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Entscheid

VB.2011.00238

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00238

6. Juli 2011Deutsch8 min

(URT.2011.13313)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1964 geborene kosovarische Staatsangehörige A hatte sich in den Jahren 1985 und

1986 illegal in der Schweiz aufgehalten, bevor er am 7. August 1986 ausgeschafft

wurde. Von 1987 bis 1989 arbeitete er mit einer Saisonnierbewilligung als Hausangestellter

in der Schweiz. Aufgrund einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

Betäubungsmittel wurde gegen ihn am 14. Februar 1990 eine Einreisesperre

für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bis am 14. Februar 1995

verhängt, worauf er erneut in seine Heimat ausgeschafft wurde. Nach mehreren

erfolglosen Asylgesuchen in der Schweiz und in C heiratete er am 14. Oktober

2005 die Schweizer Bürgerin D. Das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau wies das Migrationsamt

des Kantons E mit der Begründung ab, die Ehe A-B sei nur zum Schein eingegangen

worden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

B.

Im Herbst 2008 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein und

heiratete am 17. Oktober 2008 die 1945 geborene Schweizer Bürgerin B. Das

am 23. Oktober 2008 von ihm gestellte Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. April

2009 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz und des Fürstentums

Liechtenstein an. Es erwog dabei, dass die Ehe A-B lediglich zur Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde.

Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht

(Entscheid vom 4. Februar 2010 [VB.2009.00547]) wiesen die dagegen

erhobenen Beschwerden ab, wobei sie den Erwägungen der Vorinstanz im

Wesentlichen folgten; das Urteil des Verwaltungsgerichts erwuchs am 12. März

2010 in Rechtskraft. Daraufhin wurde A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis

19. April 2010 angesetzt.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 23. März 2010 reichte A sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch

ein und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm gestützt auf einen neuen

Sachverhalt – als solcher sei der Umstand zu betrachten, dass er mit seiner

Ehefrau zusammenlebe – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Schreiben

vom 7. April 2010 gab das Migrationsamt A bekannt, das Zusammenleben mit

seiner Ehefrau stelle keinen neuen Sachverhalt dar, weshalb seinem Begehren

nicht entsprochen werden könne.

Am 20. April 2010 beantragten die Eheleute A-B beim

Migrationsamt erneut eine Aufenthaltsbewilligung für A sowie die Erlaubnis, bis

zum Entscheid über das Begehren in der Schweiz zu verbleiben. Allenfalls sei

das Gesuch als Rekurs an den Regierungsrat weiterzuleiten.

III.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 wandten sich die

Eheleute A-B an den Regierungsrat, welcher diese Eingabe in der Folge als

Rekurs gegen das Schreiben des Migrationsamts vom 7. April 2010

behandelte. Mit Entscheid vom 2. März 2011 wies er den Rekurs ab, soweit dieser

nicht gegenstandslos sei. Ausserdem stellte er fest, dass die Sicherheitsdirektion

durch die Nichtweiterleitung der Rekursschrift vom 20. April 2010 an den

Regierungsrat eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen habe.

IV.

A. Mit

Eingabe vom 11. April 2011 beantragten die Eheleute A-B dem Verwaltungsgericht,

es sei die Sache zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A (Beschwerdeführer

Nr. 1) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersuchten sie sinngemäss,

es sei dem Beschwerdeführer Nr. 1 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme

für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

schloss die Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

B. Mit

Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 14. April 2011 wurde das Gesuch um

Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Genehmigung des Aufenthalts des

Beschwerdeführers Nr. 1 für die Dauer des Verfahrens abgewiesen.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich

rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht am 19. Mai 2011 nicht

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats in ausländerrechtlichen

Angelegenheiten zuständig.

1.2

Mit ihrem

Wiedererwägungsgesuch haben die Beschwerdeführenden beantragt, die rechtskräftig

entschiedene Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen sei aufgrund eines

wesentlich veränderten Sachverhalts anzupassen. Auf die Behandlung eines solchen

Anpassungsgesuchs besteht nur dann Anspruch, wenn dargetan wird, dass sich die

sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen

Verfügung massgeblich geändert haben (vgl. etwa BGE 120 Ib 42

E. 2b; RB 2005 Nr. 2 E. 1.2; VGr, 12. Mai 2004,

VB.2004.00047, E. 2.5.6; RB 1983 Nr. 108). Die

Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind,

darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide

immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von

Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b). Ob eine massgebliche

Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt, ist somit – vor erster Instanz –

eine Eintretensfrage (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 441).

1.3

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des

Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, womit der Regierungsrat einen

Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt, so darf das Verwaltungsgericht

lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiell-rechtlicher

Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

1.4

Das

Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden

auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-

oder -unterschreitung. Eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts ist

jedoch ausgeschlossen. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern

eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf nicht von

sachfremden Motiven geleitet werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a VRG). Ob ein unangemessener Entscheid gefällt wurde,

kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl.

VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00398, E. 4.2 f.).

2.

2.1

Der

Regierungsrat hat dem Schreiben des Migrationsamts vom 7. April 2010 einen

Verfügungscharakter zugesprochen und es zu Recht als Nichteintretensentscheid

über ein Anpassungsgesuch behandelt. Das Verwaltungsgericht darf folglich

ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanzen zulässigerweise vom Fehlen eines

Anspruchs auf Wiedererwägung ausgegangen sind.

2.2

In seinem

Dispositiv

Entscheid vom 4. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht erkannt, die dargelegten

Indizien – namentlich die Interessenlage und die Chancen des Beschwerdeführers

Nr. 1, ohne eine Heirat eine Anwesenheitsberechtigung zu erlangen, das

planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers, das Alter und die wirtschaftliche

Situation der Beschwerdeführerin Nr. 2 sowie das widersprüchliche

Aussageverhalten der Beschwerdeführenden – liessen nach der allgemeinen

Lebenserfahrung einzig den Schluss zu, die zu beurteilende Ehe sei nur zum

Schein geschlossen worden. Demzufolge könne der Beschwerdeführer Nr. 1 aus

Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Ebenso

wenig sei eine Berufung auf die Garantie des Familien- oder des Privatlebens im

Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV) geeignet, um einen Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers Nr. 1 zu begründen.

2.3 Die

Beschwerdeführenden waren gemäss den Akten seit August 2009 an derselben

Adresse gemeldet. Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht sind

im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass sie dort einen gemeinsamen

Haushalt führten. Aus diesem Grund vermag das Zusammenleben der Ehegatten

keinen neuen Sachverhalt darzustellen. Dass das Migrationsamt davon abgesehen

hat, auf das nur gut eine Woche nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen

Urteils vom 4. Februar 2010 sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch

einzutreten und einen erneuten materiellen Entscheid über das Begehren um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu fällen, ist daher nicht zu beanstanden.

Wenn die Beschwerdeführenden sodann im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren weiterhin – zumindest sinngemäss – geltend

gemacht haben, ihr Zusammenleben stelle eine neue wesentliche Tatsache dar,

kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen.

Schliesslich

bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat sein Ermessen

im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG in rechtsverletzender Weise ausgeübt

hat, noch sind Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG

ersichtlich.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.

Der

vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen.

Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an…