VB.2011.00226
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00226
17. August 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13471)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00226
VB.2011.00227
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Martin Knüsel.
In Sachen
Aus VB.2011.00226
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
3. D,
4. E,
5. F AG,
6.1 G,
6.2 H,
7. I,
alle vertreten durch RA J,
Aus
VB.2011.00227
8. K, vertreten durch RA L,
Beschwerdeführende,
gegen
M AG, vertreten durch RA N,
Beschwerdegegnerin,
und
Ausschuss Bau und Planung des
Stadtrats Schlieren,
Mitbeteiligte,
betreffend Bauverweigerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. März 2010 verweigerte der
Ausschuss Bau und Planung der Stadt Schlieren der M AG die Erstellung einer
Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude O-Strasse 01, Grundstück Kat.-Nr. 02.
Den dagegen von der M AG erhobenen Rekurs hiess das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 4. März 2011 gut und lud die Vorinstanz
ein, das Baubewilligungsverfahren weiterzuführen und das Baugesuch
vollumfänglich zu beurteilen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid gelangten A und weitere Rekurrenten
am 7. April 2011 sowie K mit ebenfalls vom 7. April 2011 datierender
Eingabe an das Verwaltungsgericht und beantragten jeweils, es sei der Entscheid
des Baurekursgerichts vom 4. März 2011 aufzuheben und die Baubewilligung
für die geplante Mobilfunkantennenanlage in Bestätigung des Beschlusses des
Ausschusses Bau und Planung der Stadt Schlieren vom 22. März 2010 zu
verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2011 wurden die
Beschwerdeverfahren VB.2011.00226 und VB.2011.00227 vereinigt und der
Beschwerdegegnerin, der Mitbeteiligten und der Vorinstanz Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung angesetzt.
Das Baurekursgericht beantragte am 14. April 2011
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerden. Mit Schreiben vom 20. April
2011.
schloss sich der Ausschuss Bau und Planung der Stadt Schlieren – ohne
einen formellen Antrag zu stellen – den Erläuterungen und dem Entscheid des
Baurekursgerichts vom 4. März 2011 an. Die M AG beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Mit freigestellter Vernehmlassung vom 29. Juni 2011
hielten die Beschwerdeführenden aus VB.2011.00226 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Mit dem
angefochtenen Rekursentscheid hat das Baurekursgericht den Beschluss des
Ausschusses Bau und Planung der Stadt Schlieren vom 22. März 2010
aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung, d. h. zur
vollumfänglichen Beurteilung des Baugesuchs, an diesen zurückgewiesen. Hierbei
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der in Anwendung von § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19 a Abs. 2 VRG dann angefochten werden kann, wenn
die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2), d. h. wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) bzw. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Vorliegend würde die Gutheissung der Beschwerden zur
Bestätigung der Bauverweigerung der geplanten Mobilfunkantennenanlage gemäss
Beschluss des Ausschusses Bau und Planung der Stadt Schlieren vom 22. März
2010.
und damit zu einem Endentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG führen, ohne dass die Bewilligungsbehörde das Baugesuch auch unter den
Aspekten der Baurechtswidrigkeit des Standortgebäudes und der Immissionsberechnungen
zu prüfen hätte. Der Rekursentscheid vom 4. März 2011 ist daher unter
diesem Gesichtspunkt anfechtbar.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe in
unzulässiger Weise in einen von der Gemeindeautonomie geschützten Bereich,
nämlich die Handhabung der Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften gemäss § 238
PBG, eingegriffen. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Ausschuss Bau und
Planung der Stadt Schlieren habe in korrekter und schlüssiger Wahrnehmung
seines Ermessensspielraums das überwiegende öffentliche Interesse geprüft.
Entsprechend sei er zum Schluss gekommen, die unmittelbare Nähe zur wertvollen
Gartensiedlung sowie die mangelhafte Einordnung in die bauliche und landschaftliche
Umgebung seien besonders zu berücksichtigen. Es verhalte sich tatsächlich so,
dass die Häuserzeilen entlang des P-Wegs sich durch einheitliche kleinere
ältere Einfamilienhäuser mit relativ grossen Gärten auszeichneten. Das
entsprechende kompakte Erscheinungsbild werde durch keinerlei Bauten gestört,
sondern präsentiere sich als Einheit und vermittle geradezu einen idyllischen
Gesamteindruck. Nicht umsonst werde das Quartier von der Stadt Schlieren als
"Gartensiedlung" bezeichnet. Das P-Quartier stehe damit im krassen
Gegensatz zur Standortliegenschaft der Antennenanlage. Dadurch, dass das P-Quartier
stark erhöht über der O-Strasse positioniert sei, verstärke sich dieser Eindruck
zusätzlich. Die spezielle Topografie führe dazu, dass die Antennenanlage vom P-Quartier
aus auf Augenhöhe sichtbar wäre. Die geplante Antennenanlage würde sich als eigentlicher
Fremdkörper innerhalb der geschlossenen Einfamilienhaussiedlung zeigen, welche
den durchaus idyllischen Eindruck massiv beeinträchtigen würde. Mithin würde
die Anlage als störend wahrgenommen, womit sie gemäss § 238 Abs. 1
und 2 PBG nicht gesetzeskonform wäre.
Der Beschwerdeführer aus VB.2011.00227 macht zudem
geltend, die Vorinstanz habe die Antennenanlage nicht auf ihre Vereinbarkeit
mit § 357 PBG geprüft, da auch der Ausschuss Bau und Planung der Stadt
Schlieren seinen Entscheid nicht im Hinblick auf § 357 PBG getroffen habe.
Unter dem Gesichtspunkt der Einordnung sei jedoch auch diesem Umstand Rechnung
zu tragen. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht differenziert mit der
geltend gemachten Beeinträchtigung des inventarisierten Hochhauses Q-Strasse 03
auseinandergesetzt. Die Mobilfunkantenne präsentiere sich als
überdimensionierter wuchtiger Fremdkörper auf einem bereits schon
überdimensionierten und bauordnungswidrigen Gebäude. Die vom Gesetz verlangte
gute Einordnung bezüglich des Gebäudes Q-Strasse 03 sei auf keinen Fall gegeben.
3.
3.1
Gemäss § 238
Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Laut § 238
Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere
Rücksicht zu nehmen. Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die
Gestaltungsanforderungen erfüllt, ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde
zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23, E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgeblichen
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ 2000 Nr. 17,
E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und
Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
3.2
Der Gemeinde steht bei der Beurteilung des
kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende
Gesamtwirkung" ein durch die Gemeindeautonomie geschützter besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober
2002,1P.280/2002, E. 3.4), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit
umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG ist das
Baurekursgericht grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb es neben
der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005,
ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti;
RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren
geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der
Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt
(RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1).
Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur
berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der
erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006,
BEZ 2006 Nr. 55, E. 3.3).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Hat das
Baurekursgericht einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde
aufgehoben, so kann vor Verwaltungsgericht insbesondere geltend gemacht werden,
die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in die qualifizierte Entscheidungs-
und Ermessensfreiheit der Gemeinde eingegriffen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 78). Das Verwaltungsgericht prüft dabei lediglich, ob die Rekursinstanz
die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde als offensichtlich nicht
mehr haltbar hat beurteilen dürfen; nimmt es stattdessen eine eigene umfassende
Beurteilung der Gestaltung und der Eingliederung des Bauvorhabens vor, so
überschreitet es seine eigene Kognition und verletzt damit gleichzeitig die
Gemeindeautonomie (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, ZBl 107/2006, S. 437).
4.
4.1
Zur Frage
der Einordnung der strittigen Mobilfunkantenne hielt der Ausschuss Bau und
Planung der Stadt Schlieren fest, die Baute O-Strasse 01 verfüge bereits über drei
genutzte Vollgeschosse und – gegen die O-Strasse – über ein genutztes
Untergeschoss. Mit rund 12 m Gebäudehöhe sei die in dieser Zone zulässige
Höhe von 7,50 m massiv überschritten. Eine Antennenanlage in den
projektierten Dimensionen (Masten, Mastfuss, Technikcontainer, Flach- und
Schüsselantennen) wirke wie eine zusätzliche Dachaufbaute auf einem
baurechtlich weit überdimensionierten Gebäude. Südseitig angrenzend befinde
sich eine – für die Stadt Schlieren wertvolle und gut erhaltene –
"Gartensiedlung" (Quartier P-Weg/R-Strasse) mit kleinmassstäblichen,
jeweils allseitig von Gartenraum umgebenen Einfamilienhäusern. Die
Antennenanlage wirke in unmittelbarer Nähe zur "Gartensiedlung"
störend, überdimensioniert, schlecht positioniert und verschlechtere die
ohnehin bescheidene Gestaltung der bestehenden Baute. Die Anlage füge sich in
keiner Weise in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein. Aus ästhetischen
Gründen und in sorgfältiger Abwägung von privatem (Deckung von
Versorgungslücken) und öffentlichem Interesse (Einfügung in die unmittelbare
Umgebung) könne dieser Standort nicht toleriert werden.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, die vergleichsweise durchschnittlich grosse und in Wohnzonen
des Kantons Zürich übliche Kommunikationsanlage ordne sich im Sinn von § 238
Abs. 1 PBG ohne Weiteres rechtsgenügend ins architektonisch anspruchslos
gestaltete Standortgebäude ein. Das Bauvorhaben sei auch im Kontext zum wenig
empfindlichen, ausgesprochen heterogenen Ortsbild in der Umgebung des
Baugrundstücks oder in Bezug auf das landschaftliche Umfeld nicht zu
beanstanden. Insbesondere sei das als Zeitzeuge inventarisierte Hochhaus Q-Strasse
03, ein ausgesprochen grosskubiges und dominantes zwölfgeschossiges
Wohngebäude, in keiner Art auch nur ansatzweise tangiert. Dasselbe gelte bezüglich
des etwas höher gelegenen Wohnquartiers am P-Weg. Es sei objektiv nicht ersichtlich,
weshalb dessen Gesamtbild – insbesondere der von der Vorinstanz explizit
erwähnte Grünbereich – gesetzesrelevant beeinträchtigt werden sollte. Vielmehr
ordne sich das Streitobjekt ohne Weiteres in das sehr heterogen geprägte Umfeld
ein, weshalb sich der angefochtene Beschluss und damit die Bauverweigerung als
unhaltbar erweisen würden.
5.
Die auf dem Flachdach des Gebäudes O-Strasse 01
vorgesehene GSM/UMTS-Basisstation soll mit einer Gesamtleistung von maximal
4'500 WERP auf den Azimuten 80°, 260° und 340° betrieben
Dispositiv
werden. Sie verfügt über einen rund 5 m hohen Antennenmast (ohne Blitzableiter
von 1 m Länge). Zur geplanten Kommunikationsanlage gehören zudem zwei
Richtfunk-Rundantennen mit Durchmessern von 0,4 m und 0,7 m. Der
Technikkasten mit den Dimensionen 1 m x 0,9 m x 1,95 m soll
neben der bestehenden Liftaufbaute positioniert werden. Das Bauvorhaben liegt
gemäss geltendem Zonenplan in der Wohnzone 2.
5.1 Der
Beschwerdeführer aus VB.2011.00227 macht geltend, entgegen der Darstellung der
Vorinstanz handle es sich bei der umstrittenen Mobilfunkantenne nicht mehr um
eine übliche Anlage von durchschnittlicher Grösse. Das Verwaltungsgericht habe
eine Antennenanlage mit einem 6 m hohen Mast mit vergleichbarer Ausladung
in der Gemeinde S zu Recht als von ungewöhnlichem Ausmass bezeichnet und die
Bewilligungsverweigerung bestätigt.
5.2 Bei der
angesprochenen Mobilfunkantenne gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli
2007 (VB.2007.00006) handelte es sich um eine Anlage mit einem ohne Blitzfangstab
6 m hohen Antennenmast, bei welcher zudem auf halber Masthöhe an Querträgern
die Anbringung von vier grossen Richtfunkantennen vorgesehen war, sodass die Antenne
eine Ausladung von 2 m aufgewiesen hätte. Die Anlage wurde in jenem Entscheid
insbesondere deshalb als störender Fremdkörper qualifiziert, da sie wegen der
vier Richtstrahlantennen besonders auffällig und mächtig wirkte.
5.3 Die
vorliegend zu beurteilende Anlage wirkt hingegen wesentlich unauffälliger. Abgesehen
davon, dass sie rund einen Meter weniger hoch ist, verfügt sie nicht über vier
grosse Richtfunkantennen, sondern lediglich über eine mittelgrosse und eine
kleinere. Die Vor-instanz durfte daher die geplante Anlage noch als
vergleichsweise durchschnittlich grosse und in Wohnzonen des Kantons Zürich
übliche Kommunikationsanlage beurteilen.
6.
Wenn die Beschwerdeführenden geltend
machen, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, warum die negative
Einordnungsbegründung objektiv nicht nachvollziehbar sei, kann ihnen nicht
gefolgt werden.
6.1 Gestützt
auf den Augenschein vom 23. August 2010 konnte sich die Vorinstanz ein
umfassendes Bild von der baulichen Umgebung des Standortgebäudes machen. Sie
hat hierzu erwogen, der Augenschein habe gezeigt, dass die Basisstation in
einem ausgesprochen heterogenen baulichen Umfeld erstellt werden soll. In der
Nähe des Baugrundstücks stünden Gebäude mit sehr unterschiedlichen Kubaturen in
stark verschiedener architektonischer Ausprägung. Die Dachformen seien
ebenfalls uneinheitlich. Nordwestlich, rund 60 m vom Antennenstandort
entfernt, sei das grossvolumige sechsgeschossige Mehrfamilienhaus O-Strasse 04
zu finden; nordöstlich davon – in einer Distanz von ebenfalls etwa 60 m –
das inventarisierte zwölfgeschossige Hochhaus Q-Strasse 03. Dazwischen liege entlang
der O-Strasse ein ausgedehnter Parkplatz für rund 50 Personenwagen. Das dreigeschossige,
ältere Wohngebäude O-Strasse 05, das westlich ans Baugrundstück angrenze,
weise ein Krüppelwalmdach auf. Das östlich des Standortgebäudes in einer Distanz
von im Minimum 50 m situierte mehrgeschossige, grossvolumige Gebäude O-Strasse 06
habe ein Flachdach mit einer markanten Dachaufbaute. Südlich der Bauparzelle
stünden, einige Höhenmeter über dem Niveau der O-Strasse, klein- bis
mittelkubige Einfamilienhäuser mit Satteldächern beidseits des P-Wegs in einer
gut durchgrünten Umgebung. Das grossvolumige Standortgebäude, eine
architektonisch anspruchslos gestaltete Wohn- und Geschäftsliegenschaft, sei
wohl in den siebziger Jahren erstellt worden und weise drei Vollgeschosse sowie
ein (im Bereich entlang der O-Strasse) genutztes Untergeschoss auf. Die Gebäudehöhe
betrage dort 12 m. Auf dem Flachdach seien bereits einige kleinere
Aufbauten vorhanden.
6.2 Diese
Feststellungen der Vorinstanz sind gestützt auf die bei den Akten liegende Fotodokumentation
und das Protokoll des Augenscheins (act. 8/1) ohne Weiteres nachvollziehbar.
Wie die Fotoaufnahmen bestätigen, wird die Umgebung der geplanten Antennenanlage
durch ein mehrheitlich unempfindliches, heterogenes Umfeld bestimmt. Was das
inventarisierte Hochhaus Q-Strasse 03 betrifft, ist allein schon aufgrund
dessen imposanter Grösse und Erscheinung nicht ersichtlich, inwiefern dieses
durch die lediglich durchschnittlich grosse Antennenanlage beeinträchtigt
werden könnte. Das Standortgebäude befindet sich sodann ganz am Rand des höher gelegenen
Wohnquartiers am P-Weg, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
nicht gesagt werden kann, die geplante Antennenanlage würde sich als
Fremdkörper in einer geschlossenen Einfamilienhaussiedlung zeigen. Es ist daher
ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die durchschnittlich dimensionierte und
auch für eine Wohnzone üblich grosse Antenne das Gesamtbild bzw. den
Grünbereich des Wohnquartiers in einer Weise beeinträchtigen soll, dass die Anlage
den Anforderungen nach einer befriedigenden Einordnung in die bauliche und
landschaftliche Umgebung nicht mehr genüge. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, schützen weder die Einordnungsvorschriften noch andere Normen
des Planungs- und Baurechts des Kantons Zürich die Sicht vor gesetzeskonformen
neuen Bauten und Anlagen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die
Antenne aus gewissen Standorten des Wohnquartiers am P-Weg und der übrigen Umgebung
sichtbar sein wird.
Als nicht nachvollziehbar erweist sich schliesslich die
Würdigung der Baubehörde, die geplante Antennenanlage ordne sich nicht
rechtsgenügend in das Standortgebäude ein. Im Vergleich zur grossvolumigen
Kubatur des Standortgebäudes wirkt die geplante Basisstation vergleichsweise
kleinmassstäblich und untergeordnet, zumal das Standortgebäude architektonisch
kaum Ansprüche zu stellen vermag.
6.3 Die
Begründung des Einordnungsentscheids des Bau- und Planungsausschusses genügte
den erwähnten Anforderungen nicht, da sie offensichtlich nicht auf einer
umfassenden Würdigung aller objektiv relevanten Umstände beruhte. Die
Vorinstanz hat demnach nicht einfach eine andere subjektive Würdigung als die
Baubewilligungsbehörde vorgenommen. Vielmehr hat sie auf die Mängel in der
Begründung der Bauverweigerung hingewiesen und aufgezeigt, dass diese objektiv
nicht nachvollziehbar ist.
7.
Zur geltenden gemachten Baurechtswidrigkeit des
Standortgebäudes ist festzuhalten, dass die Baubewilligungsbehörde in ihrem
Beschluss zwar erwähnt, dass es sich bei der Standortliegenschaft O-Strasse 01
um ein baurechtswidriges Gebäude handle. Die Bauverweigerung erfolgte hingegen
ausdrücklich nur wegen mangelnder Einordnung. Ob die strittige Basisstation im
Licht von § 357 PBG bewilligungsfähig ist, hat der Planungs- und Bauausschuss
noch nicht beurteilt. Entsprechendes gilt für die Immissionsberechnungen der
Beschwerdegegnerin. Streitgegenstand bildet vorliegend lediglich die Frage der
Einordnung, welche unabhängig von der Frage der Baurechtswidrigkeit des
Standortgebäudes im Sinn von § 357 PBG beurteilt werden kann. Die
Vorinstanz hat die Sache daher zu Recht an die kommunale Baubehörde zur
vollumfänglichen Beurteilung des Baugesuchs zurückgewiesen.
8.
Damit sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 VRG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin
ist mangels Vorliegens eines besonderen Aufwands im Sinn von § 17 Abs. 2
lit. a VRG zu verzichten.
9.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 133 II
409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 3'200.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1−7
je zu 1/14 unter solidarischer Haftung für die Hälfte und dem Beschwerdeführer
8 zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…