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Entscheid

VB.2011.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00262

30. Juni 2011Deutsch20 min

(URT.2011.13386)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

unterzeichnete am 9. März 2009 ein mit "Verpflichtung"

betiteltes Formular des Migrationsamts des Kantons Zürich (nachfolgend

Migrationsamt), worin er sich gegenüber den zuständigen Behörden von Bund,

Kanton und Gemeinde verpflichtete, für den Lebensunterhalt von D während ihrer

Anwesenheit in der Schweiz aufzukommen, falls die betreffende Person dazu nicht

in der Lage sein sollte. Kleingedruckt war angemerkt, dass diese Verpflichtung

alle durch die Anwesenheit verursachten Kosten bis zum Betrag von Fr. 30'000.-,

namentlich sämtliche Auslagen für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Arzt- und

Spitalkosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Rückreise in den Herkunfts-

oder Heimatstaat umfasse. Am 1. September 2009 reiste D mit einem in E

ausgestellten Visum mit Gültigkeitsdatum bis 23. November 2009 zwecks

Hochzeitsvorbereitungen in die Schweiz zu ihrem damaligen Verlobten A.

B. Aufgrund

eines Suizidversuchs musste D am 4. und 5. Oktober 2009 im Spital C

medizinisch betreut werden. Am 8. Oktober 2009 teilte A dem Migrationsamt mit,

dass er an einer Heirat mit D nicht mehr interessiert sei. Die Direktion

Finanzen des Spitals C stellte D am 2. November 2009 für die

medizinischen Dienstleistungen anlässlich ihrer Hospitalisation einen Betrag in

Höhe von Fr. 20'484.- in Rechnung. Nach dreimaliger Mahnung und unter Zustellung

des Rechnungsbelegs an die Heimatadresse von D forderte das Spital C von A

gestützt auf die Verpflichtungserklärung vom 9. März 2009 die Begleichung

der Rechnung, was dieser verweigerte. Gegen die eingeleitete Betreibung erhob A

am 9. Dezember 2010 Rechtsvorschlag.

C. Mit

Verfügung vom 14. Dezember 2010 verpflichtete die Spitaldirektion des Spitals C

A, Fr. 20'484.- nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2010 sowie eine

Gebühr von Fr. 250.- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag vom 9. Dezember

2010 wurde im genannten Umfang zuzüglich Fr. 100.- Betreibungskosten

aufgehoben.

Erwägungen

II.

A erhob am 7. Januar 2011 Rekurs beim Spitalrat des Spitals C

(nachfolgend Spitalrat) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember

2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 17. März 2011 wies der

Spitalrat den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.

A reichte am 21. April 2011 eine Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 17. März

2011.

sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid.

Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und von der Beschwerdeinstanz

insofern abzuändern, dass die Verfügung des Spitals C vom 14. Dezember

2010.

aufgehoben werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Spitals C. Als prozessuales Begehren stellte er ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung durch seinen Vertreter. Dieser legte auf entsprechende

Nachfrage eine Prozessvollmacht ein.

Am 23. Mai 2011 beantragte der Spitalrat Beschwerdeabweisung

und verwies im Übrigen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das Spital C

reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 29 und 30 des

Gesetzes über das Spital C vom 19. September 2005 (USZG) in

Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde betreffend Spitaltaxen zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die

Visumserteilung (VEV) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Verordnung

(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März

2006.

über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch

Personen (Schengener Grenzkodex; Abl. L 105/1 vom 13. April 2006) wird bei

Drittstaatenangehörigen für die Einreise in die Schweiz vorausgesetzt, dass sie

über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die finanziellen Mittel erweisen

sich insbesondere als ausreichend, wenn damit sichergestellt ist, dass während

des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden (Art. 2

Abs. 2 VEV). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 VEV können die zuständigen

Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung

einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder

Sitz in der Schweiz verlangen.

2.2

Gemäss Art. 8

VEV umfasst die Verpflichtungserklärung die ungedeckten Kosten für den

Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise,

die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen

durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen

(Abs. 1). Sie ist unwiderruflich (Abs. 2). Die Verpflichtung wird mit

dem Datum der Visumsausstellung wirksam und endet mit der Ausreise der Ausländerin

oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens zwölf Monate nach der

Einreise (Abs. 3). Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen

ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden (Abs. 4).

Für Einzelpersonen beträgt die Garantiesumme Fr. 30'000.- (Abs. 5).

3.

3.1

Die

Vorinstanz liess die Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung offen. Der Beschwerdeführer

habe die Einreise von D in die Schweiz gewollt. Sie habe dazu ein Visum

benötigt, dessen Ausstellung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung des

Beschwerdeführers vorausgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe die Erklärung

am 9. März 2009 abgegeben, die Erklärung mit Visumserteilung sei am 1. September

2009.

wirksam geworden, und der Beschwerdeführer habe sich als Garant

unwiderruflich verpflichtet, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-

sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt zu übernehmen, die den

zuständigen Behörden sowie privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen

durch den Aufenthalt von D entstehen würden. Unbeachtlich sei, ob deren

Hospitalisation unverschuldet oder absichtlich provoziert worden sei. Auch habe

der Beschwerdegegner zum Nachweis der nicht gedeckten Kosten keinen Verlustschein

oder Ähnliches vorzulegen, sei es doch gerade das Ziel der Verpflichtungserklärung,

dass dieser Nachweis über die im Ausland lebende Person nicht erbracht werden

müsse.

3.2

Neben der

Höhe der geltend gemachten Forderung rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner

habe die Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung vom 9. März 2009 nicht

qualifiziert und trotzdem zum Nachteil des Beschwerdeführers auf diese Verpflichtungserklärung

abgestellt, was willkürlich sei. Die Qualifikation der Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung

wäre unabdingbare Voraussetzung, um überhaupt die Rechtsfolgen dieser Verpflichtung

erkennen zu können. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner die Rechtsfolgen der

in der fraglichen Verpflichtung enthaltenen Suspensivbedingung nicht bzw.

unzutreffend beurteilt. Auch habe er den Umfang des damaligen Rechtsbindungswillens

nicht richtig beurteilt, indem er den von D inszenierten Selbstmordversuch

nicht als vollkommen ausserhalb jeglichen Vorstellungsvermögens liegend beurteilt

und daraus den einzigen zulässigen Schluss gezogen habe, dass dieses Vorkommnis

nicht vom Willen der fraglichen Verpflichtungserklärung gedeckt sei. Ferner

habe der Beschwerdegegner den zugrunde liegenden Grundlagenirrtum falsch

gewürdigt; er habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich im

Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtung in einem wesentlichen

Motivirrtum befunden habe, weil er sich subjektiv und objektiv über die Heiratsabsichten

seiner vermeintlichen Verlobten getäuscht habe. Überdies habe der Beschwerdegegner

die folgerichtige Annullation des erschlichenen Visums, welche auch die

fragliche Verpflichtungserklärung mit Wirkung ex tunc aufgehoben hätte, in

pflichtwidriger Weise unterlassen. Diese Unterlassung habe gemäss Art. 44 Abs. 1

des Obligationenrechts (OR) zur Folge, dass der Kanton für die behaupteten

Kosten, die durch D verursacht worden seien, selber aufkommen müsse.

Schliesslich habe der Beschwerdegegner die drohende Notlage nicht

berücksichtigt: Durch die Kostenauflage würde er in den finanziellen Ruin getrieben,

weil er bereits heute unter dem Existenzminimum lebe.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Höhe der geltend gemachten Forderung

des Beschwerdegegners. Er moniert, dass es unnötig gewesen sei, D während

zweier Tage auf der Intensivstation der Abteilung F liegen zu lassen,

nachdem sie weder innere noch äussere Verletzungen aufgewiesen habe, die eine

solche Behandlung hätten notwendig erscheinen lassen.

4.2

Unbestrittenermassen

wurde D nach erfolgtem Selbstmordversuch durch einen Sprung aus dem Hotelfenster

hospitalisiert. Angesichts dieses Vorfalls, bei dem sich offenbar auch die

Polizei einschaltete, ist es nachvollziehbar, dass sich D in der Folge während

zweier Tage in Intensivpflege befand: Auch wenn keine inneren oder äusseren

Verletzungen feststellbar gewesen sein sollten, bestand aufgrund der

Gegebenheiten eine gewisse Notwendigkeit, insbesondere den psychischen Zustand

von D und dessen Entwicklung während eines gewissen Zeitraums zu beobachten. Deren

Pflegebedarf ist somit ausgewiesen, weshalb die daraus resultierten Kosten

nicht zu beanstanden sind.

5.

5.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Migration erst seit 5. April 2010

die nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen

Visakodex der Gemeinschaft (EG-Visakodex) erforderlichen Formulare zur

Verfügung stellt (Art. 7 Abs. 4 VEV; AS 2010 1205). Zuvor war es den

Kantonen belassen, solche Formulare auszugestalten. Folglich kam ihnen diesbezüglich

ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Unter diesen Umständen erweist sich das

vom Beschwerdeführer am 9. März 2009 unterschriebene kantonale Formular

als formell gültig.

5.2

Der

Beschwerdeführer qualifiziert die am 9. März 2009 abgegebene

Verpflichtungserklärung als Ausfallbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3

OR mit der Folge, dass der Gläubiger (Beschwerdegegner) zwingend zuerst den

Hauptschuldner (D) belangen müsse und erst bei Ausfall auf den Bürgen

(Beschwerdeführer) greifen könne.

Es gilt im Folgenden, die vom Beschwerdeführer

eingegangene Verpflichtung nach dem nicht nur im Privatrecht, sondern auch im

Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangenden Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich

etc. 2010, N. 1103).

5.3

Der

Schengener Grenzkodex erwähnt in Art. 5 Abs. 3, dass Verpflichtungserklärungen

und – im Fall des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber

– Bürgschaften von Gastgebern im Sinn des nationalen Rechts vorgesehen werden

können, die Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur

Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Somit wäre es den Schengen-Staaten

grundsätzlich erlaubt, die Gastgeber nach Massgabe ihrer gesetzlichen

Bestimmungen als Bürgen für die Aufenthaltskosten eines Ausländers aus einem

Drittstaat zu verpflichten. Dies wird nach dem gewählten Wortlaut von Art. 5

Abs. 3 des Schengener Grenzkodex jedoch nicht zwingend verlangt.

Der Bericht des Bundesamts für

Migration zum Vernehmlassungsentwurf der Verordnung über das Einreise- und

Visumverfahren hält fest, das bereits seit 1996 angewandte Garantieerklärungsverfahren

werde in der revidierten Verordnung im Wesentlichen weitergeführt. Sei der

Nachweis genügender eigener finanzieller Mittel nicht möglich, könnten die

Auslandvertretungen oder die kantonalen Behörden eine Garantie von einer natürlichen

oder einer juristischen Person verlangen. Diese verpflichte sich, für die

ungedeckten Kosten, die während des Aufenthalts des Begünstigten entstünden, aufzukommen.

An Stelle der Bezeichnung Garantieerklärung solle neu von Verpflichtungserklärung

gesprochen werden. Materiell sei damit keine Änderung verbunden. Die

Bezeichnung Verpflichtungserklärung entspreche der

Schengen-Terminologie. Die Verpflichtungserklärung diene – wie bisher die

Garantieerklärung – dazu, die finanziellen Verhältnisse einer Person abzuklären

und diese sicherzustellen. Sie gebe aber auch Aufschluss darüber, ob eine

Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz erwartet werde. Angepasst werde

dagegen die seit 1996 unveränderte Garantiesumme. Sie solle neu Fr. 30'000.-

betragen. Ergänzt würde die Regelung insofern, als dass neben dem Gemeinwesen

(Gemeinden, Kantone) in Zukunft auch private Erbringer von medizinischen Dienstleistungen

(Privatspitäler, Ärzte und Apotheken) auf die Garantie zurückgreifen könnten.

Die Erfahrung habe gezeigt, dass sich immer mehr Personen im Rahmen eines

kurzfristigen bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz in Privatspitälern

und bei Ärzten behandeln lassen würden, ohne die dabei entstehenden Kosten zu

bezahlen (Bericht S. 2 f.).

5.4

Der

schweizerische Verordnungsgeber gestaltete die Verpflichtungserklärungen somit

als "Garantie" aus und bezweckte damit, dass die öffentliche Fürsorge

durch den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen in der Schweiz nicht belastet

wird. Unbestrittenermassen ist dabei von einem verwaltungsrechtlichen

Vertragsverhältnis auszugehen, in der vorliegenden Angelegenheit zwischen dem

Beschwerdeführer als sich verpflichtendem Unterzeichner und dem als Vertreter

des Staates auftretenden Migrationsamt. Diese Rechtsnatur spricht bereits gegen

das Vorliegen einer Ausfallbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR.

Auch eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen ist nicht

angezeigt. Dies bereits deshalb, weil die Verpflichtung nicht gegenüber den

Gläubigern erklärt wurde, die zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe noch gar nicht

bekannt waren, was nach Art. 492 Abs. 1 OR der Fall sein müsste. Art. 8

VEV ermöglicht es nicht nur den verschiedenen Gemeinwesen, zu welchen auch eine

öffentlich-rechtliche Anstalt wie der Beschwerdegegner zu zählen ist, sondern

auch allenfalls Privaten, Forderungen aufgrund von erbrachten kostenpflichtigen

Dienstleistungen gegenüber dem Drittstaatenangehörigen geltend zu machen, die

im Fall von ausbleibender Zahlung vom sich verpflichtenden Gastgeber einzutreiben

wären. Dies ergibt sich denn auch aus den im Formular "Verpflichtung"

des Migrationsamts erwähnten Bereichen des Lebensunterhalts (Unterkunft,

Nahrung, Bekleidung, ärztliche Behandlung, Hospitalisation, Rückreise in den

Herkunfts- oder Heimatstaat), die insbesondere durch private Anbieter

bewirtschaftet werden. Ferner ist fraglich, ob die für eine gültige Bürgschaft

nötige (künftige) Hauptschuld in der Verpflichtungserklärung genügend bestimmt

ist (vgl. BGE 120 II 35 E. 3–5; zum Ganzen Anton K. Schnyder, in: Theo

Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 57

N. 18), was vorliegend indessen offenbleiben kann. Schliesslich ist anzufügen,

dass gemäss Art. 495 Abs. 3 OR der Bürge erst mit Vorlage des

definitiven Verlustscheins des Ausländers/der Ausländerin bzw. Verlegung von

dessen/deren Wohnsitz ins Ausland für den noch offenstehenden Betrag

einzustehen hätte. Da anzunehmen ist, der Verordnungsgeber habe mit Verpflichtungserklärungen

langwierige und kostspielige Betreibungsverfahren gegen den ausländischen

Hauptschuldner bzw. die Hauptschuldnerin oder eine erschwerte Rechtsverfolgung

wegen Versetzung des Wohnsitzes ins Ausland gerade vermeiden wollen (vgl.

E. 5.3), ist nicht davon auszugehen, die Verpflichtungserklärung sei analog

zu einer Ausfallbürgschaft ausgestaltet worden.

5.5

Gemäss dem

Formular "Verpflichtungserklärung" der Schweizerischen Eidgenossenschaft

verpflichtet sich der Unterzeichner als Garant oder Garantin im Sinn einer

unwiderruflichen Schuldanerkennung bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-,

sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall

und Krankheit, sowie die Rückreise zu übernehmen, die dem Gemeinwesen oder

privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der

Ausländerin oder des Ausländers entstehen. Dass es sich dabei nicht um eine

Schuldanerkennung bzw. ein Schuldbekenntnis im Sinn von Art. 17 OR handeln

kann, ergibt sich aus den bereits bei der Bürgschaft aufgeführten Überlegungen:

Die Verpflichtung wird nicht gegenüber den zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannten

Gläubigern erklärt (vgl. Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar OR I, 4. A.,

2007, Art. 17 N. 2), sondern gegenüber dem Migrationsamt bzw. dem

Gemeinwesen als Voraussetzung zur Bewilligung der Einreise eines/einer

Drittstaatenangehörigen in die Schweiz.

5.6

Der

vorliegende verwaltungsrechtliche Vertrag entspricht damit am ehesten einem echten

Vertrag zugunsten Dritter (analog zu Art. 112 Abs. 2 OR), verknüpft

mit einer Suspensivbedingung: Der Beschwerdeführer versprach, die mit dem

Lebensunterhalt von D im Zusammenhang stehenden Leistungen an Dritte zu

übernehmen, falls die Kosten in den besagten Bereichen nicht von dieser

übernommen worden wären. Dritten – wie vorliegend der Beschwerdegegner –, die

bei Abgabe der Verpflichtungsklärung diesfalls noch nicht bekannt sein müssen,

wäre es dabei erlaubt, die Erfüllung der Leistung selbständig einzufordern

(vgl. Rainer Gonzenbach, Basler Kommentar OR I, Art. 112 N. 2 und

15), ohne die Schulden vorgängig auf dem Betreibungsweg von D eintreiben zu

müssen. Dass die Suspensivbedingung vorliegend noch nicht erfüllt sei, stösst

angesichts der vom Beschwerdegegner an den Tag gelegten Bemühungen zur

Eintreibung der Spitalkosten bei D (Zustellung nach G sowie drei Mahnungen) ins

Leere.

5.7

Die vom

Beschwerdeführer abgegebene Verpflichtungserklärung ist folglich nicht als

Ausfall- bzw. Schadlosbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR zu

qualifizieren, sondern als öffentlich-rechtlicher Vertrag, auf welchen analog

die Regeln über Verträge zugunsten Dritter im Sinn von Art. 112 Abs. 2

OR angewendet werden können. Daher kann sich der Beschwerdegegner nach

erfolgloser Eintreibung der Spitalkosten nunmehr beim Beschwerdeführer schadlos

halten. Im Folgenden bleibt indessen zu prüfen, ob die abgegebene

Verpflichtungserklärung allenfalls aus anderen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Gründen keine Gültigkeit besitzen könnte.

6.

6.1

In der

Beschwerdeschrift wird insbesondere vorgebracht, dass der Selbstmordversuch von

D ausserhalb jeglichen Vorstellungsvermögens liege und zweifellos den Deckungsumfang

der fraglichen Verpflichtungserklärung sprenge. Darin hätten die erwähnten

Lebenshaltungskosten wenigstens ein minimales Mass an Wahrscheinlichkeit

aufweisen sollen, dass sie sich als Vertragsinhalt verwirklichen würden.

Entsprechend fehle es am übereinstimmenden Vertragswillen für die geltend gemachten

Kosten.

In der Verpflichtungserklärung ist

ausgeführt, in welchen Bereichen der unterzeichnende Beschwerdeführer für Auslagen

von D aufzukommen hat. Insbesondere umfasst die Verpflichtung Arzt- und

Spitalkosten, wobei einzig der Haftungsbetrag in Höhe von Fr. 30'000.-

eingeschränkt wird. Ausnahmen von der Leistungspflicht für den Fall, dass D

dafür nicht aufkommen sollte, sind weder genannt noch ersichtlich. Folglich

bleibt unbeachtlich, aus welchem Grund ein Arzt aufgesucht werden musste bzw.

eine Hospitalisation nötig war, sodass Kosten anfielen. Angesichts von Wesen

und Zweck der abgegebenen Verpflichtungserklärung (vgl. E. 5.3 und 5.4)

geht von vornherein fehl, die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung von

Klauseln zur Aufhebung der Gewährspflicht für Sachmängel bei Grundstückskäufen

vorliegend anzuwenden, wie es der Beschwerdeführer vorschlägt (vgl. BGE 107 II

161.

E. 6c).

6.2

Bezüglich

der Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung der

streitbetroffenen Verpflichtung in einem wesentlichen Motivirrtum bzw. Grundlagenirrtum

befunden habe, ist zunächst festzuhalten, dass bei Willensmängeln bezüglich

eines verwaltungsrechtlichen Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Art. 23 ff.

OR analog zur Anwendung gelangen (BGE 132 II 161 E. 3.1;

Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1118). Es trifft nicht zu, dass im öffentlichen

Recht jeder einfache Motivirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 2 OR

rechtserheblich zu erklären ist. Vielmehr ist unter dem Gesichtspunkt des von

Praxis und Lehre zum Obligationenrecht definierten Grundlagenirrtums zu prüfen,

ob der Beschwerdeführer beim Vertragsabschluss einem wesentlichen Irrtum über

ein zukünftiges Ereignis, nämlich die geplante Hochzeit mit D, unterlag

(vgl. dazu VGr, 21. Februar 2007, PK.2005.00004, E. 3.2.4–5).

Gemäss Rechtsprechung muss sich der Irrtum über einen künftigen Sachverhalt auf

Tatsachen beziehen, deren Eintritt bei Abschluss des Vertrags von beiden

Parteien als sicher angenommen wurde. Blosse Hoffnungen, übertriebene

Erwartungen oder Spekulationen reichen hingegen nicht aus (vgl. BGE 118 II

297.

E. 2c; 117 II 218 E. 4; BGr, 29. Oktober 2002,4C.236/2002,

E. 3; BGE 109 II 105 E. 4b/aa; Ingeborg Schwenzer, Basler

Kommentar OR I, 4. A., 2007, Art. 24 N. 18).

Obgleich der Beschwerdeführer die Heirat mit D geplant hat,

kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Hochzeit als sicheres Ereignis

vorausgesetzt hätte. Eigenen Angaben zufolge telefonierte der Beschwerdeführer

zwar täglich mit seiner ehemaligen Verlobten und scheute während mehrerer

Monate keine Mühe, die bevorstehende Hochzeit zu planen und voranzutreiben.

Jedoch ist gleichwohl festzuhalten, dass er D während den Ferien in G kennenlernte

und sich daraus eine Fernbeziehung entwickelte; bei Stellung des Visumsgesuchs

war den beiden somit der konfliktgefährdete Alltag als Paar noch unbekannt, und

kulturelle Unterschiede wurden erst mit dem hiesigen Aufenthalt von D erkennbar.

Zudem war Letztere noch nie zuvor in der Schweiz. Durfte der Beschwerdeführer

aber nicht mit Sicherheit auf die Realisierung der Hochzeit bauen, so konnte er

sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht in einem

wesentlichen Motivirrtum befinden. Selbst wenn er entgegen der Umstände mit der

sicheren Hochzeit gerechnet hätte, so wäre dies jedenfalls für das

Migrationsamt als Vertragspartner nicht erkennbar gewesen. Hätte dieses nämlich

gewusst, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtungserklärung nur unter dem

Vorbehalt einer späteren Heirat hätte abgeben wollen, so hätte es D mit Sicherheit

kein Visum erteilt.

6.3

Der

Beschwerdeführer ist schliesslich der Meinung, dass in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b

VEV das erteilte Visum hätte widerrufen (annulliert) werden müssen, weil die

Verlobte unwahre Angaben gemacht habe, um das Visum zu erschleichen. Mit der

Annullation des Visums entfiele auch die fragliche Verpflichtungserklärung mit

Wirkung ex tunc, denn diese habe keine eigenständige Bedeutung.

Die Verpflichtungserklärung ist gemäss Art. 12 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2

und Art. 7 Abs. 1 VEV eine Voraussetzung für die Visumserteilung bei

gewissen Drittstaatenangehörigen. Dass die Gültigkeit eines Visums bei Widerruf

im Sinn von Art. 19 VEV ex tunc dahin fällt, steht nach Sinn und Zweck der

Bestimmung zweifelsfrei fest. Jedoch kann nicht daraus geschlossen werden, dass

diese Wirkung ebenfalls für die abgegebene Verpflichtungserklärung gilt. Es

bedarf vielmehr einer gesonderten Prüfung der Erklärungswirkung unter

Berücksichtigung des verwendeten Wortlauts: Der Beschwerdeführer verpflichtete

sich, für die Auslagen des Lebensunterhalts von D während ihrer Anwesenheit

in der Schweiz aufzukommen. Diese Formulierung, welche nicht an die Dauer

des Visums, sondern an die Dauer der Anwesenheit knüpft, legt nahe, dass die

Verpflichtung bei einem Widerruf des Visums – wenn überhaupt – frühestens mit

dem Widerruf, d. h. ex nunc und nicht ex tunc, wegfällt. Dies entspricht

auch am ehesten dem Sinn der Verpflichtungserklärung. Folglich sind die von D

während ihres Schweizaufenthalts verursachten, ungedeckt gebliebenen Arzt- und

Spitalkosten ohne Weiteres vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Unter diesen

Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob die Behörden den Widerruf des Visums

und somit auch der fraglichen Verpflichtungserklärung in pflichtwidriger Weise

unterlassen hätten, sodass der Staat für die behaupteten Spitalkosten aufkommen

müsste.

6.4

Schliesslich

bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe die drohende Notlage

nicht berücksichtigt. Er verfüge nur über ein angefangenes Studium der Biologie/Chemie

und arbeite als Nachtportier. Nach seiner Meinung sei er gestützt auf Art. 44

Abs. 2 OR von der Leistung der Kosten zu befreien.

Diese Bestimmung kann von

vornherein nicht (analoge) Anwendung auf den vorliegenden Fall finden, da keine

Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung im Sinn von Art. 41 ff.

OR, sondern eine Erfüllungsleistung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag infrage

steht. Andere Bestimmungen, gestützt auf welche die eingeforderten Spitalkosten

zu erlassen wären, sind nicht ersichtlich. Es sei indessen angefügt, dass der

Beschwerdeführer zur Linderung der finanziellen Belastung allenfalls bestimmte

Zahlungsmodalitäten für sich ausbedingen könnte.

6.5

Somit sind

keine Gründe ersichtlich, welche der Gültigkeit der abgegebenen Verpflichtungserklärung

entgegenstünden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

8.1

Zum Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bringt der Beschwerdeführer vor,

er sei weder fachlich noch finanziell in der Lage, den Rechtsstreit ohne Unterstützung

zu führen. Überdies habe er für dieses Verfahren belegterweise nicht genügend

freie Mittel zur Verfügung, um daneben noch für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

8.2

Gemäss § 16

VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Um die

Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen zu können, ist dem

anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüber zu stellen.

Hierbei ist es angebracht, als Leitfaden das Kreisschreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die

Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009

beizuziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).

8.3

Die

vorliegend zu beurteilende Angelegenheit erweist sich als in rechtlicher

Hinsicht komplex und nicht von vornherein aussichtslos, weshalb der Beizug

eines Rechtsvertreters gerechtfertigt erscheint. Fraglich bleibt hingegen die

behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers: Nach Massgabe der Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gehören die

aufgelisteten Raten zur Tilgung der Kreditschulden, deren Ursache nicht bekannt

ist, nicht zum Existenzminimum (vgl. Ziff. 5.2 der Richtlinien betreffend

Abzahlung von Kompetenzstücken). Da diese Schuldentilgungsraten monatlich insgesamt

einen namhaften Betrag in Höhe von Fr. 1'489.- ergeben, belaufen sich die

notwendigen Ausgaben gemäss Aufstellung des Beschwerdeführers nach Abzug dieses

Betrags noch auf Fr. 2'643.-. Der Notbedarf kann mit dem angegebenen

Nettoeinkommen von Fr. 4'000.- somit ohne Weiteres bestritten werden,

weshalb keine Mittellosigkeit im Sinn des Gesetzes vorliegt und das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…