VB.2011.00238
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00238
6. Juli 2011Deutsch8 min
(URT.2011.13313)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2011.00238
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung/Rechtsverweigerungsbeschwerde),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1964 geborene kosovarische Staatsangehörige A hatte sich in den Jahren 1985 und
1986 illegal in der Schweiz aufgehalten, bevor er am 7. August 1986 ausgeschafft
wurde. Von 1987 bis 1989 arbeitete er mit einer Saisonnierbewilligung als Hausangestellter
in der Schweiz. Aufgrund einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel wurde gegen ihn am 14. Februar 1990 eine Einreisesperre
für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bis am 14. Februar 1995
verhängt, worauf er erneut in seine Heimat ausgeschafft wurde. Nach mehreren
erfolglosen Asylgesuchen in der Schweiz und in C heiratete er am 14. Oktober
2005 die Schweizer Bürgerin D. Das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau wies das Migrationsamt
des Kantons E mit der Begründung ab, die Ehe A-B sei nur zum Schein eingegangen
worden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
B.
Im Herbst 2008 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein und
heiratete am 17. Oktober 2008 die 1945 geborene Schweizer Bürgerin B. Das
am 23. Oktober 2008 von ihm gestellte Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. April
2009 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz und des Fürstentums
Liechtenstein an. Es erwog dabei, dass die Ehe A-B lediglich zur Umgehung der
ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde.
Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht
(Entscheid vom 4. Februar 2010 [VB.2009.00547]) wiesen die dagegen
erhobenen Beschwerden ab, wobei sie den Erwägungen der Vorinstanz im
Wesentlichen folgten; das Urteil des Verwaltungsgerichts erwuchs am 12. März
2010 in Rechtskraft. Daraufhin wurde A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis
19. April 2010 angesetzt.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 23. März 2010 reichte A sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch
ein und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm gestützt auf einen neuen
Sachverhalt – als solcher sei der Umstand zu betrachten, dass er mit seiner
Ehefrau zusammenlebe – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Schreiben
vom 7. April 2010 gab das Migrationsamt A bekannt, das Zusammenleben mit
seiner Ehefrau stelle keinen neuen Sachverhalt dar, weshalb seinem Begehren
nicht entsprochen werden könne.
Am 20. April 2010 beantragten die Eheleute A-B beim
Migrationsamt erneut eine Aufenthaltsbewilligung für A sowie die Erlaubnis, bis
zum Entscheid über das Begehren in der Schweiz zu verbleiben. Allenfalls sei
das Gesuch als Rekurs an den Regierungsrat weiterzuleiten.
III.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 wandten sich die
Eheleute A-B an den Regierungsrat, welcher diese Eingabe in der Folge als
Rekurs gegen das Schreiben des Migrationsamts vom 7. April 2010
behandelte. Mit Entscheid vom 2. März 2011 wies er den Rekurs ab, soweit dieser
nicht gegenstandslos sei. Ausserdem stellte er fest, dass die Sicherheitsdirektion
durch die Nichtweiterleitung der Rekursschrift vom 20. April 2010 an den
Regierungsrat eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen habe.
IV.
A. Mit
Eingabe vom 11. April 2011 beantragten die Eheleute A-B dem Verwaltungsgericht,
es sei die Sache zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A (Beschwerdeführer
Nr. 1) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersuchten sie sinngemäss,
es sei dem Beschwerdeführer Nr. 1 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
schloss die Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.
B. Mit
Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 14. April 2011 wurde das Gesuch um
Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Genehmigung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers Nr. 1 für die Dauer des Verfahrens abgewiesen.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht am 19. Mai 2011 nicht
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats in ausländerrechtlichen
Angelegenheiten zuständig.
1.2
Mit ihrem
Wiedererwägungsgesuch haben die Beschwerdeführenden beantragt, die rechtskräftig
entschiedene Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen sei aufgrund eines
wesentlich veränderten Sachverhalts anzupassen. Auf die Behandlung eines solchen
Anpassungsgesuchs besteht nur dann Anspruch, wenn dargetan wird, dass sich die
sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen
Verfügung massgeblich geändert haben (vgl. etwa BGE 120 Ib 42
E. 2b; RB 2005 Nr. 2 E. 1.2; VGr, 12. Mai 2004,
VB.2004.00047, E. 2.5.6; RB 1983 Nr. 108). Die
Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind,
darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide
immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von
Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b). Ob eine massgebliche
Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt, ist somit – vor erster Instanz –
eine Eintretensfrage (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 441).
1.3
Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des
Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, womit der Regierungsrat einen
Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt, so darf das Verwaltungsgericht
lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiell-rechtlicher
Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
1.4
Das
Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden
auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
oder -unterschreitung. Eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts ist
jedoch ausgeschlossen. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern
eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf nicht von
sachfremden Motiven geleitet werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG). Ob ein unangemessener Entscheid gefällt wurde,
kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl.
VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00398, E. 4.2 f.).
2.
2.1
Der
Regierungsrat hat dem Schreiben des Migrationsamts vom 7. April 2010 einen
Verfügungscharakter zugesprochen und es zu Recht als Nichteintretensentscheid
über ein Anpassungsgesuch behandelt. Das Verwaltungsgericht darf folglich
ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanzen zulässigerweise vom Fehlen eines
Anspruchs auf Wiedererwägung ausgegangen sind.
2.2
In seinem
Dispositiv
Entscheid vom 4. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht erkannt, die dargelegten
Indizien – namentlich die Interessenlage und die Chancen des Beschwerdeführers
Nr. 1, ohne eine Heirat eine Anwesenheitsberechtigung zu erlangen, das
planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers, das Alter und die wirtschaftliche
Situation der Beschwerdeführerin Nr. 2 sowie das widersprüchliche
Aussageverhalten der Beschwerdeführenden – liessen nach der allgemeinen
Lebenserfahrung einzig den Schluss zu, die zu beurteilende Ehe sei nur zum
Schein geschlossen worden. Demzufolge könne der Beschwerdeführer Nr. 1 aus
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Ebenso
wenig sei eine Berufung auf die Garantie des Familien- oder des Privatlebens im
Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) geeignet, um einen Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers Nr. 1 zu begründen.
2.3 Die
Beschwerdeführenden waren gemäss den Akten seit August 2009 an derselben
Adresse gemeldet. Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht sind
im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass sie dort einen gemeinsamen
Haushalt führten. Aus diesem Grund vermag das Zusammenleben der Ehegatten
keinen neuen Sachverhalt darzustellen. Dass das Migrationsamt davon abgesehen
hat, auf das nur gut eine Woche nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen
Urteils vom 4. Februar 2010 sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch
einzutreten und einen erneuten materiellen Entscheid über das Begehren um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu fällen, ist daher nicht zu beanstanden.
Wenn die Beschwerdeführenden sodann im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren weiterhin – zumindest sinngemäss – geltend
gemacht haben, ihr Zusammenleben stelle eine neue wesentliche Tatsache dar,
kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen.
Schliesslich
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat sein Ermessen
im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG in rechtsverletzender Weise ausgeübt
hat, noch sind Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG
ersichtlich.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
4.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an…