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Entscheid

VB.2011.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00226

17. August 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13471)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. März 2010 verweigerte der

Ausschuss Bau und Planung der Stadt Schlieren der M AG die Erstellung einer

Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude O-Strasse 01, Grundstück Kat.-Nr. 02.

Den dagegen von der M AG erhobenen Rekurs hiess das

Baurekursgericht mit Entscheid vom 4. März 2011 gut und lud die Vorinstanz

ein, das Baubewilligungsverfahren weiterzuführen und das Baugesuch

vollumfänglich zu beurteilen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid gelangten A und weitere Rekurrenten

am 7. April 2011 sowie K mit ebenfalls vom 7. April 2011 datierender

Eingabe an das Verwaltungsgericht und beantragten jeweils, es sei der Entscheid

des Baurekursgerichts vom 4. März 2011 aufzuheben und die Baubewilligung

für die geplante Mobilfunkantennenanlage in Bestätigung des Beschlusses des

Ausschusses Bau und Planung der Stadt Schlieren vom 22. März 2010 zu

verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2011 wurden die

Beschwerdeverfahren VB.2011.00226 und VB.2011.00227 vereinigt und der

Beschwerdegegnerin, der Mitbeteiligten und der Vorinstanz Frist zur Einreichung

einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung angesetzt.

Das Baurekursgericht beantragte am 14. April 2011

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Mit Schreiben vom 20. April

2011.

schloss sich der Ausschuss Bau und Planung der Stadt Schlieren – ohne

einen formellen Antrag zu stellen – den Erläuterungen und dem Entscheid des

Baurekursgerichts vom 4. März 2011 an. Die M AG beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Mit freigestellter Vernehmlassung vom 29. Juni 2011

hielten die Beschwerdeführenden aus VB.2011.00226 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Mit dem

angefochtenen Rekursentscheid hat das Baurekursgericht den Beschluss des

Ausschusses Bau und Planung der Stadt Schlieren vom 22. März 2010

aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung, d. h. zur

vollumfänglichen Beurteilung des Baugesuchs, an diesen zurückgewiesen. Hierbei

handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der in Anwendung von § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19 a Abs. 2 VRG dann angefochten werden kann, wenn

die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2), d. h. wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Vorliegend würde die Gutheissung der Beschwerden zur

Bestätigung der Bauverweigerung der geplanten Mobilfunkantennenanlage gemäss

Beschluss des Ausschusses Bau und Planung der Stadt Schlieren vom 22. März

2010.

und damit zu einem Endentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG führen, ohne dass die Bewilligungsbehörde das Baugesuch auch unter den

Aspekten der Baurechtswidrigkeit des Standortgebäudes und der Immissionsberechnungen

zu prüfen hätte. Der Rekursentscheid vom 4. März 2011 ist daher unter

diesem Gesichtspunkt anfechtbar.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe in

unzulässiger Weise in einen von der Gemeindeautonomie geschützten Bereich,

nämlich die Handhabung der Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften gemäss § 238

PBG, eingegriffen. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Ausschuss Bau und

Planung der Stadt Schlieren habe in korrekter und schlüssiger Wahrnehmung

seines Ermessensspielraums das überwiegende öffentliche Interesse geprüft.

Entsprechend sei er zum Schluss gekommen, die unmittelbare Nähe zur wertvollen

Gartensiedlung sowie die mangelhafte Einordnung in die bauliche und landschaftliche

Umgebung seien besonders zu berücksichtigen. Es verhalte sich tatsächlich so,

dass die Häuserzeilen entlang des P-Wegs sich durch einheitliche kleinere

ältere Einfamilienhäuser mit relativ grossen Gärten auszeichneten. Das

entsprechende kompakte Erscheinungsbild werde durch keinerlei Bauten gestört,

sondern präsentiere sich als Einheit und vermittle geradezu einen idyllischen

Gesamteindruck. Nicht umsonst werde das Quartier von der Stadt Schlieren als

"Gartensiedlung" bezeichnet. Das P-Quartier stehe damit im krassen

Gegensatz zur Standortliegenschaft der Antennenanlage. Dadurch, dass das P-Quartier

stark erhöht über der O-Strasse positioniert sei, verstärke sich dieser Eindruck

zusätzlich. Die spezielle Topografie führe dazu, dass die Antennenanlage vom P-Quartier

aus auf Augenhöhe sichtbar wäre. Die geplante Antennenanlage würde sich als eigentlicher

Fremdkörper innerhalb der geschlossenen Einfamilienhaussiedlung zeigen, welche

den durchaus idyllischen Eindruck massiv beeinträchtigen würde. Mithin würde

die Anlage als störend wahrgenommen, womit sie gemäss § 238 Abs. 1

und 2 PBG nicht gesetzeskonform wäre.

Der Beschwerdeführer aus VB.2011.00227 macht zudem

geltend, die Vorinstanz habe die Antennenanlage nicht auf ihre Vereinbarkeit

mit § 357 PBG geprüft, da auch der Ausschuss Bau und Planung der Stadt

Schlieren seinen Entscheid nicht im Hinblick auf § 357 PBG getroffen habe.

Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung sei jedoch auch diesem Umstand Rechnung

zu tragen. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht differenziert mit der

geltend gemachten Beeinträchtigung des inventarisierten Hochhauses Q-Strasse 03

auseinandergesetzt. Die Mobilfunkantenne präsentiere sich als

überdimensionierter wuchtiger Fremdkörper auf einem bereits schon

überdimensionierten und bauordnungswidrigen Gebäude. Die vom Gesetz verlangte

gute Einordnung bezüglich des Gebäudes Q-Strasse 03 sei auf keinen Fall gegeben.

3.

3.1

Gemäss § 238

Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut § 238

Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere

Rücksicht zu nehmen. Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die

Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde

zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgeblichen

Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17,

E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und

Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

3.2

Der Gemeinde steht bei der Beurteilung des

kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende

Gesamtwirkung" ein durch die Gemeindeautonomie geschützter besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober

2002,1P.280/2002, E. 3.4), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit

umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG ist das

Baurekursgericht grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb es neben

der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005,

ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;

RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren

geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der

Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt

(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1).

Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur

berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der

erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006,

BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat das

Baurekursgericht einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde

aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht insbesondere geltend gemacht werden,

die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in die qualifizierte Entscheidungs-

und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 78). Das Verwaltungsgericht prüft dabei lediglich, ob die Rekursinstanz

die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als offensichtlich nicht

mehr haltbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine eigene umfassende

Beurteilung der Gestaltung und der Eingliederung des Bauvorhabens vor, so

überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die

Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, ZBl 107/2006, S. 437).

4.

4.1

Zur Frage

der Einordnung der strittigen Mobilfunkantenne hielt der Ausschuss Bau und

Planung der Stadt Schlieren fest, die Baute O-Strasse 01 verfüge bereits über drei

genutzte Vollgeschosse und – gegen die O-Strasse – über ein genutztes

Untergeschoss. Mit rund 12 m Gebäudehöhe sei die in dieser Zone zulässige

Höhe von 7,50 m massiv überschritten. Eine Antennenanlage in den

projektierten Dimensionen (Masten, Mastfuss, Technikcontainer, Flach- und

Schüsselantennen) wirke wie eine zusätzliche Dachaufbaute auf einem

baurechtlich weit überdimensionierten Gebäude. Südseitig angrenzend befinde

sich eine – für die Stadt Schlieren wertvolle und gut erhaltene –

"Gartensiedlung" (Quartier P-Weg/R-Strasse) mit kleinmassstäblichen,

jeweils allseitig von Gartenraum umgebenen Einfamilienhäusern. Die

Antennenanlage wirke in unmittelbarer Nähe zur "Gartensiedlung"

störend, überdimensioniert, schlecht positioniert und verschlechtere die

ohnehin bescheidene Gestaltung der bestehenden Baute. Die Anlage füge sich in

keiner Weise in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein. Aus ästhetischen

Gründen und in sorgfältiger Abwägung von privatem (Deckung von

Versorgungslücken) und öffentlichem Interesse (Einfügung in die unmittelbare

Umgebung) könne dieser Standort nicht toleriert werden.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, die vergleichsweise durchschnittlich grosse und in Wohnzonen

des Kantons Zürich übliche Kommunikationsanlage ordne sich im Sinn von § 238

Abs. 1 PBG ohne Weiteres rechtsgenügend ins architektonisch anspruchslos

gestaltete Standortgebäude ein. Das Bauvorhaben sei auch im Kontext zum wenig

empfindlichen, ausgesprochen heterogenen Ortsbild in der Umgebung des

Baugrundstücks oder in Bezug auf das landschaftliche Umfeld nicht zu

beanstanden. Insbesondere sei das als Zeitzeuge inventarisierte Hochhaus Q-Strasse

03, ein ausgesprochen grosskubiges und dominantes zwölfgeschossiges

Wohngebäude, in keiner Art auch nur ansatzweise tangiert. Dasselbe gelte bezüglich

des etwas höher gelegenen Wohnquartiers am P-Weg. Es sei objektiv nicht ersichtlich,

weshalb dessen Gesamtbild – insbesondere der von der Vorinstanz explizit

erwähnte Grünbereich – gesetzesrelevant beeinträchtigt werden sollte. Vielmehr

ordne sich das Streitobjekt ohne Weiteres in das sehr heterogen geprägte Umfeld

ein, weshalb sich der angefochtene Beschluss und damit die Bauverweigerung als

unhaltbar erweisen würden.

5.

Die auf dem Flachdach des Gebäudes O-Strasse 01

vorgesehene GSM/UMTS-Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal

4'500 WERP auf den Azimuten 80°, 260° und 340° betrieben

Dispositiv

werden. Sie verfügt über einen rund 5 m hohen Antennenmast (ohne Blitzableiter

von 1 m Länge). Zur geplanten Kommunikationsanlage gehören zudem zwei

Richtfunk-Rundantennen mit Durchmessern von 0,4 m und 0,7 m. Der

Technikkasten mit den Dimensionen 1 m x 0,9 m x 1,95 m soll

neben der bestehenden Liftaufbaute positioniert werden. Das Bauvorhaben liegt

gemäss geltendem Zonenplan in der Wohnzone 2.

5.1 Der

Beschwerdeführer aus VB.2011.00227 macht geltend, entgegen der Darstellung der

Vorinstanz handle es sich bei der umstrittenen Mobilfunkantenne nicht mehr um

eine übliche Anlage von durchschnittlicher Grösse. Das Verwaltungsgericht habe

eine Antennenanlage mit einem 6 m hohen Mast mit vergleichbarer Ausladung

in der Gemeinde S zu Recht als von ungewöhnlichem Ausmass bezeichnet und die

Bewilligungsverweigerung bestätigt.

5.2 Bei der

angesprochenen Mobilfunkantenne gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli

2007 (VB.2007.00006) handelte es sich um eine Anlage mit einem ohne Blitzfangstab

6 m hohen Antennenmast, bei welcher zudem auf halber Masthöhe an Querträgern

die Anbringung von vier grossen Richtfunkantennen vorgesehen war, sodass die Antenne

eine Ausladung von 2 m aufgewiesen hätte. Die Anlage wurde in jenem Entscheid

insbesondere deshalb als störender Fremdkörper qualifiziert, da sie wegen der

vier Richtstrahlantennen besonders auffällig und mächtig wirkte.

5.3 Die

vorliegend zu beurteilende Anlage wirkt hingegen wesentlich unauffälliger. Abgesehen

davon, dass sie rund einen Meter weniger hoch ist, verfügt sie nicht über vier

grosse Richtfunkantennen, sondern lediglich über eine mittelgrosse und eine

kleinere. Die Vor-instanz durfte daher die geplante Anlage noch als

vergleichsweise durchschnittlich grosse und in Wohnzonen des Kantons Zürich

übliche Kommunikationsanlage beurteilen.

6.

Wenn die Beschwerdeführenden geltend

machen, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, warum die negative

Einordnungsbegründung objektiv nicht nachvollziehbar sei, kann ihnen nicht

gefolgt werden.

6.1 Gestützt

auf den Augenschein vom 23. August 2010 konnte sich die Vorinstanz ein

umfassendes Bild von der baulichen Umgebung des Standortgebäudes machen. Sie

hat hierzu erwogen, der Augenschein habe gezeigt, dass die Basisstation in

einem ausgesprochen heterogenen baulichen Umfeld erstellt werden soll. In der

Nähe des Baugrundstücks stünden Gebäude mit sehr unterschiedlichen Kubaturen in

stark verschiedener architektonischer Ausprägung. Die Dachformen seien

ebenfalls uneinheitlich. Nordwestlich, rund 60 m vom Antennenstandort

entfernt, sei das grossvolumige sechsgeschossige Mehrfamilienhaus O-Strasse 04

zu finden; nordöstlich davon – in einer Distanz von ebenfalls etwa 60 m –

das inventarisierte zwölfgeschossige Hochhaus Q-Strasse 03. Dazwischen liege entlang

der O-Strasse ein ausgedehnter Parkplatz für rund 50 Personenwagen. Das dreigeschossige,

ältere Wohngebäude O-Strasse 05, das westlich ans Baugrundstück angrenze,

weise ein Krüppelwalmdach auf. Das östlich des Standortgebäudes in einer Distanz

von im Minimum 50 m situierte mehrgeschossige, grossvolumige Gebäude O-Strasse 06

habe ein Flachdach mit einer markanten Dachaufbaute. Südlich der Bauparzelle

stünden, einige Höhenmeter über dem Niveau der O-Strasse, klein- bis

mittelkubige Einfamilienhäuser mit Satteldächern beidseits des P-Wegs in einer

gut durchgrünten Umgebung. Das grossvolumige Standortgebäude, eine

architektonisch anspruchslos gestaltete Wohn- und Geschäftsliegenschaft, sei

wohl in den siebziger Jahren erstellt worden und weise drei Vollgeschosse sowie

ein (im Bereich entlang der O-Strasse) genutztes Untergeschoss auf. Die Gebäudehöhe

betrage dort 12 m. Auf dem Flachdach seien bereits einige kleinere

Aufbauten vorhanden.

6.2 Diese

Feststellungen der Vorinstanz sind gestützt auf die bei den Akten liegende Fotodokumentation

und das Protokoll des Augenscheins (act. 8/1) ohne Weiteres nachvollziehbar.

Wie die Fotoaufnahmen bestätigen, wird die Umgebung der geplanten Antennenanlage

durch ein mehrheitlich unempfindliches, heterogenes Umfeld bestimmt. Was das

inventarisierte Hochhaus Q-Strasse 03 betrifft, ist allein schon aufgrund

dessen imposanter Grösse und Erscheinung nicht ersichtlich, inwiefern dieses

durch die lediglich durchschnittlich grosse Antennenanlage beeinträchtigt

werden könnte. Das Standortgebäude befindet sich sodann ganz am Rand des höher gelegenen

Wohnquartiers am P-Weg, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

nicht gesagt werden kann, die geplante Antennenanlage würde sich als

Fremdkörper in einer geschlossenen Einfamilienhaussiedlung zeigen. Es ist daher

ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die durchschnittlich dimensionierte und

auch für eine Wohnzone üblich grosse Antenne das Gesamtbild bzw. den

Grünbereich des Wohnquartiers in einer Weise beeinträchtigen soll, dass die Anlage

den Anforderungen nach einer befriedigenden Einordnung in die bauliche und

landschaftliche Umgebung nicht mehr genüge. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, schützen weder die Einordnungsvorschriften noch andere Normen

des Planungs- und Baurechts des Kantons Zürich die Sicht vor gesetzeskonformen

neuen Bauten und Anlagen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die

Antenne aus gewissen Standorten des Wohnquartiers am P-Weg und der übrigen Umgebung

sichtbar sein wird.

Als nicht nachvollziehbar erweist sich schliesslich die

Würdigung der Baubehörde, die geplante Antennenanlage ordne sich nicht

rechtsgenügend in das Standortgebäude ein. Im Vergleich zur grossvolumigen

Kubatur des Standortgebäudes wirkt die geplante Basisstation vergleichsweise

kleinmassstäblich und untergeordnet, zumal das Standortgebäude architektonisch

kaum Ansprüche zu stellen vermag.

6.3 Die

Begründung des Einordnungsentscheids des Bau- und Planungsausschusses genügte

den erwähnten Anforderungen nicht, da sie offensichtlich nicht auf einer

umfassenden Würdigung aller objektiv relevanten Umstände beruhte. Die

Vorinstanz hat demnach nicht einfach eine andere subjektive Würdigung als die

Baubewilligungsbehörde vorgenommen. Vielmehr hat sie auf die Mängel in der

Begründung der Bauverweigerung hingewiesen und aufgezeigt, dass diese objektiv

nicht nachvollziehbar ist.

7.

Zur geltenden gemachten Baurechtswidrigkeit des

Standortgebäudes ist festzuhalten, dass die Baubewilligungsbehörde in ihrem

Beschluss zwar erwähnt, dass es sich bei der Standortliegenschaft O-Strasse 01

um ein baurechtswidriges Gebäude handle. Die Bauverweigerung erfolgte hingegen

ausdrücklich nur wegen mangelnder Einordnung. Ob die strittige Basisstation im

Licht von § 357 PBG bewilligungsfähig ist, hat der Planungs- und Bauausschuss

noch nicht beurteilt. Entsprechendes gilt für die Immissionsberechnungen der

Beschwerdegegnerin. Streitgegenstand bildet vorliegend lediglich die Frage der

Einordnung, welche unabhängig von der Frage der Baurechtswidrigkeit des

Standortgebäudes im Sinn von § 357 PBG beurteilt werden kann. Die

Vorinstanz hat die Sache daher zu Recht an die kommunale Baubehörde zur

vollumfänglichen Beurteilung des Baugesuchs zurückgewiesen.

8.

Damit sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 VRG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin

ist mangels Vorliegens eines besonderen Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2

lit. a VRG zu verzichten.

9.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden

kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 133 II

409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 3'200.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1−7

je zu 1/14 unter solidarischer Haftung für die Hälfte und dem Beschwerdeführer

8 zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…