VB.2011.00241
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00241
10. Mai 2012Deutsch23 min
(URT.2012.14273)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00241
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
2. C AG, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Abfallentsorgung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die C AG betreibt an der E-Strasse 01 in F einen
Lager- und Umschlagplatz für Industrieabfälle. Die kommunale baurechtliche
Bewilligung hierfür wurde ihr am 5. Oktober 1993 ausgehend von einem
Betriebs- und Entwässerungskonzept vom April 1993 (Konzept I) vom
Gemeinderat F erteilt. Eine zusätzlich notwendige kantonale Bewilligung erteilte
die Baudirektion am 29. Dezember 1993, dies aufgrund des überarbeiteten
Betriebs- und Entwässerungskonzepts von November 1993 (Konzept II). Nach
dieser kantonalen Bewilligung durften auf dem Umschlagplatz keine Metallspäne,
Altautos, Batterien und Kühlschränke entgegengenommen werden.
B.
Am 18. April 2007 erteilte das Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) der C AG eine bis zum 31. März 2008
befristete provisorische Bewilligung zur Entgegennahme bestimmter näher
bezeichneter Sonderabfälle und anderer kontrollpflichtiger Abfälle im Sinn der
Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA).
C.
Auf ein Gesuch der C AG vom 23. September
2008 und eine Gesuchsergänzung vom 25. Februar 2010 hin erteilte das AWEL
der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Juli 2010 unter Auflagen und
Bedingungen eine bis 31. Juli 2015 befristete Bewilligung zur
Entgegennahme bestimmter im Einzelnen aufgeführter Abfälle. Bewilligt wurde
dabei unter anderem die Entgegennahme von Altfahrzeugen, die weder
Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten, gebrauchten
Geräten mit Ausnahmen sowie Bleibatterien und Bleiakkumulatoren. Die Bewilligung
enthielt sodann einen Vorbehalt bezüglich weiterer Auflagen, wie sie sich aus
anderweitigen Erlassen ergeben könnten, namentlich solche des Brandschutzes,
der Arbeitssicherheit usw. sowie bauliche Auflagen der Gemeinde
(Disp.-Ziff. II).
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A, ein Nachbar
des Recyclingbetriebs, am 13. August 2010 Rekurs mit dem Antrag, die
Bewilligung sei aufzuheben, eventuell sei sie in Bezug auf die Abfall- und die
Behandlungsarten derart zu beschränken und mit Auflagen zu versehen, dass
daraus keine Überschreitung der zulässigen Nutzung der Anlagen gemäss den Bewilligungen
vom 5. Oktober 1993 und 29. Dezember 1993 resultiere; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C AG. Die Baudirektion des
Kantons Zürich hiess das Rechtsmittel am 10. März 2011 teilweise gut. Sie
hob die Auflage gemäss Disp.-Ziff. I.2 der kantonalen Bewilligung vom
29.
Dezember 1993 widerrufsweise auf, wies den Rekurs im Übrigen aber ab.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am
11.
April 2011 Beschwerde und erneuerte dabei seine Rekursanträge.
Subeventuell verlangte er zudem, die Sache sei zur neuen Entscheidung aufgrund
einer ergänzten Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Am 27. Mai 2011 ersuchte die C AG
darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Nach Einholen
der Stellungnahmen hierzu lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch mit
Präsidialverfügung vom 14. Juli 2011 ab (Prot. S. 5 f.). Eine
hiergegen erhobene Beschwerde der C AG wies das Bundesgericht mit Urteil
vom 29. September 2011 ab.
Die Baudirektion hatte bereits am
19.
Mai 2011 unter Verweis auf den angefochtenen Rekursentscheid die Abweisung
der Beschwerde beantragt, ebenso das AWEL in seiner Beschwerdeantwort vom
25.
Mai 2011. Die C AG beantwortete die Beschwerde am 29. Juni
2011.
mit dem Antrag auf deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers. In ihren weiteren Eingaben vom
22.
November und 5. Dezember 2011, 3. und 30. Januar, 13. und
24.
Februar sowie 1. März 2012 hielten die Parteien an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
2.
Im Streit liegt die befristete Bewilligung vom
13.
Juli 2010 zur Entgegennahme von Abfällen im Sinn von Art. 8 VeVA.
Mit dem teilweise gutheissenden Rekursentscheid liess die Vorinstanz die
angefochtene Bewilligung in vollem Umfang bestehen, widerrief jedoch – über die
Rekursanträge hinausgehend – eine einschränkende Auflage in der kantonalen
Bewilligung vom 29. Dezember 1993. Damit hat sie im Endeffekt die
angefochtene Anordnung zum Nachteil des Rekurrenten abgeändert, was gemäss
§ 27 VRG bei gegebenem sachlichem Zusammenhang grundsätzlich zulässig ist.
Im Beschwerdeverfahren liegt damit sowohl die angefochtene Bewilligung vom
13.
Juli 2010 als auch der genannte Teilwiderruf der Bewilligung vom
29.
Dezember 1993 im Streit.
3.
3.1
Das
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) regelt unter
anderem den Umgang mit Abfällen. Als solche gelten bewegliche Sachen, deren
sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse
geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG). Als Umgang wird jede Tätigkeit im
Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen qualifiziert, insbesondere
das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern,
Transportieren oder Entsorgen (Art. 7 Abs. 6ter USG). Die
Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die
Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als
Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der
Abfälle (Art. 7 Abs. 6bis USG).
Das Gesetz verlangt generell, dass Abfälle umweltgerecht
entsorgt werden müssen (Art. 30 Abs. 3 USG), und ermächtigt den
Bundesrat, unter anderem nähere Vorschriften über Abfälle, deren Behandlung,
Ablagerung, den Verkehr damit sowie über Abfallanlagen zu erlassen
(Art. 30c, 30e–h USG). Im Rahmen dieser Delegation erliess der Bundesrat
die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA), die
für das Vermindern und Behandeln von Abfällen sowie das Errichten und Betreiben
von Abfallanlagen gilt (Art. 2 TVA), und die Verordnung über den Verkehr
mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA), die den Verkehr mit Abfällen regelt
und sicherstellen soll, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen
übergeben werden (Art. 1 VeVA).
3.2
Nach
Art. 3 Abs. 4 TVA gelten Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden,
als Abfallanlagen. Als Behandeln von Abfällen gilt deren Verwerten,
Unschädlichmachen oder Beseitigen. Dem Behandeln gleichgestellt ist das Zwischenlagern;
nicht als Behandeln gelten jedoch das Sammeln und Transportieren (Art. 3
Abs. 3 TVA). Wer um eine Bewilligung für eine Abfallanlage nachsucht, muss
der Behörde verschiedene – näher bezeichnete – Angaben machen (Art. 19
Abs. 1 TVA), die alsdann eine der Grundlagen für die Beurteilung der
Umweltbelastung der Anlage bilden (Art. 19 Abs. 2 TVA). Für die
Beurteilung von Abfallanlagen, für die die TVA keine Anforderungen enthält, ist
der Stand der Technik massgebend (Art. 19 Abs. 3 TVA). Die Kantone
koordinieren in ihrem Zuständigkeitsbereich sämtliche für Bau oder Betrieb von
Abfallanlagen erforderlichen Bewilligungsverfahren, unter anderem insbesondere
für die Raumplanungsbewilligung und die Bewilligung nach der VeVA (Art. 20
TVA).
3.3
Gemäss
Art. 2 VeVA erlässt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis
(inkl. die Bezeichnung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen
Abfällen) und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren; diese beiden
Verzeichnisse befinden sich in den Anhängen 1 und 2 der Verordnung des UVEK
über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 (SR 814.610.1).
Nach Art. 8 Abs. 1 VeVA benötigen Entsorgungsunternehmen, die
Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, für jede
Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Art. 9 VeVA
regelt, welche Angaben das Bewilligungsgesuch enthalten muss. Nach Art. 10
Abs. 1 VeVA erteilt die kantonale Behörde die Bewilligung, wenn aus dem
Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle
umweltverträglich zu entsorgen. Sie legt in der Bewilligung insbesondere fest,
welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen, wie die Abfälle entsorgt werden
und welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle
einzuhalten sind, insbesondere Mengenbeschränkungen, Einsatz bestimmter Anlagen
und Einrichtungen sowie Beizug von Fachleuten (Art. 10 Abs. 2
lit. a–c VeVA). Sie erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre
(Art. 10 Abs. 3 VeVA).
4.
Im Streit liegt eine Bewilligung zur Entgegennahme von
Abfällen im Sinn von Art. 9 VeVA. Inwieweit ausserdem auch die TVA zur
Anwendung gelangt, ist strittig. In diesem Zusammenhang sind sich die Parteien
sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneinig über die
Qualifikation des Betriebs der Beschwerdegegnerin 2 und die Natur der
kantonalen Bewilligung vom 29. Dezember 1993. Diese Fragen sind vorab zu
klären.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin 2 betreibt eine Anlage zur Entsorgung von Abfällen im Sinn
von Art. 30h USG. Dies ergibt sich daraus, dass sie die Abfälle unter
anderem im Sinn von Art. 7 Abs. 6bis USG auch behandelt,
indem sie sie sortiert und mechanisch, insbesondere mittels Baggergreifer
(früher Panzerschrank) und Alligatorenscheren, zerkleinert. Darin liegt eine
physikalische Veränderung (vgl. URP 1997, 581 betr. Bauschutt). Die Vorinstanz
wie auch die Beschwerdegegnerin 2 gehen demnach zu Unrecht davon aus, dass die
entgegengenommenen Abfälle gar nicht behandelt würden. Zudem dient die Anlage
bezüglich bestimmter Abfallarten und Entsorgungsverfahren auch der
Zwischenlagerung (bewilligte Entsorgungsverfahren D151, D152, R151, R152 und
R153), was nach Art. 7 Abs. 6bis USG ebenfalls zur
Entsorgung gehört.
4.2
4.2.1
Die fragliche Abfallentsorgungsanlage ist damit grundsätzlich auch eine
solche im Sinn der TVA. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 und der
Vorinstanz steht Art. 3 Abs. 3 TVA, dem mit Bezug auf die Begriffsdefinition
des Behandelns seit Einfügen von Art. 7 Abs. 6bis USG
keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. Peter M. Keller, in Kommentar USG, 2002,
Art. 7 N. 33), dem nicht entgegen.
Bezogen auf die hier streitbetroffene Abfallanlage enthält
die TVA allerdings nur für Zwischenlager konkrete materielle Betriebsvorschriften
(Art. 37 TVA), bezogen auf die weiteren Entsorgungsvorgänge gelten allein
die im 2. Kapitel der Verordnung aufgeführten Allgemeinen Vorschriften. Von
Bedeutung sind hier allenfalls die Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren
für Abfallanlagen, die Beurteilungsgrundlagen (Art. 19 TVA) und die
Koordination (Art. 20 TVA).
4.2.2
Die TVA schreibt
für die Errichtung und den Betrieb der streitbetroffenen Anlage keine
Bewilligungspflicht vor und überlässt es damit den Kantonen, weitere
Anlagetypen einer Bewilligung zu unterstellen. Nach § 4 Abs. 1 des
kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfG) bedarf die Errichtung
von Abfallanlagen und von Deponien zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligung
einer kantonalen Bewilligung nach diesem Gesetz, wobei der Regierungsrat die
dieser Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen bezeichnet. Deponien und
Verbrennungsanlagen erfordern zusätzlich auch eine kantonale Betriebsbewilligung;
auch hier kann der Regierungsrat weitere Abfallanlagen bezeichnen, die einer
Betriebsbewilligung bedürfen (§ 4 Abs. 2 AbfG). Nach § 2
Abs. 1 der kantonalen Abfallverordnung vom 24. November 1999 (AbfV)
bedürfen neben Deponien und Verbrennungsanlagen nur diejenigen weiteren
Abfallanlagen einer kantonalen Errichtungs- und Betriebsbewilligung, die der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Anlagen für die Trennung oder
mechanische Behandlung von Abfällen werden ab einem Umsatz von 10'000 Tonnen
pro Jahr, Zwischenlager ab einem Umsatz von 5'000 Tonnen jährlich der UVP unterstellt
(Anhang zur kantonalen Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 5. Oktober 2011, EV UVP, Ziff. 40.7 und 40.8).
Im Verfahren ist umstritten,
welche Abfallmengen im strittigen Betrieb umgesetzt werden sollen. Die
angefochtene Verfügung äusserte sich dazu nicht; die Baudirektion ging von
mehreren Hundert Tonnen Abfall aus. Der Beschwerdeführer, der die Abfallmenge
im Rekursverfahren noch auf 1'000 Tonnen schätzte, machte im Beschwerdeverfahren
vorerst eine Abfallmenge von weit mehr als 1'000 Tonnen geltend und sah sich
alsdann mangels konkreter Angaben der Beschwerdegegnerin 2 veranlasst zur
Annahme, der Umsatz liege über 10'000 Tonnen jährlich.
Nach dem ursprünglichen
Betriebskonzept II von November 1993 sollten auf dem Betriebsareal jährlich
etwa 200 bis 250 Tonnen Altmetalle gesammelt und weitergeleitet werden. Der bei
den Kunden eingesammelte Schrott hingegen sollte ohne Beanspruchung des
Betriebsareals direkt an die entsprechenden Werke weitergeleitet werden. Heute
präsentiert sich die Situation wie folgt: Nach den VeVA-Materialbilanzen nahm
der streitbetroffene Betrieb zwischen 2007 und 2010 jährlich zwischen 32 und 59
Tonnen kontrollpflichtige Abfälle entgegen, im Wesentlichen in Form von
Altkabel und Altholz. Diesem Input steht in den einzelnen Jahren jeweils ein
Output an Mengen kontrollpflichtiger Abfälle und Sonderabfälle gegenüber, der
den Materialumsatz als solchen nicht beeinflusst. Die Umschlagsmenge nicht
kontrollpflichtiger Metallabfälle schätzte die Beschwerdegegnerin 2 im
erstinstanzlichen Verfahren auf 400 Tonnen, was dem zuständigen Sachbearbeiter
des AWEL in Anbetracht der Einrichtungen als etwas wenig erschien. Die übrigen
vom Betrieb entgegengenommenen Abfälle sollen weiterhin nicht auf dem
Betriebsareal umgeschlagen, sondern direkt beim Kunden abgeholt und den
Deponien zugeführt werden.
Aufgrund dieser Angaben und Umstände erscheint die Annahme
der Vorinstanzen, dass die jährlich umgeschlagene Abfallmenge im Grössenbereich
von höchstens 1'000 Tonnen liegt, als genügend gesichert. Eine weitere Sachverhaltsermittlung
dazu erübrigt sich.
4.2.3
Damit unterliegt der Betrieb der Beschwerdegegnerin nach geltendem Recht
weder einer UVP noch einer abfallrechtlichen Bewilligungspflicht, womit auch
die Anwendbarkeit der Art. 19 und 20 TVA entfällt. Jedoch bleiben die
allgemeinen Vorschriften für das Behandeln bestimmter Abfälle und die
Betriebsvorschriften für Zwischenlager gemäss TVA beachtlich.
4.3
Die am
29.
Dezember 1993 von der Baudirektion erteilte Bewilligung ist keine Errichtungsbewilligung
im Sinn der (damals noch nicht bestehenden) TVA. Sie erging, nachdem die
Situation seinerzeit offenbar in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht als
sanierungsbedürftig eingeschätzt worden war; es handelte sich dabei um eine
Bewilligung zur Schrottablagerung im Sinn von § 6 des damals geltenden
Gesetzes über die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott vom
4.
März 1973 (LS 712.2), eine Abfallablagerungsbewilligung gemäss § 2
lit. h der Verordnung über den Gewässerschutz (GschV, in der damals
geltenden Fassung) sowie um eine Schmutzwassereinleitungsbewilligung. Die Bewilligung
erging nach einer Begehung des Umschlagsplatzes durch Vertreter des Amts für
Gewässerschutz und des Bauamts im Nachgang an die damalige Baubewilligung vom
5.
Oktober 1993.
Mit § 40 AbfG ist das Gesetz über die Beseitigung
ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott aufgehoben worden. Auch die in § 2
lit. h GschV vorgesehene Bewilligungspflicht ist am 14. Juni 2005
aufgehoben worden (OS 60 S. 237).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt die mangelnde Koordination der VeVA-Bewilligung mit der
Baubewilligung sowie der kantonalen Bewilligung aus dem Jahr 1993 im Sinn von
Art. 20 TVA. Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Auffassung, die TVA sei
nicht anwendbar; selbst bei deren Anwendbarkeit käme der erst seit dem
1.
Januar 2006 geltende Art. 20 TVA nicht zum Zug, da die kommunale
und die kantonale Bewilligung der Anlage bereits vor vielen Jahren erteilt
worden seien. Der Entsorgungsplatz sei bewilligt; eine Änderung der Baubewilligung
stehe nicht zur Diskussion.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist Art. 20 TVA im
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dennoch besteht eine Pflicht zur
Koordination, wenn für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage
Verfügungen mehrerer Behörden notwendig sind (Art. 25a RPG, § 8 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997, BVV).
Für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2, auf dem
bewilligten Umschlagplatz weitere (kontrollpflichtige) Abfälle
entgegenzunehmen, ist eine Bewilligung nach VeVA einzuholen. Strittig ist nun,
ob als Folge der bewilligten Betriebsänderung zusätzlich auch die bestehenden
Bewilligungen geändert werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so ist von vornherein
keine formelle oder materielle Koordination zweier Bewilligungsverfahren notwendig.
Besteht jedoch Anpassungsbedarf, so kann sich daraus auch ein Bedarf nach Koordination
ergeben.
5.2
Soweit die
Baudirektion von sich aus und über den Antrag des Beschwerdeführers hinaus die
kantonale Bewilligung vom 29. Dezember 1993 teilweise widerrief, ortete
sie einen Widerspruch zwischen der VeVA-Bewilligung und der kantonalen
Bewilligung und ging damit selber von einem gewissen Anpassungsbedarf aus.
5.2.1
Dies ist insofern unproblematisch, als der fragliche Umschlagplatz nach den
vorstehenden Feststellungen (E. 4.3) heute keine abfallrechtliche
Errichtungsbewilligung mehr bräuchte. Durch das Inkraftsetzen der VeVA und dem
damit für alle Entsorgungsbetriebe geltenden Bewilligungsvorbehalt bezüglich
kontrollpflichtiger Abfälle haben die altrechtlichen Auflagen zur Beschränkung
der Abfallarten daher in abfallrechtlicher Hinsicht ihre Bedeutung verloren.
5.2.2
Soweit die kantonale Bewilligung vom 29. Dezember 1993 jedoch die
Einleitung des Schmutzwassers bewilligte, haben die Auflagen zur Beschränkung
der Abfallarten ihre Bedeutung behalten. Daher setzt das Vorhaben der
Beschwerdegegnerin betreffend Entgegennahme der bisher untersagten Abfallarten
in dieser Hinsicht tatsächlich eine materielle Überprüfung der ursprünglichen
Bewilligung voraus.
Der Beschwerdeführer bringt dazu einzig vor, für diese
Anpassung der Kanalisationsanschlussbewilligung wäre nach neuem Recht nicht
mehr die Baudirektion, sondern die Gemeinde zuständig, ohne dies näher zu
belegen. Nach § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
(EG GschG) erteilt die Gemeinde die Bewilligung zum Anschluss von
Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen.
Der Regierungsrat bezeichnet Art und Beschaffenheit der Abwässer, welche in öffentliche
Kanalisationen eingeleitet werden dürfen. Abwässer mit schädlichen Wirkungen
für die Abwasseranlagen sind vor ihrer Einleitung nach den Anordnungen der
Direktion vorzubehandeln (§ 17 Abs. 2 EG GschG). Diese in § 17
EG GschG vorgenommene Aufgabenteilung zwischen Gemeinde und Kanton betreffend
Kanalisationsanschluss und Abwassereinleitung galt bereits im Zeitpunkt der
kantonalen Bewilligung vom 29. Dezember 1993. Demnach liegt es durchaus
auch heute noch an der Baudirektion zu entscheiden, ob sich durch die
Entgegennahme zusätzlicher Abfallarten die Abwasserqualität derart verändert,
dass eine Vorbehandlung der Abwässer notwendig wird. Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn die Baudirektion in Wahrnehmung dieser Kompetenz die vormals ausgesprochenen
Abfallbeschränkungen überprüft und entsprechend ihrer Einschätzung aufgehoben
hat.
Mit der vorgenommenen Anpassung der
Schmutzwassereinleitungsbewilligung besteht daher kein weiterer Bedarf nach
Koordination der VeVA-Bewilligung mit der kantonalen Bewilligung vom
29.
Dezember 1993.
5.3
Die
strittige VeVA-Bewilligung erlaubt ohne Mengenbeschränkung die Entgegennahme
bestimmter kontrollpflichtiger Abfallarten. Sie setzt unter anderem geeignete
Anlagen und Einrichtungen voraus und steht dadurch in einem Zusammenhang mit
der baurechtlichen Bewilligung vom 5. Oktober 1993.
5.3.1
Dass die VeVA-Bewilligung, so wie sie erteilt wurde, einen anderen als den
am 5. Oktober 1993 baurechtlich bewilligten Zustand der relevanten Anlagen
voraussetzen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich.
Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, mit der
kommunalen Baubewilligung sei gestützt auf das eingereichte Betriebskonzept nur
die Annahme von Altmetallen bewilligt worden, ist ihm nicht zu folgen. Im
Gegensatz zur Baudirektion in ihrer Bewilligung vom 29. Dezember 1993
statuierte der Gemeinderat in seiner Baubewilligung vom 5. Oktober 1993
gerade keine Beschränkungen für bestimmte Abfallarten.
Es besteht daher kein Widerspruch zwischen der
VeVA-Bewilligung und der kommunalen Baubewilligung.
5.3.2
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch geltend, die
seinerzeitige Baubewilligung decke den heutigen Betrieb nicht mehr ab, da
dieser seither wesentlich intensiviert worden sei. In der Tat kann eine Nutzungsintensivierung,
die zu mehr Emissionen führt, eine relevante Erweiterung einer Anlage im Sinn
von Art. 18 USG bzw. eine relevante Anlageänderung nach Art. 8
Abs. 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
darstellen (vgl. Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, N. 18 zu
Art. 18). Da die mit der fraglichen VeVA-Bewilligung zugelassenen neuen Abfallarten
jedoch nach den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 nur ca. 10 % des Gesamtumsatzes
ausmachen, kann nicht angenommen werden, dass die VeVA-Bewilligung selber eine
neuerliche Baubewilligungspflicht auslösen würde. Die in den letzten Jahren
eingetretene Mengenausweitung erfolgte offenbar vor allem im Bereich der
nichtkontrollpflichtigen Metallabfälle.
Die Frage, ob diese Mengenausweitung eine relevante und
bewilligungspflichtige Anlageänderung beinhaltet, insbesondere ob die heutige
Lärmsituation eine Neubeurteilung notwendig macht, wird derzeit vom Amt für
Wirtschaft und Arbeit (AWA) geprüft. Die Beschwerdegegnerin 2 liess dazu im
Februar 2011 ein Lärmgutachten erstellen. Es folgten Lärmaufzeichnungen im Mai
2011.
sowie deren Auswertung, ein vom Beschwerdeführer beauftragtes Gutachten
vom 8. Juli 2011, zuletzt die Stellungnahmen der beidseitigen Ingenieurteams
zum Gutachten der Gegenseite. Dieses Verfahren steht in keinem unmittelbaren
Zusammenhang mit der strittigen VeVA-Bewilligung. Es wäre selbst bei einer
Verweigerung der VeVA-Bewilligung durchzuführen und wird auch durch die
strittige Erteilung der VeVA-Bewilligung nicht beeinflusst. Würde das AWA zum
Schluss gelangen, aus Lärmschutzgründen seien konkrete Betriebsbeschränkungen
nötig, etwa bezüglich Menge, Art der Abfälle oder Bearbeitungsmethoden und
-zeiten, so könnten solche Beschränkungen ohne Weiteres auch nachträglich
gegenüber den mit der VeVA-Bewilligung zugelassenen Abfallarten durchgesetzt
werden.
Ähnliches gilt in Sachen Lufthygiene. Der Beschwerdeführer
bringt dazu vor, die im Betrieb verwendeten Maschinen seien nicht mit
Partikelfiltern versehen und bei der Verdichtung würden zumutbare Massnahmen wie
das Besprühen des Altholzes mit Wasser unterlassen. Im Gegensatz zum Lärmschutz
wurde bezüglich Lufthygiene bisher anscheinend kein förmliches Verfahren über
die Frage einer allfälligen Sanierungspflicht eröffnet; es fand lediglich ein
Betriebsbesuch statt. Auch die lufthygienischen Einwände beschlagen vor allem
die Frage, ob die bereits vollzogene Mengenausweitung der Abfälle allenfalls
eine Neueinschätzung der lufthygienischen Beurteilung notwendig macht. Dagegen
ist nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter
substanziiert, dass die im Streit liegende Entgegennahme der verhältnismässig
geringen Menge kontrollpflichtiger Abfälle ihrerseits zu einer lufthygienisch
relevanten Mehrbelastung der Nachbarschaft führt.
Auch unter dem umweltrechtlichen Aspekt fehlt es demnach
am Bedürfnis nach einer Koordination der Verfahren.
6.
6.1
Nach
Art. 9 lit. a–d VeVA muss das Bewilligungsgesuch Angaben darüber
enthalten, welche Abfälle zur Entsorgung entgegengenommen, wie diese bei der
Entgegennahme kontrolliert und wie sie entsorgt werden sollen, sowie darüber,
über welche Anlagen, Einrichtungen und Fachleute das Entsorgungsunternehmen
verfügt, damit die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können. Die
kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass
das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu
entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA).
6.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Gesuchsunterlagen seien mangelhaft. Die
Vorinstanz bezeichnete das schriftliche Gesuch vom 13. April 2010 als eher
knapp, erachtete die Situation aber angesichts der beiden Begehungen vom
24.
Februar und 19. Mai 2010 und des E-Mail-Verkehrs mit dem
Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 als genügend geklärt, um eine Beurteilung
vornehmen zu können.
Mit der befristeten Bewilligung vom 18. April 2007 wurde
dem Entsorgungsbetrieb bereits provisorisch die Entgegennahme von neun
Abfallcodes gestattet, dies im Wesentlichen aufgrund einer Begehung vom
22.
September 2006. Am 23. September 2008 ersuchte die
Beschwerdegegnerin 2 zusätzlich zu den bereits provisorisch bewilligten 9 Abfallcodes
ohne nähere Angaben um die Bewilligung von 17 neuen Abfallcodes. Mit E-Mail vom
25.
Februar 2010 erneuerte sie dieses Begehren, reduzierte das Gesuch
jedoch wiederum ohne nähere Angaben auf fünf zusätzliche Abfallcodes. In dem
per E-Mail vom 13. April 2010 versandten Gesuch schliesslich reduzierte
sie die beantragten Abfallcodes auf vier, zu welchen sie nunmehr auch Angaben
über die Entgegennahme, Kontrolle, Lagerung und Entsorgung machte. In der
angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2010 wurden die bisherigen neun sowie
drei der neuen Codes bewilligt.
Mit der befristeten Bewilligung vom 18. April 2007
und den Angaben gemäss dem Gesuch vom 13. April 2010 liegt eine
ausreichende Basis zur Beurteilung vor. Zwar fällt auf, dass die provisorische
Bewilligung ohne förmliche Angaben der Betreiberin nur aufgrund der damaligen
Begehung erteilt wurde. Das AWEL räumt dazu auch ein, die erforderlichen
Angaben seien nicht bis ins Detail schriftlich festgehalten. Weiter ist zu
kritisieren, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 trotz Befristung der
provisorischen Bewilligung allzu lange Zeit damit liess, die definitive Bewilligung
samt zusätzlicher Abfallcodes mit den erforderlichen Angaben formgerecht zu
verlangen. Dennoch ist nicht ersichtlich, welche Einzelheiten heute bezüglich
der Angaben gemäss Art. 9 lit. a–d VeVA noch geklärt werden müssten.
Die angefochtene Verfügung bezeichnet klar die Abfallarten und Entsorgungsverfahren,
dabei insbesondere auch die Zwischenlagerung unter Dach. Die Kontrolle der
Abfälle findet visuell statt; die Anlagen und Einrichtungen des Betriebs sowie
dessen fachkundiger Betriebsleiter sind bekannt. Soweit der Beschwerdeführer
seine Kritik an den Unterlagen überhaupt auf konkrete Lücken hin substanziiert,
sind seine Einwände unbegründet. In Anwendung von Art. 9 VeVA kommt es
insbesondere nicht darauf an, ob die Abfälle maschinell oder von Hand sortiert
werden oder wo auf dem Betriebsareal welche Abfälle im Einzelnen
zwischengelagert werden. Massgebend ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass
die Abfälle, soweit notwendig, unter Dach liegen. Als Lagerung unter Dach
akzeptiert das AWEL generell nicht nur eine feste Überdachung, sondern auch überdeckte
Container und gedeckte Mulden.
6.3
Der
Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 sodann vor, in den letzten Jahren
wiederholt gegen umweltrechtliche Vorschriften und Auflagen verstossen zu
haben, und leitet aus diesen Mängeln ab, dass die Bewilligung gemäss
Art. 10 VeVA zu verweigern sei.
6.3.1
Während Jahren waren auf dem Areal durch Niederschläge erhebliche Mengen
flüssiger Abfälle aus den Zwischenlagern ausgewaschen worden und im Erdreich
versickert. Dies führte im Jahr 1991 zur Aufforderung, das Areal zu sanieren.
Bis 2006 hatte die Beschwerdegegnerin 2 sodann Erdkabel vorschriftswidrig im
Freien gelagert und einige trockengelegte Fahrzeuge entgegengenommen, ohne über
die entsprechende VeVA-Bewilligung zu verfügen. Bei der Begehung vom
19.
Mai 2010 wurde festgestellt, dass im nicht ordentlich entwässerten
Eingangsbereich ungedeckte leere Fässer und unter einer Blache Bleikabel
gelagert waren. Der Beschwerdeführer belegte sodann im Verfahren mit diversen
aktuellen Fotos die mangelhafte Abdeckung von einzelnen Abfällen sowie die
Entgegennahme nicht trockengelegter Fahrzeuge bzw. Motorblocks. Die beiden Beschwerdegegner
bestritten diese Vorwürfe teilweise, da die abgebildeten Abfälle gar nicht
abgedeckt werden müssten bzw. es sich bei einzelnen Fahrzeugen nicht um
Altautos handle. Nach einer behördlichen Kontrolle vom 25. August 2011
musste die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich ermahnt werden, leere Fässer zu
verschliessen und sämtliche elektronischen und elektrischen Geräte immer und
vollständig unter Dach zu lagern. Auch musste eine auf einem Container
gelagerte Fahrzeugkarrosserie ohne Motorhaube zugedeckt bzw. unter Dach
verbracht werden. Zusammenfassend kann demnach auch ohne Klärung einzelner
verbleibender Streitpunkte festgestellt werden, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin
2.
bis in die jüngste Zeit hinein tatsächlich einige Mängel aufwies.
6.3.2
Der Betrieb verfügt nach den fachkundigen Feststellungen des AWEL
grundsätzlich über genügend grosse Lagervolumen unter Dach, sei es auf der
überdachten Fläche, sei es in gedeckten Containern und Mulden. Daran ändert
nichts, dass eine Halle bzw. feste Überdachung für alle abdeckpflichtigen
Abfälle auch aus Sicht des zuständigen Sachbearbeiters wohl begrüssenswert
wäre.
Auch die weiteren Angaben gemäss Art. 9 VeVA vermögen
durchaus die Annahme zu begründen, dass die Beschwerdegegnerin 2 grundsätzlich
in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die in der Vergangenheit
festgestellten Mängel, welche zumindest in jüngerer Zeit weniger von betrieblichen
Defiziten als von einem nachlässigen faktischen Umgang mit den Abfällen zeugen,
wurden nach behördlicher Mahnung von der Beschwerdegegnerin 2 jeweils behoben.
Wenn die Vorinstanzen trotz einzelner Verstösse darauf bauen, dass der Betrieb
die Abfälle künftig umweltverträglich entsorgen kann, so erscheint diese
Beurteilung zumindest nicht als rechtsverletzend. Das AWEL hat es in der Hand,
auch künftig durch sporadische Kontrollen die Einhaltung der Entsorgungsvorschriften
zu überwachen.
6.4
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen. Es
besteht weder Anlass, die erteilte VeVA-Bewilligung ganz aufzuheben (Hauptantrag)
noch sie zu beschränken (Eventualantrag) noch die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung
zurückzuweisen (Subeventualantrag).
7.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu; er hat jedoch die Beschwerdegegnerin
2.
angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 470.-- Zustellkosten,
Fr. 8'470.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung
von Fr. 4'000.- (MwSt. inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…