VB.2011.00239
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00239
13. Mai 2011Deutsch9 min
(URT.2011.13260)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00239
Urteil
der Einzelrichter
vom 13. Mai 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
1. A, vertreten durch RA B,
2. RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt C im
Strafvollzug. Sein Gesuch um Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86
des Strafgesetzbuchs (StGB) wies das Amt für Justizvollzug, Abteilung
Strafvollzug der Bewährungs- und Vollzugsdienste, am 17. Februar 2011 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2011 erhob
Rechtsanwalt B am 14. Februar 2011 im Namen von A Rekurs bei der Direktion
der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion). Er beantragte, den
Entscheid aufzuheben und dem Verurteilten die bedingte Entlassung zu gewähren.
Die Justizdirektion räumte ihm am 15. Februar 2011 eine zehntägige Frist
ein, um eine Vollmacht von A für das vorliegende Verfahren einzureichen. Bei
Säumnis würde auf den Rekurs nicht eingetreten. Am 4. März 2011 trat die
Justizdirektion auf den Rekurs nicht ein und auferlegte RA B die Verfahrenskosten.
III.
Dagegen erhob RA B am 11. April 2011 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 4. März 2011 sei
ersatzlos aufzuheben. Sodann sei das Verfahren in der Folge zur materiellen
Prüfung der Frage der bedingten Entlassung (und materiellen Behandlung des
Rekurses vom 14. Februar 2011) an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Am
19.
April 2011 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde
von RA B. Derselbe Antrag wurde für den Fall gestellt, dass A eine Vollmacht
nachreichen würde, ansonsten auf dessen Beschwerde nicht einzutreten sei. Nach
Einräumung einer Nachfrist reichte RA B am 26. April 2011 eine von A am
24.
April 2011 unterzeichnete Vollmacht betreffend "Verfügung vom 17.
Januar 2011" sowie eine Eingabe mit dem Antrag auf Beizug der
migrationsrechtlichen Akten ein. Am 27. April 2011 ging hierorts eine von A
am 22. April 2011 unterzeichnete, in englischer Sprache abgefasste
Vollmacht betreffend "RELEASE OF CUSTODY" ein. Das Amt für Justizvollzug
verzichtete am 29. April 2011 auf eine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b
Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist
er durch den Einzelrichter zu behandeln. Weil sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Vorliegend
ist der vorinstanzliche Entscheid zu prüfen, worin mangels Prozessvollmacht des
Beschwerdeführers 1 nicht auf den Rekurs eingetreten wurde. Hingegen bildet die
verweigerte Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86 StGB bzw.
die materielle Prüfung der bedingten Entlassung nicht Gegenstand des
Verfahrens. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist
nicht weiter einzugehen. Da die migrationsrechtliche Thematik ebenfalls die
materielle Prüfung der bedingten Entlassung betrifft, ist der Antrag des
Beschwerdeführers 2, die migrationsrechtlichen Akten beizuziehen, abzuweisen.
2.
Ein Rekurs, der
nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist nur gültig, wenn die nötigen
schriftlichen, vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmachten vorliegen; die
Bevollmächtigung kann sich aber auch stillschweigend aus den Umständen ergeben
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22
N. 16).
3.
Nach Ansicht der
Beschwerdeführenden könne es nicht angehen, unter den gegebenen Umständen das
Eintreten auf den Rekurs von einer formellen Vollmacht abhängig zu machen.
Wegen des drohenden Fristenlaufs und aufgrund der Sorgfaltspflicht sei der Beschwerdeführer
2.
gezwungen gewesen, einen Rekurs rechtzeitig zu verfassen. Es stelle sich
aufgrund der neuen Gesetzgebung (Art. 130 Abs. 1 lit. c der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) ohnehin
die Frage, ob bei einer solch entscheidenden Frage wie die Gewährung der bedingten
Entlassung der Anwalt des Betroffenen nicht von Amtes wegen ein Mitsprache-
oder zumindest ein Recht zur Antragsstellung hätte. Der Beschwerdeführer 1
müsse schliesslich auch gestützt auf den Grundsatz der Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ein Recht
darauf haben, dass im Fall – auch einer vollmachtlosen – Rekursanhebung die
freiheitsbeschränkende Anordnung eine materielle Überprüfung erfahre.
4.
4.1
Da im Rahmen des Rekursverfahrens offensichtlich keine Prozessvollmacht
des Beschwerdeführers 1 an den Beschwerdeführer 2 vorlag, gilt es nachfolgend
zu prüfen, ob sich die streitbetroffene Bevollmächtigung stillschweigend aus
den Umständen ergab.
4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 die
Interessenwahrung im vorinstanzlichen Verfahren keinesfalls gestützt auf seine
frühere Mandatierung durch den Staat als amtlich bestellter Verteidiger im
Strafverfahren (vgl. § 12 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung
vom 4. Mai 1919 [StPO ZH], in Kraft bis 31. Dezember 2010) herleiten
kann. Denn jenes Mandat endete spätestens mit der Rechtskraft des Strafurteils
vom 1. März 2010 (dazu auch hinten E. 4.3). Zweifelhaft erscheint es
sodann, ob während des Rekursverfahrens überhaupt ein Mandats- bzw.
Auftragsverhältnis im Sinn von Art. 394 ff. des Obligationenrechts
(OR) zwischen den Beschwerdeführenden bestand: Offensichtlich leistete der
Beschwerdeführer 1 den Kostenvorschuss nicht, den der Beschwerdeführer 2
zur Bedingung machte, um in der Angelegenheit überhaupt erst tätig zu werden.
Ferner kann mit Zusendung eines Entscheids der Vollzugsbehörde ohne weitere
Angaben nicht bereits auf eine Mandatierung geschlossen werden; vielmehr hätte
sich der Beschwerdeführer 2 in der Folge nach Massgabe der ihm zukommenden
anwaltlichen Sorgfaltspflicht beim Beschwerdeführer 1 über das weitere
Vorgehen informieren und instruieren lassen müssen. Dies drängte sich schon
deshalb auf, da das Schreiben vom 31. Januar 2011 an den Beschwerdeführer 1 in
deutscher Sprache abgefasst war, womit dieser angesichts der geltend gemachten
Sprachprobleme Mühe bekunden musste. Zudem ging der Beschwerdeführer 2 offenbar
selbst von geringen Chancen bezüglich einer bedingten Entlassung vor dem
Strafende aus. Mit der bis 22. Februar 2011 dauernden 30-tägigen
Rekursfrist im Sinn von § 22 Abs. 1 VRG verfügte der Beschwerdeführer
2.
über genügend Zeit, um Instruktionen einzuholen. Das Vorbringen, ein Zuwarten
über den 14. Februar 2011 hinaus hätte mit seinen Ferien kollidiert,
stösst angesichts der besagten anwaltlichen Sorgfaltspflicht von vornherein ins
Leere. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer 2 im Beschwerdeverfahren nunmehr
möglich, innert der angesetzten Frist von zehn Tagen eine vom Beschwerdeführer
1.
unterzeichnete schriftliche Vollmacht beizubringen.
4.3
Die Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86 StGB
stellt ein Verfahren im Rahmen des Strafvollzugs dar. Gemäss Art. 123 Abs. 2
BV und Art. 372 Abs. 1 StGB, wonach die Kantone die Strafurteile zu vollstrecken
haben, obliegen der Justizdirektion alle im Zusammenhang mit dem Vollzug
strafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide, die nicht
ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind (§ 14 Abs. 1 des
Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006). Gemäss § 5 lit. a
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) vollzieht das Amt
für Justizvollzug die von züricherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden
ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie die Anordnungen von
gemeinnütziger Arbeit. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste als eine der
Hauptabteilungen des Amts für Justizvollzug im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a
JVV regeln insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der
Aufträge gemäss § 5 lit. a JVV (§ 8 lit. a JVV) und
entscheiden somit in erster Instanz über die Gewährung der bedingten Entlassung
nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe. Die Anordnungen des Amts für
Justizvollzug bzw. der Bewährungs- und Vollzugsdienste können mit Rekurs nach §§ 19 ff.
VRG angefochten werden (§ 167 VRG). Demnach ist das Verfahren betreffend
Gewährung der bedingten Entlassung nach dem Zweidritteltermin ein Verfahren vor
Verwaltungs- und nicht vor Strafbehörden. Daran ändert sich durch die per
1.
Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung
nichts (vgl. VGr, 27. Januar 2011, VB.2010.00606, E. 2.5). Vorliegend
besteht somit kein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung im Sinn von Art. 130
StPO, wie es die Beschwerdeführenden geltend zu machen versuchen. Dies spricht
überdies gegen eine Weitergeltung der dem Beschwerdeführer 2 im Strafverfahren
erteilten Mandatierung.
4.4
Art. 29a BV gewährleistet, dass jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde
hat. Im Rahmen des nunmehr gesetzlich vorgesehenen Weiterzugs von
verwaltungsinternen Entscheiden an das Verwaltungsgericht in Angelegenheiten
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug ist der Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde im Kanton Zürich garantiert (vgl. Weisung des
Regierungsrats vom 29. April 2009, S. 71 f.). Dies gilt auch in
Fällen betreffend die Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86
StGB. Gestützt auf Art. 29a BV kann daraus indessen kein Recht für Anwälte
abgeleitet werden, im Namen eines ehemaligen Klienten ohne dessen
Bevollmächtigung vor einer Verwaltungsbehörde Rekurs zu erheben, wie es der
Beschwerdeführer 2 behauptet.
4.5
Somit sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine stillschweigende
Bevollmächtigung des Beschwerdeführers 2 zur Rekurserhebung für den
Beschwerdeführer 1 schliessen lassen. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus,
dass im Rahmen des Rekursverfahrens keine Prozessvollmacht vorlag, weshalb sie
auf den Rekurs in der Folge nicht eintrat.
5.
Unter diesen Umständen und nach Massgabe des
Verursacherprinzips ist die vorinstanzliche Kostenauflage nicht zu beanstanden
(vgl. § 13 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…