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Entscheid

VB.2011.00239

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00239

13. Mai 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13260)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt C im

Strafvollzug. Sein Gesuch um Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86

des Strafgesetzbuchs (StGB) wies das Amt für Justizvollzug, Abteilung

Strafvollzug der Bewährungs- und Vollzugsdienste, am 17. Februar 2011 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2011 erhob

Rechtsanwalt B am 14. Februar 2011 im Namen von A Rekurs bei der Direktion

der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion). Er beantragte, den

Entscheid aufzuheben und dem Verurteilten die bedingte Entlassung zu gewähren.

Die Justizdirektion räumte ihm am 15. Februar 2011 eine zehntägige Frist

ein, um eine Vollmacht von A für das vorliegende Verfahren einzureichen. Bei

Säumnis würde auf den Rekurs nicht eingetreten. Am 4. März 2011 trat die

Justizdirektion auf den Rekurs nicht ein und auferlegte RA B die Verfahrenskosten.

III.

Dagegen erhob RA B am 11. April 2011 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 4. März 2011 sei

ersatzlos aufzuheben. Sodann sei das Verfahren in der Folge zur materiellen

Prüfung der Frage der bedingten Entlassung (und materiellen Behandlung des

Rekurses vom 14. Februar 2011) an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Am

19.

April 2011 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde

von RA B. Derselbe Antrag wurde für den Fall gestellt, dass A eine Vollmacht

nachreichen würde, ansonsten auf dessen Beschwerde nicht einzutreten sei. Nach

Einräumung einer Nachfrist reichte RA B am 26. April 2011 eine von A am

24.

April 2011 unterzeichnete Vollmacht betreffend "Verfügung vom 17.

Januar 2011" sowie eine Eingabe mit dem Antrag auf Beizug der

migrationsrechtlichen Akten ein. Am 27. April 2011 ging hierorts eine von A

am 22. April 2011 unterzeichnete, in englischer Sprache abgefasste

Vollmacht betreffend "RELEASE OF CUSTODY" ein. Das Amt für Justizvollzug

verzichtete am 29. April 2011 auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b

Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist

er durch den Einzelrichter zu behandeln. Weil sämtliche Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Vorliegend

ist der vorinstanzliche Entscheid zu prüfen, worin mangels Prozessvollmacht des

Beschwerdeführers 1 nicht auf den Rekurs eingetreten wurde. Hingegen bildet die

verweigerte Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86 StGB bzw.

die materielle Prüfung der bedingten Entlassung nicht Gegenstand des

Verfahrens. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist

nicht weiter einzugehen. Da die migrationsrechtliche Thematik ebenfalls die

materielle Prüfung der bedingten Entlassung betrifft, ist der Antrag des

Beschwerdeführers 2, die migrationsrechtlichen Akten beizuziehen, abzuweisen.

2.

Ein Rekurs, der

nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist nur gültig, wenn die nötigen

schriftlichen, vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmachten vorliegen; die

Bevollmächtigung kann sich aber auch stillschweigend aus den Umständen ergeben

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22

N. 16).

3.

Nach Ansicht der

Beschwerdeführenden könne es nicht angehen, unter den gegebenen Umständen das

Eintreten auf den Rekurs von einer formellen Vollmacht abhängig zu machen.

Wegen des drohenden Fristenlaufs und aufgrund der Sorgfaltspflicht sei der Beschwerdeführer

2.

gezwungen gewesen, einen Rekurs rechtzeitig zu verfassen. Es stelle sich

aufgrund der neuen Gesetzgebung (Art. 130 Abs. 1 lit. c der

Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) ohnehin

die Frage, ob bei einer solch entscheidenden Frage wie die Gewährung der bedingten

Entlassung der Anwalt des Betroffenen nicht von Amtes wegen ein Mitsprache-

oder zumindest ein Recht zur Antragsstellung hätte. Der Beschwerdeführer 1

müsse schliesslich auch gestützt auf den Grundsatz der Rechtsweggarantie (Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ein Recht

darauf haben, dass im Fall – auch einer vollmachtlosen – Rekursanhebung die

freiheitsbeschränkende Anordnung eine materielle Überprüfung erfahre.

4.

4.1

Da im Rahmen des Rekursverfahrens offensichtlich keine Prozessvollmacht

des Beschwerdeführers 1 an den Beschwerdeführer 2 vorlag, gilt es nachfolgend

zu prüfen, ob sich die streitbetroffene Bevollmächtigung stillschweigend aus

den Umständen ergab.

4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 die

Interessenwahrung im vorinstanzlichen Verfahren keinesfalls gestützt auf seine

frühere Mandatierung durch den Staat als amtlich bestellter Verteidiger im

Strafverfahren (vgl. § 12 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung

vom 4. Mai 1919 [StPO ZH], in Kraft bis 31. Dezember 2010) herleiten

kann. Denn jenes Mandat endete spätestens mit der Rechtskraft des Strafurteils

vom 1. März 2010 (dazu auch hinten E. 4.3). Zweifelhaft erscheint es

sodann, ob während des Rekursverfahrens überhaupt ein Mandats- bzw.

Auftragsverhältnis im Sinn von Art. 394 ff. des Obligationenrechts

(OR) zwischen den Beschwerdeführenden bestand: Offensichtlich leistete der

Beschwerdeführer 1 den Kostenvorschuss nicht, den der Beschwerdeführer 2

zur Bedingung machte, um in der Angelegenheit überhaupt erst tätig zu werden.

Ferner kann mit Zusendung eines Entscheids der Vollzugsbehörde ohne weitere

Angaben nicht bereits auf eine Mandatierung geschlossen werden; vielmehr hätte

sich der Beschwerdeführer 2 in der Folge nach Massgabe der ihm zukommenden

anwaltlichen Sorgfaltspflicht beim Beschwerdeführer 1 über das weitere

Vorgehen informieren und instruieren lassen müssen. Dies drängte sich schon

deshalb auf, da das Schreiben vom 31. Januar 2011 an den Beschwerdeführer 1 in

deutscher Sprache abgefasst war, womit dieser angesichts der geltend gemachten

Sprachprobleme Mühe bekunden musste. Zudem ging der Beschwerdeführer 2 offenbar

selbst von geringen Chancen bezüglich einer bedingten Entlassung vor dem

Strafende aus. Mit der bis 22. Februar 2011 dauernden 30-tägigen

Rekursfrist im Sinn von § 22 Abs. 1 VRG verfügte der Beschwerdeführer

2.

über genügend Zeit, um Instruktionen einzuholen. Das Vorbringen, ein Zuwarten

über den 14. Februar 2011 hinaus hätte mit seinen Ferien kollidiert,

stösst angesichts der besagten anwaltlichen Sorgfaltspflicht von vornherein ins

Leere. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer 2 im Beschwerdeverfahren nunmehr

möglich, innert der angesetzten Frist von zehn Tagen eine vom Beschwerdeführer

1.

unterzeichnete schriftliche Vollmacht beizubringen.

4.3

Die Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86 StGB

stellt ein Verfahren im Rahmen des Strafvollzugs dar. Gemäss Art. 123 Abs. 2

BV und Art. 372 Abs. 1 StGB, wonach die Kantone die Strafurteile zu vollstrecken

haben, obliegen der Justizdirektion alle im Zusammenhang mit dem Vollzug

strafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide, die nicht

ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind (§ 14 Abs. 1 des

Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006). Gemäss § 5 lit. a

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) vollzieht das Amt

für Justizvollzug die von züricherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden

ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie die Anordnungen von

gemeinnütziger Arbeit. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste als eine der

Hauptabteilungen des Amts für Justizvollzug im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a

JVV regeln insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der

Aufträge gemäss § 5 lit. a JVV (§ 8 lit. a JVV) und

entscheiden somit in erster Instanz über die Gewährung der bedingten Entlassung

nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe. Die Anordnungen des Amts für

Justizvollzug bzw. der Bewährungs- und Vollzugsdienste können mit Rekurs nach §§ 19 ff.

VRG angefochten werden (§ 167 VRG). Demnach ist das Verfahren betreffend

Gewährung der bedingten Entlassung nach dem Zweidritteltermin ein Verfahren vor

Verwaltungs- und nicht vor Strafbehörden. Daran ändert sich durch die per

1.

Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung

nichts (vgl. VGr, 27. Januar 2011, VB.2010.00606, E. 2.5). Vorliegend

besteht somit kein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung im Sinn von Art. 130

StPO, wie es die Beschwerdeführenden geltend zu machen versuchen. Dies spricht

überdies gegen eine Weitergeltung der dem Beschwerdeführer 2 im Strafverfahren

erteilten Mandatierung.

4.4

Art. 29a BV gewährleistet, dass jede Person bei

Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde

hat. Im Rahmen des nunmehr gesetzlich vorgesehenen Weiterzugs von

verwaltungsinternen Entscheiden an das Verwaltungsgericht in Angelegenheiten

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug ist der Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde im Kanton Zürich garantiert (vgl. Weisung des

Regierungsrats vom 29. April 2009, S. 71 f.). Dies gilt auch in

Fällen betreffend die Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86

StGB. Gestützt auf Art. 29a BV kann daraus indessen kein Recht für Anwälte

abgeleitet werden, im Namen eines ehemaligen Klienten ohne dessen

Bevollmächtigung vor einer Verwaltungsbehörde Rekurs zu erheben, wie es der

Beschwerdeführer 2 behauptet.

4.5

Somit sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine stillschweigende

Bevollmächtigung des Beschwerdeführers 2 zur Rekurserhebung für den

Beschwerdeführer 1 schliessen lassen. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus,

dass im Rahmen des Rekursverfahrens keine Prozessvollmacht vorlag, weshalb sie

auf den Rekurs in der Folge nicht eintrat.

5.

Unter diesen Umständen und nach Massgabe des

Verursacherprinzips ist die vorinstanzliche Kostenauflage nicht zu beanstanden

(vgl. § 13 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…