Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00223

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00223

23. Juni 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13349)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 22. Mai 2010 stellte der Sozialdienst des

Bezirks Affoltern am Albis bei der Sozialbehörde B Antrag auf

wirtschaftliche Unterstützung von A, welche am 1. Mai 2010 zugezogen war.

Der Sozialdienst wies darauf hin, dass A zu 100 % arbeitsunfähig sei und

sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die Übernahme der Kosten für die

Krankenzusatzversicherung in Höhe von Fr. 53.20 monatlich sowie der nicht

gedeckten Behandlungskosten für Komplementärmedizin von ca. Fr. 2'400.-

jährlich aufdränge.

B.

Die Sozialbehörde B gewährte mit Beschluss vom 15. Juni

2010 A ab dem 1. Juni 2010 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'186.-

monatlich. Zudem würden Selbstbehalte für Arzt, Medikamente, Spital sowie

medizinische und/oder berufliche Fahrspesen (abzüglich je Fr. 40.- für die

ersten zwei Personen) mit entsprechendem Nachweis zusätzlich ausbezahlt. Weiter

wurde festgehalten, die Krankenkassen-Grundversicherung im Betrag von netto

Fr. 287.60 werde im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über

die Krankenversicherung (KVG) durch die Gemeinde B finanziert. Die

beantragten Kosten der Zusatzversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April

1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) würden

jedoch nicht übernommen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 27. Juli 2010 gelangte A

an den Bezirksrat Affoltern am Albis mit den Anträgen auf Übernahme der Kosten

für die Zusatzversicherung sowie der durch diese nicht gedeckten Kosten für

Therapien und Medikamente von monatlich ca. Fr. 210.- und medizinisch

bedingter Fahrkosten, soweit sie von der Gemeinde B nicht schon bewilligt

seien. Der Bezirksrat Affoltern wies den Rekurs am 10. März 2010

(recte: 2011) ab.

III.

Am 6. April 2011 ging fristgerecht die

Beschwerde von A gegen den Rekursentscheid vom 10. März 2011 beim

Verwaltungsgericht ein mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und Übernahme der Kosten für die Zusatzversicherungen sowie des

Selbstbehalts für Alternativtherapien und Medikamente, rückwirkend ab 1. Juni

2010, durch die Gemeinde B. Diese beantragte am 24. Mai 2011 die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.

Der Bezirksrat Affoltern hatte am 11. April 2011 unter Verweis auf den

Rekursentscheid vom 11. März 2011 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig

ist die Nichtübernahme der Kosten für die Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz

von rund 664.80 jährlich (12 x Fr. 55.40 ab 2011) sowie für den Selbstbehalt

von Fr. 2'520.- (12 x Fr. 210.-). Der Streitwert beträgt somit

Fr. 3'184.80. Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

sind. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget

einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem

Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und

die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen

sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Gemäss Kap.

C.1.1 der SKOS-Richtlinien sind krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen

zu übernehmen. Darunter fallen Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der

medizinischen Grundversorgung liegen, aber im konkreten Einzelfall sinnvoll und

nutzbringend sind. Die Prämien für einen über die medizinische Grundversorgung

hinausgehenden Versicherungsschutz sind zu übernehmen, wenn die zu erwartenden

oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien. Die Prämien

weiterer Versicherungen oder Behandlungskosten, beispielsweise im Bereich der

Komplementär- oder Alternativmedizin, können in begründeten Fällen übernommen

werden.

3.

3.1

Die nicht

rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin macht, zumindest sinngemäss, eine

Gehörsverletzung geltend. So wird sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in

der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. C vom 24. März

2011, welche integrierender Bestandteil der Beschwerdeschrift bildet, darauf

hingewiesen, der Bezirksrat habe es nicht einmal für nötig erachtet,

zusätzliche Akten zu verlangen oder mit der Beschwerdeführerin direkt Kontakt

aufzunehmen, obwohl er in seiner Argumentation eine ungenügende Aktenlage

beanstande. Die Beschwerdeführerin verweist sodann bezüglich der Notwendigkeit

der von ihr beanspruchten Behandlungsmethoden auf diverse ärztliche Zeugnisse

bzw. Berichte und macht geltend, die Versicherung D-Zusatzversicherung

übernehme die Kosten für die Osteopathie und therapeutische Massagen, während

die I-Zusatzversicherung jene für Präparate, Sehhilfen und aktuell auch für

einen Anwalt im Zusammenhang mit einem IV-Verfahren abdecke.

3.2

Der erstinstanzliche

Beschluss vom 15. Juni 2010 enthält keine nähere Begründung, weshalb die

beantragten Kosten für die Übernahme der Zusatzversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz

– und damit einhergehend auch für den entsprechenden Selbstbehalt – nicht übernommen

würden. Auch wurde der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit gegeben, sich zu

diesen Punkten vor der Beschlussfassung näher zu äussern, obwohl sie

ausdrücklich beantragt hatte, ihre persönliche Situation näher erklären zu dürfen.

Erst aus der Vernehmlassung vom 30. September 2010 im Rekursverfahren geht

hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess:

Primär stützte sie sich darauf, dass es sich bei der Übernahme komplementär-

und alternativmedizinischer Leistungen gemäss den SKOS-Richtlinien um eine

"Kann-Vorschrift" handle. Sodann trage der Sozialhilfeempfänger die

Beweislast für die Notwendigkeit solcher therapeutischer Vorkehren. Auf die

Erstattung von bloss sinnvollen oder gar wünschbaren Auslagen habe er

grundsätzlich keinen Anspruch. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass

bei ihr Behandlungen von Leistungserbringern der Grundversicherung nicht zum

gleichen Ergebnis führten wie die von ihr beanspruchten Osteopathie- und

Bioresonanzbehandlungen.

3.3

Der

Bezirksrat ging seinerseits auf die Versicherungspolicen der Versicherung E,

welche die Beschwerdeführerin schon der Sozialbehörde eingereicht hatte, näher

ein und differenzierte zwischen den I-, Versicherung D- und J-Zusatzversicherungen.

Die I- und J-Zusatzversicherungen stünden in keinem Zusammenhang mit der

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und seien schon deswegen von

der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen. Offen bleibe daher nur die Versicherung D-Zusatzversicherung,

welche die Kosten für die Komplementärmedizin decke. Bei Eingriffen in den der

Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraum habe sich der Bezirksrat aber

Zurückhaltung aufzuerlegen. Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über

die ausschliessliche Notwendigkeit, Wirksamkeit und Nutzbringung der

alternativen bzw. komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden erbringe, sei

es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auch die Übernahme der

Kosten für die Versicherung D-Zusatzversicherung abgewiesen habe.

4.

4.1

Vorerst

ist zu prüfen, inwieweit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt

worden ist. Eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind auf Rekurs oder Beschwerde

hin selbst ohne dahingehende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die

Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Person schliessen

lassen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8

N. 6)

4.2

Das

rechtliche Gehör beinhaltet insbesondere das Recht auf Äusserung und Anhörung

des Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden

hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen

auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden. Um dem Äusserungs- und

Anhörungsrecht Nachachtung zu verschaffen, haben die verantwortlichen Behörden

demnach den Gehörsberechtigten nicht nur anzuhören, sondern sie haben sich mit

seinen Vorbringen auch auseinanderzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 17).

4.3

Mit dem

rechtlichen Gehör geht auch der Anspruch auf eine angemessene Begründung

einer Anordnung einher (§ 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung einer

Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der

Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und

allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen

sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der

Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entscheidungsspielraum

der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab. Je grösser

der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde zufolge Ermessen und

unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und umstrittener der zu

beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung in die individuellen

Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen

und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese

auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der

mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im

Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 36 ff.).

4.4

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines

materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich

die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet von den Erfolgsaussichten

des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5).

Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht

vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über

Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu

berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

4.5

Vorliegend

liegt eine Gehörsverletzung schon im Umstand begründet, dass der Beschwerdeführerin

nicht vorab Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihrer konkreten Situation im

Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten Zusatzversicherungskosten und der

Übernahme der betreffenden Selbstbehalte zu äussern, obwohl sie dies gegenüber

der Sozialbehörde ausdrücklich beantragt hatte. Weiter genügt der

erstinstanzliche Beschluss vom 15. Juni 2010 den Anforderungen an eine

Begründung in keiner Weise. Gerade im Zusammenhang mit der Übernahme situationsbedingter

Leistungen, wo der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt,

hätte es umso mehr wenigstens einer kurzen Wiedergabe jener Überlegungen der

Beschwerdegegnerin bedurft, welche zum abschlägigen Entscheid geführt hatten.

Die Beschwerdeführerin erhielt somit erst mit Zustellung der Vernehmlassung der

Beschwerdegegnerin vom 30. September 2010 Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin

angeführten Gründen für die Verweigerung der Übernahme der betreffenden Kosten,

wobei der Bezirksrat der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur

freigestellten Vernehmlassung ansetzte, sondern gleich den ordentlichen Schriftenwechsel

für geschlossen erklärte. Indem der Bezirksrat der Beschwerdeführerin keine

Gelegenheit einräumte, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. September

2010.

zu äussern, verletzte er ihr Recht auf Replik (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6;

VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).

Zusammengefasst liegen somit schwerere Gehörsverletzungen

vor. Es erscheint als fraglich, inwieweit diese einer Heilung zugänglich sein

könnten, zumal sich der Bezirksrat, welcher über eine umfassende Kognition verfügt

hätte, bei der Ermessenskontrolle, unter den gegebenen Umständen zu Unrecht,

Zurückhaltung auferlegt hat. Zwar läge eine beförderliche Beurteilung der Sache

auch im Interesse der Beschwerdeführerin, sodass allenfalls trotzdem eine

Heilung infrage kommen könnte. Dem Verwaltungsgericht stünde dann ausnahmsweise

die Befugnis zu, Ermessensfragen zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63

N. 11). Eine Rückweisung erweist sich vorliegend jedoch aus anderen

Gründen als unumgänglich, worauf im Folgenden einzugehen ist.

5.

5.1

Rekurs-

bzw. Beschwerdegrund kann auch die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts sein (§ 20 Abs. 1 lit. b und § 50 Abs. 1

VRG), welche Überprüfung ebenfalls zu einer korrekten Ermessensbetätigung

gehört. Die Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes

wegen zu untersuchen (§ 7 Abs. 1 VRG), wobei die am Verfahren

Beteiligten dabei mitzuwirken haben, soweit sie ein Begehren gestellt haben und

wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht

obliegt (§ 7 Abs. 2 lit. a und b VRG). Das Verwaltungsgericht

kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen,

insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache

eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1

VRG).

5.2

Im

ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F vom 20. Januar 2010 ist

festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin Behandlungen mit Osteopathie und

medizinischen Massagen notwendig und indiziert seien. Aus dem ärztlichen

Zeugnis von Dr. med. Dr. med. C vom 21. Juli 2010 geht ebenfalls

hervor, dass die Beschwerdeführerin auf nicht-medikamentöse alternative Behandlungsmethoden

angewiesen sei. Aufgrund dieser von der Beschwerdeführerin eingereichten

Arztzeugnisse ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass vorliegend die

alternativen Behandlungsmethoden sinnvoll sind. Die ärztlichen Schlussfolgerungen

können auch nicht einfach mit "wirtschaftlichen Interessen" der betreffenden

Ärzte entkräftet werden. Aus einem ärztlichen Schreiben der Klinik H vom

29.

Mai 2009 geht ausserdem hervor, dass Dr. med. F und Dr. med. C

die Beschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahrzehnten erfolgreich in ihrer

schwierigen Lage unterstützt hätten. Es ist daher umso mehr anzunehmen, dass

die beiden vorgenannten Ärzte mit der gesundheitlichen Situation der

Beschwerdeführerin bestens vertraut sind. Damit ist allerdings noch nicht eindeutig

erstellt, dass die anvisierten alternativen Behandlungsmethoden die einzig möglichen

sind und daher von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssen. Es ist

daher verständlich, wenn die Gemeinde diesbezügliche Fragen aufgeworfen hat.

Wenn sie aber die vorliegenden Arztzeugnisse nicht genügen lassen wollte, wäre

es an ihr und nicht an der Beschwerdeführerin gewesen, diesbezügliche weitere

Untersuchungen zu veranlassen bzw. Letzterer konkrete Auflagen zu machen, zum

Beispiel den Bezirksarzt oder einen anderen vertrauenswürdigen Arzt zwecks

Einholung einer weiteren Meinung aufzusuchen (§ 7 Abs. 1 VRG).

Jedenfalls kann es nicht angehen, die Konsequenzen des nicht weiter eruierten

Sachverhalts der Beschwerdeführerin anzulasten und allein deswegen, ohne weitere

Abklärungen zu tätigen, die Kosten für die Versicherung D-Zusatzversicherung

bzw. die entsprechenden Selbstbehalte nicht zu übernehmen. Insoweit

unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall auch vom Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008 (VB.2007.00515), den die

Vorinstanz erwähnt hat. Jenem Fall lagen diverse, zum Teil sich widersprechende

ärztliche Berichte zugrunde, darunter auch ein Gutachten des Bezirksarztes, und

es war unter anderem die Frage des Vorliegens eines Münchhausen-Syndroms

aufgeworfen worden.

5.3

Weiter hat

sich die Beschwerdegegnerin nicht konkret mit den Zusatzversicherungen "I"

und "J" befasst. Immerhin hat die Vorinstanz festgehalten, diese

Zusatzversicherungen stünden in keinem Zusammenhang mit der gesundheitlichen

Situation der Beschwerdeführerin. Wie dargelegt, wurde aber der nicht

rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht vorgängig Gelegenheit

gegeben, sich zur Notwendigkeit dieser Zusatzversicherungen zu äussern. In der

Beschwerdeschrift hält sie nun fest, die I-Zusatzversicherung leiste Beiträge

für Sehhilfe, Spezialpräparate und Hilfsmittel und übernehme aktuell

Anwaltskosten in einem laufenden IV-Verfahren. Es kann daher nicht von

vornherein gesagt werden, dass die I-Zusatzversicherung nicht im Zusammenhang

mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin steht. Vielmehr wird

die Beschwerdeführerin zum Stand des IV-Verfahrens, der Notwendigkeit des

Anwalts, allfälliger Sehhilfen etc. zu befragen sein. Erst nach Erhalt dieser

Informationen kann darüber befunden werden, ob die Übernahme der I-Zusatzversicherung

seitens der Beschwerdegegnerin angezeigt ist.

Dasselbe gilt in Bezug auf die "J"

Zusatzversicherung. Zwar erfolgten, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten

hat, gemäss Leistungsabrechnung der Versicherung E für das Jahr 2009 keine

Abrechnungen über diese Zusatzversicherung, weshalb es durchaus möglich ist,

dass sie nicht erforderlich ist. Dazu ist die Beschwerdeführerin näher zu befragen.

Ferner ist unklar, per wann die Zusatzversicherungen

kündbar wären, was im Rahmen der Entscheidfindung ebenfalls zu berücksichtigen

sein wird. Sodann ist zu beachten, dass ab Januar 2012 gewisse alternative

Behandlungen von den Grundversicherungen übernommen werden. Soweit es

vorliegend um solche geht, welche per dann ohnehin von der Grundversicherung

übernommen werden, dürfte eine vorübergehende Unterbrechung der Behandlungen

nicht opportun sein.

5.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden

und, teils damit einhergehend, der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht

rechtsgenügend erstellt ist. Eine Rückweisung der Sache an die Erstinstanz erweist

sich daher als unumgänglich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6). Nach

entsprechender Befragung der Beschwerdeführerin und allfälligen weiteren

Untersuchungen wird sie über die Sache neu zu befinden haben.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten praxisgemäss

den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine

Prozessentschädigungen zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG, 17 Abs. 2 VRG).

7.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten

erlassen. Vorliegend erweist sich die Beschwerde nicht als aussichtslos und die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, weshalb ihr die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Die ihr aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin

wird darauf hingewiesen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Streitsache

zur ergänzenden Untersuchung und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdeführerin

auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…