Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00229

9. August 2011Deutsch8 min

(URT.2011.13454)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt B ersuchte die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) am 30. November

2010 um Entbindung von seinem Berufsgeheimnis gegenüber seiner Klientschaft C

SA sowie im Fall eines Durchgriffs auf den Eigentümer und ehemaligen Verwaltungsrat

A gegenüber diesem. Nachdem sich beide innert von der Aufsichtskommission

angesetzter Frist nicht dazu geäussert hatten, ermächtigte diese Rechtsanwalt B

mit Beschluss vom 3. März 2011, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf C SA

und A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies

erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

Erwägungen

II.

Während die C SA dagegen kein Rechtsmittel erhob, gelangte

A mit Beschwerde vom 7. April 2011 an das Verwaltungsgericht und

beantragte diesem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das

Verwaltungsgericht zog zunächst die vorinstanzlichen Akten bei und lud danach

Rechtsanwalt B und die Aufsichtskommission zur Beschwerdeantwort ein. Während

Letztere mit Schreiben vom 29. April 2011 auf Stellungnahme verzichtete,

beantragte Rechtsanwalt B am 25. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dieser

äusserte sich zu den beiden zur freigestellten Vernehmlassung zugestellten Eingaben

nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 38 des

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) in Verbindung mit § 41

Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit

in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gemäss

Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der

Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt

und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres

Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit

dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14

Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch

strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine

Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine

Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission

vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33

ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission

ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen

(§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der

Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom

Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen

geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten

ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was

nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

2.2

Bei der

Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist einzig zu untersuchen, ob der

Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen (vgl. § 34

Abs. 2 AnwG). Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung

sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilrichter

im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und

standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich

2000, S. 249).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, nicht die Zustelladresse der C SA zu sein. Er

stehe weder in einer rechtlichen Beziehung zu diesem Unternehmen noch zum

Beschwerdegegner 1. Letzterem habe er nie persönlich eine auf ihn lautende

Vollmacht – und damit auch keinen Auftrag – erteilt.

3.2

Der

Beschwerdegegner 1 hält dagegen, der Beschwerdeführer habe sich zur Begleichung

dieser Honorarforderung auch persönlich verpflichtet. Er und seine Ehefrau

hätten vor Annahme des Mandats mündlich die Garantie abgegeben, die Honorare

privat zu bezahlen, solange es der Gesellschaft an liquiden Mitteln mangle. Bis

auf den säumigen Betrag seien alle Honorare per Überweisung des Privatkontos

des Ehepaars A beglichen worden. Zur Entbindung vom Berufsgeheimnis genüge die

Vermutung, dass eine Honorarforderung gegen den Schuldner bestehe.

3.3

Die

Aufsichtskommission hatte erwogen, es sei kein der Entbindung entgegenstehendes

höheres Interesse zu erkennen. Eine Bestätigung dafür könne darin gesehen

werden, dass sich der Beschwerdeführer und die C SA nicht geäussert hätten.

4.

4.1

Der

Geheimnisherr ist der am Geheimnis Berechtigte und vom Berufsgeheimnis Geschützte.

Er kann den Anwalt von der Schweigepflicht entbinden. Ist eine juristische Person

Klientin, so ist diese Geheimnisherrin und nicht ihre Organe oder Mitarbeiter.

Da die Organe aber den Willen der juristischen Person bilden und für diese

handeln, verfügen sie über den Geheimnisschutz und können bestimmen, welche

Informationen vertraulich sein sollen. Die juristische Person bleibt auch

während der Liquidation oder im Konkurs Geheimnisherrin (Kaspar Schiller,

Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 459, 464).

4.2

Wird eine

juristische Person von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuchlicher Weise zur

Erreichung unlauterer Zwecke verwendet, sodass die Berufung auf die rechtliche

Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben verstösst, so

kann durch die juristische Person hindurch auf den Allein- oder Hauptaktionär

gegriffen und dieser ins Recht gefasst werden, obwohl er formell nicht

beteiligt ist (sogenannter Durchgriff; Arthur Meyer-Hayoz/Peter Forstmoser,

Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. A., Zürich 2007, § 2

N. 43).

4.3

Aktiv- und

Passivlegitimation gelten im Zivilprozess als materiellrechtliche Voraussetzungen

des eingeklagten Anspruchs und sind von Amtes wegen zu prüfen. Damit im Zusammenhang

stehende Einwendungen können aber nur vor dem Zivilrichter erhoben werden (VGr,

7.

Februar 2006, VB.2005.00538, E. 2.2). Dieser und nicht die Aufsichtskommission

hat darüber zu befinden, ob ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien

bestand. Im Verfahren betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses hat der

Rechtsanwalt das Bestehen eines Mandatsverhältnisses lediglich glaubhaft zu

machen. Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behauptung des Anwalts

zutreffend sein könnte, hat die Aufsichtsbehörde die Entbindung zu gewähren,

sofern nicht höherrangige Interessen der Klientschaft an der Geheimhaltung

entgegenstehen. Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen

und präjudiziert einen späteren Zivilprozess in keiner Weise; er ermöglicht es

dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich

geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg

geltend zu machen (BGr, 27. Mai 2008,2C_508/2007, E. 2).

5.

5.1

Dem

aktuellen Handelsregisterauszug lässt sich keine Rechtsbeziehung des Beschwerdeführers

zur C SA entnehmen. Für die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis

entscheidend ist indessen der Zeitraum, aus dem die eingereichten Honorarrechnungen

stammen, nämlich das Jahr 2009. Der Beschwerdeführer war offenbar von Mai 2006

bis Oktober 2010 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung

(vgl. www.rc.ge.ch). Demnach war er im massgebenden Zeitraum nicht bloss

Zustelladresse, sondern gar Organ der C SA.

5.2

Der

Beschwerdegegner 1 machte vor der Vorinstanz geltend, er sei mit dem Mandatsannahmeschreiben

und der Vollmacht einerseits zur Prozessvertretung der C SA und anderseits zur

Beratung des Buchhalters und des Verwaltungsrats derselben beauftragt worden.

Da die Gesellschaft finanziell schwer angeschlagen sei, hätten der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau vor Annahme des Mandats mündlich die Garantie abgegeben, die

Honorare privat zu bezahlen, solange es der Gesellschaft an liquiden Mitteln

mangle. Dies sei durch mehrfache E-Mailkorrespondenz belegt. So seien denn auch

sämtliche Honorare – bis auf den säumigen Betrag – per Überweisung vom

Privatkonto des Ehepaars A beglichen worden.

5.3

In einer

E-Mail vom 30. September 2009 an die privaten E-Mailadressen des Beschwerdeführers

und seiner Ehegattin hielt der Beschwerdegegner 1 fest, er stehe gegenüber

seinen Partnern im Wort, dass der Beschwerdeführer für die ausstehenden Honorare

persönlich geradestehe. Sodann ergibt sich aus einer Gutschriftsanzeige des Bankkontos

der Anwaltskanzlei des Beschwerdegegners 1 vom 9. Oktober 2008, dass dieser im

Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers Fr. 58'030.65 überwiesen worden sind.

Zudem hatte der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist

angesetzt. Dementsprechend richtete er am 2. März 2010 ein Gesuch um Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis an den Beschwerdeführer persönlich, obwohl dieser zu jenem

Zeitpunkt noch Verwaltungsrat der C SA war.

Zwar unterzeichnete der Beschwerdeführer die schriftliche

Vollmacht an den Beschwerdegegner 1 mit dem handschriftlichen Zusatz "als

VR der C SA, c/o A", doch schliesst dies das Bestehen eines

Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1

nicht aus, erfolgen doch der Abschluss eines Mandatsvertrags und die Erteilung

einer Vollmacht formfrei. Angesichts der geschilderten Umstände machte der

Beschwerdegegner 1 das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen ihm und dem

Beschwerdeführer glaubhaft. Zudem beruft er sich auf den Durchgriff auf den

Beschwerdeführer. Dieser bestritt den vom Beschwerdegegner 1 geltend

gemachten Sachverhalt nicht und machte keine höheren, der Geheimnisentbindung

entgegenstehenden Interessen geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich,

weshalb die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 1 zu Recht zur Offenbarung

seines Berufsgeheimnisses zur Durchsetzung seiner Honorarforderung ermächtigte.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Dieser ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 1'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…