VB.2011.00229
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00229
9. August 2011Deutsch8 min
(URT.2011.13454)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00229
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. August 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. RA B,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Offenbarung
des Berufsgeheimnisses,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt B ersuchte die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) am 30. November
2010 um Entbindung von seinem Berufsgeheimnis gegenüber seiner Klientschaft C
SA sowie im Fall eines Durchgriffs auf den Eigentümer und ehemaligen Verwaltungsrat
A gegenüber diesem. Nachdem sich beide innert von der Aufsichtskommission
angesetzter Frist nicht dazu geäussert hatten, ermächtigte diese Rechtsanwalt B
mit Beschluss vom 3. März 2011, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf C SA
und A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies
erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.
Erwägungen
II.
Während die C SA dagegen kein Rechtsmittel erhob, gelangte
A mit Beschwerde vom 7. April 2011 an das Verwaltungsgericht und
beantragte diesem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das
Verwaltungsgericht zog zunächst die vorinstanzlichen Akten bei und lud danach
Rechtsanwalt B und die Aufsichtskommission zur Beschwerdeantwort ein. Während
Letztere mit Schreiben vom 29. April 2011 auf Stellungnahme verzichtete,
beantragte Rechtsanwalt B am 25. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dieser
äusserte sich zu den beiden zur freigestellten Vernehmlassung zugestellten Eingaben
nicht mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 38 des
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) in Verbindung mit § 41
Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit
in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Gemäss
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt
und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres
Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit
dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14
Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch
strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine
Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine
Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission
vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33
ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission
ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen
(§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der
Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom
Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen
geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten
ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was
nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).
2.2
Bei der
Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist einzig zu untersuchen, ob der
Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen (vgl. § 34
Abs. 2 AnwG). Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung
sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilrichter
im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich
2000, S. 249).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, nicht die Zustelladresse der C SA zu sein. Er
stehe weder in einer rechtlichen Beziehung zu diesem Unternehmen noch zum
Beschwerdegegner 1. Letzterem habe er nie persönlich eine auf ihn lautende
Vollmacht – und damit auch keinen Auftrag – erteilt.
3.2
Der
Beschwerdegegner 1 hält dagegen, der Beschwerdeführer habe sich zur Begleichung
dieser Honorarforderung auch persönlich verpflichtet. Er und seine Ehefrau
hätten vor Annahme des Mandats mündlich die Garantie abgegeben, die Honorare
privat zu bezahlen, solange es der Gesellschaft an liquiden Mitteln mangle. Bis
auf den säumigen Betrag seien alle Honorare per Überweisung des Privatkontos
des Ehepaars A beglichen worden. Zur Entbindung vom Berufsgeheimnis genüge die
Vermutung, dass eine Honorarforderung gegen den Schuldner bestehe.
3.3
Die
Aufsichtskommission hatte erwogen, es sei kein der Entbindung entgegenstehendes
höheres Interesse zu erkennen. Eine Bestätigung dafür könne darin gesehen
werden, dass sich der Beschwerdeführer und die C SA nicht geäussert hätten.
4.
4.1
Der
Geheimnisherr ist der am Geheimnis Berechtigte und vom Berufsgeheimnis Geschützte.
Er kann den Anwalt von der Schweigepflicht entbinden. Ist eine juristische Person
Klientin, so ist diese Geheimnisherrin und nicht ihre Organe oder Mitarbeiter.
Da die Organe aber den Willen der juristischen Person bilden und für diese
handeln, verfügen sie über den Geheimnisschutz und können bestimmen, welche
Informationen vertraulich sein sollen. Die juristische Person bleibt auch
während der Liquidation oder im Konkurs Geheimnisherrin (Kaspar Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 459, 464).
4.2
Wird eine
juristische Person von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuchlicher Weise zur
Erreichung unlauterer Zwecke verwendet, sodass die Berufung auf die rechtliche
Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben verstösst, so
kann durch die juristische Person hindurch auf den Allein- oder Hauptaktionär
gegriffen und dieser ins Recht gefasst werden, obwohl er formell nicht
beteiligt ist (sogenannter Durchgriff; Arthur Meyer-Hayoz/Peter Forstmoser,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. A., Zürich 2007, § 2
N. 43).
4.3
Aktiv- und
Passivlegitimation gelten im Zivilprozess als materiellrechtliche Voraussetzungen
des eingeklagten Anspruchs und sind von Amtes wegen zu prüfen. Damit im Zusammenhang
stehende Einwendungen können aber nur vor dem Zivilrichter erhoben werden (VGr,
7.
Februar 2006, VB.2005.00538, E. 2.2). Dieser und nicht die Aufsichtskommission
hat darüber zu befinden, ob ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien
bestand. Im Verfahren betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses hat der
Rechtsanwalt das Bestehen eines Mandatsverhältnisses lediglich glaubhaft zu
machen. Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behauptung des Anwalts
zutreffend sein könnte, hat die Aufsichtsbehörde die Entbindung zu gewähren,
sofern nicht höherrangige Interessen der Klientschaft an der Geheimhaltung
entgegenstehen. Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen
und präjudiziert einen späteren Zivilprozess in keiner Weise; er ermöglicht es
dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich
geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg
geltend zu machen (BGr, 27. Mai 2008,2C_508/2007, E. 2).
5.
5.1
Dem
aktuellen Handelsregisterauszug lässt sich keine Rechtsbeziehung des Beschwerdeführers
zur C SA entnehmen. Für die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis
entscheidend ist indessen der Zeitraum, aus dem die eingereichten Honorarrechnungen
stammen, nämlich das Jahr 2009. Der Beschwerdeführer war offenbar von Mai 2006
bis Oktober 2010 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung
(vgl. www.rc.ge.ch). Demnach war er im massgebenden Zeitraum nicht bloss
Zustelladresse, sondern gar Organ der C SA.
5.2
Der
Beschwerdegegner 1 machte vor der Vorinstanz geltend, er sei mit dem Mandatsannahmeschreiben
und der Vollmacht einerseits zur Prozessvertretung der C SA und anderseits zur
Beratung des Buchhalters und des Verwaltungsrats derselben beauftragt worden.
Da die Gesellschaft finanziell schwer angeschlagen sei, hätten der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau vor Annahme des Mandats mündlich die Garantie abgegeben, die
Honorare privat zu bezahlen, solange es der Gesellschaft an liquiden Mitteln
mangle. Dies sei durch mehrfache E-Mailkorrespondenz belegt. So seien denn auch
sämtliche Honorare – bis auf den säumigen Betrag – per Überweisung vom
Privatkonto des Ehepaars A beglichen worden.
5.3
In einer
E-Mail vom 30. September 2009 an die privaten E-Mailadressen des Beschwerdeführers
und seiner Ehegattin hielt der Beschwerdegegner 1 fest, er stehe gegenüber
seinen Partnern im Wort, dass der Beschwerdeführer für die ausstehenden Honorare
persönlich geradestehe. Sodann ergibt sich aus einer Gutschriftsanzeige des Bankkontos
der Anwaltskanzlei des Beschwerdegegners 1 vom 9. Oktober 2008, dass dieser im
Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers Fr. 58'030.65 überwiesen worden sind.
Zudem hatte der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist
angesetzt. Dementsprechend richtete er am 2. März 2010 ein Gesuch um Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis an den Beschwerdeführer persönlich, obwohl dieser zu jenem
Zeitpunkt noch Verwaltungsrat der C SA war.
Zwar unterzeichnete der Beschwerdeführer die schriftliche
Vollmacht an den Beschwerdegegner 1 mit dem handschriftlichen Zusatz "als
VR der C SA, c/o A", doch schliesst dies das Bestehen eines
Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1
nicht aus, erfolgen doch der Abschluss eines Mandatsvertrags und die Erteilung
einer Vollmacht formfrei. Angesichts der geschilderten Umstände machte der
Beschwerdegegner 1 das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen ihm und dem
Beschwerdeführer glaubhaft. Zudem beruft er sich auf den Durchgriff auf den
Beschwerdeführer. Dieser bestritt den vom Beschwerdegegner 1 geltend
gemachten Sachverhalt nicht und machte keine höheren, der Geheimnisentbindung
entgegenstehenden Interessen geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich,
weshalb die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 1 zu Recht zur Offenbarung
seines Berufsgeheimnisses zur Durchsetzung seiner Honorarforderung ermächtigte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Dieser ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…