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Entscheid

VB.2011.00241

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00241

10. Mai 2012Deutsch23 min

(URT.2012.14273)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die C AG betreibt an der E-Strasse 01 in F einen

Lager- und Umschlagplatz für Industrieabfälle. Die kommunale baurechtliche

Bewilligung hierfür wurde ihr am 5. Oktober 1993 ausgehend von einem

Betriebs- und Entwässerungskonzept vom April 1993 (Konzept I) vom

Gemeinderat F erteilt. Eine zusätzlich notwendige kantonale Bewilligung erteilte

die Baudirektion am 29. Dezember 1993, dies aufgrund des überarbeiteten

Betriebs- und Entwässerungskonzepts von November 1993 (Konzept II). Nach

dieser kantonalen Bewilligung durften auf dem Umschlagplatz keine Metallspäne,

Altautos, Batterien und Kühlschränke entgegengenommen werden.

B.

Am 18. April 2007 erteilte das Amt für Abfall,

Wasser, Energie und Luft (AWEL) der C AG eine bis zum 31. März 2008

befristete provisorische Bewilligung zur Entgegennahme bestimmter näher

bezeichneter Sonderabfälle und anderer kontrollpflichtiger Abfälle im Sinn der

Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA).

C.

Auf ein Gesuch der C AG vom 23. September

2008 und eine Gesuchsergänzung vom 25. Februar 2010 hin erteilte das AWEL

der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Juli 2010 unter Auflagen und

Bedingungen eine bis 31. Juli 2015 befristete Bewilligung zur

Entgegennahme bestimmter im Einzelnen aufgeführter Abfälle. Bewilligt wurde

dabei unter anderem die Entgegennahme von Altfahrzeugen, die weder

Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten, gebrauchten

Geräten mit Ausnahmen sowie Bleibatterien und Bleiakkumulatoren. Die Bewilligung

enthielt sodann einen Vorbehalt bezüglich weiterer Auflagen, wie sie sich aus

anderweitigen Erlassen ergeben könnten, namentlich solche des Brandschutzes,

der Arbeitssicherheit usw. sowie bauliche Auflagen der Gemeinde

(Disp.-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A, ein Nachbar

des Recyclingbetriebs, am 13. August 2010 Rekurs mit dem Antrag, die

Bewilligung sei aufzuheben, eventuell sei sie in Bezug auf die Abfall- und die

Behandlungsarten derart zu beschränken und mit Auflagen zu versehen, dass

daraus keine Überschreitung der zulässigen Nutzung der Anlagen gemäss den Bewilligungen

vom 5. Oktober 1993 und 29. Dezember 1993 resultiere; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C AG. Die Baudirektion des

Kantons Zürich hiess das Rechtsmittel am 10. März 2011 teilweise gut. Sie

hob die Auflage gemäss Disp.-Ziff. I.2 der kantonalen Bewilligung vom

29.

Dezember 1993 widerrufsweise auf, wies den Rekurs im Übrigen aber ab.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am

11.

April 2011 Beschwerde und erneuerte dabei seine Rekursanträge.

Subeventuell verlangte er zudem, die Sache sei zur neuen Entscheidung aufgrund

einer ergänzten Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Am 27. Mai 2011 ersuchte die C AG

darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Nach Einholen

der Stellungnahmen hierzu lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch mit

Präsidialverfügung vom 14. Juli 2011 ab (Prot. S. 5 f.). Eine

hiergegen erhobene Beschwerde der C AG wies das Bundesgericht mit Urteil

vom 29. September 2011 ab.

Die Baudirektion hatte bereits am

19.

Mai 2011 unter Verweis auf den angefochtenen Rekursentscheid die Abweisung

der Beschwerde beantragt, ebenso das AWEL in seiner Beschwerdeantwort vom

25.

Mai 2011. Die C AG beantwortete die Beschwerde am 29. Juni

2011.

mit dem Antrag auf deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers. In ihren weiteren Eingaben vom

22.

November und 5. Dezember 2011, 3. und 30. Januar, 13. und

24.

Februar sowie 1. März 2012 hielten die Parteien an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

2.

Im Streit liegt die befristete Bewilligung vom

13.

Juli 2010 zur Entgegennahme von Abfällen im Sinn von Art. 8 VeVA.

Mit dem teilweise gutheissenden Rekursentscheid liess die Vorinstanz die

angefochtene Bewilligung in vollem Umfang bestehen, widerrief jedoch – über die

Rekursanträge hinausgehend – eine einschränkende Auflage in der kantonalen

Bewilligung vom 29. Dezember 1993. Damit hat sie im Endeffekt die

angefochtene Anordnung zum Nachteil des Rekurrenten abgeändert, was gemäss

§ 27 VRG bei gegebenem sachlichem Zusammenhang grundsätzlich zulässig ist.

Im Beschwerdeverfahren liegt damit sowohl die angefochtene Bewilligung vom

13.

Juli 2010 als auch der genannte Teilwiderruf der Bewilligung vom

29.

Dezember 1993 im Streit.

3.

3.1

Das

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) regelt unter

anderem den Umgang mit Abfällen. Als solche gelten bewegliche Sachen, deren

sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse

geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG). Als Umgang wird jede Tätigkeit im

Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen qualifiziert, insbesondere

das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern,

Transportieren oder Entsorgen (Art. 7 Abs. 6ter USG). Die

Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die

Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als

Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der

Abfälle (Art. 7 Abs. 6bis USG).

Das Gesetz verlangt generell, dass Abfälle umweltgerecht

entsorgt werden müssen (Art. 30 Abs. 3 USG), und ermächtigt den

Bundesrat, unter anderem nähere Vorschriften über Abfälle, deren Behandlung,

Ablagerung, den Verkehr damit sowie über Abfallanlagen zu erlassen

(Art. 30c, 30e–h USG). Im Rahmen dieser Delegation erliess der Bundesrat

die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA), die

für das Vermindern und Behandeln von Abfällen sowie das Errichten und Betreiben

von Abfallanlagen gilt (Art. 2 TVA), und die Verordnung über den Verkehr

mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA), die den Verkehr mit Abfällen regelt

und sicherstellen soll, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen

übergeben werden (Art. 1 VeVA).

3.2

Nach

Art. 3 Abs. 4 TVA gelten Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden,

als Abfallanlagen. Als Behandeln von Abfällen gilt deren Verwerten,

Unschädlichmachen oder Beseitigen. Dem Behandeln gleichgestellt ist das Zwischenlagern;

nicht als Behandeln gelten jedoch das Sammeln und Transportieren (Art. 3

Abs. 3 TVA). Wer um eine Bewilligung für eine Abfallanlage nachsucht, muss

der Behörde verschiedene – näher bezeichnete – Angaben machen (Art. 19

Abs. 1 TVA), die alsdann eine der Grundlagen für die Beurteilung der

Umweltbelastung der Anlage bilden (Art. 19 Abs. 2 TVA). Für die

Beurteilung von Abfallanlagen, für die die TVA keine Anforderungen enthält, ist

der Stand der Technik massgebend (Art. 19 Abs. 3 TVA). Die Kantone

koordinieren in ihrem Zuständigkeitsbereich sämtliche für Bau oder Betrieb von

Abfallanlagen erforderlichen Bewilligungsverfahren, unter anderem insbesondere

für die Raumplanungsbewilligung und die Bewilligung nach der VeVA (Art. 20

TVA).

3.3

Gemäss

Art. 2 VeVA erlässt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,

Energie und Kommunikation (UVEK) eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis

(inkl. die Bezeichnung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen

Abfällen) und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren; diese beiden

Verzeichnisse befinden sich in den Anhängen 1 und 2 der Verordnung des UVEK

über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 (SR 814.610.1).

Nach Art. 8 Abs. 1 VeVA benötigen Entsorgungsunternehmen, die

Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, für jede

Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Art. 9 VeVA

regelt, welche Angaben das Bewilligungsgesuch enthalten muss. Nach Art. 10

Abs. 1 VeVA erteilt die kantonale Behörde die Bewilligung, wenn aus dem

Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle

umweltverträglich zu entsorgen. Sie legt in der Bewilligung insbesondere fest,

welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen, wie die Abfälle entsorgt werden

und welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle

einzuhalten sind, insbesondere Mengenbeschränkungen, Einsatz bestimmter Anlagen

und Einrichtungen sowie Beizug von Fachleuten (Art. 10 Abs. 2

lit. a–c VeVA). Sie erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre

(Art. 10 Abs. 3 VeVA).

4.

Im Streit liegt eine Bewilligung zur Entgegennahme von

Abfällen im Sinn von Art. 9 VeVA. Inwieweit ausserdem auch die TVA zur

Anwendung gelangt, ist strittig. In diesem Zusammenhang sind sich die Parteien

sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneinig über die

Qualifikation des Betriebs der Beschwerdegegnerin 2 und die Natur der

kantonalen Bewilligung vom 29. Dezember 1993. Diese Fragen sind vorab zu

klären.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin 2 betreibt eine Anlage zur Entsorgung von Abfällen im Sinn

von Art. 30h USG. Dies ergibt sich daraus, dass sie die Abfälle unter

anderem im Sinn von Art. 7 Abs. 6bis USG auch behandelt,

indem sie sie sortiert und mechanisch, insbesondere mittels Baggergreifer

(früher Panzerschrank) und Alligatorenscheren, zerkleinert. Darin liegt eine

physikalische Veränderung (vgl. URP 1997, 581 betr. Bauschutt). Die Vorinstanz

wie auch die Beschwerdegegnerin 2 gehen demnach zu Unrecht davon aus, dass die

entgegengenommenen Abfälle gar nicht behandelt würden. Zudem dient die Anlage

bezüglich bestimmter Abfallarten und Entsorgungsverfahren auch der

Zwischenlagerung (bewilligte Entsorgungsverfahren D151, D152, R151, R152 und

R153), was nach Art. 7 Abs. 6bis USG ebenfalls zur

Entsorgung gehört.

4.2

4.2.1

Die fragliche Abfallentsorgungsanlage ist damit grundsätzlich auch eine

solche im Sinn der TVA. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 und der

Vorinstanz steht Art. 3 Abs. 3 TVA, dem mit Bezug auf die Begriffsdefinition

des Behandelns seit Einfügen von Art. 7 Abs. 6bis USG

keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. Peter M. Keller, in Kommentar USG, 2002,

Art. 7 N. 33), dem nicht entgegen.

Bezogen auf die hier streitbetroffene Abfallanlage enthält

die TVA allerdings nur für Zwischenlager konkrete materielle Betriebsvorschriften

(Art. 37 TVA), bezogen auf die weiteren Entsorgungsvorgänge gelten allein

die im 2. Kapitel der Verordnung aufgeführten Allgemeinen Vorschriften. Von

Bedeutung sind hier allenfalls die Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren

für Abfallanlagen, die Beurteilungsgrundlagen (Art. 19 TVA) und die

Koordination (Art. 20 TVA).

4.2.2

Die TVA schreibt

für die Errichtung und den Betrieb der streitbetroffenen Anlage keine

Bewilligungspflicht vor und überlässt es damit den Kantonen, weitere

Anlagetypen einer Bewilligung zu unterstellen. Nach § 4 Abs. 1 des

kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfG) bedarf die Errichtung

von Abfallanlagen und von Deponien zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligung

einer kantonalen Bewilligung nach diesem Gesetz, wobei der Regierungsrat die

dieser Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen bezeichnet. Deponien und

Verbrennungsanlagen erfordern zusätzlich auch eine kantonale Betriebsbewilligung;

auch hier kann der Regierungsrat weitere Abfallanlagen bezeichnen, die einer

Betriebsbewilligung bedürfen (§ 4 Abs. 2 AbfG). Nach § 2

Abs. 1 der kantonalen Abfallverordnung vom 24. November 1999 (AbfV)

bedürfen neben Deponien und Verbrennungsanlagen nur diejenigen weiteren

Abfallanlagen einer kantonalen Errichtungs- und Betriebsbewilligung, die der

Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Anlagen für die Trennung oder

mechanische Behandlung von Abfällen werden ab einem Umsatz von 10'000 Tonnen

pro Jahr, Zwischenlager ab einem Umsatz von 5'000 Tonnen jährlich der UVP unterstellt

(Anhang zur kantonalen Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

vom 5. Oktober 2011, EV UVP, Ziff. 40.7 und 40.8).

Im Verfahren ist umstritten,

welche Abfallmengen im strittigen Betrieb umgesetzt werden sollen. Die

angefochtene Verfügung äusserte sich dazu nicht; die Baudirektion ging von

mehreren Hundert Tonnen Abfall aus. Der Beschwerdeführer, der die Abfallmenge

im Rekursverfahren noch auf 1'000 Tonnen schätzte, machte im Beschwerdeverfahren

vorerst eine Abfallmenge von weit mehr als 1'000 Tonnen geltend und sah sich

alsdann mangels konkreter Angaben der Beschwerdegegnerin 2 veranlasst zur

Annahme, der Umsatz liege über 10'000 Tonnen jährlich.

Nach dem ursprünglichen

Betriebskonzept II von November 1993 sollten auf dem Betriebsareal jährlich

etwa 200 bis 250 Tonnen Altmetalle gesammelt und weitergeleitet werden. Der bei

den Kunden eingesammelte Schrott hingegen sollte ohne Beanspruchung des

Betriebsareals direkt an die entsprechenden Werke weitergeleitet werden. Heute

präsentiert sich die Situation wie folgt: Nach den VeVA-Materialbilanzen nahm

der streitbetroffene Betrieb zwischen 2007 und 2010 jährlich zwischen 32 und 59

Tonnen kontrollpflichtige Abfälle entgegen, im Wesentlichen in Form von

Altkabel und Altholz. Diesem Input steht in den einzelnen Jahren jeweils ein

Output an Mengen kontrollpflichtiger Abfälle und Sonderabfälle gegenüber, der

den Materialumsatz als solchen nicht beeinflusst. Die Umschlagsmenge nicht

kontrollpflichtiger Metallabfälle schätzte die Beschwerdegegnerin 2 im

erstinstanzlichen Verfahren auf 400 Tonnen, was dem zuständigen Sachbearbeiter

des AWEL in Anbetracht der Einrichtungen als etwas wenig erschien. Die übrigen

vom Betrieb entgegengenommenen Abfälle sollen weiterhin nicht auf dem

Betriebsareal umgeschlagen, sondern direkt beim Kunden abgeholt und den

Deponien zugeführt werden.

Aufgrund dieser Angaben und Umstände erscheint die Annahme

der Vorinstanzen, dass die jährlich umgeschlagene Abfallmenge im Grössenbereich

von höchstens 1'000 Tonnen liegt, als genügend gesichert. Eine weitere Sachverhaltsermittlung

dazu erübrigt sich.

4.2.3

Damit unterliegt der Betrieb der Beschwerdegegnerin nach geltendem Recht

weder einer UVP noch einer abfallrechtlichen Bewilligungspflicht, womit auch

die Anwendbarkeit der Art. 19 und 20 TVA entfällt. Jedoch bleiben die

allgemeinen Vorschriften für das Behandeln bestimmter Abfälle und die

Betriebsvorschriften für Zwischenlager gemäss TVA beachtlich.

4.3

Die am

29.

Dezember 1993 von der Baudirektion erteilte Bewilligung ist keine Errichtungsbewilligung

im Sinn der (damals noch nicht bestehenden) TVA. Sie erging, nachdem die

Situation seinerzeit offenbar in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht als

sanierungsbedürftig eingeschätzt worden war; es handelte sich dabei um eine

Bewilligung zur Schrottablagerung im Sinn von § 6 des damals geltenden

Gesetzes über die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott vom

4.

März 1973 (LS 712.2), eine Abfallablagerungsbewilligung gemäss § 2

lit. h der Verordnung über den Gewässerschutz (GschV, in der damals

geltenden Fassung) sowie um eine Schmutzwassereinleitungsbewilligung. Die Bewilligung

erging nach einer Begehung des Umschlagsplatzes durch Vertreter des Amts für

Gewässerschutz und des Bauamts im Nachgang an die damalige Baubewilligung vom

5.

Oktober 1993.

Mit § 40 AbfG ist das Gesetz über die Beseitigung

ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott aufgehoben worden. Auch die in § 2

lit. h GschV vorgesehene Bewilligungspflicht ist am 14. Juni 2005

aufgehoben worden (OS 60 S. 237).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer rügt die mangelnde Koordination der VeVA-Bewilligung mit der

Baubewilligung sowie der kantonalen Bewilligung aus dem Jahr 1993 im Sinn von

Art. 20 TVA. Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Auffassung, die TVA sei

nicht anwendbar; selbst bei deren Anwendbarkeit käme der erst seit dem

1.

Januar 2006 geltende Art. 20 TVA nicht zum Zug, da die kommunale

und die kantonale Bewilligung der Anlage bereits vor vielen Jahren erteilt

worden seien. Der Entsorgungsplatz sei bewilligt; eine Änderung der Baubewilligung

stehe nicht zur Diskussion.

Nach den vorstehenden Erwägungen ist Art. 20 TVA im

vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dennoch besteht eine Pflicht zur

Koordination, wenn für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage

Verfügungen mehrerer Behörden notwendig sind (Art. 25a RPG, § 8 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997, BVV).

Für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2, auf dem

bewilligten Umschlagplatz weitere (kontrollpflichtige) Abfälle

entgegenzunehmen, ist eine Bewilligung nach VeVA einzuholen. Strittig ist nun,

ob als Folge der bewilligten Betriebsänderung zusätzlich auch die bestehenden

Bewilligungen geändert werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so ist von vornherein

keine formelle oder materielle Koordination zweier Bewilligungsverfahren notwendig.

Besteht jedoch Anpassungsbedarf, so kann sich daraus auch ein Bedarf nach Koordination

ergeben.

5.2

Soweit die

Baudirektion von sich aus und über den Antrag des Beschwerdeführers hinaus die

kantonale Bewilligung vom 29. Dezember 1993 teilweise widerrief, ortete

sie einen Widerspruch zwischen der VeVA-Bewilligung und der kantonalen

Bewilligung und ging damit selber von einem gewissen Anpassungsbedarf aus.

5.2.1

Dies ist insofern unproblematisch, als der fragliche Umschlagplatz nach den

vorstehenden Feststellungen (E. 4.3) heute keine abfallrechtliche

Errichtungsbewilligung mehr bräuchte. Durch das Inkraftsetzen der VeVA und dem

damit für alle Entsorgungsbetriebe geltenden Bewilligungsvorbehalt bezüglich

kontrollpflichtiger Abfälle haben die altrechtlichen Auflagen zur Beschränkung

der Abfallarten daher in abfallrechtlicher Hinsicht ihre Bedeutung verloren.

5.2.2

Soweit die kantonale Bewilligung vom 29. Dezember 1993 jedoch die

Einleitung des Schmutzwassers bewilligte, haben die Auflagen zur Beschränkung

der Abfallarten ihre Bedeutung behalten. Daher setzt das Vorhaben der

Beschwerdegegnerin betreffend Entgegennahme der bisher untersagten Abfallarten

in dieser Hinsicht tatsächlich eine materielle Überprüfung der ursprünglichen

Bewilligung voraus.

Der Beschwerdeführer bringt dazu einzig vor, für diese

Anpassung der Kanalisationsanschlussbewilligung wäre nach neuem Recht nicht

mehr die Baudirektion, sondern die Gemeinde zuständig, ohne dies näher zu

belegen. Nach § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz

(EG GschG) erteilt die Gemeinde die Bewilligung zum Anschluss von

Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen.

Der Regierungsrat bezeichnet Art und Beschaffenheit der Abwässer, welche in öffentliche

Kanalisationen eingeleitet werden dürfen. Abwässer mit schädlichen Wirkungen

für die Abwasseranlagen sind vor ihrer Einleitung nach den Anordnungen der

Direktion vorzubehandeln (§ 17 Abs. 2 EG GschG). Diese in § 17

EG GschG vorgenommene Aufgabenteilung zwischen Gemeinde und Kanton betreffend

Kanalisationsanschluss und Abwassereinleitung galt bereits im Zeitpunkt der

kantonalen Bewilligung vom 29. Dezember 1993. Demnach liegt es durchaus

auch heute noch an der Baudirektion zu entscheiden, ob sich durch die

Entgegennahme zusätzlicher Abfallarten die Abwasserqualität derart verändert,

dass eine Vorbehandlung der Abwässer notwendig wird. Es ist daher nicht zu beanstanden,

wenn die Baudirektion in Wahrnehmung dieser Kompetenz die vormals ausgesprochenen

Abfallbeschränkungen überprüft und entsprechend ihrer Einschätzung aufgehoben

hat.

Mit der vorgenommenen Anpassung der

Schmutzwassereinleitungsbewilligung besteht daher kein weiterer Bedarf nach

Koordination der VeVA-Bewilligung mit der kantonalen Bewilligung vom

29.

Dezember 1993.

5.3

Die

strittige VeVA-Bewilligung erlaubt ohne Mengenbeschränkung die Entgegennahme

bestimmter kontrollpflichtiger Abfallarten. Sie setzt unter anderem geeignete

Anlagen und Einrichtungen voraus und steht dadurch in einem Zusammenhang mit

der baurechtlichen Bewilligung vom 5. Oktober 1993.

5.3.1

Dass die VeVA-Bewilligung, so wie sie erteilt wurde, einen anderen als den

am 5. Oktober 1993 baurechtlich bewilligten Zustand der relevanten Anlagen

voraussetzen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht

ersichtlich.

Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, mit der

kommunalen Baubewilligung sei gestützt auf das eingereichte Betriebskonzept nur

die Annahme von Altmetallen bewilligt worden, ist ihm nicht zu folgen. Im

Gegensatz zur Baudirektion in ihrer Bewilligung vom 29. Dezember 1993

statuierte der Gemeinderat in seiner Baubewilligung vom 5. Oktober 1993

gerade keine Beschränkungen für bestimmte Abfallarten.

Es besteht daher kein Widerspruch zwischen der

VeVA-Bewilligung und der kommunalen Baubewilligung.

5.3.2

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch geltend, die

seinerzeitige Baubewilligung decke den heutigen Betrieb nicht mehr ab, da

dieser seither wesentlich intensiviert worden sei. In der Tat kann eine Nutzungsintensivierung,

die zu mehr Emissionen führt, eine relevante Erweiterung einer Anlage im Sinn

von Art. 18 USG bzw. eine relevante Anlageänderung nach Art. 8

Abs. 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

darstellen (vgl. Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, N. 18 zu

Art. 18). Da die mit der fraglichen VeVA-Bewilligung zugelassenen neuen Abfallarten

jedoch nach den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 nur ca. 10 % des Gesamtumsatzes

ausmachen, kann nicht angenommen werden, dass die VeVA-Bewilligung selber eine

neuerliche Baubewilligungspflicht auslösen würde. Die in den letzten Jahren

eingetretene Mengenausweitung erfolgte offenbar vor allem im Bereich der

nichtkontrollpflichtigen Metallabfälle.

Die Frage, ob diese Mengenausweitung eine relevante und

bewilligungspflichtige Anlageänderung beinhaltet, insbesondere ob die heutige

Lärmsituation eine Neubeurteilung notwendig macht, wird derzeit vom Amt für

Wirtschaft und Arbeit (AWA) geprüft. Die Beschwerdegegnerin 2 liess dazu im

Februar 2011 ein Lärmgutachten erstellen. Es folgten Lärmaufzeichnungen im Mai

2011.

sowie deren Auswertung, ein vom Beschwerdeführer beauftragtes Gutachten

vom 8. Juli 2011, zuletzt die Stellungnahmen der beidseitigen Ingenieurteams

zum Gutachten der Gegenseite. Dieses Verfahren steht in keinem unmittelbaren

Zusammenhang mit der strittigen VeVA-Bewilligung. Es wäre selbst bei einer

Verweigerung der VeVA-Bewilligung durchzuführen und wird auch durch die

strittige Erteilung der VeVA-Bewilligung nicht beeinflusst. Würde das AWA zum

Schluss gelangen, aus Lärmschutzgründen seien konkrete Betriebsbeschränkungen

nötig, etwa bezüglich Menge, Art der Abfälle oder Bearbeitungsmethoden und

-zeiten, so könnten solche Beschränkungen ohne Weiteres auch nachträglich

gegenüber den mit der VeVA-Bewilligung zugelassenen Abfallarten durchgesetzt

werden.

Ähnliches gilt in Sachen Lufthygiene. Der Beschwerdeführer

bringt dazu vor, die im Betrieb verwendeten Maschinen seien nicht mit

Partikelfiltern versehen und bei der Verdichtung würden zumutbare Massnahmen wie

das Besprühen des Altholzes mit Wasser unterlassen. Im Gegensatz zum Lärmschutz

wurde bezüglich Lufthygiene bisher anscheinend kein förmliches Verfahren über

die Frage einer allfälligen Sanierungspflicht eröffnet; es fand lediglich ein

Betriebsbesuch statt. Auch die lufthygienischen Einwände beschlagen vor allem

die Frage, ob die bereits vollzogene Mengenausweitung der Abfälle allenfalls

eine Neueinschätzung der lufthygienischen Beurteilung notwendig macht. Dagegen

ist nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter

substanziiert, dass die im Streit liegende Entgegennahme der verhältnismässig

geringen Menge kontrollpflichtiger Abfälle ihrerseits zu einer lufthygienisch

relevanten Mehrbelastung der Nachbarschaft führt.

Auch unter dem umweltrechtlichen Aspekt fehlt es demnach

am Bedürfnis nach einer Koordination der Verfahren.

6.

6.1

Nach

Art. 9 lit. a–d VeVA muss das Bewilligungsgesuch Angaben darüber

enthalten, welche Abfälle zur Entsorgung entgegengenommen, wie diese bei der

Entgegennahme kontrolliert und wie sie entsorgt werden sollen, sowie darüber,

über welche Anlagen, Einrichtungen und Fachleute das Entsorgungsunternehmen

verfügt, damit die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können. Die

kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass

das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu

entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA).

6.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Gesuchsunterlagen seien mangelhaft. Die

Vorinstanz bezeichnete das schriftliche Gesuch vom 13. April 2010 als eher

knapp, erachtete die Situation aber angesichts der beiden Begehungen vom

24.

Februar und 19. Mai 2010 und des E-Mail-Verkehrs mit dem

Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 als genügend geklärt, um eine Beurteilung

vornehmen zu können.

Mit der befristeten Bewilligung vom 18. April 2007 wurde

dem Entsorgungsbetrieb bereits provisorisch die Entgegennahme von neun

Abfallcodes gestattet, dies im Wesentlichen aufgrund einer Begehung vom

22.

September 2006. Am 23. September 2008 ersuchte die

Beschwerdegegnerin 2 zusätzlich zu den bereits provisorisch bewilligten 9 Abfallcodes

ohne nähere Angaben um die Bewilligung von 17 neuen Abfallcodes. Mit E-Mail vom

25.

Februar 2010 erneuerte sie dieses Begehren, reduzierte das Gesuch

jedoch wiederum ohne nähere Angaben auf fünf zusätzliche Abfallcodes. In dem

per E-Mail vom 13. April 2010 versandten Gesuch schliesslich reduzierte

sie die beantragten Abfallcodes auf vier, zu welchen sie nunmehr auch Angaben

über die Entgegennahme, Kontrolle, Lagerung und Entsorgung machte. In der

angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2010 wurden die bisherigen neun sowie

drei der neuen Codes bewilligt.

Mit der befristeten Bewilligung vom 18. April 2007

und den Angaben gemäss dem Gesuch vom 13. April 2010 liegt eine

ausreichende Basis zur Beurteilung vor. Zwar fällt auf, dass die provisorische

Bewilligung ohne förmliche Angaben der Betreiberin nur aufgrund der damaligen

Begehung erteilt wurde. Das AWEL räumt dazu auch ein, die erforderlichen

Angaben seien nicht bis ins Detail schriftlich festgehalten. Weiter ist zu

kritisieren, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 trotz Befristung der

provisorischen Bewilligung allzu lange Zeit damit liess, die definitive Bewilligung

samt zusätzlicher Abfallcodes mit den erforderlichen Angaben formgerecht zu

verlangen. Dennoch ist nicht ersichtlich, welche Einzelheiten heute bezüglich

der Angaben gemäss Art. 9 lit. a–d VeVA noch geklärt werden müssten.

Die angefochtene Verfügung bezeichnet klar die Abfallarten und Entsorgungsverfahren,

dabei insbesondere auch die Zwischenlagerung unter Dach. Die Kontrolle der

Abfälle findet visuell statt; die Anlagen und Einrichtungen des Betriebs sowie

dessen fachkundiger Betriebsleiter sind bekannt. Soweit der Beschwerdeführer

seine Kritik an den Unterlagen überhaupt auf konkrete Lücken hin substanziiert,

sind seine Einwände unbegründet. In Anwendung von Art. 9 VeVA kommt es

insbesondere nicht darauf an, ob die Abfälle maschinell oder von Hand sortiert

werden oder wo auf dem Betriebsareal welche Abfälle im Einzelnen

zwischengelagert werden. Massgebend ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass

die Abfälle, soweit notwendig, unter Dach liegen. Als Lagerung unter Dach

akzeptiert das AWEL generell nicht nur eine feste Überdachung, sondern auch überdeckte

Container und gedeckte Mulden.

6.3

Der

Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 sodann vor, in den letzten Jahren

wiederholt gegen umweltrechtliche Vorschriften und Auflagen verstossen zu

haben, und leitet aus diesen Mängeln ab, dass die Bewilligung gemäss

Art. 10 VeVA zu verweigern sei.

6.3.1

Während Jahren waren auf dem Areal durch Niederschläge erhebliche Mengen

flüssiger Abfälle aus den Zwischenlagern ausgewaschen worden und im Erdreich

versickert. Dies führte im Jahr 1991 zur Aufforderung, das Areal zu sanieren.

Bis 2006 hatte die Beschwerdegegnerin 2 sodann Erdkabel vorschriftswidrig im

Freien gelagert und einige trockengelegte Fahrzeuge entgegengenommen, ohne über

die entsprechende VeVA-Bewilligung zu verfügen. Bei der Begehung vom

19.

Mai 2010 wurde festgestellt, dass im nicht ordentlich entwässerten

Eingangsbereich ungedeckte leere Fässer und unter einer Blache Bleikabel

gelagert waren. Der Beschwerdeführer belegte sodann im Verfahren mit diversen

aktuellen Fotos die mangelhafte Abdeckung von einzelnen Abfällen sowie die

Entgegennahme nicht trockengelegter Fahrzeuge bzw. Motorblocks. Die beiden Beschwerdegegner

bestritten diese Vorwürfe teilweise, da die abgebildeten Abfälle gar nicht

abgedeckt werden müssten bzw. es sich bei einzelnen Fahrzeugen nicht um

Altautos handle. Nach einer behördlichen Kontrolle vom 25. August 2011

musste die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich ermahnt werden, leere Fässer zu

verschliessen und sämtliche elektronischen und elektrischen Geräte immer und

vollständig unter Dach zu lagern. Auch musste eine auf einem Container

gelagerte Fahrzeugkarrosserie ohne Motorhaube zugedeckt bzw. unter Dach

verbracht werden. Zusammenfassend kann demnach auch ohne Klärung einzelner

verbleibender Streitpunkte festgestellt werden, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin

2.

bis in die jüngste Zeit hinein tatsächlich einige Mängel aufwies.

6.3.2

Der Betrieb verfügt nach den fachkundigen Feststellungen des AWEL

grundsätzlich über genügend grosse Lagervolumen unter Dach, sei es auf der

überdachten Fläche, sei es in gedeckten Containern und Mulden. Daran ändert

nichts, dass eine Halle bzw. feste Überdachung für alle abdeckpflichtigen

Abfälle auch aus Sicht des zuständigen Sachbearbeiters wohl begrüssenswert

wäre.

Auch die weiteren Angaben gemäss Art. 9 VeVA vermögen

durchaus die Annahme zu begründen, dass die Beschwerdegegnerin 2 grundsätzlich

in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die in der Vergangenheit

festgestellten Mängel, welche zumindest in jüngerer Zeit weniger von betrieblichen

Defiziten als von einem nachlässigen faktischen Umgang mit den Abfällen zeugen,

wurden nach behördlicher Mahnung von der Beschwerdegegnerin 2 jeweils behoben.

Wenn die Vorinstanzen trotz einzelner Verstösse darauf bauen, dass der Betrieb

die Abfälle künftig umweltverträglich entsorgen kann, so erscheint diese

Beurteilung zumindest nicht als rechtsverletzend. Das AWEL hat es in der Hand,

auch künftig durch sporadische Kontrollen die Einhaltung der Entsorgungsvorschriften

zu überwachen.

6.4

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen. Es

besteht weder Anlass, die erteilte VeVA-Bewilligung ganz aufzuheben (Hauptantrag)

noch sie zu beschränken (Eventualantrag) noch die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung

zurückzuweisen (Subeventualantrag).

7.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu; er hat jedoch die Beschwerdegegnerin

2.

angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 470.-- Zustellkosten,

Fr. 8'470.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung

von Fr. 4'000.- (MwSt. inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…