VB.2011.00228
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00228
26. Mai 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13299)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00228
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
3. D,
2−3 vertreten durch B,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Zur in Schlieren wohnenden
bosnisch-herzegowinischen Familie gehören die Mutter (A, geboren 1971), der
Vater (B, geboren 1966), zwei volljährige Söhne (E und F, geboren 1991 bzw.
1992) und zwei minderjährige, verbeiständete Kinder (Sohn C, geboren 1995, und
Tochter D, geboren 2001). Im März 2010 wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet,
das noch nicht rechtskräftig entschieden und momentan vor dem Obergericht
hängig ist. Sämtliche Familienmitglieder wohnten auch nach Einleitung des
Eheschutzverfahrens weiterhin in der gleichen Wohnung. Es häuften sich
jedoch Streitsituationen, die Einsätze der Polizei zur Folge hatten (so am
14. März 2010, 5. Dezember 2010, 17. Dezember 2010,
20. Februar 2011, am Morgen des 12. März 2011, am Abend des
12. März 2011 sowie am 23. März 2011). Am 23. März
2011 ordnete die Kantonspolizei Zürich für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen
gegenüber A an, nämlich die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein
Betretverbot in der näheren Umgebung der Wohnung (gemäss Planbeilage) sowie ein
Kontaktverbot gegenüber B und den vier Kindern.
Erwägungen
II.
Am 29. März 2011 ersuchte B den Haftrichter
am Bezirksgericht G um Verlängerung der gewaltschutzrechtlichen Massnahmen. Mit
Verfügung vom 30. März 2011 verlängerte der Haftrichter die
Schutzmassnahmen zunächst vorläufig. Am 4. April 2011 hörte er A und B
getrennt an und verfügte mit Urteil vom gleichen Tag, dass die angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot und Kontaktverbot) bis am
4.
Juli 2011 verlängert würden. Die beiden volljährigen Söhne (E und F)
erachtete der Haftrichter nicht als Verfahrensparteien, da B für sie keine
Vertretungsvollmacht eingereicht hatte.
III.
Am 7. April 2011 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des Haftrichters vom 4. April
2011.
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber ihren
beiden minderjährigen Kindern.
Der Haftrichter am Bezirksgericht G
verzichtete am 13. April 2011 auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom
14.
April 2011 verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf Mitbeantwortung
der Beschwerde und hielt fest, dass keine neuen Polizeiakten vorlägen. B
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2011 die Beschwerdeabweisung
bzw. die Beibehaltung der angeordneten Schutzmassnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2
Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen
nach den §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
berufen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer
Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Der vorliegende Fall hat
insofern grundsätzliche Bedeutung, als in Bezug auf das Beweismass Fragen zu
beantworten sind, die von der Rechtsprechung bisher noch nicht beurteilt wurden
(vgl. unten, E. 4.3). Der Entscheid ist demnach in Kammerbesetzung zu fällen.
1.3
Der
Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Frage der Zulässigkeit des dreimonatigen
Kontaktverbots zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen
Kindern. Weitere Anträge hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Nicht zu
überprüfen ist demnach die Zulässigkeit der übrigen vom Haftrichter verlängerten
Gewaltschutzmassnahmen, d.h. des Betret- und Rayonverbots sowie des
Kontaktverbots gegenüber dem Beschwerdegegner 1 (vgl. § 63 Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im
öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung
einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter „Gewalt“
fallen gemäss den regierungsrätlichen Weisungen z.B. strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen
Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen. § 2 Abs. 1
lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die
auch als „Stalking“ bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere
psychische Schädigungen verursachen können (Weisungen des Regierungsrates vom
6.
Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 772).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich
angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche
Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1
GSG).
2.3
Gemäss der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Haftrichter im Zusammenhang mit
der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zuzugestehen. Zum einen kann sich der Haftrichter im Rahmen der persönlichen
Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während
das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen
greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner gilt zu beachten, dass
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestandes einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr,
3.
September 2009, VB.2009.00422, E. 6, VGr, 3. Dezember 2009,
VB.2009.00632, E. 5.1).
3.
3.1
Der
Haftrichter erwog, dass es in der ehelichen Wohnung gemäss Angaben des Beschwerdegegners 1
und der gemeinsamen Kinder wiederholt zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen
sei, die das Ausrücken der Polizei erforderlich gemacht hätten. Am
22.
März 2011 habe bei der Staatsanwaltschaft H eine Konfrontation des Beschwerdegegners 1
und der Beschwerdeführerin stattgefunden. Die Polizei habe angedroht, dass bei
einem erneuten Ausrücken Schutzmassnahmen angeordnet würden, was am 23. März
2011.
denn auch geschehen sei. Anlässlich der mündlichen Anhörung habe der
Beschwerdegegner 1 glaubhaft vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin die
Gesuchstellenden mehrfach mit dem Tod bedroht habe. Auch weitere Provokationen
der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner 1 glaubhaft geschildert.
Seine Ausführungen würden durch die Aussagen der gemeinsamen Kinder gestützt.
Diese hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Quelle der ständigen
Konflikte sei und die Familie wiederholt massiv bedroht habe, wobei ihr Verhalten
psychopathologischen Ursprungs sei. Allenfalls liege eine Fremd- und/oder
Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin vor, die vormundschaftliche Massnahmen
erforderlich machen könnte. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, dass die Ausführungen
des Beschwerdegegners 1 nicht stimmten und dass die Kinder nur deshalb
gegen sie aussagten, weil der Beschwerdegegner 1 sie entsprechend instruiert
habe; dies erscheine jedoch angesichts des Alters der Söhne wenig
wahrscheinlich. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien auch von der Polizei
als unglaubhaft eingestuft worden, da sie einerseits geltend gemacht habe,
grosse Angst vor dem Beschwerdegegner 1 zu haben, andererseits aber vom
Beginn des Eheschutzverfahrens im März 2010 bis zur Anordnung polizeilicher
Massnahmen im März 2011 in der gemeinsamen Wohnung verweilt habe. Insgesamt
liege zweifellos ein Fall von häuslicher Gewalt in Form von Tätlichkeiten,
Androhung von Gewalt und Beschimpfungen vor. Die Verlängerung der angeordneten
Schutzmassnahmen sei erforderlich, um weitere Übergriffe und Drohungen zu
verhindern. Die Verlängerung der Massnahme erweise sich als verhältnismässig,
zumal die Beschwerdeführerin selber gesagt habe, dass es ihr gut tue, zurzeit
nicht mehr in der ehelichen Wohnung zu wohnen, und dass sie die Kinder zwar
gerne sehen möchte, die elterliche Obhut des Beschwerdegegners 1 bezüglich
der noch minderjährigen Kinder jedoch nicht beanstande.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 7. April 2011 geltend,
dass sie ihren Kindern keine Gewalt angetan habe und dies auch künftig nicht
tun werde.
3.3
Der
Beschwerdegegner 1 macht im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 14. April
2011.
geltend, dass sich die Lage entspannt habe und es allen besser gehe, seit
die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Wohnung lebe. Die Kinder hätten ihm gegenüber
den Wunsch geäussert, momentan keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin haben zu
wollen. Die „Schonzeit“ tue den Kindern gut; ein von der zuständigen Behörde
eingerichtetes Besuchsrecht solle deshalb erst nach Ablauf der verlängerten
Massnahmen eingeleitet werden.
4.
4.1
Zu prüfen
ist zunächst, ob der Haftrichter als genügend erstellt erachten durfte, dass
die Beschwerdeführerin gegenüber den übrigen Familienmitgliedern häusliche
Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG ausgeübt hat.
4.2
Während § 10
Abs. 1 GSG in Bezug auf die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen
statuiert, dass ein Gefährdungsfortbestand glaubhaft sein muss, äussert sich
das Gesetz in Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt nicht zur Frage
des Beweismasses. Diesbezüglich gilt demnach grundsätzlich das Regelbeweismass,
d.h. der Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach
objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit des betreffenden
Sachverhaltselements überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn die Entscheidbehörde
am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder
allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung
von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe
abgestützt ist. Statuiert das Gesetz hingegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung, so genügt es, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache
gewisse Elemente sprechen, wobei die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3).
4.3
In Bezug
auf den Nachweis häuslicher Gewalt dürfen nicht allzu hohe Beweisanforderungen
gestellt werden. Zum einen bleibt im Gewaltschutzverfahren – ähnlich wie bei
der Anordnung vorsorglicher zivilrechtlicher Massnahmen, wo das Beweismass der
Glaubhaftmachung gilt (Art. 261 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) – wenig Zeit für Beweisabnahmen, da die
betreffenden Massnahmen aus Dringlichkeitsgründen umgehend anzuordnen sind (§ 3
Abs. 1 GSG) bzw. innert vier Arbeitstagen verlängert werden müssen (§ 9
Abs. 1 GSG). Zum anderen dienen Gewaltschutzmassnahmen dem Schutz
hochwertiger Rechtsgüter, nämlich dem unmittelbaren Opferschutz in
Krisensituationen bzw. der sofortigen Deeskalation in Fällen häuslicher Gewalt
(vgl. Weisungen, ABl 2005 S. 777; BGE 134 I 140 E. 2). Berücksichtigt
man ausserdem, dass gewaltschutzrechtliche Massnahmen zwar unter Umständen einschneidende
Auswirkungen haben können, jedoch stets von begrenzter Dauer sind (14 Tage
[§ 3 Abs. 3 GSG] bzw. maximal drei Monate [§ 6 Abs. 3
GSG]), so rechtfertigt es sich insgesamt, für den Nachweis des Vorliegens häuslicher
Gewalt – gleich wie für den Nachweis des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10
Abs. 1 GSG) – das Beweismass der Glaubhaftmachung genügen zu
lassen. Kann allerdings nicht glaubhaft gemacht werden, dass häusliche Gewalt
vorliegt, so trägt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz jene Partei die Beweislast,
die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8
des Zivilgesetzbuchs [ZGB]), d.h. jene Person, die um Anordnung bzw. Verlängerung
von Schutzmassnahmen ersucht hat.
4.4
Im
vorliegenden Fall hielt der Beschwerdegegner 1 im Verlängerungsgesuch vom
29.
März 2011 unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. März
2011.
ihm und den Kindern gedroht habe, sie alle fertig zu machen und wie Jesus
an ein Kreuz zu hängen. Rund zehn Tage zuvor habe sie ihn und die Tochter ferner
mit einem Messer in der Hand bedroht. Aufgrund der seit mehreren Monaten
anhaltenden Drohungen und Erniedrigungen lebe er in ständiger Sorge, dass die
Situation eskalieren könnte; auch die Kinder, die von der Beschwerdeführerin schon
mehrmals geschlagen worden seien, hätten Angst vor ihr. Anlässlich der Anhörung
vom 4. April 2011 hielt der Beschwerdegegner 1 gegenüber dem
Haftrichter fest, die Beschwerdeführerin habe ihm und den Kindern damit gedroht,
sie umzubringen und zu kreuzigen; zweimal habe sie ein Messer zur Hand genommen
und ihm und den Kindern gedroht, sie in Stücke zu schneiden. Die Beschwerdeführerin
bestreitet sämtliche Vorwürfe.
4.5
Das
Aussageverhalten des Beschwerdegegners 1 erscheint grundsätzlich
konsistent und wurde im Rahmen der polizeilich protokollierten Vorfälle sowohl
von der Polizei als auch von den drei Kindern als glaubhaft bzw. zutreffend eingestuft.
Der Beweiswert seiner Aussagen ist zwar insofern zu relativieren, als er der
Beschwerdeführerin erst am 29. März 2011 erstmals vorwarf, sie und die
Kinder mehrfach mit dem Tod bedroht zu haben; gegenüber der Polizei, die vor
diesem Datum insgesamt sieben Mal ausgerückt war, hatte er solches nie erwähnt.
Andererseits spricht dies mindestens insofern gegen ein planmässiges Vorgehen
des Beschwerdegegners 1, als er offenkundig nicht jede Gelegenheit dazu benutzte,
die Beschwerdeführerin zu belasten. Was den Beweiswert der Aussagen der Beschwerdeführerin
betrifft, ist zu beachten, dass sie innerhalb von vier Monaten (Dezember 2010 bis
März 2011) fünf Mal die Polizei alarmierte und die anderen Familienmitglieder mit
grösstenteils unwahren Vorwürfen konfrontierte, wie aus den bei den Akten
liegenden Polizeirapporten hervorgeht. Ferner räumte die Beschwerdeführerin selber
ein, den Beschwerdegegner 1 am 14. März 2010 mit einem Teil eines
Lattenrosts mehrfach auf die Arme geschlagen zu haben. Hinzu kommt schliesslich,
dass die neunjährige Tochter gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, sie sei
von der Mutter am 20. Februar 2011 mit den Händen am Oberkörper nach
hinten gestossen worden und deshalb mit der Schulter gegen einen Stuhl
gefallen; die Polizei erachtete diese Aussage der Tochter – im Gegensatz zu
jener der Beschwerdeführerin – als glaubhaft.
4.6
Unter
Beachtung der gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3) ist angesichts der vorliegenden Beweislage
nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Aussageverhalten des
Beschwerdegegners 1 als glaubwürdiger als jenes der Beschwerdeführerin erachtete
und es insgesamt als glaubhaft erachtete, dass die Beschwerdeführerin gegenüber
dem Beschwerdegegner 1 und den Kinder mehrfach – unter anderem am
23.
März 2011 – massive Drohungen ausstiess, wobei sie ihnen auch
wiederholt den Tod bzw. eine Kreuzigung androhte. Vor dem Hintergrund dieser
Sachlage durfte der Haftrichter zum Schluss kommen, das Vorliegen häuslicher
Gewalt sei glaubhaft gemacht und rechtfertige die Anordnung von
Gewaltschutzmassnahmen (vgl. E. 4.3). Angesichts der von der
Beschwerdeführerin ausgehenden wiederholten massiven Drohungen ging der Haftrichter
ferner zu Recht von einem glaubhaft gemachten Fortbestand der Gefährdung im
Sinn von § 10 Abs. 1 GSG aus; er durfte die Schutzmassnahmen somit
verlängern.
4.7
Das um drei
Monate verlängerte Kontaktverbot zwischen der Beschwerdeführerin und ihren
beiden minderjährigen Kindern stellt zwar einen schweren Eingriff in den verfassungsmässigen
Anspruch auf Achtung des Familienlebens dar und ist nur zulässig, wenn es aus
Gründen des Opferschutzes und der Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation erforderlich
erscheint (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3−2.5; VGr,
30.
April 2009, VB.2009.00175, E. 4; VGr, 7. April 2011,
VB.2011.00142, E. 4.2). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall jedoch die
massiven von der Beschwerdeführerin ausgehenden Drohungen gegenüber sämtlichen
Familienmitgliedern und somit auch gegenüber ihren beiden minderjährigen
Kindern, so ist im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts
(vgl. oben, E. 2.3) nicht als unverhältnismässig zu erachten, dass der Haftrichter
das angeordnete Kontaktverbot um die gesetzlich maximal zulässige Dauer von
drei Monaten verlängerte.
5.
Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde
von keiner Partei beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…