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Entscheid

VB.2011.00224

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00224

5. Juli 2011Deutsch16 min

(URT.2011.13401)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt B stellte am 30. Dezember 2010 bei der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend

Aufsichtskommission) das Gesuch, ihn für die gerichtliche Durchsetzung seiner

Honoraransprüche vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden. Die

Aufsichtskommission setzte daraufhin A am 10. Januar 2011 Frist an, um

sich zum Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu äussern. Am

4. Februar 2011 verweigerte A seine Einwilligung zur beantragten Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis und ersuchte um eine Anhörung. Mit Beschluss vom 3. März

2011 ermächtigte die Aufsichtskommission B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf

A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich

sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 4. April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Er beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. März 2011 sei

aufzuheben. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte A die Anträge auf

Verfahrenssistierung, bis er von der Vorinstanz rechtskräftig vom

Berufsgeheimnis entbunden worden sei, sowie auf Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung

bei Wiederaufnahme des Verfahrens; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von B und der Staatskasse.

Am 13. April 2011 verzichtete die

Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort und eine Stellungnahme zum

Sistierungsantrag. Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 stellte B Gesuche um

Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf den 30. Juni

2011, um Kautionierung von A für die Verfahrenskosten und Leistung einer

Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung. Nach eingeräumter Fristerstreckung

bis 15. Juni 2011 reichte B die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Er hielt am Antrag

auf Sicherstellung der Verfahrenskosten und der Parteikosten, die A zu zahlen

habe, fest. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei abzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser nahm am

24.

Juni 2011 zur Beschwerdeantwort freiwillig Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich

einzutreten. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner 1 stellt das Gesuch, den Beschwerdeführer für das vorliegende

Beschwerdeverfahren für die Verfahrenskosten zu kautionieren. Weiter sei dem

Beschwerdeführer vor der Fortführung des Verfahrens eine Sicherheitsleistung

für eine allfällige Parteientschädigung des Beschwerdegegners 1 in

mutmasslicher Höhe bei Obsiegen aufzuerlegen. Die Zahlungsunfähigkeit des

Beschwerdeführers sei evident. Durch sein Verstecken von Vermögenswerten sei

eine Vollstreckung praktisch vereitelt.

2.1.1

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 15 Abs. 2

VRG kann das Verwaltungsgericht einen Privaten unter der Androhung, dass auf

sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten anhalten, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat

(lit. a), wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren

Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten

schuldet (lit. b) oder wenn er als zahlungsunfähig erscheint

(lit. c). Der Gesetzgeber hat mit Absicht die Kostenvorschusspflicht im

Verwaltungsverfahren enger ausgestaltet als die Vorschusspflicht im Zivilprozess,

vor allem aus der Erwägung, dass der Rechtsschutz des Bürgers im Verwaltungsverfahren

durch die Vorschusspflicht nicht beeinträchtigt werden soll (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 15 N. 2).

Der Vorschussgrund der Zahlungsunfähigkeit

lehnt sich an die frühere Regelung in § 73 Ziff. 2 und 3 der zürcherischen

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 an, die bis 31. Dezember 2010

in Kraft war (nachfolgend aZPO ZH). Danach hatte eine Partei, welche als Kläger

oder Widerkläger auftrat oder die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein

Rechtsmittel ergriff, für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung Kaution

zu leisten, wenn über sie innert der letzten fünf Jahre in der Schweiz oder im

Ausland der Konkurs eröffnet oder in einer Betreibung gegen sie die Verwertung

angeordnet worden war oder wenn sie innert der genannten Zeit eine gerichtliche

Nachlassstundung verlangt hatte (Ziff. 2). Zu kautionieren war die Partei

auch, wenn auf sie provisorische oder definitive inländische oder ausländische

Verlustscheine oder Pfandausfallscheine bestanden oder wenn sie sonst als

zahlungsunfähig erschien (Ziff. 3). In den Fällen gemäss § 73

Ziff. 3 aZPO ZH musste sich die Zahlungsunfähigkeit aus den

betreibungsrechtlichen Akten ergeben. Ferner kann sich die Zahlungsfähigkeit

auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei die zuständigen Behörden

bei der Beurteilung dieser Frage über einen erheblichen Ermessensspielraum

verfügen und eine Interessenabwägung vorzunehmen haben (ZR 84 Nr. 65;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 28 ff.).

2.1.2

Gemäss dem vom Beschwerdegegner 1

eingereichten Betreibungsregisterauszug über den Beschwerdeführer vom

8.

April 2011 sind keine offenen Verlustscheine vorhanden, weshalb eine

Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 73 Ziff. 3 aZPO ZH nicht anzunehmen

ist. Der Beschwerdeführer betreut sodann offensichtlich nach wie vor Mandate, sodass

davon auszugehen ist, er generiere mit dem ihm zufliessenden Anwaltshonorar

Einkommen. Ferner verfügt er nach Angaben des Beschwerdegegners 1

anscheinend über Vermögenswerte auf ausländischen Konten sowie liquide Mittel.

Daraus folgt, dass er bei einer möglichen Kostenauferlegung im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens die Gerichtskosten bezahlen könnte. Unter diesen

Umständen ist von einer Kautionierung des Beschwerdeführers 1 im vorliegenden

Verfahren abzusehen; das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

2.1.3

Im Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist es – anders als im

Zivilprozess (§ 73 aZPO ZH; Art. 99 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) – nicht

möglich, von einem Verfahrensbeteiligten einen Kostenvorschuss für die

Sicherstellung der Parteikosten zu verlangen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 51). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdegegners 2 ist

folglich abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Verfahrenssistierung, bis er seinerseits vom Berufsgeheimnis

entbunden worden sei, um sich ordentlich verteidigen zu können. Die erwähnten

Geschäftsverhältnisse, welche im drohenden Prozess um die behauptete Honorarforderung

betroffen würden und teilweise Bereiche beträfen, die von seinem Berufsgeheimnis

erfasst seien, würden dafür Anlass geben. Der Beschwerdegegner 1 hält diesen

Antrag für rechtsmissbräuchlich.

3.2

Die

Sistierung ist angebracht, sobald der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz

von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird.

Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das

interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 II 211,

E. 3e). Eine Sistierung rechtfertigt sich auch, wenn in einem anderen

Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird,

die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung

sind. Erforderlich ist allerdings, dass beide Verfahren einen genügenden

Sachzusammenhang aufweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31,

N. 29).

Bei der Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist zu

untersuchen, ob der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen

entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 2 AnwG). Streitigkeiten, die den

Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der

Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilgericht im ordentlichen

Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und

standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten,

Diss. Zürich 2000, S. 249).

3.3

Vorliegend

steht die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis infrage, der

seine Honoraransprüche aus für den Beschwerdeführer in straf- und zivilrechtlichen

Angelegenheiten ausgeführter anwaltlicher Tätigkeit vor Zivilgericht

durchsetzen möchte. Aufgrund des besagten Prozessgegenstands ist nicht

ersichtlich und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht genügend dargetan,

welche weiteren Berufsgeheimnisse der Beschwerdeführer seinerseits,

insbesondere bezüglich Drittklientenverhältnisse, vor Schranken

notwendigerweise bekannt zu geben hätte, um sich gehörig "verteidigen"

zu können. Auch geht daraus ein irgendwie geartetes höherwertiges Interesse des

Beschwerdeführers, das einer Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis

entgegenstehen könnte, nicht hervor, wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7).

Dem Antrag auf Sistierung ist folglich nicht stattzugeben.

3.4

Es sei

angefügt, dass angesichts des vorliegend infrage stehenden Streitgegenstands –

wie erwähnt (vgl. E. 3.3) – weder konkrete Honorarforderungen noch

allfällige Verletzungen von Berufsregeln, insbesondere bezüglich Fakturierung,

Mandatsniederlegung oder Berufsgeheimnis, zu prüfen sind.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil er

von der Beschwerdegegnerin 2 nicht mündlich angehört worden sei. Aufgrund des

Vorladungsantrags habe die vorinstanzliche Eingabe eine entsprechend summarische

Bestreitung des Sachverhalts und noch keine eingehenden Darlegungen zum Vorfall

und zu den infrage stehenden Interessen enthalten. Im angefochtenen Entscheid

werde jedoch festgehalten, dass ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt worden

und ihm damit das rechtliche Gehör gewährt bzw. er angehört worden sei. Es sei

damit offenkundig, dass er sich noch nicht eingehend habe vernehmen lassen

können. Weiter sei offenkundig, dass er nicht auf eine eingehende Stellungnahme

verzichtet habe, sondern eine solche im Rahmen einer Anhörung gerade beantragt

habe. Zudem habe er, entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2,

nicht Antrag auf erneute, sondern um eine mündliche und erstmalige, eingehende

Stellungnahme gestellt. Mit der Abweisung der mündlichen Anhörung wäre es im

Übrigen zwingend angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist

für eine schriftliche und abschliessende Stellungnahme anzusetzen.

4.2

Gemäss

§ 34 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch um Entbindung

vom Berufsgeheimnis Stellung zu nehmen. Dass die Klientschaft dabei einen

Anspruch hätte, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu äussern, geht dabei

weder aus dem Gesetz noch aus der Weisung des Regierungsrats (vgl. ABl. 2002,

1989.

ff.) hervor. Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein entsprechender Anspruch (BGE

125.

I 219, E. 9b; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, Ausgabe 2007, Zürich 2007, Art. 29

N. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 20). Auch besteht kein

Anspruch auf mündliche Anhörung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Beschwerdegegnerin 2 kein

Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde darstellt (vgl. ABl. 2002, 1994;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 39). Somit ist keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich, indem sie den

Beschwerdeführer nicht noch zusätzlich in mündlicher Form anhörte. Unter diesen

Umständen musste ihm auch keine Nachfrist für eine schriftliche und

abschliessende Stellungnahme angesetzt werden.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

23.

Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)

unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann

dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist. Das kantonale Anwaltsgesetz stimmt mit

dieser Regelung überein (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das Anwaltsgeheimnis

ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt

(Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen

Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder

der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden

wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff.

AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission

ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen

(§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird

dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom

Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von

Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung

vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere

Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005 [104]

Nr. 20, E. 7; vgl. auch Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht,

Zürich 2009, S. 160 Rz. 657).

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Verweigerung der Entbindung vom

Berufsgeheimnis nicht missbräuchlich erfolge, wäre er doch ansonsten gezwungen,

sich seinerseits vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Dies könne ihm nicht

zugemutet werden. Es handle sich sodann vorliegend um eine Streitigkeit

zwischen zwei Anwälten. Da unter Anwaltskollegen zusätzliche Regeln gelten

würden, wäre daher zu prüfen gewesen, ob die einfache Anfrage im Sinn von

§ 33 AnwG genügt hätte. Die betreffende Streitigkeit könne auch unter

Wahrung des Berufsgeheimnisses gelöst werden, weshalb von einer behördlichen

Entbindung abzusehen gewesen wäre. Aus dem Erfordernis eines anwaltlichen

Einigungsverfahrens ergebe sich gleichzeitig das überwiegende öffentliche Interesse,

das einer Entbindung entgegenstehen würde. Das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden

unter Anwaltskollegen lasse eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ohne vorgängigen

Einigungsversuch als nicht angezeigt erscheinen, da solche Streitigkeiten dem

Ansehen des Anwaltsstands schaden würden. Insofern verletze die angefochtene

Verfügung § 34 Abs. 2 AnwG. Auch sei diese unverhältnismässig, da vor

einer Aufhebung des Berufsgeheimnisses das mildere Mittel der

standesrechtlichen Vermittlung zu ergreifen und der Streit auf diese Weise zu

lösen gewesen wäre. Es sei schliesslich fraglich, ob im Zusammenhang mit der

behaupteten Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 überhaupt von einem

Vermögensnachteil gesprochen werden könne. Die geltend gemachte Restanz

erscheine nicht als dermassen umfangreich, dass sie als erheblich für die

Entbindung erscheine.

6.2

Der Beschwerdegegner

1.

bestreitet, dass er mit dem Beschwerdeführer in einem engen beruflichen

Verhältnis gestanden habe. Er habe einen von diesem angefangenen Prozess

weitergeführt, nachdem das Bezirksgericht Substanziierungshinweise nach

abgeschlossenem Schriftenwechsel erteilt habe. Richtig sei, dass der

Beschwerdeführer in eigener Sache zahlreiche Straf- und Zivilverfahren habe

führen müssen. Der Beschwerdeführer übersehe aber die konstante Rechtsprechung,

wonach die Geltendmachung von Honorar per se als ein höheres Interesse gelte

als das Geheimnisinteresse des Anwaltsklienten. Der Beschwerdeführer sei nicht

Mitglied des Schweizerischen oder Zürcherischen Anwaltsverbands, weshalb von

vornherein die Standesregeln für ihn nicht zur Anwendung kämen. Die Beschwerdegegnerin

2.

habe entschieden, dass eine Betreibungsankündigung nicht mehr erforderlich

sei. Er sei auf eine rasche Durchsetzung seiner Ansprüche angewiesen, da der

Beschwerdeführer für über Fr. 100'000.- gepfändet sei und das

Betreibungsamt eine Lohnpfändung vorgenommen habe. Angesichts der Lohnpfändungen

von einer Geringfügigkeit der Forderung von über Fr. 7'000.- zu sprechen

zeige, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem Guthaben anderer Leute einen

sehr lockeren Umgang pflege.

7.

7.1

Wie

bereits festgehalten, ist nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerdeschrift

auch nicht genügend dargetan, weshalb der Beschwerdeführer seinerseits Berufsgeheimnisse

bekannt zu geben hätte, sodass er ebenfalls notwendigerweise vom

Berufsgeheimnis entbunden werden müsste. Sodann ist klarzustellen, dass der

Beschwerdegegner 1 für den Beschwerdeführer offensichtlich in Zivil- und

Strafverfahren als Rechtsvertreter tätig wurde (vgl. E. 3.3). Der

Beschwerdeführer selber bezeichnet sich als Klient des Beschwerdegengers 1. Da

es sich um zwei selbständig praktizierende Anwälte handelt, ist von gewöhnlichen

Auftrags- bzw. Mandatsverhältnissen zwischen dem Beschwerdegegner 1 als

vom Beschwerdeführer beauftragten Anwalt und dem Beschwerdeführer als dem

beauftragenden Klienten auszugehen. Etwas anderes geht aus den Akten nicht

hervor. Dass die infrage stehenden Verfahren anscheinend im Zusammenhang mit

der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen, ändert daran nichts. Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid vom 8. März 2000, worin

sich das Bundesgericht mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis eines Anwalts zu

befassen hatte, der seinem Bürokollegen als Zeugen zur Verfügung stehen wollte

(2P.313/1999, E. A), entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht

einschlägig ist.

7.2

Die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Standesregeln kommen vorliegend nicht zur

Anwendung, da kein Streit unter Kollegen (vgl. Art. 29 und 30 der

Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 10. Juni 2005),

sondern Honoraransprüche aus Mandatsverhältnis streitbetroffen sind. Darüber

hinaus ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied des Zürcherischen

Anwaltsverbands (siehe www.gerichte-zh.ch/organisation/

obergericht/kommissionen/aufsichtskom­mission-ueber-rechtsanwaelte/anwaltsregister,

Rubrik "Anwaltsregister"), sodass auch keine Mitgliedschaft beim

Schweizerischen Anwaltsverband besteht (Art. 3 der Statuten des Schweizerischen

Anwaltsverbands vom 22. Juni 2001) und die Standesregeln für ihn nicht

gelten (vgl. Präambel der Schweizerischen Standesregeln). Des Weiteren ist

aktenkundig, dass der Beschwerdegegner 1 sehr wohl versuchte, das ausstehende

Honorar aussergerichtlich vom Beschwerdeführer einzufordern und insbesondere um

dessen Einwilligung zur Entbindung vom Berufsgeheimnis nachsuchte, was der

Beschwerdeführer indessen ablehnte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass

sich der Beschwerdegegner 1 zur Einforderung von möglichen Honoraransprüchen an

die Beschwerdegegnerin 2 wandte, um sich für den späteren Forderungsprozess vom

Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Schliesslich durfte er auch ohne ausdrückliche

Einwilligung des Beschwerdeführers bzw. Ermächtigung durch die Beschwerdegegnerin

2.

eine Betreibung gegen Ersteren anheben, vorausgesetzt, dass keine von der

Klientschaft anvertrauten Tatsachen offenbart würden (vgl. VGr, nicht

publizierter Entscheid vom 14. März 2011, VB.2010.00735/VB.2011.00049,

E. 3.3; ZR 104 [2005] Nr. 20, E. 7.B). Dass dies mit Betreibung

Nr. 150357 geschehen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert

vor und ist im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich.

7.3

Da kein

Streit unter Anwaltskollegen vorliegt und somit kein standesrechtlicher Einigungsversuch

zu erfolgen hatte, liegen keine höheren Interessen im Sinn von § 34

Abs. 2 AnwG vor, die allenfalls einer Entbindung des Beschwerdegegners 1

vom Berufsgeheimnis zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Honoraransprüche

entgegenstehen würden. Aus dem gleichen Grund ist keine Verletzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips ersichtlich. Angesichts der geltend gemachten

Honoraransprüche ist schliesslich davon auszugehen, für den

Beschwerdegegner 1 bestehe ein Vermögensnachteil. Umfang und Höhe der Honoraransprüche

hätte zwar das Zivilgericht im Falle eines Forderungsprozesses zu bestimmen. Jedenfalls

beläuft sich die betriebene Forderung bereits auf Fr. 7'412.15, sodass von

vornherein nicht von einem Bagatellbetrag ausgegangen werden kann.

7.4

Im Rahmen

der umfassenden Güterabwägung besteht folglich kein Grund, von der zutreffenden

Feststellung der Vorinstanz abzuweichen, ein höheres, der Entbindung des

Berufsgeheimnisses entgegenstehendes Interesse sei im vorliegenden Fall nicht

zu erkennen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Gemäss § 17

Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (lit. a) oder ihr Rechtsbegehren oder die angefochtene

Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).

Wie dargelegt, erweisen sich die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Rechtsbegehren als offensichtlich unbegründet, weshalb es sich

rechtfertigt, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von

Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt von Fr. 540.-

zuzusprechen, die vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'190.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zuzüglich Fr. 40.- ( 8 % Mehrwertsteuer), total

Fr. 540.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…