VB.2011.00223
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00223
23. Juni 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13349)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00223
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Juni 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 22. Mai 2010 stellte der Sozialdienst des
Bezirks Affoltern am Albis bei der Sozialbehörde B Antrag auf
wirtschaftliche Unterstützung von A, welche am 1. Mai 2010 zugezogen war.
Der Sozialdienst wies darauf hin, dass A zu 100 % arbeitsunfähig sei und
sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation die Übernahme der Kosten für die
Krankenzusatzversicherung in Höhe von Fr. 53.20 monatlich sowie der nicht
gedeckten Behandlungskosten für Komplementärmedizin von ca. Fr. 2'400.-
jährlich aufdränge.
B.
Die Sozialbehörde B gewährte mit Beschluss vom 15. Juni
2010 A ab dem 1. Juni 2010 wirtschaftliche Hilfe in Höhe von Fr. 2'186.-
monatlich. Zudem würden Selbstbehalte für Arzt, Medikamente, Spital sowie
medizinische und/oder berufliche Fahrspesen (abzüglich je Fr. 40.- für die
ersten zwei Personen) mit entsprechendem Nachweis zusätzlich ausbezahlt. Weiter
wurde festgehalten, die Krankenkassen-Grundversicherung im Betrag von netto
Fr. 287.60 werde im Rahmen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG) durch die Gemeinde B finanziert. Die
beantragten Kosten der Zusatzversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April
1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) würden
jedoch nicht übernommen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 27. Juli 2010 gelangte A
an den Bezirksrat Affoltern am Albis mit den Anträgen auf Übernahme der Kosten
für die Zusatzversicherung sowie der durch diese nicht gedeckten Kosten für
Therapien und Medikamente von monatlich ca. Fr. 210.- und medizinisch
bedingter Fahrkosten, soweit sie von der Gemeinde B nicht schon bewilligt
seien. Der Bezirksrat Affoltern wies den Rekurs am 10. März 2010
(recte: 2011) ab.
III.
Am 6. April 2011 ging fristgerecht die
Beschwerde von A gegen den Rekursentscheid vom 10. März 2011 beim
Verwaltungsgericht ein mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und Übernahme der Kosten für die Zusatzversicherungen sowie des
Selbstbehalts für Alternativtherapien und Medikamente, rückwirkend ab 1. Juni
2010, durch die Gemeinde B. Diese beantragte am 24. Mai 2011 die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A.
Der Bezirksrat Affoltern hatte am 11. April 2011 unter Verweis auf den
Rekursentscheid vom 11. März 2011 auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig
ist die Nichtübernahme der Kosten für die Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz
von rund 664.80 jährlich (12 x Fr. 55.40 ab 2011) sowie für den Selbstbehalt
von Fr. 2'520.- (12 x Fr. 210.-). Der Streitwert beträgt somit
Fr. 3'184.80. Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
sind. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget
einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem
Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und
die medizinische Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen
sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2
Gemäss Kap.
C.1.1 der SKOS-Richtlinien sind krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen
zu übernehmen. Darunter fallen Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der
medizinischen Grundversorgung liegen, aber im konkreten Einzelfall sinnvoll und
nutzbringend sind. Die Prämien für einen über die medizinische Grundversorgung
hinausgehenden Versicherungsschutz sind zu übernehmen, wenn die zu erwartenden
oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind als die Prämien. Die Prämien
weiterer Versicherungen oder Behandlungskosten, beispielsweise im Bereich der
Komplementär- oder Alternativmedizin, können in begründeten Fällen übernommen
werden.
3.
3.1
Die nicht
rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin macht, zumindest sinngemäss, eine
Gehörsverletzung geltend. So wird sowohl in der Beschwerdeschrift als auch in
der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. C vom 24. März
2011, welche integrierender Bestandteil der Beschwerdeschrift bildet, darauf
hingewiesen, der Bezirksrat habe es nicht einmal für nötig erachtet,
zusätzliche Akten zu verlangen oder mit der Beschwerdeführerin direkt Kontakt
aufzunehmen, obwohl er in seiner Argumentation eine ungenügende Aktenlage
beanstande. Die Beschwerdeführerin verweist sodann bezüglich der Notwendigkeit
der von ihr beanspruchten Behandlungsmethoden auf diverse ärztliche Zeugnisse
bzw. Berichte und macht geltend, die Versicherung D-Zusatzversicherung
übernehme die Kosten für die Osteopathie und therapeutische Massagen, während
die I-Zusatzversicherung jene für Präparate, Sehhilfen und aktuell auch für
einen Anwalt im Zusammenhang mit einem IV-Verfahren abdecke.
3.2
Der erstinstanzliche
Beschluss vom 15. Juni 2010 enthält keine nähere Begründung, weshalb die
beantragten Kosten für die Übernahme der Zusatzversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz
– und damit einhergehend auch für den entsprechenden Selbstbehalt – nicht übernommen
würden. Auch wurde der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit gegeben, sich zu
diesen Punkten vor der Beschlussfassung näher zu äussern, obwohl sie
ausdrücklich beantragt hatte, ihre persönliche Situation näher erklären zu dürfen.
Erst aus der Vernehmlassung vom 30. September 2010 im Rekursverfahren geht
hervor, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin leiten liess:
Primär stützte sie sich darauf, dass es sich bei der Übernahme komplementär-
und alternativmedizinischer Leistungen gemäss den SKOS-Richtlinien um eine
"Kann-Vorschrift" handle. Sodann trage der Sozialhilfeempfänger die
Beweislast für die Notwendigkeit solcher therapeutischer Vorkehren. Auf die
Erstattung von bloss sinnvollen oder gar wünschbaren Auslagen habe er
grundsätzlich keinen Anspruch. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass
bei ihr Behandlungen von Leistungserbringern der Grundversicherung nicht zum
gleichen Ergebnis führten wie die von ihr beanspruchten Osteopathie- und
Bioresonanzbehandlungen.
3.3
Der
Bezirksrat ging seinerseits auf die Versicherungspolicen der Versicherung E,
welche die Beschwerdeführerin schon der Sozialbehörde eingereicht hatte, näher
ein und differenzierte zwischen den I-, Versicherung D- und J-Zusatzversicherungen.
Die I- und J-Zusatzversicherungen stünden in keinem Zusammenhang mit der
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und seien schon deswegen von
der Beschwerdegegnerin nicht zu übernehmen. Offen bleibe daher nur die Versicherung D-Zusatzversicherung,
welche die Kosten für die Komplementärmedizin decke. Bei Eingriffen in den der
Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraum habe sich der Bezirksrat aber
Zurückhaltung aufzuerlegen. Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über
die ausschliessliche Notwendigkeit, Wirksamkeit und Nutzbringung der
alternativen bzw. komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden erbringe, sei
es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auch die Übernahme der
Kosten für die Versicherung D-Zusatzversicherung abgewiesen habe.
4.
4.1
Vorerst
ist zu prüfen, inwieweit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt
worden ist. Eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen sind auf Rekurs oder Beschwerde
hin selbst ohne dahingehende Rüge von Amtes wegen aufzugreifen, sofern die
Umstände nicht auf einen Verzicht durch die benachteiligte Person schliessen
lassen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
N. 6)
4.2
Das
rechtliche Gehör beinhaltet insbesondere das Recht auf Äusserung und Anhörung
des Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden
hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen
auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden. Um dem Äusserungs- und
Anhörungsrecht Nachachtung zu verschaffen, haben die verantwortlichen Behörden
demnach den Gehörsberechtigten nicht nur anzuhören, sondern sie haben sich mit
seinen Vorbringen auch auseinanderzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 17).
4.3
Mit dem
rechtlichen Gehör geht auch der Anspruch auf eine angemessene Begründung
einer Anordnung einher (§ 10 Abs. 1 VRG). Die Begründung einer
Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und
allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen
sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Der
Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falls, dem Entscheidungsspielraum
der Behörde und der Stärke des Eingriffs in individuelle Rechte ab. Je grösser
der Entscheidungsspielraum ist, welcher einer Behörde zufolge Ermessen und
unbestimmter Rechtsbegriffe zukommt, je komplexer und umstrittener der zu
beurteilende Sachverhalt ist und je stärker eine Anordnung in die individuellen
Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen
und desto ausführlicher, differenzierter und sorgfältiger hat diese
auszufallen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte hängen zudem von der
mit der Sache befassten Instanz ab. Keine allzu hohen Anforderungen sind im
Allgemeinen an die Begründung erstinstanzlicher Anordnungen zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 36 ff.).
4.4
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines
materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich
die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet von den Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5).
Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über
Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu
berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
4.5
Vorliegend
liegt eine Gehörsverletzung schon im Umstand begründet, dass der Beschwerdeführerin
nicht vorab Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihrer konkreten Situation im
Zusammenhang mit den von ihr beanspruchten Zusatzversicherungskosten und der
Übernahme der betreffenden Selbstbehalte zu äussern, obwohl sie dies gegenüber
der Sozialbehörde ausdrücklich beantragt hatte. Weiter genügt der
erstinstanzliche Beschluss vom 15. Juni 2010 den Anforderungen an eine
Begründung in keiner Weise. Gerade im Zusammenhang mit der Übernahme situationsbedingter
Leistungen, wo der Gemeinde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt,
hätte es umso mehr wenigstens einer kurzen Wiedergabe jener Überlegungen der
Beschwerdegegnerin bedurft, welche zum abschlägigen Entscheid geführt hatten.
Die Beschwerdeführerin erhielt somit erst mit Zustellung der Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin vom 30. September 2010 Kenntnis von den seitens der Beschwerdegegnerin
angeführten Gründen für die Verweigerung der Übernahme der betreffenden Kosten,
wobei der Bezirksrat der Beschwerdeführerin daraufhin nicht nochmals Frist zur
freigestellten Vernehmlassung ansetzte, sondern gleich den ordentlichen Schriftenwechsel
für geschlossen erklärte. Indem der Bezirksrat der Beschwerdeführerin keine
Gelegenheit einräumte, sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. September
2010.
zu äussern, verletzte er ihr Recht auf Replik (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6;
VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).
Zusammengefasst liegen somit schwerere Gehörsverletzungen
vor. Es erscheint als fraglich, inwieweit diese einer Heilung zugänglich sein
könnten, zumal sich der Bezirksrat, welcher über eine umfassende Kognition verfügt
hätte, bei der Ermessenskontrolle, unter den gegebenen Umständen zu Unrecht,
Zurückhaltung auferlegt hat. Zwar läge eine beförderliche Beurteilung der Sache
auch im Interesse der Beschwerdeführerin, sodass allenfalls trotzdem eine
Heilung infrage kommen könnte. Dem Verwaltungsgericht stünde dann ausnahmsweise
die Befugnis zu, Ermessensfragen zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63
N. 11). Eine Rückweisung erweist sich vorliegend jedoch aus anderen
Gründen als unumgänglich, worauf im Folgenden einzugehen ist.
5.
5.1
Rekurs-
bzw. Beschwerdegrund kann auch die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts sein (§ 20 Abs. 1 lit. b und § 50 Abs. 1
VRG), welche Überprüfung ebenfalls zu einer korrekten Ermessensbetätigung
gehört. Die Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen zu untersuchen (§ 7 Abs. 1 VRG), wobei die am Verfahren
Beteiligten dabei mitzuwirken haben, soweit sie ein Begehren gestellt haben und
wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht
obliegt (§ 7 Abs. 2 lit. a und b VRG). Das Verwaltungsgericht
kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen,
insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache
eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1
VRG).
5.2
Im
ärztlichen Zeugnis von Dr. med. F vom 20. Januar 2010 ist
festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin Behandlungen mit Osteopathie und
medizinischen Massagen notwendig und indiziert seien. Aus dem ärztlichen
Zeugnis von Dr. med. Dr. med. C vom 21. Juli 2010 geht ebenfalls
hervor, dass die Beschwerdeführerin auf nicht-medikamentöse alternative Behandlungsmethoden
angewiesen sei. Aufgrund dieser von der Beschwerdeführerin eingereichten
Arztzeugnisse ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass vorliegend die
alternativen Behandlungsmethoden sinnvoll sind. Die ärztlichen Schlussfolgerungen
können auch nicht einfach mit "wirtschaftlichen Interessen" der betreffenden
Ärzte entkräftet werden. Aus einem ärztlichen Schreiben der Klinik H vom
29.
Mai 2009 geht ausserdem hervor, dass Dr. med. F und Dr. med. C
die Beschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahrzehnten erfolgreich in ihrer
schwierigen Lage unterstützt hätten. Es ist daher umso mehr anzunehmen, dass
die beiden vorgenannten Ärzte mit der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin bestens vertraut sind. Damit ist allerdings noch nicht eindeutig
erstellt, dass die anvisierten alternativen Behandlungsmethoden die einzig möglichen
sind und daher von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssen. Es ist
daher verständlich, wenn die Gemeinde diesbezügliche Fragen aufgeworfen hat.
Wenn sie aber die vorliegenden Arztzeugnisse nicht genügen lassen wollte, wäre
es an ihr und nicht an der Beschwerdeführerin gewesen, diesbezügliche weitere
Untersuchungen zu veranlassen bzw. Letzterer konkrete Auflagen zu machen, zum
Beispiel den Bezirksarzt oder einen anderen vertrauenswürdigen Arzt zwecks
Einholung einer weiteren Meinung aufzusuchen (§ 7 Abs. 1 VRG).
Jedenfalls kann es nicht angehen, die Konsequenzen des nicht weiter eruierten
Sachverhalts der Beschwerdeführerin anzulasten und allein deswegen, ohne weitere
Abklärungen zu tätigen, die Kosten für die Versicherung D-Zusatzversicherung
bzw. die entsprechenden Selbstbehalte nicht zu übernehmen. Insoweit
unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall auch vom Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2008 (VB.2007.00515), den die
Vorinstanz erwähnt hat. Jenem Fall lagen diverse, zum Teil sich widersprechende
ärztliche Berichte zugrunde, darunter auch ein Gutachten des Bezirksarztes, und
es war unter anderem die Frage des Vorliegens eines Münchhausen-Syndroms
aufgeworfen worden.
5.3
Weiter hat
sich die Beschwerdegegnerin nicht konkret mit den Zusatzversicherungen "I"
und "J" befasst. Immerhin hat die Vorinstanz festgehalten, diese
Zusatzversicherungen stünden in keinem Zusammenhang mit der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin. Wie dargelegt, wurde aber der nicht
rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht vorgängig Gelegenheit
gegeben, sich zur Notwendigkeit dieser Zusatzversicherungen zu äussern. In der
Beschwerdeschrift hält sie nun fest, die I-Zusatzversicherung leiste Beiträge
für Sehhilfe, Spezialpräparate und Hilfsmittel und übernehme aktuell
Anwaltskosten in einem laufenden IV-Verfahren. Es kann daher nicht von
vornherein gesagt werden, dass die I-Zusatzversicherung nicht im Zusammenhang
mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin steht. Vielmehr wird
die Beschwerdeführerin zum Stand des IV-Verfahrens, der Notwendigkeit des
Anwalts, allfälliger Sehhilfen etc. zu befragen sein. Erst nach Erhalt dieser
Informationen kann darüber befunden werden, ob die Übernahme der I-Zusatzversicherung
seitens der Beschwerdegegnerin angezeigt ist.
Dasselbe gilt in Bezug auf die "J"
Zusatzversicherung. Zwar erfolgten, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat, gemäss Leistungsabrechnung der Versicherung E für das Jahr 2009 keine
Abrechnungen über diese Zusatzversicherung, weshalb es durchaus möglich ist,
dass sie nicht erforderlich ist. Dazu ist die Beschwerdeführerin näher zu befragen.
Ferner ist unklar, per wann die Zusatzversicherungen
kündbar wären, was im Rahmen der Entscheidfindung ebenfalls zu berücksichtigen
sein wird. Sodann ist zu beachten, dass ab Januar 2012 gewisse alternative
Behandlungen von den Grundversicherungen übernommen werden. Soweit es
vorliegend um solche geht, welche per dann ohnehin von der Grundversicherung
übernommen werden, dürfte eine vorübergehende Unterbrechung der Behandlungen
nicht opportun sein.
5.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden
und, teils damit einhergehend, der Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht
rechtsgenügend erstellt ist. Eine Rückweisung der Sache an die Erstinstanz erweist
sich daher als unumgänglich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6). Nach
entsprechender Befragung der Beschwerdeführerin und allfälligen weiteren
Untersuchungen wird sie über die Sache neu zu befinden haben.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten praxisgemäss
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sind keine
Prozessentschädigungen zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG, 17 Abs. 2 VRG).
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen. Vorliegend erweist sich die Beschwerde nicht als aussichtslos und die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, weshalb ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Die ihr aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin
wird darauf hingewiesen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Streitsache
zur ergänzenden Untersuchung und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdeführerin
auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…