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Entscheid

VB.2011.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00246

21. September 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13599)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1974 geborene A, Staatsangehöriger von Gambia, reiste

am 28. April 1999 in die Schweiz ein und ersuchte unter falscher Identität

vergeblich um Asyl. Nach seiner Wegweisung kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht

nach und heiratete stattdessen am 17. Juli 2000 die 1966 geborene Schweizerin

C. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau. Am 22. September 2000 wurde die eheliche Tochter D geboren; ein

weiteres Kind wird für Juni 2011 erwartet. Zwischen Dezember 2000 und Juni 2009

wurden gegen A insgesamt elf Strafverfahren geführt, die in Strafbefehle oder

gerichtliche Verurteilungen mündeten. Zur Hauptsache wurden ihm Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt, vereinzelt Verstösse gegen

fremdenpolizeiliche Vorschriften sowie Hehlerei. Dafür wurde er mit insgesamt

29 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu Fr. 70.- bestraft. Als Folge seiner Straffälligkeit wurde er zudem

insgesamt fünfmal fremdenpolizeilich verwarnt. Weiter musste er zwischen 2005

und 2007 im Umfang von Fr. 24'667.90 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt

werden.

Nachdem das Migrationsamt am 25. August 2008 ein

Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen hatte, wies

es am 11. November 2009 auch sein Gesuch um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am

9.

März 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. April 2011 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten.

Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche

erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51

Abs. 1 lit. b AuG).

1.2

Der

Beschwerdeführer räumt ein, dass er mit seinem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt

hat. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist der Widerrufsgrund nach

Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a

AuG zwar nicht gegeben, weil mehrere unterjährige Freiheitsstrafen gemäss

bundesgerichtlicher Auffassung nicht addiert werden dürfen (vgl. BGr,

15.

April 2011,2C_415/2010, E. 2), dafür liegt der Widerrufsgrund

nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG offensichtlich vor. Der

Beschwerdeführer ist während fast eines Jahrzehnts regelmässig straffällig geworden.

Zahlreiche unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen und fünf

fremdenpolizeiliche Verwarnungen haben ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten.

Die Vorinstanz hat ihn zu Recht als uneinsichtig und unbelehrbar eingestuft.

Mit seiner fortgesetzten Betätigung als Betäubungsmittelhändler hat der Beschwerdeführer

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz verstossen.

1.3

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt

vorbehalten (vgl. Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]). Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers muss sein persönliches

Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dabei bildet die vom

Strafrichter verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des

Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 129 II 215

E. 3.1).

1.3.1

Der Beschwerdeführer ist zu Freiheitsstrafen von knapp dreissig Monaten

verurteilt worden, hauptsächlich wegen seiner jahrelangen Betätigung als

Betäubungsmittelhändler. Zwar haben seine Verurteilungen jeweils eher geringe

Betäubungsmittelmengen betroffen, doch steht ein Klein- oder Ameisendealer

unter dem Gesichtspunkt des Gefährdungsgrads einem Händler nicht nach, der nur

ein oder wenige Male mit grösseren Drogenmengen unterwegs ist (vgl. BGr,

10.

Februar 2000,2A.35/2000, E. 2b/bb). Das öffentliche Interesse an

seiner Wegweisung muss deshalb als erheblich bezeichnet werden.

1.3.2

Der Beschwerdeführer befindet sich seit über zwölf Jahren in der Schweiz.

Seine Aufenthaltsdauer ist aber erheblich zu relativieren, wenn berücksichtigt

wird, dass er sich zu Beginn im Rahmen des Asylverfahrens bzw. nach seiner

Wegweisung im Untergrund und in der Folge längere Zeit im Strafvollzug

aufgehalten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil

seiner Aufenthaltsdauer straffällig gewesen. Dass er seit zwei Jahren nicht mehr

straffällig ist, fällt nicht ins Gewicht. Entgegen der Darstellung in der

Beschwerde ist der Beschwerdeführer nicht in einer Phase des Wohlverhaltens

weggewiesen worden, sondern unmittelbar nach einer weiteren Verurteilung wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Bezirksgericht E vom

9.

Juni 2009. Seither wird er lediglich wegen der aufschiebenden Wirkung

der von ihm ergriffenen Rechtsmittel geduldet. Es liegt auf der Hand, dass er

sich im Wissen um das hängige Wegweisungsverfahren wohl verhält. Weiter muss

dem Beschwerdeführer angesichts seiner Straffälligkeit auch eine vertiefte

Integration in die hiesigen Verhältnisse abgesprochen werden. Er hat sich auch

in beruflicher Hinsicht nicht integrieren können und musste mehrere Jahre lang

von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden.

1.3.3

Auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers vermag das öffentliche

Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen. Die Geburt des ersten

Kindes im September 2000 hat ihn nicht davon abgehalten, seine deliktische

Tätigkeit weiterzuführen. Angesichts der zahlreichen Strafen und den insgesamt

fünf fremdenpolizeilichen Verwarnungen musste es dem Beschwerdeführer bewusst

sein, dass seine weitere Straffälligkeit eine fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahme

zur Folge haben könnte; dennoch liess er von seiner deliktischen Tätigkeit

nicht ab und nahm seine Wegweisung und eine allfällige Trennung von seiner

Familie bewusst in Kauf. Auch der Ehefrau musste zumindest nach den fremdenpolizeilichen

Verwarnungen bewusst sein, dass ein Zusammenleben in der Schweiz bei fortgesetzter

Straffälligkeit ihres Mannes nicht mehr möglich sein würde. Die Wegweisung des

Beschwerdeführers ist für die Familie somit nicht überraschend gekommen,

sondern logische Konsequenz der zahlreichen erfolglosen Verwarnungen. Selbst

wenn es der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht zumutbar wäre, dem

Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen, würde das öffentliche Interesse an

seiner Wegweisung überwiegen und hätten sie eine Trennung vom Beschwerdeführer

hinzunehmen.

1.3.4

Der Beschwerdeführer hält nach wie vor enge Kontakte zu seinem Heimatland,

weshalb der Regierungsrat zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Rückkehr

des Beschwerdeführers auch unter diesem Gerichtspunkt verhältnismässig ist. Es

kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.4

Zusammenfassend

erfüllt der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund und erweisen sich die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig.

Dasselbe gilt, soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Familienleben

gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beruft; dieser Anspruch kann nach

Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden, wenn

der Eingriff verhältnismässig ist. Damit bleibt für eine blosse

fremdenpolizeiliche Verwarnung – es wäre mittlerweile die sechste für den

Beschwerdeführer – kein Raum.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

2.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

3.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…