltsirrtum zugestanden worden sei, habe das Bezirksgericht angenommen,
er hätte bei sorgfältigem Studium der Verfügung erkennen müssen, dass er mit
dem Fahrzeug seiner Tochter nicht habe fahren dürfen. Allerdings sei die Verfügung
verwirrend formuliert und sogar der Richter habe gesagt, er selbst habe sie
zuerst falsch verstanden. Das Urteil berücksichtige indessen nicht, dass sein
Irrtum in Wirklichkeit erst entstanden sei, nachdem er sein eigenes
Motorfahrrad in Reparatur gegeben und seine Tochter ihm ihr Fahrzeug zum
Gebrauch angeboten habe. Da er zu diesem Zeitpunkt die Verfügung nicht vor sich
gehabt habe, habe er dieses nach bestem Gewissen und ohne den geringsten
Zweifel benutzt. Im vorliegenden Fall dürften die Ergebnisse des erstinstanzlichen
Strafverfahrens nicht unbesehen übernommen werden, weil daraus nicht ersichtlich
werde, inwiefern er im Moment der Benutzung des Ersatzfahrzeugs fahrlässig
gehandelt habe. Auf dieses Problem gehe die Vorinstanz, die ihn dazu wenigstens
hätte befragen müssen, nämlich nicht ein.
2.2
An der
mündlichen Schlussverhandlung machte der Beschwerdeführer wiederholt geltend,
der Fall sei unabhängig von dem bezirksgerichtlichen Urteil zu würdigen. Dieses
sei nämlich in Verletzung des Anklageprinzips zustande gekommen, weil die
Anklage nur auf die vorsätzliche Begehung der Tat gelautet habe, der
Beschwerdeführer jedoch wegen Fahrlässigkeit verurteilt worden sei.
Diesbezüglich habe das Bezirksgericht den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt
und eine effiziente Verteidigung sei nicht möglich gewesen. Die Problematik sei
vom Obergericht als Berufungsinstanz erkannt worden, welches deswegen die
Staatsanwaltschaft angewiesen habe, eine erweiterte Anklage nachzureichen. Dass
die Berufung als zurückgezogen abgeschrieben worden sei, sei vom Beschwerdeführer
nicht beabsichtigt gewesen. Obwohl er am Zoll in Chiasso aufgehalten worden
sei, habe das Obergericht dies nicht als Entschuldigung für sein Fernbleiben
von der Verhandlung akzeptiert. Im Übrigen bestehe kein Zwang zum Durchlaufen
des gesamten Instanzenzugs im Strafverfahren, nur um den Führerausweisentzug
als Administrativmassnahme abzuwenden. Eine solche Notwendigkeit wäre
angesichts der ausgesprochenen Busse von Fr. 200.- unzumutbar. Der
12-monatige Führerausweisentzug habe Strafcharakter, womit eine doppelte Bestrafung
vorliege.
Als sich der Beschwerdeführer entschieden habe, den Roller
seiner Tochter zu benützen, sei er seiner Sorgfaltspflicht, die Verfügung
aufmerksam zu lesen, bereits nachgekommen. Die Sorgfaltspflicht, zu erkennen,
dass das Fahrzeug seiner Tochter einer anderen Kategorie angehöre als das
seinige, obschon es gleich schnell fahre und ebenfalls eine gelbe Nummer habe,
habe er unter den vorliegenden Umständen nicht verletzt. Die pflichtgemässe Vorsicht
im Sinn von Art. 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), deren Verletzung vorliegend
zu einer Bestrafung wegen Fahrlässigkeit führe, könne nicht mit einem
gewöhnlichen Fahrlässigkeitsdelikt verglichen werden.
Sollte gleichwohl eine pflichtwidrige Herbeiführung des
Irrtums angenommen werden, sei von einem Ausweisentzug abzusehen oder dieser
auf eine angemessene Dauer zu beschränken, wie dies in zwei rechtskräftigen
Entscheiden der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen geschehen
sei. Zweck der vorliegend ausgesprochenen Sanktion sei es nämlich, einer früheren
Ausweisentzugsverfügung Nachachtung zu verschaffen. Es widerspreche Sinn und
Zweck von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, den Fahrausweis bei Fahrlässigkeit
bzw. einem vermeidbaren Irrtum für dieselbe Minimaldauer zu entziehen wie bei
vorsätzlicher Missachtung des Entzugs. Da es im SVG keine dem Art. 13 StGB
entsprechende Bestimmung gebe, sei ein Ausweisentzug in Fällen des
Grundlagenirrtums ungerechtfertigt. Es liege insoweit eine gesetzliche
Ausnahmelücke vor, deren richterliche Schliessung zu keiner vom Gesetzgeber
nicht vorgesehenen Sanktion führen dürfe. Wenn das Bundesgericht in seinem
Entscheid vom 18. Mai 2008,1C_275/2007, E. 4.5.3 erkläre, das revidierte
SVG lasse "grundsätzlich" keinen Platz für eine Unterschreitung der
Mindestentzugsdauer, müsse es konsequenterweise auch Ausnahmen geben.
3.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit dem
Warnungsentzug liege eine doppelte Bestrafung vor, ist darauf hinzuweisen, dass
die Dualität von Strafverfahren und Administrativverfahren
durch das Strassenverkehrsamt dem schweizerischen Recht seit je eigen ist (VGr,
2.
Dezember 2009, VB.2009.00482, E. 4.4, auch zum Folgenden). Auch in der
jüngsten Revision des Strafrechts wurde die Doppelspurigkeit von Straf- und
Massnahmeverfahren nicht beseitigt, obschon dies vom Verfasser des Vorentwurfs
zur Änderung des Strafgesetzbuches so vorgesehen war. Weiterhin gilt somit,
dass der strafrechtlichen Beurteilung das Massnahmeverfahren, in aller Regel
ein Warnungsentzug, folgt. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts verletzt die im schweizerischen Recht vorgesehene
Zweispurigkeit der Verfahren den Grundsatz "ne bis in idem" nicht
(BGE 128 II 133 E. 3b/aa). Die Europäische Kommission für Menschenrechte
hat diese Regelung als mit der der Europäischen Menschenrechtskonvention konform
bestätigt (vgl. den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 31982/96
i.S. T. c. Schweiz, publ. in: VPB 64/2000 Nr. 152, S. 1391 f.).
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es, im Interesse von Rechtseinheit und
Rechtssicherheit zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden
Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die
erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (BGE 119
Ib 158 E. 2c/bb, auch zum Folgenden). Grundsätzlich bietet das Strafverfahren
durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen
persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden
prozessualen Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen)
besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der
materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge
unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde ist daher insoweit
an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden, als sie von den tatsächlichen
Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt
und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder
die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung
zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter bei der
Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat.
4.2
Am
14.
Juli 2011 befragte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer und vernahm
seine Tochter als Zeugin ein. Angesichts dieser zusätzlichen Beweisabnahmen ist
das Gericht dazu befugt, den Fall unabhängig von den tatsächlichen
Feststellungen im Strafurteil zu beurteilen. Darin erwog das Bezirksgericht im
Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer und damalige Angeklagte einem
Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB erlegen sei, indem er aufgrund der –
auf den ersten Blick missverständlich – abgefassten Ausweisentzugsverfügung vom
17.
März 2008 davon überzeugt gewesen sei, den Roller seiner Tochter
fahren zu dürfen. Da der Beschwerdeführer allerdings bei sorgfältigem
Durchlesen der Verfügung die Unzulässigkeit der Benutzung des Rollers hätte
bemerken müssen, habe er in fahrlässiger Weise den Tatbestand des Fahrens trotz
Entzug des Führerausweises erfüllt (Art. 13 Abs. 2 StGB).
5.
Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzugs führt, begeht
eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG.
Wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, gilt dies auch bei fahrlässiger
Begehung des Delikts, zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 100 Ziff. 1
SVG; vgl. BGer, 16. Mai 2008,1C_275/2007, E. 4.5).
5.1
Gemäss
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2008 blieb der Beschwerdeführer
trotz Führerausweisentzugs unter anderem zum Führen von Motorfahrzeugen mit
einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Kategorie F) sowie von
Motorfahrrädern (Kategorie M) berechtigt (vgl. Art. 3 Abs. 3 VZV).
Von dieser Erlaubnis ausgenommen waren in der Kategorie F ausdrücklich Motorräder
und Roller. Nach Art. 18 lit. b der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) gelten als
"Motorfahrräder" unter anderem einspurige, einplätzige Fahrzeuge mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in
eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm3
bei Verbrennungsmotoren. "Kleinmotorräder" sind dagegen zweirädrige
Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h
und einem Hubraum bei Verbrennungsmotoren von höchstens 50 cm3 (Art. 14
lit. b VTS).
5.2
Nach
Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, inwiefern er in seinem Irrtum
fahrlässig gehandelt haben soll. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Unterschied
zwischen den beiden Fahrzeugen nicht einfach zu ersehen sei und letztlich darin
bestehe, dass beim zulässigen Motorfahrrad die Pedale eine 360-Grad-Drehung machen
könnten. Wenn die Vorinstanz erwähne, die unterschiedliche Grösse der gelben
Nummernschilder hätten ihm auffallen müssen, so wäre dies nur dann der Fall
gewesen, wenn die beiden Fahrzeuge nebeneinander gestanden hätten. Damit sei er
erst im Moment der Benutzung des von seiner Tochter ausgeliehenen Rollers einem
unvermeidlichen (Sachverhalts-)Irrtum erlegen.
5.3
Dieser
Einwand vermag nicht zu überzeugen. Bei einem langjährigen Verkehrsteilnehmer
wie dem Beschwerdeführer, der den Führerausweis erworben hat, darf die Kenntnis
bzw. die Unterscheidung von Kleinmotorrädern und Motorfahrrädern ohne Weiteres
vorausgesetzt werden. Roller der Kategorie Kleinmotorräder und Motorfahrräder
unterscheiden sich nebst der Höchstgeschwindigkeit auch optisch bezüglich
Karosserie sowie der Pedale (Art. 177 Abs. 3 VTS).
Zwar sagte der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen
Befragung aus, er sei damals der vollen Überzeugung gewesen, jedes
"Töffli" und sogar vierrädrige Fahrzeug mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h fahren zu dürfen. Auch sein eigenes
Motorfahrrad sei – wie dasjenige seiner Tochter – 40 bis 45 km/h schnell
gewesen. Die Tochter des Beschwerdeführers, die vom Gericht als Zeugin
einvernommen wurde, bestätigte ausdrücklich, dass ihr Vater in der Meinung
gehandelt habe, er dürfe Fahrzeuge bis 45 km/h und mit gelber Nummer
lenken. Demnach war sich der Beschwerdeführer der Tatsache durchaus bewusst,
dass er mit dem Kleinmotorrad der Tochter ein Motorfahrzeug führte, dessen
bauartbedingte Geschwindigkeit nicht auf 30 km/h beschränkt war. Dem
Einwand des Beschwerdeführers, er sei insofern einem Sachverhaltsirrtum über
das verwendete Kleinmotorrad erlegen, kann damit nicht gefolgt werden.
5.4
Zu prüfen
bleibt dagegen das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer irrtümlich
angenommen habe, er sei generell zum Lenken von Kleinmotorrädern mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h berechtigt.
5.4.1
Wohl gilt nach unangefochtener Lehre und Rechtsprechung nicht nur der
Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche
Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als Sachverhalts-
und nicht als Rechtsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte
Tatbestandsmerkmale führen indes nicht in jedem Fall zum Ausschluss des
Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen (vgl. Art. 13 Abs. 2
StGB) verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis
eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des
gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so
verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog.
Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht
in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine
zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben.
5.4.2
In der Laiensphäre handelte der Beschwerdeführer in der rechtsirrtümlichen
Annahme, ihm sei auch das Lenken eines Rollers mit einer Höchstgeschwindigkeit
von 45 km/h gestattet. Er hatte also Kenntnis vom unrechtsbegründenden
Sachverhalt und verwirklichte den objektiven Tatbestand von Art. 16c Abs. 1
lit. f willentlich, auch wenn er kein Unrechtsbewusstsein hatte (Andreas Donatsch/Brigitte
Tag, Strafrecht I, 8. A., Zürich etc. 2006, S. 277; BGE 109 IV 67).
Ein Irrtum hinsichtlich des Sachverhalts unterlief ihm, wenn überhaupt, dann
nur insofern, als der benutzte Roller tatsächlich sogar noch deutlich schneller
fuhr als die bauartbedingt zulässigen 45 km/h.
5.4.3
Grundsätzlich kommt das Vorliegen eines Rechtsirrtums gemäss Art. 21
StGB einem Schuldausschluss- bzw. Schuldmilderungsgrund gleich: Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht
wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War
der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB).
Es handelt sich um eine obligatorische Strafmilderung (Donatsch/Tag, S. 286).
Dies bedeutet, dass der strafmildernde Umstand bei der Bemessung der Strafe
berücksichtigt werden muss und das Gericht dabei an die angedrohte Mindeststrafe
nicht gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB); eine zwingende
Unterschreitung der Mindeststrafe lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
5.5
Nach Art. 102
Abs. 1 SVG finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuches auf das Strassenverkehrsgesetz allerdings nur insoweit Anwendung,
als das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Folglich ist zu prüfen, ob
das SVG eine Strafmilderung im Sinn von Art. 21 in Verbindung mit Art. 48a
Abs. 1 StGB ausschliesst.
5.5.1
Unter dem alten Recht hatte das Bundesgericht den Führerausweisentzug für
eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer bei Vorliegen besonderer
Umstände noch zugelassen (vgl. BGr, 13. Januar 2006,6A.65/2005, E. 3.3).
Im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom
14.
Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr jedoch verschärft worden. Nach dem
Willen des Gesetzgebers wurde dabei auch die von der Rechtsprechung eröffnete
Möglichkeit, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Entzugsdauer bei
Vorliegen besonderer Umstände vorzusehen, ausgeschlossen (siehe Botschaft vom
31.
März 1999, BBl 1999, 4486). Der Wille des Gesetzgebers, dem
Richter nicht zu erlauben, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene
Mindestdauer des Führerausweisentzugs zu verhängen, geht zudem aus Art. 16
Abs. 3 SVG hervor, wonach bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zwar zu berücksichtigen sind,
die Mindestentzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden darf. Das Bundesgericht
hält hierzu denn auch ausdrücklich fest, dass in Anwendungsfällen von Art. 16c
SVG es selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis
für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (BGE 132 II
234.
= Pra 95 (2006) Nr. 150 E. 2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht
für eine zumindest grobfahrlässige Missachtung des Führerausweisentzugs bestätigt
(BGer, 16. Mai 2008,1C_275/2007, E. 4.5).
Im Übrigen hat das
Bundesgericht schon zum altrechtlichen Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG
in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall, wo der
Betreffende trotz Ausweisentzugs ein Motorrad mit einem Hubraum von 125 cm3
lenkte und sich dabei in einem Rechts- bzw. Sachverhaltsirrtum befand,
ausgeführt, dass ein Abgehen von der Mindestentzugsdauer nur bei leichter
Fahrlässigkeit möglich sei. Für die Annahme des Rechtsirrtums setzte es neben
dem fehlenden Unrechtsbewusstseins voraus, dass der Irrtum bei Beachtung der
pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre (BGer, 8. Juni 2004,6A.6/2004,
E. 2.4).
5.5.2
Gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2008 blieb dem Beschwerdeführer
weiterhin das Führen von Motorfahrrädern (Kategorie M) sowie von Motorfahrzeugen
der Kategorie F (mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) gestattet.
Von der Fahrberechtigung explizit ausgenommen waren indessen "Motorräder
und Roller", was durch Unterstreichung des Satzteils noch hervorgehoben
wurde. Damit musste selbst einem juristischen Laien klar werden, dass Motorroller
von der Fahrerlaubnis nicht umfasst waren. Ein gewissenhaft handelnder Mensch
hätte angesichts der Formulierung und der angedrohten empfindlichen Sanktion
zumindest Zweifel gehegt und weitere Nachforschungen angestellt, sich z. B. bei der Beschwerdegegnerin
erkundigt (vgl. BGer, 8. Juni 2004,6A.6/2004, E. 2.4). Der
Beschwerdeführer war gemäss der Entzugsverfügung zudem verpflichtet, diese
stets mit sich zu führen. Dies entspricht der Pflicht, den Führerausweis mit
sich zu tragen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht damit entlasten, er
habe den genauen Wortlaut der Verfügung nicht mehr präsent gehabt, als er einen
Ersatz für das Mofa organisierte. Indem der Beschwerdeführer während der
Reparatur seines eigenen Motorfahrrads bedenkenlos das Kleinmotorrad seiner
Tochter benutzte, missachtete er somit in grobfahrlässiger Weise seine
pflichtgemässe Sorgfalt.
5.5.3
Unter diesen Umständen wäre selbst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zum altrechtlichen Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG keine
Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer angezeigt. Auch in dem vom
Beschwerdeführer angeführten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010 wurde die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer
bei fahrlässiger Missachtung des Ausweisentzugs auf den Fall der einfachen
Fahrlässigkeit beschränkt. Somit kann dahingestellt bleiben, ob Art. 16 Abs. 3
SVG dem Sinn nach einer Berücksichtigung von Schuldmilderungsgründen generell
entgegensteht und die Mindestentzugsdauer selbst bei einem leichtfahrlässigen
Rechtsirrtum nicht unterschritten werden dürfte.
5.6
Nach einer
schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens 12
Monate entzogen, wenn – wie vorliegend – in den vorangegangenen fünf Jahren der
Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2
lit. c SVG). Mit ihrer Verfügung vom 29. September 2010 liess es die
Beschwerdegegnerin bei der Mindestentzugsdauer bewenden und rechnete die Dauer
des Führerausweisentzugs vom 15. Juli 2008 bis 14. September 2008
zudem an den jetzigen Ausweisentzug an (Art. 16c Abs. 3 SVG); eine
weitere Berücksichtigung des Leumunds ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ausgeschlossen (BGr, 10. November 2005,6A.53/2005, E. 3). Damit ist
dem Verschulden des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen und erweist
sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Eine blosse Verwarnung, wie
sie der Beschwerdeführer eventualiter anstelle des Ausweisentzugs beantragt,
kommt nicht infrage, da sie lediglich für leichte Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz vorgesehen ist (Art. 16a SVG).
6.
Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihm von vornherein
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…