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Entscheid

VB.2011.00221

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00221

18. April 2011Deutsch11 min

(URT.2011.13188)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

1997, 1998,

1999, 2003 und 2009 hatte K als Leiterin der Kantonalzürcher Fachstelle Kultur

Bewerbungen von A (mit) abgelehnt; Erstere tat es auf ein Werkbeitragsgesuch

Letzterer vom 14. August 2010 betreffend ein Projekt im Bereich Bildende

Kunst unterm 1. des folgenden Monats erneut. A sprach dawider rechtzeitig ein;

sie will die begründete, abermals durch K unterzeichnete, am 4. Oktober

jenes Jahres versandte, kostenfällige Verfügung der Fachstelle Kultur vom 1. September

2010 am 6. Oktober 2010 bekommen haben.

Erwägungen

II.

A rekurrierte

hiergegen am 4. November 2010 und verlangte Fr. 18'000.- unter Entschädigungsfolge

zu Lasten der Fachstelle Kultur. Mit kostenfälliger Verfügung vom 25. Januar

2011.

wies die Direktion der Justiz und des Innern (hinfort: Justizdirektion)

den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat – nämlich insofern nicht, als die

Fachstelle A aus dem Verfahren schon in einer ersten Phase eliminiert habe,

doch Werkbeiträge erst in einer zweiten zuspreche –; als Rechtsmittel wurde die

binnen 30 Tagen ab Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht

anzustrengende Beschwerde angegeben. A empfing den Entscheid am 3. Februar

2011.

A stellte bei

der Justizdirektion am Donnerstag/Freitag, 3./4. März 2011 einen bei derselben

am Dienstag, 8. nämlichen Monats eingegangenen "Rückkommensantrag betreffend

der Beurteilung meines Rekurses", wiederholte sodann ihre damaligen Begehren

und bat schliesslich die Justizdirektion, jene "unter der Berücksichtigung

der […] neuen Sachverhalte neu zu beurteilen". Die Justizdirektion antwortete

mit Schreiben vom 10./14. März 2011 – durch A am 22. gleichen Monats

bei der Post abgeholt –, einerseits sei die Revision eines wie hier noch nicht

rechtskräftigen Entscheids unmöglich, anderseits fehle für dessen (formlose)

Wiedererwägung ein Grund; "[e]s bleibt Ihnen jedoch unbenommen […] eine

förmliche Überprüfung des Rekursentscheides durch das Verwaltungsgericht, zu verlangen.

Wollten Sie mit Ihrer Eingabe […] Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben,

so teilen Sie uns dies bitte innert fünf Tagen ab Erhalt dieses

Schreibens mit; wir würden dann Ihre Eingabe an dieses Gericht weiterleiten".

Mit Schreiben

vom 31. März/1. April 2011 bat A die Justizdirektion darum, ihre Eingabe

vom 3./4. März 2011 "im Sinne einer Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weiterzuleiten"; unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses,

das ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. bis zum 25. März 2011

bescheinigt, führte sie aus: "Wegen einer starken Bronchitis musste ich

das Bett hüten […] und konnte meine Arbeit erst am Montag, den 28. März

wieder aufnehmen. Ich gehe davon aus, dass ich aufgrund der geschilderten Umstände

mit heutigem Schreiben Ihren Brief vom 10. März 2010 noch innerhalb der

von Ihnen gesetzten Frist beantworte".

III.

Mit tags darauf

per Weibel einlangendem Schreiben vom 4. April 2011 leitete die Justizdirektion

die Eingabe von A vom 3./4. März 2011 "zur weiteren Prüfung

betreffend Entgegennahme als Beschwerde gegen den Rekursentscheid […] vom 25. Januar

2011" samt Akten dem Verwaltungsgericht weiter. Dieses legte anschliessend

das gegenwärtige Verfahren an.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde beträgt Fr.

18'000.-. Das übersteigt die Grenze von Fr. 20'000.- nicht, welche § 38b Abs. 1

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) der gerichtsinternen Einzelrichterzuständigkeit zieht. Es liegt

auch keine im Sinn der §§ 38a Abs. 1 und 38b Abs. 2 f. VRG eine

Kammer zum Entscheid berufende Ausnahme dazu vor; denn weder geht es hier um

Anfechten eines Erlasses noch eignet dem gegenwärtigen Fall prinzipielle

Bedeutung oder hat der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt. Vor Erledigung des

Rechtsmittels bedarf es keiner Weiterungen (vgl. § 57 Abs. 1

VRG; ABl 2009, 972).

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Die

Beschwerdegegnerin hatte am 1. September 2010 in eigenem Namen eine

Anordnung erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin an die Justizdirektion

rekurrieren konnte (vgl. §§ 10a lit. b, 10b Abs. 3 sowie § 19b

Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG; § 38 Abs. 1 f. und 4 sowie § 40 Abs. 1

des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; §§ 57 lit. a, 58 Abs. 1

f., § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1

lit. a und Anhang 1 lit. A Ziff. 13 sowie Anhang 2 Ziff. 1.2 lit. c der

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen

Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]; § 1 Abs. 1 lit. c

Ziff. 3, § 17 Abs. 1 lit. a, § 21 Abs. 1 lit. a

und c sowie § 23 und Anhang 3 der Organisationsverordnung der Direktion

der Justiz und des Innern vom 16. September 2009 [LS 172.110.1]; § 5

Satz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 [KFG, LS 440.1];

§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. d der

Kulturförderungsverordnung vom 26. Mai 2010 [LS 440.11]).

Der Rekursentscheid der Justizdirektion unterliegt, wie er

selbst zutreffend ausdrückt, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

(vgl. §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG). Bei den übrigen

Eintretensbedingungen interessiert im Folgenden namentlich, ob die

Beschwerdeführerin die hier laut § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1

VRG dreissigtägige Rechtsmittelfrist eingehalten habe.

2.

2.1

Die

Rechtsmittelfrist endete hier gemäss § 53 Satz 2 und § 70 in Verbindung

mit §§ 11 und 22 Abs. 2 VRG am Montag, 7. März 2011. Die

Beschwerdeführerin hätte sie nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2

VRG nur gewahrt, wenn ihre Eingabe vom 3./4. März 2011 als Beschwerde

erschiene. Das tut jene indes nicht:

Obwohl nämlich die angefochtene Verfügung als

Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim Verwaltungsgericht

genannt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin – die mit der Einsprache bei

der Beschwerdegegnerin und dem Rekurs gezeigt hatte, sich jeweils an die laut

Belehrung zuständige Behörde zu wenden – der Vorinstanz, auf deren eigenen

Entscheid zurückzukommen. Diese fasste das zutreffend als mangels dessen

Rechtskraft aufgrund des § 86a VRG unstatthaftes Gesuch um Revision bzw.

ein solches um Wiedererwägung auf; Letzterer unterliegen übrigens keine

Rechtsmittelentscheide (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 5–10; VGr, 6. Dezember 2001,

RG.2001.00004, Ziff. I und E. 2 Abs. 1 [Regest in RB 2001 Nr. 34];

Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3.

A., Bern 2009, S. 288; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 1830).

Immerhin war die Beschwerdefrist doch erschöpft, als die

Eingabe vom 3./4. März 2011 am 8. jenes Monats bei der Vorinstanz

einlangte. Diese hätte es besser bei der jedenfalls im Ergebnis stimmenden

Mitteilung an die Beschwerdeführerin bewenden lassen, auf den Rekursentscheid

nicht zurückkommen zu dürfen. Ihr Letzteres zwar auch beinhaltendes Schreiben

vom 10./14. März 2011 läuft aber zusätzlich auf eine Erstreckung der

gesetzlichen Rechtsmittelfrist in Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1

VRG hinaus, wofür es erstens ein hier fehlendes Gesuch sowie eine nicht

ersichtliche Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gebraucht hätte und

zweitens das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12

N. 6 und 11; VGr, 16. September 2009, 2009.00335, E. 2.3.3, und

21.

Oktober 2010, VB.2010.00569, E. 1). Offenbar brachte erst das die Beschwerdeführerin

auf den Gedanken, statt umsonst wieder die Rekursbehörde nun neu das

Verwaltungsgericht anzurufen. Freilich vermochte bereits das Schreiben der Vorinstanz

insofern nur verspätet zu erfolgen, weshalb die Beschwerdeführerin für ihre

schon grundsätzliche, nicht vorinstanzlich verursachte Säumnis etwa keinen

Vertrauensschutz beanspruchen könnte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.

627, 631, 660, 664, 668, 674 f., 686 f., 701).

2.2

Es mangelt

hier anders gesagt an einem binnen der Rechtsmittelfrist zu bekundenden

Beschwerde- bzw. Weiterzugswillen; insbesondere wurde die Beschwerdefrist mit

Rückkommensantrag bzw. Wiedererwägungsgesuch bei der Rekursbehörde nicht

eingehalten; deshalb ist auf die – eben weder von der Beschwerdeführerin

irrtümlich bei der Vorinstanz eingereichte noch durch diese darum an sich dem

Verwaltungsgericht zu überweisende – Rechtsvorkehr nicht einzutreten

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 7, § 23 N. 5, § 53

N. 13, § 54 N. 2, § 56 N. 9; VGr, 16. September

2009, VB.2009.00211, E. 11).

Selbst wenn man aber einen rechtzeitig geäusserten

Weiterzugswillen nicht verneint, sondern daran bloss zweifelt, fragte die

Vorinstanz wie dann geboten an; sie setzte zudem gleichsam an Stelle des

Verwaltungsgerichts in Anwendung des § 56 Abs. 1 VRG eine – weil

ja die Beschwerdeführerin längst wissen musste, ob sie sich zu beschweren wün­sche –

statthaftermassen bloss fünftägige Nachfrist und machte deutlich, dass bei

Säumnis kein Weiterleiten der Rechtsvorkehr erfolge (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23

N. 5 und 29, § 56 N. 8; VGr, 7. März 2007, VB.2006.00313,

E. 2.1). Die Beschwerdeführerin verpasste allerdings auch diese bis Montag, 28. März

2011.

laufende Frist. Trotzdem überwies die Rekursbehörde die Sache, überliess

die Entgegennahme des beschwerdeführerischen Rückkommensantrags als Beschwerde

indes zutreffend dem Verwaltungsgericht. Es hat deshalb beim Nichteintreten zu

bleiben.

Eine Wiederherstellung der vorinstanzlich gesetzten

Erklärungsfrist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2

Satz 1 VRG kommt übrigens nicht in Betracht. Denn das sinn­gemäss einschlägige

Gesuch vom 31. März/1. April 2011 vermag vom Vorwurf grober

Nachlässigkeit nicht zu befreien: Die ärztlich bezeugte Arbeitsunfähigkeit

hinderte die angeblich wegen starker Bronchitis ans Bett gefesselte

Beschwerdeführerin jedenfalls nicht daran, das Schreiben der Vorinstanz am 22. März

2011.

auf der Post abzuholen; abgesehen hiervon ging die Beschwerdeführerin am

28.

jenes Monats, dem Endtermin der Frist, ohnehin wieder arbeiten

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14 f., 17, 19, 21 f. und 24

f.).

2.3

Wie sich

anmerken lässt, verhälfe auch ein verwaltungsgerichtliches Eintreten der Beschwerdeführerin

schwerlich zum ihrerseits Erstrebten:

Die Vorinstanz sagt richtig, § 4a KFG verbiete – hier

gleich § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG

vor Verwaltungsgericht – beim Rekurs gegen eine Anordnung wie die

beschwerdegegnerische die Rüge der (einfachen) Unangemessenheit; sie verneint

eine solche qualifizierter Natur und zieht hieraus ebenso für die Nebenfolgenregelung

zutreffende Schlüsse. Zwar wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin

in der Eingabe vom 3./4. März 2011 einen eindeutig massiven

Ermessensmissbrauch und unhaltbaren Entscheid vor. Davon kann aber wohl kaum

die Rede gehen.

Die Beschwerdeführerin spielt mit ihrer Rechtsvorkehr ausserdem

auf eine Befangenheit der beschwerdegegnerischen Leiterin im Sinn des § 5a

Abs. 1 Ingress VRG an. Vorab lässt sich das jedoch nicht, wie sie es

ausschliesslich tut, damit begründen, dass eine Person schon in früheren

Angelegenheiten gegen einen entschieden habe (vgl. je mit Hinweisen

Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 24; RB 1999 Nr. 2; VGr, 18. Juli

2001, PK.2001.00001, E. 1 Abs. 3 [Regest in RB 2001 Nr. 2], und

23.

August 2006, SR.2005.00013, E. 1). Unabhängig hiervon erschiene ein

Ausstandsanspruch verwirkt, nachdem das die Beschwerdeführerin eliminierende

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2010 durch deren

Leiterin mitunterzeichnet und diese von der Beschwerdeführerin weder in Einsprache

noch Rekurs abgelehnt worden war (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 5a N. 5;

VGr, 24. August 2005, RG.2004.00001, E. 4.1.1 – 7. Oktober 2009,

VB.2009.00151, E. 3.1 – 6. August 2010, VB.2010.00205, E. 2.3).

3.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten wie beim Rekurs der

unterliegenden Beschwerdeführerin zu belasten und gilt es, dieser eine

Parteientschädigung zu versagen (vgl. § 65a Abs. 1 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/

Röhl, § 13 N. 15). Gewiss hätte die Vorinstanz von einer Weiterleitung

der Ein­gabe vom 3./4. März 2011 an das Verwaltungsgericht absehen können,

doch bestand die Beschwerdeführerin darauf (hierzu § 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 14, 20 und 23; VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4 mit

Hinweisen).

4.

Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten gegen Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein

Anspruch bestehe; wie §§ 1–4 KFG in Verbindung mit §§ 1–3 des

Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) verraten, gebricht es

hier an einem Leistungsanspruch (vgl. BGr, 18. September 2007,

2C_473/2007, E. 2.1 Abs. 2; Hansjörg Seiler in: derselbe/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83

N. 81; Alain Wurzburger in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF

[Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 83 N. 117–121). Als –

sehr eingeschränkte – Weiterzugsmöglichkeit ist deshalb nachfolgend auf die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (siehe BGr, 18. September

2007,2C_473/2007, E. 2.2; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83

N. 206; Wurzburger, Art. 83 N. 116).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …