Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00228

26. Mai 2011Deutsch14 min

(URT.2011.13299)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Zur in Schlieren wohnenden

bosnisch-herzegowinischen Familie gehören die Mutter (A, geboren 1971), der

Vater (B, geboren 1966), zwei volljährige Söhne (E und F, geboren 1991 bzw.

1992) und zwei minderjährige, verbeiständete Kinder (Sohn C, geboren 1995, und

Tochter D, geboren 2001). Im März 2010 wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet,

das noch nicht rechtskräftig entschieden und momentan vor dem Obergericht

hängig ist. Sämtliche Familienmitglieder wohnten auch nach Einleitung des

Eheschutzverfahrens weiterhin in der gleichen Wohnung. Es häuften sich

jedoch Streitsituationen, die Einsätze der Polizei zur Folge hatten (so am

14. März 2010, 5. Dezember 2010, 17. Dezember 2010,

20. Februar 2011, am Morgen des 12. März 2011, am Abend des

12. März 2011 sowie am 23. März 2011). Am 23. März

2011 ordnete die Kantonspolizei Zürich für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen

gegenüber A an, nämlich die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein

Betretverbot in der näheren Umgebung der Wohnung (gemäss Planbeilage) sowie ein

Kontaktverbot gegenüber B und den vier Kindern.

Erwägungen

II.

Am 29. März 2011 ersuchte B den Haftrichter

am Bezirksgericht G um Verlängerung der gewaltschutzrechtlichen Massnahmen. Mit

Verfügung vom 30. März 2011 verlängerte der Haftrichter die

Schutzmassnahmen zunächst vorläufig. Am 4. April 2011 hörte er A und B

getrennt an und verfügte mit Urteil vom gleichen Tag, dass die angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot und Kontaktverbot) bis am

4.

Juli 2011 verlängert würden. Die beiden volljährigen Söhne (E und F)

erachtete der Haftrichter nicht als Verfahrensparteien, da B für sie keine

Vertretungsvollmacht eingereicht hatte.

III.

Am 7. April 2011 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des Haftrichters vom 4. April

2011.

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber ihren

beiden minderjährigen Kindern.

Der Haftrichter am Bezirksgericht G

verzichtete am 13. April 2011 auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom

14.

April 2011 verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf Mitbeantwortung

der Beschwerde und hielt fest, dass keine neuen Polizeiakten vorlägen. B

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2011 die Beschwerdeabweisung

bzw. die Beibehaltung der angeordneten Schutzmassnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen

nach den §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

berufen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer

Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Der vorliegende Fall hat

insofern grundsätzliche Bedeutung, als in Bezug auf das Beweismass Fragen zu

beantworten sind, die von der Rechtsprechung bisher noch nicht beurteilt wurden

(vgl. unten, E. 4.3). Der Entscheid ist demnach in Kammerbesetzung zu fällen.

1.3

Der

Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Frage der Zulässigkeit des dreimonatigen

Kontaktverbots zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen

Kindern. Weitere Anträge hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Nicht zu

überprüfen ist demnach die Zulässigkeit der übrigen vom Haftrichter verlängerten

Gewaltschutzmassnahmen, d.h. des Betret- und Rayonverbots sowie des

Kontaktverbots gegenüber dem Beschwerdegegner 1 (vgl. § 63 Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im

öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Ent­spannung

einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen In­tegrität verletzt oder gefährdet

wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter „Gewalt“

fallen gemäss den regierungsrätlichen Weisungen z.B. strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen

Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen. § 2 Abs. 1

lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die

auch als „Stalking“ bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere

psychische Schädigungen verursachen können (Weisungen des Regierungsrates vom

6.

Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 772).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich

angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutz­massnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche

Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1

GSG).

2.3

Gemäss der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Haftrichter im Zusammenhang mit

der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum

zuzugestehen. Zum einen kann sich der Haftrichter im Rahmen der persönlichen

Anhörung der Parteien einen umfassenden Ein­druck von der Situation machen, während

das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen

greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverlet­zungen im Sinn von § 50

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner gilt zu beachten, dass

gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestandes einer Gefährdung ge­nügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung (vgl. VGr,

3.

September 2009, VB.2009.00422, E. 6, VGr, 3. Dezember 2009,

VB.2009.00632, E. 5.1).

3.

3.1

Der

Haftrichter erwog, dass es in der ehelichen Wohnung gemäss Angaben des Beschwerdegegners 1

und der gemeinsamen Kinder wiederholt zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen

sei, die das Ausrücken der Polizei erforderlich gemacht hätten. Am

22.

März 2011 habe bei der Staatsanwaltschaft H eine Konfrontation des Beschwerdegegners 1

und der Beschwerdeführerin stattgefunden. Die Polizei habe angedroht, dass bei

einem erneuten Ausrücken Schutz­massnahmen angeordnet würden, was am 23. März

2011.

denn auch geschehen sei. Anlässlich der mündlichen Anhörung habe der

Beschwerdegegner 1 glaubhaft vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin die

Gesuchstellenden mehrfach mit dem Tod bedroht habe. Auch weitere Provokationen

der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner 1 glaubhaft geschildert.

Seine Ausführungen würden durch die Aussagen der gemeinsamen Kinder gestützt.

Diese hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Quelle der ständigen

Konflikte sei und die Familie wiederholt massiv bedroht habe, wobei ihr Verhalten

psychopathologischen Ursprungs sei. Allenfalls liege eine Fremd- und/oder

Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin vor, die vormundschaftliche Massnahmen

erforderlich machen könnte. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, dass die Ausführungen

des Beschwerdegegners 1 nicht stimmten und dass die Kinder nur deshalb

gegen sie aussagten, weil der Beschwerdegegner 1 sie entsprechend instruiert

habe; dies erscheine jedoch angesichts des Alters der Söhne wenig

wahrscheinlich. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien auch von der Polizei

als unglaubhaft eingestuft worden, da sie einerseits geltend gemacht habe,

grosse Angst vor dem Beschwerdegegner 1 zu haben, andererseits aber vom

Beginn des Eheschutzverfahrens im März 2010 bis zur Anordnung polizeilicher

Massnahmen im März 2011 in der gemeinsamen Wohnung verweilt habe. Insgesamt

liege zweifellos ein Fall von häuslicher Gewalt in Form von Tätlichkeiten,

Androhung von Gewalt und Beschimpfungen vor. Die Verlängerung der angeordneten

Schutzmassnahmen sei erforderlich, um weitere Übergriffe und Drohungen zu

verhindern. Die Verlängerung der Massnahme erweise sich als verhältnismässig,

zumal die Beschwerdeführerin selber gesagt habe, dass es ihr gut tue, zurzeit

nicht mehr in der ehelichen Wohnung zu wohnen, und dass sie die Kinder zwar

gerne sehen möchte, die elterliche Obhut des Beschwerdegegners 1 bezüglich

der noch minderjährigen Kinder jedoch nicht beanstande.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 7. April 2011 geltend,

dass sie ihren Kindern keine Gewalt angetan habe und dies auch künftig nicht

tun werde.

3.3

Der

Beschwerdegegner 1 macht im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 14. April

2011.

geltend, dass sich die Lage entspannt habe und es allen besser gehe, seit

die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Wohnung lebe. Die Kinder hätten ihm gegenüber

den Wunsch geäussert, momentan keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin haben zu

wollen. Die „Schonzeit“ tue den Kindern gut; ein von der zuständigen Behörde

eingerichtetes Besuchsrecht solle deshalb erst nach Ablauf der verlängerten

Massnahmen eingeleitet werden.

4.

4.1

Zu prüfen

ist zunächst, ob der Haftrichter als genügend erstellt erachten durfte, dass

die Beschwerdeführerin gegenüber den übrigen Familienmitgliedern häusliche

Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG ausgeübt hat.

4.2

Während § 10

Abs. 1 GSG in Bezug auf die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen

statuiert, dass ein Gefährdungsfortbestand glaubhaft sein muss, äussert sich

das Gesetz in Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt nicht zur Frage

des Beweismasses. Diesbezüglich gilt demnach grundsätzlich das Regelbeweismass,

d.h. der Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach

objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit des betreffenden

Sachverhaltselements überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn die Entscheidbehörde

am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder

allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung

von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe

abgestützt ist. Statuiert das Gesetz hingegen das Beweismass der

Glaubhaftmachung, so genügt es, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache

gewisse Elemente sprechen, wobei die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit

rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3).

4.3

In Bezug

auf den Nachweis häuslicher Gewalt dürfen nicht allzu hohe Beweisanforderungen

gestellt werden. Zum einen bleibt im Gewaltschutzverfahren – ähnlich wie bei

der Anordnung vorsorglicher zivilrechtlicher Massnahmen, wo das Beweismass der

Glaubhaftmachung gilt (Art. 261 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) – wenig Zeit für Beweisabnahmen, da die

betreffenden Massnahmen aus Dringlichkeitsgründen umgehend anzuordnen sind (§ 3

Abs. 1 GSG) bzw. innert vier Arbeitstagen verlängert werden müssen (§ 9

Abs. 1 GSG). Zum anderen dienen Gewaltschutzmassnahmen dem Schutz

hochwertiger Rechtsgüter, nämlich dem unmittelbaren Opferschutz in

Krisensituationen bzw. der sofortigen Deeskalation in Fällen häuslicher Gewalt

(vgl. Weisungen, ABl 2005 S. 777; BGE 134 I 140 E. 2). Berücksichtigt

man ausserdem, dass gewaltschutzrechtliche Massnahmen zwar unter Umständen einschneidende

Auswirkungen haben können, jedoch stets von begrenzter Dauer sind (14 Tage

[§ 3 Abs. 3 GSG] bzw. maximal drei Monate [§ 6 Abs. 3

GSG]), so rechtfertigt es sich insgesamt, für den Nachweis des Vorliegens häuslicher

Gewalt – gleich wie für den Nachweis des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10

Abs. 1 GSG) – das Beweismass der Glaubhaftmachung genügen zu

lassen. Kann allerdings nicht glaubhaft gemacht werden, dass häusliche Gewalt

vorliegt, so trägt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz jene Partei die Beweislast,

die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8

des Zivilgesetzbuchs [ZGB]), d.h. jene Person, die um Anordnung bzw. Verlängerung

von Schutzmassnahmen ersucht hat.

4.4

Im

vorliegenden Fall hielt der Beschwerdegegner 1 im Verlängerungsgesuch vom

29.

März 2011 unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. März

2011.

ihm und den Kindern gedroht habe, sie alle fertig zu machen und wie Jesus

an ein Kreuz zu hängen. Rund zehn Tage zuvor habe sie ihn und die Tochter ferner

mit einem Messer in der Hand bedroht. Aufgrund der seit mehreren Monaten

anhaltenden Drohungen und Erniedrigungen lebe er in ständiger Sorge, dass die

Situation eskalieren könnte; auch die Kinder, die von der Beschwerdeführerin schon

mehrmals geschlagen worden seien, hätten Angst vor ihr. Anlässlich der Anhörung

vom 4. April 2011 hielt der Beschwerdegegner 1 gegenüber dem

Haftrichter fest, die Beschwerdeführerin habe ihm und den Kindern damit gedroht,

sie umzubringen und zu kreuzigen; zweimal habe sie ein Messer zur Hand genommen

und ihm und den Kindern gedroht, sie in Stücke zu schneiden. Die Beschwerdeführerin

bestreitet sämtliche Vorwürfe.

4.5

Das

Aussageverhalten des Beschwerdegegners 1 erscheint grundsätzlich

konsistent und wurde im Rahmen der polizeilich protokollierten Vorfälle sowohl

von der Polizei als auch von den drei Kindern als glaubhaft bzw. zutreffend eingestuft.

Der Beweiswert seiner Aussagen ist zwar insofern zu relativieren, als er der

Beschwerdeführerin erst am 29. März 2011 erstmals vorwarf, sie und die

Kinder mehrfach mit dem Tod bedroht zu haben; gegenüber der Polizei, die vor

diesem Datum insgesamt sieben Mal ausgerückt war, hatte er solches nie erwähnt.

Andererseits spricht dies mindestens insofern gegen ein planmässiges Vorgehen

des Beschwerdegegners 1, als er offenkundig nicht jede Gelegenheit dazu benutzte,

die Beschwerdeführerin zu belasten. Was den Beweiswert der Aussagen der Beschwerdeführerin

betrifft, ist zu beachten, dass sie innerhalb von vier Monaten (Dezember 2010 bis

März 2011) fünf Mal die Polizei alarmierte und die anderen Familienmitglieder mit

grösstenteils unwahren Vorwürfen konfrontierte, wie aus den bei den Akten

liegenden Polizeirapporten hervorgeht. Ferner räumte die Beschwerdeführerin selber

ein, den Beschwerdegegner 1 am 14. März 2010 mit einem Teil eines

Lattenrosts mehrfach auf die Arme geschlagen zu haben. Hinzu kommt schliesslich,

dass die neunjährige Tochter gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, sie sei

von der Mutter am 20. Februar 2011 mit den Händen am Oberkörper nach

hinten gestossen worden und deshalb mit der Schulter gegen einen Stuhl

gefallen; die Polizei erachtete diese Aussage der Tochter – im Gegensatz zu

jener der Beschwerdeführerin – als glaubhaft.

4.6

Unter

Beachtung der gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen

Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3) ist angesichts der vorliegenden Beweislage

nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Aussageverhalten des

Beschwerdegegners 1 als glaubwürdiger als jenes der Beschwerdeführerin erachtete

und es insgesamt als glaubhaft erachtete, dass die Beschwerdeführerin gegenüber

dem Beschwerdegegner 1 und den Kinder mehrfach – unter anderem am

23.

März 2011 – massive Drohungen ausstiess, wobei sie ihnen auch

wiederholt den Tod bzw. eine Kreuzigung androhte. Vor dem Hintergrund dieser

Sachlage durfte der Haftrichter zum Schluss kommen, das Vorliegen häuslicher

Gewalt sei glaubhaft gemacht und rechtfertige die Anordnung von

Gewaltschutzmassnahmen (vgl. E. 4.3). Angesichts der von der

Beschwerdeführerin ausgehenden wiederholten massiven Drohungen ging der Haftrichter

ferner zu Recht von einem glaubhaft gemachten Fortbestand der Gefährdung im

Sinn von § 10 Abs. 1 GSG aus; er durfte die Schutzmassnahmen somit

verlängern.

4.7

Das um drei

Monate verlängerte Kontaktverbot zwischen der Beschwerdeführerin und ihren

beiden minderjährigen Kindern stellt zwar einen schweren Eingriff in den verfassungsmässigen

Anspruch auf Achtung des Familienlebens dar und ist nur zulässig, wenn es aus

Gründen des Opferschutzes und der Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation erforderlich

erscheint (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3−2.5; VGr,

30.

April 2009, VB.2009.00175, E. 4; VGr, 7. April 2011,

VB.2011.00142, E. 4.2). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall jedoch die

massiven von der Beschwerdeführerin ausgehenden Drohungen gegenüber sämtlichen

Familienmitgliedern und somit auch gegenüber ihren beiden minderjährigen

Kindern, so ist im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts

(vgl. oben, E. 2.3) nicht als unverhältnismässig zu erachten, dass der Haftrichter

das angeordnete Kontaktverbot um die gesetzlich maximal zulässige Dauer von

drei Monaten verlängerte.

5.

Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde

von keiner Partei beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…