VB.2011.00224
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00224
5. Juli 2011Deutsch16 min
(URT.2011.13401)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00224
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juli 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und
Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Offenbarung des Berufsgeheimnisses,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt B stellte am 30. Dezember 2010 bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend
Aufsichtskommission) das Gesuch, ihn für die gerichtliche Durchsetzung seiner
Honoraransprüche vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden. Die
Aufsichtskommission setzte daraufhin A am 10. Januar 2011 Frist an, um
sich zum Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu äussern. Am
4. Februar 2011 verweigerte A seine Einwilligung zur beantragten Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis und ersuchte um eine Anhörung. Mit Beschluss vom 3. März
2011 ermächtigte die Aufsichtskommission B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf
A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich
sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 4. April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Er beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. März 2011 sei
aufzuheben. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte A die Anträge auf
Verfahrenssistierung, bis er von der Vorinstanz rechtskräftig vom
Berufsgeheimnis entbunden worden sei, sowie auf Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung
bei Wiederaufnahme des Verfahrens; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von B und der Staatskasse.
Am 13. April 2011 verzichtete die
Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort und eine Stellungnahme zum
Sistierungsantrag. Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 stellte B Gesuche um
Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf den 30. Juni
2011, um Kautionierung von A für die Verfahrenskosten und Leistung einer
Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung. Nach eingeräumter Fristerstreckung
bis 15. Juni 2011 reichte B die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Er hielt am Antrag
auf Sicherstellung der Verfahrenskosten und der Parteikosten, die A zu zahlen
habe, fest. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei abzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser nahm am
24.
Juni 2011 zur Beschwerdeantwort freiwillig Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner 1 stellt das Gesuch, den Beschwerdeführer für das vorliegende
Beschwerdeverfahren für die Verfahrenskosten zu kautionieren. Weiter sei dem
Beschwerdeführer vor der Fortführung des Verfahrens eine Sicherheitsleistung
für eine allfällige Parteientschädigung des Beschwerdegegners 1 in
mutmasslicher Höhe bei Obsiegen aufzuerlegen. Die Zahlungsunfähigkeit des
Beschwerdeführers sei evident. Durch sein Verstecken von Vermögenswerten sei
eine Vollstreckung praktisch vereitelt.
2.1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 15 Abs. 2
VRG kann das Verwaltungsgericht einen Privaten unter der Androhung, dass auf
sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten anhalten, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat
(lit. a), wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren
Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten
schuldet (lit. b) oder wenn er als zahlungsunfähig erscheint
(lit. c). Der Gesetzgeber hat mit Absicht die Kostenvorschusspflicht im
Verwaltungsverfahren enger ausgestaltet als die Vorschusspflicht im Zivilprozess,
vor allem aus der Erwägung, dass der Rechtsschutz des Bürgers im Verwaltungsverfahren
durch die Vorschusspflicht nicht beeinträchtigt werden soll (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 15 N. 2).
Der Vorschussgrund der Zahlungsunfähigkeit
lehnt sich an die frühere Regelung in § 73 Ziff. 2 und 3 der zürcherischen
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 an, die bis 31. Dezember 2010
in Kraft war (nachfolgend aZPO ZH). Danach hatte eine Partei, welche als Kläger
oder Widerkläger auftrat oder die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein
Rechtsmittel ergriff, für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung Kaution
zu leisten, wenn über sie innert der letzten fünf Jahre in der Schweiz oder im
Ausland der Konkurs eröffnet oder in einer Betreibung gegen sie die Verwertung
angeordnet worden war oder wenn sie innert der genannten Zeit eine gerichtliche
Nachlassstundung verlangt hatte (Ziff. 2). Zu kautionieren war die Partei
auch, wenn auf sie provisorische oder definitive inländische oder ausländische
Verlustscheine oder Pfandausfallscheine bestanden oder wenn sie sonst als
zahlungsunfähig erschien (Ziff. 3). In den Fällen gemäss § 73
Ziff. 3 aZPO ZH musste sich die Zahlungsunfähigkeit aus den
betreibungsrechtlichen Akten ergeben. Ferner kann sich die Zahlungsfähigkeit
auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei die zuständigen Behörden
bei der Beurteilung dieser Frage über einen erheblichen Ermessensspielraum
verfügen und eine Interessenabwägung vorzunehmen haben (ZR 84 Nr. 65;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 28 ff.).
2.1.2
Gemäss dem vom Beschwerdegegner 1
eingereichten Betreibungsregisterauszug über den Beschwerdeführer vom
8.
April 2011 sind keine offenen Verlustscheine vorhanden, weshalb eine
Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 73 Ziff. 3 aZPO ZH nicht anzunehmen
ist. Der Beschwerdeführer betreut sodann offensichtlich nach wie vor Mandate, sodass
davon auszugehen ist, er generiere mit dem ihm zufliessenden Anwaltshonorar
Einkommen. Ferner verfügt er nach Angaben des Beschwerdegegners 1
anscheinend über Vermögenswerte auf ausländischen Konten sowie liquide Mittel.
Daraus folgt, dass er bei einer möglichen Kostenauferlegung im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens die Gerichtskosten bezahlen könnte. Unter diesen
Umständen ist von einer Kautionierung des Beschwerdeführers 1 im vorliegenden
Verfahren abzusehen; das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
2.1.3
Im Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist es – anders als im
Zivilprozess (§ 73 aZPO ZH; Art. 99 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) – nicht
möglich, von einem Verfahrensbeteiligten einen Kostenvorschuss für die
Sicherstellung der Parteikosten zu verlangen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 51). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdegegners 2 ist
folglich abzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Verfahrenssistierung, bis er seinerseits vom Berufsgeheimnis
entbunden worden sei, um sich ordentlich verteidigen zu können. Die erwähnten
Geschäftsverhältnisse, welche im drohenden Prozess um die behauptete Honorarforderung
betroffen würden und teilweise Bereiche beträfen, die von seinem Berufsgeheimnis
erfasst seien, würden dafür Anlass geben. Der Beschwerdegegner 1 hält diesen
Antrag für rechtsmissbräuchlich.
3.2
Die
Sistierung ist angebracht, sobald der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz
von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird.
Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das
interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 II 211,
E. 3e). Eine Sistierung rechtfertigt sich auch, wenn in einem anderen
Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird,
die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung
sind. Erforderlich ist allerdings, dass beide Verfahren einen genügenden
Sachzusammenhang aufweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31,
N. 29).
Bei der Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist zu
untersuchen, ob der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen
entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 2 AnwG). Streitigkeiten, die den
Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der
Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilgericht im ordentlichen
Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten,
Diss. Zürich 2000, S. 249).
3.3
Vorliegend
steht die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis infrage, der
seine Honoraransprüche aus für den Beschwerdeführer in straf- und zivilrechtlichen
Angelegenheiten ausgeführter anwaltlicher Tätigkeit vor Zivilgericht
durchsetzen möchte. Aufgrund des besagten Prozessgegenstands ist nicht
ersichtlich und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht genügend dargetan,
welche weiteren Berufsgeheimnisse der Beschwerdeführer seinerseits,
insbesondere bezüglich Drittklientenverhältnisse, vor Schranken
notwendigerweise bekannt zu geben hätte, um sich gehörig "verteidigen"
zu können. Auch geht daraus ein irgendwie geartetes höherwertiges Interesse des
Beschwerdeführers, das einer Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis
entgegenstehen könnte, nicht hervor, wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7).
Dem Antrag auf Sistierung ist folglich nicht stattzugeben.
3.4
Es sei
angefügt, dass angesichts des vorliegend infrage stehenden Streitgegenstands –
wie erwähnt (vgl. E. 3.3) – weder konkrete Honorarforderungen noch
allfällige Verletzungen von Berufsregeln, insbesondere bezüglich Fakturierung,
Mandatsniederlegung oder Berufsgeheimnis, zu prüfen sind.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil er
von der Beschwerdegegnerin 2 nicht mündlich angehört worden sei. Aufgrund des
Vorladungsantrags habe die vorinstanzliche Eingabe eine entsprechend summarische
Bestreitung des Sachverhalts und noch keine eingehenden Darlegungen zum Vorfall
und zu den infrage stehenden Interessen enthalten. Im angefochtenen Entscheid
werde jedoch festgehalten, dass ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt worden
und ihm damit das rechtliche Gehör gewährt bzw. er angehört worden sei. Es sei
damit offenkundig, dass er sich noch nicht eingehend habe vernehmen lassen
können. Weiter sei offenkundig, dass er nicht auf eine eingehende Stellungnahme
verzichtet habe, sondern eine solche im Rahmen einer Anhörung gerade beantragt
habe. Zudem habe er, entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2,
nicht Antrag auf erneute, sondern um eine mündliche und erstmalige, eingehende
Stellungnahme gestellt. Mit der Abweisung der mündlichen Anhörung wäre es im
Übrigen zwingend angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
für eine schriftliche und abschliessende Stellungnahme anzusetzen.
4.2
Gemäss
§ 34 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch um Entbindung
vom Berufsgeheimnis Stellung zu nehmen. Dass die Klientschaft dabei einen
Anspruch hätte, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu äussern, geht dabei
weder aus dem Gesetz noch aus der Weisung des Regierungsrats (vgl. ABl. 2002,
1989.
ff.) hervor. Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein entsprechender Anspruch (BGE
125.
I 219, E. 9b; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, Ausgabe 2007, Zürich 2007, Art. 29
N. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 20). Auch besteht kein
Anspruch auf mündliche Anhörung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Beschwerdegegnerin 2 kein
Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde darstellt (vgl. ABl. 2002, 1994;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 39). Somit ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich, indem sie den
Beschwerdeführer nicht noch zusätzlich in mündlicher Form anhörte. Unter diesen
Umständen musste ihm auch keine Nachfrist für eine schriftliche und
abschliessende Stellungnahme angesetzt werden.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
23.
Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)
unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann
dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist. Das kantonale Anwaltsgesetz stimmt mit
dieser Regelung überein (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das Anwaltsgeheimnis
ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt
(Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen
Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder
der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden
wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff.
AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission
ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen
(§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird
dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom
Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von
Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung
vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere
Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005 [104]
Nr. 20, E. 7; vgl. auch Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht,
Zürich 2009, S. 160 Rz. 657).
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Verweigerung der Entbindung vom
Berufsgeheimnis nicht missbräuchlich erfolge, wäre er doch ansonsten gezwungen,
sich seinerseits vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Dies könne ihm nicht
zugemutet werden. Es handle sich sodann vorliegend um eine Streitigkeit
zwischen zwei Anwälten. Da unter Anwaltskollegen zusätzliche Regeln gelten
würden, wäre daher zu prüfen gewesen, ob die einfache Anfrage im Sinn von
§ 33 AnwG genügt hätte. Die betreffende Streitigkeit könne auch unter
Wahrung des Berufsgeheimnisses gelöst werden, weshalb von einer behördlichen
Entbindung abzusehen gewesen wäre. Aus dem Erfordernis eines anwaltlichen
Einigungsverfahrens ergebe sich gleichzeitig das überwiegende öffentliche Interesse,
das einer Entbindung entgegenstehen würde. Das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden
unter Anwaltskollegen lasse eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ohne vorgängigen
Einigungsversuch als nicht angezeigt erscheinen, da solche Streitigkeiten dem
Ansehen des Anwaltsstands schaden würden. Insofern verletze die angefochtene
Verfügung § 34 Abs. 2 AnwG. Auch sei diese unverhältnismässig, da vor
einer Aufhebung des Berufsgeheimnisses das mildere Mittel der
standesrechtlichen Vermittlung zu ergreifen und der Streit auf diese Weise zu
lösen gewesen wäre. Es sei schliesslich fraglich, ob im Zusammenhang mit der
behaupteten Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 überhaupt von einem
Vermögensnachteil gesprochen werden könne. Die geltend gemachte Restanz
erscheine nicht als dermassen umfangreich, dass sie als erheblich für die
Entbindung erscheine.
6.2
Der Beschwerdegegner
1.
bestreitet, dass er mit dem Beschwerdeführer in einem engen beruflichen
Verhältnis gestanden habe. Er habe einen von diesem angefangenen Prozess
weitergeführt, nachdem das Bezirksgericht Substanziierungshinweise nach
abgeschlossenem Schriftenwechsel erteilt habe. Richtig sei, dass der
Beschwerdeführer in eigener Sache zahlreiche Straf- und Zivilverfahren habe
führen müssen. Der Beschwerdeführer übersehe aber die konstante Rechtsprechung,
wonach die Geltendmachung von Honorar per se als ein höheres Interesse gelte
als das Geheimnisinteresse des Anwaltsklienten. Der Beschwerdeführer sei nicht
Mitglied des Schweizerischen oder Zürcherischen Anwaltsverbands, weshalb von
vornherein die Standesregeln für ihn nicht zur Anwendung kämen. Die Beschwerdegegnerin
2.
habe entschieden, dass eine Betreibungsankündigung nicht mehr erforderlich
sei. Er sei auf eine rasche Durchsetzung seiner Ansprüche angewiesen, da der
Beschwerdeführer für über Fr. 100'000.- gepfändet sei und das
Betreibungsamt eine Lohnpfändung vorgenommen habe. Angesichts der Lohnpfändungen
von einer Geringfügigkeit der Forderung von über Fr. 7'000.- zu sprechen
zeige, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem Guthaben anderer Leute einen
sehr lockeren Umgang pflege.
7.
7.1
Wie
bereits festgehalten, ist nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerdeschrift
auch nicht genügend dargetan, weshalb der Beschwerdeführer seinerseits Berufsgeheimnisse
bekannt zu geben hätte, sodass er ebenfalls notwendigerweise vom
Berufsgeheimnis entbunden werden müsste. Sodann ist klarzustellen, dass der
Beschwerdegegner 1 für den Beschwerdeführer offensichtlich in Zivil- und
Strafverfahren als Rechtsvertreter tätig wurde (vgl. E. 3.3). Der
Beschwerdeführer selber bezeichnet sich als Klient des Beschwerdegengers 1. Da
es sich um zwei selbständig praktizierende Anwälte handelt, ist von gewöhnlichen
Auftrags- bzw. Mandatsverhältnissen zwischen dem Beschwerdegegner 1 als
vom Beschwerdeführer beauftragten Anwalt und dem Beschwerdeführer als dem
beauftragenden Klienten auszugehen. Etwas anderes geht aus den Akten nicht
hervor. Dass die infrage stehenden Verfahren anscheinend im Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen, ändert daran nichts. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid vom 8. März 2000, worin
sich das Bundesgericht mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis eines Anwalts zu
befassen hatte, der seinem Bürokollegen als Zeugen zur Verfügung stehen wollte
(2P.313/1999, E. A), entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
einschlägig ist.
7.2
Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Standesregeln kommen vorliegend nicht zur
Anwendung, da kein Streit unter Kollegen (vgl. Art. 29 und 30 der
Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 10. Juni 2005),
sondern Honoraransprüche aus Mandatsverhältnis streitbetroffen sind. Darüber
hinaus ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied des Zürcherischen
Anwaltsverbands (siehe www.gerichte-zh.ch/organisation/
obergericht/kommissionen/aufsichtskommission-ueber-rechtsanwaelte/anwaltsregister,
Rubrik "Anwaltsregister"), sodass auch keine Mitgliedschaft beim
Schweizerischen Anwaltsverband besteht (Art. 3 der Statuten des Schweizerischen
Anwaltsverbands vom 22. Juni 2001) und die Standesregeln für ihn nicht
gelten (vgl. Präambel der Schweizerischen Standesregeln). Des Weiteren ist
aktenkundig, dass der Beschwerdegegner 1 sehr wohl versuchte, das ausstehende
Honorar aussergerichtlich vom Beschwerdeführer einzufordern und insbesondere um
dessen Einwilligung zur Entbindung vom Berufsgeheimnis nachsuchte, was der
Beschwerdeführer indessen ablehnte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass
sich der Beschwerdegegner 1 zur Einforderung von möglichen Honoraransprüchen an
die Beschwerdegegnerin 2 wandte, um sich für den späteren Forderungsprozess vom
Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Schliesslich durfte er auch ohne ausdrückliche
Einwilligung des Beschwerdeführers bzw. Ermächtigung durch die Beschwerdegegnerin
2.
eine Betreibung gegen Ersteren anheben, vorausgesetzt, dass keine von der
Klientschaft anvertrauten Tatsachen offenbart würden (vgl. VGr, nicht
publizierter Entscheid vom 14. März 2011, VB.2010.00735/VB.2011.00049,
E. 3.3; ZR 104 [2005] Nr. 20, E. 7.B). Dass dies mit Betreibung
Nr. 150357 geschehen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert
vor und ist im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich.
7.3
Da kein
Streit unter Anwaltskollegen vorliegt und somit kein standesrechtlicher Einigungsversuch
zu erfolgen hatte, liegen keine höheren Interessen im Sinn von § 34
Abs. 2 AnwG vor, die allenfalls einer Entbindung des Beschwerdegegners 1
vom Berufsgeheimnis zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Honoraransprüche
entgegenstehen würden. Aus dem gleichen Grund ist keine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ersichtlich. Angesichts der geltend gemachten
Honoraransprüche ist schliesslich davon auszugehen, für den
Beschwerdegegner 1 bestehe ein Vermögensnachteil. Umfang und Höhe der Honoraransprüche
hätte zwar das Zivilgericht im Falle eines Forderungsprozesses zu bestimmen. Jedenfalls
beläuft sich die betriebene Forderung bereits auf Fr. 7'412.15, sodass von
vornherein nicht von einem Bagatellbetrag ausgegangen werden kann.
7.4
Im Rahmen
der umfassenden Güterabwägung besteht folglich kein Grund, von der zutreffenden
Feststellung der Vorinstanz abzuweichen, ein höheres, der Entbindung des
Berufsgeheimnisses entgegenstehendes Interesse sei im vorliegenden Fall nicht
zu erkennen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Gemäss § 17
Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (lit. a) oder ihr Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).
Wie dargelegt, erweisen sich die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Rechtsbegehren als offensichtlich unbegründet, weshalb es sich
rechtfertigt, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von
Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt von Fr. 540.-
zuzusprechen, die vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zuzüglich Fr. 40.- ( 8 % Mehrwertsteuer), total
Fr. 540.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…