VB.2011.00221
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00221
18. April 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13188)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00221
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. April 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fachstelle Kultur,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Werkbeitrag
2010 / Bildende Kunst,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
1997, 1998,
1999, 2003 und 2009 hatte K als Leiterin der Kantonalzürcher Fachstelle Kultur
Bewerbungen von A (mit) abgelehnt; Erstere tat es auf ein Werkbeitragsgesuch
Letzterer vom 14. August 2010 betreffend ein Projekt im Bereich Bildende
Kunst unterm 1. des folgenden Monats erneut. A sprach dawider rechtzeitig ein;
sie will die begründete, abermals durch K unterzeichnete, am 4. Oktober
jenes Jahres versandte, kostenfällige Verfügung der Fachstelle Kultur vom 1. September
2010 am 6. Oktober 2010 bekommen haben.
Erwägungen
II.
A rekurrierte
hiergegen am 4. November 2010 und verlangte Fr. 18'000.- unter Entschädigungsfolge
zu Lasten der Fachstelle Kultur. Mit kostenfälliger Verfügung vom 25. Januar
2011.
wies die Direktion der Justiz und des Innern (hinfort: Justizdirektion)
den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat – nämlich insofern nicht, als die
Fachstelle A aus dem Verfahren schon in einer ersten Phase eliminiert habe,
doch Werkbeiträge erst in einer zweiten zuspreche –; als Rechtsmittel wurde die
binnen 30 Tagen ab Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht
anzustrengende Beschwerde angegeben. A empfing den Entscheid am 3. Februar
2011.
A stellte bei
der Justizdirektion am Donnerstag/Freitag, 3./4. März 2011 einen bei derselben
am Dienstag, 8. nämlichen Monats eingegangenen "Rückkommensantrag betreffend
der Beurteilung meines Rekurses", wiederholte sodann ihre damaligen Begehren
und bat schliesslich die Justizdirektion, jene "unter der Berücksichtigung
der […] neuen Sachverhalte neu zu beurteilen". Die Justizdirektion antwortete
mit Schreiben vom 10./14. März 2011 – durch A am 22. gleichen Monats
bei der Post abgeholt –, einerseits sei die Revision eines wie hier noch nicht
rechtskräftigen Entscheids unmöglich, anderseits fehle für dessen (formlose)
Wiedererwägung ein Grund; "[e]s bleibt Ihnen jedoch unbenommen […] eine
förmliche Überprüfung des Rekursentscheides durch das Verwaltungsgericht, zu verlangen.
Wollten Sie mit Ihrer Eingabe […] Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben,
so teilen Sie uns dies bitte innert fünf Tagen ab Erhalt dieses
Schreibens mit; wir würden dann Ihre Eingabe an dieses Gericht weiterleiten".
Mit Schreiben
vom 31. März/1. April 2011 bat A die Justizdirektion darum, ihre Eingabe
vom 3./4. März 2011 "im Sinne einer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weiterzuleiten"; unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses,
das ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. bis zum 25. März 2011
bescheinigt, führte sie aus: "Wegen einer starken Bronchitis musste ich
das Bett hüten […] und konnte meine Arbeit erst am Montag, den 28. März
wieder aufnehmen. Ich gehe davon aus, dass ich aufgrund der geschilderten Umstände
mit heutigem Schreiben Ihren Brief vom 10. März 2010 noch innerhalb der
von Ihnen gesetzten Frist beantworte".
III.
Mit tags darauf
per Weibel einlangendem Schreiben vom 4. April 2011 leitete die Justizdirektion
die Eingabe von A vom 3./4. März 2011 "zur weiteren Prüfung
betreffend Entgegennahme als Beschwerde gegen den Rekursentscheid […] vom 25. Januar
2011" samt Akten dem Verwaltungsgericht weiter. Dieses legte anschliessend
das gegenwärtige Verfahren an.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde beträgt Fr.
18'000.-. Das übersteigt die Grenze von Fr. 20'000.- nicht, welche § 38b Abs. 1
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) der gerichtsinternen Einzelrichterzuständigkeit zieht. Es liegt
auch keine im Sinn der §§ 38a Abs. 1 und 38b Abs. 2 f. VRG eine
Kammer zum Entscheid berufende Ausnahme dazu vor; denn weder geht es hier um
Anfechten eines Erlasses noch eignet dem gegenwärtigen Fall prinzipielle
Bedeutung oder hat der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt. Vor Erledigung des
Rechtsmittels bedarf es keiner Weiterungen (vgl. § 57 Abs. 1
VRG; ABl 2009, 972).
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Die
Beschwerdegegnerin hatte am 1. September 2010 in eigenem Namen eine
Anordnung erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin an die Justizdirektion
rekurrieren konnte (vgl. §§ 10a lit. b, 10b Abs. 3 sowie § 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG; § 38 Abs. 1 f. und 4 sowie § 40 Abs. 1
des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; §§ 57 lit. a, 58 Abs. 1
f., § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1
lit. a und Anhang 1 lit. A Ziff. 13 sowie Anhang 2 Ziff. 1.2 lit. c der
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]; § 1 Abs. 1 lit. c
Ziff. 3, § 17 Abs. 1 lit. a, § 21 Abs. 1 lit. a
und c sowie § 23 und Anhang 3 der Organisationsverordnung der Direktion
der Justiz und des Innern vom 16. September 2009 [LS 172.110.1]; § 5
Satz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 [KFG, LS 440.1];
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. d der
Kulturförderungsverordnung vom 26. Mai 2010 [LS 440.11]).
Der Rekursentscheid der Justizdirektion unterliegt, wie er
selbst zutreffend ausdrückt, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
(vgl. §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG). Bei den übrigen
Eintretensbedingungen interessiert im Folgenden namentlich, ob die
Beschwerdeführerin die hier laut § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1
VRG dreissigtägige Rechtsmittelfrist eingehalten habe.
2.
2.1
Die
Rechtsmittelfrist endete hier gemäss § 53 Satz 2 und § 70 in Verbindung
mit §§ 11 und 22 Abs. 2 VRG am Montag, 7. März 2011. Die
Beschwerdeführerin hätte sie nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2
VRG nur gewahrt, wenn ihre Eingabe vom 3./4. März 2011 als Beschwerde
erschiene. Das tut jene indes nicht:
Obwohl nämlich die angefochtene Verfügung als
Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim Verwaltungsgericht
genannt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin – die mit der Einsprache bei
der Beschwerdegegnerin und dem Rekurs gezeigt hatte, sich jeweils an die laut
Belehrung zuständige Behörde zu wenden – der Vorinstanz, auf deren eigenen
Entscheid zurückzukommen. Diese fasste das zutreffend als mangels dessen
Rechtskraft aufgrund des § 86a VRG unstatthaftes Gesuch um Revision bzw.
ein solches um Wiedererwägung auf; Letzterer unterliegen übrigens keine
Rechtsmittelentscheide (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 5–10; VGr, 6. Dezember 2001,
RG.2001.00004, Ziff. I und E. 2 Abs. 1 [Regest in RB 2001 Nr. 34];
Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3.
A., Bern 2009, S. 288; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1830).
Immerhin war die Beschwerdefrist doch erschöpft, als die
Eingabe vom 3./4. März 2011 am 8. jenes Monats bei der Vorinstanz
einlangte. Diese hätte es besser bei der jedenfalls im Ergebnis stimmenden
Mitteilung an die Beschwerdeführerin bewenden lassen, auf den Rekursentscheid
nicht zurückkommen zu dürfen. Ihr Letzteres zwar auch beinhaltendes Schreiben
vom 10./14. März 2011 läuft aber zusätzlich auf eine Erstreckung der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist in Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1
VRG hinaus, wofür es erstens ein hier fehlendes Gesuch sowie eine nicht
ersichtliche Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gebraucht hätte und
zweitens das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 6 und 11; VGr, 16. September 2009, 2009.00335, E. 2.3.3, und
21.
Oktober 2010, VB.2010.00569, E. 1). Offenbar brachte erst das die Beschwerdeführerin
auf den Gedanken, statt umsonst wieder die Rekursbehörde nun neu das
Verwaltungsgericht anzurufen. Freilich vermochte bereits das Schreiben der Vorinstanz
insofern nur verspätet zu erfolgen, weshalb die Beschwerdeführerin für ihre
schon grundsätzliche, nicht vorinstanzlich verursachte Säumnis etwa keinen
Vertrauensschutz beanspruchen könnte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.
627, 631, 660, 664, 668, 674 f., 686 f., 701).
2.2
Es mangelt
hier anders gesagt an einem binnen der Rechtsmittelfrist zu bekundenden
Beschwerde- bzw. Weiterzugswillen; insbesondere wurde die Beschwerdefrist mit
Rückkommensantrag bzw. Wiedererwägungsgesuch bei der Rekursbehörde nicht
eingehalten; deshalb ist auf die – eben weder von der Beschwerdeführerin
irrtümlich bei der Vorinstanz eingereichte noch durch diese darum an sich dem
Verwaltungsgericht zu überweisende – Rechtsvorkehr nicht einzutreten
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 7, § 23 N. 5, § 53
N. 13, § 54 N. 2, § 56 N. 9; VGr, 16. September
2009, VB.2009.00211, E. 11).
Selbst wenn man aber einen rechtzeitig geäusserten
Weiterzugswillen nicht verneint, sondern daran bloss zweifelt, fragte die
Vorinstanz wie dann geboten an; sie setzte zudem gleichsam an Stelle des
Verwaltungsgerichts in Anwendung des § 56 Abs. 1 VRG eine – weil
ja die Beschwerdeführerin längst wissen musste, ob sie sich zu beschweren wünsche –
statthaftermassen bloss fünftägige Nachfrist und machte deutlich, dass bei
Säumnis kein Weiterleiten der Rechtsvorkehr erfolge (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23
N. 5 und 29, § 56 N. 8; VGr, 7. März 2007, VB.2006.00313,
E. 2.1). Die Beschwerdeführerin verpasste allerdings auch diese bis Montag, 28. März
2011.
laufende Frist. Trotzdem überwies die Rekursbehörde die Sache, überliess
die Entgegennahme des beschwerdeführerischen Rückkommensantrags als Beschwerde
indes zutreffend dem Verwaltungsgericht. Es hat deshalb beim Nichteintreten zu
bleiben.
Eine Wiederherstellung der vorinstanzlich gesetzten
Erklärungsfrist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2
Satz 1 VRG kommt übrigens nicht in Betracht. Denn das sinngemäss einschlägige
Gesuch vom 31. März/1. April 2011 vermag vom Vorwurf grober
Nachlässigkeit nicht zu befreien: Die ärztlich bezeugte Arbeitsunfähigkeit
hinderte die angeblich wegen starker Bronchitis ans Bett gefesselte
Beschwerdeführerin jedenfalls nicht daran, das Schreiben der Vorinstanz am 22. März
2011.
auf der Post abzuholen; abgesehen hiervon ging die Beschwerdeführerin am
28.
jenes Monats, dem Endtermin der Frist, ohnehin wieder arbeiten
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14 f., 17, 19, 21 f. und 24
f.).
2.3
Wie sich
anmerken lässt, verhälfe auch ein verwaltungsgerichtliches Eintreten der Beschwerdeführerin
schwerlich zum ihrerseits Erstrebten:
Die Vorinstanz sagt richtig, § 4a KFG verbiete – hier
gleich § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG
vor Verwaltungsgericht – beim Rekurs gegen eine Anordnung wie die
beschwerdegegnerische die Rüge der (einfachen) Unangemessenheit; sie verneint
eine solche qualifizierter Natur und zieht hieraus ebenso für die Nebenfolgenregelung
zutreffende Schlüsse. Zwar wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
in der Eingabe vom 3./4. März 2011 einen eindeutig massiven
Ermessensmissbrauch und unhaltbaren Entscheid vor. Davon kann aber wohl kaum
die Rede gehen.
Die Beschwerdeführerin spielt mit ihrer Rechtsvorkehr ausserdem
auf eine Befangenheit der beschwerdegegnerischen Leiterin im Sinn des § 5a
Abs. 1 Ingress VRG an. Vorab lässt sich das jedoch nicht, wie sie es
ausschliesslich tut, damit begründen, dass eine Person schon in früheren
Angelegenheiten gegen einen entschieden habe (vgl. je mit Hinweisen
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 24; RB 1999 Nr. 2; VGr, 18. Juli
2001, PK.2001.00001, E. 1 Abs. 3 [Regest in RB 2001 Nr. 2], und
23.
August 2006, SR.2005.00013, E. 1). Unabhängig hiervon erschiene ein
Ausstandsanspruch verwirkt, nachdem das die Beschwerdeführerin eliminierende
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2010 durch deren
Leiterin mitunterzeichnet und diese von der Beschwerdeführerin weder in Einsprache
noch Rekurs abgelehnt worden war (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 5a N. 5;
VGr, 24. August 2005, RG.2004.00001, E. 4.1.1 – 7. Oktober 2009,
VB.2009.00151, E. 3.1 – 6. August 2010, VB.2010.00205, E. 2.3).
3.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten wie beim Rekurs der
unterliegenden Beschwerdeführerin zu belasten und gilt es, dieser eine
Parteientschädigung zu versagen (vgl. § 65a Abs. 1 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/
Röhl, § 13 N. 15). Gewiss hätte die Vorinstanz von einer Weiterleitung
der Eingabe vom 3./4. März 2011 an das Verwaltungsgericht absehen können,
doch bestand die Beschwerdeführerin darauf (hierzu § 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 14, 20 und 23; VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4 mit
Hinweisen).
4.
Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein
Anspruch bestehe; wie §§ 1–4 KFG in Verbindung mit §§ 1–3 des
Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) verraten, gebricht es
hier an einem Leistungsanspruch (vgl. BGr, 18. September 2007,
2C_473/2007, E. 2.1 Abs. 2; Hansjörg Seiler in: derselbe/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83
N. 81; Alain Wurzburger in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF
[Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 83 N. 117–121). Als –
sehr eingeschränkte – Weiterzugsmöglichkeit ist deshalb nachfolgend auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (siehe BGr, 18. September
2007,2C_473/2007, E. 2.2; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83
N. 206; Wurzburger, Art. 83 N. 116).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …