VB.2011.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00262
30. Juni 2011Deutsch20 min
(URT.2011.13386)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00262
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Juni 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Spital C,
Human Resources Management,
vertreten durch Spital C,
Beschwerdegegner,
betreffend Spitaltaxen,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
unterzeichnete am 9. März 2009 ein mit "Verpflichtung"
betiteltes Formular des Migrationsamts des Kantons Zürich (nachfolgend
Migrationsamt), worin er sich gegenüber den zuständigen Behörden von Bund,
Kanton und Gemeinde verpflichtete, für den Lebensunterhalt von D während ihrer
Anwesenheit in der Schweiz aufzukommen, falls die betreffende Person dazu nicht
in der Lage sein sollte. Kleingedruckt war angemerkt, dass diese Verpflichtung
alle durch die Anwesenheit verursachten Kosten bis zum Betrag von Fr. 30'000.-,
namentlich sämtliche Auslagen für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Arzt- und
Spitalkosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Rückreise in den Herkunfts-
oder Heimatstaat umfasse. Am 1. September 2009 reiste D mit einem in E
ausgestellten Visum mit Gültigkeitsdatum bis 23. November 2009 zwecks
Hochzeitsvorbereitungen in die Schweiz zu ihrem damaligen Verlobten A.
B. Aufgrund
eines Suizidversuchs musste D am 4. und 5. Oktober 2009 im Spital C
medizinisch betreut werden. Am 8. Oktober 2009 teilte A dem Migrationsamt mit,
dass er an einer Heirat mit D nicht mehr interessiert sei. Die Direktion
Finanzen des Spitals C stellte D am 2. November 2009 für die
medizinischen Dienstleistungen anlässlich ihrer Hospitalisation einen Betrag in
Höhe von Fr. 20'484.- in Rechnung. Nach dreimaliger Mahnung und unter Zustellung
des Rechnungsbelegs an die Heimatadresse von D forderte das Spital C von A
gestützt auf die Verpflichtungserklärung vom 9. März 2009 die Begleichung
der Rechnung, was dieser verweigerte. Gegen die eingeleitete Betreibung erhob A
am 9. Dezember 2010 Rechtsvorschlag.
C. Mit
Verfügung vom 14. Dezember 2010 verpflichtete die Spitaldirektion des Spitals C
A, Fr. 20'484.- nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2010 sowie eine
Gebühr von Fr. 250.- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag vom 9. Dezember
2010 wurde im genannten Umfang zuzüglich Fr. 100.- Betreibungskosten
aufgehoben.
Erwägungen
II.
A erhob am 7. Januar 2011 Rekurs beim Spitalrat des Spitals C
(nachfolgend Spitalrat) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember
2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 17. März 2011 wies der
Spitalrat den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
A reichte am 21. April 2011 eine Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 17. März
2011.
sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid.
Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und von der Beschwerdeinstanz
insofern abzuändern, dass die Verfügung des Spitals C vom 14. Dezember
2010.
aufgehoben werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Spitals C. Als prozessuales Begehren stellte er ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch seinen Vertreter. Dieser legte auf entsprechende
Nachfrage eine Prozessvollmacht ein.
Am 23. Mai 2011 beantragte der Spitalrat Beschwerdeabweisung
und verwies im Übrigen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das Spital C
reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 29 und 30 des
Gesetzes über das Spital C vom 19. September 2005 (USZG) in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde betreffend Spitaltaxen zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumserteilung (VEV) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006.
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen (Schengener Grenzkodex; Abl. L 105/1 vom 13. April 2006) wird bei
Drittstaatenangehörigen für die Einreise in die Schweiz vorausgesetzt, dass sie
über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die finanziellen Mittel erweisen
sich insbesondere als ausreichend, wenn damit sichergestellt ist, dass während
des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden (Art. 2
Abs. 2 VEV). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 VEV können die zuständigen
Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung
einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder
Sitz in der Schweiz verlangen.
2.2
Gemäss Art. 8
VEV umfasst die Verpflichtungserklärung die ungedeckten Kosten für den
Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise,
die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen
durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen
(Abs. 1). Sie ist unwiderruflich (Abs. 2). Die Verpflichtung wird mit
dem Datum der Visumsausstellung wirksam und endet mit der Ausreise der Ausländerin
oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens zwölf Monate nach der
Einreise (Abs. 3). Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen
ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden (Abs. 4).
Für Einzelpersonen beträgt die Garantiesumme Fr. 30'000.- (Abs. 5).
3.
3.1
Die
Vorinstanz liess die Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung offen. Der Beschwerdeführer
habe die Einreise von D in die Schweiz gewollt. Sie habe dazu ein Visum
benötigt, dessen Ausstellung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung des
Beschwerdeführers vorausgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe die Erklärung
am 9. März 2009 abgegeben, die Erklärung mit Visumserteilung sei am 1. September
2009.
wirksam geworden, und der Beschwerdeführer habe sich als Garant
unwiderruflich verpflichtet, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-
sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt zu übernehmen, die den
zuständigen Behörden sowie privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen
durch den Aufenthalt von D entstehen würden. Unbeachtlich sei, ob deren
Hospitalisation unverschuldet oder absichtlich provoziert worden sei. Auch habe
der Beschwerdegegner zum Nachweis der nicht gedeckten Kosten keinen Verlustschein
oder Ähnliches vorzulegen, sei es doch gerade das Ziel der Verpflichtungserklärung,
dass dieser Nachweis über die im Ausland lebende Person nicht erbracht werden
müsse.
3.2
Neben der
Höhe der geltend gemachten Forderung rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner
habe die Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung vom 9. März 2009 nicht
qualifiziert und trotzdem zum Nachteil des Beschwerdeführers auf diese Verpflichtungserklärung
abgestellt, was willkürlich sei. Die Qualifikation der Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung
wäre unabdingbare Voraussetzung, um überhaupt die Rechtsfolgen dieser Verpflichtung
erkennen zu können. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner die Rechtsfolgen der
in der fraglichen Verpflichtung enthaltenen Suspensivbedingung nicht bzw.
unzutreffend beurteilt. Auch habe er den Umfang des damaligen Rechtsbindungswillens
nicht richtig beurteilt, indem er den von D inszenierten Selbstmordversuch
nicht als vollkommen ausserhalb jeglichen Vorstellungsvermögens liegend beurteilt
und daraus den einzigen zulässigen Schluss gezogen habe, dass dieses Vorkommnis
nicht vom Willen der fraglichen Verpflichtungserklärung gedeckt sei. Ferner
habe der Beschwerdegegner den zugrunde liegenden Grundlagenirrtum falsch
gewürdigt; er habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich im
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtung in einem wesentlichen
Motivirrtum befunden habe, weil er sich subjektiv und objektiv über die Heiratsabsichten
seiner vermeintlichen Verlobten getäuscht habe. Überdies habe der Beschwerdegegner
die folgerichtige Annullation des erschlichenen Visums, welche auch die
fragliche Verpflichtungserklärung mit Wirkung ex tunc aufgehoben hätte, in
pflichtwidriger Weise unterlassen. Diese Unterlassung habe gemäss Art. 44 Abs. 1
des Obligationenrechts (OR) zur Folge, dass der Kanton für die behaupteten
Kosten, die durch D verursacht worden seien, selber aufkommen müsse.
Schliesslich habe der Beschwerdegegner die drohende Notlage nicht
berücksichtigt: Durch die Kostenauflage würde er in den finanziellen Ruin getrieben,
weil er bereits heute unter dem Existenzminimum lebe.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Höhe der geltend gemachten Forderung
des Beschwerdegegners. Er moniert, dass es unnötig gewesen sei, D während
zweier Tage auf der Intensivstation der Abteilung F liegen zu lassen,
nachdem sie weder innere noch äussere Verletzungen aufgewiesen habe, die eine
solche Behandlung hätten notwendig erscheinen lassen.
4.2
Unbestrittenermassen
wurde D nach erfolgtem Selbstmordversuch durch einen Sprung aus dem Hotelfenster
hospitalisiert. Angesichts dieses Vorfalls, bei dem sich offenbar auch die
Polizei einschaltete, ist es nachvollziehbar, dass sich D in der Folge während
zweier Tage in Intensivpflege befand: Auch wenn keine inneren oder äusseren
Verletzungen feststellbar gewesen sein sollten, bestand aufgrund der
Gegebenheiten eine gewisse Notwendigkeit, insbesondere den psychischen Zustand
von D und dessen Entwicklung während eines gewissen Zeitraums zu beobachten. Deren
Pflegebedarf ist somit ausgewiesen, weshalb die daraus resultierten Kosten
nicht zu beanstanden sind.
5.
5.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Migration erst seit 5. April 2010
die nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (EG-Visakodex) erforderlichen Formulare zur
Verfügung stellt (Art. 7 Abs. 4 VEV; AS 2010 1205). Zuvor war es den
Kantonen belassen, solche Formulare auszugestalten. Folglich kam ihnen diesbezüglich
ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Unter diesen Umständen erweist sich das
vom Beschwerdeführer am 9. März 2009 unterschriebene kantonale Formular
als formell gültig.
5.2
Der
Beschwerdeführer qualifiziert die am 9. März 2009 abgegebene
Verpflichtungserklärung als Ausfallbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3
OR mit der Folge, dass der Gläubiger (Beschwerdegegner) zwingend zuerst den
Hauptschuldner (D) belangen müsse und erst bei Ausfall auf den Bürgen
(Beschwerdeführer) greifen könne.
Es gilt im Folgenden, die vom Beschwerdeführer
eingegangene Verpflichtung nach dem nicht nur im Privatrecht, sondern auch im
Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangenden Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich
etc. 2010, N. 1103).
5.3
Der
Schengener Grenzkodex erwähnt in Art. 5 Abs. 3, dass Verpflichtungserklärungen
und – im Fall des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber
– Bürgschaften von Gastgebern im Sinn des nationalen Rechts vorgesehen werden
können, die Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur
Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Somit wäre es den Schengen-Staaten
grundsätzlich erlaubt, die Gastgeber nach Massgabe ihrer gesetzlichen
Bestimmungen als Bürgen für die Aufenthaltskosten eines Ausländers aus einem
Drittstaat zu verpflichten. Dies wird nach dem gewählten Wortlaut von Art. 5
Abs. 3 des Schengener Grenzkodex jedoch nicht zwingend verlangt.
Der Bericht des Bundesamts für
Migration zum Vernehmlassungsentwurf der Verordnung über das Einreise- und
Visumverfahren hält fest, das bereits seit 1996 angewandte Garantieerklärungsverfahren
werde in der revidierten Verordnung im Wesentlichen weitergeführt. Sei der
Nachweis genügender eigener finanzieller Mittel nicht möglich, könnten die
Auslandvertretungen oder die kantonalen Behörden eine Garantie von einer natürlichen
oder einer juristischen Person verlangen. Diese verpflichte sich, für die
ungedeckten Kosten, die während des Aufenthalts des Begünstigten entstünden, aufzukommen.
An Stelle der Bezeichnung Garantieerklärung solle neu von Verpflichtungserklärung
gesprochen werden. Materiell sei damit keine Änderung verbunden. Die
Bezeichnung Verpflichtungserklärung entspreche der
Schengen-Terminologie. Die Verpflichtungserklärung diene – wie bisher die
Garantieerklärung – dazu, die finanziellen Verhältnisse einer Person abzuklären
und diese sicherzustellen. Sie gebe aber auch Aufschluss darüber, ob eine
Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz erwartet werde. Angepasst werde
dagegen die seit 1996 unveränderte Garantiesumme. Sie solle neu Fr. 30'000.-
betragen. Ergänzt würde die Regelung insofern, als dass neben dem Gemeinwesen
(Gemeinden, Kantone) in Zukunft auch private Erbringer von medizinischen Dienstleistungen
(Privatspitäler, Ärzte und Apotheken) auf die Garantie zurückgreifen könnten.
Die Erfahrung habe gezeigt, dass sich immer mehr Personen im Rahmen eines
kurzfristigen bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz in Privatspitälern
und bei Ärzten behandeln lassen würden, ohne die dabei entstehenden Kosten zu
bezahlen (Bericht S. 2 f.).
5.4
Der
schweizerische Verordnungsgeber gestaltete die Verpflichtungserklärungen somit
als "Garantie" aus und bezweckte damit, dass die öffentliche Fürsorge
durch den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen in der Schweiz nicht belastet
wird. Unbestrittenermassen ist dabei von einem verwaltungsrechtlichen
Vertragsverhältnis auszugehen, in der vorliegenden Angelegenheit zwischen dem
Beschwerdeführer als sich verpflichtendem Unterzeichner und dem als Vertreter
des Staates auftretenden Migrationsamt. Diese Rechtsnatur spricht bereits gegen
das Vorliegen einer Ausfallbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR.
Auch eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen ist nicht
angezeigt. Dies bereits deshalb, weil die Verpflichtung nicht gegenüber den
Gläubigern erklärt wurde, die zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe noch gar nicht
bekannt waren, was nach Art. 492 Abs. 1 OR der Fall sein müsste. Art. 8
VEV ermöglicht es nicht nur den verschiedenen Gemeinwesen, zu welchen auch eine
öffentlich-rechtliche Anstalt wie der Beschwerdegegner zu zählen ist, sondern
auch allenfalls Privaten, Forderungen aufgrund von erbrachten kostenpflichtigen
Dienstleistungen gegenüber dem Drittstaatenangehörigen geltend zu machen, die
im Fall von ausbleibender Zahlung vom sich verpflichtenden Gastgeber einzutreiben
wären. Dies ergibt sich denn auch aus den im Formular "Verpflichtung"
des Migrationsamts erwähnten Bereichen des Lebensunterhalts (Unterkunft,
Nahrung, Bekleidung, ärztliche Behandlung, Hospitalisation, Rückreise in den
Herkunfts- oder Heimatstaat), die insbesondere durch private Anbieter
bewirtschaftet werden. Ferner ist fraglich, ob die für eine gültige Bürgschaft
nötige (künftige) Hauptschuld in der Verpflichtungserklärung genügend bestimmt
ist (vgl. BGE 120 II 35 E. 3–5; zum Ganzen Anton K. Schnyder, in: Theo
Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 57
N. 18), was vorliegend indessen offenbleiben kann. Schliesslich ist anzufügen,
dass gemäss Art. 495 Abs. 3 OR der Bürge erst mit Vorlage des
definitiven Verlustscheins des Ausländers/der Ausländerin bzw. Verlegung von
dessen/deren Wohnsitz ins Ausland für den noch offenstehenden Betrag
einzustehen hätte. Da anzunehmen ist, der Verordnungsgeber habe mit Verpflichtungserklärungen
langwierige und kostspielige Betreibungsverfahren gegen den ausländischen
Hauptschuldner bzw. die Hauptschuldnerin oder eine erschwerte Rechtsverfolgung
wegen Versetzung des Wohnsitzes ins Ausland gerade vermeiden wollen (vgl.
E. 5.3), ist nicht davon auszugehen, die Verpflichtungserklärung sei analog
zu einer Ausfallbürgschaft ausgestaltet worden.
5.5
Gemäss dem
Formular "Verpflichtungserklärung" der Schweizerischen Eidgenossenschaft
verpflichtet sich der Unterzeichner als Garant oder Garantin im Sinn einer
unwiderruflichen Schuldanerkennung bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-,
sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall
und Krankheit, sowie die Rückreise zu übernehmen, die dem Gemeinwesen oder
privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der
Ausländerin oder des Ausländers entstehen. Dass es sich dabei nicht um eine
Schuldanerkennung bzw. ein Schuldbekenntnis im Sinn von Art. 17 OR handeln
kann, ergibt sich aus den bereits bei der Bürgschaft aufgeführten Überlegungen:
Die Verpflichtung wird nicht gegenüber den zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannten
Gläubigern erklärt (vgl. Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar OR I, 4. A.,
2007, Art. 17 N. 2), sondern gegenüber dem Migrationsamt bzw. dem
Gemeinwesen als Voraussetzung zur Bewilligung der Einreise eines/einer
Drittstaatenangehörigen in die Schweiz.
5.6
Der
vorliegende verwaltungsrechtliche Vertrag entspricht damit am ehesten einem echten
Vertrag zugunsten Dritter (analog zu Art. 112 Abs. 2 OR), verknüpft
mit einer Suspensivbedingung: Der Beschwerdeführer versprach, die mit dem
Lebensunterhalt von D im Zusammenhang stehenden Leistungen an Dritte zu
übernehmen, falls die Kosten in den besagten Bereichen nicht von dieser
übernommen worden wären. Dritten – wie vorliegend der Beschwerdegegner –, die
bei Abgabe der Verpflichtungsklärung diesfalls noch nicht bekannt sein müssen,
wäre es dabei erlaubt, die Erfüllung der Leistung selbständig einzufordern
(vgl. Rainer Gonzenbach, Basler Kommentar OR I, Art. 112 N. 2 und
15), ohne die Schulden vorgängig auf dem Betreibungsweg von D eintreiben zu
müssen. Dass die Suspensivbedingung vorliegend noch nicht erfüllt sei, stösst
angesichts der vom Beschwerdegegner an den Tag gelegten Bemühungen zur
Eintreibung der Spitalkosten bei D (Zustellung nach G sowie drei Mahnungen) ins
Leere.
5.7
Die vom
Beschwerdeführer abgegebene Verpflichtungserklärung ist folglich nicht als
Ausfall- bzw. Schadlosbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR zu
qualifizieren, sondern als öffentlich-rechtlicher Vertrag, auf welchen analog
die Regeln über Verträge zugunsten Dritter im Sinn von Art. 112 Abs. 2
OR angewendet werden können. Daher kann sich der Beschwerdegegner nach
erfolgloser Eintreibung der Spitalkosten nunmehr beim Beschwerdeführer schadlos
halten. Im Folgenden bleibt indessen zu prüfen, ob die abgegebene
Verpflichtungserklärung allenfalls aus anderen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Gründen keine Gültigkeit besitzen könnte.
6.
6.1
In der
Beschwerdeschrift wird insbesondere vorgebracht, dass der Selbstmordversuch von
D ausserhalb jeglichen Vorstellungsvermögens liege und zweifellos den Deckungsumfang
der fraglichen Verpflichtungserklärung sprenge. Darin hätten die erwähnten
Lebenshaltungskosten wenigstens ein minimales Mass an Wahrscheinlichkeit
aufweisen sollen, dass sie sich als Vertragsinhalt verwirklichen würden.
Entsprechend fehle es am übereinstimmenden Vertragswillen für die geltend gemachten
Kosten.
In der Verpflichtungserklärung ist
ausgeführt, in welchen Bereichen der unterzeichnende Beschwerdeführer für Auslagen
von D aufzukommen hat. Insbesondere umfasst die Verpflichtung Arzt- und
Spitalkosten, wobei einzig der Haftungsbetrag in Höhe von Fr. 30'000.-
eingeschränkt wird. Ausnahmen von der Leistungspflicht für den Fall, dass D
dafür nicht aufkommen sollte, sind weder genannt noch ersichtlich. Folglich
bleibt unbeachtlich, aus welchem Grund ein Arzt aufgesucht werden musste bzw.
eine Hospitalisation nötig war, sodass Kosten anfielen. Angesichts von Wesen
und Zweck der abgegebenen Verpflichtungserklärung (vgl. E. 5.3 und 5.4)
geht von vornherein fehl, die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung von
Klauseln zur Aufhebung der Gewährspflicht für Sachmängel bei Grundstückskäufen
vorliegend anzuwenden, wie es der Beschwerdeführer vorschlägt (vgl. BGE 107 II
161.
E. 6c).
6.2
Bezüglich
der Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
streitbetroffenen Verpflichtung in einem wesentlichen Motivirrtum bzw. Grundlagenirrtum
befunden habe, ist zunächst festzuhalten, dass bei Willensmängeln bezüglich
eines verwaltungsrechtlichen Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Art. 23 ff.
OR analog zur Anwendung gelangen (BGE 132 II 161 E. 3.1;
Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1118). Es trifft nicht zu, dass im öffentlichen
Recht jeder einfache Motivirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 2 OR
rechtserheblich zu erklären ist. Vielmehr ist unter dem Gesichtspunkt des von
Praxis und Lehre zum Obligationenrecht definierten Grundlagenirrtums zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer beim Vertragsabschluss einem wesentlichen Irrtum über
ein zukünftiges Ereignis, nämlich die geplante Hochzeit mit D, unterlag
(vgl. dazu VGr, 21. Februar 2007, PK.2005.00004, E. 3.2.4–5).
Gemäss Rechtsprechung muss sich der Irrtum über einen künftigen Sachverhalt auf
Tatsachen beziehen, deren Eintritt bei Abschluss des Vertrags von beiden
Parteien als sicher angenommen wurde. Blosse Hoffnungen, übertriebene
Erwartungen oder Spekulationen reichen hingegen nicht aus (vgl. BGE 118 II
297.
E. 2c; 117 II 218 E. 4; BGr, 29. Oktober 2002,4C.236/2002,
E. 3; BGE 109 II 105 E. 4b/aa; Ingeborg Schwenzer, Basler
Kommentar OR I, 4. A., 2007, Art. 24 N. 18).
Obgleich der Beschwerdeführer die Heirat mit D geplant hat,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Hochzeit als sicheres Ereignis
vorausgesetzt hätte. Eigenen Angaben zufolge telefonierte der Beschwerdeführer
zwar täglich mit seiner ehemaligen Verlobten und scheute während mehrerer
Monate keine Mühe, die bevorstehende Hochzeit zu planen und voranzutreiben.
Jedoch ist gleichwohl festzuhalten, dass er D während den Ferien in G kennenlernte
und sich daraus eine Fernbeziehung entwickelte; bei Stellung des Visumsgesuchs
war den beiden somit der konfliktgefährdete Alltag als Paar noch unbekannt, und
kulturelle Unterschiede wurden erst mit dem hiesigen Aufenthalt von D erkennbar.
Zudem war Letztere noch nie zuvor in der Schweiz. Durfte der Beschwerdeführer
aber nicht mit Sicherheit auf die Realisierung der Hochzeit bauen, so konnte er
sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht in einem
wesentlichen Motivirrtum befinden. Selbst wenn er entgegen der Umstände mit der
sicheren Hochzeit gerechnet hätte, so wäre dies jedenfalls für das
Migrationsamt als Vertragspartner nicht erkennbar gewesen. Hätte dieses nämlich
gewusst, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtungserklärung nur unter dem
Vorbehalt einer späteren Heirat hätte abgeben wollen, so hätte es D mit Sicherheit
kein Visum erteilt.
6.3
Der
Beschwerdeführer ist schliesslich der Meinung, dass in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b
VEV das erteilte Visum hätte widerrufen (annulliert) werden müssen, weil die
Verlobte unwahre Angaben gemacht habe, um das Visum zu erschleichen. Mit der
Annullation des Visums entfiele auch die fragliche Verpflichtungserklärung mit
Wirkung ex tunc, denn diese habe keine eigenständige Bedeutung.
Die Verpflichtungserklärung ist gemäss Art. 12 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
und Art. 7 Abs. 1 VEV eine Voraussetzung für die Visumserteilung bei
gewissen Drittstaatenangehörigen. Dass die Gültigkeit eines Visums bei Widerruf
im Sinn von Art. 19 VEV ex tunc dahin fällt, steht nach Sinn und Zweck der
Bestimmung zweifelsfrei fest. Jedoch kann nicht daraus geschlossen werden, dass
diese Wirkung ebenfalls für die abgegebene Verpflichtungserklärung gilt. Es
bedarf vielmehr einer gesonderten Prüfung der Erklärungswirkung unter
Berücksichtigung des verwendeten Wortlauts: Der Beschwerdeführer verpflichtete
sich, für die Auslagen des Lebensunterhalts von D während ihrer Anwesenheit
in der Schweiz aufzukommen. Diese Formulierung, welche nicht an die Dauer
des Visums, sondern an die Dauer der Anwesenheit knüpft, legt nahe, dass die
Verpflichtung bei einem Widerruf des Visums – wenn überhaupt – frühestens mit
dem Widerruf, d. h. ex nunc und nicht ex tunc, wegfällt. Dies entspricht
auch am ehesten dem Sinn der Verpflichtungserklärung. Folglich sind die von D
während ihres Schweizaufenthalts verursachten, ungedeckt gebliebenen Arzt- und
Spitalkosten ohne Weiteres vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Unter diesen
Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob die Behörden den Widerruf des Visums
und somit auch der fraglichen Verpflichtungserklärung in pflichtwidriger Weise
unterlassen hätten, sodass der Staat für die behaupteten Spitalkosten aufkommen
müsste.
6.4
Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe die drohende Notlage
nicht berücksichtigt. Er verfüge nur über ein angefangenes Studium der Biologie/Chemie
und arbeite als Nachtportier. Nach seiner Meinung sei er gestützt auf Art. 44
Abs. 2 OR von der Leistung der Kosten zu befreien.
Diese Bestimmung kann von
vornherein nicht (analoge) Anwendung auf den vorliegenden Fall finden, da keine
Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung im Sinn von Art. 41 ff.
OR, sondern eine Erfüllungsleistung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag infrage
steht. Andere Bestimmungen, gestützt auf welche die eingeforderten Spitalkosten
zu erlassen wären, sind nicht ersichtlich. Es sei indessen angefügt, dass der
Beschwerdeführer zur Linderung der finanziellen Belastung allenfalls bestimmte
Zahlungsmodalitäten für sich ausbedingen könnte.
6.5
Somit sind
keine Gründe ersichtlich, welche der Gültigkeit der abgegebenen Verpflichtungserklärung
entgegenstünden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
8.1
Zum Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bringt der Beschwerdeführer vor,
er sei weder fachlich noch finanziell in der Lage, den Rechtsstreit ohne Unterstützung
zu führen. Überdies habe er für dieses Verfahren belegterweise nicht genügend
freie Mittel zur Verfügung, um daneben noch für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
8.2
Gemäss § 16
VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Um die
Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen zu können, ist dem
anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüber zu stellen.
Hierbei ist es angebracht, als Leitfaden das Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009
beizuziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).
8.3
Die
vorliegend zu beurteilende Angelegenheit erweist sich als in rechtlicher
Hinsicht komplex und nicht von vornherein aussichtslos, weshalb der Beizug
eines Rechtsvertreters gerechtfertigt erscheint. Fraglich bleibt hingegen die
behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers: Nach Massgabe der Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gehören die
aufgelisteten Raten zur Tilgung der Kreditschulden, deren Ursache nicht bekannt
ist, nicht zum Existenzminimum (vgl. Ziff. 5.2 der Richtlinien betreffend
Abzahlung von Kompetenzstücken). Da diese Schuldentilgungsraten monatlich insgesamt
einen namhaften Betrag in Höhe von Fr. 1'489.- ergeben, belaufen sich die
notwendigen Ausgaben gemäss Aufstellung des Beschwerdeführers nach Abzug dieses
Betrags noch auf Fr. 2'643.-. Der Notbedarf kann mit dem angegebenen
Nettoeinkommen von Fr. 4'000.- somit ohne Weiteres bestritten werden,
weshalb keine Mittellosigkeit im Sinn des Gesetzes vorliegt und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…