VB.2011.00246
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00246
21. September 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13599)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2011.00246
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli,
Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1974 geborene A, Staatsangehöriger von Gambia, reiste
am 28. April 1999 in die Schweiz ein und ersuchte unter falscher Identität
vergeblich um Asyl. Nach seiner Wegweisung kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht
nach und heiratete stattdessen am 17. Juli 2000 die 1966 geborene Schweizerin
C. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau. Am 22. September 2000 wurde die eheliche Tochter D geboren; ein
weiteres Kind wird für Juni 2011 erwartet. Zwischen Dezember 2000 und Juni 2009
wurden gegen A insgesamt elf Strafverfahren geführt, die in Strafbefehle oder
gerichtliche Verurteilungen mündeten. Zur Hauptsache wurden ihm Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt, vereinzelt Verstösse gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften sowie Hehlerei. Dafür wurde er mit insgesamt
29 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu Fr. 70.- bestraft. Als Folge seiner Straffälligkeit wurde er zudem
insgesamt fünfmal fremdenpolizeilich verwarnt. Weiter musste er zwischen 2005
und 2007 im Umfang von Fr. 24'667.90 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt
werden.
Nachdem das Migrationsamt am 25. August 2008 ein
Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen hatte, wies
es am 11. November 2009 auch sein Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am
9.
März 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. April 2011 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten.
Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche
erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51
Abs. 1 lit. b AuG).
1.2
Der
Beschwerdeführer räumt ein, dass er mit seinem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt
hat. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist der Widerrufsgrund nach
Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
AuG zwar nicht gegeben, weil mehrere unterjährige Freiheitsstrafen gemäss
bundesgerichtlicher Auffassung nicht addiert werden dürfen (vgl. BGr,
15.
April 2011,2C_415/2010, E. 2), dafür liegt der Widerrufsgrund
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG offensichtlich vor. Der
Beschwerdeführer ist während fast eines Jahrzehnts regelmässig straffällig geworden.
Zahlreiche unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen und fünf
fremdenpolizeiliche Verwarnungen haben ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten.
Die Vorinstanz hat ihn zu Recht als uneinsichtig und unbelehrbar eingestuft.
Mit seiner fortgesetzten Betätigung als Betäubungsmittelhändler hat der Beschwerdeführer
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen.
1.3
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt
vorbehalten (vgl. Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]). Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers muss sein persönliches
Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dabei bildet die vom
Strafrichter verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des
Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 129 II 215
E. 3.1).
1.3.1
Der Beschwerdeführer ist zu Freiheitsstrafen von knapp dreissig Monaten
verurteilt worden, hauptsächlich wegen seiner jahrelangen Betätigung als
Betäubungsmittelhändler. Zwar haben seine Verurteilungen jeweils eher geringe
Betäubungsmittelmengen betroffen, doch steht ein Klein- oder Ameisendealer
unter dem Gesichtspunkt des Gefährdungsgrads einem Händler nicht nach, der nur
ein oder wenige Male mit grösseren Drogenmengen unterwegs ist (vgl. BGr,
10.
Februar 2000,2A.35/2000, E. 2b/bb). Das öffentliche Interesse an
seiner Wegweisung muss deshalb als erheblich bezeichnet werden.
1.3.2
Der Beschwerdeführer befindet sich seit über zwölf Jahren in der Schweiz.
Seine Aufenthaltsdauer ist aber erheblich zu relativieren, wenn berücksichtigt
wird, dass er sich zu Beginn im Rahmen des Asylverfahrens bzw. nach seiner
Wegweisung im Untergrund und in der Folge längere Zeit im Strafvollzug
aufgehalten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil
seiner Aufenthaltsdauer straffällig gewesen. Dass er seit zwei Jahren nicht mehr
straffällig ist, fällt nicht ins Gewicht. Entgegen der Darstellung in der
Beschwerde ist der Beschwerdeführer nicht in einer Phase des Wohlverhaltens
weggewiesen worden, sondern unmittelbar nach einer weiteren Verurteilung wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Bezirksgericht E vom
9.
Juni 2009. Seither wird er lediglich wegen der aufschiebenden Wirkung
der von ihm ergriffenen Rechtsmittel geduldet. Es liegt auf der Hand, dass er
sich im Wissen um das hängige Wegweisungsverfahren wohl verhält. Weiter muss
dem Beschwerdeführer angesichts seiner Straffälligkeit auch eine vertiefte
Integration in die hiesigen Verhältnisse abgesprochen werden. Er hat sich auch
in beruflicher Hinsicht nicht integrieren können und musste mehrere Jahre lang
von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden.
1.3.3
Auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers vermag das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen. Die Geburt des ersten
Kindes im September 2000 hat ihn nicht davon abgehalten, seine deliktische
Tätigkeit weiterzuführen. Angesichts der zahlreichen Strafen und den insgesamt
fünf fremdenpolizeilichen Verwarnungen musste es dem Beschwerdeführer bewusst
sein, dass seine weitere Straffälligkeit eine fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahme
zur Folge haben könnte; dennoch liess er von seiner deliktischen Tätigkeit
nicht ab und nahm seine Wegweisung und eine allfällige Trennung von seiner
Familie bewusst in Kauf. Auch der Ehefrau musste zumindest nach den fremdenpolizeilichen
Verwarnungen bewusst sein, dass ein Zusammenleben in der Schweiz bei fortgesetzter
Straffälligkeit ihres Mannes nicht mehr möglich sein würde. Die Wegweisung des
Beschwerdeführers ist für die Familie somit nicht überraschend gekommen,
sondern logische Konsequenz der zahlreichen erfolglosen Verwarnungen. Selbst
wenn es der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht zumutbar wäre, dem
Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen, würde das öffentliche Interesse an
seiner Wegweisung überwiegen und hätten sie eine Trennung vom Beschwerdeführer
hinzunehmen.
1.3.4
Der Beschwerdeführer hält nach wie vor enge Kontakte zu seinem Heimatland,
weshalb der Regierungsrat zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Rückkehr
des Beschwerdeführers auch unter diesem Gerichtspunkt verhältnismässig ist. Es
kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.4
Zusammenfassend
erfüllt der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund und erweisen sich die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig.
Dasselbe gilt, soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Familienleben
gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beruft; dieser Anspruch kann nach
Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden, wenn
der Eingriff verhältnismässig ist. Damit bleibt für eine blosse
fremdenpolizeiliche Verwarnung – es wäre mittlerweile die sechste für den
Beschwerdeführer – kein Raum.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
2.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
3.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…